Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass
Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. III.
G 2005 wird XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 wird römisch 40 eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
2 ASVG. Der Beschwerdeführer wohnt in einer Mietwohnung, für welche er monatlich inklusive Betriebskosten 599,-- bezahlt. Der Mietvertrag läuft auf seinen Namen.Bis August 2017 hat der Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung bezogen. Seit 25.08.2017 übt er das reglementierte Gewerbe römisch 40 aus. Das Gewerbe "XXXX" hat er von 22.10.2018 bis 10.01.2020 ausgeübt und dann wieder aufgegeben. Der Beschwerdeführer ist selbstständig als römisch 40 tätig, hat ein Geschäftslokal angemietet, beschäftigt drei Mitarbeiter und erwirtschaftet so monatlich ca. 1.200, -- bis 1.400, --. Mit diesen Einkünften bestreitet er seinen Lebensunterhalt und ist in der Lage, sich selbst zu erhalten. Dieses Einkommen liegt über der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG. Der Beschwerdeführer wohnt in einer Mietwohnung, für welche er monatlich inklusive Betriebskosten 599,-- bezahlt. Der Mietvertrag läuft auf seinen Namen. Der Beschwerdeführer hat mehrere Deutschkurse besucht und hat am 13.12.2016 die Prüfung über deutsche Sprachkenntnisse auf dem Niveau A1 bestanden. Am 31.01.2020 hat er an der Integrationsprüfung B1 teilgenommen, diese aber nicht bestanden. Allerdings ergibt sich aus dem Prüfungsergebnis, dass er über Sprachkenntnisse auf Niveau A2 verfügt. So hat er bei den Modulen Hören/Lesen sowie Schreiben ein A2-Niveau erreicht. Beim Modul Sprechen hat er B1-Niveau erzielt. Auch den Werte- und Orientierungsteil hat er erfolgreich abgelegt. Er ist in Österreich sozial integriert, verfügt über einen Freundes- sowie Bekanntenkreis und ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin liiert, welche auch in XXXX wohnhaft ist.Er ist in Österreich sozial integriert, verfügt über einen Freundes- sowie Bekanntenkreis und ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin liiert, welche auch in römisch 40 wohnhaft ist. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. 1.
2 ASVG liegt, ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.02.2020 und den damit übereinstimmenden vorgelegten Unterlagen (u.a. den beglaubigten Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria - GISA vom 08.09.2017; die vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für die Jahre 2017 und 2018; die vorgelegte Saldenliste Jänner bis Dezember 2019; die Bescheinigung des Finanzamtes Wien vom 18.02.2020, dass keine fälligen Abgabenforderungen bestehen; die WEBEKU-Kontoinformation vom 18.02.2020) sowie aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Sozialversicherungsdatenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren) vom 18.02.2020.Die Feststellungen zu dem Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2017 ein regelmäßiges Einkommen aus einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt, das über der Geringfügigkeitsgrenze
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG liegt, ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19.02.2020 und den damit übereinstimmenden vorgelegten Unterlagen (u.a. den beglaubigten Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem Austria - GISA vom 08.09.2017; die vorgelegten Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen für die Jahre 2017 und 2018; die vorgelegte Saldenliste Jänner bis Dezember 2019; die Bescheinigung des Finanzamtes Wien vom 18.02.2020, dass keine fälligen Abgabenforderungen bestehen; die WEBEKU-Kontoinformation vom 18.02.2020) sowie aus einer durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten Sozialversicherungsdatenabfrage (AJ-WEB Auskunftsverfahren) vom 18.02.
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. Das AsylG 2005 regelt in seinem 7. Hauptstück die Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen sowie das Verfahren zur Erteilung derselben. Die darin enthaltenen Bestimmungen lauten auszugsweise wie folgt: "Arten und Form der Aufenthaltstitel § 54.
BG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, berechtigt,
Abs. 1 sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Abs. 1 Z 1 und 2 sind nicht verlängerbar.
Absatz eins, sind für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen. Aufenthaltstitel
Absatz eins, Ziffer eins und 2 sind nicht verlängerbar. [...] Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRKAufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
Absatz 3 und Paragraph 73, AVG gehemmt. [...] Antragstellung und amtswegiges Verfahren § 58.
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
Paragraph 55, ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraphen 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen. [...]
Paragraphen 55, 56, oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Absatz 11, gilt. [...]" § 9 BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt:Paragraph 9, BFA-VG lautet auszugsweise wie folgt: "Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. [...]"
