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L501 2217503-1

Obsah (12)§ 28Art 133§ 17§ 14§ 15§ 6§ 56§ 58Art. 130§ 13§ 22§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2020 GeschäftszahlL501 2217503-1 SpruchL501 2217503-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2018 wurde ausgesprochen, dass der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden "bP")

§ 17i

Vm §§ 44 und 46 AlVG das Arbeitslosengeld ab dem 26.09.2018 gebühre.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2018 wurde ausgesprochen, dass der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden "bP")

Paragraph 17, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG das Arbeitslosengeld ab dem 26.09.2018 gebühre. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 14.02.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG ab. Dieser Bescheid wurde per RSb-Brief versandt und nach einem Zustellversuch an der Meldeadresse der bP am 15.02.2019 – nach Einlegen einer Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung – beim Postamt XXXX hinterlegt, wo er ab dem 15.02.2019 zur Abholung bereitgehalten wurde.Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies die belangte Behörde mit Bescheid vom 14.02.2019 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Dieser Bescheid wurde per RSb-Brief versandt und nach einem Zustellversuch an der Meldeadresse der bP am 15.02.2019 – nach Einlegen einer Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung – beim Postamt römisch 40 hinterlegt, wo er ab dem 15.02.2019 zur Abholung bereitgehalten wurde. Mit E-Mail vom 04.03.2019 (eingelangt bei der belangten Behörde am 04.03.2019 um 15.37 Uhr) erhob die bP "Einspruch" gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 14.02.2019. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 12.03.2019 wurde der als Antrag auf Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.12.2018 gedeutete "Einspruch"

§ 15Vw

GVG als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der bP die Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2019 mit Rückscheinbrief (RSb) an ihre Wohnadresse zugestellt worden sei. Aus dem Zustellnachweis der Post gehe hervor, dass der Bescheid nach einem erfolglosen Zustellversuch am 15.02.2019 beim Postamt XXXX hinterlegt worden sei. Als erster Tag der Abholfrist sei der 15.02.2019 angegeben gewesen. Eine Verständigung über die Hinterlegung sei laut Zustellnachweis in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden.Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 12.03.2019 wurde der als Antrag auf Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.12.2018 gedeutete "Einspruch"

Paragraph 15, VwGVG als verspätet zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der bP die Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2019 mit Rückscheinbrief (RSb) an ihre Wohnadresse zugestellt worden sei. Aus dem Zustellnachweis der Post gehe hervor, dass der Bescheid nach einem erfolglosen Zustellversuch am 15.02.2019 beim Postamt römisch 40 hinterlegt worden sei. Als erster Tag der Abholfrist sei der 15.02.2019 angegeben gewesen. Eine Verständigung über die Hinterlegung sei laut Zustellnachweis in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden. Die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht betrage

§ 15Abs. 1 Vw

GVG zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung. Laut dem Zustellnachweis sei die Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2019 am 15.02.2019 hinterlegt und ab 15.02.2019 zur Abholung bereitgehalten worden. Nach § 17 Abs. 3 ZustG sei das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginne mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten werde. Hinterlegte Dokumente würden mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt gelten. Der erste Tag der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist sei daher der Beginn der Abholfrist am 15.02.2019. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist ende somit am 01.03.2019. Der Antrag der bP vom 04.03.2019 auf Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.12.2018 an das Bundesverwaltungsgericht sei daher verspätet erfolgt.Die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht betrage

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung. Laut dem Zustellnachweis sei die Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2019 am 15.02.2019 hinterlegt und ab 15.02.2019 zur Abholung bereitgehalten worden. Nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG sei das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginne mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten werde. Hinterlegte Dokumente würden mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt gelten. Der erste Tag der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist sei daher der Beginn der Abholfrist am 15.02.

