4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer stellte am 6.3.2018 elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen (in der Folge: MFA Flächen) für das Antragsjahr 2018, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen, den Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung und eine Ausgleichszulage und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Darüber hinaus trieb der Beschwerdeführer Im Antragsjahr 2018 zwei Kühe und ein sonstiges Rind auf die Alm mit der BNr. XXXX ( XXXX ) und fünf Kühe auf die Alm mit der BNr. XXXX ( XXXX ) auf, für die er auch die gekoppelte Stützung beantragte.Darüber hinaus trieb der Beschwerdeführer Im Antragsjahr 2018 zwei Kühe und ein sonstiges Rind auf die Alm mit der BNr. römisch 40 ( römisch 40 ) und fünf Kühe auf die Alm mit der BNr. römisch 40 ( römisch 40 ) auf, für die er auch die gekoppelte Stützung beantragte. Bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. XXXX ( XXXX ) am 29.8.2018 wurde festgestellt, dass sich die Kuh mit der Ohrmarkennummer XXXX , die laut Alm/Weidemeldung auf der Alm mit der BNr. XXXX ( XXXX ) mit gemeldetem voraussichtlichen Abtriebsdatum 25.9.2018 gealpt sein sollte, nicht auf der Alm befand, sondern bereits am 24.8.2018 abgetrieben wurde.Bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf der Alm mit der BNr. römisch 40 ( römisch 40 ) am 29.8.2018 wurde festgestellt, dass sich die Kuh mit der Ohrmarkennummer römisch 40 , die laut Alm/Weidemeldung auf der Alm mit der BNr. römisch 40 ( römisch 40 ) mit gemeldetem voraussichtlichen Abtriebsdatum 25.9.2018 gealpt sein sollte, nicht auf der Alm befand, sondern bereits am 24.8.2018 abgetrieben wurde. Mit Schreiben vom 17.10.2018 übermittelte die AMA der XXXX den Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 29.8.2018 und gab der XXXX Gelegenheit zur Stellungnahme.Mit Schreiben vom 17.10.2018 übermittelte die AMA der römisch 40 den Kontrollbericht zur Vor-Ort-Kontrolle vom 29.8.2018 und gab der römisch 40 Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 9.1.2019 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.330,90. Davon entfallen auf die Basisprämie EUR 1.388,97, auf die Greeningprämie EUR 620,73 und auf die gekoppelte Stützung EUR 321,20. Für die Kuh mit der Ohrmarkennummer XXXX wurde keine gekoppelte Stützung gewährt. Begründend wurde ausgeführt, die gekoppelte Stützung werde nur für Kühe bzw. sonstige Rinder gewährt, für die die Meldungen an die Rinderdatenbank
1 VO 1760/2000 am ersten Tag der Alpung fristgerecht mitgeteilt worden seien, wobei auch die Rechtzeitigkeit von Alm-/Weidemeldungen für Rinder erforderlich sei (Art. 53 Abs. 4 lit. b VO 639/2014, § 13 Abs. 1 DIZA-VO). Laut Vor-Ort-Kontrolle sei die laut Alm-/Weidemeldung als gealpt gemeldete Kuh mit der Ohrmarkennummer XXXX nicht auf der Alm vorgefunden worden (Ablehnungsgrund 21306). Bei sanktionsrelevanten fehlerhaften Angaben in der Rinderdatenbank betreffend Rasse, Geburtsdatum, Geschlecht, Todesdatum und Umsetzungen, Kennzeichnungsmängeln sowie Beanstandungen bei der Führung des Bestandsverzeichnisses, die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wurden, sei der Prämienbetrag zu kürzen, weil diese Rinder zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle
1 Z. 18 VO 640/2014 als nicht ermittelt gelten (Art. 31 VO 640/2014). Da Unregelmäßigkeiten bei maximal drei Tieren festgestellt worden seien, sei die gekoppelte Stützung für Kühe für das Jahr 2018 um den festgestellten Differenzprozentsatz von 16,67 % zu kürzen (Art. 31 Abs. 1 VO 640/2014).Mit dem angefochtenen Bescheid der AMA vom 9.1.2019 gewährte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR 2.330,
, Absatz eins, VO 1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung fristgerecht mitgeteilt worden seien, wobei auch die Rechtzeitigkeit von Alm-/Weidemeldungen für Rinder erforderlich sei (Artikel 53, Absatz 4, Litera b, VO 639 aus 2014,, Paragraph 13, Absatz eins, DIZA-VO). Laut Vor-Ort-Kontrolle sei die laut Alm-/Weidemeldung als gealpt gemeldete Kuh mit der Ohrmarkennummer römisch 40 nicht auf der Alm vorgefunden worden (Ablehnungsgrund 21306). Bei sanktionsrelevanten fehlerhaften Angaben in der Rinderdatenbank betreffend Rasse, Geburtsdatum, Geschlecht, Todesdatum und Umsetzungen, Kennzeichnungsmängeln sowie Beanstandungen bei der Führung des Bestandsverzeichnisses, die bei der Vor-Ort-Kontrolle festgestellt wurden, sei der Prämienbetrag zu kürzen, weil diese Rinder zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle
, Absatz eins, Ziffer 18, VO 640 aus 2014, als nicht ermittelt gelten (Artikel 31, VO 640 aus 2014,). Da Unregelmäßigkeiten bei maximal drei Tieren festgestellt worden seien, sei die gekoppelte Stützung für Kühe für das Jahr 2018 um den festgestellten Differenzprozentsatz von 16,67 % zu kürzen (Artikel 31, Absatz eins, VO 640 aus 2014,). Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde vom 24.1.2019 brachte der Beschwerdeführer vor, die Kuh mit der Ohrmarkennummer XXXX sei bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht mehr auf der Alm gewesen. Er sei jedoch lediglich Auftreiber auf dieser Alm und für die Korrektur des vorzeitigen Abtriebs nicht verantwortlich. Er sei der Meinung gewesen, aufgrund eines Telefonates mit dem Almpersonal sei diese Angelegenheit für ihn erledigt. Er erkläre
1 MOG, dass er sich vor Beginn der Alpung des gegenständlichen Antragsjahres über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen seien, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben wecken hätten müssen. Er habe daher von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt.Im Rahmen der dagegen erhobenen Beschwerde vom 24.1.2019 brachte der Beschwerdeführer vor, die Kuh mit der Ohrmarkennummer römisch 40 sei bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht mehr auf der Alm gewesen. Er sei jedoch lediglich Auftreiber auf dieser Alm und für die Korrektur des vorzeitigen Abtriebs nicht verantwortlich. Er sei der Meinung gewesen, aufgrund eines Telefonates mit dem Almpersonal sei diese Angelegenheit für ihn erledigt. Er erkläre
Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG, dass er sich vor Beginn der Alpung des gegenständlichen Antragsjahres über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen seien, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben wecken hätten müssen. Er habe daher von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 8.8.2019 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe laut Alm-/Weidemeldung am 2.6.2018 zwei Kühe auf die Alm mit der BNr. XXXX aufgetrieben und für diese die gekoppelte Stützung beantragt. Als voraussichtliches Abtriebsdatum sei der 25.9.2018 in der Alm-/Weidemeldung angegeben worden. Der Abtrieb der Kuh mit der Ohrmarkennummer XXXX habe bereits am 24.8.2018 stattgefunden.