G 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen einer der Gründe des § 57 AsylG 2005 behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist, noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen einer der Gründe des Paragraph 57, AsylG 2005 behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 ist, dass dies
Sd Art. 8 EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG 2005 überhaupt in Betracht (vgl. VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK geboten ist. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kommt ein Abspruch über einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55, AsylG 2005 überhaupt in Betracht vergleiche VwGH 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 26.06.2007, 2007/01/0479).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 26.06.2007, 2007/01/0479). Der Beschwerdeführer führt in Österreich kein Familienleben und hat ein solches auch nicht behauptet. Weiters ist jedoch zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs. 2 EMRK).Weiters ist jedoch zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK). Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen eines Menschen zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua. gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang kommt dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH).Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst der verstrichene Zeitraum im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt vergleiche dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007, 852 ff). Die zeitliche Komponente ist insofern wesentlich, als - abseits familiärer Umstände - eine von Artikel 8, EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist vergleiche Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht im Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/01/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt vergleiche VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055, mwH). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216, mwH). Dass der Aufenthalt nur aufgrund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit vollzogenen Integration resultieren. Mit Zunahme der Aufenthaltsdauer tritt aber auch der Aspekt des aufenthaltsrechtlichen Status zunehmend in den Hintergrund, sodass in diesem Zeitraum entstandene persönliche Bindungen sich auf die Interessenabwägung mitunter entscheidend zugunsten einer Abstandnahme von einer Rückkehrentscheidung auswirken können (in diesem Sinne auch VwGH 27.04.2001, 99/18/0223). Im gegenständlichen Fall lebt der Beschwerdeführer seit seiner Antragstellung im Februar 2015 - somit seit mehr als fünf Jahren - durchgehend im österreichischen Bundesgebiet und hat sich in diesem Zeitraum von Beginn an um eine umfassende Integration bemüht. In dieser Zeit entwickelte der Beschwerdeführer ein schützenswertes Privatleben in Österreich, von dessen Bestehen sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere im Rahmen der durchgeführten mündlichen Verhandlung am 19.02.2020 durch die Befragung des Beschwerdeführers und die Einsichtnahme in die vorgelegten Beweismittel überzeugen konnte. Der Beschwerdeführer hat sich während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich sozial sehr gut integriert. Er verfügt über einen Freundes- und Bekanntenkreis, ist mit einer österreichischen Staatsbürgerin liiert und hat mehrere Deutschkurse besucht und zuletzt an einer Prüfung Niveau B1 teilgenommen. Er verfügt über gute Deutschkenntnisse, da er u.a. auch im Berufsleben Deutsch spricht. Auch wenn er die Prüfung Niveau B1 nicht bestanden hat, ergibt sich daraus eindeutig, dass er betreffend Hören/Lesen sowie Schreiben ein A2-Niveau und beim Sprechen sogar ein B1-Niveau aufweist. Von seinen guten Deutschkenntnissen konnte sich auch der erkennende Richter in der mündlichen Verhandlung überzeugen. Seit September 2017 ist der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig, nimmt keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung in Anspruch und sorgt selbst für seinen Lebensunterhalt, indem er ein regelmäßiges Einkommen durch die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt. So verfügt der Beschwerdeführer seit August 2017 über eine Gewerbeberechtigung und ist zurzeit als XXXX tätig. Er wohnt in einer eigenen Mietwohnung und zahlt dafür Miete. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt auch künftig unabhängig von staatlichen Unterstützungsleistungen bestreiten kann.Seit September 2017 ist der Beschwerdeführer selbsterhaltungsfähig, nimmt keine Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung in Anspruch und sorgt selbst für seinen Lebensunterhalt, indem er ein regelmäßiges Einkommen durch die Ausübung einer selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt. So verfügt der Beschwerdeführer seit August 2017 über eine Gewerbeberechtigung und ist zurzeit als römisch 40 tätig. Er wohnt in einer eigenen Mietwohnung und zahlt dafür Miete. Vor diesem Hintergrund kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt auch künftig unabhängig von staatlichen Unterstützungsleistungen bestreiten kann. Der Beschwerdeführer hat die bisher in Österreich verbrachte Zeit erfolgreich genutzt, um sich in vielerlei Hinsicht in die österreichische Gesellschaft zu integrieren. Neben seinen guten Kenntnissen der deutschen Sprache nimmt er auch intensiv am sozialen Leben in seinem Umfeld teil und hat auch zahlreiche Kontakte zur österreichischen Bevölkerung geknüpft. Durch die Bemühungen des Beschwerdeführers, sich durch legale selbstständige Arbeit die Mittel zu seinem Unterhalt zu beschaffen, unabhängig von der Unterstützung durch die öffentliche Hand zu sein sowie die deutsche Sprache zu beherrschen, hat er zum Ausdruck gebracht, dass er seine Integration hier in Österreich intensiv betreibt und auch bereits von einem ausreichenden Grad an Integration ausgegangen werden kann. Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer über die gesamte Zeit hindurch unbescholten geblieben und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, wobei die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich
der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag (vgl. VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029).Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer über die gesamte Zeit hindurch unbescholten geblieben und strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist, wobei die strafgerichtliche Unbescholtenheit allein die persönlichen Interessen eines Fremden am Verbleib in Österreich
der verwaltungsgerichtlichen Judikatur nicht entscheidend zu verstärken vermag vergleiche VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029). Aufgrund dieser Ausführungen tritt beim Beschwerdeführer in den Hintergrund, dass sich sein Aufenthalt im Bundesgebiet bisher nur auf einen Antrag auf internationalen Schutz stützte. Zudem setzte er keine Handlungen, die die Entscheidung der belangten Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes verzögerten. Das erste und einzige inhaltliche Asylverfahren des Beschwerdeführers läuft sohin seit über fünf Jahren, ohne dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen war (vgl. VfSlg. 19.612/2011). Im Gegenteil, hat der Beschwerdeführer durchwegs von sich aus dem Asylverfahren dienliche und seine Integration bezeugende Dokumente vorgelegt. Ebenso war der Beschwerdeführer während der gesamten Aufenthaltsdauer melderechtlich erfasst und sohin für die Behörden jederzeit greifbar. Dem unsicheren Aufenthalt des Beschwerdeführers steht überdies die Verpflichtung des Staates gegenüber, Verfahren effizient zu führen (vgl. VfGH 07.10.2010, B 950/10 u.a.).Aufgrund dieser Ausführungen tritt beim Beschwerdeführer in den Hintergrund, dass sich sein Aufenthalt im Bundesgebiet bisher nur auf einen Antrag auf internationalen Schutz stützte. Zudem setzte er keine Handlungen, die die Entscheidung der belangten Behörde bzw. des Bundesverwaltungsgerichtes verzögerten. Das erste und einzige inhaltliche Asylverfahren des Beschwerdeführers läuft sohin seit über fünf Jahren, ohne dass dies auf eine schuldhafte Verzögerung durch den Beschwerdeführer zurückzuführen war vergleiche VfSlg. 19.612 aus 2011,). Im Gegenteil, hat der Beschwerdeführer durchwegs von sich aus dem Asylverfahren dienliche und seine Integration bezeugende Dokumente vorgelegt. Ebenso war der Beschwerdeführer während der gesamten Aufenthaltsdauer melderechtlich erfasst und sohin für die Behörden jederzeit greifbar. Dem unsicheren Aufenthalt des Beschwerdeführers steht überdies die Verpflichtung des Staates gegenüber, Verfahren effizient zu führen vergleiche VfGH 07.10.2010, B 950/10 u.a.). Die mit der Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet korrelierende Bindung des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat wiegt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes vor den oben dargestellten mannigfaltigen integrativen Leistungen des Beschwerdeführers nicht derart schwer, dass deshalb ein überwiegendes Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich zu verneinen wäre. Vielmehr würden die Auswirkungen einer Rückkehrentscheidung auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund seiner bisher unternommenen, überaus erfolgreichen Anstrengungen und des sich daraus entwickelten, schützenswerten Privatlebens in Österreich schwerer wiegen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des VwGH regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049, mwN), was gegenständlich aufgrund der zahlreichen Integrationsschritte des Beschwerdeführers - wie oben angeführt - eindeutig der Fall ist.Liegt eine relativ kurze Aufenthaltsdauer des Betroffenen in Österreich vor, so wird nach der Rechtsprechung des VwGH regelmäßig erwartet, dass die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich ist, um die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und einen entsprechenden Aufenthaltstitel zu rechtfertigen vergleiche etwa VwGH 10.4.2019, Ra 2019/18/0049, mwN), was gegenständlich aufgrund der zahlreichen Integrationsschritte des Beschwerdeführers - wie oben angeführt - eindeutig der Fall ist. Es wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch überwiegen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im vorliegenden Fall die privaten Interessen des Beschwerdeführers angesichts der erwähnten Umstände in ihrer Gesamtheit die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher
3 BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist.Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommenen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände dieses Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer unzulässig ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Dauer unzulässig ist. Wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird, ist
G 2005 von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 zu prüfen.Wenn eine Rückkehrentscheidung aufgrund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird, ist
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 von Amts wegen die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG 2005 zu prüfen. Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
G 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist
Abs. 2 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird (Ziffer 2,). Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist
Absatz 2, eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Auf das bestehende schützenswerte Privatleben des Beschwerdeführers wurde bereits eingegangen. Ein Beschäftigungsverhältnis gilt