  1. Die zweiwöchige Rechtsmittelfrist ende somit am 01.03.
  2. Der Antrag der bP vom 04.03.2019 auf Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid vom 04.12.2018 an das Bundesverwaltungsgericht sei daher verspätet erfolgt. Mit E-Mail vom 08.04.2019 erhob die bP fristgerecht Beschwerde ("Einspruch") gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde vom 12.03.
  3. Darin brachte die bP vor, dass das Schreiben am Freitag, den 15.03.2019 (gemeint wohl: 15.02.2019), eingeschrieben angekommen sei. Die bP sei an diesem Tag bei einem Vorstellungsgespräch gewesen und habe den Brief daher nicht entgegennehmen können. Die Posteinlaufstelle sei bei ihrer Rückkehr bereits geschlossen gewesen. In ihrem Fall sehe die bP daher die zweiwöchige Frist erst ab Montag, den 04.03.2019 gerechtfertigt. Am 15.04.2019 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die belangte Behörde führte darin nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges ergänzend aus, dass die Öffnungszeiten des Postpartners XXXX am Freitag von 7:30 bis 13:30 Uhr seien.Am 15.04.2019 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Die belangte Behörde führte darin nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges ergänzend aus, dass die Öffnungszeiten des Postpartners römisch 40 am Freitag von 7:30 bis 13:30 Uhr seien. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  4. Feststellungen:römisch zwei.
  5. Feststellungen: Die im gegenständlichen Verfahren ergangene Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 14.02.2019, GZ: LGS SBG/2/0566/2019, wurde per RSb-Brief an die bP versendet. Am 15.02.2019 fand an der Meldeadresse der bP ein erfolgloser Zustellversuch statt und wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung der bP eingelegt. Der Bescheid wurde beim Postpartner XXXX hinterlegt und dort ab dem 15.02.2019 zur Abholung bereitgehalten.Die im gegenständlichen Verfahren ergangene Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 14.02.2019, GZ: LGS SBG/2/0566/2019, wurde per RSb-Brief an die bP versendet. Am 15.02.2019 fand an der Meldeadresse der bP ein erfolgloser Zustellversuch statt und wurde eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung der bP eingelegt. Der Bescheid wurde beim Postpartner römisch 40 hinterlegt und dort ab dem 15.02.2019 zur Abholung bereitgehalten. Die bP war bei dem Zustellversuch am 15.02.2019 nicht an der Abgabestelle anwesend, da sie an diesem Tag ein Vorstellungsgespräch hatte. Bei ihrer Rückkehr war der Postpartner an diesem Tag, einem Freitag, bereits geschlossen. Der gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobene Vorlageantrag wurde am 04.03.2019 um 15.37 Uhr per E-Mail bei der belangten Behörde eingebracht. II.
  6. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  7. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Salzburg. Die getroffenen Feststellungen sind unstrittig und gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor. Die Feststellungen zum Zustellversuch, zur Verständigung und zur Hinterlegung der Beschwerdevorentscheidung vom 15.02.2019 gründen sich insbesondere auf den im Akt erliegenden Rückschein. Die Abwesenheit der bP von der Abgabestelle während des Zustellversuchs aufgrund eines Vorstellungsgespräches ergibt sich aus dem Vorbringen im Rahmen der Beschwerde und besteht kein Grund daran zu zweifeln. Das Vorbringen, der Postpartner habe bei Rückkehr vom Vorstellungsgespräch bereits geschlossen gehabt, ist vor dem Hintergrund der in der Stellungnahme der belangten Behörde vom 15.04.2019 angeführten Öffnungszeiten (Freitag von 7:30 bis 13:30 Uhr) als glaubhaft anzusehen. II.
  8. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: II.3.

  1. Auszug aus entscheidungsrelevanten Rechtsvorschriftenrömisch zwei.3.
  2. Auszug aus entscheidungsrelevanten Rechtsvorschriften Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018 lautet auszugsweise:Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018, lautet auszugsweise: Vorlageantrag § 15.

