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{'item': 'L517 2222109-2'}

Obsah (21)§ 28Art. 133§ 2§ 14Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 9§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 43§ 47§ 3§ 5§ 4§ 46

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2020 GeschäftszahlL517 2222109-2 SpruchL517 2222109-1/5E L517 2222109-2/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1 und 2, § 45 Abs. 1 bis 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, sowie § 42 und § 47 BBG iVm §§ 1ff Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 vH beträgt.römisch eins. Die Beschwerde hinsichtlich Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins und 2, Paragraph 45, Absatz eins bis 3 Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, sowie Paragraph 42 und Paragraph 47, BBG in Verbindung mit Paragraphen eins f, f, Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50 vH beträgt. II. Die Beschwerde hinsichtlich Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ wird

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, iVm § 1 Abs. 2, § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1 und 2, § 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF, iVm § 1 Abs. 4 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen.römisch zwei. Die Beschwerde hinsichtlich Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen und aufgrund des ermittelten Sachverhaltes festgestellt, dass die Voraussetzungen hinsichtlich der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ in den Behindertenpass iSd zitierten Bestimmungen des BBG nicht vorliegen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 07.03.2019 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge bP) auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw. bB)07.03.2019 – Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge bP) auf die Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und auf die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw. bB) 18.05.2019 – Erstellung eines Sachverständigengutachtens eines Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin, GdB 50 vH, Dauerzustand, Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 22.05.2019 – Parteiengehör 12.06.2019 – Stellungnahme der bP 19.06.2019 – Bescheid der bB, Abweisung des Antrages vom 07.03.2019 auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ 02.08.2019 – Beschwerde der bP 07.08.2019 – Beschwerdevorlage am BVwG 20.11.2019 – Nachreichung zur Beschwerdevorlage II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft. Die bP ist seit 15.12.2010 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH. Am 20.09.2017 stellte die bP einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Behindertenpass. Ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie vom 05.04.2018 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf:Die bP besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft. Die bP ist seit 15.12.2010 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH. Am 20.09.2017 stellte die bP einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung sowie die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ im Behindertenpass. Ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie vom 05.04.2018 weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: … „Anamnese: Seit der Jugend Bandscheibenprobleme (beginnend mit 21a). Wiederholt auch Knie- und Schulterprobleme. Am 31.01.2016 im Rahmen eines Raubüberfalles als Taxilenker mit der Waffe bedroht worden. Hatte schon vorher psychische Probleme im Sinne einer mäßigen Depression. Seit dem Überfall aber vermehrt Angstzustände, Geräuschempfindlichkeit (Ladegeräusch der Waffe wird nacherlebt). Dicopathie L3-4, L5/S
  2. Neuer Prolaps L
  3. … Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Befunde Dr. XXXX .:Befunde Dr. römisch 40 .: 22.06.2016 (Anmerkung des Gerichts: [22.02.2016]) Auffahrunfall im Jänner, wurde auch ausgeraubt und bedroht BWS Blockierung, Störung im cervico-thoracalen Übergang, Begleitentzündung der Schultergelenke Manualtherapie 19.05.2016 zusätzliche Beschwerden am linken Knie, sonst weiter verspannt inzipiente Varusarthrose, Diagnosen sonst idem. Infiltrationsbehandlung 21.04.2016 Weitere Beschwerden Diagnosen idem Infiltrationen HWS, BWS, Knie und Schulter links, Strom 14.11.2016 Patient ist neuerlich Opfer eines aggressiven Fahrgastes geworden Beschwerden Nacken und Schulter links Verletzungsanzeige und Infusionsbehandlungen 12.12.2016 Nach MRI Dr. XXXX . vom 28.11.2016 folgende Diagnosen:Nach MRI Dr. römisch 40 . vom 28.11.2016 folgende Diagnosen: Discusprotrusion C5-6 mit Prolaps und Impression des Duralsackes Syndrom
  4. Rippe, BWS Blockierung, St. p. Discotomie L4/5 und L5/S1 2003 09.01.2017 Status idem 23.05.2017 Status idem, klinisches Attest 24.05.2017 Bestätigung AMS Überbelastung lumbosacraler Übergang, Beckenverdrehung mit virtueller Beinlängendifferenz, St. p. Discotomie 2003 und 2010 im LWS Bereich. BWS und HWS Blockierung.
  5. Rippensyndrom links, chronische Schultergelenksentzündungen, chron. Meniscopathie beidseits. 14.06.2017 ISG-Reizung Infusion 20.06.2017 Schmerzen in der Hüfte und im rechten Oberschenkel ISG-Reizung re Infusion 26.06.2017 keine Besserung 28.06.2017 Aktivierte Osteochondrose L4/5, Discusprolaps L2/3 re mit Teilsequestrierung und L3 Wurzelkompression sonst idem Heilgymnastik, Moorpackungen, Massage MRI Befund vom 26.06.2017 (oben angeführter Befund) 03.07.2017 Identer Befund bei anhaltenden Schmerzen Infusionen Befundbericht Dr. XXXX ., Neurologie/Psychiatrie, 08-05.2014Befundbericht Dr. römisch 40 ., Neurologie/Psychiatrie, 08-05.2014 chron. Schmerzen nach Dicopathie L4/5, L5/S1, halbseitig sensible Störung, eher psychogen. Depressive Verstimmung. Anpassungsstörung Befunde Psychotherapie Dr. XXXX .:Befunde Psychotherapie Dr. römisch 40 .: 17.5.2016 gedrückte Stimmungslage, mäßige Schreckhaftigkeit, erhöhtes Stresslevel, körperliche Verspannung, starke Müdigkeit, Konzentrationsstörung 06.06.2016 Nach Raubüberfall mit Taxi 31.01.2016 Schlafstörungen, emotionale Instabilität, sozialer Rückzug, sonst idem 23.01.2017 Angst bei plötzlichen Geräuschen, Lärmempfindlichkeit, Stresslevel erhöht, Verspannungen, Schlafstörungen. … HWS: Dornfortsätze gerade, Muskulärer Hartspann rechts. … Becken: ISG rechts blockiert, links frei. Symphyse geschlossen. Trendelenburg rechts schwach positiv. … Gesamtmobilität – Gangbild: Leicht „watschelndes“ Gangbild, der Oberkörper wird nach vorne geneigt, beide Beine über die Hüftgelenke nach außen geschwenkt. Schrittlänge etwa 50cm rechts, etwa 60 cm links bei flottem Gang. Rechts etwas unsicher. Einbeinstand rechts sehr unsicher, links sicher. Zehenstand möglich. Beim Gehen barfuß wird die rechte Fußschaufel sowohl beobachtet, als auch dann, wenn sich der Versicherte nicht beobachtet fühlt etwas schwächer dorsalflektiert, als auf der Gegenseite. … Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen und sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Bei Zustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation und neuerlichem wurzelbedrängendem Vorfall L3 bestehen deutliche funktionelle Einschränkungen und eine objektivierbare Fußheberschwäche rechts Rezidivierende, nahezu ständig beschriebene Beschwerden mit regelmäßigem Bedarf an NSAR. Selbständige therapeutische Übungen im Sinne erlernter WS-Gymnastik Pos.Nr. 02.01.02 40% Gdb 2 Affektive Störungen; manische, depressive und bipolare Störungen, depressive