GVG) als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 04.12.2017, zugestellt am 14.12.2017, sprach die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge "bP") aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
1 Z 4 GSVG unterlegen sei.Mit verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 04.12.2017, zugestellt am 14.12.2017, sprach die belangte Behörde aus, dass die beschwerdeführende Partei (in der Folge "bP") aufgrund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit jedenfalls im Zeitraum vom 01.01.2015 bis 31.12.2015 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterlegen sei. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die bP aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung jedenfalls bis 31.10.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
1 Z 1 GSVG unterlegen sei. Darüber hinaus habe sie sich mit Versicherungserklärung vom 10.08.2000 als mittätige Gesellschafterin der B. GmbH angemeldet. Aufgrund der Unterschreitungserklärung vom 17.10.2012 sei für den Zeitraum ab 01.11.2012 die vorläufige Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG festgestellt worden. Im Einkommensteuerbescheid 2015 seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 44.594,57 ausgewiesen bzw. festgestellt worden. In der übermittelten Gewinn- und Verlustrechnung seien "Umsatzerlöse" (Erlöse Handel 20%) in Höhe von EUR 10.000,00 ausgewiesen sowie ein "Sanierungsgewinn" in Höhe von EUR 57.634,95 und Betriebsausgaben (Handelswareneinkauf) in Höhe von EUR 10.000,00 ersichtlich. Aus den übermittelten Rechnungen sei ersichtlich, dass die bP eine gebrauchte Lagereinrichtung zunächst um den Betrag von EUR 12.000,00 (inkl. 20 % Ust) gekauft und dann um den Betrag von EUR 18.000,00 an die R. GmbH weiterverkauft habe. Aus dem Schreiben der Steuerberaterin der bP gehe hervor, dass der im Jahr 2015 ausgewiesene Sanierungsgewinn durch einen mit einer Bank abgeschlossenen Vergleich entstanden sei. Die bP sei jedenfalls seit 20.06.2000 bis laufend als Gesellschafterin (Beteiligung: 75%) der B. GmbH eingetragen. Im Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.12.2015 scheine im Zusammenhang mit den angeführten Einkünften aus Gewerbebetrieb keine andere Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz auf.Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die bP aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung jedenfalls bis 31.10.2012 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlegen sei. Darüber hinaus habe sie sich mit Versicherungserklärung vom 10.08.2000 als mittätige Gesellschafterin der B. GmbH angemeldet. Aufgrund der Unterschreitungserklärung vom 17.10.2012 sei für den Zeitraum ab 01.11.2012 die vorläufige Ausnahme von der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG festgestellt worden. Im Einkommensteuerbescheid 2015 seien Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 44.594,57 ausgewiesen bzw. festgestellt worden. In der übermittelten Gewinn- und Verlustrechnung seien "Umsatzerlöse" (Erlöse Handel 20%) in Höhe von EUR 10.000,00 ausgewiesen sowie ein "Sanierungsgewinn" in Höhe von EUR 57.634,95 und Betriebsausgaben (Handelswareneinkauf) in Höhe von EUR 10.000,00 ersichtlich. Aus den übermittelten Rechnungen sei ersichtlich, dass die bP eine gebrauchte Lagereinrichtung zunächst um den Betrag von EUR 12.000,00 (inkl. 20 % Ust) gekauft und dann um den Betrag von EUR 18.000,00 an die R. GmbH weiterverkauft habe. Aus dem Schreiben der Steuerberaterin der bP gehe hervor, dass der im Jahr 2015 ausgewiesene Sanierungsgewinn durch einen mit einer Bank abgeschlossenen Vergleich entstanden sei. Die bP sei jedenfalls seit 20.06.2000 bis laufend als Gesellschafterin (Beteiligung: 75%) der B. GmbH eingetragen. Im Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.12.2015 scheine im Zusammenhang mit den angeführten Einkünften aus Gewerbebetrieb keine andere Pflichtversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz auf. Rechtlich wurde ausgeführt, dass aus dem vorliegenden Sachverhalt ersichtlich sei, dass die zuständige Finanzbehörde im Jahr 2015 für die Einkünfte von der Zuordnung zu der betrieblichen Einkunftsart ‚Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 23 EStG 1988‘ und damit von einer betrieblichen selbständigen Tätigkeit ausgehe. Für die Beurteilung der Pflichtversicherung
