Obsah (14)
§ 10§ 55Art. 133§ 62§ 3§ 57§ 52§ 46§ 11§ 6§ 8§ 9§ 13§ 58RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2020 GeschäftszahlW109 2173307-1 SpruchW109 2173307-1/16E I.römisch eins. Schriftliche Ausfertigung des am 03.09.2019 mündlich verk
§ 10Asyl
G 2005 iVm § 52 Abs. 2 FPG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben.
Paragraph 10, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG wird festgestellt, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist. XXXX wird
§ 55Abs. 1 Asyl
G eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch 40 wird
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
II.römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. BÜCHELE: A) Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.09.2019, W109 2173307-1/9, wird
§ 62Abs.
4 AVG dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt II. zu lauten hat:A) Das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.09.2019, W109 2173307-1/9, wird
Paragraph 62, Absatz 4, AVG dahingehend berichtigt, dass Spruchpunkt römisch zwei. zu lauten hat: Der Beschwerde wird Folge gegeben und Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird Folge gegeben und Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Am 29.12.2014 stellte der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, nach Einreise unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich erstmals im Bundesgebiet einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 30.12.2014 gab der Beschwerdeführer im Rahmen der Erstbefragung im Wesentlichen an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, stamme aus Ghazni und habe neun Jahre die Schule besucht. Zuletzt habe er als Elektriker gearbeitet. Zum Fluchtgrund befragt führte er aus, er sei ein Jahr zuvor gegen seinen Willen an seine Cousine verheiratet worden, er habe aber ein anderes Mädchen geliebt. Dieses sei etwa sechs Monate zuvor zu ihm gekommen und habe gesagt, es solle auch verheiratet werden und sie wolle sich deshalb umbringen. Sie seien deshalb gemeinsam in die Türkei geflüchtet, wo sie sich aus den Augen verloren hätten. Der Schlepper habe in der Türkei Männer und Frauen getrennt und befördert. Am 29.06.2017 führte der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu seinen Fluchtgründen auf das Wesentliche zusammengefasst aus, das Mädchen, dass er geliebt habe, habe ihn informiert, dass sie von ihren Eltern verheiratet werde und dies nicht wolle. Sie werde sich umbringen, wenn er sie nicht heirate. Da er sie nicht habe heiraten können, habe er sich entschlossen, mit ihr zu flüchten. In der Türkei habe der Schlepper Männer und Frauen getrennt, in diesem Zeitpunkt hätten sie sich verloren. In Istanbul hätten sie sich nicht mehr gesehen. Auch in der Türkei hätten sie Angst gehabt, dass sie abgeschoben würden, daher seien sie nach Griechenland weiter geflüchtet. Im Fall der Rückkehr werde er als Entführer bezeichnet, die Bewohner des Dorfes seien sehr religiöse. Für die Entführung eines Mädchens als verheirateter Mann werde er gesteinigt. Von der Beziehung habe niemand gewusst, deshalb sei er nicht bedroht worden. Seine Eltern und die Eltern seine Frau würden ihm nicht verzeihen, er habe ihr Leben zerstört. Die Regierung sei auch dagegen, viele würden von der Polizei festgenommen. Zudem bejahte er, im Herkunftsstaat Probleme wegen seiner Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit gehabt zu haben.
- Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.09.2017, zugestellt am 25.09.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
§ 3Abs. 1 Asyl
G iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten § 8 Abs. 1 AsylG iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt II.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
§ 57Asyl
G, erließ
§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl
G iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
§ 52Abs.
2 Z 2 FPG und stellte
§ 52Abs.
9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
§ 46FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.).
Die Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55Abs.
1 bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.). Begründend führte die belangte Behörde aus, das Vorbringen sei nicht glaubhaft. Ghazni gelte als volatil, dem Beschwerdeführer stehe jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.09.2017, zugestellt am 25.09.2017, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch zwei.), erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG, erließ
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend führte die belangte Behörde aus, das Vorbringen sei nicht glaubhaft. Ghazni gelte als volatil, dem Beschwerdeführer stehe jedoch eine innerstaatliche Fluchtalternative in Kabul zur Verfügung.
- Am 06.10.2017 langte die vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den oben dargestellten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl bei der belangten Behörde ein in der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Beschwerdeführer habe Afghanistan aus wohlbegründeter Furch vor Verfolgung verlassen. Im wäre zumindest dar Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen gewesen. Mit Ladung vom 14.08.2019 brachte das Bundesverwaltungsgericht aktuelle Länderberichte in das Verfahren ein und gewährte die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Stellungnahem des Beschwerdeführers langte Am 03.09.2019 führte das Bundesverwaltungsgericht zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine bevollmächtigte Rechtsvertreterin und ein Dolmetscher für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde verzichtete auf die Teilnahme. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen befragt und hielt sein Vorbringen, er werde im Herkunftsstaat verfolgt, weil er mit seiner Freundin geflüchtet sei, aufrecht. Am 12.09.2019 langte der Antrag der belangten Behörde auf Ausfertigung des am 03.09.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses ein, den das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16.09.2019 zur Kenntnis brachte. Der Beschwerdeführer legte im Lauf des Verfahrens folgende Dokumente vor: - Deutsch-Prüfungszeugnis A2 - Kopie eines afghanischen Ausbildungszertifikates - Teilnahmebestätigungen für Deutschkurse - Deutsch-Prüfungszeugnis B1 - Lohn-Gehaltsabrechnungen des Beschwerdeführers - Kopie des österreichischen Führerscheines des Beschwerdeführers - Integrationsprüfungszeugnis für das Niveau B1 - Mietvertrag des Beschwerdeführers - Arbeitsvertrag des Beschwerdeführers - Mehrere Empfehlungsschreiben II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zu Person und Lebensumständen Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am XXXX geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari.Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, wurde am römisch 40 geboren und ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Der Beschwerdeführer ist gesund und in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer wurde in einem Dorf in Ghazni, Distrikt Jaghato, geboren, wo er neun Jahre die Schule besucht hat. Der Beschwerdeführer hat sich fünf Monate in Kabul aufgehalten und dort eine Ausbildung als Elektrotechniker absolviert. Danach arbeitete er ein Jahr in Ghazni (Stadt) als Elektriker. Für die traditionelle Eheschließung mit seiner Cousine väterlicherseits im Jahr 2013 kehrte der Beschwerdeführer wieder ins Herkunftsdorf zurück. Die Ehe wurde von den Eltern des Beschwerdeführers arrangiert. Die Eltern des Beschwerdeführers, seine beiden jüngeren Brüder, einer davon minderjährig und seine minderjährige Schwester leben weiterhin im Herkunftsdorf im Haus der Familie. Auch die Ehefrau des Beschwerdeführers lebt im Haushalt der Familie des Beschwerdeführers im Herkunftsdorf. Die Familie lebt von der Landwirtschaft der Eltern des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer steht in Kontakt mit seiner Familie. Der Onkel des Beschwerdeführers und Vater seiner Frau lebt ebenso im Herkunftsdorf. Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit er am 29.12.2014 seinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, im Bundesgebiet auf und hat laufend Deutschkurse besucht. Er konnte bereits nach eineinhalb Jahren im Bundesgebiet Deutschkenntnisse auf dem Niveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen vorweisen. Mit Bescheid des AMS wurde dem Beschwerdeführer (erstmals) eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) als Gärtnerhelfer ab 02.06.2016 erteilt. Bereits nach etwa zwei Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet konnte der Beschwerdeführer Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweisen. Ab Juni 2016 arbeitete der Beschwerdeführer regelmäßig als Hilfsarbeiter in einer Baumschule und bezog, nachdem er seinen Lebensunterhalt aus eigenem Einkommen bestreiten konnte und kann, zunächst für den Zeitraum 07.06.2016 bis 31.11.2016 und schließlich seit Mai 2017 keine Grundversorgung mehr. Seit Juni 2017 lebt der Beschwerdeführer in einer Mietwohnung. Der Beschwerdeführer hat zudem im Bundesgebiet einige Freundschaften geschlossen, auch zu österreichischen Staatsbürger_innen. In seiner Freizeit trifft er sich mit seinen Freunden, spielt Fußball und geht ins Fitnessstudio. Am 02.03.2019 hat der Beschwerdeführer die Integrationsprüfung für das Niveau B1 bestanden und sein diesbezügliches Integrationsprüfungszeugnis des Österreichischen Integrationsfonds in Vorlage gebracht. Er verfügt über einen österreichischen Führerschein. Zudem stellte sich der Beschwerdeführer wiederholt ehrenamtlich als Dolmetscher für andere Asylwerber zur Verfügung und begleitete sie etwa zum Arzt etc. 1.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Dass der Beschwerdeführer im Herkunftsdorf eine außereheliche Beziehung zu einem Mädchen geführt hat und mit diesem Mädchen geflüchtet ist, wird nicht festgestellt. Es wird auch nicht festgestellt, dass dem Beschwerdeführer wegen der "Entführung" dieses Mädchens im Herkunftsstaat strafrechtliche Verfolgung oder im Fall der Rückkehr in das Herkunftsdorf Übergriffe und Misshandlungen durch die männlichen Verwandten des Mädchens drohen.
- Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat: Afghanistan ist von einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und Aufständischen betroffen. Die Betroffenheit von Kampfhandlungen sowie deren Auswirkungen für die Zivilbevölkerung sind regional unterschiedlich. Die Provinz Ghazni zählt zu den volatile, stark vom Konflikt betroffenen Provinzen. Aufständische sind in gewissen Distrikten aktiv und es kommt zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Aufständischen. Es werden Luftangriffe durchgeführt. Die Taliban konnten seit 2001 an Einfluss gewinnen. Im Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Herkunftsprovinz droht ihm die Gefahr, im Zuge von Kampfhandlungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und Streitkräften der Regierung oder durch Übergriffe von regierungsfeindlichen Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Die Provinzen Balkh und Herat gehören zu den friedlichsten Provinzen Afghanistans und sind vom Konflikt relativ wenig betroffen. Insbesondere Balkh gehört zu den stabilsten Provinzen Afghanistans mit im Vergleich zu anderen Provinzen geringen Aktivitäten von Aufständischen. Die Provinz Herat verzeichnet Aktivitäten von Aufständischen, die allerdings abgelegene Distrikte betreffen. Die Hauptstadt der Provinz - Herat (Stadt) - ist davon wenig betroffen und steht wie auch Mazar-e Sharif in Balkh unter Regierungskontrolle. Beide Städte verfügen über einen internationalen Flughafen, über den sich sicher erreicht werden können. Für den Fall einer Niederlassung des Beschwerdeführers in den Städten Mazar-e Sharif oder Herat (Stadt) kann nicht festgestellt werden, dass diesem die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Zugang zu medizinischer Versorgung ist in Herat (Stadt) und Mazar-e Sharif grundsätzlich gegeben. Die medizinische Behandlung des Beschwerdeführers ist gewährleistet. Im Fall einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Herat (Stadt) oder Mazar-e Sharif ist davon auszugehen, dass er sich eine Lebensgrundlage wird aufbauen und die Grundbedürfnisse seiner menschlichen Existenz wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft wird decken können und im Fall seiner Niederlassung ein Leben ohne unbillige Härten wird führen können, so wie es auch seine Landsleute führen. Es gibt in Afghanistan unterschiedliche Unterstützungsprogramme für Rückkehrer von Seiten der Regierung, von NGOs und durch internationalen Organisationen. IOM bietet in Afghanistan Unterstützung bei der Reintegration an.