Störung, Anpassungsstörung, Panik- und Angstattacken Benötigt ständig eine leichte Medikation am Abend, ist sozial eher zurückgezogen, aber noch integriert (siehe psychologischer Befund) Pos.Nr. 03.06.01 30% Gdb 3 Bewegungseinschränkung und Schmerzen im linken Knie bei incipienter Varusarthrose Aufgrund der Einschränkungen rechts kommt es zu einer kompensatorischen Mehrbelastung links, dies bedingt zunehmende Beschwerden Pos.Nr. 02.05.18 10% Gdb Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. …“ Am 07.03.2019 stellte die bP den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass und auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass. Vorgelegt wurde ein „Nephrologischer Ambulanzbericht“ vom 08.01.2019 (Diagnosen: „chron. Niereninsuffizienz A3G2, Amyloidose […] im Rahmen des chron. fam. Mittelmeerfiebers“). Ein am 18.05.2019 erstelltes Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin weist nachfolgenden wesentlichen Inhalt auf: „… Anamnese: Es liegt ein Antrag zur Ausstellung eines Behindertenpasses vor-Neufestsetzungsantrag. Die Untersuchung findet am 14.05.2019 in der Zeit von 08:00-08:30 statt. Das Gutachten wird nach den Richtlinien der EVO, den vorliegenden Befunden und einer eingehenden klinischen Untersuchung erstellt. Die im Antrag angeführten Erkrankungen bzw. Diagnosen zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung: 1.) Niereninsuffizienz. 2.) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (LWS). 3.) Depression-Posttraumatische Belastungsstörung. 4.) Degenerative Veränderungen im linken Kniegelenk. Vorgutachten (EVO), 05.04.2018, Facharzt für Chirurgie, GdB: 50 %, DZ, ZE: Keine. Die im Vorgutachten angeführten Erkrankungen bzw. Diagnosen zur Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung: 1.) Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule-40 %. 2.) Depression-30 %. 3.) Degenerative Veränderungen im linken Kniegelenk-10 %. Der Patient gegen die Höhe der Einstufung und der Nichtgewährung der Unzumutbarkeit Einspruch erhoben-Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde stattgegeben und das Verfahren an die
  6. Instanz zurückverwiesen. Neue Erkrankung: Chronische Niereninsuffizienz (A3G2) -Kreatinin: 1,31 %.GFR: 65 ml/min/KO. Amyloidose. Operationen: 2x Bandscheiben-OP (2003/2010). ASK-linkes Kniegelenk (Meniskus) 1995.Operationen: 2x Bandscheiben-OP (2003 aus 2010,). ASK-linkes Kniegelenk (Meniskus)
  7. Derzeitige Beschwerden: Der Patient kommt alleine und ohne Gehbehelfe zur Untersuchung. Er berichtet über Schmerzen in der LWS/HWS mit Ausstrahlung in das rechte Bein bis zu den Zehen. Weiters habe er Schmerzen im linken Schultergelenk sowie im linken Kniegelenk bei Belastung. Neu hinzugekommen ist nunmehr eine Niereninsuffizienz. Er habe auch ständig Depressionen-seit dem Überfall als Taxifahrer (01/2017) habe er eine posttraumatische Belastungsstörung-Keine Therapie. Die Gehstrecke wird mit 200-300 m angegeben-1 Stockwerk kann er überwinden. Nach der Einnahme von Tabletten muss er öfters schnell auf die Toilette gehen. Hin und wieder habe er auch eine Diarrhoe. Er möchte einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 %-70 % und die Eintragung der Unzumutbarkeit.Der Patient kommt alleine und ohne Gehbehelfe zur Untersuchung. Er berichtet über Schmerzen in der LWS/HWS mit Ausstrahlung in das rechte Bein bis zu den Zehen. Weiters habe er Schmerzen im linken Schultergelenk sowie im linken Kniegelenk bei Belastung. Neu hinzugekommen ist nunmehr eine Niereninsuffizienz. Er habe auch ständig Depressionen-seit dem Überfall als Taxifahrer (01 aus 2017,) habe er eine posttraumatische Belastungsstörung-Keine Therapie. Die Gehstrecke wird mit 200-300 m angegeben-1 Stockwerk kann er überwinden. Nach der Einnahme von Tabletten muss er öfters schnell auf die Toilette gehen. Hin und wieder habe er auch eine Diarrhoe. Er möchte einen Gesamtgrad der Behinderung von 60 %-70 % und die Eintragung der Unzumutbarkeit. Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Colctab, Sirdalud, Saroten. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorgutachten (EVO), 05.04.2018, Facharzt für Chirurgie, GdB: 50 %, DZ, ZE: Keine. Arztbrief, Uniklinikum- XXXX , 08.01.2019, Abteilung für Innere Medizin.Arztbrief, Uniklinikum- römisch 40 , 08.01.2019, Abteilung für Innere Medizin. Diagnosen: 1.) Chron. Niereninsuffizienz (A3G2) -Kreatinin: 1,31 %. GFR: 65 ml/min/KO. 2.) Amyloidose (nachgewiesen in der Rectumbiospie) im Rahmen des chron. fam. Mittelmeerfiebers-Träger des MEFV-Gens bei chron. Mittelmeerfieber in der Familie. Befunde Psychotherapie (Dr. XXXX ), Kopie aus dem Vorgutachten:Befunde Psychotherapie (Dr. römisch 40 ), Kopie aus dem Vorgutachten: 17.05.2016: Gedrückte Stimmungslage, mäßige Schreckhaftigkeit, erhöhter Stresslevel, körperliche Verspannung, starke Müdigkeit, Konzentrationsstörung. 06.06.2016: Nach Raubüberfall mit Taxi 31.01.
  8. Schlafstörungen, emotionale Instabilität, sozialer Rückzug, sonst idem. 23.01.2017: Angst bei plötzlichen Geräuschen, Lärmempfindlichkeit, Stresslevel erhöht, Verspannungen, Schlafstörungen. Weitere Befunde sind in den Unterlagen nicht vorhanden. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Altersgemäßer Allgemeinzustand. Ernährungszustand: Normaler Ernährungszustand. Größe: 179,00 cm Gewicht: 85,00 kg Klinischer Status – Fachstatus: Kopf/ Hals: HNAP: frei, nicht druckschmerzhaft, SD: tastbar, frei verschieblich, LK: keine pathologischen Lymphknoten tastbar, Sehen/Hören: altersgemäß, Zahnstatus: teilsaniert, Thorax/ Lunge: Knöcherner Thorax seitengleich, VA, Lungenbasen frei verschieblich, keine pathologischen RG's auskultierbar, Herz: HT rein, rhythmisch, normofrequent, Abdomen: Bauchdecke weich, über dem Thoraxniveau gelegen, keine pathologischen Resistenzen tastbar, Bruchpforten geschlossen, Leber und Milz nicht tastbar, Wirbelsäule: abgeflachte LWS-Lordose, FBA Doppel. 20 cm, Lasègue: bds. negativ, Dreh- und Kippbewegung in der LWS endlagig eingeschränkt, geringgradig schmerzhaft, aktives Abheben beider unteren Extremitäten: rechts 75°, links 90°, Obere Extremitäten: Schultergelenk links: endlagige Einschränkung bei Elevation, alle übrigen großen Gelenke an beiden oberen Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft altersgemäß vorhanden, Nacken- und Schürzengriff beiderseits durchführbar, Untere Extremitäten: Hüfte rechts: Stauchungsschmerz auslösbar, Kniegelenk links: Bandstabilität gegeben, keine Reizzeichen vorhanden, DS im medialen und lateralen Kompartiment, alle übrigen großen Gelenke an beiden unteren Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft altersgemäß vorhanden, Neurologischer Status: Derzeit keine sensiblen Ausfälle vorhanden, Fußheberschwäche rechts objektivierbar, pseudoradikuläre Schmerzausstrahlung von der LWS in das rechte Bein, Gefäßstatus: Periphere Gefäße beiderseits gut tastbar, Haut: Altersgemäße Hautstruktur, blande Narbe im Bereich der LWS, Nikotin: 0, Alkohol: 0, Gesamtmobilität – Gangbild: Die Gesamtmobilität wird anamnestisch mit 200-300 m angegeben. Einbeinstand beiderseits möglich. Zehen- und Fersengang beiderseits nicht durchführbar. Das Gangbild ist leicht linkshinkend aber sicher. Status Psychicus: Patient allseits orientiert. Antrieb vermindert. Affizierbarkeit im positiven Skalenbereich eingeschränkt. Duktus kohärent. Derzeit keine pathologischen Denkinhalte vorhanden. Rezidivierende depressive Episoden mit anamnestisch angegebener posttraumatischer Belastungsstörung (Überfall). Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (LWS)-Zust. n. 2x Bandscheiben-OP (L4/L5, L5/S1) -Fußheberschwäche rechts. Einstufung der Erkrankung mit dem oberen Wert des Rahmensatzes von 40 %-Rezidivierende Verschlechterung der Beschwerdesymptomatik-Analgetika-Funktionseinschränkungen objektivierbar (Fußheberschwäche). Pos. Nr. 02.01.02 Gdb% 40 2 Depression-Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Einstufung der Erkrankung mit dem oberen Wert des Rahmensatzes von 40 %-Trotz der Medikation derzeit psychisch instabil mit mäßigen sozialen Beeinträchtigungen. Pos. Nr. 03.06.01 Gdb% 40 3 Chronische Nierenfunktionseinschränkung bei Amyloidose-Kreatinin: 1,31 %-GFR: 65 ml/min/KO. Einstufung der Erkrankung eine Stufe unterhalb des oberen Werts des Rahmensatzes mit 30 %-Derzeit stabile Retentionsparameter bei einem Kreatinin unter 2 %. Pos. Nr. 05.04.01 Gdb% 30 4 Degenerative Veränderungen im linken Kniegelenk. Einstufung der Erkrankung mit dem unteren Wert des Rahmensatzes von 10 %-Belastungsschmerzen ohne objektivierbare Funktionseinschränkungen. Pos. Nr. 02.05.18 Gdb% 10 5 Degenerative Veränderungen im linken Schultergelenk. Einstufung der Erkrankung mit dem Fixsatz laut EVO von 10 %-Endlagige Funktionseinschränkung objektivierbar. Pos. Nr. 02.06.01 Gdb% 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Position 1 als Hauptdiagnose-Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule-wird durch Position 2-Depression-um 1 Stufe auf den Gesamtgrad der Behinderung von 50 % gesteigert. Durch Position 2 kommt es zu einer zusätzlichen Verschlechterung der gesundheitlichen Gesamtsituation. Die Positionen 3-5 haben keinen weiteren funktionellen Einfluss auf die übrigen Diagnosen und steigern daher den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter. Vor allem die Nierenfunktionseinschränkung ist derzeit stabil. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Derzeit liegen keine weiteren Erkrankungen bzw. Diagnosen zur Einstufung vor. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Im Vergleich zum Vorgutachten haben sich keine wesentlichen Veränderungen des gesundheitlichen Gesamtzustandes ergeben. Die chronische Nierenfunktionseinschränkung wird nunmehr als neue Krankheit mit 30 % bewertet. Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes hat sich dadurch jedoch nicht ergeben (Stabile Retentionsparameter). Neu wurde auch eine geringfügige Funktionseinschränkung im linken Schultergelenk mit 10 % bewertet. Die beiden Hauptdiagnosen (Wirbelsäule/Depression) wurden nach der klinischen Untersuchung jeweils mit 40 % gewertet. Höherbewertung um 1 Stufe bei der Depression aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Der Gesamtgrad der Behinderung bleibt wie im Vorgutachten bei 50 %. Im Vordergrund stehen die Erkrankung der Wirbelsäule und die Depression. Ein höherer Gesamtgrad der Behinderung kann aufgrund der derzeitigen Funktionseinschränkungen medizinisch nicht begründet werden. [X] Dauerzustand … 1.Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Die derzeit bestehenden Erkrankungen schränken die Mobilität zwar ein, jedoch nicht in einem erheblichen Ausmaß. Kurze Wegstrecken von 300- 400 m können ohne erhebliche Einschränkungen zu Fuß zurückgelegt werden. Die anamnestisch angegebene Wegstrecke von 200-300 m kann aufgrund der vorliegenden Beschwerden medizinisch nicht nachvollzogen werden-Gehbehelfe werden nicht verwendet. Niveauunterschiede von 20-30 cm können ohne erhebliche Einschränkungen überwunden werden. Das Gehen und Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist bei ausreichender Kraft und Standsicherheit möglich-Haltegriffe können benützt werden. Erhöhte Sturzgefahr liegt nicht vor. Erheblich vermehrte Schmerzen sind bei unterschiedlichen Beschleunigungen (Anfahren/Bremsen) in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu erwarten. Auch von kardio-pulmonaler Seite, liegt ebenfalls keine Indikation zur Eintragung der Unzumutbarkeit vor.
  9. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Derzeit liegt keine schwere Erkrankung des Immunsystems vor, die laut den Richtlinien der EVO zu einer Ausstellung eines Parkausweises führt. Folgende Gesundheitsschädigungen im Sinne von Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung liegen vor, wegen: Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit GdB: 30 v.H. Begründung: D2: Chronische Nierenfunktionseinschränkung, 30 %. Derzeit bestehen keine weiteren Indikationen zur Eintragung oben angeführter Zusatzeintragungen bzw. Diäten. …“ Am 22.05.2019 wurde Parteiengehör gewährt und der bP die Möglichkeit gegeben, zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Am 12.06.2019 nahm die bP Stellung. Es wurde ausgeführt, die bP sei mit der Beurteilung und der Eintragung des Sozialministeriumservice nicht einverstanden. Die chronische Nierenfunktion sei zwar bewertet, aber nicht eingetragen worden, weil dieses Leiden laut bB stabil sei. Nach Meinung der bP sei es nicht stabil: Die bP werde schnell müde und müsse auch täglich Colchine Medikamente einnehmen und müsse die bP mit Nebenwirkungen leben. Sie bekomme auf einmal Druck im Darm bzw. auch in der Blase und sei dies ab und zu so schlimm, dass sie diesen nicht aushalten könne. Sie müsse alle zwei Monate zur Blutabnahme gehen zum Hausarzt bzw. alle 5 Monate in die Nierenambulanz. Zur Gesamtmobilität sage die bB, dass Einbeinstand beiderseits möglich sei. Da sei die bP anderer Meinung, da sie auf dem rechten Bein keine 100% Mobilität habe durch die Kraftschwäche des Zehenhebers. Das habe auch der Gutachter gesehen. Mit leichten Schmerzen könne die bP noch 200 Meter gehen, aber mit mittelstarken Schmerzen seien KEINE 50 Meter möglich. Laut Krankenhaus dürfe die bP auch keine starken Schmerzmedikamente einnehmen wegen der Niere wie Ibuprofen oder Parkemed, die ihr bei starken Schmerzen schnell geholfen hätten. Die rechte Schulter sei auch nicht bewertet worden. Sie habe hier eine Abnutzung und sei öfter mal in Therapie gewesen bei Dr. XXXX in XXXX .Zur Gesamtmobilität sage die bB, dass Einbeinstand beiderseits möglich sei. Da sei die bP anderer Meinung, da sie auf dem rechten Bein keine 100% Mobilität habe durch die Kraftschwäche des Zehenhebers. Das habe auch der Gutachter gesehen. Mit leichten Schmerzen könne die bP noch 200 Meter gehen, aber mit mittelstarken Schmerzen seien KEINE 50 Meter möglich. Laut Krankenhaus dürfe die bP auch keine starken Schmerzmedikamente einnehmen wegen der Niere wie Ibuprofen oder Parkemed, die ihr bei starken Schmerzen schnell geholfen hätten. Die rechte Schulter sei auch nicht bewertet worden. Sie habe hier eine Abnutzung und sei öfter mal in Therapie gewesen bei Dr. römisch 40 in römisch 40 . Daher möchte die bP nachträglich die Bewertung und Eintragung (10%) für die Chronische Nierenfunktion, 2.Grad Nierenschaden. Auch möchte sie eine Eintragung bezüglich ihres linken Kniegelenks, linke Schulter und rechte Schulter Gesamt 30%- Eintragung 10%. Die bP denke nach ihrem Gesundheitszustand bei allem, was sie in den letzten Jahren gelitten habe bzw. auch noch leide, betrage ihr Behinderungsgrad 70 % mit einer Eintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel." Mit Bescheid vom 19.06.2019 wies die bB den Antrag der bP auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab. Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50% sei keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten. Die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragung liegen vor: „Gesundheitsschädigung