5 der Entscheidung der Kommission Nr. 2001/672/EG wäre das tatsächliche Abtriebsdatum zu melden gewesen. Eine fehlende Meldung an die Rinderdatenbank führe dazu, dass dieses Tier im betreffenden Antragsjahr bei der gekoppelten Stützung nicht als ermittelt gewertet werden könne, weshalb für dieses Rind
Vm. Art. 30 Abs. 3 VO (EU) Nr. 640/2014 keine gekoppelte Stützung gewährt werden könne. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergebe sich bereits aus Art. 53 Abs. 4 VO (EU) 639/2014. In diesem Zusammenhang sei national in § 13 Abs. 1 DIZA-VO normiert worden, dass die gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetriebene Rinder gewährt werde könne, die
der VO (EG) 1760/2000 gekennzeichnet und registriert sind. Eine Ausnahme sei dabei nur vorgesehen, wenn die Angaben
1 zweiter Gedankenstrich VO (EG) 1760/2000 am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind. Diese Ausnahme treffe auf den gegenständlichen Fall nicht zu. Zudem sei
2 VO (EU) 640/2014 eine Sanktion im Verhältnis von sechs beantragten Kühen, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, zu der einen beantragten Kuh, bei der Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, erfolgt. Die Unterlassung der Korrektur durch den Verantwortlichen für die Alm sei dabei dabei dem Auftreiber zuzurechnen (Hinweis auf VwGH 17.6.2009, 2008/17/0224). Zum Vorbringen in Hinblick auf § 8i MOG werde ausgeführt, dass diese Bestimmung nur Regelungen in Bezug auf die anteilige Futterflächenaufteilung zum Inhalt habe und daher nicht auf die gekoppelte Stützung Anwendung finden könne.Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 8.8.2019 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA im Wesentlichen zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe laut Alm-/Weidemeldung am 2.6.2018 zwei Kühe auf die Alm mit der BNr. römisch 40 aufgetrieben und für diese die gekoppelte Stützung beantragt. Als voraussichtliches Abtriebsdatum sei der 25.9.2018 in der Alm-/Weidemeldung angegeben worden. Der Abtrieb der Kuh mit der Ohrmarkennummer römisch 40 habe bereits am 24.8.2018 stattgefunden.
2001/672/EG wäre das tatsächliche Abtriebsdatum zu melden gewesen. Eine fehlende Meldung an die Rinderdatenbank führe dazu, dass dieses Tier im betreffenden Antragsjahr bei der gekoppelten Stützung nicht als ermittelt gewertet werden könne, weshalb für dieses Rind
, Absatz eins, Ziffer 18, Litera a, VO (EU) 640 aus 2014, in Verbindung mit Artikel 30, Absatz 3, VO (EU) Nr. 640 aus 2014, keine gekoppelte Stützung gewährt werden könne. Die Beschränkung der Beihilfegewährung auf ordnungsgemäß gekennzeichnete und registrierte Tiere ergebe sich bereits aus Artikel 53, Absatz 4, VO (EU) 639 aus 2014,. In diesem Zusammenhang sei national in Paragraph 13, Absatz eins, DIZA-VO normiert worden, dass die gekoppelte Stützung nur für jene auf Almen aufgetriebene Rinder gewährt werde könne, die
der VO (EG) 1760 aus 2000, gekennzeichnet und registriert sind. Eine Ausnahme sei dabei nur vorgesehen, wenn die Angaben
, Absatz eins, zweiter Gedankenstrich VO (EG) 1760 aus 2000, am ersten Tag der Alpung des betreffenden Tiers mitgeteilt worden sind. Diese Ausnahme treffe auf den gegenständlichen Fall nicht zu. Zudem sei
, Absatz 2, VO (EU) 640 aus 2014, eine Sanktion im Verhältnis von sechs beantragten Kühen, die alle Prämienvoraussetzungen erfüllen, zu der einen beantragten Kuh, bei der Unregelmäßigkeiten beanstandet wurden, erfolgt. Die Unterlassung der Korrektur durch den Verantwortlichen für die Alm sei dabei dabei dem Auftreiber zuzurechnen (Hinweis auf VwGH 17.6.2009, 2008/17/0224). Zum Vorbringen in Hinblick auf Paragraph 8 i, MOG werde ausgeführt, dass diese Bestimmung nur Regelungen in Bezug auf die anteilige Futterflächenaufteilung zum Inhalt habe und daher nicht auf die gekoppelte Stützung Anwendung finden könne. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1307/2013 werden von den Mitgliedstaaten für die einzelnen Regionen oder Sektoren festgelegt. Sie berücksichtigen die Höchsterträge, bewirtschafteten Flächen oder Tierzahlen, die in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor in mindestens einem der fünf Jahre erreicht wurden, die dem Beschluss
Die Flächen, Erträge und Tierzahlen
1307 aus 2013, werden von den Mitgliedstaaten für die einzelnen Regionen oder Sektoren festgelegt. Sie berücksichtigen die Höchsterträge, bewirtschafteten Flächen oder Tierzahlen, die in der betreffenden Region oder dem betreffenden Sektor in mindestens einem der fünf Jahre erreicht wurden, die dem Beschluss
Die jährliche Zahlung wird als Stützungsbetrag je Einheit angegeben. Sie ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem
Anhang I Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und entweder der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl oder der festgelegten Fläche bzw. Tierzahl
Unterabsatz 1.Die jährliche Zahlung wird als Stützungsbetrag je Einheit angegeben. Sie ergibt sich aus dem Verhältnis zwischen dem
Anhang römisch eins Nummer 3 Buchstabe i der vorliegenden Verordnung angegebenen Betrag, der für die Finanzierung der Maßnahme festgesetzt wurde, und entweder der in dem betreffenden Jahr beihilfefähigen Fläche bzw. Tierzahl oder der festgelegten Fläche bzw. Tierzahl
Unterabsatz
der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 des Rates fest.4. Betrifft die gekoppelte Stützungsmaßnahme Rinder und/oder Schafe und Ziegen, legen die Mitgliedstaaten als Beihilfefähigkeitsbedingung für die Stützung die Anforderungen der Kennzeichnung und Registrierung von Tieren
der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, des Europäischen Parlaments und des Rates bzw. der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, des Rates fest. [...]." Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Absatz 1 wird der Beihilfe- oder Zahlungsantrag berichtigt, um die tatsächliche Situation widerzuspiegeln." "Artikel 18 Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen
den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen.
den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen.
Absatz 3 ermittelten Zahl der Tiere festgestellt, so ist der Gesamtbetrag, auf den der Begünstigte im Rahmen dieser Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr Anspruch hat, um den
Absatz 3 dieses Artikels zu bestimmenden Prozentsatz zu kürzen, wenn bei höchstens drei Tieren Verstöße festgestellt werden.
Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatz, wenn dieser nicht mehr als 10 % beträgt; b) um das Doppelte des
Absatz 3 zu bestimmenden Prozentsatzes, wenn dieser mehr als 10 %, jedoch nicht mehr als 20 % beträgt. Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 20 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte
Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte
Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und der
Kann dieser Betrag innerhalb der drei Kalenderjahre, die auf das Jahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.Beträgt der nach Absatz 3 dieses Artikels bestimmte Prozentsatz mehr als 50 %, so wird im Rahmen der Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme für das betreffende Antragsjahr die Beihilfe oder Stützung, auf die der Begünstigte
Darüber hinaus wird der Begünstigte mit einer zusätzlichen Sanktion in Höhe des Betrags belegt, der der Differenz zwischen der angegebenen und der
Kann dieser Betrag innerhalb der drei Kalenderjahre, die auf das Jahr der Feststellung folgen, nicht vollständig
den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 57 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erlassenen Vorschriften verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert.
1306/2013 erlassenen Vorschriften als Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden."Macht ein Mitgliedstaat von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch, gelten potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, im Einklang mit den von der Kommission
1306 aus 2013, erlassenen Vorschriften als Tiere, bei denen Verstöße festgestellt wurden." Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom
Unterabsatz 1 können in einem System bestehen, bei dem der Begünstigte den Beihilfe- und/oder Zahlungsantrag für alle Tiere stellen kann, die zu einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitpunkt oder in einem vom Mitgliedstaat bestimmten Zeitraum nach den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Tiere beihilfe- und/oder förderfähig sind. In diesem Fall ergreifen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass a) das Datum bzw. der Zeitraum
Unterabsatz 2 nach den für die betreffende Beihilferegelung und/oder Stützungsmaßnahme geltenden Bestimmungen eindeutig festgelegt ist und dem Begünstigten mitgeteilt wurde; b) dem Begünstigten bekannt ist, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Verstöße
640/2014 festgestellt wurden.b) dem Begünstigten bekannt ist, dass potenziell beihilfefähige Tiere, die im System zur Kennzeichnung und Registrierung von Tieren nicht ordnungsgemäß identifiziert bzw. registriert sind, als Tiere zählen, bei denen Verstöße
640 aus 2014, festgestellt wurden. [...]." Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 25/2019:Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 25/2019: "Fakultative gekoppelte Stützung § 8f.
