← Österreich

{'item': 'W115 2201012-1'}

Obsah (13)§ 8Art. 133Art. 130§ 6§ 16§ 19b§ 58§ 17§ 27§ 28§ 175f§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2020 GeschäftszahlW115 2201012-1 SpruchW115 2201012-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 8Abs. 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Karl Andreas REIFF, Dr. Günter STEINLECHNER, Mag. Christa MARISCHKA und Mag. Michael SVOBODA als Beisitzer über die Beschwerde römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen Spruchpunkt 2. des Bescheides des Behindertenausschusses beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle römisch 40 , vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , betreffend die Nichterteilung der nachträglichen Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung des begünstigten Dienstnehmers römisch 40 (vormals römisch 40 ), geb. römisch 40 ,

Paragraph 8, Absatz 2, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass Spruchpunkt 2. wie folgt lautet: Die nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung wird erteilt. Dadurch werden, unter Einhaltung der Bestimmungen des BEinstG, die sonstigen Rechte der mitbeteiligten Partei aus dem Dienstverhältnis nicht berührt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice) vom XXXX wurde festgestellt, dass der Dienstnehmer XXXX (vormals XXXX ; in der Folge mitbeteiligte Partei genannt) aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab XXXX dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört.
  2. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice) vom römisch 40 wurde festgestellt, dass der Dienstnehmer römisch 40 (vormals römisch 40 ; in der Folge mitbeteiligte Partei genannt) aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab römisch 40 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört.
  3. Am XXXX hat die XXXX (Dienstgeberin; in der Folge Beschwerdeführerin genannt) durch ihren bevollmächtigten Vertreter beim Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice, Landesstelle XXXX (in der Folge belangte Behörde genannt), unter Vorlage von Beweismitteln einen Antrag auf nachträgliche Zustimmung zu der am XXXX per XXXX ausgesprochenen Kündigung der mitbeteiligten Partei gestellt.
  4. Am römisch 40 hat die römisch 40 (Dienstgeberin; in der Folge Beschwerdeführerin genannt) durch ihren bevollmächtigten Vertreter beim Behindertenausschuss beim Sozialministeriumservice, Landesstelle römisch 40 (in der Folge belangte Behörde genannt), unter Vorlage von Beweismitteln einen Antrag auf nachträgliche Zustimmung zu der am römisch 40 per römisch 40 ausgesprochenen Kündigung der mitbeteiligten Partei gestellt. Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die mitbeteiligte Partei seit XXXX bei der Beschwerdeführerin beschäftigt sei. Die dienstvertraglich vereinbarte Tätigkeit sei die Verarbeitung, die Verteilung und das Verladen von Paketen, wobei das Tragen und Heben schwerer Lasten zu den ausdrücklich vereinbarten Tätigkeiten der mitbeteiligten Partei gezählt hätten, gewesen. In der Zeit von XXXX und XXXX sei die mitbeteiligte Partei insgesamt 54 Arbeitstage im Krankenstand gewesen. Zudem habe sie ein ärztliches Attest vom XXXX vorgelegt, wonach sie körperliche Tätigkeiten, die mit schwerem Heben und Tragen von Lasten verbunden seien, nicht mehr erbringen könne. Mit Wirksamkeit vom XXXX sei die mitbeteiligte Partei daraufhin dienstfrei gestellt worden. Da die mitbeteiligte Partei unfähig geworden sei, die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen, habe sich die Beschwerdeführerin zudem weiters entschlossen, das Dienstverhältnis aufzukündigen. Eine Ersatzarbeitsplatzsuche für die mitbeteiligte Partei sei negativ verlaufen. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht darüber in Kenntnis gewesen, dass die mitbeteiligte Partei bereits dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört habe, da dieser Umstand ihr erst am XXXX mitgeteilt worden sei.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die mitbeteiligte Partei seit römisch 40 bei der Beschwerdeführerin beschäftigt sei. Die dienstvertraglich vereinbarte Tätigkeit sei die Verarbeitung, die Verteilung und das Verladen von Paketen, wobei das Tragen und Heben schwerer Lasten zu den ausdrücklich vereinbarten Tätigkeiten der mitbeteiligten Partei gezählt hätten, gewesen. In der Zeit von römisch 40 und römisch 40 sei die mitbeteiligte Partei insgesamt 54 Arbeitstage im Krankenstand gewesen. Zudem habe sie ein ärztliches Attest vom römisch 40 vorgelegt, wonach sie körperliche Tätigkeiten, die mit schwerem Heben und Tragen von Lasten verbunden seien, nicht mehr erbringen könne. Mit Wirksamkeit vom römisch 40 sei die mitbeteiligte Partei daraufhin dienstfrei gestellt worden. Da die mitbeteiligte Partei unfähig geworden sei, die vertraglich vereinbarten Dienstleistungen zu erbringen, habe sich die Beschwerdeführerin zudem weiters entschlossen, das Dienstverhältnis aufzukündigen. Eine Ersatzarbeitsplatzsuche für die mitbeteiligte Partei sei negativ verlaufen. Die Beschwerdeführerin sei zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht darüber in Kenntnis gewesen, dass die mitbeteiligte Partei bereits dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört habe, da dieser Umstand ihr erst am römisch 40 mitgeteilt worden sei.