P sei im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 durchgehend Gesellschafterin der B. GmbH gewesen und habe sich exakt mit dieser Tätigkeit bereits im Jahr 2000 zur GSVG-Pflichtversicherung angemeldet. Aus der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung als GmbH-Gesellschafterin ergebe sich, dass die bP im Jahr 2015 Umsatzerlöse in Höhe von EUR 10.000,00 erzielt und auch Betriebsausgaben veranlagt habe. Laut den eigenen Angaben der bP habe sowohl die GmbH als auch die bP ihre formale Eigentätigkeit fortgesetzt. Als mehrheitsbeteiligter Gesellschafterin der B. GmbH und ihren eigenen Ein- und Verkauf von Waren sowie durch die Ausstellung von Rechnungen und der Veranlagung von Betriebsausgaben habe die bP eine durchgehende betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgeübt und hätten die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2015 die maßgebliche Versicherungsgrenze von EUR 4.871,76 überschritten. Zu dem Sanierungsgewinn sei festzustellen, dass eine allfällige Minderung der Beitragsgrundlage
GSVG um einen Sanierungsgewinn zwar bei Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen möglich sei, diese Minderung bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung
1 Z 5 und 6 GSVG jedoch nicht zu berücksichtigen sei. Die unter dieser Einkunftsart veranlagten Einkünfte aus Gewerbebetrieb würden somit den Betriebsbegriff im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG erfüllen. Der Einkommensteuerbescheid des Jahres 2015 sei unbestritten rechtskräftig. Es sei vom Vorliegen von versicherungspflichtigen Einkünften im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auszugehen.Rechtlich wurde ausgeführt, dass aus dem vorliegenden Sachverhalt ersichtlich sei, dass die zuständige Finanzbehörde im Jahr 2015 für die Einkünfte von der Zuordnung zu der betrieblichen Einkunftsart ‚Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach Paragraph 23, EStG 1988‘ und damit von einer betrieblichen selbständigen Tätigkeit ausgehe. Für die Beurteilung der Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG sei auf die Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit abzustellen. Die bP sei im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 durchgehend Gesellschafterin der B. GmbH gewesen und habe sich exakt mit dieser Tätigkeit bereits im Jahr 2000 zur GSVG-Pflichtversicherung angemeldet. Aus der vorgelegten Gewinn- und Verlustrechnung als GmbH-Gesellschafterin ergebe sich, dass die bP im Jahr 2015 Umsatzerlöse in Höhe von EUR 10.000,00 erzielt und auch Betriebsausgaben veranlagt habe. Laut den eigenen Angaben der bP habe sowohl die GmbH als auch die bP ihre formale Eigentätigkeit fortgesetzt. Als mehrheitsbeteiligter Gesellschafterin der B. GmbH und ihren eigenen Ein- und Verkauf von Waren sowie durch die Ausstellung von Rechnungen und der Veranlagung von Betriebsausgaben habe die bP eine durchgehende betriebliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG ausgeübt und hätten die Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Jahr 2015 die maßgebliche Versicherungsgrenze von EUR 4.871,76 überschritten. Zu dem Sanierungsgewinn sei festzustellen, dass eine allfällige Minderung der Beitragsgrundlage