1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können.Paragraph 8 i,
1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. [...]." Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015) im Folgenden DIZA-VO, BGBl. II Nr. 368/2014 :Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015) im Folgenden DIZA-VO, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 368 aus 2014, : "Fakultative gekoppelte Stützung § 13.
der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, ABl. Nr. L 204 vom 11.08.2000 S. 1, bzw.
der Verordnung (EG) Nr. 21/2004 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben
der Verordnung (EG) Nr. 1760 aus 2000, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rinder und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97, Amtsblatt Nummer L 204 vom 11.08.2000 Seite 1, bzw.
der Verordnung (EG) Nr. 21 aus 2004, zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Schafen und Ziegen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Richtlinien 92/102/EWG und 64/432/EWG, ABL. Nr. L 5 vom 09.01.2004 S. 8, gekennzeichnet und registriert sind. Ein Tier gilt jedoch auch dann als prämienfähig, wenn die Angaben
5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen
der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.
Paragraph 22, Absatz 5, der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen
, der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, Amtsblatt Nummer L 235 vom 04.09.2001, Seite 23, beantragt.
LFBIS-Gesetz, BGBl. Nr. 448/1980, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Antrag
II Nr. 100/2015, in der jeweils geltenden Fassung anderer Bewirtschafter enthalten sind.4. der Auftrieb auf Almen/Weiden in einer anderen Gemeinde, wenn für die Almen/Weiden eigene Betriebsnummern
LFBIS-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 448 aus 1980,, in der jeweils geltenden Fassung, vorhanden sind oder die Flächenangaben zu den Almen/Weiden im Antrag
Paragraph 21, der Horizontalen GAP-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 100 aus 2015,, in der jeweils geltenden Fassung anderer Bewirtschafter enthalten sind. Davon ausgenommen ist jedoch der Auftrieb auf Zwischenweiden (zum Beispiel Vorsäß, Maisäß, Nachsäß, Aste) desselben Tierhalters vor oder nach einem meldepflichtigen Auftrieb auf eine Alm oder Weide. [...]
GVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
GVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. 3.2. Rechtliche Würdigung: Mit dem Antragsjahr 2015 wurden die Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Marktordnung reformiert. An die Stelle der Einheitlichen Betriebsprämie traten die Basisprämie und mehrere ergänzende Zahlungen, insbesondere die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"). An die Stelle der an die Produktion gekoppelt gebliebenen Mutterkuhprämie trat eine Prämie für den Auftrieb von Tieren auf Almen ("gekoppelte Stützung"). In Österreich kann
1 MOG 2007 für den Auftrieb von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen eine gekoppelte Stützung gewährt werden.In Österreich kann
Paragraph 8 f, Absatz eins, MOG 2007 für den Auftrieb von Rindern, Schafen und Ziegen auf Almen eine gekoppelte Stützung gewährt werden. Wie bereits im Rahmen der Mutterkuhprämie kommt auch bei der gekoppelten Stützung ein vereinfachtes Antrags-Verfahren zur Anwendung; vgl. Art. 21 Abs. 4 VO (EU) 809/
1 VO (EG) 1760/2000 müssen Tierhalter unter anderem die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen der zuständigen Behörde mitteilen.
1 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 beträgt diese Frist in Österreich sieben Tage. Die Meldung kann telefonisch, schriftlich oder online erfolgen (§ 6 Abs. 5 zweiter Satz leg.cit.). Für die Einhaltung der Frist ist - entgegen Abs. 6 dieser Bestimmung - nicht der Eingang bei der AMA, sondern der Zeitpunkt der Absendung an die AMA wesentlich (VwGH 29.8.2018, Ro 2014/17/0114-14).
, Absatz eins, VO (EG) 1760 aus 2000, müssen Tierhalter unter anderem die genauen Daten jeder Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb innerhalb einer vom Mitgliedstaat festgesetzten Frist von drei bis sieben Tagen der zuständigen Behörde mitteilen.