- Beweiswürdigung: 2.
- Zu Person und Lebensumständen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zu Identität, Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie Muttersprache des Beschwerdeführers beruhen auf seinen gleichbleibenden, plausiblen Angaben im Lauf des Verfahrens, die auch die belangte Behörde bereits ihrer Entscheidung zugrunde legte. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund ist, ergibt sich daraus, dass im Lauf des Verfahrens kein anderslautendes Vorbringen erstattet und auch keine medizinischen Unterlagen vorgelegt wurden, die eine gesundheitliche Beeinträchtigung oder Erkrankung des Beschwerdeführers nachweisen würden. Die Feststellung zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers beruht auf dem im Akt einliegenden aktuellen Auszug aus dem Strafregister. Die Feststellungen zum Lebenswandel des Beschwerdeführers beruhen auf seinen gleichbleibenden und detailreichen Angaben im Lauf des Verfahrens. Zu seiner Ausbildung hat der Beschwerdeführer zudem ein afghanisches Zertifikat in Vorlage gebracht, wobei im Lauf des Verfahrens keine Anhaltpunkte hervorgekommen sind, die Zweifel hervorgerufen hätten. Auch die Behörde legte ihrer Entscheidung die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers zugrunde. Die Feststellung zum Verbleib der Angehörigen des Beschwerdeführers beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Zwar behauptete der Beschwerdeführer, er habe keinen Kontakt zu seinen Eltern und lediglich einmal im Jahr 2017 mit seiner Frau telefoniert (Verhandlungsprotokoll, S. 6). Nachdem aber das Bundesverwaltungsgericht die Ausreisegründe des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft erachtet - siehe hierzu unten - ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in regelmäßigem Kontakt zu seinen Angehörigen steht. Insbesondere ergibt sich aus dem vom Bundesverwaltungsgericht mit Ladung vom 14.08.2019 in das Verfahren eingebrachten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018, letzte Kurzinformation eingefügt am 04.06.2019 (in der Folge: Länderinformationsblatt), dass in Europa aufhältige Afghanen in der Regel Kontakt zu ihren Angehörigen im Herkunftsstaat haben (Kapitel
- Rückkehr, Abschnitt Die Rolle unterschiedlicher Netzwerke für Rückkehrer/innen). Zudem gab der Beschwerdeführer in der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde noch an, eine Kontaktmöglichkeit sei schwer, er werde angerufen, wenn seine Frau und sein Bruder nach Ghazni kommen würden (Einvernahmeprotokoll, S. 4, AS 214). Nachdem der Beschwerdeführer abseits seiner Ausreisegründe in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine plausiblen Angaben zu einem allfälligen Kontaktabbruch macht, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass er diesen lediglich behauptet hat, um sein Fluchtvorbringen konsistent erscheinen zu lassen. Die Feststellungen zum Lebenswandel des Beschwerdeführers im Bundesgebiet beruhen auf seinen plausiblen Angaben sowie auf den in Vorlage gebrachten Unterlagen. Das Datum der Asylantragstellung ist aktenkundig, während eine zwischenzeitige (vorrübergehende) Ausreise im Lauf des Verfahrens nicht hervorgekommen ist. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen auf dem Niveau A2 des gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen beruhen auf dem in Vorlage gebrachten Prüfungszeugnis, das das Prüfungsdatum 09.04.2016 trägt. Zu seinen Deutschkursen hat der Beschwerdeführer Teilnahmebestätigungen in Vorlage gebracht. Die Feststellung zur dem Beschwerdeführer erteilten Beschäftigungsbewilligung beruht auf dem im Akt einliegenden Bescheid des AMS vom 04.05.2016 (AS 91). Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1 beruhen auf dem vorgelegten Deutsch-Prüfungszeugnis, dass das Prüfungsdatum 11.02.2017 trägt. Die Feststellung zum Grundversorgungsbezug des Beschwerdeführers beruhen auf dem im Akt einliegenden aktuellen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem. Die Feststellung zur Mietwohnung des Beschwerdeführers beruht auf dem in Vorlage gebrachten Mietvertrag in Zusammenschau mit dem im Akt einliegenden aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister. Die Feststellung zu den Freundschaften des Beschwerdeführers beruhen auf seinen glaubhaften Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, wobei der Beschwerdeführer diesbezüglich auch Empfehlungsschreiben in Vorlage gebracht hat. Die Feststellung zu den Freizeitaktivitäten des Beschwerdeführers beruht ebenso auf seinen plausiblen Angaben. Zur Integrationsprüfung hat der Beschwerdeführer ein Zeugnis vorgelegt, außerdem seinen österreichischen Führerschein. Die Feststellung zur ehrenamtlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf seinen glaubhaften und angesichts seines raschen Spracherwerbes auch plausiblen Angaben, wobei die ehemalige Deutschlehrerin dieses Engagement des Beschwerdeführers in ihrem Empfehlungsschreiben ebenso anspricht. 2.
- Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe geht das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der belangten Behörde davon aus, dass die Schilderung des Beschwerdeführers sich als nicht glaubhaft erweisen. So sah sich der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts insbesondere von den Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Flucht im Beisein seiner "Freundin" durch den Iran zu massiven Zweifeln am Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers veranlasst. Auch der Iran ist als streng-muslimisches Land bekannt und scheint die Durchreise des Beschwerdeführers mit seiner Freundin als unverheiratetes paar damit unplausibel und gefährlich. Der Beschwerdeführer antwortete diesbezüglich befragt lediglich lapidar, sie seien illegal durch den Iran gereist und wären nach Afghanistan abgeschoben worden, wenn sie vom Staat angehalten worden wären (Verhandlungsprotokoll, S. 7). Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer hier oberflächlich und vage hinsichtlich allfälliger Vorkehrungen, nicht als unverheiratetes Paar erwischt zu werden, bleibt, zeigte der Beschwerdeführer auch keinerlei besorgte Erregung, als er die Erinnerung an die für ein unverheiratetes Paar gefährliche Durchreise durch den Iran schilderte. Insbesondere gibt er keinerlei "Sicherheitsvorkehrungen" an, mit dem der Beschwerdeführer und seine "Freundin" versucht hätten, den Umstand, dass sie unverheiratet sind, zu verschleiern und schildert auch keine im Iran vollzogene Trauung oder dergleichen. Auch über Befragung durch seinen Rechtsvertreter vermochte der Beschwerdeführer die Umstände der Durchreise nicht glaubhaft zu erörtern (Verhandlungsprotokoll, S. 8), als er sich ebenso auf allgemeine Floskeln zurückzieht, ohne konkrete Erlebnisse zu schildern. Auch die behauptete Trennung des Beschwerdeführers von seiner "Freundin" im Iran schildert der Beschwerdeführer mit derselben vagen Oberflächlichkeit und ohne jede emotionale Regung, obgleich er seinen Angaben zufolge jene Frau, für die er sein Leben riskiert und mit seiner Familie gebrochen haben will, verloren hat. An diesem persönlichen Eindruck vermögen auch die vom Beschwerdeführer im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.09.2019 in das Verfahren eingebrachten Länderberichte zur Strafbarkeit und auch privaten Sanktionierung von "Zina" und außerehelichen Beziehungen nichts zu ändern. So vermag die abstrakte Plausibilität einer Verfolgung wegen "Zina" bzw. außerehelicher Beziehung vor dem Hintergrund der Länderberichte die Vagheit und Oberflächlichkeit der Schilderungen des Beschwerdeführers nicht auszugleichen. Entsprechend wurde nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Herkunftsdorf eine außereheliche Beziehung zu einem Mädchen geführt hat und mit diesem Mädchen geflüchtet ist, sowie ihm wegen der "Entführung" dieses Mädchens im Herkunftsstaat strafrechtliche Verfolgung oder im Fall der Rückkehr in das Herkunftsdorf Übergriffe und Misshandlungen durch die männlichen Verwandten des Mädchens drohen. 2.