§ 2

Abs.1 zweiter Teilstrich VO 303/1996.“ Die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragung liegen nicht vor: „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung.“Mit Bescheid vom 19.06.2019 wies die bB den Antrag der bP auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung ab. Mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 50% sei keine Veränderung des bisherigen Grades der Behinderung eingetreten. Die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragung liegen vor: „Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich VO 303 aus 1996,.“ Die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragung liegen nicht vor: „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung.“ Begründend wurde ausgeführt, die bP verfüge derzeit über einen Behindertenpass auf Grund eines Grades der Behinderung von 50%. Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 50%. Nach diesem Gutachten liegen die Voraussetzungen für folgende Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" nicht vor. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit Schreiben vom 22.05.2019 sei der bP Gelegenheit gegeben worden zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund der am 12.6.2019 eingelangten Stellungnahme sei das medizinische Beweisverfahren (Anmerkung des Gerichtes: [nicht]) nochmals eröffnet und eine neuerliche Überprüfung (Anmerkung des Gerichtes: [nicht]) durchgeführt worden. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. In der Folge erhob die bP am 02.08.2019 Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.06.

  1. Die bP monierte, sie sei mit dem Bescheid nicht einverstanden. Anbei sende sie den Befund vom Krankenhaus (Anmerkung des Gerichts: [es handelt sich hier um den nephrologischen Ambulanzbefund vom 08.01.2019, der bereits mit dem Antrag vom 07.03.2019 vorgelegt und berücksichtigt wurde]) und das letzte Blutbild mit Verschlechterung der Nierenwerte, „Kreatin“ und Nierenfunktion (vgl. Laborbericht vom 11.07.2019, Kreatinin-Wert 1,40ml/dl sowie Harnstoff 42 mg/dl). Dazu sende die bP noch eine fachärztliche Bestätigung von ihrem Orthopäden Dr. XXXX vom 30.07.2019, wo sie seit 23 Jahren in Behandlung sei und eine Facharztbestätigung von Dr. XXXX , Facharzt f. Psychiatrie und Neurologie vom 05.12.2018 („Herr XXXX befand sich von Juli 2010 bis November 2017 – mit Unterbrechungen – bei mir in fachärztlicher Behandlung. Nun war er am 07.11.2018 wieder zu einem Kontrollgespräch in meiner Ordination. Die hier zuletzt gestellte Diagnose lautet: Somatisierungsstörung.“). Weiters wiederholte die bP die bereits in der Stellungnahme vom 12.06.2019 vorgebrachten Einwendungen.In der Folge erhob die bP am 02.08.2019 Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.06.
  2. Die bP monierte, sie sei mit dem Bescheid nicht einverstanden. Anbei sende sie den Befund vom Krankenhaus (Anmerkung des Gerichts: [es handelt sich hier um den nephrologischen Ambulanzbefund vom 08.01.2019, der bereits mit dem Antrag vom 07.03.2019 vorgelegt und berücksichtigt wurde]) und das letzte Blutbild mit Verschlechterung der Nierenwerte, „Kreatin“ und Nierenfunktion vergleiche Laborbericht vom 11.07.2019, Kreatinin-Wert 1,40ml/dl sowie Harnstoff 42 mg/dl). Dazu sende die bP noch eine fachärztliche Bestätigung von ihrem Orthopäden Dr. römisch 40 vom 30.07.2019, wo sie seit 23 Jahren in Behandlung sei und eine Facharztbestätigung von Dr. römisch 40 , Facharzt f. Psychiatrie und Neurologie vom 05.12.2018 („Herr römisch 40 befand sich von Juli 2010 bis November 2017 – mit Unterbrechungen – bei mir in fachärztlicher Behandlung. Nun war er am 07.11.2018 wieder zu einem Kontrollgespräch in meiner Ordination. Die hier zuletzt gestellte Diagnose lautet: Somatisierungsstörung.“). Weiters wiederholte die bP die bereits in der Stellungnahme vom 12.06.2019 vorgebrachten Einwendungen. Am 07.08.2019 wurde die Beschwerde dem BVwG vorgelegt. Am 20.11.2019 wurden ein Ambulanzbericht vom 13.11.2019 inklusive orthopädischem Befund vom 05.11.2019 nachgereicht (Diagnosen: bekannte Osteochondrose, Zustand nach DE LWK 4/5 rechts 15.10.2010, Zustand nach DE LWK 5/SWK1 links 2004, chronische Niereninsuffizienz G2A1, Amyloidose im Rahmen des chron. fam. Mittelmeerfiebers und Zustand nach Hepatitis A"). 2.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und aus dem vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und aus dem vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.
  5. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.
  6. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.
  7. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  8. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.
  9. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
  10. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/
  11. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151).Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen – wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden – vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036).Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung vergleiche zu den diesbezüglichen Anforderungen das hg Erkenntnis vom 08.07.2015, Ra 2015/11/0036). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens einer bestimmten Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, 0705/77). Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Ebenso kann die Partei ein Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108).Ebenso kann die Partei ein Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, 2005/07/0108). Im Rahmen des Parteiengehörs, und damit ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, steht es der Partei offen, Mängel des Gutachtens aufzuzeigen (Hengstschläger/Leeb, AVG², § 52 AVG Rz 64).Im Rahmen des Parteiengehörs, und damit ihrer Obliegenheit zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts, steht es der Partei offen, Mängel des Gutachtens aufzuzeigen (Hengstschläger/Leeb, AVG², Paragraph 52, AVG Rz 64). Es ist nach stRsp des VwGH einer Partei nicht verwehrt, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten – also die Darlegung eines Widerspruchs zu den Denkgesetzen oder zur allgemeinen Lebenserfahrung – einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus -, sowie Widersprüchlichkeiten des Gutachtens eines Amtssachverständigen, auch ohne Gegengutachten aufzuzeigen (vgl. VwGH vom 27.05.2003, 2002/07/0100).Es ist nach stRsp des VwGH einer Partei nicht verwehrt, Unvollständigkeiten und Unschlüssigkeiten – also die Darlegung eines Widerspruchs zu den Denkgesetzen oder zur allgemeinen Lebenserfahrung – einschließlich der Behauptung, die Befundaufnahme sei unzureichend bzw. der Sachverständige gehe von unrichtigen Voraussetzungen aus -, sowie Widersprüchlichkeiten des Gutachtens eines Amtssachverständigen, auch ohne Gegengutachten aufzuzeigen vergleiche VwGH vom 27.05.2003, 2002/07/0100). Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren

§ 14Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt (vgl. auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom

  1. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
  2. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
  3. Mai 2012, 2008/11/0128; vgl. auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321).Basierend auf der ständigen Rechtsprechung des VwGH bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in einen Behindertenpass regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, das die Auswirkungen der Gesundheitsschädigung auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilt, sofern diese Frage nicht in einem unmittelbar zuvor durchgeführten Verfahren

Paragraph 14, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) im Rahmen der ärztlichen Begutachtung ausreichend behandelt wurde oder die Unzumutbarkeit aufgrund der Art der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt vergleiche auch VwGH vom 01.03.2016, Ro 2014/11/0024; VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030; VwGH vom