(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Paragraph 15,
(1)Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
(2)Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
  1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
  2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat. Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
(3)Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen. Das Zustellgesetz (ZustG), BGBl. I Nr. 200/1982 idF BGBl I Nr. 104/2018 lautet auszugsweise:Das Zustellgesetz (ZustG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2018, lautet auszugsweise: Zustellung an den Empfänger § 13.
(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. […]Paragraph 13,
(1)Das Dokument ist dem Empfänger an der Abgabestelle zuzustellen. […] Hinterlegung § 17.
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.Paragraph 17,
(1)Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2)Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(3)Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.
(4)Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Absatz 2, genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde. Zustellnachweis § 22.
(1)Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.Paragraph 22,
(1)Die Zustellung ist vom Zusteller auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) zu beurkunden.
(2)Der Übernehmer des Dokuments hat die Übernahme auf dem Zustellnachweis durch seine Unterschrift unter Beifügung des Datums und, wenn er nicht der Empfänger ist, seines Naheverhältnisses zu diesem zu bestätigen. […] II.3.
  1. Zum gegenständlichen Verfahrenrömisch zwei.3.
  2. Zum gegenständlichen Verfahren Die belangte Behörde hat gegenständlich mit Bescheid vom 14.02.2019 eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen.

§ 15Abs. 1 Vw

GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Am 04.03.2019 brachte die bP einen als Vorlageantrag gewerteten "Einspruch" bei der belangten Behörde ein, der mit Bescheid vom 12.03.2019 als verspätet zurückgewiesen wurde.Die belangte Behörde hat gegenständlich mit Bescheid vom 14.02.2019 eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen.

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde. Am 04.03.2019 brachte die bP einen als Vorlageantrag gewerteten "Einspruch" bei der belangten Behörde ein, der mit Bescheid vom 12.03.2019 als verspätet zurückgewiesen wurde. II.3.2.1. Dokumente sind dem Empfänger

§ 13Abs. 1 erster Satz Zust

G grundsätzlich an der Abgabestelle zuzustellen. Gegenständlich wurde von der belangten Behörde eine Zustellung mit Zustellnachweis (RSb) (§ 22 ZustG) verfügt.

§ 22Abs. 2 Zust

G hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis u.a. durch seine Unterschrift zu bestätigen. Da sich die bP während des Zustellversuchs am 15.02.2019 bei einem Vorstellungsgespräch befand und folglich nicht an der Abgabestelle ihrer Meldeadresse anzutreffen war, konnte eine Zustellung an die bP als Empfängerin im Sinne des § 13 ZustG nicht erfolgen.römisch zwei.3.2.1. Dokumente sind dem Empfänger

Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz ZustG grundsätzlich an der Abgabestelle zuzustellen. Gegenständlich wurde von der belangten Behörde eine Zustellung mit Zustellnachweis (RSb) (Paragraph 22, ZustG) verfügt.

Paragraph 22, Absatz 2, ZustG hat der Übernehmer des Dokuments die Übernahme auf dem Zustellnachweis u.a. durch seine Unterschrift zu bestätigen. Da sich die bP während des Zustellversuchs am 15.02.2019 bei einem Vorstellungsgespräch befand und folglich nicht an der Abgabestelle ihrer Meldeadresse anzutreffen war, konnte eine Zustellung an die bP als Empfängerin im Sinne des Paragraph 13, ZustG nicht erfolgen. Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst

§ 17Abs. 1 Zust

G bei seiner zuständigen Geschäftsstelle. Nach Vornahme des erfolglosen Zustellversuchs am 15.02.2019 wurde die Beschwerdevorentscheidung beim Postpartner XXXX hinterlegt und dort ab dem 15.02.2019 zur Abholung bereitgehalten. Die bP wurde

§ 17Abs. 2 zweiter Satz Zust

G durch Einlegen einer Verständigung in die Abgabeeinrichtung von der Hinterlegung verständigt. Anhaltspunkte dafür, dass der Zusteller nicht Grund zur Annahme haben durfte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (vgl. dazu VwGH vom 19.04.2001, 99/06/0049; vom 29.01.2004, 2003/11/0070), bestehen nicht und ergeben sich solche auch aus dem Vorbringen der bP nicht.Kann ein Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst

Paragraph 17, Absatz eins, ZustG bei seiner zuständigen Geschäftsstelle. Nach Vornahme des erfolglosen Zustellversuchs am 15.02.2019 wurde die Beschwerdevorentscheidung beim Postpartner römisch 40 hinterlegt und dort ab dem 15.02.2019 zur Abholung bereitgehalten. Die bP wurde

