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{'item': 'L517 2222888-1'}

Obsah (19)§ 28Art 133Art. 130§ 6§ 45§ 17§ 27§ 9§ 1§ 40§ 41§ 8§ 42§ 43§ 47§ 2§ 3§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2020 GeschäftszahlL517 2222888-1 SpruchL517 2222888-1/8E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm § 1 Abs 2, § 40 Abs 1, § 41 Abs 1, § 42 Abs 1 und 2, § 43 Abs 1, § 45 Abs 1 und 2, § 47 Bundesbehindertengesetz (BBG), BGBl. Nr. 283/1990 idgF iVm § 1 Abs 2 Z 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 vH beträgt.römisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins und 2, Paragraph 43, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2, Paragraph 47, Bundesbehindertengesetz (BBG), Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF, als unbegründet abgewiesen und darüber hinaus festgestellt, dass der Gesamtgrad der Behinderung 40 vH beträgt. B) Die Revision ist

Art 133Abs 4 Bundesverfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idg

F nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundesverfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idg

F nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 16.03.2018—Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice XXXX - SMS, Landesstelle XXXX (in Folge belangte Behörde bzw „bB“ genannt)16.03.2018—Antrag der beschwerdeführenden Partei (in Folge „bP“ genannt) auf die Ausstellung eines Behindertenpasses beim Sozialministeriumservice römisch 40 - SMS, Landesstelle römisch 40 (in Folge belangte Behörde bzw „bB“ genannt) 22.03.2018—Aufforderung zur Vorlage aktueller Befunde an die bP 25.06.2018—Erstellung eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens; GdB 30 vH; Dauerzustand; Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 10.07.2018—Parteiengehör 03.08.2018—Stellungnahme der bP 08.10.2018—Aufforderung zur Vorlage von in der Stellungnahme angeführten Befunden 18.01.2019—Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch einen Arzt für Allgemeinmedizin, Orthopädie und orthopädische Chirurgie; GdB 40 vH; Nachuntersuchung 02/2020; Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel18.01.2019—Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch einen Arzt für Allgemeinmedizin, Orthopädie und orthopädische Chirurgie; GdB 40 vH; Nachuntersuchung 02 aus 2020,; Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 15.02.2019—Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch einen Facharzt für Augenheilkunde; GdB 20 vH; Dauerzustand; Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel; 28.02.2019—Erstellung eines Gesamtgutachtens durch einen Allgemeinmediziner; GdB 40 vH; Nachuntersuchung 02/2020; Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel28.02.2019—Erstellung eines Gesamtgutachtens durch einen Allgemeinmediziner; GdB 40 vH; Nachuntersuchung 02 aus 2020,; Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 01.03.2019—Bescheid der bB; Abweisung des Antrags vom 16.03.2018 auf Ausstellung eines Behindertenpasses 11.04.2019—Beschwerde der bP 18.06.2019—Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch einen Arzt für Allgemeinmedizin und Orthopädie; GdB 40 vH; Dauerzustand; Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 18.07.2019—Erstellung eines Sachverständigengutachtens durch einen Facharzt für Augenheilkunde; GdB 20 vH; Dauerzustand Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 29.07.2019—Erstellung eines Gesamtgutachtens durch einen Allgemeinmediziner; GdB 40 vH; Nachuntersuchung 02/2020; Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel29.07.2019—Erstellung eines Gesamtgutachtens durch einen Allgemeinmediziner; GdB 40 vH; Nachuntersuchung 02 aus 2020,; Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel 28.08.2019—Beschwerdevorlage am BVwG 31.10.2019—Dokumentenvorlage durch die bP; Kündigungsschreiben 31.10.2019—Parteiengehör-Übermittlung der Sachverständigengutachten vom 18.06.2019, vom 18.07.2019 und vom 29.07.2019 an die bP 12.11.2019—Stellungnahme der bP zum Parteiengehör vom 31.10.2019 II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1.0. Feststellungen (Sachverhalt): Die bP besitzt die XXXX Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen XXXX Adresse wohnhaft.Die bP besitzt die römisch 40 Staatsbürgerschaft und ist an der im Akt ersichtlichen römisch 40 Adresse wohnhaft. Am 16.03.2018 stellte die bP den gegenständlichen Antrag auf die Ausstellung eines Behindertenpasses bei der bB. Mit Schreiben vom 22.03.2018 wurde die bP zur Vorlage aktueller Befunde aufgefordert. In der Folge wurde am 25.06.2018 im Auftrag der bB nach der Einschätzungsverordnung ein allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten erstellt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 vH und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Dieses Gutachten weist folgenden relevanten Inhalt auf: … „Anamnese: Vorgutachten 2004 40%; 1997 Unterschenkelfraktur rechts - geheilt 2003 DP C5/6 und Schäden BWS 2010 Hornhautverätzung linkes Auge, 2018 Visus 0,8 bds. mit Brille Derzeitige Beschwerden: ist hier wegen Augenleiden, Verätzung linke Hornhaut 2010, jetzt sehr lichtempfindlich, sieht aber ausreichend ohne Brille linke Schulter wieder gut beweglich, rechter Unterschenkel gut, spielt Tennis öfter Verspannungen HWS, v.a. Kopfschmerz täglich von Wirbelsäule ausgehend, spielt Tennis 1 x pro Woche Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: bei Bed. Adolorin Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Vorgutachten 2004 4/2018 Augen: beg. Cataract, Z.n. Verätzung linke Hornhaut 2010, Visus 0,8 bds. mit Korrektur4 aus 2018, Augen: beg. Cataract, Z.n. Verätzung linke Hornhaut 2010, Visus 0,8 bds. mit Korrektur Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: normal Größe: 178,00 cm Gewicht: 78,00 kg Blutdruck: nicht gemessen Klinischer Status – Fachstatus: Sehen ausreichend in Ferne auch ohne Brille, lichtempfindlich links Hören normal Hinterkopf Schmerzen Herzaktion rhythmisch, normofrequent, gut belastbar Vesikuläratmen, keine Dyspnoe Abdomen keine Beschwerden Wirbelsäule HWS Rotation 70-0-70, sonst gut beweglich, leichte Verspannungen BWS/LWS keine Einschränkung feststellbar Sensibilität, grobe Kraft Beine oB Hüftgelenke, Kniegelenke, Sprunggelenke nicht eingeschränkt Obere Extremitäten frei beweglich Gesamtmobilität – Gangbild: sicher, keine Gehhilfe, Schuheinlagen bei Fersensporn bds. Status Psychicus: unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1. Bandscheibenschäden seit Jahren bekannt Bandscheibenschäden, vor allem DP C5/6, wiederholt muskuläre Verspannungen vor allem der Halswirbelsäule mit Hinterkopfschmerzen, geringe Bewegungseinschränkungen Pos.Nr.02.01.02 Gdb% 30 2. Sehminderung, Zustand nach Hornhautverletzung links mit Korrektur Sehkraft 80 % beidseits, vor allem Lichtempfindlichkeit links Pos.Nr.11.02.01 Gdb% 10 Gesamtgrad der Behinderung 30 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: der GdB ergibt sich aus dem führenden Leiden, bei Geringfügigkeit und fehlendem Zusammenhang keine Steigerung durch das übrige Leiden Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: 1997 Unterschenkelfraktur rechts - geheilt, keine Beschwerden linke Schulter wieder frei beweglich mäßiger Fersensporn beidseits mit Einlagen gut versorgt (spielt Tennis) Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: neu eingeschätzt Augenleiden Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: jetzt eingeschätzt nach EVO daher Wirbelsäulenleiden geringer bewertet mit 30 % [X] Dauerzustand“ Die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde begutachtet, jedoch stellte die bP keinen diesbezüglichen Antrag und die Wiedergabe des entsprechenden Teils des Sachverständigengutachtens konnte unterbleiben. Am 10.07.2018 wurde Parteiengehör gewährt und der bP durch die bB Gelegenheit gegeben zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 31.07.2018, eingelangt am 03.08.2018 gab die bP folgende Stellungnahme ab: Die bP habe ein Augenleiden. Sie sei nicht nur lichtempfindlich, sondern habe auch täglich Schmerzen und sei auch öfter im Krankenstand (stechender Schmerz). In der Schulter, HWS und LWS habe die bP sehr wohl Schmerzen (Morgensteifigkeit). Neue Befunde würden folgen. Am 08.10.2018 wurde die bP zur Vorlage von in der Stellungnahme angeführten Befunden aufgefordert. In weiterer Folge wurde am 18.01.2019 im Auftrag der bB nach der Einschätzungsverordnung ein Sachverständigengutachten durch einen Arzt für Allgemeinmedizin, Orthopädie und orthopädische Chirurgie erstellt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Das Gutachten weist folgenden wesentlichen Inhalt auf: „Anamnese: Vorgutachten AM Dr. XXXX vom 25.06.2018: GdB 30%- BandscheibenschädenVorgutachten AM Dr. römisch 40 vom 25.06.2018: GdB 30%, - Bandscheibenschäden - Sehminderung, Zustand nach Hornhautverletzung links 2010 Weitere Diagnosen: - Ansatztendinopathie der Achillessehen bds - Arbeitsunfall mit Unterschenkelbruch rechts 08/1994 - Materialentfernung 03/1997- Arbeitsunfall mit Unterschenkelbruch rechts 08 aus 1994, - Materialentfernung 03/1997 - DP C5/6 - Chronischer Kopfschmerz - V.a. mediale Meniskushinterhornruptur links und laterale Meniskusvorderhornruptur rechts- römisch fünf.a. mediale Meniskushinterhornruptur links und laterale Meniskusvorderhornruptur rechts Derzeitige Beschwerden: Der Patient gibt Schmerzen im Bereich beider Füße an. Seit dem Jahre 2015 bestehen Beschwerden von Seiten eines hinteren Fersenspornes. Der Patient hat eine umfangreiche konservative Therapie beim niedergelassenen Orthopäden absolviert. Zuletzt wurde eine Stoßwellentherapie durchgeführt, aufgrund der nur geringgradigen Besserung der Beschwerden wurde auch schon über eine Operation gesprochen. Zusätzlich gibt er Schmerzen von Seiten der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule an. Eine chronische Kopfschmerzsymptomatik ist seit vielen Jahren bekannt. Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Behandlungen: Stoßwellentherapie Achillessehne beidseits 05/2018 Medikamente: Adolorin bei Schmerzen Hilfsmittel: Schuheinlagen Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Antrag zur Ausstellung eines Behindertenpasses. Alle vorhandenen Befunde wurden eingesehen. Ordinationsbefund orthopädische Facharzt Dr. XXXX vom 10.12.2015:Ordinationsbefund orthopädische Facharzt Dr. römisch 40 vom 10.12.2015: - Ansatztendinopathie Achillessehne bds., - zarte Haglund Exostose bds. mit Bursitis subtendinea achillei bds MR-Füße beidseits vom 04.05.2018: - Peritendinitis der Achillessehne beidseits - Verdacht auf mediale Meniskushinterhornruptur links und laterale Meniskusvorderhornruptur rechts. Vorgutachten AM Dr. XXXX vom 25.06.2018: GdB 30%Vorgutachten AM Dr. römisch 40 vom 25.06.2018: GdB 30% - Bandscheibenschäden- Sehminderung, Zustand nach Hornhautverletzung links- Bandscheibenschäden, - Sehminderung, Zustand nach Hornhautverletzung links Röntgenbefund vom 07.11.2018: - Spondyloosteochondrose an der mittleren HWS - höhergradige Uncovertebralgelenksarthrosen - Spondyloosteochondrose an der unteren LWS Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: Gut Größe: 178,00 cm Gewicht: 79,00 kg Blutdruck: 181/96 Klinischer Status – Fachstatus: Allergie: keine bekannt Nikotin: gelegentlich Alkohol: mäßig FBA: 5 cm Caput/Collum: Hörvermögen altersentsprechend, keine Schluckbeschwerden Thorax: symmetrisch, unauffällige Atemexkursionen; Pulmo: Vesikuläratmen beidseits (bds), keine Rasselgeräusche; Cor: Herzaktion rein, rhythmisch und normofrequent, keine pathologischen Geräusche; Abdomen: weich, kein Druckschmerz (DS), keine pathologischen Resistenzen palpabel, Nierenlager bds. frei; Miktion und Defäkation: unauffällig Obere Extremitäten: freie Beweglichkeit der großen Gelenke, Schürzengriff und Nackengriff problemlos, der Faustschluss vollständig und kräftig Untere Extremitäten: keine Beinlängendifferenz, an beiden Kniegelenken keine Rötung, keine Schwellung, kein Erguss, Meniskuszeichen negativ, S: 5-0-125°, an beiden Hüften Flexion bis 100° möglich, IR/AR 20-0-50° schmerzfrei, blande Narbe am rechten Unterschenkel, palpatorisch das Schienbein im Bereich des alten Bruches etwas verdickt, kein Druckschmerz, Sprunggelenke frei beweglich, Vorfuß und Zehengelenke unauffällig, am Ansatz der Achillessehne beidseits Druckschmerzhaftigkeit, die Haut induriert, keine Rötung, Druckschmerz auch im Bereich der Bursa subachillea, kein Druckschmerz von plantar. Wirbelsäule: gerade, HWS-Rotation 50-0-50°, Hartspann der paravertebralen Muskulatur der gesamten Wirbelsäule, Druckschmerz am Musculus trapezius und über den ISG beidseits Neurologie: sowohl an den oberen als auch unteren Extremitäten kein radikuläres sensomotorisches Defizit erhebbar, die Reflexe seitengleich und schwach, die Pyramidenbahnzeichen negativ Durchblutung: unauffällig Gesamtmobilität – Gangbild: Leichtes Hinken rechts, Zehenspitzen- und Fersengang möglich; Seiltänzergang sicher, keine Unsicherheit im Blindgang; Status Psychicus: Es besteht eine klare Bewusstseinslage, die örtliche, zeitliche und situative Orientierung ist gegeben, orthopädischerseits keine Stimmungsschwankungen feststellbar; Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1. Ansatztendinopathie der Achillessehne beidseits; Langjährige Schmerzen mit nachgewiesener umfangreicher konservativer Therapie und auch interventioneller Schmerztherapie (Stoßwellentherapie) rechtfertigen die Einstufung; Pos.Nr. 02.05.36 GdB % 30 2. Wirbelsäulenbeschwerden; Radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule, kein neurologisches Defizit und keine regelmäßige Schmerzmedikation daher unterer Rahmensatz; Pos.Nr.02.01.02 Gdb % 30 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führend ist das Leiden Nummer 1 mit 30 %. Das Leiden Nummer 2 steigert, da es das Gesamtbild verschlechtert um eine Stufe. Somit ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 %. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: - Sehminderung: wird in einem separaten augenärztlichen Gutachten eingeschätzt; - Unterschenkelbruch rechts 08/1994: ausgeheilt, derzeit keine Beschwerden; - Chronischer Kopfschmerz: kein neurologisches Fachbefund vorliegend; - Verdacht auf Meniskusschäden in beiden Kniegelenken: klinisch unauffällig, kein Knie-MR beidseits vorliegend; Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neu hinzu gekommenes steigerungswürdiges Leiden Nummer 1 mit 30 %. Das Leiden Nummer 2 aus dem Vorgutachten (Sehminderung) entfällt. Es wird in einem separaten augenärztlichen Gutachten eingeschätzt. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 % auf 40 % durch neu hinzu gekommenes Leiden Nummer 1 (Ansatztendinopathie der Achillessehne beidseits). Nachuntersuchung 02/2020 - Besserung durch Therapie möglich.“Nachuntersuchung 02 aus 2020, - Besserung durch Therapie möglich.“ Im Anschluss wurde am 15.02.2019 im Auftrag der bB nach der Einschätzungsverordnung ein Sachverständigengutachten durch einen Facharzt für Augenheilkunde erstellt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Dieses Gutachten weist folgenden wesentlichen Inhalt auf: … „Anamnese: Ursprünglich seitens der Augen keine Beschwerden gehabt. Im August 2010 Lackfarbe mit Lösungsmittel ins linke Auge bekommen. Damals im Krankenhaus fünf Tage in Behandlung. Hatte damals eine Hornhauterosion, anschließend wieder Wundschluß. Mehrmaliger Aufbruch im Anschluss und entsprechen Kontrollen beim Augenarzt und im Krankenhaus zeitweise auch eine Verbandlinse in Verwendung. 2013 ein Gutachten für private Unfallversicherung-damals GdB 6/25 wegen stärker Blendung aufgrund einer Hornhautnarbe. Bei Gesundenuntersuchung wäre mehr Sonnenlicht empfohlen. Ist aber sehr stark geblendet, hält Sonne nicht auf. Bei Blendung starkes Tränen. Derzeitige Beschwerden: Kommt mit Sonnenbrille zur Begutachtung. Zuletzt beim Augenarzt im April 2018. Subjektiv wäre es schlechter geworden als vorher, hat Tag und Nacht laut eigenen Angaben die Sonnenbrille auf. Kann nicht mehr Fernsehschauen. Mit dem Auto wird unverändert gefahren ("ich muss fahren"). Nimmt unverändert die Optive Augentropfen sowie die Vitapos Augensalbe. Mit dem rechten Auge keine Beschwerden. Hat sowohl eine Lese-als auch eine Fernbrille, diese nicht mitgebracht. Probleme mit den Bandscheiben sowie mit den Beinen. Behandlung(
  3. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Sonnenbrillen, Optive Augentropfen, VitAPos Augensalbe Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): - 2003-05 Vorgutachten Bundessozialamt: GdB 40vH, keine Augenbeschwerden oder fachspezifischen Pathologien - 2003-12 Vorgutachten Bundessozialamt: GdB 40vH, keine Augenbeschwerden oder fachspezifischen Pathologien - 2004-04 Vorgutachten Bundessozialamt: GdB 40vH, keine Augenbeschwerden oder fachspezifischen Pathologien - 2013-04: Gutachten Augenheilkunde Dr. XXXX : 23.08.2010 Lackfarbe mit Lösungsmittel in das linke Auge. Sehkraft mit Korrektur in der Ferne( Landolt Ringe): Rechtes Auge: 0,8 Linkes Auge: 0,6. Augendiagnosen- 2013-04: Gutachten Augenheilkunde Dr. römisch 40 : 23.08.2010 Lackfarbe mit Lösungsmittel in das linke Auge. Sehkraft mit Korrektur in der Ferne( Landolt Ringe): Rechtes Auge: 0,8 Linkes Auge: 0,6. Augendiagnosen Verätzung des linken Auges Oberflächliche Homhautnarbe am linken Auge Deutliche Tränenfilmstörung und Oberflächenstörung am linken Auge Sehverschlechterung am linken Auge. Die Minderung der Gebrauchsfahigkeit des linken Auges beträgt 6/25. - 2018-04: Augenbefund XXXX : Diagnosen: Cataracta incipiens o.u.Z.n. Verätzung links,Glaskörpertrübungen o.u.Astigmastimus o.u,Myopie o.u,Sicca Syndrom u.,Glaukomausschluß,OrtophorieRA: Sicca Syndrom o.u. Cataracta inc bds. RA: -1,00sph 1,50cyl180c LA:-0,25sph 1,50 cyl 170 VIS: 0,800 P ADD: 2,75- 2018-04: Augenbefund römisch 40 : Diagnosen: Cataracta incipiens o.u.Z.n. Verätzung links,Glaskörpertrübungen o.u.Astigmastimus o.u,Myopie o.u,Sicca Syndrom u.,Glaukomausschluß,OrtophorieRA: Sicca Syndrom o.u. Cataracta inc bds. RA: -1,00sph 1,50cyl180c LA:-0,25sph 1,50 cyl 170 VIS: 0,800 P ADD: 2,75 Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: unauffällig Ernährungszustand: altersentsprechend Größe: 178,00 cm Gewicht: 81,00 kg Blutdruck: 146/79 Klinischer Status – Fachstatus: Visus Art re Auge li Auge bin sc 0.5 0.5 0,6 cc 0.8 0.6 0.8 Autorefraktometer Seite Sphäre Zylinder Axis Bemerkung re. -0,75 +1,50 178 li. -0,25 +1,75 158 Beste Korrektur: Seite Sphäre Zylinder Axis Visus Sph.2 Nd Bem. re. -0,75 +1,50 178 0.8 +1,50 0,8 Amsler unauff. li. -0,25 +1,75 158 0.6 +2,00 0,6 Vorderer Augenabschnitt / orthoptischer Status Blendung bereits bei Raumlicht