- Zur Rückkehr in den Herkunftsstaat: Die Feststellung zum innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Afghanistan basiert auf den vom Bundesverwaltungsgericht mit Ladung vom 14.08.2019 in das Verfahren eingebrachten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender von 30.08.2018 (in der Folge: UNHCR-Richtlinien; siehe insbesondere Kapitel II. Überblick, Unterkapitel A. Die wichtigsten Entwicklungen in Afghanistan, S. 13 f. und Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel B. Flüchtlingsstatus nach den weitergehenden Kriterien
dem UNHCR-Mandat oder nach regionalen Instrumenten und Schutz nach ergänzenden Schutzformen, Unterkapitel
- Subsidiärer Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie der EU [Richtlinie 2011/95/EU], S. 117 f.) und findet Bestätigung im Länderinformationsblatt, Kapitel
- Sicherheitslage. Insbesondere die UNHCR-Richtlinien betonen die uneinheitliche Betroffenheit der unterschiedlichen Gebiete vom innerstaatlichen Konflikt. Diese lässt sich auch aus den Erläuterungen des Länderinformationsblattes zu den einzelnen Provinzen gut nachvollziehen.Die Feststellung zum innerstaatlichen bewaffneten Konflikt in Afghanistan basiert auf den vom Bundesverwaltungsgericht mit Ladung vom 14.08.2019 in das Verfahren eingebrachten UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender von 30.08.2018 (in der Folge: UNHCR-Richtlinien; siehe insbesondere Kapitel römisch zwei. Überblick, Unterkapitel A. Die wichtigsten Entwicklungen in Afghanistan, S. 13 f. und Kapitel römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel B. Flüchtlingsstatus nach den weitergehenden Kriterien
dem UNHCR-Mandat oder nach regionalen Instrumenten und Schutz nach ergänzenden Schutzformen, Unterkapitel 2. Subsidiärer Schutz nach der Qualifikationsrichtlinie der EU [Richtlinie 2011/95/EU], S. 117 f.) und findet Bestätigung im Länderinformationsblatt, Kapitel 3. Sicherheitslage. Insbesondere die UNHCR-Richtlinien betonen die uneinheitliche Betroffenheit der unterschiedlichen Gebiete vom innerstaatlichen Konflikt. Diese lässt sich auch aus den Erläuterungen des Länderinformationsblattes zu den einzelnen Provinzen gut nachvollziehen. Die Feststellungen zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers basieren insbesondere auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.10. Ghazni. Ähnliches wird auch in der EASO-Country Guidance: Afghanistan von Juni 2019 (in der Folge: EASO Country Guidance) - vom Bundesverwaltungsgericht ebenso mit Ladung vom 14.08.2019 in das Verfahren eingebracht - von der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz berichtet (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel III. Subsidiary protection, Unterkapitel Artivle 15 (
- c)QD, Buchstabe b. Indiscriminate violence, Abschnitt Indiscriminate violence assessment per province of Afghanistan, Unterabschnitt Ghazni, S. 81), wo insbesondere die Unsicherheit der Straßen betont wird.Die Feststellungen zur Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers basieren insbesondere auf dem Länderinformationsblatt, Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.10. Ghazni. Ähnliches wird auch in der EASO-Country Guidance: Afghanistan von Juni 2019 (in der Folge: EASO Country Guidance) - vom Bundesverwaltungsgericht ebenso mit Ladung vom 14.08.2019 in das Verfahren eingebracht - von der Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz berichtet (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch drei. Subsidiary protection, Unterkapitel Artivle 15 (
- c)QD, Buchstabe b. Indiscriminate violence, Abschnitt Indiscriminate violence assessment per province of Afghanistan, Unterabschnitt Ghazni, S. 81), wo insbesondere die Unsicherheit der Straßen betont wird. Unabhängig von der Sicherheitslage und konkreten Präsenz regierungsfeindlicher Kräfte im Herkunftsdorf ergibt sich damit schon aus der Unsicherheit der Straßen, dass die sichere Erreichbarkeit des Herkunftsdorfes in keinem Fall gewährleistet ist und eine Rückkehr für den Beschwerdeführer ohne die Gefahr, von Kampfhandlungen oder Übergriffen Aufständischer betroffen zu sein, nicht möglich ist. Daraus und aus den oben zitierten Berichten zur Herkunftsprovinz ergibt sich auch die Feststellung, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr in die Herkunftsprovinz die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Übergriffe durch Aufständische zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Die Feststellungen zu Sicherheitslage in Herat und Balkh ergeben sich aus den jeweiligen Kapiteln zu den genannten Provinzen im Länderinformationsblatt (Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.5. Balkh und Unterkapitel 3.13. Herat). Auch die EASO-Country Guidance (Abschnitt Guidance note: Afghanistan, Kapitel III. Subsidiary protection, Unterkapitel Article 15(
- c)QD: serious and individual threat to a civilian's life or person by reason of indiscriminate violence in situations of international or internal armed conflict, S. 23-24) zeichnet ein ähnliches Bild. Die Feststellung, dass die Städte Mazar-e Sharif und Herat unter Regierungskontrolle stehen, basieren darauf, dass von einer Eroberung durch Aufständische und dergleichen nicht berichtet wird. Die EASO Country Guidance weist die Betroffenheit der beiden Städte als gering und das Gewaltniveau als niedrig aus (Abschnitt Abschnitt Guidance note: Afghanistan, Kapitel V. Internal protection, Unterkapitel Safety, S. 128). Die Feststellung zum Flughafen in Herat (Stadt) ist dem Länderinformationsblatt, Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.35. Erreichbarkeit, Unterabschnitt Internationale Flughäfen in Afghanistan entnommen. Die EASO Country Guidance berichtet hinsichtlich des Flughafens Mazar-e Sharif, dass dieser 9 km außerhalb der Stadt liegt und keine Berichte zu etwaigen Vorfällen vorliegen. Hinsichtlich dem Flughafen Herat - 13 km südlich der Stadt - berichtet die EASO Country Guidance, dass die Straße zwischen Flughafen und Stadt von den afghanischen Sicherheitskräften kontrolliert wird (Abschnitt Abschnitt Guidance note: Afghanistan, Kapitel V. Internal protection, Unterkapitel Travel and admittance, S. 130).Die Feststellungen zu Sicherheitslage in Herat und Balkh ergeben sich aus den jeweiligen Kapiteln zu den genannten Provinzen im Länderinformationsblatt (Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.5. Balkh und Unterkapitel 3.13. Herat). Auch die EASO-Country Guidance (Abschnitt Guidance note: Afghanistan, Kapitel römisch drei. Subsidiary protection, Unterkapitel Article 15(
- c)QD: serious and individual threat to a civilian's life or person by reason of indiscriminate violence in situations of international or internal armed conflict, S. 23-24) zeichnet ein ähnliches Bild. Die Feststellung, dass die Städte Mazar-e Sharif und Herat unter Regierungskontrolle stehen, basieren darauf, dass von einer Eroberung durch Aufständische und dergleichen nicht berichtet wird. Die EASO Country Guidance weist die Betroffenheit der beiden Städte als gering und das Gewaltniveau als niedrig aus (Abschnitt Abschnitt Guidance note: Afghanistan, Kapitel römisch fünf. Internal protection, Unterkapitel Safety, S. 128). Die Feststellung zum Flughafen in Herat (Stadt) ist dem Länderinformationsblatt, Kapitel 3. Sicherheitslage, Unterkapitel 3.35. Erreichbarkeit, Unterabschnitt Internationale Flughäfen in Afghanistan entnommen. Die EASO Country Guidance berichtet hinsichtlich des Flughafens Mazar-e Sharif, dass dieser 9 km außerhalb der Stadt liegt und keine Berichte zu etwaigen Vorfällen vorliegen. Hinsichtlich dem Flughafen Herat - 13 km südlich der Stadt - berichtet die EASO Country Guidance, dass die Straße zwischen Flughafen und Stadt von den afghanischen Sicherheitskräften kontrolliert wird (Abschnitt Abschnitt Guidance note: Afghanistan, Kapitel römisch fünf. Internal protection, Unterkapitel Travel and admittance, S. 130). Bedingt durch die relativ gute Sicherheitslage und die geringe Betroffenheit der Städte Mazar-e Sharif und Herat vom Konflikt im Herkunftsstaat konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer für den Fall einer dortigen Niederlassung die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen oder durch Angriffe Aufständischer zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass die Städte gelegentlich von Angriffen und Anschlägen durch Aufständische betroffen sind. Allerdings ist die Vorfallshäufigkeit nicht so groß, dass gleichsam jede in der Stadt anwesende Person mit hoher Wahrscheinlichkeit von einem Vorfall betroffen wäre. Spezifische Gründe für ein erhöhtes auf seine Person bezogenes Risiko hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. Die Feststellung zum Zugang zu medizinischer Versorgung im Herkunftsstaat ist dem Länderinformationsblatt entnommen (Kapitel 22. Medizinische Versorgung), demzufolge es in den letzten Jahren zu einer Zunahme der Flächendeckung der primären Gesundheitsversorgung gekommen ist, auch wenn Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung stark variieren und nicht alle Einwohner (uneingeschränkten) Zugang zu medizinischer Grundversorgung haben. Die Behandelbarkeit leichter und saisonbedingter Krankheiten sowie medizinscher Notfälle in den öffentlichen Krankenhäusern größerer Städte ist allerdings gewährleistet (Kapitel 22. Medizinische Versorgung, Unterkapitel 22.1. Krankenhäuser in Afghanistan). Nachdem der Beschwerdeführer gesund ist, erscheint seine medizinische Versorgung damit gewährleistet. Die Feststellung zur möglichen Niederlassung des Beschwerdeführers in Mazar-e Sharif ergibt sich insbesondere aus einer Zusammenschau der individuellen Umstände und Merkmale, die der Beschwerdeführer in seiner Person vereint. Maßgebliche Faktoren für die Frage, ob sich der Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung nach Herat (Stadt) oder Mazar-e Sharif eine Lebensgrundlage wird aufbauen können, sind insbesondere Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten, sozialer und ökonomischer Hintergrund, Bildungshintergrund, Zugang zu einem sozialen Unterstützungsnetzwerk und Religion (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel V. Internal protection alternative, Unterabschnitt Reasonableness to settle, S. 105). Damit übereinstimmend stellen nach den UNHCR-Richtlinien insbesondere Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, Verwandtschaftsverhältnisse sowie Bildungs- und Berufshintergrund (UNHCR-Richtlinien, Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 2. Analyse der Zumutbarkeit, Buchstabe
- a)Die persönlichen Umstände des Antragstellers, S. 122) relevante Faktoren dar, wobei neben der Berücksichtigung dieser spezifischen persönlichen Umstände den UNHCR-Richtlinien zufolge auch darauf Bedacht zu nehmen ist, ob der Betreffende seine grundlegenden Menschenrechte wird ausüben können sowie ob er im für die Neuansiedelung in Betracht gezogenen Gebiet Möglichkeiten für ein wirtschaftliches Überleben (Zugang zu Unterkunft, Verfügbarkeit grundlegender Infrastruktur [Trinkwasser, sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung], Lebensgrundlage) unter würdigen Bedingungen vorfindet (UNHCR-Richtlinien, Kapitel III. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 2. Analyse der Zumutbarkeit, Buchstabe
- c)Achtung der Menschenrechte und wirtschaftliches Überleben, S. 123 f.).Maßgebliche Faktoren für die Frage, ob sich der Beschwerdeführer im Fall einer Rückführung nach Herat (Stadt) oder Mazar-e Sharif eine Lebensgrundlage wird aufbauen können, sind insbesondere Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Kenntnisse der lokalen Gegebenheiten, sozialer und ökonomischer Hintergrund, Bildungshintergrund, Zugang zu einem sozialen Unterstützungsnetzwerk und Religion (EASO Country Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch fünf. Internal protection alternative, Unterabschnitt Reasonableness to settle, S. 105). Damit übereinstimmend stellen nach den UNHCR-Richtlinien insbesondere Alter, Geschlecht, Gesundheitszustand, Behinderungen, Verwandtschaftsverhältnisse sowie Bildungs- und Berufshintergrund (UNHCR-Richtlinien, Kapitel römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 2. Analyse der Zumutbarkeit, Buchstabe