Paragraph 17, Absatz 2, zweiter Satz ZustG durch Einlegen einer Verständigung in die Abgabeeinrichtung von der Hinterlegung verständigt. Anhaltspunkte dafür, dass der Zusteller nicht Grund zur Annahme haben durfte, dass sich der Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält vergleiche dazu VwGH vom 19.04.2001, 99/06/0049; vom 29.01.2004, 2003/11/0070), bestehen nicht und ergeben sich solche auch aus dem Vorbringen der bP nicht. Nach § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2019 wurde erstmals am 15.02.2019 zur Abholung bereitgehalten und gilt daher grundsätzlich als mit diesem Tag zugestellt. Dies gilt nur dann nicht, wenn die bP als Empfängerin nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte.Nach Paragraph 17, Absatz 3, ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, ZustG wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte. Die gegenständliche Beschwerdevorentscheidung vom 14.02.2019 wurde erstmals am 15.02.2019 zur Abholung bereitgehalten und gilt daher grundsätzlich als mit diesem Tag zugestellt. Dies gilt nur dann nicht, wenn die bP als Empfängerin nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. II.3.2.

  1. Nun abgesehen von der Frage, ob der Gesetzgeber mit § 17 Abs. 3 vierter Satz Zustellgesetz erreichen wollte, dass eine zunächst unwirksame Zustellung zu einem späteren Zeitpunkt doch noch Wirkungen entfalten soll oder ob er den Beginn der Wirksamkeit einer an sich zulässigen Zustellung, von der aber der Empfänger aufgrund einer kurzen Abwesenheit nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte, auf einen späteren Zeitpunkt verschieben wollte, oder ob § 17 Abs. 3 vierter Satz Zustellgesetz beide Fälle erfasst, hat die bP gegenständlich - wie im Folgenden dargelegt werden wird-- jedenfalls rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt:römisch zwei.3.2.
  2. Nun abgesehen von der Frage, ob der Gesetzgeber mit Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz Zustellgesetz erreichen wollte, dass eine zunächst unwirksame Zustellung zu einem späteren Zeitpunkt doch noch Wirkungen entfalten soll oder ob er den Beginn der Wirksamkeit einer an sich zulässigen Zustellung, von der aber der Empfänger aufgrund einer kurzen Abwesenheit nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte, auf einen späteren Zeitpunkt verschieben wollte, oder ob Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz Zustellgesetz beide Fälle erfasst, hat die bP gegenständlich - wie im Folgenden dargelegt werden wird-- jedenfalls rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt: II.3.2.
  3. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit dem Begriff der "Rechtzeitigkeit" auseinandergesetzt, so im (auszugsweise wiedergegebenen) Erkenntnis vom 25.06.2015, Ro 2014/07/0107:römisch zwei.3.2.
  4. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich bereits mehrfach mit dem Begriff der "Rechtzeitigkeit" auseinandergesetzt, so im (auszugsweise wiedergegebenen) Erkenntnis vom 25.06.2015, Ro 2014/07/0107: "'Rechtzeitig im Sinne des § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG ist demnach dahingehend zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden (vgl. dazu unter vielen das hg. Erkenntnis vom
  5. November 2004, 2004/05/0078)."'Rechtzeitig im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustG ist demnach dahingehend zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden vergleiche dazu unter vielen das hg. Erkenntnis vom
  6. November 2004, 2004/05/0078). Von einer rechtzeitigen Kenntniserlangung von der Zustellung durch den Empfänger könne nur dann die Rede sein, wenn diesem die wahrzunehmende Frist ungekürzt oder zumindest nahezu ungekürzt zur Verfügung stehe (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  7. Mai 2007, 2006/07/0101, vom
  8. Mai 1998, 98/07/0032, vom
  9. April 1989, 88/06/0140, und vom
  10. März 1987, 86/07/0212). Davon könne bei einer Verzögerung der Kenntnis von der Zustellung um mehrere Tage nicht mehr die Rede sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom
  11. Mai 1998, 98/07/0032). Noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist wurde bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist (vgl. etwa den Beschluss vom
  12. Juli 1998, 97/13/0104, 0168, mwN, und auch das Erkenntnis vom
  13. April 2001, 99/06/0049) und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung (vgl. etwa das Erkenntnis vom
  14. September 1999, 99/17/0303) angenommen.Von einer rechtzeitigen Kenntniserlangung von der Zustellung durch den Empfänger könne nur dann die Rede sein, wenn diesem die wahrzunehmende Frist ungekürzt oder zumindest nahezu ungekürzt zur Verfügung stehe vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  15. Mai 2007, 2006/07/0101, vom
  16. Mai 1998, 98/07/0032, vom
  17. April 1989, 88/06/0140, und vom