Verhalten vorhanden. Rechts unauffällige vordere Augenabschnitte: Lider unauffällig, Hornhaut klar, Vorderkammer mitteltief, Tyndall negativ Linse incipient getrübt. Links Lider unauffällig, kaum Hornhautnarbe/Trübungen. Epithel etwas gestippt bei Sicca, BUT vermindert. Siccazeichen im VOrdergrund. Hier Blepharospasmus bei Untersuchung. Ty neg. Incipiente Katarakt. Schober, Worth. Lang+. Positives Binokularsehen und positives Stereosehen - Orthophorie (Normalbefund). Gesichtsfeld:70 Grad Übersicht: Rechts einige diffuse punktuelle Ausfälle. Links die meisten Punkte nicht erkannt - Blendung Zb Augendruckwerte Links Rechts 15 mmHg 15 mmHg Hinterer Augenabschnitt: MIosis: Einblick auch links sehr gut möglich, keine narbenbedingte Bildunschärfe des Fundus! Glaskörper bds frei und ohne Trübungen Papille vital, guter Randsaum und scharf begrenzt Makulae altersentsprechend Gefäßstatus regelrecht DIAGNOSEN: Sicca Syndrom links Cat sen incip ou Oberflächliche minimale Hornhautnarbe nach Verätzung 8/2010 Gesamtmobilität – Gangbild: mobil Status Psychicus: unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1. Sicca Syndrom bds mit erhöhter Blendempfindlichkeit Als Folge der Verätzung und einer generellen Augentrockenheit bds anhaltende Siccasymptomatik mit va starker Blendung. Pos. Nr. 11.01.01 Gdb% 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

