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{'item': 'L515 2207128-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2020 GeschäftszahlL515 2207128-1 SpruchL515 2207128-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B)

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.

  1. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien. Sie brachte am 30.5.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher von der belangten Behörde (in weiterer Folge als „bB“ bezeichnet) abgewiesen wurde.römisch eins.
  2. Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist ein Staatsangehöriger der Republik Georgien. Sie brachte am 30.5.2017 einen Antrag auf internationalen Schutz ein, welcher von der belangten Behörde (in weiterer Folge als „bB“ bezeichnet) abgewiesen wurde. I.
  3. Der bP wurde im Familienverfahren gem. §§ 34, 8 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis 30.5.2018 erteilt. Originäre Gründe für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurden von der bB nicht festgestellt.römisch eins.
  4. Der bP wurde im Familienverfahren gem. Paragraphen 34, 8, AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte bis 30.5.2018 erteilt. Originäre Gründe für die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten wurden von der bB nicht festgestellt. I.
  5. Am 18.4.2018 brachte die bP einen Antrag auf Verlängerung der unter Punkt I.
  6. genannten Aufenthaltsberechtigung ein.römisch eins.
  7. Am 18.4.2018 brachte die bP einen Antrag auf Verlängerung der unter Punkt römisch eins.
  8. genannten Aufenthaltsberechtigung ein. I.
  9. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der bP der zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG wieder aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § Abs. 4 leg. cit. entzogen, ein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG nicht erteilt und gem. §§ 10 AsylG, 9 BFA-VG, 52 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der bP nach Georgien gem. § 52 Abs. 9 FPG zulässig ist, sowie gem. § 55 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkte I – VI). Weiters wurde der unter Punkt I.
  10. genannte Antrag abgewiesen.römisch eins.
  11. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der bP der zuerkannte Status eines subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wieder aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. Paragraph Absatz 4, leg. cit. entzogen, ein Aufenthaltstitel gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und gem. Paragraphen 10, AsylG, 9 BFA-VG, 52 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung der bP nach Georgien gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG zulässig ist, sowie gem. Paragraph 55, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkte römisch eins – römisch sechs). Weiters wurde der unter Punkt römisch eins.
  12. genannte Antrag abgewiesen. I.
  13. Die bB ging davon aus, dass der bP der Status eines subsidiär Schutzberechtigten seinerzeit ausschließlich im Familienverfahren ohne das Bestehen originärer Gründe zuerkannt wurde und führte ausdrücklich aus, dass die bP bereits vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates selbsterhaltungsfähig war und über eine Existenzgrundlage in Georgien verfügte. Die bP würde nach wie vor über eine Existenzgrundlage verfügen und hätte sich zwischenzeitig das Verhältnis zu den in Georgien verbliebenen Teilen der Familie verbessert, weshalb die bP auf deren Unterstützung zählen könne.römisch eins.
  14. Die bB ging davon aus, dass der bP der Status eines subsidiär Schutzberechtigten seinerzeit ausschließlich im Familienverfahren ohne das Bestehen originärer Gründe zuerkannt wurde und führte ausdrücklich aus, dass die bP bereits vor dem Verlassen ihres Herkunftsstaates selbsterhaltungsfähig war und über eine Existenzgrundlage in Georgien verfügte. Die bP würde nach wie vor über eine Existenzgrundlage verfügen und hätte sich zwischenzeitig das Verhältnis zu den in Georgien verbliebenen Teilen der Familie verbessert, weshalb die bP auf deren Unterstützung zählen könne. I.
  15. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Die bP ging davon aus, dass der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft erhoben und die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre.römisch eins.
  16. Gegen den angefochtenen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Die bP ging davon aus, dass der maßgebliche Sachverhalt mangelhaft erhoben und die bB rechts- und tatsachenirrig vorgegangen wäre., II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen (Sachverhalt) II.
  18. Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.römisch zwei.
  19. Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.
  20. Beweiswürdigung II.
  21. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.römisch zwei.