  18. März 1987, 86/07/0212). Davon könne bei einer Verzögerung der Kenntnis von der Zustellung um mehrere Tage nicht mehr die Rede sein vergleiche das hg. Erkenntnis vom
  19. Mai 1998, 98/07/0032). Noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist wurde bei einer Rückkehr einen Tag nach dem Beginn der Abholfrist vergleiche etwa den Beschluss vom
  20. Juli 1998, 97/13/0104, 0168, mwN, und auch das Erkenntnis vom
  21. April 2001, 99/06/0049) und bei einer Behebung drei Tage nach der Hinterlegung vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  22. September 1999, 99/17/0303) angenommen. In anderen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs wurde allerdings argumentativ auch darauf abgestellt, ob der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb; dabei wurde bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen (bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen) noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist gesehen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  23. April 2001, 99/06/0049, vom
  24. Februar 2000, 2000/02/0027, vom
  25. März 2004, 2001/03/0284, und vom
  26. Februar 2007, 2006/13/0178). Erfolgte die Rückkehr an die Abgabestelle jedoch erst sieben Tage nach dem Beginn der Abholfrist konnte nicht mehr gesagt werden, die Partei habe noch 'rechtzeitig' im Sinn des § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt (vgl. die hg. Erkenntnisse vom
  27. Mai 2007, 2006/07/0101, und vom
  28. Mai 1998, 98/07/0032).In anderen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs wurde allerdings argumentativ auch darauf abgestellt, ob der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb; dabei wurde bei einer verbleibenden Dauer zur Ausführung des Rechtsmittels von zehn Tagen (bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen) noch keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist gesehen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  29. April 2001, 99/06/0049, vom
  30. Februar 2000, 2000/02/0027, vom
  31. März 2004, 2001/03/0284, und vom
  32. Februar 2007, 2006/13/0178). Erfolgte die Rückkehr an die Abgabestelle jedoch erst sieben Tage nach dem Beginn der Abholfrist konnte nicht mehr gesagt werden, die Partei habe noch 'rechtzeitig' im Sinn des Paragraph 17, Absatz 3, vierter Satz ZustG vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt vergleiche die hg. Erkenntnisse vom
  33. Mai 2007, 2006/07/0101, und vom
  34. Mai 1998, 98/07/0032). Ein offenkundiger Widerspruch zwischen diesen beiden Judikaturlinien war bisher nicht feststellbar; in den Fällen, in denen bei bis zu vier Tagen nach Beginn der Abholfrist noch von einer rechtzeitigen Zurkenntnisnahme von der Hinterlegung ausgegangen wurde, lag - soweit überblickbar - ein Wochenende zwischen Hinterlegungszeitpunkt und Abholung, sodass kein signifikanter Unterschied zum Agieren des Teils der berufstätigen Bevölkerung erkennbar erscheint, der am Tag der Hinterlegung selbst von der Hinterlegung erfährt und bedingt durch die Berufstätigkeit die Sendung einige Tage später behebt. Bei einer angenommenen Abholung von bis zu vier Tagen nach Beginn der Abholfrist verblieb in der Regel auch eine angemessene Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels; in vielen Erkenntnissen wurden und werden daher auch beide Argumentationslinien des Verwaltungsgerichtshofes gemeinsam wiedergegeben und dann einzelfallbezogen entschieden, ob die Kenntnisnahme von Zustellvorgang noch rechtzeitig im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustG erfolgte oder nicht (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom
  35. Mai 2007, 2006/07/0101, und vom
  36. April 2014, 2012/10/0060)."Bei einer angenommenen Abholung von bis zu vier Tagen nach Beginn der Abholfrist verblieb in der Regel auch eine angemessene Frist zur Ausführung eines Rechtsmittels; in vielen Erkenntnissen wurden und werden daher auch beide Argumentationslinien des Verwaltungsgerichtshofes gemeinsam wiedergegeben und dann einzelfallbezogen entschieden, ob die Kenntnisnahme von Zustellvorgang noch rechtzeitig im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, ZustG erfolgte oder nicht vergleiche u.a. das hg. Erkenntnis vom
  37. Mai 2007, 2006/07/0101, und vom
  38. April 2014, 2012/10/0060)." Im gegenständlichen Fall erfolgte die Rückkehr der bP an die Abgabestelle noch am 15.02.2019, also an jenem Tag, an dem die Beschwerdevorentscheidung erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde. Eine maßgebliche Verkürzung der Frist für die Erhebung eines Rechtsmittels ist bereits aus diesem Grund nicht angezeigt. Der Umstand, dass der 15.02.2019 ein Freitag war und der Postpartner bei der Rückkehr der bP von ihrem Vorstellungsgespräch an diesem Tag bereits geschlossen hatte, vermag daran