(1)ist das Hauptleiden und für die Symptomatik seitens Augen verantwortlich. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Beginnende Katarakt: Visus dadurch noch nicht beeinträchtigt. Keine OP Indikation. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Erstgutachten in fachlicher Hinsicht Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Erstgutachten [X] Dauerzustand Schließlich wurde am 28.02.2019 im Auftrag der bB nach der Einschätzungsverordnung ein Gesamtgutachten durch einen Allgemeinmediziner erstellt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Dieses Gutachten weist nachfolgenden wesentlichen Inhalt auf: „Zusammenfassung der Sachverständigengutachten Name der/des SV XXXX Fachgebiet Augenheilkunde Gutachten vom 15.02.2019Name der/des SV römisch 40 Fachgebiet Augenheilkunde Gutachten vom 15.02.2019 Name der/des SV Dr. med. univ XXXX Fachgebiet Allgemein, Orthopädie und orthopäische Chirurgie Gutachten vom 18.01.2019Name der/des SV Dr. med. univ römisch 40 Fachgebiet Allgemein, Orthopädie und orthopäische Chirurgie Gutachten vom 18.01.2019 Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung. Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1. Ansatztendinopathie der Achillessehne beidseits; Langjährige Schmerzen mit nachgewiesener umfangreicher konservativer Therapie und auch interventioneller Schmerztherapie (Stoßwellentherapie) rechtfertigen die Einstufung; Pos.Nr. 02.05.36 Gdb% 30 2. Wirbelsäulenbeschwerden; Radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule, kein neurologisches Defizit und keine regelmäßige Schmerzmedikation daher unterer Rahmensatz Pos.Nr. 02.01.02 Gdb% 30 3. Sicca Syndrom bds mit erhöhter Blendempfindlichkeit Als Folge der Verätzung und einer generellen Augentrockenheit bds anhaltende Siccasymptomatik mit va starker Blendung. Pos.Nr. 11.01.01 Gdb% 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führendes Leiden ist Position 1, zusätzlich Verschlechterung des Gesamtbildes durch die Position 2, daher Erhöhung um eine Stufe auf gesamt 40%. Die Position 3 ist aufgrund von Geringfügigkeit nicht stufenerhöhend. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Unterschenkelbruch rechts 08/1994: ausgeheilt, derzeit keine Beschwerden; Chronischer Kopfschmerz: kein neurologisches Fachbefund vorliegend; Verdacht auf Meniskusschäden in beiden Kniegelenken: klinisch unauffällig, kein Knie-MR beidseits vorliegend; Beginnende Katarakt: Visus dadurch noch nicht beeinträchtigt. Keine OP Indikation. Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Neu hinzu gekommenes steigerungswürdiges Leiden Nummer 1 mit 30 %. Das Leiden Nummer 3 wird in diesem Gutachten mit 20% beurteilt. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Steigerung des Gesamtgrades der Behinderung von 30 % auf 40 % durch das neu hinzu gekommene Leiden Nummer 1 (Ansatztendinopathie der Achillessehne beidseits). Nachuntersuchung 02/2020 - Besserung durch Therapie möglich.“Nachuntersuchung 02 aus 2020, - Besserung durch Therapie möglich.“ Am 01.03.2019 erging der Bescheid der bB. Es wurde der Antrag vom 16.03.2018 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Mit einem Grad der Behinderung von 40% erfülle die bP nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Rechtsgrundlage waren §§ 40, 41, und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG). Begründend wurde ausgeführt: Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40%. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit Schreiben vom 10.07.2018 sei der bP Gelegenheit gegeben worden zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund ihrer Stellungnahme vom 3.8.2018 sei das medizinische Beweisverfahren nochmals eröffnet und die ergänzenden Sachverständigengutachten vom 29.1.2019 und 27.2.2019, sowie das Gesamtgutachten vom 28.2.2019 eingeholt worden. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden.Am 01.03.2019 erging der Bescheid der bB. Es wurde der Antrag vom 16.03.2018 auf Ausstellung eines Behindertenpasses abgewiesen. Mit einem Grad der Behinderung von 40% erfülle die bP nicht die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses. Rechtsgrundlage waren Paragraphen 40, 41,, und 45 des Bundesbehindertengesetzes (BBG). Begründend wurde ausgeführt: Im Ermittlungsverfahren sei ein Gutachten zur Feststellung des Grades der Behinderung eingeholt worden. Nach diesem Gutachten betrage der Grad der Behinderung 40%. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien der Beilage, die einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen. Mit Schreiben vom 10.07.2018 sei der bP Gelegenheit gegeben worden zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Aufgrund ihrer Stellungnahme vom 3.8.2018 sei das medizinische Beweisverfahren nochmals eröffnet und die ergänzenden Sachverständigengutachten vom 29.1.2019 und 27.2.2019, sowie das Gesamtgutachten vom 28.2.2019 eingeholt worden. Die Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien als schlüssig erkannt und in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt worden. Am 11.04.2019 legte die bP Beschwerde gegen den Bescheid vom 01.03.2019 ein. Sie lege weitere Befunde von Augen, Bandscheibe, HWS und Achillessehne bei. In der Folge wurde am 18.06.2019 im Auftrag der bB nach der Einschätzungsverordnung ein Sachverständigengutachten durch einen Arzt für Allgemeinmedizin und Orthopädie erstellt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Der wesentliche Inhalt lautet wie folgt: „Anamnese: Vorgutachten Gesamtgutachten (aus orthopädisch und augenfachärztlichen Gutachten) 28.2.2019 (40%). Ansatztendinopathie Achillessehne bds. Wirbelsäulenbeschwerden. Sicca Syndrom mit Blendempfindlichkeit. Derzeitige Beschwerden: XXXX XXXX beschreibt Schmerzen im HWS Bereich mit Ausstrahlung über den Nacken in den Schultergürtel, sowie LWS Schmerzen mit bds. Ausstrahlung gluteal.römisch 40 römisch 40 beschreibt Schmerzen im HWS Bereich mit Ausstrahlung über den Nacken in den Schultergürtel, sowie LWS Schmerzen mit bds. Ausstrahlung gluteal. Infiltrationen haben zu keiner Beschwerdebesserung geführt, Heilgymnastik wird regelmäßig selbständig durchgeführt. Moderate Bewegung führt zu leichter Beschwerdebesserung. Schmerzen in beiden Fersen bei Achillessehnenansatztendinopathie, Schmerzen v.a. in Arbeitsschuhen, Stoßwellentherapie hat keine Besserung der Schmerzen gebracht. Behandlung(
  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Seractil bei Bedarf - auf nähere Nachfrage 3xtgl. Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Mitgebrachter Befund Dr. XXXX /FA Orthopädie 14.3.2019:Mitgebrachter Befund Dr. römisch 40 /FA Orthopädie 14.3.2019: Ansatztendinopathie Achillessehne links, zarte Haglund Exostose. Keine weiteren orthopädisch relevanten Befunde datiert nach Vorgutachten Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 178,00 cm Gewicht: 82,00 kg Blutdruck: n.g. Klinischer Status – Fachstatus: Nikotin: gelegentlich, Alkohol: gelegentlich. Caput/Collum: Brille wird verwendet; Hörvermögen altersentsprechend unauffällig; Gebiß: saniert. Thorax: symmetrisch, unauffällige Atemexkursionen, Pulmo: SKS, VA, keine RG´s. Cor: HA rhythmisch, HT rein, normofrequent, keine pathologischen Geräusche. Abdomen: BD weich, kein DS im Epigastrium, keine pathologischen Resistenzen palpabel, Hepar und Lien nicht palpiert, Nierenlager bds. frei, Miktion und Defäkation: unauffällig WS-HWS: gerade, paravertebrale Muskulatur mäßig verspannt, Kinn-Sternumabstand: 1 cm, kein KS über gesamter HWS; Rotation: 50-0-50°. WS-BWS: erhaltene physiologische Kyphose, paravertebrale Muskulatur nicht verspannt, kein Klopfschmerz thorakolumbaler Übergang. WS-LWS: Klopfschmerz über unterer LWS, ISG bds. minimal druckschmerzhaft; Lasegue bds. negativ, Lendenlordose, Beckengeradstand; Obere Extremität: KG 5 bds.; Sensibilität seitengleich und unauffällig. Schulter-, Ellbogen-, Hand und Fingergelenke zeigen sich weitgehend unauffällig, frei von äußeren Entzündungszeichen und in ihren jeweiligen Richtungen uneingeschränkt beweglich. Untere Extremität: KG 5 beidseits, Sensibilität seitengleich und unauffällig Hüften bds.: kein Leistendruck- oder Trochanterklopfschmerz; kein Stauchungs,-oder Rüttelschmerz, Extension / Flexion S: 0-100°; Ab/Adduktion: 20-0-20°; Außen/Innenrotation: 30-0-20° Knie bds.: Extension / Flexion S: 0-130°, bandstabil, keine Entzündungszeichen; Valgus/Varusstress: negativ; Zohlenzeichen: negativ, keine Krepitationen hör- und spürbar, kein DS medialer Gelenksspalt; Pulse allseits palpabel, keine Varizen, keine Ödeme; Sprunggelenk bds.: DS Achillessehnenansatz, keine Entzündungszeichen, Beweglichkeit Sprunggelenk unauffällig. Gesamtmobilität – Gangbild: frei gehend ohne hinken und raumgreifend Status Psychicus: Der Patient von klarer Bewusstseinslage, er ist räumlich, örtlich, zeitlich, zur Person und situativ orientiert. Aufmerksamkeit, Konzentration und formales Denken sind unauffällig. Es besteht keine Angstsymptomatik, keine Halluzinationen vorhanden. Affektivität und Antrieb ebenfalls unauffällig. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1. Ansatztendinopathie der Achillessehne beidseits; Langjährige Schmerzen mit nachgewiesener umfangreicher konservativer Therapie und auch interventioneller Schmerztherapie (Stoßwellentherapie) rechtfertigen die Einstufung; Pos.Nr. 02.05.36 Gdb% 30 2. Wirbelsäulenbeschwerden; Radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule, kein neurologisches Defizit Schmerzen mit geringer Ausstrahlung, einfache Schmerzmedikation wird eingenommen, aktive Therapie Pos.Nr. 02.01.02 Gdb% 30 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führendes Leiden ist Position 1, zusätzlich Verschlechterung des Gesamtbildes durch die Position 2, daher Erhöhung um eine Stufe auf gesamt 40%. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: In diesem Gutachten nur orthopädisch relevante Leiden berücksichtigt, diese sind unverändert zum Vorgutachten. Gesondertes augenfachärztliches Gutachten wurde erstellt. Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Nur durch Gesamtgutachten (inkl. augenfachärztliches Gutachten) möglich. [X] Dauerzustand“ Am 18.07.2019 wurde im Auftrag der bB nach der Einschätzungsverordnung ein Sachverständigengutachten durch einen Facharzt für Augenheilkunde erstellt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 20 vH und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Das Gutachten weist nachfolgenden relevanten Inhalt auf: „Anamnese: Vor ca 10 Jahren stationäre Behandlung wegen Verätzung (Lack) des L Auges, totale Hornhauterosion, langsame Regeneration mit wiederkehrenden Erosionen in der Folge Derzeitige Beschwerden: Starke Lichtempfindlichkeit, meidet wegen Blendung bei Gegenlicht Nachtfahrten, Fernsehen mit Sonnenbrille Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: nimmt mehrmals tgl. Siccspräparate (Tropfen und Salben) Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): 15.2.2019 BSA -GA Dr. XXXX : Siccasymptomatik15.2.2019 BSA -GA Dr. römisch 40 : Siccasymptomatik Untersuchungsbefund: Klinischer Status – Fachstatus: Visus: R +0,75 -1,50 90° 1,00 Landolt L +1,50 -1,75 85° 0,90 Landolt Tensio: 22/22 mmHg Vorderabschnitt: R/L Lidkante unauffällig, Bindehaut reizfrei, Hornhaut glatt, klar, keine epithelialen oder stromalen Trübungen, Ophthalmometermiren scharf, unverzerrt, VK leer, Linser axial klar Fundus bei enger Pupille: glasklarer Einblick, Papille, Makula und große Gefäße unauffällig Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1. Siccasymptomatik Die aufwendige Lokaltherapie deuten ungeachtet einer ev. psychischen Überlagerung auf eine hochgradige Beeinträchtigung hin Pos.Nr. 11.01.01 Gdb% 20 Gesamtgrad der Behinderung 20 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 1 bestimmt GGdB Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Besseres Visusergebnis in Folge von Tagesschwankungen, ansonsten gleicher Befund Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Gesamtgutachten noch ausständig [X] Dauerzustand“ Anschließend wurde am 29.07.2019 ein Gesamtgutachten durch einen Allgemeinmediziner erstellt. Es wurde ein Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH und die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgestellt. Zusammenfassung der Sachverständigengutachten Name der/des SV Dr. XXXX Fachgebiet Augenheilkunde Gutachten vom 18.07.2019Name der/des SV Dr. römisch 40 Fachgebiet Augenheilkunde Gutachten vom 18.07.2019 Name der/des SV XXXX Fachgebiet Allgemeinmedizin, OrthopädieName der/des SV römisch 40 Fachgebiet Allgemeinmedizin, Orthopädie Gutachten vom 18.06.2019 Die genannten Gutachten sind ein wesentlicher Bestandteil dieser Gesamtbeurteilung. Auflistung der Diagnosen aus oa. Einzelgutachten zur Gesamtbeurteilung: Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: 1. Ansatztendinopathie der Achillessehne beidseits; Langjährige Schmerzen mit nachgewiesener umfangreicher konservativer Therapie und auch interventioneller Schmerztherapie (Stoßwellentherapie) rechtfertigen die Einstufung; Pos. Nr. 02.05.36 Gdb% 30 2. Wirbelsäulenbeschwerden; Radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen an der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule, kein neurologisches Defizit Schmerzen mit geringer Ausstrahlung, einfache Schmerzmedikation wird eingenommen, aktive Therapie Pos. Nr. 02.01.02 Gdb% 30 3. Siccasymptomatik Die aufwendige Lokaltherapie deuten ungeachtet einer ev. psychischen Überlagerung auf eine hochgradige Beeinträchtigung hin Pos. Nr. 11.01.01Gdb% 20 Gesamtgrad der Behinderung 40 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Führendes Leiden ist Position 1, zusätzlich Verschlechterung des Gesamtbildes durch die Position 2, daher Erhöhung um eine Stufe auf gesamt 40%. Bei fehlendem Zusammenhang keine Steigerung durch das Augenleiden; Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: orthopädisch relevante Leiden sind unverändert zum Vorgutachten; Augen FA: besseres Visusergebnis in Folge von Tagesschwankungen, ansonsten gleicher Befund Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: unverändert GGdB 40% Nachuntersuchung 02/2020 - Besserung orthopädische Leiden möglich (laut FA Gutachten)“Nachuntersuchung 02 aus 2020, - Besserung orthopädische Leiden möglich (laut FA Gutachten)“ Am 28.08.2019 erfolgte die Beschwerdevorlage am BVwG. Am 31.10.2019 ersuchte die bP um telefonische Auskunft, wann mit der Erledigung ihres Beschwerdeverfahrens durch das BVwG gerechnet werden könne. Sie sei von ihrer Firma gekündigt worden und bräuchte die Information über den Stand des Verfahrens für den von ihr beabsichtigten Widerspruch gegen diese Kündigung. Die bP legte am gleichen Tag ein Kündigungsschreiben vor Ebenfalls am gleichen Tag; dem 31.10.2019 wurden der bP im Rahmen eines Parteiengehörs die Sachverständigengutachten vom 18.06.2019, vom 18.07.2019 und vom 29.07.2019 übermittelt. Die bP gab mit Schreiben vom 11.11.2019, eingelangt am 12.11.2019 folgende Stellungnahme ab: Begründung: Fersensporn: keine Heilung trotz Therapie, in geschlossenem Schuhwerk ständig Schmerzen. HW und LW: bei der Untersuchung müsse man sich nur einmal Bücken, in der Arbeit müsse sich die bP ständig bücken und über Kopf Arbeiten L-Auge: Lichtempfindlichkeit den ganzen Tag; stechender Schmerz und Lichtblitze würden dazugehören. Wenn es wieder ganz schlimm sei, müsse die bP sich krankschreiben lassen. Jetzt sei sie gekündigt worden wegen überhöhter Krankenstände (Arbeitsunfall) Laut Dr. XXXX keine Besserung. Schien und Wadenbeinbruch: zuerst zur Kenntnis genommen, jetzt ignoriert.Die bP gab mit Schreiben vom 11.11.2019, eingelangt am 12.11.2019 folgende Stellungnahme ab: Begründung: Fersensporn: keine Heilung trotz Therapie, in geschlossenem Schuhwerk ständig Schmerzen. HW und LW: bei der Untersuchung müsse man sich nur einmal Bücken, in der Arbeit müsse sich die bP ständig bücken und über Kopf Arbeiten L-Auge: Lichtempfindlichkeit den ganzen Tag; stechender Schmerz und Lichtblitze würden dazugehören. Wenn es wieder ganz schlimm sei, müsse die bP sich krankschreiben lassen. Jetzt sei sie gekündigt worden wegen überhöhter Krankenstände (Arbeitsunfall) Laut Dr. römisch 40 keine Besserung. Schien und Wadenbeinbruch: zuerst zur Kenntnis genommen, jetzt ignoriert. 2.0. Beweiswürdigung: 2.1. Zum Verfahrensgang: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der bB und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der oben unter Punkt II.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens.Der oben unter Punkt römisch zwei.1. festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich durch Einsicht in das zentrale Melderegister sowie die sonstigen relevanten Unterlagen. 2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, § 45 AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032.2.2. Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes ist das ho. Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen. Die freie Beweiswürdigung ist ein Denkprozess der den Regeln der Logik zu folgen hat und im Ergebnis zu einer Wahrscheinlichkeitsbeurteilung eines bestimmten historisch-empirischen Sachverhalts, also von Tatsachen, führt. Der Verwaltungsgerichtshof führt dazu präzisierend aus, dass eine Tatsache in freier Beweiswürdigung nur dann als erwiesen angenommen werden darf, wenn die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ausreichende und sichere Anhaltspunkte für eine derartige Schlussfolgerung liefern (VwGH 28.09.1978, Zahl 1013, 1015/76). Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 5. Auflage, Paragraph 45, AVG, E 50, Seite 305, führen beispielsweise in Zitierung des Urteils des Obersten Gerichtshofs vom 29.02.1987, Zahl 13 Os 17/87, aus: „Die aus der gewissenhaften Prüfung aller für und wider vorgebrachten Beweismittel gewonnene freie Überzeugung der Tatrichter wird durch eine hypothetisch denkbare andere Geschehensvariante nicht ausgeschlossen. Muss doch dort, wo ein Beweisobjekt der Untersuchung mit den Methoden einer Naturwissenschaft oder unmittelbar einer mathematischen Zergliederung nicht zugänglich ist, dem Richter ein empirisch-historischer Beweis genügen. Im gedanklichen Bereich der Empirie vermag daher eine höchste, ja auch eine (nur) hohe Wahrscheinlichkeit die Überzeugung von der Richtigkeit der wahrscheinlichen Tatsache zu begründen, (…)“. Vergleiche dazu auch VwGH vom 18.06.2014, Ra 2014/01/0032. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Sachverständigengutachten einen Befund und das eigentliche Gutachten im engeren Sinn enthalten. Der Befund ist die vom Sachverständigen - wenn auch unter Zuhilfenahme wissenschaftlicher Feststellungsmethoden - vorgenommene Tatsachenfeststellung. Die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus dem Befund, zu deren Gewinnung er seine besonderen Fachkenntnisse und Erfahrungen benötigt, bilden das Gutachten im engeren Sinn. Eine sachverständige Äußerung, die sich in der Abgabe eines Urteiles (eines Gutachtens im engeren Sinn) erschöpft, aber weder die Tatsachen, auf die sich dieses Urteil gründet, noch die Art, wie diese Tatsachen ermittelt wurden, erkennen lässt, ist mit einem wesentlichen Mangel behaftet und als Beweismittel unbrauchbar; die Behörde, die eine so geartete Äußerung ihrer Entscheidung zugrunde legt, wird ihrer Pflicht zur Erhebung und Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (Paragraph 37, AVG) nicht gerecht (VwGH vom 17.02.2004, GZ 2002/06/0151). Hat eine Partei grundlegende Bedenken gegen ein ärztliches Gutachten, dann ist es nach Ansicht des VwGH an ihr gelegen, auf gleichem fachlichen Niveau diesem entgegenzutreten oder unter Anbietung von tauglichen Beweismitteln darzutun, dass die Aussagen des ärztlichen Sachverständigen mit dem Stand der medizinischen Forschung und Erkenntnis nicht vereinbar sind (VwGH vom 20.10.1978, 1353/78). Eine Partei kann ein Sachverständigengutachten nur dann erfolgreich bekämpfen, wenn sie unter präziser Darstellung der gegen die Gutachten gerichteten sachlichen Einwände ausdrücklich erklärt, dass sie die Einholung eines weiteren Gutachtens bestimmter Fachrichtung zur vollständigen Ermittlung des Sachverhaltes für erforderlich halte und daher einen Antrag auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen stellt (VwGH vom 23.11.1978, GZ 0705/77). Der VwGH führte aber in diesem Zusammenhang auch aus, dass keine Verletzung des Parteiengehörs vorliegt, wenn einem Antrag auf Einholung eines zusätzlichen Gutachtens nicht stattgegeben wird (VwGH vom 25.06.1987, 87/06/0017). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt (vgl. z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Ebenso kann die Partei Sachverständigengutachten erfolgreich bekämpfen, ohne diesem auf gleichem fachlichem Niveau entgegentreten zu müssen, wenn es Widersprüche bzw. Ungereimtheiten im Gutachten aufzeigt vergleiche z. B. VwGH vom 20.10.2008, GZ 2005/07/0108). Unter dem Blickwinkel der Judikatur der Höchstgerichte, insbesondere der zitierten Entscheidungen, ist das eingeholte Gesamtsachverständigengutachten vom 29.07.2019 (Arzt für Allgemeinmedizin), welches das Sachverständigengutachten vom 18.06.2019( Facharzt für Allgemeinmedizin und Orthopädie) und das Sachverständigengutachten vom 18.07.2019 (Facharzt für Augenheilkunde) zusammenfasst, schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. Nach Würdigung des erkennenden Gerichtes erfüllt es auch die an ein ärztliches Sachverständigengutachten gestellten Anforderungen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen der persönlichen Untersuchungen eingehend erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zum Ergebnis des eingeholten Sachverständigenbeweises. Das im Verfahren vor der bB eingeholte medizinische Sachverständigengutachten zum Grad der Behinderung bedarf nach der Rsp des VwGH (vom 21.06.2017, Ra 2017/11/0040) einer ausreichenden, auf die vorgelegten Befunde eingehenden und die Rahmensätze der Einschätzungsverordnung vergleichenden Begründung. Im angeführten Gutachten wurde von dem Sachverständigen auf die Art der Leiden und deren Ausmaß, sowie die vorgelegten Befunde der bP ausführlich eingegangen. Insbesondere erfolgte die Auswahl und Begründung weshalb nicht eine andere Positionsnummer mit einem höheren Prozentsatz gewählt wurde, schlüssig und nachvollziehbar (VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7). Laut diesem Gutachten besteht bei der bP als führendes Leiden eine Ansatztendinopathie der Achillessehne beidseits. Die Achillessehne ist die gemeinsame Endsehne des Schollen- und Wadenmuskels und verbindet diese mit dem Fersenbein. Eine Ansatztendinopathie der Achillessehne ist eine schmerzhafte, akute oder chronische Erkrankung im Bereich des Übergangs der Achillessehne zum Fersenbein. (https://www.ems-dolorclast.com/de/indikationen/ansatztendinopathie-der-achillessehne) Das Leiden wurde unter der Positionsnummer 02.05.36 mit einem Grad der Behinderung von 30 vH eingeschätzt. Bei der bP würden langjährige Schmerzen mit nachgewiesener umfangreicher konservativer Therapie und auch interventioneller Schmerztherapie (Stoßwellentherapie) bestehen. Dies rechtfertige die Einstufung.Die Positionsnummer 02.05.36 der Einschätzungsverordnung befasst sich mit nicht kompensierten Fußdeformitäten beidseitig mit Funktionseinschränkungen geringen bis mittleren Grades. Der Rahmensatz zur Einstufung des Grades der Behinderung beträgt 30-40 vH. Im Untersuchungsbefund des orthopädischen bzw. allgemeinmedizinischen Gutachtens vom 18.06.2019, welches Teil des Gesamtgutachtens vom 29.07.2019 ist, heißt es: „Untere Extremität: KG 5 beidseits, Sensibilität seitengleich und unauffällig Hüften bds.: kein Leistendruck- oder Trochanterklopfschmerz; kein Stauchungs,-oder Rüttelschmerz,Extension / Flexion S: 0-100°; Ab/Adduktion: 20-0-20°; Außen/Innenrotation: 30-0-20°Knie bds.: Extension / Flexion S: 0-130°, bandstabil, keine Entzündungszeichen; Valgus/Varusstress: negativ; Zohlenzeichen: negativ, keine Krepitationen hör- und spürbar, kein DS medialer Gelenksspalt;Pulse allseits palpabel, keine Varizen, keine Ödeme;Sprunggelenk bds.: DS Achillessehnenansatz, keine Entzündungszeichen, Beweglichkeit Sprunggelenk unauffällig.“ Im Akt liegen mehrere Befunde betreffend dieses Leidens auf. Im Ordinationsbefund vom 10.12.2015; Facharzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie heißt es: „Begutachtungs-Zuweisungsgrund:Kontrolle nach Vorbegutachtung mit Bildgebung. Anamnese: In der Zwischenzeit Harnsäurekontrolle beim Hausarzt- der Wert laut Patient 6,3 und somit doch eher an der oberen Grenze. Erhobene Befunde: Sonographie beider Achillessehnen Institut XXXX vom 17.11.2015 und Röntgen beider Füße: beginnender dorsaler Fersenbeinsporn beidseits, beginnende Zeichen einer Großzehengrundgelenksarthrose und einer Arthrose der kleineren Zehengelenke. Zusätzlich kleiner plantarer Fersenbeinsporn beidseits der links etwas mehr ausgebildet ist. Die Achillessehne selbst ohne Rupturen , keine höhergradigen Flüssigkeitsansammlungen um die Sehne. Diagnose: Ansatzendinopathie Achillessehne bds, zarte Haglund Exostose bds mit Bursitis subtendinea achillei bds.Therapie/Procedere: Es folgt heute Infiltration in die Bursa subtendinea achillei beidseits mit Xyloneural und Volon a Zusatz in kleiner Menge.Bemerkungen: Infiltrationswiderholung am 14.01.2016“Anamnese: In der Zwischenzeit Harnsäurekontrolle beim Hausarzt- der Wert laut Patient 6,3 und somit doch eher an der oberen Grenze. Erhobene Befunde: Sonographie beider Achillessehnen Institut römisch 40 vom 17.11.2015 und Röntgen beider Füße: beginnender dorsaler Fersenbeinsporn beidseits, beginnende Zeichen einer Großzehengrundgelenksarthrose und einer Arthrose der kleineren Zehengelenke. Zusätzlich kleiner plantarer Fersenbeinsporn beidseits der links etwas mehr ausgebildet ist. Die Achillessehne selbst ohne Rupturen , keine höhergradigen Flüssigkeitsansammlungen um die Sehne. Diagnose: Ansatzendinopathie Achillessehne bds, zarte Haglund Exostose bds mit Bursitis subtendinea achillei bds.Therapie/Procedere: Es folgt heute Infiltration in die Bursa subtendinea achillei beidseits mit Xyloneural und Volon a Zusatz in kleiner Menge.Bemerkungen: Infiltrationswiderholung am 14.01.2016“ Weiters liegt ein Radiologischer Befund vom 04.05.2018 vor: “MR-Tomografie beider Füße bis zur Mitte Unterschenkel. Besondere Fragestellung: V.a. Haglundexostose mit Ansatztendinopathie bds. Ergebnis: geringe Peritendinitis der Achillessehne im mittleren und distalen Verlaufsabschnitt , rechts etwas ausgeprägter als links. Inzipiente Arthrose im oberen Sprunggelenk rechts. Restzustand nach Marknagelentfernung der rechten Tibia. St.p. nicht rezenter Zerrung des L. talofibulare anterius und posterius rechts. Hydrops der Sehne des M. flexor hallucis longus und Flexor digitorum longus bds. links etwas mehr als rechts. Nebenbefundlich hochgradiger Verdacht auf mediale Meniskushinterhornruptur links und laterale Meniskusvorderhornruptur rechts.“ Im Akt vorliegend sind eine Honoranote vom 16.05.2018 betreffend Stoßwellentherapie der Achilllessehnen bds und eine Rechnung über orthopädische Schuheinlagen vom 06.08.2018. Durch die vorliegenden Befunde und Unterlagen wird das Leiden der bP umfassend nachgewiesen und es wurde durch den medizinischen Gutachter schlüssig und nachvollziehbar eingeschätzt und gewürdigt. Es wurde auch berücksichtigt, dass die bP an Schmerzen leidet.Weiters liegt ein Radiologischer Befund vom 04.05.2018 vor: “MR-Tomografie beider Füße bis zur Mitte Unterschenkel. Besondere Fragestellung: römisch fünf.a. Haglundexostose mit Ansatztendinopathie bds. Ergebnis: geringe Peritendinitis der Achillessehne im mittleren und distalen Verlaufsabschnitt , rechts etwas ausgeprägter als links. Inzipiente Arthrose im oberen Sprunggelenk rechts. Restzustand nach Marknagelentfernung der rechten Tibia. St.p. nicht rezenter Zerrung des L. talofibulare anterius und posterius rechts. Hydrops der Sehne des M. flexor hallucis longus und Flexor digitorum longus bds. links etwas mehr als rechts. Nebenbefundlich hochgradiger Verdacht auf mediale Meniskushinterhornruptur links und laterale Meniskusvorderhornruptur rechts.“ Im Akt vorliegend sind eine Honoranote vom 16.05.2018 betreffend Stoßwellentherapie der Achilllessehnen bds und eine Rechnung über orthopädische Schuheinlagen vom 06.08.2018. Durch die vorliegenden Befunde und Unterlagen wird das Leiden der bP umfassend nachgewiesen und es wurde durch den medizinischen Gutachter schlüssig und nachvollziehbar eingeschätzt und gewürdigt. Es wurde auch berücksichtigt, dass die bP an Schmerzen leidet. Als zweites Leiden wurden Wirbelsäulenbeschwerden festgestellt. Die bP leide an radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen an der Halswirbelsäule und Lendenwirbelsäule. Es bestehe kein neurologisches Defizit. Die bP habe Schmerzen mit geringer Ausstrahlung und eine einfache Schmerzmedikation werde eingenommen. Es erfolge eine aktive Therapie. Im Untersuchungsbefund des orthopädischen Gutachtens vom 18.06 2019 wird betreffend der Wirbelsäule folgendes ausgeführt: “WS-HWS: gerade, paravertebrale Muskulatur mäßig verspannt, Kinn-Sternumabstand: 1 cm, kein KS über gesamter HWS; Rotation: 50-0-50°.WS-BWS: erhaltene physiologische Kyphose, paravertebrale Muskulatur nicht verspannt, kein Klopfschmerz thorakolumbaler Übergang. WS-LWS: Klopfschmerz über unterer LWS, ISG bds. minimal druckschmerzhaft; Lasegue bds. negativ, Lendenlordose, Beckengeradstand.