  5. Mit Schreiben vom XXXX wurde von der belangten Behörde eine Anfrage an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt gestellt, ob die mitbeteiligte Partei im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Beschwerdeführerin einen Arbeitsunfall erlitten habe.
  6. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde von der belangten Behörde eine Anfrage an die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt gestellt, ob die mitbeteiligte Partei im Rahmen des Dienstverhältnisses zur Beschwerdeführerin einen Arbeitsunfall erlitten habe.
  7. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde die mitbeteiligte Partei von der belangten Behörde unter Übermittlung eines diesbezüglichen Fragenkataloges aufgefordert, Angaben hinsichtlich ihres beruflichen Werdeganges, allfälliger Krankenstände sowie ihrer persönlichen und finanziellen Situation zu machen. Weiters wurde der mitbeteiligten Partei der Antrag der Beschwerdeführerin auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt.
  8. Am XXXX wurde die mitbeteiligte Partei vor der belangten Behörde im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zu dem Antrag der Beschwerdeführerin auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung, zu ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit sowie zu ihrer persönlichen und finanziellen Situation befragt.
  9. Am römisch 40 wurde die mitbeteiligte Partei vor der belangten Behörde im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme zu dem Antrag der Beschwerdeführerin auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung, zu ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit sowie zu ihrer persönlichen und finanziellen Situation befragt.
  10. Mit E-Mail vom XXXX wurde von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt der belangten Behörde mitgeteilt, dass kein Arbeitsunfall betreffend die mitbeteiligte Partei vorliege.
  11. Mit E-Mail vom römisch 40 wurde von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt der belangten Behörde mitgeteilt, dass kein Arbeitsunfall betreffend die mitbeteiligte Partei vorliege.
  12. Mit Schreiben vom XXXX wurde die mitbeteiligte Partei von der belangten Behörde unter Übermittlung eines diesbezüglichen Fragenkataloges u.a. aufgefordert, Angaben darüber zu machen, ob bzw. wann und wie die Beschwerdeführerin über die Angehörigkeit der mitbeteiligten Partei zum Personenkreis der begünstigten Behinderten informiert worden sei. In diesem Zusammenhang wurde die mitbeteiligte Partei auch aufgefordert entsprechende Beweismittel in Vorlage zu bringen.
  13. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde die mitbeteiligte Partei von der belangten Behörde unter Übermittlung eines diesbezüglichen Fragenkataloges u.a. aufgefordert, Angaben darüber zu machen, ob bzw. wann und wie die Beschwerdeführerin über die Angehörigkeit der mitbeteiligten Partei zum Personenkreis der begünstigten Behinderten informiert worden sei. In diesem Zusammenhang wurde die mitbeteiligte Partei auch aufgefordert entsprechende Beweismittel in Vorlage zu bringen.
  14. Am XXXX wurde von der belangten Behörde die Einholung eines arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens veranlasst.
  15. Am römisch 40 wurde von der belangten Behörde die Einholung eines arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens veranlasst.
  16. Mit E-Mail vom XXXX wurde von der mitbeteiligten Partei die Beantwortung der an sie von der belangten Behörde gestellten Fragen (siehe Punkt I.7.) übermittelt.
  17. Mit E-Mail vom römisch 40 wurde von der mitbeteiligten Partei die Beantwortung der an sie von der belangten Behörde gestellten Fragen (siehe Punkt römisch eins.7.) übermittelt.
  18. Am XXXX langte bei der belangten Behörde das eingeholte arbeitsmedizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom XXXX ein.
  19. Am römisch 40 langte bei der belangten Behörde das eingeholte arbeitsmedizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom römisch 40 ein.
  20. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin eine als "Devolutionsantrag" bezeichnete Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Diese wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom XXXX

§ 6AVG i

Vm § 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht von der Weiterleitung der Säumnisbeschwerde verständigt.11. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin eine als "Devolutionsantrag" bezeichnete Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Diese wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom römisch 40

Paragraph 6, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zuständigkeitshalber an die belangte Behörde weitergeleitet. Mit Schreiben vom gleichen Tag wurde der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin vom Bundesverwaltungsgericht von der Weiterleitung der Säumnisbeschwerde verständigt.