- a)Die persönlichen Umstände des Antragstellers, S. 122) relevante Faktoren dar, wobei neben der Berücksichtigung dieser spezifischen persönlichen Umstände den UNHCR-Richtlinien zufolge auch darauf Bedacht zu nehmen ist, ob der Betreffende seine grundlegenden Menschenrechte wird ausüben können sowie ob er im für die Neuansiedelung in Betracht gezogenen Gebiet Möglichkeiten für ein wirtschaftliches Überleben (Zugang zu Unterkunft, Verfügbarkeit grundlegender Infrastruktur [Trinkwasser, sanitäre Infrastruktur, Gesundheitsversorgung und Bildung], Lebensgrundlage) unter würdigen Bedingungen vorfindet (UNHCR-Richtlinien, Kapitel römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Unterkapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedlungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel 2. Analyse der Zumutbarkeit, Buchstabe
- c)Achtung der Menschenrechte und wirtschaftliches Überleben, S. 123 f.). Der Beschwerdeführer ist männlich, im erwerbsfähigen Alter und gesund. Zudem ist der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgewachsen und damit zweifellos mit den afghanischen Traditionen und Gepflogenheiten vertraut. Zudem hat der Beschwerdeführer einige Monate in Kabul verbracht und eine Ausbildung absolviert, weswegen er auch mit dem Leben in Afghanischen Großstädten vertraut ist. Folglich wird er sich auch in Mazar-e Sharif oder Herat zurechtfinden und anpassen können. Weiter verfügt der Beschwerdeführer über im Herkunftsstaat erworbene Berufserfahrung und war bereits in der Vergangenheit damit erfolgreich, seinen Lebensunterhalt selbstständig zu erwirtschaften. Auch verfügt der Beschwerdeführer über Schulbildung, ist des Lesens und Schreibens kundig und spricht mit Dari eine Landessprache des Herkunftsstaates. Weiter leben noch Angehörige des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat, mit denen der Beschwerdeführerin Kontakt steht. Dem Länderinformationsblatt ist zu entnehmen, dass ein soziales Netzwerk für das Überleben in Afghanistan wichtig und für Rückkehrer bei der Anpassung an das Leben in Afghanistan besonders ausschlaggebend ist und insbesondere ein Mangel an Netzwerken eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen darstellt (Kapitel 23. Rückkehr). Im Fall des Beschwerdeführers liegt dieses Netzwerk zwar nicht in Mazar-e Sharif oder Herat und ist auch nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer (als Sohn bzw. Ehemann) auf dauerhafte Unterstützung seiner Familie über die Provinzgrenzen hinweg wird bauen können. Allerdings lässt sich den vorliegenden Länderinformationen entnehmen, dass junge, alleinstehende Männer ohne spezifische Vulnerabilität auch ohne Unterstützungsnetzwerk ihr Auslangen finden können (EASO Country-Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel V. Internal protection alternative, Unterkapitel Reasonableness to settle, Unterkapitel Conclusions on reasonableness: particular profiles encountered in practice, S. 106-107). Diese Einschätzung wird auch von den UNHCR-Richtlinien bestätigt, denen zufolge alleinstehende leistungsfähige Männer und kinderlose Paare im erwerbsfähigen Alter eine Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung darstellen (Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedelungs- oder Schutzalternative, Buchstabe
- c)Achtung der Menschenrechte und wirtschaftliches Überleben, insbesondere S. 125).Weiter leben noch Angehörige des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat, mit denen der Beschwerdeführerin Kontakt steht. Dem Länderinformationsblatt ist zu entnehmen, dass ein soziales Netzwerk für das Überleben in Afghanistan wichtig und für Rückkehrer bei der Anpassung an das Leben in Afghanistan besonders ausschlaggebend ist und insbesondere ein Mangel an Netzwerken eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer/innen darstellt (Kapitel 23. Rückkehr). Im Fall des Beschwerdeführers liegt dieses Netzwerk zwar nicht in Mazar-e Sharif oder Herat und ist auch nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer (als Sohn bzw. Ehemann) auf dauerhafte Unterstützung seiner Familie über die Provinzgrenzen hinweg wird bauen können. Allerdings lässt sich den vorliegenden Länderinformationen entnehmen, dass junge, alleinstehende Männer ohne spezifische Vulnerabilität auch ohne Unterstützungsnetzwerk ihr Auslangen finden können (EASO Country-Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch fünf. Internal protection alternative, Unterkapitel Reasonableness to settle, Unterkapitel Conclusions on reasonableness: particular profiles encountered in practice, S. 106-107). Diese Einschätzung wird auch von den UNHCR-Richtlinien bestätigt, denen zufolge alleinstehende leistungsfähige Männer und kinderlose Paare im erwerbsfähigen Alter eine Ausnahme vom Erfordernis der externen Unterstützung darstellen (Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedelungs- oder Schutzalternative, Buchstabe
- c)Achtung der Menschenrechte und wirtschaftliches Überleben, insbesondere S. 125). Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann ohne spezifische Vulnerabilitäten (Vgl. EASO Country-Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel V. Internal protection alternative, Unterkapitel Reasonableness to settle, Unterkapitel Individual circumstances, S. 135-136). Insbesondere stellt auch die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers im Fall der Niederlassung in Mazar-e Sharif oder Herat kein spezifisches Gefährdungsmoment da, nachdem die EASO Country Guidance diesbezüglich berichtet, Balkh sei eine ethnisch diverse Provinz und in Herat würden Hazara zu den Hauptvolksgruppen zählen. Kenntnisse der Sprachen Dari und Paschtu würden ausreichen und der sprachliche Hintergrund stelle für die Ansiedelung in Mazar-e Sharif oder Herat keinen bedeutenden Faktor dar (EASO Country-Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel V. Internal protection alternative, Unterkapitel Reasonableness to settle, Unterkapitel Individual circumstances, S. 135).Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann ohne spezifische Vulnerabilitäten (Vgl. EASO Country-Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch fünf. Internal protection alternative, Unterkapitel Reasonableness to settle, Unterkapitel Individual circumstances, S. 135-136). Insbesondere stellt auch die Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers im Fall der Niederlassung in Mazar-e Sharif oder Herat kein spezifisches Gefährdungsmoment da, nachdem die EASO Country Guidance diesbezüglich berichtet, Balkh sei eine ethnisch diverse Provinz und in Herat würden Hazara zu den Hauptvolksgruppen zählen. Kenntnisse der Sprachen Dari und Paschtu würden ausreichen und der sprachliche Hintergrund stelle für die Ansiedelung in Mazar-e Sharif oder Herat keinen bedeutenden Faktor dar (EASO Country-Guidance, Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch fünf. Internal protection alternative, Unterkapitel Reasonableness to settle, Unterkapitel Individual circumstances, S. 135). Zur allgemeinen Versorgungslage berichtet die EASO Country Guidance (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel V. Internal protection alternative, Unterkapitel Reasonableness to settle, Unterkapitel General situation, S. 132-135), dass die Versorgungslage in Mazar-e Sharif im Dezember 2018 wegen der Dürre angespannt war. Dem Länderinformationsblatt ist jedoch zu entnehmen, dass die Grundversorgung grundsätzlich gewährleistet ist, auch wenn von hoher Armut und Arbeitslosigkeit berichtet wird (Kapitel 21. Grundversorgung). Hinsichtlich der Wohnsituation in afghanischen Großstädten berichtet EASO, dass ein Großteil der Stadtbevölkerung in "Slums" leben würde, nämlich 86 %. Berichtet wird auch von temporären Wohnmöglichkeiten junge, ledige Männer, die über keine permanente Wohnmöglichkeit in der Stadt verfügen. Damit ist gewährleistet, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Ankunft eine Unterkunft zur Verfügung steht, wobei ein Verbleib der Frau des Beschwerdeführers angesichts ihres Aufenthaltes zum jetzigen Zeitpunkt bei den Eltern des Beschwerdeführers - bis der Beschwerdeführer in der Lage zur Versorgung seiner Frau ist - weiterhin möglich erscheint. Der Zugang zu Trinkwasser ist EASO zufolge in Mazar-e Sharif und Herat gewährleistet, ebenso die Gesundheitsversorgung. Zudem ist der Beschwerdeführer gesund, weswegen in diesem Punkt akuter Bedarf nicht zu erwarten ist. Zur Arbeitsmarktsituation wird berichtet, dass die Arbeitslosenrate in Afghanistan hoch ist, die meisten seien selbstständig oder als Tagelöhner tätig. Konkret hinsichtlich Mazar-e Sharif wird von größerer Stabilität berichtet, es sei regionales Handels- und Industriezentrum. Insgesamt geht EASO hinsichtlich der Versorgungslage (auch) in Mazar-e Sharif davon aus, dass eine Niederlassung grundsätzlich möglich ist. Nachdem beim Beschwerdeführer individuelle Gefährdungsmomente - wie bereits ausgeführt - nicht ersichtlich sind, ist daher davon auszugehen, dass er sich eine Lebensgrundlage wird aufbauen und die Grundbedürfnisse seiner menschlichen Existenz wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft wird decken können und im Fall seiner Niederlassung ein Leben ohne unbillige Härten wird führen können, so wie es auch seine Landsleute führen.Zur allgemeinen Versorgungslage berichtet die EASO Country Guidance (Abschnitt Common analysis: Afghanistan, Kapitel römisch fünf. Internal protection alternative, Unterkapitel Reasonableness to settle, Unterkapitel General situation, S. 132-135), dass die Versorgungslage in Mazar-e Sharif im Dezember 2018 wegen der Dürre angespannt war. Dem Länderinformationsblatt ist jedoch zu entnehmen, dass die Grundversorgung grundsätzlich gewährleistet ist, auch wenn von hoher Armut und Arbeitslosigkeit berichtet wird (Kapitel 21. Grundversorgung). Hinsichtlich der Wohnsituation in afghanischen Großstädten berichtet EASO, dass ein Großteil der Stadtbevölkerung in "Slums" leben würde, nämlich 86 %. Berichtet wird auch von temporären Wohnmöglichkeiten junge, ledige Männer, die über keine permanente Wohnmöglichkeit in der Stadt verfügen. Damit ist gewährleistet, dass dem Beschwerdeführer nach seiner Ankunft eine Unterkunft zur Verfügung steht, wobei ein Verbleib der Frau des Beschwerdeführers angesichts ihres Aufenthaltes zum jetzigen Zeitpunkt bei den Eltern des Beschwerdeführers - bis der Beschwerdeführer in der Lage zur Versorgung seiner Frau ist - weiterhin möglich erscheint. Der Zugang zu Trinkwasser ist EASO zufolge in Mazar-e Sharif und Herat gewährleistet, ebenso die Gesundheitsversorgung. Zudem ist der Beschwerdeführer gesund, weswegen in diesem Punkt akuter Bedarf nicht zu erwarten ist. Zur Arbeitsmarktsituation wird berichtet, dass die Arbeitslosenrate in Afghanistan hoch ist, die meisten seien selbstständig oder als Tagelöhner tätig. Konkret hinsichtlich Mazar-e Sharif wird von größerer Stabilität berichtet, es sei regionales Handels- und Industriezentrum. Insgesamt geht EASO hinsichtlich der Versorgungslage (auch) in Mazar-e Sharif davon aus, dass eine Niederlassung grundsätzlich möglich ist. Nachdem beim Beschwerdeführer individuelle Gefährdungsmomente - wie bereits ausgeführt - nicht ersichtlich sind, ist daher davon auszugehen, dass er sich eine Lebensgrundlage wird aufbauen und die Grundbedürfnisse seiner menschlichen Existenz wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft wird decken können und im Fall seiner Niederlassung ein Leben ohne unbillige Härten wird führen können, so wie es auch seine Landsleute führen. Zudem steht es dem Beschwerdeführer frei, seine Rückkehr und Reintegration bereits von Österreich aus vorzubereiten, umso besser an der angebotenen Rückkehrunterstützung partizipieren zu können. So berichtet das Länderinformationsblatt von unterschiedlichen nationalen und internationalen Unterstützungsprogrammen für Rückkehrer (Kapitel 23. Rückkehr, insbesondere Abschnitt Unterstützung von Rückkehrer/innen durch die afghanische Regierung und Abschnitt Unterstützung durch IOM). Deren Angebot wurde dementsprechend festgestellt. Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach § 5 Abs. 2 BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Art. 4 lit. a Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Art. 10 Abs. 3 lit. b der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114). Auch hebt Art 10 Abs. 1 lit.