  22. Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest und ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
  23. Rechtliche Beurteilung II.3.
  24. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrechtrömisch zwei.3.
  25. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht II.3.1.
  26. Gemäß §§ 6 Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 idgF, 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl I 87/2012 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter des BVwG und hat das Gericht gem. § 17 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 idgF das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Gesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.1.
  27. Gemäß Paragraphen 6, Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF, 7 Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter des BVwG und hat das Gericht gem. Paragraph 17, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, idgF das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Gesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. II.3.1.
  28. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Primat der Sachentscheidung gem. § 28 Abs. 1 VwGVG).römisch zwei.3.1.
  29. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (Primat der Sachentscheidung gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG). II.3.
  30. Gem. § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG ist einen Fremdender Status eines subsidiär Schutzberechtigten Abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht … mehr gegeben sind.römisch zwei.3.
  31. Gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einen Fremdender Status eines subsidiär Schutzberechtigten Abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung nicht … mehr gegeben sind. Die Auffassung, dass das Erreichen der Volljährigkeit per se keine Rechtsgrundlage darstellt, den Schutzstatus abzuerkennen wurde vom VwGH bereits in seinem Erkenntnis zur alten Rechtslage in Bezug auf die Erteilung von Asyl durch Erstreckung vertreten (vgl. das von der bP in der Beschwerde zitiertem Erk vom 23.01.2003, 2001/01/0429) und entspricht es in der Fortsetzung der dort vertretenen Rechtsansicht der ständigen höchstgerichtlichen und ho. Judikatur, dass das Erreichen der Volljährigkeit für sich alleine keinen Grund darstellt, den Status eines Subsidiär Schutzberechtigten wieder abzuerkennen (vgl. ho. Erk. vom 27.6.2017, W147-1302756-4/3E mit zahlreichen wN) uns sieht das ho. Gericht keinen Anlass, von dieser Judikatur im gegenständlichen Fall wieder abzugehen.Die Auffassung, dass das Erreichen der Volljährigkeit per se keine Rechtsgrundlage darstellt, den Schutzstatus abzuerkennen wurde vom VwGH bereits in seinem Erkenntnis zur alten Rechtslage in Bezug auf die Erteilung von Asyl durch Erstreckung vertreten vergleiche das von der bP in der Beschwerde zitiertem Erk vom 23.01.2003, 2001/01/0429) und entspricht es in der Fortsetzung der dort vertretenen Rechtsansicht der ständigen höchstgerichtlichen und ho. Judikatur, dass das Erreichen der Volljährigkeit für sich alleine keinen Grund darstellt, den Status eines Subsidiär Schutzberechtigten wieder abzuerkennen vergleiche ho. Erk. vom 27.6.2017, W147-1302756-4/3E mit zahlreichen wN) uns sieht das ho. Gericht keinen Anlass, von dieser Judikatur im gegenständlichen Fall wieder abzugehen. Da die bB ausdrücklich anführte, dass die Gründe, welche zur Zuerkennung des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten in der im angefochtenen Bescheid beschriebenen Familienverhältnis und nicht in originären Gründen lagen, geht das ho. Gericht davon aus, dass im gegenständlichen Fall auf Basis, von dem die bB ausgeht, die Gründe für die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen. Der angefochtene Bescheid hätte in Bezug auf die Spruchpunkte I – VI nicht erlassen werden dürfen und war dieser im beschriebenen Umfang ersatzlos zu beheben (vgl. hierzu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