2 ASVG als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 (bzw.
BGBl. II Nr. 339/2017 für 2018: 438,05 ,
BGBl. II Nr. 329/2018 für 2019: 446,81 sowie
BGBl. II Nr. 348/2019 für 2020: 460,66 ) gebührt. Der Beschwerdeführer übt, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus. Aus den in das Verfahren eingebrachten Beweismitteln zu dieser ausgeübten Erwerbstätigkeit und den damit übereinstimmenden glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, geht zweifelsfrei hervor, dass mit deren Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze erreicht (und überschritten) wird.Ein Beschäftigungsverhältnis gilt
Paragraph 5, Absatz 2, ASVG als geringfügig, wenn daraus im Kalendermonat kein höheres Entgelt als 425,70 (bzw.
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 339 aus 2017, für 2018: 438,05 ,
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 329 aus 2018, für 2019: 446,81 sowie
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 348 aus 2019, für 2020: 460,66 ) gebührt. Der Beschwerdeführer übt, wie den Feststellungen zu entnehmen ist, eine erlaubte Erwerbstätigkeit aus. Aus den in das Verfahren eingebrachten Beweismitteln zu dieser ausgeübten Erwerbstätigkeit und den damit übereinstimmenden glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers, geht zweifelsfrei hervor, dass mit deren Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze erreicht (und überschritten) wird. Darüber hinaus erfüllt der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Deutschkenntnisse auf A2-Niveau die alternative Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005.Darüber hinaus erfüllt der Beschwerdeführer aufgrund der vorliegenden Deutschkenntnisse auf A2-Niveau die alternative Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005. Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
G erfüllt, wenn der DrittstaatsangehörigeDas Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist
Paragraph 9, Absatz 4, IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige 1. einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt, 2. einen gleichwertigen Nachweis
4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,2. einen gleichwertigen Nachweis
Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt,
1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte"
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler"
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.
G umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.
Paragraph 11, Absatz 2, IntG umfasst die Prüfung Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2
dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig. Auch wenn der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung B1 nicht bestanden hat, so lässt sich aus dem Prüfungsergebnis vom 14.02.2020 dennoch ein Kenntnisstand der deutschen Sprache auf A2-Niveau ableiten, da er bei Hören/Lesen und Schreiben jeweils A2-Niveau und bei Sprechen sogar B1-Niveau erzielt hat. Außerdem hat er auch den Werte- und Orientierungskurs bestanden, weswegen auch vom Erfüllen der alternativen Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, nämlich des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, ausgegangen werden kann.Auch wenn der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung B1 nicht bestanden hat, so lässt sich aus dem Prüfungsergebnis vom 14.02.2020 dennoch ein Kenntnisstand der deutschen Sprache auf A2-Niveau ableiten, da er bei Hören/Lesen und Schreiben jeweils A2-Niveau und bei Sprechen sogar B1-Niveau erzielt hat. Außerdem hat er auch den Werte- und Orientierungskurs bestanden, weswegen auch vom Erfüllen der alternativen Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, nämlich des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, ausgegangen werden kann. Wie oben bereits ausgeführt handelt es sich bei der Erfüllung des Modules 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017 jedoch nur um eine Alternativvoraussetzung und erfüllt der Beschwerdeführer ohnehin bereits den Punkt der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit zum Entscheidungszeitpunkt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, weswegen eine diesbezügliche eingehendere Prüfung unterbleiben konnte.Wie oben bereits ausgeführt handelt es sich bei der Erfüllung des Modules 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, jedoch nur um eine Alternativvoraussetzung und erfüllt der Beschwerdeführer ohnehin bereits den Punkt der Ausübung einer erlaubten Erwerbstätigkeit zum Entscheidungszeitpunkt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird, weswegen eine diesbezügliche eingehendere Prüfung unterbleiben konnte. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruchs der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden und dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 im Falle des Beschwerdeführers in Folge des Ausspruchs der dauerhaften Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gegeben sind, war spruchgemäß zu entscheiden und dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten zu erteilen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel
G 2005 auszufolgen und der Beschwerdeführer hat hieran
G 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
G 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem Beschwerdeführer den Aufenthaltstitel
Paragraph 58, Absatz 7, AsylG 2005 auszufolgen und der Beschwerdeführer hat hieran
Paragraph 58, Absatz 11, AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt
Paragraph 54, Absatz 2, AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I408.2140991.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.