GVG) als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2018 wurde ausgesprochen, dass der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden "bP")
Vm §§ 44 und 46 AlVG das Arbeitslosengeld ab dem 26.09.2018 gebühre.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2018 wurde ausgesprochen, dass der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden "bP")
Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG das Arbeitslosengeld ab dem 26.09.2018 gebühre. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 14.02.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
GVG iVm § 56 AlVG ab. Dieser Bescheid wurde per RSb-Brief versandt und nach einem Zustellversuch an der Meldeadresse der bP am 15.02.2019 – nach Einlegen einer Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung – beim Postamt XXXX hinterlegt, wo er ab dem 15.02.2019 zur Abholung bereitgehalten wurde.Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 14.02.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Dieser Bescheid wurde per RSb-Brief versandt und nach einem Zustellversuch an der Meldeadresse der bP am 15.02.2019 – nach Einlegen einer Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung – beim Postamt römisch 40 hinterlegt, wo er ab dem 15.02.2019 zur Abholung bereitgehalten wurde. Mit E-Mail vom 04.03.2019 (eingelangt bei der belangten Behörde am 04.03.2019 um 15.37 Uhr) erhob die bP "Einspruch" gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.02.2019. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 12.03.2019 wurde der als Antrag auf Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.12.2018 gedeutete "Einspruch"
GVG als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der bP die Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2019 mit Rückscheinbrief (RSb) an ihre Wohnadresse zugestellt worden sei. Aus dem Zustellnachweis der Post gehe hervor, dass der Bescheid nach einem erfolglosen Zustellversuch am 15.02.2019 beim Postamt XXXX hinterlegt worden sei. Als erster Tag der Abholfrist sei der 15.02.2019 angegeben gewesen. Eine Verständigung über die Hinterlegung sei laut Zustellnachweis in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 12.03.2019 wurde der als Antrag auf Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.12.2018 gedeutete "Einspruch"
Paragraph 15, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der bP die Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2019 mit Rückscheinbrief (RSb) an ihre Wohnadresse zugestellt worden sei. Aus dem Zustellnachweis der Post gehe hervor, dass der Bescheid nach einem erfolglosen Zustellversuch am 15.02.2019 beim Postamt römisch 40 hinterlegt worden sei. Als erster Tag der Abholfrist sei der 15.02.2019 angegeben gewesen. Eine Verständigung über die Hinterlegung sei laut Zustellnachweis in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden. Die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht betrage
GVG zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung. Laut dem Zustellnachweis sei die Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2019 am 15.02.2019 hinterlegt und ab 15.02.2019 zur Abholung bereitgehalten worden. Nach § 17 Abs. 3 ZustG sei das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginne mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten werde. Hinterlegte Dokumente würden mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt gelten. Der erste Tag der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist sei daher der Beginn der Abholfrist am 15.02.2019. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist ende somit am 01.03.2019. Der Antrag der bP vom 04.03.2019 auf Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.12.2018 an das Bundesverwaltungsgericht sei daher verspätet erfolgt.Die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht betrage
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung. Laut dem Zustellnachweis sei die Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2019 am 15.02.2019 hinterlegt und ab 15.02.2019 zur Abholung bereitgehalten worden. Nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG sei das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginne mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten werde. Hinterlegte Dokumente würden mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt gelten. Der erste Tag der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist sei daher der Beginn der Abholfrist am 15.02.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: II.3.
GVG erlassen.
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Am 04.03.2019 brachte die bP einen als Vorlageantrag gewerteten "Einspruch" bei der belangten Behörde ein, der mit Bescheid vom 12.03.2019 als verspätet zurückgewiesen wurde.Die belangte Behörde hat gegenständlich mit Bescheid vom 14.02.2019 eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Am 04.03.2019 brachte die bP einen als Vorlageantrag gewerteten "Einspruch" bei der belangten Behörde ein, der mit Bescheid vom 12.03.2019 als verspätet zurückgewiesen wurde. II.3.2.1. Dokumente sind dem Empfänger
G grundsätzlich an der Abgabestelle zuzustellen. Gegenständlich wurde von der belangten Behörde eine Zustellung mit Zustellnachweis (RSb) (§ 22 ZustG) verfügt.
G hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis u.a. durch seine Unterschrift zu bestätigen. Da sich die bP während des Zustellversuchs am 15.02.2019 bei einem Vorstellungsgespräch befand und folglich nicht an der Abgabestelle ihrer Meldeadresse anzutreffen war, konnte eine Zustellung an die bP als Empfängerin im Sinne des § 13 ZustG nicht erfolgen.römisch zwei.3.2.1. Dokumente sind dem Empfänger
Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz ZustG grundsätzlich an der Abgabestelle zuzustellen. Gegenständlich wurde von der belangten Behörde eine Zustellung mit Zustellnachweis (RSb) (Paragraph 22, ZustG) verfügt.
Paragraph 22, Absatz 2, ZustG hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis u.a. durch seine Unterschrift zu bestätigen. Da sich die bP während des Zustellversuchs am 15.02.2019 bei einem Vorstellungsgespräch befand und folglich nicht an der Abgabestelle ihrer Meldeadresse anzutreffen war, konnte eine Zustellung an die bP als Empfängerin im Sinne des Paragraph 13, ZustG nicht erfolgen. Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst
G bei seiner zuständigen Geschäftsstelle. Nach Vornahme des erfolglosen Zustellversuchs am 15.02.2019 wurde die Beschwerdevorentscheidung beim Postpartner XXXX hinterlegt und dort ab dem 15.02.2019 zur Abholung bereitgehalten. Die bP wurde
G durch Einlegen einer Verständigung in die Abgabeeinrichtung von der Hinterlegung verständigt. Anhaltspunkte dafür, dass der Zusteller nicht Grund zur Annahme haben durfte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (vgl. dazu VwGH vom 19.04.2001, 99/06/0049; vom 29.01.2004, 2003/11/0070), bestehen nicht und ergeben sich solche auch aus dem Vorbringen der bP nicht.Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst
Paragraph 17, Absatz eins, ZustG bei seiner zuständigen Geschäftsstelle. Nach Vornahme des erfolglosen Zustellversuchs am 15.02.2019 wurde die Beschwerdevorentscheidung beim Postpartner römisch 40 hinterlegt und dort ab dem 15.02.2019 zur Abholung bereitgehalten. Die bP wurde
Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz ZustG durch Einlegen einer Verständigung in die Abgabeeinrichtung von der Hinterlegung verständigt. Anhaltspunkte dafür, dass der Zusteller nicht Grund zur Annahme haben durfte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält vergleiche dazu VwGH vom 19.04.2001, 99/06/0049; vom 29.01.2004, 2003/11/0070), bestehen nicht und ergeben sich solche auch aus dem Vorbringen der bP nicht. Nach § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2019 wurde erstmals am 15.02.2019 zur Abholung bereitgehalten und gilt daher grundsätzlich als mit diesem Tag zugestellt. Dies gilt nur dann nicht, wenn die bP als Empfängerin nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.Nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2019 wurde erstmals am 15.02.2019 zur Abholung bereitgehalten und gilt daher grundsätzlich als mit diesem Tag zugestellt. Dies gilt nur dann nicht, wenn die bP als Empfängerin nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. II.3.2.
der zitierten Judikatur nichts zu ändern. Laut Rechtsprechung kommt es nämlich darauf an, ob der Empfänger erst später die Möglichkeit erlang, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu; ein signifikanter Unterschied zu jenem Teil der Bevölkerung, der am Tag der Hinterlegung selbst von der Hinterlegung erfährt und die Sendung berufsbedingt einige Tage später behebt, ist nicht erkennbar. Gegenständlich liegt zwischen Hinterlegung (Freitag) und erstmaliger (faktischer) Möglichkeit der Behebung (Montag) lediglich ein Wochenende. Gerade in so einem Fall ist nach der Rechtsprechung von einer rechtzeitigen Kenntnisnahmemöglichkeit auszugehen, zumal die Abholung einer am Freitag hinterlegten Sendung am darauffolgenden Montag keineswegs als ungewöhnlich erscheint. Eine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist ist in einem solchen Fall nicht indiziert (vgl. auch die zitierte Rechtsprechung, wonach in einer verbleibenden Dauer zur Ausführung eines Rechtsmittels von zehn Tagen – bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen – keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist gesehen wurde). Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem in Rede stehenden Rechtsmittel um einen Vorlageantrag handelt, bei dem eine Ausführung entsprechend anderen Rechtsmitteln nicht geboten ist, da er allein bezweckt, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt werde (vgl. Eder/Martschin/Schmid, VwGVG, § 15, K3). Eine angemessene Frist zur Stellung eines Vorlageantrages wurde der bP auch unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls zuteil. Die Zustellung durch Hinterlegung war damit nicht wegen Abwesenheit von der Abgabestelle im Sinne des § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG unwirksam.Im gegenständlichen Fall erfolgte die Rückkehr der bP an die Abgabestelle noch am 15.02.2019, also an jenem Tag, an dem die Beschwerdevorentscheidung erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde. Eine maßgebliche Verkürzung der Frist für die Erhebung eines Rechtsmittels ist bereits aus diesem Grund nicht angezeigt. Der Umstand, dass der 15.02.2019 ein Freitag war und der Postpartner bei der Rückkehr der bP von ihrem Vorstellungsgespräch an diesem Tag bereits geschlossen hatte, vermag daran