- b)Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes die Bedeutung von EASO und UNHCR durch deren explizite Nennung als Quelle für Herkunftslandinformationen besonders hervor (Vgl. auch VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist.Zur Plausibilität und Seriosität der herangezogenen Länderinformationen zur Lage im Herkunftsstaat ist auszuführen, dass die im Länderinformationsblatt zitierten Unterlagen von angesehen Einrichtungen stammen. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nach Paragraph 5, Absatz 2, BFA-VG verpflichtet ist, gesammelte Tatsachen nach objektiven Kriterien wissenschaftlich aufzuarbeiten und in allgemeiner Form zu dokumentieren. Auch das European Asylum Support Office (EASO) ist nach Artikel 4, Litera a, Verordnung (EU) Nr. 439 aus 2010, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen bei seiner Berichterstattung über Herkunftsländer zur transparent und unparteiisch erfolgende Sammlung von relevanten, zuverlässigen, genauen und aktuellen Informationen verpflichtet. Damit durchlaufen die länderkundlichen Informationen, die diese Einrichtungen zur Verfügung stellen, einen qualitätssichernden Objektivierungsprozess für die Gewinnung von Informationen zur Lage im Herkunftsstaat. Den UNHCR-Richtlinien ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besondere Beachtung zu schenken ("Indizwirkung"), wobei diese Verpflichtung ihr Fundament auch im einschlägigen Unionsrecht findet (Artikel 10, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie 2013/32/EU [Verfahrensrichtlinie] und Artikel 8, Absatz eins und 2 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]; VwGH 07.06.2019, Ra 2019/14/0114). Auch hebt Artikel 10, Absatz eins, Litera b,) Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes die Bedeutung von EASO und UNHCR durch deren explizite Nennung als Quelle für Herkunftslandinformationen besonders hervor (Vgl. auch VwGH 13.12.2018, Ra 2018/18/0533). Das Bundesverwaltungsgericht stützt sich daher auf die angeführten Länderberichte, wobei eine beweiswürdigende Auseinandersetzung im Detail oben erfolgt ist. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Asyl):3.1. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Asyl):
§ 3Abs. 1 Asylgesetz 2005 (in der Folge Asyl
G) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative
§ 11Asyl
G offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
§ 6Asyl
G gesetzt hat.
Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht, dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative
Paragraph 11, AsylG offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund
Paragraph 6, AsylG gesetzt hat. Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht einer Person, wenn sie sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb des Herkunftsstaates befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der staatlichen Strafverfolgung im Allgemeinen keine Verfolgung im asylrechtlichen Sinn zu erblicken. Unter bestimmten Umständen, nämlich dann, wenn die strafrechtliche Verfolgung auf ein nationalen Normen zuwiderlaufendes Verhalten des Betroffenen im Einzelfall, das etwa auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht, abzielt und den Sanktionen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Es kommt somit auf die angewendeten Rechtsvorschriften, die tatsächlichen Umstände ihrer Anwendung und die Verhältnismäßigkeit der verhängten Strafe an. (VwGH, 20.12.2016, Ra 2016/01/0126 mwN) Im Zusammenhang mit der Verquickung von Staat und Religion in muslimischen Staaten besteht nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Erfordernis einer Prüfung auch dem Schutz religiöser Werte dienender Strafvorschriften unter dem Gesichtspunkt einer unterstellten politischen Gesinnung. Die völlige Unverhältnismäßigkeit staatlicher Maßnahmen, die wegen eines Verstoßes gegen bestimmte im Herkunftsstaat gesetzlich verbindliche Moralvorstellungen drohen, kann unter diesem Blickwinkel asylrelevant sein (VwGH 20.05.2015, Ra 2015/20/0030 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierung ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010 mwN). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 30.08.2018, Ra 2017/18/0119 mwN). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Judikatur grundsätzlich im Fall einer drohenden Ermordung durch Familienangehörige der "Geliebten" bzw. von im Herkunftsstaat drohenden schweren gerichtlichen Strafen wegen außerehelichem Geschlechtsverkehr ("Zina") bzw. einer außerehelichen Beziehung bei Vorliegen einer religiösen Motivation der Verfolger davon aus, dass ein Asylgrund im Sinne der GFK gegeben ist (VwGH 28.04.2015, Ra 2014/18/0141). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er im Herkunftsdorf eine außereheliche Beziehung zu einem Mädchen geführt hat und mit diesem Mädchen geflüchtet ist und auch nicht, dass ihm wegen der "Entführung" dieses Mädchens im Herkunftsstaat strafrechtliche Verfolgung oder im Fall der Rückkehr in das Herkunftsdorf Übergriffe und Misshandlungen durch die männlichen Verwandten des Mädchens drohen. Folglich konnte der Beschwerdeführer weder private noch staatliche Verfolgung im Sinne der der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes glaubhaft machen und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides daher spruchgemäß abzuweisen.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er im Herkunftsdorf eine außereheliche Beziehung zu einem Mädchen geführt hat und mit diesem Mädchen geflüchtet ist und auch nicht, dass ihm wegen der "Entführung" dieses Mädchens im Herkunftsstaat strafrechtliche Verfolgung oder im Fall der Rückkehr in das Herkunftsdorf Übergriffe und Misshandlungen durch die männlichen Verwandten des Mädchens drohen. Folglich konnte der Beschwerdeführer weder private noch staatliche Verfolgung im Sinne der der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes glaubhaft machen und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides daher spruchgemäß abzuweisen. 3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Subsidiärer Schutz):3.2. Zur Abweisung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Subsidiärer Schutz):
§ 8Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Mit Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 hat der Verwaltungsgerichtshof sich mit der Rechtsprechung des EuGH zu den Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auseinandergesetzt. Danach sei subsidiärer Schutz nur in jenen Fällen zu gewähren, in denen die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK auf einen ernsthaften Schaden iSd Art. 15 Statusrichtlinie zurückzuführen ist, der vom Verhalten eines Akteurs iSd Art. 6 Statusrichtlinie verursacht wird (Art. 15 lit a. und b.), bzw. auf eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt (Art. 15 lit. c) zurückzuführen ist. Nicht umfasst sei dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführende Verletzungen von Art. 3 EMRK. Insofern habe der nationale Gesetzgeber die Bestimmungen der Statusrichtlinie fehlerhaft umgesetzt, weil nach dem Wortlaut des § 8 Abs. 1 AsylG jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Art
- Art. EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führe (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106).Mit Erkenntnis vom 06.11.2018, Ra 2018/01/0106 hat der Verwaltungsgerichtshof sich mit der Rechtsprechung des EuGH zu den Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auseinandergesetzt. Danach sei subsidiärer Schutz nur in jenen Fällen zu gewähren, in denen die reale Gefahr einer Verletzung des Artikel 3, EMRK auf einen ernsthaften Schaden iSd Artikel 15, Statusrichtlinie zurückzuführen ist, der vom Verhalten eines Akteurs iSd Artikel 6, Statusrichtlinie verursacht wird (Artikel 15, Litera a, und b,), bzw. auf eine Bedrohung in einem bewaffneten Konflikt (Artikel 15, Litera c,) zurückzuführen ist. Nicht umfasst sei dagegen die reale Gefahr jeglicher etwa auf allgemeine Unzulänglichkeiten im Heimatland zurückzuführende Verletzungen von Artikel 3, EMRK. Insofern habe der nationale Gesetzgeber die Bestimmungen der Statusrichtlinie fehlerhaft umgesetzt, weil nach dem Wortlaut des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG jegliche reale Gefahr (real risk) einer Verletzung von Artikel 2, "Art". EMRK, 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zur Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führe (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). An diese Judikatur anschließend spricht der der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 aus, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausschließlich anhand Art. 15 Statusrichtlinie geprüft werden könne. Die Bestimmung sei - obgleich fehlerhaft in das nationale Recht umgesetzt - nicht unmittelbar anwendbar, weil dies zulasten eines bzw. zur Vorenthaltung von Rechten des Einzelnen nicht in Frage komme. Die nationale Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG sei günstiger. Deren unionsrechtskonforme bzw. richtlinienkonforme Auslegung finde ihre Schranke jedoch in einer Auslegung contra legem des nationalen Rechtes. Eine einschränkende Auslegung des Wortlautes des § 8 Abs. 1 AsylG im Sinne einer teleologischen Reduktion sei vor dem Hintergrund des klaren gesetzgeberischen Willens - den der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung herausarbeitet - nicht zu rechtfertigen. Daher halte der Verwaltungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 8 Abs. 1 AsylG begründen kann (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 m.w.N.).An diese Judikatur anschließend spricht der der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 aus, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht ausschließlich anhand Artikel 15, Statusrichtlinie geprüft werden könne. Die Bestimmung sei - obgleich fehlerhaft in das nationale Recht umgesetzt - nicht unmittelbar anwendbar, weil dies zulasten eines bzw. zur Vorenthaltung von Rechten des Einzelnen nicht in Frage komme. Die nationale Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG sei günstiger. Deren unionsrechtskonforme bzw. richtlinienkonforme Auslegung finde ihre Schranke jedoch in einer Auslegung contra legem des nationalen Rechtes. Eine einschränkende Auslegung des Wortlautes des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG im Sinne einer teleologischen Reduktion sei vor dem Hintergrund des klaren gesetzgeberischen Willens - den der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung herausarbeitet - nicht zu rechtfertigen. Daher halte der Verwaltungsgerichtshof an seiner Rechtsprechung, wonach eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 und 3 EMRK durch eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat - auch wenn diese Gefahr nicht durch das Verhalten eines Dritten (Akteurs) bzw. die Bedrohungen in einem bewaffneten Konflikt verursacht wird - die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG begründen kann (VwGH 21.05.2019, Ro 2019/19/0006 m.w.N.). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht es, um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf viel mehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109 m.w.N.). Es obliegt dabei der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines solchen Risikos nachzuweisen. Es reicht nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/20/0191).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes reicht es, um von der realen Gefahr ("real risk") einer drohenden Verletzung der durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte eines Asylwerbers bei Rückkehr in seinen Heimatstaat ausgehen zu können, nicht aus, wenn eine solche Gefahr bloß möglich ist. Es bedarf viel mehr einer darüberhinausgehenden Wahrscheinlichkeit, dass sich eine solche Gefahr verwirklichen wird (VwGH 18.10.2018, Ra 2017/19/0109 m.w.N.). Es obliegt dabei der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines solchen Risikos nachzuweisen. Es reicht nicht aus, sich bloß auf eine allgemein schlechte Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan zu berufen (VwGH 03.05.2018, Ra 2018/20/0191). Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Art. 2 oder 3 MRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/14/0196).Herrscht im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, so liegen stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vor, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können aber besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände (Gefährdungsmomente) dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein - im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaates im Allgemeinen - höheres Risiko besteht, einer dem Artikel 2, oder 3 MRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen. In diesem Fall kann das reale Risiko der Verletzung von Artikel 2, oder 3 MRK oder eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bereits in der Kombination der prekären Sicherheitslage und der besonderen Gefährdungsmomente für die einzelne Person begründet liegen (VwGH 23.01.2019, Ra 2018/14/0196). 3.2.