“ Weiters liegt ein radiologischer Befund vom 07.11.2018 vor: „Digitale Radiografie der HWS AP und Lateral im Stehen mit Funktionsaufnahmen: Steckhaltung bei gering nach links konvexer Skoliose. Mäßiggradige Grund- und Deckplattensklerosierung in Höhe C3-C6 mit entsprechender Höhenabnahme der Bandscheiben und osteophytären Randausziehungen, ausgeprägte Verplumpungen sowie Sklerosierungen an den Uncovertebralgelenken . Geringe Sklerosierungen an den Facettengelenken. In den Funktionsaufnahmen kein Hinweis auf Instabilität oder Bewegungseinschränkung. Ergebnis: Fehlhaltung , mäßiggradige Spondyloosteochondrose an der mittleren HWS, mäßig bis höhergradige Uncovertebralgelenksarthrosen. Digitale Radiografie der LWS AP und lateral im Stehen: Streckhaltung am thoracolumbalen Übergang, normale Wirbelkörper und Bandscheibenhöhen- Keine wesentlichen Sklerosierungen an den unteren Intervertebralgelenken. Ergebnis: Fehlhaltung. Minimale Spondyloosteochondrose an der unteren LWS.“ Dieses Leiden wurde unter die Positionsnummer 02.01.02 mit einem Grad der Behinderung von 30 vH eingestuft. Die Positionsnummer 02.01.02 befasst sich mit Funktionseinschränkungen mittleren Grades und ermöglicht eine Einstufung des GdB zwischen 30-40 vH. Bei einem GdB von 30 vH liegen laut Einschätzungsverordnung rezidivierende Episoden (mehrmals pro Jahr) über Wochen andauernd, maßgebliche radiologische Veränderungen, andauernder Therapiebedarf wie Heilgymnastik, physikalische Therapie, Analgetika vor. Bei einem GdB von 40 vH wird ausgeführt: „rezidivierend und anhaltend, Dauerschmerzen eventuell episodische Verschlechterungen, maßgebliche radiologische und/oder morphologische Veränderungen.Maßgebliche Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben.“ Die Einstufung mit einem GdB von 30 vH erfolgte im Fall der bP schlüssig und nachvollziehbar, denn bei einer Einstufung mit einem GdB von 40 vH müssten Dauerschmerzen und maßgebliche Einschränkungen im Alltag und Arbeitsleben vorliegen. Dies ist jedoch nicht der Fall. Auch in Zusammenschau mit den vorliegenden Befunden erfolgte eine korrekte Einstufung. Abschließend wurde bei der bP eine Siccasymptomatik diagnostiziert. Sicca Symptomatik ('Trockenes Auge') ist eine Benetzungsstörung der Augenoberfläche, die durch eine Verminderung der Tränenmenge oder durch eine verstärkte Verdunstung des Tränenfilms hervorgerufen wird, was in beiden Fällen mit einer besonderen Entzündungsreaktion der Augenoberfläche einhergeht. Darüber hinaus kommt ein Trockenes Auge auch bei diversen Augenerkrankungen oder Allgemeinleiden vor. (https://www.ukm.de/index.php?id=4636) Das Leiden wurde unter die Positionsnummer 11.01.01 mit einem Grad der Behinderung von 20 vH eingestuft. Die aufwendige Lokaltherapie deute ungeachtet einer ev. psychischen Überlagerung auf eine hochgradige Beeinträchtigung hin. Laut dem Gutachten vom 18.07.2019, das durch einen Facharzt für Augenheilkunde erstellt wurde, verwendet die bP mehrmals täglich Siccspräparate (Tropfen und Salben). Die bP führte als derzeitige Beschwerden starke Lichtempfindlichkeit an. Sie meide wegen Blendung bei Gegenlicht Nachtfahrten und würde mit Sonnenbrille Fernsehen. Im Akt befindet sich ein Augenfachärztliches Gutachten vom 24.04.2013 erstellt durch einen Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie. Dieses lautet auszugsweise: „Augendiagnosen: Verätzung des linken Auges, oberflächliche Hornhautnarbe am linken Auge, deutliche Tränenfilmstörung und Oberflächenstörung am linken Auge, Sehverschlechterung am linken Auge. Beurteilung: die bei der objektiven Untersuchung feststellbaren Augenveränderungen sind eindeutig durch den Unfall vom 23.08.2010 bedingt und verursachen zweifelsfrei die von der bP angegebenen Beschwerden. Eine Besserung ist nicht mehr möglich. Der eingetretene Schaden ist als dauernd anzunehmen“. Weiters liegt ein Augenärztlicher Befund vom 25.04.2018 eines Facharztes für Augenheilkunde und Optometrie vor: „Dzt. Beschwerden: Die bP kommt zur Kontrolle, nimmt optive mehrmals tgl und Vitapossalbe 3x tgl li. Diagnosen: Cataracta incipiens o.u, Z.n. Verätzung links, Glaskörpertrübungen o.u, Astigmatismus o.u., Myopie o.u, Sicca Syndrom o.u., Glaukomausschluss, Ortophorie“ Die Positionsnummer 11.01.01 betrifft chronische Funktionseinschränkungen der Augenlider und Bindehäute und ermöglicht eine Einstufung des Grades der Behinderung zwischen 10-20 vH. Bei einem Rahmensatz von 20 vH liegt laut der Einschätzungsverordnung eine höhergradige dauernde Beeinträchtigung vor. Das Leiden der bP wurde unter den in dieser Positionsnummer höchstmöglichen Rahmensatz eingestuft. Die nächsthöhere Positionsnummer 11.01.02 mit einem Rahmensatz von 30 vH. erfasst eine vollständige Lähmung des Augenlides. Dieses Leiden liegt bei der bP nicht vor und die Positionsnummer ist daher nicht anwendbar. Für das bei der bP vorliegende Leiden der Siccasymptomatik wurde wie bereits ausgeführt der höchstmögliche Rahmensatz angewendet. Die Einstufung des Augenleidens erfolgte schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung im Gesamtgutachten vom 29.07.2019 wurde angeführt, dass das führende Leiden Position 1, also die Ansatztendinopathie der Achillessehne beidseits sei. Zusätzlich gebe es eine Verschlechterung des Gesamtbildes durch die Position 2, die Wirbelsäulenbeschwerden. Daher erfolge eine Erhöhung um eine Stufe auf gesamt 40%. Bei fehlendem Zusammenhang gebe es keine Steigerung durch das Augenleiden. Diese Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist wie der gesamte Inhalt des Gutachtens schlüssig nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Das ho. Gericht berücksichtigte auch ein Vorgutachten vom 28.02.2019. Dieses Gesamtgutachten wurde von einem Allgemeinmediziner erstellt und fasst ein Sachverständigengutachten vom 15.02.2019 (Facharzt für Augenheilkunde) und ein Sachverständigengutachten vom 18.01.2019 (Arzt für Allgemeinmedizin, Orthopädie und orthopädische Chirurgie) zusammen. Das Gesamtgutachten wurde von der bB als Grundlage für den Bescheid vom 01.03.2019 herangezogen und ist nahezu inhaltsgleich mit dem Gesamtgutachten vom 29.07.2019. Bei der Erstellung beider Gesamtgutachten wurden Fachärzte aus den gleichen medizinischen Fachgebieten beauftragt, nämlich Orthopädie und Augenheilkunde. Ein Unterschied zwischen den Gesamtgutachten besteht darin, dass im Vorgutachten vom 28.02.2019 unter dem Punkt „Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung“ folgende Leiden angeführt sind: „Unterschenkelbruch rechts 08/1994: ausgeheilt, derzeit keine Beschwerden; Chronischer Kopfschmerz: kein neurologisches Fachbefund vorliegend; Verdacht auf Meniskusschäden in beiden Kniegelenken: klinisch unauffällig, kein Knie-MR beidseits vorliegend; Beginnende Katarakt: Visus dadurch noch nicht beeinträchtigt. Keine OP Indikation.“ Diese Leiden wurden im Gesamtgutachten vom 29.07.2019 nicht angeführt. In ihrer Stellungnahme vom 12.11.2019, die sich auf das Gesamtgutachten vom 29.07.2019 bezieht gab die bP an, dass ein Schien- und Wadenbeinbruch zuerst zur Kenntnis genommen und jetzt ignoriert worden sei. Die bP meint damit den im Vorgutachten vom 28.02.2019 aufgelisteten Unterschenkelbruch rechts 08/1994: ausgeheilt, derzeit keine Beschwerden. Dieses Leiden wurde, wie bereits ausgeführt, nicht im Gesamtgutachten vom 29.07.2019 aufgelistet, jedoch erreicht es keinen Grad der Behinderung und ändert nichts an den schlüssigen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Einschätzungen im Gesamtgutachten vom 29.07.2019. Dasselbe gilt auch für alle anderen nicht im Gesamtgutachten vom 29.07.2019 aufgelisteten Leiden die keinen Grad der Behinderung erreichen. Sie ändern nichts an den Einstufungen oder dem Gesamtgrad der Behinderung der bP. Ein weiterer Unterschied ergibt sich bei der Einstufung des Wirbelsäulenleidens: Im Gutachten vom 28.02.2019 wird angeführt, dass keine regelmäßige Schmerzmedikation erfolge. Im Gutachten vom 29.07.2019 wird eine einfache Schmerzmedikation angegeben. Da diese Schmerzmedikation bei der Einstufung des Leidens beim Grad der Behinderung von 30 vH im Gutachten vom 18.06.2019 berücksichtigt wurde, ändert sich nichts an der schlüssigen und nachvollziehbaren Einstufung. Zusammenfassend wird festgestellt, dass die minimalen inhaltlichen Unterschiede zwischen den erstellten Gesamtgutachten vom 28.02.2019 und vom 29.07.2019 zu keiner Veränderung der Einstufung des Gesamtgrads der Behinderung der bP führen und der schlüssigen, nachvollziehbaren und widerspruchsfreien Einstufung des Gesamtgutachtens vom 29.07.2019 vollinhaltlich gefolgt wird. Das eingeholte Sachverständigengutachten steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. In dem Gutachten wurden alle relevanten, von der bP beigebrachten Unterlagen bzw. Befunde berücksichtigt. Die im Rahmen des Parteiengehörs vom 12.11.2019 erhobenen Einwände waren nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach ein Grad der Behinderung in Höhe von 40 v.H. vorliegt, zu entkräften. Neue fachärztliche Aspekte wurden nicht vorgebracht. Auch war den Vorbringen und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung bzw. Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Die von der bP eingebrachte Beschwerde enthält kein substanzielles Vorbringen, welches die Einholung eines weiteren Gutachtens erfordern würde und mangelt es dieser darüber hinaus an einer ausreichenden Begründung für die behauptete Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides (VwGH vom 27.05.2014, Ro 2014/11/0030-5). Es lag daher kein Grund vor, von den schlüssigen, widerspruchsfreien und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen abzugehen. Die Sachverständigengutachten vom 18.06.2019 und vom 18.07.2019 und das Gesamtgutachten vom 29.07.2019, welches die beiden erstgenannten Gutachten zusammenfasst und die Stellungnahme wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt.