  1. Juni 2013, 2010/11/0021 mit Verweis auf die Erkenntnisse vom
  2. Februar 2011, 2007/11/0142 und vom
  3. Mai 2012, 2008/11/0128; vergleiche auch VwGH vom 20.03.2001, 2000/11/0321). Dem VwGH zufolge kommt es für die Berechtigung der zusätzlichen Eintragung in den Behindertenpass hinsichtlich der "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" entscheidend auf die Art und die Schwere der dauernden Gesundheitsschädigung und deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel an, nicht aber auf andere Umstände, die die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erschweren (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0258). Bei Beurteilung der Frage, ob eine Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist, wäre vor allem auch zu prüfen gewesen, wie sich die bei der bP gegebene dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH vom 22.10.2002, GZ 2001/11/0242). Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, in den Behindertenpass zusätzlich einzutragen, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar sei. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Dieses Beweisthema ist somit nicht identisch mit der im Rahmen eines Verfahrens nach § 14 Abs. 2 oder 5 BEinstG vorzunehmenden Einschätzung des Grades der Behinderung, bei der die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund stehen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom
  4. März 2001, Zl. 2000/11/0321). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (VwGH vom 18.12.2006, 2006/11/0211).Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, in den Behindertenpass zusätzlich einzutragen, dass ihm die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar sei. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Dieses Beweisthema ist somit nicht identisch mit der im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraph 14, Absatz 2, oder 5 BEinstG vorzunehmenden Einschätzung des Grades der Behinderung, bei der die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Erwerbsfähigkeit im Vordergrund stehen (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom
  5. März 2001, Zl. 2000/11/0321). Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden (VwGH vom 18.12.2006, 2006/11/0211). 2.
  6. Zur Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass: Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vom 18.05.2019 (Gesamtgrad der Behinderung 50 vH) in Zusammenschau mit dem Vorgutachten eines Facharztes für Chirurgie vom 05.04.2018 (Gesamtgrad der Behinderung 50 vH) schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Laut diesem Gutachten bestehen bei der bP degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, eine Depression und posttraumatische Belastungsstörungen, eine chronische Nierenfunktionsstörung, degenerative Veränderungen im linken Knie- und Schultergelenk. Die degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (Zustand nach zweimaliger Bandscheibenoperation L4/L5, L5/S1 und Fußheberschwäche rechts) wurden bei rezidivierender Verschlechterung der Beschwerdesymptomatik, Analgetikabedarf und objektivierbarer Funktionseinschränkungen die Fußheberschwäche betreffend wie im Vorgutachten als Funktionseinschränkungen mittleren Grades unter Position 02.01.02 am oberen Rahmensatz von 40% eingestuft. Sowohl die mit der Beschwerde vorgelegte fachärztliche Bestätigung vom 30.07.2019 als auch der beim BVwG eingebrachte Ambulanzbericht vom 13.11.2019 zeigt keine nicht schon bekannten Wirbelsäulenleiden auf. Sämtliche Beeinträchtigungen wurden entweder im Sachverständigengutachten vom 05.04.2018 (welches auch dem aktuellen Gutachten zu Grunde gelegt wurde) oder im – dem gegenständlichen Verfahren zuzurechnenden – Sachverständigenbeweis vom 18.05.2019 berücksichtigt. Die Depression und die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) wurden – weil die bP trotz der Medikation derzeit psychisch instabil ist und mäßige soziale Beeinträchtigungen vorliegen – der Position 03.06.01 mit 40% unterstellt. Auch die mit der Beschwerde vorgelegte Bestätigung der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 05.12.2018 ergibt keine anders lautende Einschätzung, da lediglich nachgewiesen wird, dass die bP von Juli 2010 bis November 2017 in fachärztlicher Behandlung und am 07.11.2018 wiederum zu einem Kotrollgespräch in der Ordination gewesen ist. Die dort zuletzt gestellte Diagnose einer Somatisierungsstörung ([=körperliche Beschwerden ohne organisch fassbaren Befund]) wurde schon im Befundbericht aus der Neurologie/Psychiatrie vom 08.05.2014 angeführt, als es da heißt: „Chronische Schmerzen […], und eine halbseitig sensible Störung – eher psychogen ([=psychisch bedingt], vgl. das Vorgutachten vom 05.04.2018).Die Depression und die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) wurden – weil die bP trotz der Medikation derzeit psychisch instabil ist und mäßige soziale Beeinträchtigungen vorliegen – der Position 03.06.01 mit 40% unterstellt. Auch die mit der Beschwerde vorgelegte Bestätigung der Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 05.12.2018 ergibt keine anders lautende Einschätzung, da lediglich nachgewiesen wird, dass die bP von Juli 2010 bis November 2017 in fachärztlicher Behandlung und am 07.11.2018 wiederum zu einem Kotrollgespräch in der Ordination gewesen ist. Die dort zuletzt gestellte Diagnose einer Somatisierungsstörung ([=körperliche Beschwerden ohne organisch fassbaren Befund]) wurde schon im Befundbericht aus der Neurologie/Psychiatrie vom 08.05.2014 angeführt, als es da heißt: „Chronische Schmerzen […], und eine halbseitig sensible Störung – eher psychogen ([=psychisch bedingt], vergleiche das Vorgutachten vom 05.04.2018). Die neu hinzugekommene chronische Nierenfunktionseinschränkung bei Amyloidose – Kreatinin: 1,31 % und GFR: 65 ml/min/KO – wurde nach der Position 05.04.01 mit 30% einschätzt. Wie der Sachverständige in der Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes ausführt, liegen entgegen dem Einwand der bP in der Stellungnahme stabile Retentionsparameter bei einem Kreatinin unter 2% vor. Dies resultiert aus dem nephrologischen Ambulanzbericht vom 08.01.2019, aus dem ein Kreatinin-Wert von 1,31 mg/dl abzulesen ist. Auch der mit der Beschwerde vorgelegte Laborbericht vom 11.07.2019 vermag daran nichts zu ändern, als auch aus diesem hervorgeht, dass der Kreatinin-Wert 1,40 ml/dl ist. Eine Bewertung mit dem höheren Rahmensatz nach 05.04.01 mit 40% ist daher nicht möglich. Wenn die bP moniert, sie werde schnell müde und müsse täglich Colchine Medikamente einnehmen und mit den Nebenwirkungen leben, sie bekomme zudem Druck in Darm und Blase, sie müsse alle zwei Monate zur Blutabnahme bzw. alle fünf Monate zur Nierenambulanz, ist anzumerken, dass auf jene Probleme im neu erstellten Sachverständigengutachten eingegangen und diesem der entsprechende Befund vom 08.01.2019 zu Grunde gelegt wurde. Schließlich befasste sich der Mediziner mit den degenerativen Veränderungen im linken Kniegelenk (Position 02.05.18, GdB 10%) und in der linken Schulter (Position 02.06.01, GdB 10%). Eine anders lautende Bewertung zeigt – wie oben bereits ausgeführt – auch der Befund vom 30.07.2019 nicht auf. Die Beeinträchtigung der Schultern, inkludierend die Probleme der rechten Schulter, wurden vom Mediziner in die Beurteilung mit einbezogen (vgl. dazu das Sachverständigengutachten vom 05.04.2018: „Wiederholt auch … Schulterprobleme“, „Begleitentzündung der Schultergelenke“, „chronische Schultergelenksentzündungen“). Im Übrigen wurde von der bP bei der Untersuchung am 14.05.2019 nicht vorgebracht, Probleme mit der rechten Schulter zu haben.Schließlich befasste sich der Mediziner mit den degenerativen Veränderungen im linken Kniegelenk (Position 02.05.18, GdB 10%) und in der linken Schulter (Position 02.06.01, GdB 10%). Eine anders lautende Bewertung zeigt – wie oben bereits ausgeführt – auch der Befund vom 30.07.2019 nicht auf. Die Beeinträchtigung der Schultern, inkludierend die Probleme der rechten Schulter, wurden vom Mediziner in die Beurteilung mit einbezogen vergleiche dazu das Sachverständigengutachten vom 05.04.2018: „Wiederholt auch … Schulterprobleme“, „Begleitentzündung der Schultergelenke“, „chronische Schultergelenksentzündungen“). Im Übrigen wurde von der bP bei der Untersuchung am 14.05.2019 nicht vorgebracht, Probleme mit der rechten Schulter zu haben. Nachvollziehbar legte der Mediziner in der Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung (50 vH) dar, dass die Position eins (degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit 40%) die Hauptdiagnose darstellt und diese durch die Position zwei (Depression und PTBS mit 40%) um eine Stufe (auf 50 vH) gesteigert wird, weil es durch die Position zwei zu einer zusätzlichen Verschlechterung der gesundheitlichen Gesamtsituation kommt. Die Positionen drei bis fünf (chronische Niereneinschränkung mit 30%, degenerative Veränderungen im linken Kniegelenk mit 10%, degenerative Veränderungen im linken Schultergelenk mit 10%) haben keinen weiteren funktionellen Einfluss auf die übrigen Diagnosen und steigern daher den Gesamtgrad der Behinderung nicht weiter. Vor allem die Nierenfunktionseinschränkung ist derzeit stabil. Wenn die bP ausführt, dass das Nierenleiden zwar bewertet, aber nicht eingetragen worden sei und damit meint, auch diese Einschränkung hätte zu einer Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung führen müssen, ist zu entgegnen, dass es sich bei dieser Erkrankung zum einen um eine Funktionseinschränkung geringen Grades nach der Einschätzungsverordnung handelt und zum anderen bei der bP der Kreatinin-Wert mit 1,40 nur geringfügig erhöht ist (Normwert: 0-1,1 mg/dl) und der Harnstoff-Wert mit 42 mg/dl im Normbereich liegt (Normwert: 10-50 mg/dl). Schlüssig ergibt sich daher, dass das Nierenleiden (nach Ansicht des erkennenden Gerichtes liegt darüber hinaus eine durch den Mediziner vorgenommene wohlwollende und erhöhte Bewertung mit 30% vor) den Gesamtgrad der Behinderung nicht steigert. Im Vergleich zum Vorgutachten haben sich laut Mediziner keine wesentlichen Veränderungen des gesundheitlichen Gesamtzustandes ergeben: Die chronische Nierenfunktionseinschränkung wird nunmehr als neue Krankheit mit 30 % bewertet. Eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes hat sich dadurch jedoch nicht ergeben (Stabile Retentionsparameter). Neu wurde auch eine geringfügige Funktionseinschränkung im linken Schultergelenk mit 10 % bewertet. Die beiden Hauptdiagnosen (Wirbelsäule/Depression) wurden nach der klinischen Untersuchung jeweils mit 40 % gewertet. Eine Höherbewertung um 1 Stufe bei der Depression erfolgte aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung. Im Ergebnis blieb daher laut Mediziner der Gesamtgrad der Behinderung wie im Vorgutachten bei 50%. Im Vordergrund steht die Erkrankung der Wirbelsäule und die Depression. Ein höherer Gesamtgrad der Behinderung kann aufgrund der derzeitigen Funktionseinschränkungen medizinisch nicht begründet werden. Im Gutachten wurden alle relevanten von der bP vorgebrachten Leiden sowie die beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Im angeführten Gutachten wurde vom Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen, das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung umfassend dargelegt und nachvollziehbar begründet. 2.
  7. Zur Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“: Betreffend o. a. Zusatzeintragung kam das Sachverständigengutachten vom 18.05.2019 zum Schluss: „Die derzeit bestehenden Erkrankungen schränken die Mobilität zwar ein, jedoch nicht in einem erheblichen Ausmaß. Kurze Wegstrecken von 300-400 m können ohne erhebliche Einschränkungen zu Fuß zurückgelegt werden. Die anamnestisch angegebene Wegstrecke von 200-300 m kann aufgrund der vorliegenden Beschwerden medizinisch nicht nachvollzogen werden-Gehbehelfe werden nicht verwendet. Niveauunterschiede von 20-30 cm können ohne erhebliche Einschränkungen überwunden werden. Das Gehen und Stehen in einem öffentlichen Verkehrsmittel ist bei ausreichender Kraft und Standsicherheit möglich-Haltegriffe können benützt werden. Erhöhte Sturzgefahr liegt nicht vor. Erheblich vermehrte Schmerzen sind bei unterschiedlichen Beschleunigungen (Anfahren/Bremsen) in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu erwarten. Auch von kardio-pulmonaler Seite, liegt ebenfalls keine Indikation zur Eintragung der Unzumutbarkeit vor.“ Der Sachverständige hat im Rahmen der klinischen Untersuchung der bP am 14.05.2019 zu den unteren Extremitäten ausgeführt: „Hüfte rechts: Stauchungsschmerz auslösbar, Kniegelenk links: Bandstabilität gegeben, keine Reizzeichen vorhanden, DS im medialen und lateralen Kompartiment, alle übrigen großen Gelenke an beiden unteren Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft altersgemäß vorhanden, Neurologischer Status: Derzeit keine sensiblen Ausfälle vorhanden, Fußheberschwäche rechts objektivierbar, pseudoradikuläre Schmerzausstrahlung von der LWS in das rechte Bein, Gefäßstatus: Periphere Gefäße beiderseits gut tastbar.“ Zu den oberen Extremitäten legte der Mediziner dar: „Schultergelenk links: endlagige Einschränkung bei Elevation, alle übrigen großen Gelenke an beiden oberen Extremitäten sind im Bewegungsumfang frei, grobe Kraft altersgemäß vorhanden, Nacken- und Schürzengriff biederseits durchführbar.“ Demnach sind die Schlussfolgerungen des Facharztes für Orthopädie und Arztes für Allgemeinmedizin betreffend die Auswirkungen der Funktionseinschränkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel – obschon die bP die Gehstrecke mit 200-300m angibt – nachvollziehbar, insbesondere auch wegen der Beschreibung zur Gesamtmobilität und zum Gangbild. So führte der Mediziner zwar aus, dass der Zehen- und Fersengang beiderseits nicht durchführbar, dennoch der Einbeinstand beiderseits möglich ist und das Gangbild leicht linkshinkend, aber sicher ist. Wenn die bP einwendet, sie habe „auf dem rechten Bein keine 100% Mobilität durch die Kraftschwäche des Zehenhebers“, ist dem zu entgegnen, dass es darauf nicht ankommt. Maßgeblich ist nur, ob erhebliche Einschränkungen vorliegen, die der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zuwiderlaufen. Gerade das ist bei der bP aber nicht der Fall. Schlussfolgernd geht das erkennende Gericht im Ergebnis davon aus, dass im gegenständlichen Verfahren ein Sachverständigengutachten eines Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin vorliegt, in dem die dauernden Gesundheitsschädigungen und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt wurden. Zutreffend ist die belangte Behörde in ihrer Beurteilung davon ausgegangen, dass der bP die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung zumutbar ist. 2.
  8. Das Sachverständigengutachten vom 18.05.2019 wurde im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

