RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2020 GeschäftszahlL511 2015433-2 SpruchL511 20155433–2/22E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. PUCHLEITNER, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 07.07.2016, Zahl: XXXX , nach Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2016, Zahl: XXXX ,:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag.a JICHA als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. PUCHLEITNER, gegen den Bescheid der Salzburger Gebietskrankenkasse (nunmehr Österreichische Gesundheitskasse) vom 07.07.2016, Zahl: römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2016, Zahl: römisch 40 ,: A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
- Mit Feststellungsbescheid vom 07.07.2016, Zahl: XXXX , stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] fest, dass die im Rückstandsaus vom 29.10.2014 ausgewiesenen Beiträge und Nebengebühren bei der XXXX in Höhe von EUR 45.457,44 zuzüglich 7,88 % p.a. Verzugszinsen ab dem 01.10.2014 gerechnet von EUR 33.866,65 unberichtigt aushaften. Dem Bescheid war der Rückstandsausweis gemäß § 64 ASVG vom 29.10.2014 beigelegt (Aktenzahl der vorgelegten Aktenteile [AZ] I).1.
- Mit Feststellungsbescheid vom 07.07.2016, Zahl: römisch 40 , stellte die Salzburger Gebietskrankenkasse [SGKK] fest, dass die im Rückstandsaus vom 29.10.2014 ausgewiesenen Beiträge und Nebengebühren bei der römisch 40 in Höhe von EUR 45.457,44 zuzüglich 7,88 % p.a. Verzugszinsen ab dem 01.10.2014 gerechnet von EUR 33.866,65 unberichtigt aushaften. Dem Bescheid war der Rückstandsausweis gemäß Paragraph 64, ASVG vom 29.10.2014 beigelegt (Aktenzahl der vorgelegten Aktenteile [AZ] römisch eins). 1.
- Mit Schreiben vom 08.08.2016 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid, welche die SGKK mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2016, Zahl: XXXX , betragsmäßig auf EUR 34.372,56 abänderte.1.
- Mit Schreiben vom 08.08.2016 erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid, welche die SGKK mit Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2016, Zahl: römisch 40 , betragsmäßig auf EUR 34.372,56 abänderte. 1.
- Mit Vorlageantrag vom 20.09.2016 beantragte die Beschwerdeführerin die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
- Die belangte Behörde legte am 04.10.2016 dem Bundesverwaltungsgericht [BVwG] die Beschwerde samt nummerierten Auszügen aus dem Verwaltungsakt vor (Ordnungszahl des hg. Gerichtsaktes [im Folgenden:] OZ 1 [AZ I-VI]). 2.
- Mit Schreiben vom 29.04.2020 zog die rechtlich vertretene Beschwerdeführerin den Vorlageantrag zurück (OZ 21). II. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. ad A) Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Einstellung des Beschwerdeverfahrens 1.
- Das Rechtsmittelverfahren ist (auch) in von Verwaltungsgerichten geführten Beschwerdeverfahren einzustellen, wenn das Rechtsmittel rechtswirksam zurückgezogen wurde. Diese Einstellung des Beschwerdeverfahrens hat in der Rechtsform des Beschlusses zu erfolgen (VwGH 29.04.2015, Fr 2014/20/0047). 1.
- Die Beschwerdeführerin ist rechtlich vertreten und hat mit Schriftsatz vom 29.04.2020 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, den Vorlageantrag zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf (vgl. für viele VwGH 16.03.2016, Ra2016/04/0024; 08.11.2016, Ra2016/09/0098).1.
- Die Beschwerdeführerin ist rechtlich vertreten und hat mit Schriftsatz vom 29.04.2020 ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, den Vorlageantrag zurückzuziehen. Diese Erklärung weist keine Hinweise auf das Vorliegen von Willensmängeln auf vergleiche für viele VwGH 16.03.2016, Ra2016/04/0024; 08.11.2016, Ra2016/09/0098). 1.
- Die Zurückziehung des Vorlageantrages bewirkt, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 01.09.2016 in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen ist. 1.
- Die Einstellung konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen, weil die Einstellung wegen Zurückziehung eines Rechtsmittels als Fall der (wenn auch nachträglichen eintretenden) Unzulässigkeit der Sachentscheidung für Zwecke der Verhandlungspflicht dem Fall der Beschwerdezurückweisung (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG) gleichzuhalten ist.1.
- Die Einstellung konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen, weil die Einstellung wegen Zurückziehung eines Rechtsmittels als Fall der (wenn auch nachträglichen eintretenden) Unzulässigkeit der Sachentscheidung für Zwecke der Verhandlungspflicht dem Fall der Beschwerdezurückweisung (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG) gleichzuhalten ist. III. ad B) Unzulässigkeit der Revisionrömisch drei. ad B) Unzulässigkeit der Revision Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht vorliegen.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung 29.04.2015, Fr 2014/20/0047, klargelegt, dass seine bisherige einheitliche Rechtsprechung zur Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Rechtsmittels auf die geltende Rechtslage unverändert übertragbar ist, weshalb sich die gegenständliche Entscheidung auch auf diese Judikatur stützt. Aus dem gegenständlichen Verfahren ergeben sich auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage, weshalb so dass insgesamt die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht vorliegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L511.2015433.2.00