Paragraph 6, Absatz eins, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 beträgt diese Frist in Österreich sieben Tage. Die Meldung kann telefonisch, schriftlich oder online erfolgen (Paragraph 6, Absatz 5, zweiter Satz leg.cit.). Für die Einhaltung der Frist ist - entgegen Absatz 6, dieser Bestimmung - nicht der Eingang bei der AMA, sondern der Zeitpunkt der Absendung an die AMA wesentlich (VwGH 29.8.2018, Ro 2014/17/0114-14). Werden Rinder auf Almen aufgetrieben, ist dieser Umstand und das voraussichtliche Abtriebsdatum
4 der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG binnen 15 Tagen vom Bewirtschafter der Alm an die Rinderdatenbank zu melden.
Abs. 5 dieser Bestimmung ist auch der tatsächliche Abtrieb innerhalb derselben Frist zu melden. Die Meldung kann
5 Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 postalisch oder online erfolgen. Auch für die Einhaltung dieser Frist ist nicht der Eingang bei der AMA, sondern der Zeitpunkt der Absendung an die AMA wesentlich (VwGH 29.8.2018, Ro 2014/17/0114-14).Werden Rinder auf Almen aufgetrieben, ist dieser Umstand und das voraussichtliche Abtriebsdatum
, Absatz 4, der Entscheidung der Kommission mit besonderen Regeln für die Bewegungen von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten Nr. 2001/672/EG binnen 15 Tagen vom Bewirtschafter der Alm an die Rinderdatenbank zu melden.
Absatz 5, dieser Bestimmung ist auch der tatsächliche Abtrieb innerhalb derselben Frist zu melden. Die Meldung kann
Paragraph 6, Absatz 5, Rinderkennzeichnungs-Verordnung 2008 postalisch oder online erfolgen. Auch für die Einhaltung dieser Frist ist nicht der Eingang bei der AMA, sondern der Zeitpunkt der Absendung an die AMA wesentlich (VwGH 29.8.2018, Ro 2014/17/0114-14). Gegenständlich erfolgte der Auftrieb des verfahrensgegenständlichen Tieres mit der Ohrmarkennummer XXXX auf die Alm mit der BNr. XXXX ( XXXX ) am 2.6.
VO (EU) 640/2014 tatsächlich entsprechend zu kürzen.Im vorliegenden Fall erfolgte keine Meldung des tatsächlich erfolgten Abtriebes für die strittige Kuh mit der Ohrmarkennummer römisch 40 innerhalb der 15-tägigen Meldefrist. Somit war dieses Tier mit einer Unregelmäßigkeit behaftet und der Auszahlungsbetrag
Dem steht auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer lediglich Auftreiber auf die Alm war und der Almbewirtschafter die Meldung unterlassen hat. Der Almbewirtschafter ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der unter anderem auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Seine Handlungen bzw. Unterlassungen sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.6.2009, 2008/17/0224). Wenn sich der Beschwerdeführer auf § 8i MOG 2007 beruft und angibt, keinen Einfluss auf die Handlungen des Almbewirtschafters gehabt zu haben, so ist dem Folgendes zu entgegnen:Wenn sich der Beschwerdeführer auf Paragraph 8 i, MOG 2007 beruft und angibt, keinen Einfluss auf die Handlungen des Almbewirtschafters gehabt zu haben, so ist dem Folgendes zu entgegnen: § 8i MOG 2007 Abs. 1 enthält die explizite (Sonder-)Regelung, dass Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn für den Auftreiber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 142 Blg. NR 25. GP, heißt es zu § 8i: "Abs. 1 sieht neben der anteilsmäßigen Zurechnung von gemeinschaftlich genutzten Alm- und Weideflächen vor, dass für den bloßen Auftreiber im Fall abweichender Flächenangaben keine Kürzungen und Ausschlüsse ("Sanktionen") verhängt werden, wenn für den Auftreiber keine Umstände erkennbar waren, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Almobmanns/Antragstellers der gemeinschaftlich genutzten Almflächen geweckt hätten. Derartige Angaben sind weiterhin durch entsprechendes Vorbringen des Auftreibers zu belegen, um in Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, Deckung zu