Paragraph 25, GSVG um einen Sanierungsgewinn zwar bei Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen möglich sei, diese Minderung bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 GSVG jedoch nicht zu berücksichtigen sei. Die unter dieser Einkunftsart veranlagten Einkünfte aus Gewerbebetrieb würden somit den Betriebsbegriff im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG erfüllen. Der Einkommensteuerbescheid des Jahres 2015 sei unbestritten rechtskräftig. Es sei vom Vorliegen von versicherungspflichtigen Einkünften im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG auszugehen. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 09.01.2018 führte die bP zusammengefasst aus, dass sich die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für 2015 aus dem Verlust aufgrund der laufenden Tätigkeit in Höhe von EUR 9.140,38 und einem Sanierungsgewinn in Höhe von EUR 57.634,95 zusammensetzen würden. Die Handelswareneinkäufe bzw. Umsatzerlöse in Höhe von je EUR 10.000,00 (Gewinn EUR 0,00) seien ausschließlich auf Verrechnungserfordernisse zurückzuführen. Vermögensgegenstände der B. GmbH hätten im Zuge der Veräußerung des Vermietungsobjektes der bP mitverkauft werden können. Dafür sei es erforderlich gewesen, die Gegenstände der bP aus der B. GmbH selbst zu erwerben und unmittelbar anschließend weiter zu fakturieren. Aus dieser rein administrativen Tätigkeit könne ein Tätigwerden im Sinne einer Teilnahme am allgemeinen Wirtschaftsleben keinesfalls abgeleitet werden. Bei den ausgewiesenen Sanierungsgewinnen handle es sich um passive Einkünfte, das Einbeziehen dieser Sanierungsgewinne in die Bemessungsgrundlage der Sozialversicherung sei daher ungerechtfertigt. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.1. Feststellungen:römisch zwei.1. Feststellungen: Die bP steht seit 01.11.2012 im Bezug einer Erwerbsunfähigkeitspension von der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen – GW; im Jahr 2015 erhielt sie aufgrund des Pensionsbezuges versicherungspflichtige Einkünfte in der Krankenversicherung nach dem GSVG in Höhe von EUR 12.149,48. Die bP war bis 31.10.2012 im Gewerberegister als Inhaberin der Gewerbeberechtigung ‚Demontage – Verwertung von ungefährlichen Abfällen‘ eingetragen und unterlag sohin bis zu diesem Zeitpunkt der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
P war bis 31.10.2012 im Gewerberegister als Inhaberin der Gewerbeberechtigung ‚Demontage – Verwertung von ungefährlichen Abfällen‘ eingetragen und unterlag sohin bis zu diesem Zeitpunkt der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG. Die bP ist seit dem Jahr 2000 bis laufend 75prozentige Gesellschafterin der im Firmenbuch unter der FN XXXX eingetragenen XXXX (in der Folge B. GmbH), die seit 30.05.2000 von der Ehegattin der bP (25prozentige Gesellschafterin) selbständig vertreten wird. Mit Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung
P die belangte Behörde über ihre Erwerbstätigkeit als mittätige Gesellschafterin der B. GmbH sowie das Überschreiten der für sie maßgeblichen Versicherungsgrenze ab dem Jahr 2000. Am 17.10.2012 gab sie gegenüber der belangten Behörde niederschriftlich bekannt, dass sie bei der B. GmbH nur mehr Gesellschafterin sei und im Zusammenhang mit dieser Beteiligung keinerlei Funktionen oder Erwerbstätigkeiten mehr ausübe. Mit Schreiben vom 14.11.2012 wurde sie in der Folge vom vorläufigen Ende der Pflichtversicherung in der GSVG-Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung ab 01.11.2012 informiert.Die bP ist seit dem Jahr 2000 bis laufend 75prozentige Gesellschafterin der im Firmenbuch unter der FN römisch 40 eingetragenen römisch 40 (in der Folge B. GmbH), die seit 30.05.2000 von der Ehegattin der bP (25prozentige Gesellschafterin) selbständig vertreten wird. Mit Versicherungserklärung für die Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG vom 10.08.2000 informierte die bP die belangte Behörde über ihre Erwerbstätigkeit als mittätige Gesellschafterin der B. GmbH sowie das Überschreiten der für sie maßgeblichen Versicherungsgrenze ab dem Jahr
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass
Z 5 § 414 Abs. 2 und 3 ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist. Im Bereich des GSVG kommt somit eine Senatszuständigkeit nicht in Betracht, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 194, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass
Ziffer 5, Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist. Im Bereich des GSVG kommt somit eine Senatszuständigkeit nicht in Betracht, weshalb gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) II.3.