- Zur Rückkehr in die Herkunftsprovinz: Für die Provinz Ghazni - die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers - ist dem festgestellten Sachverhalt zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr die Gefahr droht, im Zuge von Kampfhandlungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und Streitkräften der Regierung oder durch Übergriffe von regierungsfeindlichen Gruppierungen gegen die Zivilbevölkerung zu Tode zu kommen oder misshandelt oder verletzt zu werden. Demnach droht dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte im Sinne der oben zitierten Judikatur.Demnach droht dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr die reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte im Sinne der oben zitierten Judikatur. 3.2.
- Zum Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative:
§ 8Abs. 3 Asyl
G sind Antrage auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.
Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Antrage auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative offensteht.
§ 11Abs. 1 Asyl
G ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann.
Paragraph 11, Absatz eins, AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann. Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8Abs. 1 Asyl
G in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Nach der Rechtsprechung des VwGH sind nach dem klaren Wortlaut des § 11 AsylG zwei getrennte und selbstständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative zu unterscheiden. Zunächst muss geprüft werden, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefasste Gebiet Schutz vor Bedingungen, die nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001 mwN).Nach der Rechtsprechung des VwGH sind nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 11, AsylG zwei getrennte und selbstständig zu prüfende Voraussetzungen der innerstaatlichen Fluchtalternative zu unterscheiden. Zunächst muss geprüft werden, ob in dem als innerstaatliche Fluchtalternative ins Auge gefasste Gebiet Schutz vor Bedingungen, die nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 die Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertigen würden, gegeben ist (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001 mwN). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, sind Mazar-e Sharif und Herat vom innerstaatlichen bewaffneten Konflikt kaum betroffen und ist damit für den Beschwerdeführer im Fall seiner dortigen Niederlassung eine reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 oder 3 EMRK garantierten Rechte im Sinne der oben zitierten Judikatur aufgrund der Sicherheitslage nicht zu erwarten.Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, sind Mazar-e Sharif und Herat vom innerstaatlichen bewaffneten Konflikt kaum betroffen und ist damit für den Beschwerdeführer im Fall seiner dortigen Niederlassung eine reale Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2, oder 3 EMRK garantierten Rechte im Sinne der oben zitierten Judikatur aufgrund der Sicherheitslage nicht zu erwarten. Die zweite Voraussetzung für das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bildet nach der Judikatur des VwGH die Frage, ob dem Asylwerber der Aufenthalt in diesem Gebiet zugemutet werden kann. Die Zumutbarkeit des Aufenthalts ist von der Frage der Schutzgewährung in diesem Gebiet zu trennen (Vgl. abermals VwGH 05.04.2018, Ra 2018/19/0154 mwN). Selbst wenn in dem betreffenden Gebiet also keine Verhältnisse herrschen, die die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen, wäre die innerstaatliche Fluchtalternative bei Unzumutbarkeit des Aufenthalts in diesem Gebiet zu verneinen. Das Kriterium der Zumutbarkeit ist in unionsrechtskonformer Auslegung gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Art. 8 Abs. 1 Statusrichtlinie, nämlich, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001).Das Kriterium der Zumutbarkeit ist in unionsrechtskonformer Auslegung gleichbedeutend mit dem Erfordernis nach Artikel 8, Absatz eins, Statusrichtlinie, nämlich, dass vom Asylwerber vernünftigerweise erwartet werden kann, sich im betreffenden Gebiet seines Herkunftslandes niederzulassen (VwGH 23.01.2018, Ra 2018/18/0001). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss es dem Asylwerber im Gebiet der innerstaatlichen Fluchtalternative nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten möglich sein, Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Ob dies der Fall ist, erfordert eine Beurteilung der allgemeinen Gegebenheiten im Herkunftsstaat und der persönlichen Umstände des Asylwerbers. Es handelt sich letztlich um eine Entscheidung im Einzelfall, die auf der Grundlage ausreichender Feststellungen über die zu erwartende Lage des Asylwerbers in dem in Frage kommenden Gebiet sowie dessen sichere und legale Erreichbarkeit getroffen werden muss (Zuletzt VwGH 23.01.2019, Ra 2018/19/0578). Eine schwierige Lebenssituation (bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht), die ein Asylwerber bei Rückführung in das als innerstaatliche Fluchtalternative geprüfte Gebiet vorfinden würde, reicht nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (VwGH 06.11.2018, Ra 2018/01/0106). Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt ist im Fall einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Mazar-e Sharif davon auszugehen, dass er sich eine Lebensgrundlage wird aufbauen und die Grundbedürfnisse seiner menschlichen Existenz wie Nahrung, Kleidung und Unterkunft wird decken können und im Fall seiner Niederlassung ein Leben ohne unbillige Härten wird führen können, so wie es auch seine Landsleute führen. Zudem ist auf die aktuelle Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur innerstaatlichen Fluchtalternative für gesunde Asylwerber im erwerbsfähigen Alter, die eine der Landessprachen Afghanistans beherrsche, mit den kulturellen Gepflogenheiten des Herkunftsstaates vertraut sind und die Möglichkeit haben, sich durch Gelegenheitstätigkeiten eine Existenzgrundlage zu sichern hinzuweisen (VwGH 28.03.2019, Ra 2018/14/0067). Damit ist auch das Kriterium der Zumutbarkeit einer Niederlassung im ins Auge gefassten Neuansiedelungsgebiet im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides abzuweisen.Damit ist auch das Kriterium der Zumutbarkeit einer Niederlassung im ins Auge gefassten Neuansiedelungsgebiet im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfüllt und war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides abzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
§ 10Abs. 1 Z. 3 Asyl
G ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
§ 57
nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ist eine Entscheidung nach dem AsylG mit einer Rückkehrentscheidung nach dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. 3.3.1. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G:3.3.1. Zur Nichterteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG: Nachdem der Antrag des Beschwerdeführers mit diesem Erkenntnis sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist vor Erlassung der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Zulässigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG zwingend zunächst eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG vorzunehmen (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar § 10 AsylG K6). Damit korrespondierend sieht auch § 58 Abs. 1 Z. 1 AsylG vor, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 57Asyl
G von Amts wegen zu prüfen ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Nachdem der Antrag des Beschwerdeführers mit diesem Erkenntnis sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, ist vor Erlassung der Rückkehrentscheidung und der damit verbundenen Zulässigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG zwingend zunächst eine Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG vorzunehmen vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Kommentar Paragraph 10, AsylG K6). Damit korrespondierend sieht auch Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vor, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu prüfen ist, wenn der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Z 1, 2 oder 3 AsylG erfüllt, sind im Verfahren weder geltend gemacht worden noch hervorgekommen. Die Nichtzuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
§ 57Asyl
G an den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht.Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3 AsylG erfüllt, sind im Verfahren weder geltend gemacht worden noch hervorgekommen. Die Nichtzuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz
Paragraph 57, AsylG an den Beschwerdeführer durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht. 3.3.2. Zur dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung:
§ 52Abs 2 Z 2 Asyl
G hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. § 9 Abs. 1 BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG normiert, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, zulässig ist, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere die in § 9 Abs. 2 Z 1-9 BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere die in Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins -, 9, BFA-VG aufgezählten Gesichtspunkte zu berücksichtigen (die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist).
§ 9Abs.
3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
§ 9Abs.