der zitierten Judikatur nichts zu ändern. Laut Rechtsprechung kommt es nämlich darauf an, ob der Empfänger erst später die Möglichkeit erlang, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu; ein signifikanter Unterschied zu jenem Teil der Bevölkerung, der am Tag der Hinterlegung selbst von der Hinterlegung erfährt und die Sendung berufsbedingt einige Tage später behebt, ist nicht erkennbar. Gegenständlich liegt zwischen Hinterlegung (Freitag) und erstmaliger (faktischer) Möglichkeit der Behebung (Montag) lediglich ein Wochenende. Gerade in so einem Fall ist nach der Rechtsprechung von einer rechtzeitigen Kenntnisnahmemöglichkeit auszugehen, zumal die Abholung einer am Freitag hinterlegten Sendung am darauffolgenden Montag keineswegs als ungewöhnlich erscheint. Eine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist ist in einem solchen Fall nicht indiziert (vgl. auch die zitierte Rechtsprechung, wonach in einer verbleibenden Dauer zur Ausführung eines Rechtsmittels von zehn Tagen – bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen – keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist gesehen wurde). Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem in Rede stehenden Rechtsmittel um einen Vorlageantrag handelt, bei dem eine Ausführung entsprechend anderen Rechtsmitteln nicht geboten ist, da er allein bezweckt, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt werde (vgl. Eder/Martschin/Schmid, VwGVG, § 15, K3). Eine angemessene Frist zur Stellung eines Vorlageantrages wurde der bP auch unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls zuteil. Die Zustellung durch Hinterlegung war damit nicht wegen Abwesenheit von der Abgabestelle im Sinne des § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG unwirksam.Im gegenständlichen Fall erfolgte die Rückkehr der bP an die Abgabestelle noch am 15.02.2019, also an jenem Tag, an dem die Beschwerdevorentscheidung erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde. Eine maßgebliche Verkürzung der Frist für die Erhebung eines Rechtsmittels ist bereits aus diesem Grund nicht angezeigt. Der Umstand, dass der 15.02.2019 ein Freitag war und der Postpartner bei der Rückkehr der bP von ihrem Vorstellungsgespräch an diesem Tag bereits geschlossen hatte, vermag daran