  1. Mit Schreiben vom XXXX wurde die Sachverständige von der belangten Behörde unter Übermittlung von diesbezüglichen Fragen um Ergänzung ihres Gutachtens ersucht.
  2. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde die Sachverständige von der belangten Behörde unter Übermittlung von diesbezüglichen Fragen um Ergänzung ihres Gutachtens ersucht.
  3. Mit Schreiben vom XXXX wurde der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde unter Übermittlung eines diesbezüglichen Fragenkataloges u.a. aufgefordert, Angaben darüber zu machen, ob bzw. wann von der mitbeteiligten Partei eine Information hinsichtlich ihres Grades der Behinderung erfolgt ist. Weiters wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bekanntzugeben, ob ein geeigneter Ersatzarbeitsplatz im Sinne des § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG für die mitbeteiligte Partei schon gesucht worden ist bzw. ob ein solcher innerhalb des Unternehmens zur Verfügung steht.
  4. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde unter Übermittlung eines diesbezüglichen Fragenkataloges u.a. aufgefordert, Angaben darüber zu machen, ob bzw. wann von der mitbeteiligten Partei eine Information hinsichtlich ihres Grades der Behinderung erfolgt ist. Weiters wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bekanntzugeben, ob ein geeigneter Ersatzarbeitsplatz im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG für die mitbeteiligte Partei schon gesucht worden ist bzw. ob ein solcher innerhalb des Unternehmens zur Verfügung steht. Weiters wurde dem bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mitgeteilt, dass im Verfahren ein arbeitsmedizinisches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei und hinsichtlich dieses Gutachtens an die Sachverständige noch Rückfragen gestellt worden seien, deren Beantwortung derzeit noch ausstehen würde.
  5. Am XXXX langte bei der belangten Behörde die mit XXXX datierte ergänzende Stellungnahme der befassten Sachverständigen ein.
  6. Am römisch 40 langte bei der belangten Behörde die mit römisch 40 datierte ergänzende Stellungnahme der befassten Sachverständigen ein.
  7. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin unter Vorlage diesbezüglicher Unterlagen eine Stellungnahme zu der Aufforderung der belangten Behörde vom XXXX übermittelt.
  8. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin unter Vorlage diesbezüglicher Unterlagen eine Stellungnahme zu der Aufforderung der belangten Behörde vom römisch 40 übermittelt.
  9. Die belangte Behörde beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung für den XXXX an.
  10. Die belangte Behörde beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung für den römisch 40 an.
  11. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Ablehnung der in diesem Verfahren bisher befassten Sachverständigen Dr. XXXX wegen Befangenheit, das eingeholte arbeitsmedizinische Sachverständigengutachten samt Ergänzung für gegenstandslos zu erklären sowie einen anderen - unbefangenen - Sachverständigen mit der Erstattung von Befund und Gutachten zu beauftragen, gestellt.
  12. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin ein Antrag auf Ablehnung der in diesem Verfahren bisher befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 wegen Befangenheit, das eingeholte arbeitsmedizinische Sachverständigengutachten samt Ergänzung für gegenstandslos zu erklären sowie einen anderen - unbefangenen - Sachverständigen mit der Erstattung von Befund und Gutachten zu beauftragen, gestellt.
  13. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin die Einvernahme zweier namhaft gemachten Zeugen beantragt.
  14. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin die Einvernahme zweier namhaft gemachten Zeugen beantragt.
  15. Mit Schreiben vom XXXX wurde der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde aufgefordert, bekanntzugeben, zu welchem Thema die beiden Zeugen befragt werden sollen.
  16. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde aufgefordert, bekanntzugeben, zu welchem Thema die beiden Zeugen befragt werden sollen.
  17. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die beiden namhaft gemachten Zeugen zum Thema Ersatzarbeitsplatzsuche, bisherige Tätigkeit der mitbeteiligten Partei sowie Unkenntnis des Arbeitgebers von einer Behinderung (bis XXXX ) einvernommen werden sollen.
  18. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass die beiden namhaft gemachten Zeugen zum Thema Ersatzarbeitsplatzsuche, bisherige Tätigkeit der mitbeteiligten Partei sowie Unkenntnis des Arbeitgebers von einer Behinderung (bis römisch 40 ) einvernommen werden sollen.
