RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2020 GeschäftszahlW102 2136251-2 SpruchW102 2136251-2/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Rich
Article 15(c) QD, Unterabschnitt Bamyan, S.
79-80 und EASO Country Guidance von Juni 2019, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel III. Subsidiary protection,
Article 15(c) QD, Unterabschnitt Bamyan, S.
93-94). Bereits aus dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im "Zuerkennungsverfahren" eingebrachten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 27.06.2017 (AS 655 ff.) geht hervor, dass Bamyan als einer der friedlichsten und sichersten Orte Afghanistan geschätzt wird und die Taliban dort keine große Bedrohung darstellen (Kapitel 3. Sicherheitslage,
3.
- Bamyan, S. 35, AS 689). Gleiches berichtet auch das aktuelle Länderinformationsblatt (Kapitel
- Sicherheitslage,
3.6. Bamyan).Die Feststellungen zur aktuellen und vergangenen Sicherheitslage beruhen auf den verfügbaren aktuellen und historischen Berichten. So stuft(e) EASO die Provinz jeweils als kaum von Gewalt betroffen ein (EASO Country Guidance von Juni 2018, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch drei. Subsidiary protection,
Article 15(c) QD, Unterabschnitt Bamyan, S.
79-80 und EASO Country Guidance von Juni 2019, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch drei. Subsidiary protection,
Article 15(c) QD, Unterabschnitt Bamyan, S.
93-94). Bereits aus dem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im "Zuerkennungsverfahren" eingebrachten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 27.06.2017 (AS 655 ff.) geht hervor, dass Bamyan als einer der friedlichsten und sichersten Orte Afghanistan geschätzt wird und die Taliban dort keine große Bedrohung darstellen (Kapitel 3. Sicherheitslage,
3.
- Bamyan, S. 35, AS 689). Gleiches berichtet auch das aktuelle Länderinformationsblatt (Kapitel
- Sicherheitslage,
3.
- Bamyan). Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul beruhen im Wesentlich auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel
- Sicherheitslage,
3.1. Kabul, den UNHCR-Richtlinien und dem EASO COI Report. Afghanistan. Security situation von Juni 2019, Kapitel 2.1 Kabul city, S. 67 ff. So berichten Länderinformationsblatt und UNHCR-Richtlinien von einer Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul sowie von einer Zunahme der zivilen Opfer. Insbesondere die UNHCR-Richtlinien berichten von negativen Trends hinsichtlich der Sicherheitslage und bestätigen, dass Kabul wiederholt die höchste Zahl ziviler Opfer verzeichnet und diese insbesondere auf Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe regierungsfeindliche Kräfte zurückgehen, die zahlreiche Zivilisten auf ihren täglichen Wegen das Leben kosten. Die Gefahr, Opfer eines solchen Angriffs zu werden, sei bei sozialen und wirtschaftlichen Aktivitäten allgegenwärtig, etwa auf dem Arbeits- oder Schulweg, auf dem Weg zu medizinischen Behandlungen, beim Einkaufen, auf Märkten, in Moscheen oder an anderen Orten, wo viele Menschen zusammentreffen (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative,
- Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative in Kabul, Buchstabe a) Die Relevanz von Kabul als interner Schutzalternative, S. 127 f.). Insbesondere ergibt sich aus dem EASO COI Report. Afghanistan. Security situation von Juni 2019 auch keine Trendumkehr in Bezug auf die Sicherheitslage in Kabul, weswegen eine Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul festgestellt wurde.Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Kabul beruhen im Wesentlich auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel
- Sicherheitslage,
3.1. Kabul, den UNHCR-Richtlinien und dem EASO COI Report. Afghanistan. Security situation von Juni 2019, Kapitel 2.1 Kabul city, S. 67 ff. So berichten Länderinformationsblatt und UNHCR-Richtlinien von einer Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul sowie von einer Zunahme der zivilen Opfer. Insbesondere die UNHCR-Richtlinien berichten von negativen Trends hinsichtlich der Sicherheitslage und bestätigen, dass Kabul wiederholt die höchste Zahl ziviler Opfer verzeichnet und diese insbesondere auf Selbstmordanschläge und komplexe Angriffe regierungsfeindliche Kräfte zurückgehen, die zahlreiche Zivilisten auf ihren täglichen Wegen das Leben kosten. Die Gefahr, Opfer eines solchen Angriffs zu werden, sei bei sozialen und wirtschaftlichen Aktivitäten allgegenwärtig, etwa auf dem Arbeits- oder Schulweg, auf dem Weg zu medizinischen Behandlungen, beim Einkaufen, auf Märkten, in Moscheen oder an anderen Orten, wo viele Menschen zusammentreffen (Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative,