  32. Aufl, Anm. 17 ff zu § 28 VwGVG) und ist die bB verpflichtet, die im behebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsansicht des ho. Gerichts unverzüglich umzusetzen (§ 28 Abs. 5 VwGVG).Da die bB ausdrücklich anführte, dass die Gründe, welche zur Zuerkennung des Status eines Subsidiär Schutzberechtigten in der im angefochtenen Bescheid beschriebenen Familienverhältnis und nicht in originären Gründen lagen, geht das ho. Gericht davon aus, dass im gegenständlichen Fall auf Basis, von dem die bB ausgeht, die Gründe für die Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nicht vorliegen. Der angefochtene Bescheid hätte in Bezug auf die Spruchpunkte römisch eins – römisch sechs nicht erlassen werden dürfen und war dieser im beschriebenen Umfang ersatzlos zu beheben vergleiche hierzu Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
  33. Aufl, Anmerkung 17 ff zu Paragraph 28, VwGVG) und ist die bB verpflichtet, die im behebenden Erkenntnis geäußerte Rechtsansicht des ho. Gerichts unverzüglich umzusetzen (Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG). Dass das Erreichen der Volljährigkeit unter bestimmten –durch den im gegenständlichen Fall von der bB herangezogenen Sachverhalt nicht gedeckten- Bedingungen zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führen kann, etwa dadurch, dass im Lauf des fortschreitenden Lebensalters in maßgeblicher Weise Erfahrungen in diversen Lebensbereichen hinzugewonnen werden (vgl. Ra 2019/14/0449, 29.11.2019), steht außer Zweifel und es wird seitens des ho. Gerichts angezweifelt, ob Menschen, welchen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausschließlich originär zuerkannt wurde, gegenüber solchen, welchen dieser ausschließlich im Familienverfahren zuerkannt wurde im Rahmen der Aberkennung des Schutzstatus benachteiligt bzw. ungleich behandelt werden sollen, doch ist diese Frage hier nicht Beschwerdegegenstand und daher vom ho. Gericht im gegenständlichen Verfahren nicht zu erörtern.Dass das Erreichen der Volljährigkeit unter bestimmten –durch den im gegenständlichen Fall von der bB herangezogenen Sachverhalt nicht gedeckten- Bedingungen zur Aberkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führen kann, etwa dadurch, dass im Lauf des fortschreitenden Lebensalters in maßgeblicher Weise Erfahrungen in diversen Lebensbereichen hinzugewonnen werden vergleiche Ra 2019/14/0449, 29.11.2019), steht außer Zweifel und es wird seitens des ho. Gerichts angezweifelt, ob Menschen, welchen der Status eines subsidiär Schutzberechtigten ausschließlich originär zuerkannt wurde, gegenüber solchen, welchen dieser ausschließlich im Familienverfahren zuerkannt wurde im Rahmen der Aberkennung des Schutzstatus benachteiligt bzw. ungleich behandelt werden sollen, doch ist diese Frage hier nicht Beschwerdegegenstand und daher vom ho. Gericht im gegenständlichen Verfahren nicht zu erörtern. II.3.
  34. Aufgrund der unter Punkt II.3.
  35. dargelegten Ausführungen und der Wirkung ex tunc der Behebung der dort genannten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides war gem. § 8 Abs. 4 Satz 2 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung der bP für zwei weitere Jahre zu verlängern. Auf Satz 3 der leg. cit. sei an dieser Stelle hingewiesen.römisch zwei.3.
  36. Aufgrund der unter Punkt römisch zwei.3.
  37. dargelegten Ausführungen und der Wirkung ex tunc der Behebung der dort genannten Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides war gem. Paragraph 8, Absatz 4, Satz 2 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung der bP für zwei weitere Jahre zu verlängern. Auf Satz 3 der leg. cit. sei an dieser Stelle hingewiesen. II.
  38. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben.römisch zwei.
  39. Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. II.
  40. Aufgrund der anzunehmenden Sprachkenntnisse der bP konnte eine Übersetzung der entsprechenden Teile des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben.römisch zwei.
  41. Aufgrund der anzunehmenden Sprachkenntnisse der bP konnte eine Übersetzung der entsprechenden Teile des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Umfang und Wesen des Internationalen Schutzes im Familienverfahren abgeht, bzw. die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen aufgrund ihres eindeutigen Wortlautes keine andere Auslegung als die hier gewählte zulassen. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Im Falle rechtlicher Neuordnungen wurde auch die vergleichbare Vorgängerjudikatur berücksichtigt. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L515.2207128.1.00

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