diesem Gutachten (vom 18.05.2019) ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 vH und von der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auszugehen. 3.

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  3. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45Abs.

4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs. 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 45Abs.

5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs. 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 9Abs. 1 Vw

GVG hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt 3.1. im Generellen und die unter Pkt 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 1Abs.

1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.

Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

§ 1Abs.

2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40Abs.

1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wennGemäß Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40Abs.

2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41Abs.

1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs.

5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376.

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 41Abs.

2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42Abs.

1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42Abs.

2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 43Abs.

1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

§ 43Abs.

2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

§ 1Abs.

1 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt und hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage A zu entsprechen. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

Abs. 2 leg cit hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

Paragraph eins, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird der Behindertenpass als Karte aus Polyvinylchlorid hergestellt und hat nach Form und Inhalt dem Muster der Anlage A zu entsprechen. Seine Gesamtabmessungen haben 53,98 mm in der Höhe und 85,60 mm in der Breite zu betragen.

Absatz 2, leg cit hat der Behindertenpass auf der Vorderseite zu enthalten:

  1. die Bezeichnung „Behindertenpass“ in deutscher, englischer und französischer Sprache;
  2. den Familien- oder Nachnamen, Vorname(n), akademischen Grad oder Standesbezeichnung des Menschen mit Behinderung;
  3. das Geburtsdatum;
  4. den Verfahrensordnungsbegriff;
  5. den Grad der Behinderung oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit;
  6. das Antragsdatum;
  7. das Ausstellungsdatum;
  8. die ausstellende Behörde;
  9. eine allfällige Befristung;
  10. eine Braillezeile mit dem Ausdruck „Behindertenpass“;
  11. ein Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug „Sozialministeriumservice“ im Hintergrund;
  12. das Logo des Sozialministeriumservice;
  13. einen QR-Code, mit dem auf der Homepage des Sozialministeriumservice nähere Informationen zum Behindertenpass und den einzelnen Zusatzeintragungen abgerufen werden können sowie
  14. ein der Bestimmung des § 4 der Passgesetz-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 223/2006, entsprechendes Lichtbild.
  15. ein der Bestimmung des Paragraph 4, der Passgesetz-Durchführungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 223 aus 2006,, entsprechendes Lichtbild.