- Interne Flucht- oder Neuansiedlungsalternative in Kabul, Buchstabe a) Die Relevanz von Kabul als interner Schutzalternative, S. 127 f.). Insbesondere ergibt sich aus dem EASO COI Report. Afghanistan. Security situation von Juni 2019 auch keine Trendumkehr in Bezug auf die Sicherheitslage in Kabul, weswegen eine Verschlechterung der Sicherheitslage in Kabul festgestellt wurde. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in Balkh und Mazar-e Sharif basieren auf dem EASO COI Report: Afghanistan. Security situation von Juni 2019, Kapitel 3.
- Balkh, S. 108 ff. Die Feststellungen zur Sicherheitslage im Distrikt Herat und in Herat (Stadt) beruhen auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel
- Sicherheitslage,
2.
- Herat, wo berichtet wird, dass Herat zu den relativ ruhigen Provinzen gehört, obgleich sich die Situation in den abgelegenen Distrikten in den letzten Jahren verschlechtert habe. Es komme zu Zusammenstößen zwischen Sicherheitskräften und Aufständischen. Ähnlich berichtet auch der EASO COI Report. Afghanistan. Security situation von Juni 2019 in seinem Kapitel 3.
- Herat (S. 149 ff.), dass es weiterhin Talibanaktivitäten und Kämpfe gibt. Hinsichtlich Herat (Stadt) wird von einem Anstieg der Kriminalität berichtet. Allerdings lässt sich den Berichten ein klarer Trend hinsichtlich der Sicherheitslage weder in Richtung einer Verbesserung noch in Richtung einer Verschlechterung entnehmen. Zur Versorgungslage ist auszuführen, dass in diesem Bereich von einer Verbesserung der Situation nicht berichtet wird. Es wird unverändert von hohen Armuts- und Arbeitslosenraten, von fortbestehender Abhängigkeit von Hilfsleistungen wegen der unveränderten Konfliktbetroffenheit berichtet (Länderinformationsblatt, Kapitel
- Grundversorgung und Wirtschaft) und lässt sich den Informationen zur allgemeinen Rückkehrsituation ebenso (Länderinformationsblatt, Kapitel
- Rückkehr und Kapitel
- Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge) nicht entnehmen, dass es zu einer Entspannung der Situation gekommen wäre. Zur medizinischen Versorgungslage ergibt sich aus dem Länderinformationsblatt (Kapitel
- Medizinische Versorgung) eine noch immer deutlich mangelhafte Gesundheitsversorgung, auch wenn grundsätzlich von Fortschritten in den letzten zehn Jahren berichtet wird. Eine Verbesserung der Versorgungslage im Herkunftsstaat ist jedoch nicht ersichtlich, weswegen eine dementsprechende Feststellung getroffen wurde. Zur Rückkehrhilfe ist auszuführen, dass schon das vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im "Zuerkennungsverfahren" eingebrachten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 27.06.2017 (AS 655 ff.) von der Verfügbarkeit von Rückkehrhilfe durch nationale und internationale Organisationen berichtet. Eine Verbesserung der Situation von Rückkehrern ist nicht ersichtlich, so geht aus dem eben zitierten Länderinformationsblatt bereits hervor, dass Rückkehrer, die jahrzehntelang im Ausland gelebt haben, Konflikten, Unsicherheit und weitreichender Armut ausgesetzt seien. Auch das aktuelle Länderinformationsblatt berichtete - wenngleich erheblich detaillierter - von derartigen Lebensbedingungen (Kapitel
- Rückkehr). Zudem ist anzumerken, dass auch die belangte Behörde nicht von einer Verbesserung bzw. Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage im Herkunftsstaat ausgeht, sondern ihre Ausführungen im Wesentlichen auf eine Änderung der individuellen Situation des Beschwerdeführers beschränkt. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den "EASO-Richtlinien" verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Parteiengehör bezüglich der in dieser Entscheidung verwendeten Länderberichte konnte entfallen. Die belangte Behörde hat aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Abfassung von Länderberichten Kenntnisse über ebendiese Länderberichte; weiters wurden diese ausschließlich zugunsten des Beschwerdeführers verwendet, deshalb auch diesbezüglich eine Notwendigkeit zur Gewährung von Parteiengehör nicht gegeben war. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Artikel 4, Litera a, Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114) und der Verwaltungsgerichtshof auch hinsichtlich der Einschätzung von EASO von einer besonderen Bedeutung ausgeht und eine Auseinandersetzung mit den "EASO-Richtlinien" verlangt (VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0405). Parteiengehör bezüglich der in dieser Entscheidung verwendeten Länderberichte konnte entfallen. Die belangte Behörde hat aufgrund ihrer gesetzlichen Verpflichtung zur Abfassung von Länderberichten Kenntnisse über ebendiese Länderberichte; weiters wurden diese ausschließlich zugunsten des Beschwerdeführers verwendet, deshalb auch diesbezüglich eine Notwendigkeit zur Gewährung von Parteiengehör nicht gegeben war. Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zur ersatzlosen Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten)3.
- Zur ersatzlosen Behebung von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten) Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amtswegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten von Amtswegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins, AsylG) nicht oder nicht mehr vorliegen. § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall AsylG erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, während § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall jene Konstellationen betrifft, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005 m.w.N.).Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall AsylG erfasst die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat, während Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall jene Konstellationen betrifft, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005 m.w.N.). Die belangte Behörde stützt sich in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides lediglich auf § 9 Abs. 1 AsylG ohne explizit zu erkennen zu geben, auf welchen konkreten Aberkennungstatbestand sie Bezug nimmt. Aus dem angefochtenen Aberkennungsbescheid, wo die belangte Behörde feststellt: "Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen nicht mehr vor." (Aberkennungsbescheid, S. 10)., ergibt sich klar, dass die belangte Behörde sich auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG stützt.Die belangte Behörde stützt sich in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides lediglich auf Paragraph 9, Absatz eins, AsylG ohne explizit zu erkennen zu geben, auf welchen konkreten Aberkennungstatbestand sie Bezug nimmt. Aus dem angefochtenen Aberkennungsbescheid, wo die belangte Behörde feststellt: "Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegen nicht mehr vor." (Aberkennungsbescheid, S. 10)., ergibt sich klar, dass die belangte Behörde sich auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG stützt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung nicht geändert hat (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Auch der Verfassungsgerichtshof hat zu § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung keine Neubewertung eines rechtskräftigen Entschiedenen Sachverhaltes erlaubt, sondern eine Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG lediglich in Frage kommt, wenn sie die Umstände nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert haben (VfGH 24.09.2019, E 2330/2019).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits ausgesprochen, dass es unter Berücksichtigung der Rechtskraftwirkung von Bescheiden nicht zulässig ist, die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG auszusprechen, obwohl sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung nicht geändert hat (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Auch der Verfassungsgerichtshof hat zu Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung keine Neubewertung eines rechtskräftigen Entschiedenen Sachverhaltes erlaubt, sondern eine Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG lediglich in Frage kommt, wenn sie die Umstände nach der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten maßgeblich geändert haben (VfGH 24.09.2019, E 2330 aus 2019,). In seiner Judikatur zum Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG zeichnet der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen das Prüfschema vor, dass zunächst zu ermitteln ist, ob, seit dem Beschwerdeführer zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG erteilt wurde, neue Umstände hinzugetreten sind. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist eine erneute Gesamtbeurteilung vorzunehmen, bei der alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, auch wenn sie sich vor der letzten Verlängerung ereignet haben (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353).In seiner Judikatur zum Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG zeichnet der Verwaltungsgerichtshof im Wesentlichen das Prüfschema vor, dass zunächst zu ermitteln ist, ob, seit dem Beschwerdeführer zuletzt eine befristete Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt wurde, neue Umstände hinzugetreten sind. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist eine erneute Gesamtbeurteilung vorzunehmen, bei der alle für die Entscheidung maßgeblichen Elemente einbezogen werden, auch wenn sie sich vor der letzten Verlängerung ereignet haben (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Zur unionsrechtskonformen Interpretation des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG zieht der Verwaltungsgerichtshof das Erforderlichkeitskalkül des Art. 16 Abs. 1 und Abs. 2 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge Statusrichtlinie) heran (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153).Zur unionsrechtskonformen Interpretation des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG zieht der Verwaltungsgerichtshof das Erforderlichkeitskalkül des Artikel 16, Absatz eins und Absatz 2, Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (in der Folge Statusrichtlinie) heran (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Art. 16 Abs. 1 Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Abs. 2 leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Abs. 1, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorrübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden.Artikel 16, Absatz eins, Statusrichtlinie sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser keinen Anspruch auf subsidiären Schutz mehr hat, wenn die Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht mehr bestehen oder sich in einem Maße verändert haben, dass ein solcher Schutz nicht mehr erforderlich ist. Nach Absatz 2, leg. cit. berücksichtigen die Mitgliedstaaten bei Anwendung des oben zitierten Absatz eins,, ob sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorrübergehend verändert haben, dass die Person, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, tatsächlich nicht länger Gefahr läuft, einen ernsthaften Schaden zu erleiden. Eine solche Änderung der Umstände kann sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus einer Änderung der tatsächlichen Umstände im Herkunftsstaat ergeben, aber auch in der persönlichen Situation des Fremden gelegen sein, wobei es regelmäßig nicht auf den Eintritt eines einzelnen Ereignisses ankommt (VwGH 27.05.2019, Ra 2019/14/0153). Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Verlängerungsbescheid vom 17.08.2017, zugestellt am 21.08.2017, eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt, weswegen gegenständlich Änderungen im Hinblick auf den in diesem Zeitpunkt maßgeblichen Sachverhalt relevant sind.Dem Beschwerdeführer wurde zuletzt mit Verlängerungsbescheid vom 17.08.2017, zugestellt am 21.08.2017, eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt, weswegen gegenständlich Änderungen im Hinblick auf den in diesem Zeitpunkt maßgeblichen Sachverhalt relevant sind. Die belangte Behörde führt im angefochtenen Aberkennungsbescheid aus, dass die Lage sich insofern geändert habe, als eine Rückkehr und Inanspruchnahme von Mazar-e Sharif, Kabul oder Herat als innerstaatliche Alternative für den Beschwerdeführer als jungen, gesunden, arbeitsfähigen und alleinstehenden Mann nun möglich sei. Die Städte seien ausreichend sicher und sicher erreichbar, der Beschwerdeführer spreche Dari, sei mit den kulturellen und sprachlichen Gepflogenheiten im Herkunftsstaat vertraut, habe Familienangehörige im Iran, eine finanzielle Unterstützung durch diese sei denkbar, er könne Rückkehrhilfe in Anspruch nehmen und hätten etwaige Ortsunkenntnisse nicht zur Folge, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative nicht in Frage käme. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bringt § 8 Abs. 3 AsylG unmissverständlich zum Ausdruck, dass die in § 8 Abs. 1 AsylG genannten Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht gegeben sind, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG zur Verfügung steht. Damit ist auch das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Aberkennungsverfahren beachtlich (VwGH 29.01.2020, Ro 2019/18/0002).