haben. Da diese Vorgangsweise eine weitgehende Auslegung des Art. 73 Abs. 1 darstellt, ist eine Regelung auf gesetzlicher Basis vorgesehen."Paragraph 8 i, MOG 2007 Absatz eins, enthält die explizite (Sonder-)Regelung, dass Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung finden, wenn für den Auftreiber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können. In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 142 Blg. NR 25. GP, heißt es zu Paragraph 8 i, :, "Abs. 1 sieht neben der anteilsmäßigen Zurechnung von gemeinschaftlich genutzten Alm- und Weideflächen vor, dass für den bloßen Auftreiber im Fall abweichender Flächenangaben keine Kürzungen und Ausschlüsse ("Sanktionen") verhängt werden, wenn für den Auftreiber keine Umstände erkennbar waren, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Almobmanns/Antragstellers der gemeinschaftlich genutzten Almflächen geweckt hätten. Derartige Angaben sind weiterhin durch entsprechendes Vorbringen des Auftreibers zu belegen, um in Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe
der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt Nummer L 316 vom 30.11.2009 Seite 1, Deckung zu haben. Da diese Vorgangsweise eine weitgehende Auslegung des Artikel 73, Absatz eins, darstellt, ist eine Regelung auf gesetzlicher Basis vorgesehen." Die Gesetzesmaterialien belegen, dass § 8i MOG 2007 nur eine Möglichkeit der Befreiung von Sanktionen in dem Fall vorsieht, dass der Almobmann falsche Angaben zur förderfähigen Fläche gemacht hat. In anderen Fällen von Verstößen gegen die Fördervoraussetzungen ist die Sondervorschrift des § 8i MOG 2007 in Bezug auf die Schuldbefreiung nicht anwendbar, es bleibt bei der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurechenbarkeit der Handlungen des Almbewirtschafters für die einzelnen Auftreiber.Die Gesetzesmaterialien belegen, dass Paragraph 8 i, MOG 2007 nur eine Möglichkeit der Befreiung von Sanktionen in dem Fall vorsieht, dass der Almobmann falsche Angaben zur förderfähigen Fläche gemacht hat. In anderen Fällen von Verstößen gegen die Fördervoraussetzungen ist die Sondervorschrift des Paragraph 8 i, MOG 2007 in Bezug auf die Schuldbefreiung nicht anwendbar, es bleibt bei der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Zurechenbarkeit der Handlungen des Almbewirtschafters für die einzelnen Auftreiber. Die Reduktion der anrechenbaren Almfläche schließlich, die im angefochtenen Bescheid ausgesprochen wurde, ist auf die Reduktion der ermittelten Tiere zurückzuführen; dadurch kann der Beschwerdeführer
1 MOG 2007 einen geringeren Anteil an der Gesamt-Almfläche für sich beanspruchen. Diese Reduktion wirkt sich aber für den Beschwerdeführer nicht aus, da auch so die Anzahl der verfügbaren Zahlungsansprüche geringer ist als die ermittelte Fläche und eine Auszahlung nur im Rahmen der verfügbaren Zahlungsansprüche erfolgen kann (Art. 18 VO (EU) 640/2014).Die Reduktion der anrechenbaren Almfläche schließlich, die im angefochtenen Bescheid ausgesprochen wurde, ist auf die Reduktion der ermittelten Tiere zurückzuführen; dadurch kann der Beschwerdeführer
Paragraph 8 i, Absatz eins, MOG 2007 einen geringeren Anteil an der Gesamt-Almfläche für sich beanspruchen. Diese Reduktion wirkt sich aber für den Beschwerdeführer nicht aus, da auch so die Anzahl der verfügbaren Zahlungsansprüche geringer ist als die ermittelte Fläche und eine Auszahlung nur im Rahmen der verfügbaren Zahlungsansprüche erfolgen kann (Artikel 18, VO (EU) 640 aus 2014,). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Verwaltungsgerichtshofes keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen (VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117); vgl. dazu mwN auch Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W104.2222130.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.