1 Z 4 GSVG wiederholt ausgesprochen, dass sich diese grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (vgl. VwGH vom 14.11.2012, 2010/08/0215, mwN; vom 20.03.2014, 2013/08/0012), es besteht vielmehr eine Bindung an in Rechtskraft erwachsene Einkommensteuerbescheide.Der Verwaltungsgerichtshof hat bei der Frage der Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG wiederholt ausgesprochen, dass sich diese grundsätzlich nach der Einkommensteuerpflicht richtet. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem (die Versicherungsgrenzen übersteigende) Einkünfte der im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, besteht nach dieser Bestimmung Versicherungspflicht, sofern die zu Grunde liegende Tätigkeit im betreffenden Zeitraum (weiter) ausgeübt wurde und auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits die Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Pflichtversicherung nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen vergleiche VwGH vom 14.11.2012, 2010/08/0215, mwN; vom 20.03.2014, 2013/08/0012), es besteht vielmehr eine Bindung an in Rechtskraft erwachsene Einkommensteuerbescheide. Im vorliegenden Fall liegt unstrittig ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, mit dem das Finanzamt XXXX festgestellt hat, dass die bP im Jahr 2015 Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 23 EStG 1988 in Höhe von EUR 44.594,57, somit in einer die Versicherungsgrenze übersteigenden Höhe erzielt hat. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht zu prüfen (vgl. VwGH vom 11.9.2008, 2006/08/0196). Die von der bP ins Treffen geführte Einordnung eines Betrags in Höhe von EUR 57.634,95 als Sanierungsgewinn vermag daran nichts zu ändern, da Sanierungsgewinne
2 Z 3 GSVG lediglich für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage von Bedeutung sind, nicht hingegen für die Beurteilung, ob das in einem bestimmten Jahr erzielte Einkommen aus einer betrieblichen Einkunftsart die Versicherungsgrenze überschreitet. Die zitierte Bestimmung ordnet ausdrücklich an, dass diese Minderung bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung
1 Z 5 und 6 GSVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 139/2013) nicht zu berücksichtigen ist; die Höhe der maßgeblichen Einkünfte steht bereits aufgrund des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides fest (vgl. VwGH vom 20.6.1985, 84/08/0257; vom 23.10.2002, 98/08/0187; vom 7.9.2005, 2005/08/0110). Ob der Sanierungsgewinn oder ob ein Teil des Sanierungsgewinnes aus der Beitragsgrundlage nach dem GSVG herauszurechnen ist, ist folglich nicht Gegenstand des hg. anhängigen Verfahrens über den Bestand der Pflichtversicherung, sondern wird erst bei der Ermittlung der zu zahlenden Beiträge zu beurteilen sein.Im vorliegenden Fall liegt unstrittig ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor, mit dem das Finanzamt römisch 40 festgestellt hat, dass die bP im Jahr 2015 Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des Paragraph 23, EStG 1988 in Höhe von EUR 44.594,57, somit in einer die Versicherungsgrenze übersteigenden Höhe erzielt hat. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht zu prüfen vergleiche VwGH vom 11.9.2008, 2006/08/0196). Die von der bP ins Treffen geführte Einordnung eines Betrags in Höhe von EUR 57.634,95 als Sanierungsgewinn vermag daran nichts zu ändern, da Sanierungsgewinne
Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 3, GSVG lediglich für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage von Bedeutung sind, nicht hingegen für die Beurteilung, ob das in einem bestimmten Jahr erzielte Einkommen aus einer betrieblichen Einkunftsart die Versicherungsgrenze überschreitet. Die zitierte Bestimmung ordnet ausdrücklich an, dass diese Minderung bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 GSVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 2013,) nicht zu berücksichtigen ist; die Höhe der maßgeblichen Einkünfte steht bereits aufgrund des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides fest vergleiche VwGH vom 20.6.1985, 84/08/0257; vom 23.10.2002, 98/08/0187; vom 7.9.2005, 2005/08/0110). Ob der Sanierungsgewinn oder ob ein Teil des Sanierungsgewinnes aus der Beitragsgrundlage nach dem GSVG herauszurechnen ist, ist folglich nicht Gegenstand des hg. anhängigen Verfahrens über den Bestand der Pflichtversicherung, sondern wird erst bei der Ermittlung der zu zahlenden Beiträge zu beurteilen sein. Das Tatbestandsmerkmal „betriebliche Tätigkeit“ dient dazu, die betriebliche bzw. berufliche von der privaten Tätigkeit abzugrenzen, wobei die Geltendmachung von Betriebsausgaben
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes u.a eine solche indiziert. Die bP sieht im An- bzw. Verkauf von Betriebsvermögen samt erforderlicher Fakturierung eine administrative Tätigkeit, die keine Teilnahme am Wirtschaftsleben darstelle, sie habe sich nur von ihrem Firmeninventar wegen Betriebsauflösung getrennt. Gerade in diesen Vorgängen (arg. „Betriebsvermögen“) zeigt sich aber die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, die Abgrenzung von der beruflichen zur privaten Tätigkeit. Wenn die bP betont, die B. GmbH stehe zu 75 % in ihrem Eigentum, sie habe nur ihre eigenen Gegenstände erworben (bzw. wurden diese von der GmbH an sie verkauft), so ist festzuhalten, dass es sich – rechtlich gesehen – bei der GmbH um eine eigenständige juristische Person sohin um ein von der bP verschiedene Person handelt. Die bP war im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 nach wie vor Gesellschafterin der B. GmbH mit 75 % Beteiligung und hat durch den Handel von Waren, der Ausstellung von Rechnungen sowie im Hinblick auf ihre Angaben in der Gewinn- und Verlustrechnung eine durchgehende selbständige betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG entfaltet. Für diese Tätigkeit bestand auch keine (sonstige) Pflichtversicherung nach den Bestimmungen des GSVG oder einem anderen Bundesgesetz. Mit den erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb hat sie im Jahr 2015 die für sie maßgebliche Versicherungsgrenze des § 4 GSVG jedenfalls überschritten. Die belangte Behörde hat folglich zu Recht die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung
P war im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 nach wie vor Gesellschafterin der B. GmbH mit 75 % Beteiligung und hat durch den Handel von Waren, der Ausstellung von Rechnungen sowie im Hinblick auf ihre Angaben in der Gewinn- und Verlustrechnung eine durchgehende selbständige betriebliche Tätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG entfaltet. Für diese Tätigkeit bestand auch keine (sonstige) Pflichtversicherung nach den Bestimmungen des GSVG oder einem anderen Bundesgesetz. Mit den erzielten Einkünften aus Gewerbebetrieb hat sie im Jahr 2015 die für sie maßgebliche Versicherungsgrenze des Paragraph 4, GSVG jedenfalls überschritten. Die belangte Behörde hat folglich zu Recht die Versicherungspflicht in der Kranken- und Pensionsversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG im Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.12.2015 festgestellt. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Absehen von einer mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. […]
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. […]
GVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen, der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden konnte und keine Rechtsfragen vorliegen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordern würden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen, der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden konnte und keine Rechtsfragen vorliegen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordern würden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L501.2183488.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.