der zitierten Judikatur nichts zu ändern. Laut Rechtsprechung kommt es nämlich darauf an, ob der Empfänger erst später die Möglichkeit erlang, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu; ein signifikanter Unterschied zu jenem Teil der Bevölkerung, der am Tag der Hinterlegung selbst von der Hinterlegung erfährt und die Sendung berufsbedingt einige Tage später behebt, ist nicht erkennbar. Gegenständlich liegt zwischen Hinterlegung (Freitag) und erstmaliger (faktischer) Möglichkeit der Behebung (Montag) lediglich ein Wochenende. Gerade in so einem Fall ist nach der Rechtsprechung von einer rechtzeitigen Kenntnisnahmemöglichkeit auszugehen, zumal die Abholung einer am Freitag hinterlegten Sendung am darauffolgenden Montag keineswegs als ungewöhnlich erscheint. Eine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist ist in einem solchen Fall nicht indiziert vergleiche auch die zitierte Rechtsprechung, wonach in einer verbleibenden Dauer zur Ausführung eines Rechtsmittels von zehn Tagen – bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen – keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist gesehen wurde). Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem in Rede stehenden Rechtsmittel um einen Vorlageantrag handelt, bei dem eine Ausführung entsprechend anderen Rechtsmitteln nicht geboten ist, da er allein bezweckt, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt werde vergleiche Eder/Martschin/Schmid, VwGVG, Paragraph 15,, K3). Eine angemessene Frist zur Stellung eines Vorlageantrages wurde der bP auch unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls zuteil. Die Zustellung durch Hinterlegung war damit nicht wegen Abwesenheit von der Abgabestelle im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz ZustG unwirksam. Die Beschwerdevorentscheidung gilt daher mit dem ersten Tag der Hinterlegung, dem 15.02.2019, als zugestellt. II.3.2.
GVG geltende zweiwöchige Frist begann somit am Freitag, den 15.02.2019, um 24.00 Uhr und endete am Freitag, den 01.03.2019, um 24.00 Uhr. Der erst mit E-Mail am 04.03.2019 um 15.37 Uhr eingebrachte Vorlageantrag wurde demnach verspätet gestellt. Die belangte Behörde hat den Vorlageantrag sohin zu Recht als verspätet zurückgewiesen.Die für die Stellung des Vorlageantrages
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG geltende zweiwöchige Frist begann somit am Freitag, den 15.02.2019, um 24.00 Uhr und endete am Freitag, den 01.03.2019, um 24.00 Uhr. Der erst mit E-Mail am 04.03.2019 um 15.37 Uhr eingebrachte Vorlageantrag wurde demnach verspätet gestellt. Die belangte Behörde hat den Vorlageantrag sohin zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung zur Zustellung von Dokumenten durch Hinterlegung
G.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung zur Zustellung von Dokumenten durch Hinterlegung
Paragraph 17, ZustG. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.09.2015, Ra 2015/06/0073, im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Vorlageantrages ausgesprochen, dass eine solche Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, aus Sicht des Art. 6 EMRK keine inhaltliche Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage oder über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen ist. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.09.2015, Ra 2015/06/0073, im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Vorlageantrages ausgesprochen, dass eine solche Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, aus Sicht des Artikel 6, EMRK keine inhaltliche Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage oder über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen ist. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen. Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen, der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden konnte und nicht ergänzungsbedürftig ist. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier im Sinne der oben zitierten Judikatur auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen, der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden konnte und nicht ergänzungsbedürftig ist. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier im Sinne der oben zitierten Judikatur auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L501.2217503.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.