diesem Gesamtgutachten (vom 29.07.2019) ist folglich von einem Gesamtgrad der Behinderung von 40 v.H. auszugehen und liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses nicht vor. 3.

  1. Rechtliche Beurteilung: 3.
  2. Entscheidungsrelevante Rechtsgrundlagen: - Bundesverfassungsgesetz B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idgF- Bundesverfassungsgesetz B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF - Bundesbehindertengesetz BBG, BGBl. Nr. 283/1990 idgF- Bundesbehindertengesetz BBG, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990, idgF - Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013 idgF- Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013, idgF - Einschätzungsverordnung, BGBl. II Nr. 261/2010 idgF- Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010, idgF - Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idgF- Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF- Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF - Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idgF- Verwaltungsgerichtshofgesetz VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF Nachfolgende Bestimmungen beziehen sich auf die im Pkt. 3.
  3. angeführten Rechtsgrundlagen in der jeweils geltenden Fassung. 3.2.

Art. 130

Abs 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden3.2.

Artikel 130, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden 1.

gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; …

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45Abs.

2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben oder der Pass eingezogen wird.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

§ 45Abs.

4 BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Abs 3 eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

Paragraph 45, Absatz 4, BBG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren

Absatz 3, eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 45Abs.

5 BBG entsendet die im § 10 Abs. 1 Z 6 des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs 2 des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.

Paragraph 45, Absatz 5, BBG entsendet die im Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 6, des BBG genannte Vereinigung die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist Paragraph 10, Absatz 2, des BBG anzuwenden. Für jede Vertreterin und jeden Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden. In Anwendung des Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG iVm § 45 Abs 3 BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig.In Anwendung des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3, BBG wird die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in der zugrundeliegenden Beschwerdeangelegenheit begründet und fällt die Entscheidung der gegenständlichen Rechtssache jenem Richtersenat zu, der unter Berücksichtigung der zitierten Bestimmungen in der Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes dafür vorgesehen ist. Der erkennende Senat ist daher in diesem Beschwerdeverfahren zuständig. 3.3.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.3.3.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 9Abs 1 Vw

GVG hat die Beschwerde zu enthalten:

Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

  1. die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,
  2. die Bezeichnung der belangten Behörde,
  3. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
  4. das Begehren und
  5. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist. Die von der bP eingebrachte Beschwerde erscheint fristgerecht im Sinne der Rechtsmittelfrist des BBG eingebracht. Dem Akt kann nicht entnommen werden, zu welchem Datum der Bescheid der bB an die bP zugestellt wurde. Dies gründet sich auf die von der bB geübte Praxis, ohne Zustellnachweis zuzustellen, weshalb den Ausführungen der bP hinsichtlich Rechtzeitigkeit der Rechtsmittelerhebung zu folgen war. Die sonstigen Voraussetzungen, welche § 9 VwGVG seinem Inhalt nach festlegt, liegen vor. Die sonstigen Voraussetzungen, welche Paragraph 9, VwGVG seinem Inhalt nach festlegt, liegen vor. Die bP brachte sinngemäß in ihrer Beschwerde vor: Sie lege weitere Befunde von Augen, Bandscheibe, HWS und Achillessehne bei.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130

Abs 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Bezugnehmend auf die zitierten Bestimmungen waren die unter Pkt. 3.1. im Generellen und die unter Pkt. 3.2 ff im Speziellen angeführten Rechtsgrundlagen für dieses Verfahren in Anwendung zu bringen. 3.4.

§ 1

Abs 1 BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.3.4.

Paragraph eins, Absatz eins, BBG soll Behinderten und von konkreter Behinderung bedrohten Menschen durch die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Maßnahmen die bestmögliche Teilnahme am gesellschaftlichen Leben gesichert werden.

§ 1

Abs 2 BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen

Paragraph eins, Absatz 2, BBG ist unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 40

Abs 1 BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

Paragraph 40, Absatz eins, BBG ist behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

  1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder
  2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder
  3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder
  4. für sie erhöhte Familienbeihilfe bezogen wird oder sie selbst erhöhte Familienbeihilfe beziehen oder
  5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.
  6. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

§ 40

Abs 2 BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Abs 1 angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

Paragraph 40, Absatz 2, BBG ist behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ein Behindertenpass auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41

Abs 1 BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

§ 8Abs 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl.

Nr. 376.

Paragraph 41, Absatz eins, BBG gilt als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,), ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe

Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, Bundesgesetzblatt Nr.

  1. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn
  2. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder
  3. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder
  4. ein Fall des § 40 Abs 2 vorliegt.
  5. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

§ 41

Abs 2 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

Paragraph 41, Absatz 2, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42

Abs 1 BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

Paragraph 42, Absatz eins, BBG hat der Behindertenpass den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

§ 42

Abs 2 BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

Paragraph 42, Absatz 2, BBG ist der Behindertenpass unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist.

§ 43

Abs 1 BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

Paragraph 43, Absatz eins, BBG hat das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, sofern Änderungen eintreten, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, erforderlichenfalls einen neuen Behindertenpass auszustellen. Bei Wegfall der Voraussetzungen ist der Behindertenpass einzuziehen.

§ 43

Abs 2 BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

Paragraph 43, Absatz 2, BBG ist der Besitzer des Behindertenpasses verpflichtet, dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen binnen vier Wochen jede Änderung anzuzeigen, durch die behördliche Eintragungen im Behindertenpass berührt werden, und über Aufforderung dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen den Behindertenpass vorzulegen.

§ 45

Abs 1 BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

Paragraph 45, Absatz eins, BBG sind Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

§ 45

Abs 2 BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Abs 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Abs 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

Paragraph 45, Absatz 2, BBG ist ein Bescheid nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag

Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§41 Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

§ 47

BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

Paragraph 47, BBG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpass und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.

§ 1

der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

Paragraph eins, der Einschätzungsverordnung ist unter Behinderung die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.

§ 2

Abs 1 leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

Paragraph 2, Absatz eins, leg cit sind die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage der Einschätzungsverordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.

§ 2

Abs 2 leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

Paragraph 2, Absatz 2, leg cit ist bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.

§ 2

Abs 3 leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

Paragraph 2, Absatz 3, leg cit ist der Grad der Behinderung nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen.

§ 3

Abs 1 leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit ist eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.

§ 3

Abs 2 leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht.

Paragraph 3, Absatz 2, leg cit ist bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.

§ 3

Abs 3 leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn

Paragraph 3, Absatz 3, leg cit liegt eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.

§ 3

Abs 4 leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

Paragraph 3, Absatz 4, leg cit ist eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine.

§ 4

Abs 1 leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

Paragraph 4, Absatz eins, leg cit bildet die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.

§ 4

Abs 2 leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten.

Paragraph 4, Absatz 2, leg cit hat das Gutachten neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des § 3 der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

§ 27

Abs 1 dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Gesamtbeurteilung mehrerer Leidenszustände nicht im Wege einer Addition der aus den Richtsatzpositionen sich ergebenden Hundertsätze der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu erfolgen, sondern nach den Grundsätzen des Paragraph 3, der genannten Richtsatzverordnung. Nach dieser Bestimmung ist dann, wenn mehrere Leiden zusammentreffen, bei der Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zunächst von der Gesundheitsschädigung auszugehen, die die höchste Minderung der Erwerbsfähigkeit verursacht. Sodann ist zu prüfen, ob und inwieweit der durch die Gesamteinschätzung zu erfassende Leidenszustand infolge des Zusammenwirkens aller zu berücksichtigenden Gesundheitsschädigungen eine höhere Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit rechtfertigt, wobei im Falle der Beurteilung nach dem BEinstG

Paragraph 27, Absatz eins, dieses Gesetzes Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v H. außer Betracht zu lassen sind, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht (u.a. VwGH vom 24.09.2003, 2003/11/0032; VwGH vom 21.08.2014, Ro 2014/11/0023-7). Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304/2018, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt.Wie der VfGH in seinem Beschluss vom 24.09.2018, E 2304 aus 2018,, festgestellt hat, ist es nicht in gesetzwidriger Weise unsachlich, wenn der Verordnungsgeber für die Bewertung des Gesamtgrades der Behinderung – statt einer Addition der einzelnen Beeinträchtigungen – auf die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander abstellt. Durch die Berücksichtigung der Wechselwirkungen wird sichergestellt, dass die Auswirkungen der Beeinträchtigungen jedenfalls in ihrer Gesamtheit beurteilt werden, unabhängig davon, ob sich die Behinderung aus einer oder mehreren Beeinträchtigungen zusammensetzt. Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd § 1 Abs 2 BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Weiters wird in dem Gutachten auch festgestellt, dass die Behinderung iSd Paragraph eins, Absatz 2, BBG mehr als 6 Monate gegeben sein wird. Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im § 4 Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen.Das erstellte Gutachten erfüllt auch die im Paragraph 4, Einschätzungsverordnung normierten Voraussetzungen. Der VwGH führte in seinem Erkenntnis Ra 2017/11/0040 vom 21.06.2017 sinngemäß aus, dass sich der Sachverständige in seinem Gutachten ausreichend mit den vorgelegten Befunden auseinanderzusetzen hat, und das Gutachten eine eingehende die Rahmensätze vergleichende Begründung für die gewählte Positionsnummer zu enthalten hat. Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vgl. VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7).Bei Fehlen einer ausreichenden Begründung hätte das BVwG gegebenenfalls, ergänzende Ermittlungen oder eine mündliche Verhandlung durchzuführen vergleiche VwGH Ra 2015/11/0036 vom 08.07.2015, vergleiche VwGH vom 04.12.2017, Ra 2017/11/0256-7). Die Sachverständigengutachten vom 18.06.2019, vom 18.07.2019, das Gesamtgutachten vom 29.07.2019 und die Stellungnahmen wurden im oben beschriebenen Umfang in freier Beweiswürdigung der Entscheidung des Gerichtes zu Grunde gelegt. Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs 1 Z 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Beschwerde vom 11.04.2019 den im Bescheid festgestellten Grad der Behinderung als zu gering.

den angeführten Gutachten ist bei der bP nicht von einem höheren Gesamtgrad der Behinderung auszugehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.Nach Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 – also die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren) zu überprüfen, ist also daran gebunden. Die bP erachtete in der Beschwerde vom 11.04.2019 den im Bescheid festgestellten Grad der Behinderung als zu gering.

den angeführten Gutachten ist bei der bP nicht von einem höheren Gesamtgrad der Behinderung auszugehen, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. 3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung: § 24 VwGVG lautet:Paragraph 24, VwGVG lautet: Verhandlung § 24.

(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24,
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
  3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

§ 2

Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes lautet auszugsweise:Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz

Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes lautet auszugsweise: […] Auf Grund von § 2 Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, BGBl. I Nr. 12/2020, wird verordnet:Auf Grund von Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 12 aus 2020,, wird verordnet: §

  1. Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten.Paragraph eins, Zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 ist das Betreten öffentlicher Orte verboten. §
  2. Ausgenommen vom Verbot

§ 1

sind Betretungen,Paragraph 2, Ausgenommen vom Verbot

Paragraph eins, sind Betretungen,

  1. die zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum erforderlich sind;
  2. die zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen dienen;
  3. die zur Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der Deckung des Bedarfs zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Diese Ausnahme schließt auch Begräbnisse im engsten Familienkreis mit ein;
  4. die für berufliche Zwecke erforderlich sind und sichergestellt ist, dass am Ort der beruflichen Tätigkeit zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann, sofern nicht durch entsprechende Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer darüber ein Einvernehmen finden.
  5. wenn öffentliche Orte im Freien alleine, mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, oder mit Haustieren betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. […] Artikel 16 § 3
  6. COVID-19-Gesetz lautet auszugsweise:Artikel 16 Paragraph 3,
  7. COVID-19-Gesetz lautet auszugsweise: Artikel 16 Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 im Verwaltungsverfahren, im Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie im Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes […] Mündliche Verhandlungen, Vernehmungen und dergleichen, mündlicher Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten §
  8. Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind mündliche Verhandlungen (§§ 40 bis 44 AVG; §§ 43 und 44 VStG), Vernehmungen (§§ 48 bis 51 AVG; § 24 VStG iVm. §§ 48 bis 51 AVG, § 33 VStG) mit Ausnahme von audiovisuellen Vernehmungen (§ 51a AVG; § 24 VStG iVm. § 51a AVG) und dergleichen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist. Gleiches gilt für den mündlichen Verkehr zwischen den Behörden und den Beteiligten einschließlich der Entgegennahme mündlicher Anbringen sowie mit sonstigen Personen im Rahmen der Durchführung des Verfahrens. Ist die Durchführung einer Vernehmung oder einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch in Abwesenheit aller anderen Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden.Paragraph 3, Wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind mündliche Verhandlungen (Paragraphen 40 bis 44 AVG; Paragraphen 43 und 44 VStG), Vernehmungen (Paragraphen 48 bis 51 AVG; Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraphen 48 bis 51 AVG, Paragraph 33, VStG) mit Ausnahme von audiovisuellen Vernehmungen (Paragraph 51 a, AVG; Paragraph 24, VStG in Verbindung mit Paragraph 51 a, AVG) und dergleichen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist. Gleiches gilt für den mündlichen Verkehr zwischen den Behörden und den Beteiligten einschließlich der Entgegennahme mündlicher Anbringen sowie mit sonstigen Personen im Rahmen der Durchführung des Verfahrens. Ist die Durchführung einer Vernehmung oder einer mündlichen Verhandlung unbedingt erforderlich, so kann sie auch in Abwesenheit aller anderen Beteiligten unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden. […] Verfahren der Verwaltungsgerichte sowie Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes § 6.