  19. Am XXXX wurde von der belangten Behörde in Anwesenheit der Verfahrensparteien und eines Dolmetschers für die persische Sprache eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens, insbesondere der bisherige berufliche Verlauf sowie die persönliche und wirtschaftliche Situation der mitbeteiligten Partei erörtert. Weiters wurde von der mitbeteiligten Partei auf Befragung durch die belangte Behörde angegeben, dass sie den Bescheid vom XXXX mit dem festgestellt worden ist, dass sie aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab XXXX dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört, nicht der Beschwerdeführerin vorgelegt habe. In diesem Zusammenhang wurde von der mitbeteiligten Partei angegeben, dass sie lediglich Anfang des Jahres XXXX der Beschwerdeführerin den Bescheid des Sozialministeriumservice vom XXXX , mit dem ihr diesbezüglich gestellter Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund eines in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen worden war, gezeigt habe.
  20. Am römisch 40 wurde von der belangten Behörde in Anwesenheit der Verfahrensparteien und eines Dolmetschers für die persische Sprache eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens, insbesondere der bisherige berufliche Verlauf sowie die persönliche und wirtschaftliche Situation der mitbeteiligten Partei erörtert. Weiters wurde von der mitbeteiligten Partei auf Befragung durch die belangte Behörde angegeben, dass sie den Bescheid vom römisch 40 mit dem festgestellt worden ist, dass sie aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab römisch 40 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zugehört, nicht der Beschwerdeführerin vorgelegt habe. In diesem Zusammenhang wurde von der mitbeteiligten Partei angegeben, dass sie lediglich Anfang des Jahres römisch 40 der Beschwerdeführerin den Bescheid des Sozialministeriumservice vom römisch 40 , mit dem ihr diesbezüglich gestellter Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund eines in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen worden war, gezeigt habe. Weiters wurden im Zuge dieser Verhandlung von der belangten Behörde den Anträgen des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin vom XXXX (siehe diesbezüglich unter Punkt I.17.) stattgegeben. Außerdem wurde dem Antrag des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin vom XXXX bzw. XXXX hinsichtlich der Einvernahme der beiden namhaft gemachten Zeugen stattgegeben. In diesem Zusammenhang wurde den Verfahrensparteien mitgeteilt, dass diesbezüglich eine weitere mündliche Verhandlung anberaumt werden würde.Weiters wurden im Zuge dieser Verhandlung von der belangten Behörde den Anträgen des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin vom römisch 40 (siehe diesbezüglich unter Punkt römisch eins.17.) stattgegeben. Außerdem wurde dem Antrag des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin vom römisch 40 bzw. römisch 40 hinsichtlich der Einvernahme der beiden namhaft gemachten Zeugen stattgegeben. In diesem Zusammenhang wurde den Verfahrensparteien mitgeteilt, dass diesbezüglich eine weitere mündliche Verhandlung anberaumt werden würde.
  21. Die belangte Behörde beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung für den XXXX an.
  22. Die belangte Behörde beraumte in der Folge eine mündliche Verhandlung für den römisch 40 an.
  23. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen erstattet und die Einvernahme eines weiteren Zeugen beantragt.
  24. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin ein ergänzendes Vorbringen erstattet und die Einvernahme eines weiteren Zeugen beantragt.
  25. Am XXXX wurde von der belangten Behörde die Einholung eines neuen arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens veranlasst.
  26. Am römisch 40 wurde von der belangten Behörde die Einholung eines neuen arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens veranlasst.
  27. Am XXXX wurde von der belangten Behörde in Anwesenheit der Verfahrensparteien und eines Dolmetschers für die persische Sprache eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen u.a. die vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Zeugen einvernommen worden sind.
  28. Am römisch 40 wurde von der belangten Behörde in Anwesenheit der Verfahrensparteien und eines Dolmetschers für die persische Sprache eine weitere mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Rahmen u.a. die vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin namhaft gemachten Zeugen einvernommen worden sind.
  29. Nach Einlangen des in Auftrag gegebenen arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens Dris. XXXX vom XXXX wurde dieser von der belangten Behörde am XXXX um Ergänzung seines Gutachtens ersucht.
  30. Nach Einlangen des in Auftrag gegebenen arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens Dris. römisch 40 vom römisch 40 wurde dieser von der belangten Behörde am römisch 40 um Ergänzung seines Gutachtens ersucht.
  31. Am XXXX langte die diesbezügliche ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen bei der belangten Behörde ein.
  32. Am römisch 40 langte die diesbezügliche ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen bei der belangten Behörde ein.
  33. Mit Schreiben vom XXXX , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am XXXX , legte die belangte Behörde aufgrund der durch den bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin eingebrachten Säumnisbeschwerde (siehe diesbezüglich unter Punkt I.11.) den gegenständlichen Verwaltungsakt