1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
§ 52
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (jüngst etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Artikel 8, EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (jüngst etwa VwGH 19.12.2019, Ra 2019/21/0282). Der Beschwerdeführer hält sich seit zumindest Dezember 2014 und damit etwa fünf Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei der Beschwerdeführer durchgehend
§ 13Asyl
G zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nimmt das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes zu, auch wenn die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich ist, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen ist, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, ist Bedacht zu nehmen (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422; § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG).Der Beschwerdeführer hält sich seit zumindest Dezember 2014 und damit etwa fünf Jahre durchgehend im Bundesgebiet auf, wobei der Beschwerdeführer durchgehend
Paragraph 13, AsylG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nimmt das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich mit der Dauer des bisherigen Aufenthaltes zu, auch wenn die bloße Aufenthaltsdauer nicht allein maßgeblich ist, sondern anhand der jeweiligen Umstände des Einzelfalles vor allem zu prüfen ist, inwieweit der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit dazu genützt hat, sich sozial und beruflich zu integrieren. Auch auf die Auswirkungen, die eine Aufenthaltsbeendigung auf die familiären und sonstigen Bindungen des Fremden hätte, ist Bedacht zu nehmen (VwGH 12.11.2019, Ra 2019/20/0422; Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG). Zwar hat der Beschwerdeführer keine im oder sonst in Europa aufhältigen Angehörigen, weswegen eine Rückkehrentscheidung nicht in ein bestehendes Familienleben des Beschwerdeführers eingreift (§ 9 Abs. 2 Z 2 BFA-VG). Die Rückkehrentscheidung greift allerdings in das Recht auf Achtung des Privatlebens ein, weil und soweit sie den Beschwerdeführer von seinem gegenwärtigen sozialen Umfeld in Österreich trennt, insbesondere hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits Kontakte geknüpft und Freundschaften geschlossen hat. Ein schutzwürdiges Privatleben des Beschwerdeführers ist daher zweifellos gegeben (§ 9 Abs. 2 Z 3 BFA-VG).Zwar hat der Beschwerdeführer keine im oder sonst in Europa aufhältigen Angehörigen, weswegen eine Rückkehrentscheidung nicht in ein bestehendes Familienleben des Beschwerdeführers eingreift (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG). Die Rückkehrentscheidung greift allerdings in das Recht auf Achtung des Privatlebens ein, weil und soweit sie den Beschwerdeführer von seinem gegenwärtigen sozialen Umfeld in Österreich trennt, insbesondere hat der Beschwerdeführer im Bundesgebiet bereits Kontakte geknüpft und Freundschaften geschlossen hat. Ein schutzwürdiges Privatleben des Beschwerdeführers ist daher zweifellos gegeben (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, BFA-VG). Zum Grad der Integration des Beschwerdeführers (§ 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG) ist zunächst auszuführen, dass mit § 2 Integrationsgesetz (IntG), StF: BGBl. I Nr. 68/2017 den Materialien zufolge erstmals bundesweit geregelt wurde, was unter dem Begriff Integration verstanden wird (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR
- GP 2). Zwar fällt der Beschwerdeführer als Asylwerber nach der taxativen Aufzählung des § 3 IntG (Vgl. auch ErläutRsehr V 1586 Blg NR
- GP 3) nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Allerdings handelt es sich bei den §§ 1 und 2 IntG um programmatische Umschreibungen von Zielvorstellungen des Gesetzgebers ohne normativen Gehalt (Vgl. Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25), aus denen Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können. Bedingt durch den Verweisungszusammenhang zwischen AsylG (§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG), IntG und BFA-VG erscheint eine Berücksichtigung der Ziele und der Teleologie des IntG allerdings geboten, mag der Beschwerdeführer auch nicht in den Genuss der im IntG vorgesehenen Fördermaßnahmen kommen.Zum Grad der Integration des Beschwerdeführers (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG) ist zunächst auszuführen, dass mit Paragraph 2, Integrationsgesetz (IntG), Stammfassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017, den Materialien zufolge erstmals bundesweit geregelt wurde, was unter dem Begriff Integration verstanden wird (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR
- Gesetzgebungsperiode 2). Zwar fällt der Beschwerdeführer als Asylwerber nach der taxativen Aufzählung des Paragraph 3, IntG (Vgl. auch ErläutRsehr römisch fünf 1586 Blg NR
- Gesetzgebungsperiode 3) nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Allerdings handelt es sich bei den Paragraphen eins und 2 IntG um programmatische Umschreibungen von Zielvorstellungen des Gesetzgebers ohne normativen Gehalt (Vgl. Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25), aus denen Rechte und Pflichten nicht abgeleitet werden können. Bedingt durch den Verweisungszusammenhang zwischen AsylG (Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG), IntG und BFA-VG erscheint eine Berücksichtigung der Ziele und der Teleologie des IntG allerdings geboten, mag der Beschwerdeführer auch nicht in den Genuss der im IntG vorgesehenen Fördermaßnahmen kommen. Aus § 1 Abs. 2 und § 2 Abs. 2 IntG ergibt sich in Zusammenschau mit den im IntG vorgesehenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Erläuterungen, dass Sprachkenntnisse, wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit sowie die Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung die drei Grundpfeiler der Integration darstellen (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR
- GP 1).Aus Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 2, Absatz 2, IntG ergibt sich in Zusammenschau mit den im IntG vorgesehenen Maßnahmen unter Berücksichtigung der Erläuterungen, dass Sprachkenntnisse, wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit sowie die Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung die drei Grundpfeiler der Integration darstellen (Vgl. ErläutRV 1586 Blg NR
- Gesetzgebungsperiode 1). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur zu § 9 Abs. 2 Z 4 BFA-VG bereits ausgesprochen, dass den sehr guten Deutschkenntnissen des Fremden bei der Beurteilung des Grades der Integration Bedeutung zukommt (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Wie festgestellt verfügt der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1, die er zudem bereits nach etwa zwei Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet erworben hatte. Damit verfügt der Beschwerdeführer bereits über sehr gute Deutschkenntnisse und ist damit im Teilaspekt der Sprachkenntnisse eine deutliche Integrationsverfestigung zu erkennenDer Verwaltungsgerichtshof hat in seiner bisherigen Judikatur zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 4, BFA-VG bereits ausgesprochen, dass den sehr guten Deutschkenntnissen des Fremden bei der Beurteilung des Grades der Integration Bedeutung zukommt (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0224). Wie festgestellt verfügt der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1, die er zudem bereits nach etwa zwei Jahren Aufenthalt im Bundesgebiet erworben hatte. Damit verfügt der Beschwerdeführer bereits über sehr gute Deutschkenntnisse und ist damit im Teilaspekt der Sprachkenntnisse eine deutliche Integrationsverfestigung zu erkennen Zur wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2016 regelmäßig in einer Baumschule arbeitet und seit Mai 2017 keine Grundversorgung mehr bezieht. Damit ist auch künftig von der Selbsterhaltungsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und ist der Beschwerdeführer im Teilaspekt der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit ebenso weit fortgeschritten integriert. Zur Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich keine aktenkundigen Rechtsverstöße zuschulden hat kommen lassen, wohl ausdrückt, dass er die österreichische Rechtsordnung einhält und anerkennt (Vgl. auch Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25). Zu beachten ist allerdings, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Unbescholtenheit insofern nicht besonders ins Gewicht fällt, als nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die strafrechtliche Unbescholtenheit weder das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 mwN). Dies muss auch für das Nichtvorliegen von Verstößen gegen die öffentliche Ordnung gelten (§ 9 Abs. 2 Z 6 und 7 BFA-VG). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Österreichische Werteordnung nicht achten würde, haben sich im Verfahren nicht ergeben und hat der Beschwerdeführer zudem die Integrationsprüfung bereits erfolgreich absolviert.Zur Anerkennung und Einhaltung der österreichischen und europäischen Rechts- und Werteordnung ist zunächst auszuführen, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er sich keine aktenkundigen Rechtsverstöße zuschulden hat kommen lassen, wohl ausdrückt, dass er die österreichische Rechtsordnung einhält und anerkennt (Vgl. auch Czech, Integriert Euch! Ein Überblick über Integrationsgesetz und Integrationsjahrgesetz. FABL 2/2017-I, 25). Zu beachten ist allerdings, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes strafgerichtliche Unbescholtenheit insofern nicht besonders ins Gewicht fällt, als nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die strafrechtliche Unbescholtenheit weder das persönliche Interesse des Fremden an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen vermag (VwGH 19.04.2012, 2011/18/0253 mwN). Dies muss auch für das Nichtvorliegen von Verstößen gegen die öffentliche Ordnung gelten (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 BFA-VG). Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die Österreichische Werteordnung nicht achten würde, haben sich im Verfahren nicht ergeben und hat der Beschwerdeführer zudem die Integrationsprüfung bereits erfolgreich absolviert. Insgesamt hat der Beschwerdeführer insbesondere durch seine sehr guten Deutschkenntnisse und seine im Wesentlichen abgeschlossene wirtschaftliche Integration bereits einen sehr hohen Grad der Integration erkennen. Zur Bindung zum Herkunftsstaat ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben bis zur Ausreise nach Europa im Herkunftsstaat verbracht hat, dort aufgewachsen ist und sozialisiert wurde. Weiter leben noch Angehörige des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat, die der Beschwerdeführer allerdings bedingt durch die Sicherheitslage im Fall der Rückkehr nicht aufsuchen könnte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist unter dem Blickwinkel der Bindung zum Heimatstaat auch die Frage der Möglichkeit zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen ist (VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0083 mwN). Dazu wurde festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr mit einer solchen Möglichkeit zu rechnen ist. Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Beurteilung, inwieweit noch ein Bezug zum Herkunftsstaat besteht, auch die Sprachkenntnisse zu berücksichtigen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht. § 9 BFA-VG K46), wobei der Beschwerdeführer mit Dari eine Landessprache des Herkunftsstaates spricht. Demgegenüber spricht der Beschwerdeführer allerdings mit Deutsch auch bereits eine Landessprache Österreichs und hat sich zudem eine Existenzgrundlage geschaffen. Demnach ist die Bindung zu Österreich auf diesen Ebenen bereits ähnlich stark ausgeprägt (§ 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG).Zur Bindung zum Herkunftsstaat ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer sein gesamtes Leben bis zur Ausreise nach Europa im Herkunftsstaat verbracht hat, dort aufgewachsen ist und sozialisiert wurde. Weiter leben noch Angehörige des Beschwerdeführers im Herkunftsstaat, die der Beschwerdeführer allerdings bedingt durch die Sicherheitslage im Fall der Rückkehr nicht aufsuchen könnte. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist unter dem Blickwinkel der Bindung zum Heimatstaat auch die Frage der Möglichkeit zur Schaffung einer Existenzgrundlage bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Bedacht zu nehmen ist (VwGH 27.11.2018, Ra 2018/14/0083 mwN). Dazu wurde festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr mit einer solchen Möglichkeit zu rechnen ist. Nach der Rechtsprechung des EGMR sind bei der Beurteilung, inwieweit noch ein Bezug zum Herkunftsstaat besteht, auch die Sprachkenntnisse zu berücksichtigen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht. Paragraph 9, BFA-VG K46), wobei der Beschwerdeführer mit Dari eine Landessprache des Herkunftsstaates spricht. Demgegenüber spricht der Beschwerdeführer allerdings mit Deutsch auch bereits eine Landessprache Österreichs und hat sich zudem eine Existenzgrundlage geschaffen. Demnach ist die Bindung zu Österreich auf diesen Ebenen bereits ähnlich stark ausgeprägt (Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 5, BFA-VG). Zu § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG ist auszuführen, dass das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht zusammengenommen etwa fünf Jahre gedauert hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Verfahrensdauer vom Beschwerdeführer zu vertreten oder sonst durch eine Besonderheit des Verfahrens begründet wären, liegen nicht vor. Viel mehr war der Beschwerdeführer dem Akt zufolge für die Behörden stets greifbar und kam seinen Mitwirkungspflichten nach. Insbesondere ist einem Asylwerber die Ausschöpfung der rechtlichen Möglichkeiten nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht vorzuwerfen (VfGH 21.02.2014, U 2552/2013). Zum möglichen Einwand, die Verfahrensdauer sei dem massiven Anstieg an Asylanträgen insbesondere in den Jahren 2014 und 2015 geschuldet, ist auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zufolge eine Untätigkeit mit dem Fehlen entsprechender Ressourcen begründet sein mag, jedoch obliege es dennoch dem Staat und seinen Organen, eine angemessene Verfahrensdauer sicherzustellen (VfGH 03.10.2013, U477/2013).Zu Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG ist auszuführen, dass das Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde und dem Bundesverwaltungsgericht zusammengenommen etwa fünf Jahre gedauert hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Verfahrensdauer vom Beschwerdeführer zu vertreten oder sonst durch eine Besonderheit des Verfahrens begründet wären, liegen nicht vor. Viel mehr war der Beschwerdeführer dem Akt zufolge für die Behörden stets greifbar und kam seinen Mitwirkungspflichten nach. Insbesondere ist einem Asylwerber die Ausschöpfung der rechtlichen Möglichkeiten nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes nicht vorzuwerfen (VfGH 21.02.2014, U 2552 aus 2013,). Zum möglichen Einwand, die Verfahrensdauer sei dem massiven Anstieg an Asylanträgen insbesondere in den Jahren 2014 und 2015 geschuldet, ist auf die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zu verweisen, der zufolge eine Untätigkeit mit dem Fehlen entsprechender Ressourcen begründet sein mag, jedoch obliege es dennoch dem Staat und seinen Organen, eine angemessene Verfahrensdauer sicherzustellen (VfGH 03.10.2013, U477/2013). Zwar ist das Privatleben, das der Beschwerdeführer im Bundesgebiet führt, in einem Zeitpunkt entstanden, als er sich seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein musste, gleiches gilt auch für die dargelegte Integrationsverfestigung. Allerdings hat dieser Aspekt vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nach der Rechtsprechung nicht zur Konsequenz, dass der während unsicherem Aufenthalt erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates Interesse nie zur Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung führen kann (VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378). In einer Gesamtbetrachtung der nach § 9 Abs. 2 BFA-VG zu berücksichtigenden Aspekte ergibt sich allerdings, dass das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens überwiegt. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass ein großes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen besteht (VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058). Allerdings hat sich der Beschwerdeführer abgesehen von seiner illegalen Einreise und der Legalisierung seines Aufenthaltes durch die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztendlich als unbegründet erwiesen hat, keine weiteren Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen und hat demgegenüber im Zuge seines fünfjährigen, aus der fünfjährigen Verfahrensdauer resultierenden Aufenthaltes im Bundesgebiet einen sehr hohen Grad der Integration (besonders rasch erworbene Sprachkenntnisse, Erwerbstätigkeit) erreicht, eine intensive die Bindung zu Österreich und im Bundesgebiet einen Freundeskreis aufgebaut und damit insgesamt ein Privatleben von hohem Gewicht begründet. Insgesamt liegen daher besonders exzeptionelle Umstände vor und würde eine Rückkehrentscheidung daher einen unverhältnismäßigen, seinem Wesen nach nicht bloß vorrübergehenden Eingriff in das nach Art. 8 EMRK geschützt Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers bedeuten und ist die Rückkehrentscheidung daher auf Dauer unzulässig.In einer Gesamtbetrachtung der nach Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zu berücksichtigenden Aspekte ergibt sich allerdings, dass das private Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im österreichischen Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens überwiegt. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht dabei nicht, dass ein großes öffentliches Interesse an einem geordneten Fremdenwesen besteht (VwGH 10.04.2019, Ra 2019/18/0058). Allerdings hat sich der Beschwerdeführer abgesehen von seiner illegalen Einreise und der Legalisierung seines Aufenthaltes durch die Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztendlich als unbegründet erwiesen hat, keine weiteren Beeinträchtigungen der öffentlichen Ordnung zuschulden kommen lassen und hat demgegenüber im Zuge seines fünfjährigen, aus der fünfjährigen Verfahrensdauer resultierenden Aufenthaltes im Bundesgebiet einen sehr hohen Grad der Integration (besonders rasch erworbene Sprachkenntnisse, Erwerbstätigkeit) erreicht, eine intensive die Bindung zu Österreich und im Bundesgebiet einen Freundeskreis aufgebaut und damit insgesamt ein Privatleben von hohem Gewicht begründet. Insgesamt liegen daher besonders exzeptionelle Umstände vor und würde eine Rückkehrentscheidung daher einen unverhältnismäßigen, seinem Wesen nach nicht bloß vorrübergehenden Eingriff in das nach Artikel 8, EMRK geschützt Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers bedeuten und ist die Rückkehrentscheidung daher auf Dauer unzulässig. 3.3.
- Zur Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus"
§ 55Asyl
G an den Beschwerdeführer:3.3.3. Zur Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus"
Paragraph 55, AsylG an den Beschwerdeführer:
§ 58Abs. 2 Asyl
G ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
§ 55Asyl
G von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
§ 55Abs. 1 Asyl
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
§ 9Abs.
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
§ 9Integrationsgesetz (Int
G), BGBl. I. Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird.
§ 55Abs. 2 Asyl
G ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z. 1 AsylG vorliegt.
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist (Ziffer eins,) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze erreicht wird.
Paragraph 55, Absatz 2, AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG vorliegt. Nach § 9 Abs. 4 Z 1 IntG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung unter anderem erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
§ 11Int
G.Nach Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer eins, IntG ist das Modul 1 der Integrationsvereinbarung unter anderem erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, IntG. Der Beschwerdeführer hat sein Integrationsprüfungszeugnis des Österreichischen Integrationsfonds für das Niveau B1 in Vorlage gebracht, weswegen ihm spruchgemäß eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen war. 3.
- Berichtigung und ersatzlose Behebung von Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise):3.
- Berichtigung und ersatzlose Behebung von Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides (Frist für die freiwillige Ausreise): Nachdem der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides mit gegenständlichem Erkenntnis stattgegeben wurde, war auch der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55FPG die Grundlage entzogen und Spruchpunkt IV.
des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.Nachdem der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides mit gegenständlichem Erkenntnis stattgegeben wurde, war auch der Festsetzung einer Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, FPG die Grundlage entzogen und Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.
§ 62Abs.
4 AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar aus einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigt werden.
Paragraph 62, Absatz 4, AVG können Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar aus einem Versehen oder offenbar ausschließlich auf technisch mangelhaftem Betrieb einer automationsunterstützten Datenverarbeitungsanlage beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigt werden. Die Anwendung des § 62 Abs. 4 AVG iVm § 17 VwGVG setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd § 62 Abs. 4 AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung iSd § 62 Abs. 4 AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt; insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides (VwGH 29.04.2019, Ro 2018/20/0013).Die Anwendung des Paragraph 62, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einen fehlerhaften Verwaltungsakt mit der Maßgabe voraus, dass eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit sowie deren Offenkundigkeit gegeben ist. Die Berichtigung ist auf jene Fälle der Fehlerhaftigkeit eingeschränkt, in denen die Unrichtigkeit eine offenkundige ist, wobei es allerdings ausreichend ist, wenn die Personen, für die der Bescheid bestimmt ist, die Unrichtigkeit des Bescheides hätten erkennen können und die Unrichtigkeit ferner von der Behörde - bei entsprechender Aufmerksamkeit - bereits bei der Erlassung des Bescheides hätte vermieden werden können. Bei der Beurteilung einer Unrichtigkeit als offenkundig iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile (z.B. Begründung) bzw. auf den Akteninhalt an. Eine Berichtigung iSd Paragraph 62, Absatz 4, AVG ist überall dort ausgeschlossen, wo sie eine nachträgliche Änderung des Spruchinhaltes des berichtigten Bescheides oder die Sanierung eines unterlaufenen Begründungsmangels bewirkt; insbesondere bietet die genannte Bestimmung keine Handhabe für eine inhaltlich berichtigende oder erklärende Auslegung des Spruchs eines Bescheides (VwGH 29.04.2019, Ro 2018/20/0013). Gegenständlich wurden mit Spruchpunkt II. des mündlich Verkündeten Erkenntnisses vom 03.09.2019 irrtümlich die Spruchpunkte "IV. bis VI." behoben, wobei aus dem Akteninhalt offenkundig ist, dass der angefochtene Bescheid nicht über Spruchpunkt V. und VI. verfügt. Bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte diese Unrichtigkeit vermieden werden können.Gegenständlich wurden mit Spruchpunkt römisch zwei. des mündlich Verkündeten Erkenntnisses vom 03.09.2019 irrtümlich die Spruchpunkte "IV. bis römisch sechs." behoben, wobei aus dem Akteninhalt offenkundig ist, dass der angefochtene Bescheid nicht über Spruchpunkt römisch fünf. und römisch sechs. verfügt. Bei entsprechender Aufmerksamkeit hätte diese Unrichtigkeit vermieden werden können. 4. Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der unter 3. umfassend zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wobei gegenständlich insbesondere beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich waren.Die Revision ist nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht folgt der unter 3. umfassend zitierten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wobei gegenständlich insbesondere beweiswürdigende Erwägungen maßgeblich waren. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W109.2173307.1.00