(1)(Verfassungsbestimmung) Auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sind die §§ 1 bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. Im Fall des § 4 Abs. 2 hat der Verwaltungsgerichtshof ein anderes sachlich zuständiges Verwaltungsgericht, in Ermangelung eines solchen ein anderes Verwaltungsgericht zu bestimmen.
(2)Auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sind die §§ 1 bis 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 6,
(1)(Verfassungsbestimmung) Auf das Verfahren der Verwaltungsgerichte sind die Paragraphen eins bis 5 dann sinngemäß anzuwenden, wenn auf das jeweilige Verfahren zumindest auch das AVG anzuwenden ist. Im Fall des Paragraph 4, Absatz 2, hat der Verwaltungsgerichtshof ein anderes sachlich zuständiges Verwaltungsgericht, in Ermangelung eines solchen ein anderes Verwaltungsgericht zu bestimmen.
(2)Auf das Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes sind die Paragraphen eins bis 3 und 5 sinngemäß anzuwenden. […] Inkrafttreten und Außerkrafttreten § 9.
(1)Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des § 6 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2)(Verfassungsbestimmung) § 6 Abs. 1 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.Paragraph 9,
(1)Dieses Bundesgesetz mit Ausnahme des Paragraph 6, Absatz eins, tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.
(2)(Verfassungsbestimmung) Paragraph 6, Absatz eins, tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Gegenständlich unstrittig ist, dass die von der bP vorgebrachten Beschwerden (Ansatztendinopathie der Achillessehne beidseits, Wirbelsäulenbeschwerden und Sicca Symptomatik) vom Facharzt für Augenheilkunde und vom Facharzt für Orthopädie eingeschätzt wurden. Es kann davon ausgegangen werden, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit

§ 2Abs. 4 Vw

GVG (ein Antrag wurde im Übrigen nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Gegenständlich unstrittig ist, dass die von der bP vorgebrachten Beschwerden (Ansatztendinopathie der Achillessehne beidseits, Wirbelsäulenbeschwerden und Sicca Symptomatik) vom Facharzt für Augenheilkunde und vom Facharzt für Orthopädie eingeschätzt wurden. Es kann davon ausgegangen werden, dass der entscheidungserhebliche Sachverhalt geklärt ist. Das Bundesverwaltungsgericht konnte somit

Paragraph 2, Absatz 4, VwGVG (ein Antrag wurde im Übrigen nicht gestellt) von einer Verhandlung absehen, weil die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Nach § 1 der Verordnung

§ 2

Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetz ist zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte verboten. Eine Durchbrechung der Ausgangsbeschränkung ist nur auf Grundlage von § 2 Z 1 bis 5 der Verordnung

§ 2

Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetzes zulässig.Nach Paragraph eins, der Verordnung

Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetz ist zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 das Betreten öffentlicher Orte verboten. Eine Durchbrechung der Ausgangsbeschränkung ist nur auf Grundlage von Paragraph 2, Ziffer eins bis 5 der Verordnung

Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetzes zulässig. Daneben wird auf Artikel 16 des

  1. COVID-19-Gesetzes iVm § 3 verwiesen, der besagt, wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind mündliche Verhandlungen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist.Daneben wird auf Artikel 16 des
  2. COVID-19-Gesetzes in Verbindung mit Paragraph 3, verwiesen, der besagt, wenn aufgrund von Maßnahmen, die zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 getroffen werden, die Bewegungsfreiheit oder der zwischenmenschliche Kontakt eingeschränkt ist, sind mündliche Verhandlungen nur durchzuführen, soweit dies zur Aufrechterhaltung einer geordneten Verwaltungsrechtspflege unbedingt erforderlich ist. Unter Heranziehung des § 2 Z 1 bis 5 der Verordnung

§ 2

Z 1 des COVID-19-Maßnahmengesetz, welcher eine taxative Aufzählung beinhaltet, sowie in Zusammenschau mit § 3 – Art. 16 des 2. COVID-19-Gesetzes, ist auf Grundlage des Art. 18 B-VG die Vornahme einer Verhandlung unzulässig! Dies begründet sich aus den im § 2 enthaltenen Ausnahmefällen. Demnach steht dem Gericht keine Rechtsgrundlage zur Verfügung, welche eine Durchbrechung der von der Bundesregierung angeordneten Ausgangsbeschränkungen erlauben würde.Unter Heranziehung des Paragraph 2, Ziffer eins bis 5 der Verordnung

Paragraph 2, Ziffer eins, des COVID-19-Maßnahmengesetz, welcher eine taxative Aufzählung beinhaltet, sowie in Zusammenschau mit Paragraph 3, – Artikel 16, des

  1. COVID-19-Gesetzes, ist auf Grundlage des Artikel 18, B-VG die Vornahme einer Verhandlung unzulässig! Dies begründet sich aus den im Paragraph 2, enthaltenen Ausnahmefällen. Demnach steht dem Gericht keine Rechtsgrundlage zur Verfügung, welche eine Durchbrechung der von der Bundesregierung angeordneten Ausgangsbeschränkungen erlauben würde. In diesem Zusammenhang muss auch auf die geltende Rechtslage hinsichtlich Verhandlung hingewiesen werden. So normiert § 24 VwGVG, dass eine Verhandlung nur bei Sachverhalten, welche eine Ermittlungsbedürftigkeit gebieten, notwendig ist. Die ständige Rechtsprechung des EGMR sieht eine Verhandlungspflicht ebenfalls nicht als obligatorische Verpflichtung der Gerichte an! Der Gerichtshof prüfte auch in seinen Entscheidungen in diesem Zusammenhang die von der Menschenrechtskonvention, insbesondere im Art. 6 EMRK und auch Art. 47 GRC, geforderten Voraussetzungen und kam dabei letztendlich immer wieder zum Ergebnis, dass bei geklärtem Sachverhalt keine Verhandlung notwendig ist. Erst der Umstand, dass ein Sachverhalt noch nicht geklärt scheint, löst eine Verhandlungspflicht aus. Davon abweichend nimmt der VwGH eine obligatorische Verhandlungspflicht an. Diesbezüglich steht der VwGH im Spannungsverhältnis zu den genannten Bestimmungen des VwGVG sowie der aktuellen Rechtsprechung des EGMR.In diesem Zusammenhang muss auch auf die geltende Rechtslage hinsichtlich Verhandlung hingewiesen werden. So normiert Paragraph 24, VwGVG, dass eine Verhandlung nur bei Sachverhalten, welche eine Ermittlungsbedürftigkeit gebieten, notwendig ist. Die ständige Rechtsprechung des EGMR sieht eine Verhandlungspflicht ebenfalls nicht als obligatorische Verpflichtung der Gerichte an! Der Gerichtshof prüfte auch in seinen Entscheidungen in diesem Zusammenhang die von der Menschenrechtskonvention, insbesondere im Artikel 6, EMRK und auch Artikel 47, GRC, geforderten Voraussetzungen und kam dabei letztendlich immer wieder zum Ergebnis, dass bei geklärtem Sachverhalt keine Verhandlung notwendig ist. Erst der Umstand, dass ein Sachverhalt noch nicht geklärt scheint, löst eine Verhandlungspflicht aus. Davon abweichend nimmt der VwGH eine obligatorische Verhandlungspflicht an. Diesbezüglich steht der VwGH im Spannungsverhältnis zu den genannten Bestimmungen des VwGVG sowie der aktuellen Rechtsprechung des EGMR. Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes besteht auf Grundlage obiger Ausführungen keine Verhandlungspflicht. Vielmehr ist auf den Umstand, inwieweit ein geklärter Sachverhalt vorliegt, abzustellen. Gegenwärtig besteht ein Spannungsverhältnis auf Grundlage der jüngsten Gesetzgebung. Dies ergibt sich – wie bereits näher ausgeführt – aus § 2 Z 1 COVID-19 Maßnahmengesetz iVm § 2 Z 1 bis 5 der dazu ergangenen Verordnung und § 3 – Art. 16
  2. COVID-19-Gesetz und der daraus resultierenden Tatsache, dass eine mündliche Verhandlung durch ein Gericht nicht subsumierbar ist.Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes besteht auf Grundlage obiger Ausführungen keine Verhandlungspflicht. Vielmehr ist auf den Umstand, inwieweit ein geklärter Sachverhalt vorliegt, abzustellen. Gegenwärtig besteht ein Spannungsverhältnis auf Grundlage der jüngsten Gesetzgebung. Dies ergibt sich – wie bereits näher ausgeführt – aus Paragraph 2, Ziffer eins, COVID-19 Maßnahmengesetz in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins bis 5 der dazu ergangenen Verordnung und Paragraph 3, – Artikel 16,
  3. COVID-19-Gesetz und der daraus resultierenden Tatsache, dass eine mündliche Verhandlung durch ein Gericht nicht subsumierbar ist. Weiters liegt auch kein Rechtsschutzdefizit für die bP – auf Grundlage der vorliegenden Unterlagen (Sachverständigengutachten in Verbindung mit der klinischen Untersuchung und den vorgelegten Befunden, Parteiengehör, Bescheid und dergleichen) und aus dem sich damit ergebenden persönlichen Eindruck von der bP auf das Gericht – vor und würde auch eine mündliche Verhandlung, bedingt durch die vorliegenden Tatsachen, keinen anderen ergänzenden Sachverhalt ergeben. Schlussfolgernd wurde – bzw. musste das erkennende Gericht – aufgrund des ausführlich geklärten Sachverhaltes als auch aufgrund des Umstandes der bestehenden Ausgangsbeschränkung von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung – Abstand genommen – bzw. Abstand nehmen. 3.6.

§ 25aAbs 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (Vw

GH vom 22.05.2014, Ra 2014/01/0030)3.6.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht

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