Abs. 3 leg cit haben die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Behindertenpasses der ISO/IEC-Norm 7810 zu entsprechen. Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten:

Absatz 3, leg cit haben die äußeren Merkmale des Trägermaterials des Behindertenpasses der ISO/IEC-Norm 7810 zu entsprechen. Das Trägermaterial hat folgende Fälschungssicherheitsmerkmale zu enthalten:

  1. Hologramm in Form des Bundeswappens mit dem Schriftzug „Sozialministeriumservice“ im Hintergrund;
  2. UV-Lack;
  3. Brailleschrift;
  4. Guillochenraster und
  5. Mikroschrift auf der Rückseite. Der Behindertenpass darf nur von einem vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumenten-schutz bestimmten Dienstleister hergestellt werden.

Abs. 4 leg cit ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen:

Absatz 4, leg cit ist auf Antrag des Menschen mit Behinderung jedenfalls einzutragen: 1. die Art der Behinderung, etwa dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes

  1. a)überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 1 bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), BGBl. Nr. 110/1993, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins bis 3 des Bundespflegegeldgesetzes (BPGG), Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, vorliegen. Bei Kindern und Jugendlichen gelten jedoch dieselben Voraussetzungen ab dem vollendeten 36. Lebensmonat.
  2. b)blind oder hochgradig sehbehindert ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 4 oder 5 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 4, oder 5 BPGG vorliegen.
  3. c)gehörlos oder schwer hörbehindert ist; die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung BGBl. Nr. 150/1965, vorzunehmen.die Eintragung gehörlos ist bei einem Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,, bzw. einem Grad der Behinderung von 70% aufgrund der Position 643 nach der Richtsatzverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 150 aus 1965,, vorzunehmen. Die Eintragung schwer hörbehindert ist ab einem Grad der Behinderung von 50% auf der Grundlage der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungsverordnung, bzw. der Position 643 nach der Richtsatzverordnung, vorzunehmen. Bei Kindern und Jugendlichen bis zum vollendeten 10. Lebensjahr muss ein Grad der Behinderung von 90%, vom 11. Lebensjahr bis zum vollendeten 14. Lebensjahr ein Grad der Behinderung von 80% entsprechend der Positionsnummer 12.02.01 der Anlage zur Einschätzungs-verordnung vorliegen.
  4. d)taubblind ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des § 4a Abs. 6 BPGG vorliegen.diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen für eine diagnosebezogene Mindesteinstufung im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz 6, BPGG vorliegen.
  5. e)Träger/Trägerin eines Cochlear-Implantates ist;
  6. f)Epileptiker/Epileptikerin ist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn eine Diagnose entsprechend Abschnitt 04.10.02 oder 04.10.03 der Anlage zur Einschätzungsverordnung bzw. der Positionsnummern 573 oder 574 nach der Richtsatzverordnung vorliegt.
  7. g)eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996, aufweist;g) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, erster Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen, Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1996,, aufweist; diese Eintragung ist vorzunehmen, wenn Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorliegt. Der Zöliakie sind die Phenylketonurie (PKU) und ähnliche schwere Stoffwechselerkrankungen im Sinne des Abschnittes 09.03. der Anlage zur Einschätzungsverordnung gleichzuhalten. h) eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;h) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, zweiter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Vorliegen einer Gallen-, Leber- oder Nierenerkrankung mit einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen. i) eine Gesundheitsschädigung

§ 2Abs.

1 dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist;i) eine Gesundheitsschädigung

Paragraph 2, Absatz eins, dritter Teilstrich der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen aufweist; diese Eintragung ist bei Funktionsbeeinträchtigungen im Sinne der Abschnitte 07 und 09 der Anlage zur Einschätzungsverordnung sowie bei Malignomen des Verdauungstraktes im Sinne des Abschnittes 13 der Anlage zur Einschätzungsverordnung entsprechend einem festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 20% vorzunehmen.

  1. j)Träger/Trägerin von Osteosynthesematerial ist;
  2. k)Träger/Trägerin einer Orthese ist;
  3. l)Träger/Trägerin einer Prothese ist. 2. die Feststellung, dass der Inhaber/die Inhaberin des Passes
  4. a)einer Begleitperson bedarf; diese Eintragung ist vorzunehmen bei - Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z1 lit a verfügen;- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Z1 Litera a, verfügen; - Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Abs. 4 Z 1 lit b oder d verfügen;- Passinhabern/Passinhaberinnen, die über eine Eintragung nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d verfügen; - bewegungseingeschränkten Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr, die zur Fortbewegung im öffentlichen Raum ständig der Hilfe einer zweiten Person bedürfen; - Kindern ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und Jugendlichen mit deutlicher Entwicklungsverzögerung und/oder ausgeprägten Verhaltensveränderungen; - Menschen ab dem vollendeten 6. Lebensjahr mit kognitiven Einschränkungen, die im öffentlichen Raum zur Orientierung und Vermeidung von Eigengefährdung ständiger Hilfe einer zweiten Person bedürfen, und - schwerst behinderten Kindern ab Geburt bis zum vollendeten 6. Lebensjahr, die dauernd überwacht werden müssen (z. B. Aspirationsgefahr).
  5. b)die Fahrpreisermäßigung nach dem Bundesbehindertengesetz in Anspruch nehmen kann; diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des § 48 des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.diese Eintragung ist bei Menschen mit Behinderung, die dem Personenkreis des Paragraph 48, des Bundesbehindertengesetzes angehören, bei Vorliegen eines festgestellten Grades der Behinderung/einer festgestellten Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 70% bzw. bei Bezug von Pflegegeld oder anderen vergleichbaren Leistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften vorzunehmen.
  6. c)einen geprüften Assistenzhund besitzt; 3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Abs. 4 Z 1 lit b oder d - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen.

Abs. 5 leg cit bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Absatz 5, leg cit bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice die Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

Abs. 6 leg cit sind die im Abs. 4 angeführten Eintragungen auf der Rückseite entweder in Form von Piktogrammen oder in Form von Schriftzügen vorzunehmen, …

Absatz 6, leg cit sind die im Absatz 4, angeführten Eintragungen auf der Rückseite entweder in Form von Piktogrammen oder in Form von Schriftzügen vorzunehmen, … Der Behindertenpass ist

§ 2

leg cit in deutscher Sprache auszustellen; die Bezeichnung „Behindertenpass“ ist auch in englischer und französischer Sprache anzubringen.Der Behindertenpass ist

Paragraph 2, leg cit in deutscher Sprache auszustellen; die Bezeichnung „Behindertenpass“ ist auch in englischer und französischer Sprache anzubringen.

§ 3Abs.

1 leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, die im § 29b Abs. 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit“ ist der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gleichzuhalten.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist dem Behindertenpassinhaber/der Behindertenpassinhaberin, zum Nachweis, dass er/sie über die Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ verfügt, die im Paragraph 29 b, Absatz 2 bis 4 der Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt 159 (StVO), genannten Berechtigungen in Anspruch nehmen kann, ein Parkausweis auszustellen. Die in einem gültigen Behindertenpass enthaltene Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit“ ist der Eintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ gleichzuhalten.

Abs. 2 leg cit ist der Ausweis plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin auszustatten.

Absatz 2, leg cit ist der Ausweis plastifiziert und mit einer Höhe von 106 mm und einer Breite von 148 mm auszuführen. Der Ausweis ist mit einem 35 x 45 mm großen Lichtbild des Ausweisinhabers/der Ausweisinhaberin auszustatten.

