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{'item': 'L511 2015433-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2020 GeschäftszahlL511 2015433-1 SpruchL511 2015433–1/24E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. PUCHLEITNER, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 29.10.2014, Zahl: XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. PUCHLEITNER, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 29.10.2014, Zahl: römisch 40 : A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Mit Haftungsbescheid vom 29.10.2014, Zahl: XXXX , verpflichtete die SGKK die Beschwerdeführerin gemäß § 67 Abs. 10 iVm § 83 ASVG als Geschäftsführerin der XXXX zur Zahlung eines Rückstandes von EUR 45.457,44 innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution. Dem Bescheid war der Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG vom 29.10.2014 beigelegt (Aktenzahl der vorgelegten Aktenteile [AZ] III).1.
  2. Mit Haftungsbescheid vom 29.10.2014, Zahl: römisch 40 , verpflichtete die SGKK die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 67, Absatz 10, in Verbindung mit Paragraph 83, ASVG als Geschäftsführerin der römisch 40 zur Zahlung eines Rückstandes von EUR 45.457,44 innerhalb von 14 Tagen bei sonstiger Exekution. Dem Bescheid war der Rückstandsausweis gemäß Paragraph 64, ASVG vom 29.10.2014 beigelegt (Aktenzahl der vorgelegten Aktenteile [AZ] römisch drei). 1.
  3. Mit Schreiben vom 26.11.2014 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde [Bsw] (AZ IV) und „Rekurs“ gegen den Rückstandsausweis (AZ IV).1.
  4. Mit Schreiben vom 26.11.2014 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde [Bsw] (AZ römisch vier) und „Rekurs“ gegen den Rückstandsausweis (AZ römisch vier).
  5. Die belangte Behörde legte am 11.12.2014 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt nummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [AZ I-VII]). 2.
  6. Das BVwG setzte mit Beschluss vom 28.06.2016, L511 2015433-1/16E, das Beschwerdeverfahren betreffend den Haftungsbescheid bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Einwendungen gegen den Rückstandsausweis vom 29.10.2014 aus (hg. GZ 2015433-2). 2.
  7. Mit Schreiben vom 29.04.2020 zog die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin die Beschwerde zurück (OZ 23). II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  8. Einstellung des Beschwerdeverfahrens 1.
  9. Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). 1.
  10. Die Beschwerdeführerin ist rechtlich vertreten und hat mit Schriftsatz vom 29.04.2020 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. für viele VwGH 16.03.2016, Ra2016/04/0024; 08.11.2016, Ra2016/09/0098).1.
  11. Die Beschwerdeführerin ist rechtlich vertreten und hat mit Schriftsatz vom 29.04.2020 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, die Beschwerde zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche für viele VwGH 16.03.2016, Ra2016/04/0024; 08.11.2016, Ra2016/09/0098). 1.
  12. Die Zurückziehung der Beschwerde bewirkt, dass der Haftungsbescheid vom 29.10.2014 in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist. 1.
  13. Die Einstellung konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen, weil die Einstellung wegen Zurückziehung eines Rechtsmittels als Fall der (wenn auch nachträglichen eintretenden) Unzulässigkeit der Sachentscheidung für Zwecke der Verhandlungspflicht dem Fall der Beschwerdezurückweisung (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG) gleichzuhalten ist.1.
  14. Die Einstellung konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen, weil die Einstellung wegen Zurückziehung eines Rechtsmittels als Fall der (wenn auch nachträglichen eintretenden) Unzulässigkeit der Sachentscheidung für Zwecke der Verhandlungspflicht dem Fall der Beschwerdezurückweisung (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) gleichzuhalten ist. III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L511.2015433.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.