der zitierten Judikatur nichts zu ändern. Laut Rechtsprechung kommt es nämlich darauf an, ob der Empfänger erst später die Möglichkeit erlang, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu; ein signifikanter Unterschied zu jenem Teil der Bevölkerung, der am Tag der Hinterlegung selbst von der Hinterlegung erfährt und die Sendung berufsbedingt einige Tage später behebt, ist nicht erkennbar. Gegenständlich liegt zwischen Hinterlegung (Freitag) und erstmaliger (faktischer) Möglichkeit der Behebung (Montag) lediglich ein Wochenende. Gerade in so einem Fall ist nach der Rechtsprechung von einer rechtzeitigen Kenntnisnahmemöglichkeit auszugehen, zumal die Abholung einer am Freitag hinterlegten Sendung am darauffolgenden Montag keineswegs als ungewöhnlich erscheint. Eine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist ist in einem solchen Fall nicht indiziert vergleiche auch die zitierte Rechtsprechung, wonach in einer verbleibenden Dauer zur Ausführung eines Rechtsmittels von zehn Tagen – bei einer Rechtsmittelfrist von zwei Wochen – keine unzulässige Verkürzung der Rechtsmittelfrist gesehen wurde). Ebenso ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei dem in Rede stehenden Rechtsmittel um einen Vorlageantrag handelt, bei dem eine Ausführung entsprechend anderen Rechtsmitteln nicht geboten ist, da er allein bezweckt, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht vorgelegt werde vergleiche Eder/Martschin/Schmid, VwGVG, Paragraph 15,, K3). Eine angemessene Frist zur Stellung eines Vorlageantrages wurde der bP auch unter diesem Gesichtspunkt jedenfalls zuteil. Die Zustellung durch Hinterlegung war damit nicht wegen Abwesenheit von der Abgabestelle im Sinne des Paragraph 17, Absatz 3, dritter Satz ZustG unwirksam. Die Beschwerdevorentscheidung gilt daher mit dem ersten Tag der Hinterlegung, dem 15.02.2019, als zugestellt. II.3.2.

  1. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (§ 32 Abs. 2 AVG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist (§ 33 Abs. 2 AVG).römisch zwei.3.2.
  2. Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats (Paragraph 32, Absatz 2, AVG). Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder den Karfreitag, ist der nächste Werktag der letzte Tag der Frist (Paragraph 33, Absatz 2, AVG). Eine nach Wochen bestimmte Frist beginnt an dem Tag um 24.00 Uhr zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat, und endet – abgesehen von den in § 33 Abs. 2 AVG normierten im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen – um 24.00 Uhr jenes Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat (vgl. VwGH vom 17.1.1990, 89/03/0003; vom 20.09.1990, 90/07/0119; vom 18.10.1996, 96/09/0153).Eine nach Wochen bestimmte Frist beginnt an dem Tag um 24.00 Uhr zu laufen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat, und endet – abgesehen von den in Paragraph 33, Absatz 2, AVG normierten im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung gelangenden Ausnahmen – um 24.00 Uhr jenes Tages, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat vergleiche VwGH vom 17.1.1990, 89/03/0003; vom 20.09.1990, 90/07/0119; vom 18.10.1996, 96/09/0153). Die für die Stellung des Vorlageantrages

§ 15Abs. 1 Vw

GVG geltende zweiwöchige Frist begann somit am Freitag, den 15.02.2019, um 24.00 Uhr und endete am Freitag, den 01.03.2019, um 24.00 Uhr. Der erst mit E-Mail am 04.03.2019 um 15.37 Uhr eingebrachte Vorlageantrag wurde demnach verspätet gestellt. Die belangte Behörde hat den Vorlageantrag sohin zu Recht als verspätet zurückgewiesen.Die für die Stellung des Vorlageantrages

Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG geltende zweiwöchige Frist begann somit am Freitag, den 15.02.2019, um 24.00 Uhr und endete am Freitag, den 01.03.2019, um 24.00 Uhr. Der erst mit E-Mail am 04.03.2019 um 15.37 Uhr eingebrachte Vorlageantrag wurde demnach verspätet gestellt. Die belangte Behörde hat den Vorlageantrag sohin zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung zur Zustellung von Dokumenten durch Hinterlegung

§ 17Zust

G.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung zur Zustellung von Dokumenten durch Hinterlegung

Paragraph 17, ZustG. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.09.2015, Ra 2015/06/0073, im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Vorlageantrages ausgesprochen, dass eine solche Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, aus Sicht des Art. 6 EMRK keine inhaltliche Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage oder über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen ist. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.09.2015, Ra 2015/06/0073, im Falle einer Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Vorlageantrages ausgesprochen, dass eine solche Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, aus Sicht des Artikel 6, EMRK keine inhaltliche Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage oder über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen ist. Die Verfahrensgarantie des "fair hearing" im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK kommt nicht zur Anwendung, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen. Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen, der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden konnte und nicht ergänzungsbedürftig ist. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier im Sinne der oben zitierten Judikatur auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, weil sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen, der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden konnte und nicht ergänzungsbedürftig ist. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier im Sinne der oben zitierten Judikatur auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L501.2217503.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.