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bringt Paragraph 8, Absatz 3, AsylG unmissverständlich zum Ausdruck, dass die in Paragraph 8, Absatz eins, AsylG genannten Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz nicht gegeben sind, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG zur Verfügung steht. Damit ist auch das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Aberkennungsverfahren beachtlich (VwGH 29.01.2020, Ro 2019/18/0002). Allerdings zeigt die belangte Behörde - wie in der Beschwerde zutreffend ausgeführt wird - keinerlei Sachverhaltsänderung dar, sondern beschränkt sich im Wesentlichen auf eine neue, anderslautende Beurteilung eines unveränderten Sachverhaltes. Hinsichtlich der von der belangten Behörde vorgenommenen Einstufung der Städte Kabul, Herat und Mazar-e Sharif ist dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen, dass die Sicherheitslage in Herat unverändert ist, während sich die Sicherheitslage in Mazar-e Sharif und Kabul verschlechtert hat. Ungeachtet der Frage, ob die drei Städte damit grundsätzlich als ausreichend sicher einzustufen sind, ist damit eine Änderung des Sachverhaltes im Sinne einer nachhaltigen Verbesserung der Lage im Herkunftsstaat im Sinne der oben zitierten Normen und Judikatur nicht ersichtlich. Hinsichtlich der Versorgungs- und Sicherheitslage ist - wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - ebenso nicht von einer Verbesserung auszugehen, weswegen auch diesbezüglich eine maßgebliche Sachverhaltsänderung nicht vorliegt. Auch Rückkehrhilfe wurde bereits in der Vergangenheit gewährt. Eine Änderung der tatsächlichen Umstände im Herkunftsstaat ist damit nicht ersichtlich. Zu den individuellen Aspekten, die die belangte Behörde anführt, ist auszuführen, dass sie auch hinsichtlich der in der persönlichen Situation des Beschwerdeführers gelegen Umstände keinerlei Sachverhaltsänderung aufzeigt, sondern lediglich eine Neubewertung eines bereits rechtskräftig entschiedenen Sachverhaltes vornimmt. So ist unter den von der Behörde angeführten Umständen (jung, gesund, arbeitsfähig, alleinstehend, Dari-sprechend, im Iran aufhältige Angehörige, etc.) kein Aspekt ersichtlich, der im Zeitpunkt der letzten Verlängerung nicht vorliegend war. Hinsichtlich der "wertvollen Kenntnisse" die sich der Beschwerdeführer im Bundesgebiet angeeignet haben soll, legt die Behörde nicht nachvollziehbar dar, welche konkreten Kenntnisse der Beschwerdeführer erlangt haben soll und inwiefern ihm diese im Herkunftsstaat derart nützen sollen, dass von einem maßgeblichen Sachverhaltsänderungen auszugehen wäre. Zudem lässt sich dem Zuerkennungsbescheid entnehmen, dass diesbezüglich ein fehlendes soziales oder familiäres Netzwerk, fehlende Ortskenntnisse sowie die mangelnde Vertrautheit mit den Gegebenheiten in Kabul maßgeblich waren. Nachdem der Verlängerungsbescheid keinerlei Hinweis auf nunmehr andere maßgebliche Voraussetzungen enthält, ist davon auszugehen, dass das weitere Vorliegen dieser Voraussetzungen bejaht wurde. Maßgebliche Sachverhaltsänderungen in diesen Umständen hat die Behörde jedoch nicht dargetan und waren auch vor im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich. Die Behörde offenbart viel mehr mit ihren Ausführungen, mangelnde Ortskenntnisse würden nicht mehr zur Unzumutbarkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative führen sowie für einen jungen, gesunden, arbeitsfähigen und alleinstehenden Mann sei die Rückkehr nun möglich, dass sie die Aberkennung allein auf neuere Judikatur zu vergleichbaren Fällen stützen möchte. In diesem Zusammenhang ist die Behörde jedoch darauf hinzuweisen, dass eine maßgebliche Änderung der Umstände im Herkunftsstaat nicht per se in neuerer Judikatur zu vergleichbaren Fällen liegt (VwGH 24.01.2019, Ro 2018/21/0011), sondern ausschließlich die Tatsachenebene betrifft. Mangels hinzutreten neuer Umstände steht sohin einer neuen Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Rechtskraft des Zuerkennungsbescheides vom 08.03.2017 entgegen (VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "die zu entscheidende Angelegenheit" im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht nicht lediglich auf den Aberkennungstatbestand des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG beschränkt, sondern hat viel mehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG aufzugreifen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist "die zu entscheidende Angelegenheit" im Verfahren über die Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wurde, die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht nicht lediglich auf den Aberkennungstatbestand des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG beschränkt, sondern hat viel mehr alle Hinweise auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines der Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, AsylG aufzugreifen. Hinweise darauf, dass einer der Aberkennungstatbestände des § 9 Abs. 1 Z 1 erster Fall, Z 2, Z 3 oder 2 AsylG erfüllt wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben.Hinweise darauf, dass einer der Aberkennungstatbestände des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall, Ziffer 2,, Ziffer 3, oder 2 AsylG erfüllt wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben. Zwar wurde der Beschwerdeführer zwei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. An dieser Stelle ist die belangte Behörde darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Leoben vom 30.05.2016, 3 U 60/16d unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 07.04.2016, 28 U 23/16k, zu einer Zusatzstrafe verurteilt wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis der §§ 31 und 40 StGB stehen, insoweit als Einheit zu werten (VwGH 14.06.2012, 2011/21/0153 mwN). Allerdings handelt es sich um Vergehen, weswegen der Tatbestand des § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht erfüllt ist. Weiter wurde der Beschwerdeführer lediglich zu bedingten sehr kurzen Haftstrafen von einigen Wochen sowie zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 30 Tagessätzen verurteilt und ist daher nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG im Sinne der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (VfGH 13.12.2011, U 1907/10; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155) darstellen würde.Zwar wurde der Beschwerdeführer zwei Mal rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. An dieser Stelle ist die belangte Behörde darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Leoben vom 30.05.2016, 3 U 60/16d unter Bedachtnahme auf das Urteil des Bezirksgerichts Salzburg vom 07.04.2016, 28 U 23/16k, zu einer Zusatzstrafe verurteilt wurde. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Verurteilungen, die zueinander im Verhältnis der Paragraphen 31 und 40 StGB stehen, insoweit als Einheit zu werten (VwGH 14.06.2012, 2011/21/0153 mwN). Allerdings handelt es sich um Vergehen, weswegen der Tatbestand des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht erfüllt ist. Weiter wurde der Beschwerdeführer lediglich zu bedingten sehr kurzen Haftstrafen von einigen Wochen sowie zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 30 Tagessätzen verurteilt und ist daher nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG im Sinne der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (VfGH 13.12.2011, U 1907/10; VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0155) darstellen würde. Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war damit ersatzlos zu beheben.Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war damit ersatzlos zu beheben. 3.
- Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte IV. bis VII. des Aberkennungsbescheides3.
- Zur ersatzlosen Behebung der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sieben. des Aberkennungsbescheides Nachdem dem Beschwerdeführer infolge der Behebung von Spruchpunkt I. des angefochtenen Aberkennungsbescheides mit gegenständlichem Erkenntnis weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, war auch die mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Aberkennungsbescheides nach § 10 Abs. 1 Z 5 AsylG iVm § 52 Abs. 2 Z 4 FPG erlassene Rückkehrentscheidung, sowie die weiteren damit verbundenen Aussprüche (Spruchpunkte IV., VI. und VII.) ersatzlos zu beheben (Vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006).Nachdem dem Beschwerdeführer infolge der Behebung von Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Aberkennungsbescheides mit gegenständlichem Erkenntnis weiterhin der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt, war auch die mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Aberkennungsbescheides nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassene Rückkehrentscheidung, sowie die weiteren damit verbundenen Aussprüche (Spruchpunkte römisch vier., römisch sechs. und römisch sieben.) ersatzlos zu beheben (Vgl. VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006). 3.
- Zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG3.
- Zur Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG Nach § 8 Abs. 4 AsylG ist die gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts fort, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.Nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG ist die gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannte Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden für jeweils zwei weitere Jahre zu verlängern. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts fort, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist. Für die Rechtswirkung eines gemäß § 9 Abs. 4 AsylG erfolgten Ausspruches spielt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rolle, ob er in seiner Formulierung an den dort enthaltenen Gesetzestext angelehnt wird oder sprachlich in der Abweisung des Verlängerungsantrages zum Ausdruck kommt. Die behördliche Anordnung im Fall eines fristgerecht gestellten Verlängerungsantrages zielt darauf ab, das zuvor nach § 8 Abs. 4 erteilte Recht zum Aufenthalt nicht weiter bestehen zu lassen (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007). Demnach ist in der Abweisung des Verlängerungsantrages nach § 8 Abs. 4 AsylG sowie im Entzug der Aufenthaltsberechtigung nach § 9 Abs. 4 AsylG dieselbe Entscheidung in unterschiedlicher sprachlicher Variation zu erblicken. Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis das weitere Vorliegen der Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bejaht wurden (siehe oben unter 3.1.), war dem Beschwerdeführer in Stattgebung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides die mit Zuerkennungsbescheid erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG spruchgemäß um weitere zwei Jahre zu verlängern.Für die Rechtswirkung eines gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG erfolgten Ausspruches spielt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rolle, ob er in seiner Formulierung an den dort enthaltenen Gesetzestext angelehnt wird oder sprachlich in der Abweisung des Verlängerungsantrages zum Ausdruck kommt. Die behördliche Anordnung im Fall eines fristgerecht gestellten Verlängerungsantrages zielt darauf ab, das zuvor nach Paragraph 8, Absatz 4, erteilte Recht zum Aufenthalt nicht weiter bestehen zu lassen (VwGH 30.10.2019, Ro 2019/14/0007). Demnach ist in der Abweisung des Verlängerungsantrages nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG sowie im Entzug der Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 9, Absatz 4, AsylG dieselbe Entscheidung in unterschiedlicher sprachlicher Variation zu erblicken. Nachdem mit gegenständlichem Erkenntnis das weitere Vorliegen der Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bejaht wurden (siehe oben unter 3.1.), war dem Beschwerdeführer in Stattgebung der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides die mit Zuerkennungsbescheid erteilte Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG spruchgemäß um weitere zwei Jahre zu verlängern. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nicht nur aus Anlass der erstmaligen Erteilung der Aufenthaltsberechtigung, sondern auch bei der Verlängerung die Gültigkeitsdauer der zu erteilenden Berechtigung ausgehend vom Entscheidungszeitpunkt festzulegen (VwGH 27.12.2019, Ra 2019/18/0281). Beim im Aberkennungsverfahren durch Einzelrichter entscheidenden Bundesverwaltungsgericht ist dies der Zeitpunkt, in dem die Entscheidung erlassen, das heißt verkündet oder zugestellt wird (VwGH 27.04 2016, Ra 2015/05/0069). Die befristete Aufenthaltsberechtigung gilt damit zwei Jahre ab Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts an den Beschwerdeführer.
- Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt in seiner Prüfung hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten der vorliegenden jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Themenkomplex der Aberkennung nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, die unter
- zitiert wird.Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt in seiner Prüfung hinsichtlich der Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten der vorliegenden jüngsten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Themenkomplex der Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, die unter
- zitiert wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W102.2136251.2.00