Abs. 3 leg cit hat der Parkausweis dem in der Anlage B enthaltenen Muster zu entsprechen. Auf der Vorderseite der Anlage B ist zwischen dem mehrsprachigen Text und dem Textteil „Modell der Europäischen Gemeinschaften“ eine allfällige Befristung einzutragen.

Absatz 3, leg cit hat der Parkausweis dem in der Anlage B enthaltenen Muster zu entsprechen. Auf der Vorderseite der Anlage B ist zwischen dem mehrsprachigen Text und dem Textteil „Modell der Europäischen Gemeinschaften“ eine allfällige Befristung einzutragen.

§ 5Abs.

3 Z 2 leg cit bleiben Behindertenpässe, die vor dem in Z 1 genannten Zeitpunkt unbefristet ausgestellt wurden, weiterhin gültig; Gleiches gilt für bestehende Eintragungen in Behindertenpässen.

Z 3 werden Behindertenpässe im Scheckkartenformat nur bei Anträgen, die ab dem 1. September 2016 im Sozialministeriumservice einlangen, ausgestellt; ein automatischer Umtausch von Behindertenpässen findet nicht statt.

Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer 2, leg cit bleiben Behindertenpässe, die vor dem in Ziffer eins, genannten Zeitpunkt unbefristet ausgestellt wurden, weiterhin gültig; Gleiches gilt für bestehende Eintragungen in Behindertenpässen.

Ziffer 3, werden Behindertenpässe im Scheckkartenformat nur bei Anträgen, die ab dem 1. September 2016 im Sozialministeriumservice einlangen, ausgestellt; ein automatischer Umtausch von Behindertenpässen findet nicht statt.

§ 1

der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 2

Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2Abs.

2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

§ 2Abs.

3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

§ 3Abs.

1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

§ 3Abs.

2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3Abs.

3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wennGemäß Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

§ 3Abs.

4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

§ 4Abs.

1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

§ 4Abs.

2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist dann vom Sozialministeriumservice auszustellen, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50% erreicht wird (§ 40 Abs. 1 BBG). Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigung eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. § 3 der Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/210, sowie die auf diese Rechtslage übertragene Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009/2007/11/0088, 22.01.2013/2011/11/0209 mit weiteren Nachweisen).Ein Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses ist dann vom Sozialministeriumservice auszustellen, wenn ein Grad der Behinderung von mindestens 50% erreicht wird (Paragraph 40, Absatz eins, BBG). Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen hat nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigung eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, BGBl. römisch zwei Nr. 261/210, sowie die auf diese Rechtslage übertragene Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009/2007/11/0088, 22.01.2013/2011/11/0209 mit weiteren Nachweisen). Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304/2018, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt.Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304 aus 2018,, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt. Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs. 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Das Sachverständigengutachten sowie die Vorgutachten wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd Paragraph eins, Absatz 2, BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Das Sachverständigengutachten sowie die Vorgutachten wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. 3.5. Das Sachverständigengutachten vom 18.05.2019 eines Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin erfüllt sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Beschwerde vom 02.08.2019 den im Bescheid festgestellten Grad der Behinderung als zu gering.

dem angeführten Gutachten ist bei der bP von keinem höheren Gesamtgrad der Behinderung – 50 vH – auszugehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.3.5. Das Sachverständigengutachten vom 18.05.2019 eines Facharztes für Chirurgie und Arztes für Allgemeinmedizin erfüllt sämtliche der in der Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Beschwerde vom 02.08.2019 den im Bescheid festgestellten Grad der Behinderung als zu gering.

dem angeführten Gutachten ist bei der bP von keinem höheren Gesamtgrad der Behinderung – 50 vH – auszugehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. 3.

  1. Die Prüfung, ob die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorzunehmen ist, hat entlang der Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, zu erfolgen, konkret: ob bei der bP3.
  2. Die Prüfung, ob die Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ vorzunehmen ist, hat entlang der Kriterien der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, zu erfolgen, konkret: ob bei der bP - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubheit vorliegen. Die vom medizinischen Sachverständigen diesbezüglich getätigten Ausführungen stellten im Ergebnis fest, dass die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung der „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ bei der bP nicht vorliegen. Entscheidungswesentlich ist dabei ausschließlich der Gesundheitszustand der bP selbst. Maßgeblich ist nur, ob erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten und Funktionen vorliegen oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorliegt.

dem angeführten Gutachten sind derartige Umstände aber nicht gegeben. Das Vorbringen der bP in der Beschwerde war nicht substantiell und geeignet, um die Aussagen des medizinischen Sachverständigen zu entkräften. Das Sachverständigengutachten erfüllte die nach Einschätzungsverordnung und Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen geforderten Kriterien.

dem Gutachten vom 18.05.2019 liegen die Voraussetzungen für eine Unzumutbarkeit nicht vor, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. 3.7.

§ 46

BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.3.7.

Paragraph 46, BBG dürfen in Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden. Mit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, BGBl. I. Nr. 57/2015, welche konkret in § 46 BBG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber eine Einschränkung hinsichtlich des zulässigen Beschwerdevorbringens geschaffen. Ziel und Zweck dieser Novelle des Behindertenrechtes ist unter anderem die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. Unter "neue Tatsachen" sind insbesondere auch jene Zustände der Gesundheit zu verstehen, welche zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens nicht bekannt waren bzw. sein mussten. Werden nunmehr im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG vom BF "neue Tatsachen" vorgebracht, so sind diese in der Entscheidungsfindung des BVwG nicht zu berücksichtigen. Nach Ansicht des BVwG unterliegen nicht dem Neuerungsverbot lediglich jene Beeinträchtigungen, Schädigungen und dergleichen, welche nach gegenwärtigem Stand der Medizin als bekannte Folgen der Grunderkrankungen zu qualifizieren sind.Mit Einführung der Neuerungsbeschränkung mit 01.07.2015, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 57 aus 2015,, welche konkret in Paragraph 46, BBG geregelt ist, wurde vom Gesetzgeber eine Einschränkung hinsichtlich des zulässigen Beschwerdevorbringens geschaffen. Ziel und Zweck dieser Novelle des Behindertenrechtes ist unter anderem die grundsätzliche Beschleunigung des erstinstanzlichen Verfahrens. Unter "neue Tatsachen" sind insbesondere auch jene Zustände der Gesundheit zu verstehen, welche zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens nicht bekannt waren bzw. sein mussten. Werden nunmehr im Beschwerdeverfahren vor dem BVwG vom BF "neue Tatsachen" vorgebracht, so sind diese in der Entscheidungsfindung des BVwG nicht zu berücksichtigen. Nach Ansicht des BVwG unterliegen nicht dem Neuerungsverbot lediglich jene Beeinträchtigungen, Schädigungen und dergleichen, welche nach gegenwärtigem Stand der Medizin als bekannte Folgen der Grunderkrankungen zu qualifizieren sind. Der Ambulanzbericht vom 13.11.2019 – u. a. scheint unter den Diagnosen der Zustand nach Hepatitis A auf – wurde am 20.11.2019 dem BVwG vorgelegt. Es handelt sich dabei um einen gesundheitlichen Zustand, der zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Verfahrens nicht bekannt war bzw. bekannt sein musste und unterliegt diese Erkrankung somit der Neuerungsbeschränkung und ist vom BVwG nicht zu berücksichtigen. 3.8. Entfall der mündlichen Verhandlung: § 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet: Verhandlung § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

§ 2

Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes lautet auszugsweise:Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes lautet auszugsweise: […] Auf Grund von § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, wird verordnet:Auf Grund von Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, wird verordnet: §

  1. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.Paragraph eins, Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten. §
  2. Ausgenommen vom Verbot

§ 1

sind Betretungen,Paragraph 2, Ausgenommen vom Verbot

Paragraph eins, sind Betretungen,

  1. die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;
  2. die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;
  3. die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Diese Ausnahme schließt auch Begräbnisse im engsten Familienkreis mit ein;
  4. die für berufl

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