§ 16Abs. 2 Vw

GVG dem Bundesverwaltungsgericht vor.28. Mit Schreiben vom römisch 40 , eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 , legte die belangte Behörde aufgrund der durch den bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin eingebrachten Säumnisbeschwerde (siehe diesbezüglich unter Punkt römisch eins.11.) den gegenständlichen Verwaltungsakt

Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht vor. 29. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) der belangten Behörde betreffend den gestellten Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung der mitbeteiligten Partei

§ 8Abs. 1 letzter Satz Vw

GVG abgewiesen. Dieses Erkenntnis ist in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen.29. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 , GZ römisch 40 , wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) der belangten Behörde betreffend den gestellten Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung der mitbeteiligten Partei

Paragraph 8, Absatz eins, letzter Satz VwGVG abgewiesen. Dieses Erkenntnis ist in weiterer Folge in Rechtskraft erwachsen.

  1. Mit Schreiben vom XXXX wurde der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde unter Übermittlung eines diesbezüglichen Fragenkataloges u.a. aufgefordert, Angaben darüber zu machen, ob mittlerweile im Unternehmen der Beschwerdeführerin ein geeigneter Ersatzarbeitsplatz im Sinne des § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG für die mitbeteiligte Partei zur Verfügung stehe. Weiters wurde der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Auflistung allfälliger Krankenstände der mitbeteiligten Partei seit XXXX zu übermitteln.
  2. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde unter Übermittlung eines diesbezüglichen Fragenkataloges u.a. aufgefordert, Angaben darüber zu machen, ob mittlerweile im Unternehmen der Beschwerdeführerin ein geeigneter Ersatzarbeitsplatz im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG für die mitbeteiligte Partei zur Verfügung stehe. Weiters wurde der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Auflistung allfälliger Krankenstände der mitbeteiligten Partei seit römisch 40 zu übermitteln.
  3. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin zusammengefasst mitgeteilt, dass weiterhin kein geeigneter Ersatzarbeitsplatz im Unternehmen der Beschwerdeführerin für die mitbeteiligte Partei zur Verfügung stehe. Weiters wurde eine Auflistung der Krankenstände der mitbeteiligten Partei seit dem Jahr XXXX übermittelt.
  4. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin zusammengefasst mitgeteilt, dass weiterhin kein geeigneter Ersatzarbeitsplatz im Unternehmen der Beschwerdeführerin für die mitbeteiligte Partei zur Verfügung stehe. Weiters wurde eine Auflistung der Krankenstände der mitbeteiligten Partei seit dem Jahr römisch 40 übermittelt.
  5. Am XXXX wurde von der belangten Behörde die Einholung eines weiteren arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens veranlasst.
  6. Am römisch 40 wurde von der belangten Behörde die Einholung eines weiteren arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens veranlasst.
  7. Nach Einlangen des in Auftrag gegebenen arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens Dris. XXXX vom XXXX wurde von der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung für den XXXX anberaumt.
  8. Nach Einlangen des in Auftrag gegebenen arbeitsmedizinischen Sachverständigengutachtens Dris. römisch 40 vom römisch 40 wurde von der belangten Behörde eine mündliche Verhandlung für den römisch 40 anberaumt.
  9. Am XXXX wurde von der belangten Behörde in Anwesenheit der Verfahrensparteien, der befassten Sachverständigen Dr. XXXX und eines Dolmetschers für die persische Sprache eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens, die aktuelle persönliche und wirtschaftliche Situation der mitbeteiligten Partei sowie das eingeholte arbeitsmedizinische Sachverständigengutachten Dris. XXXX erörtert.
  10. Am römisch 40 wurde von der belangten Behörde in Anwesenheit der Verfahrensparteien, der befassten Sachverständigen Dr. römisch 40 und eines Dolmetschers für die persische Sprache eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Rahmen dieser Verhandlung wurde das Ergebnis des bisherigen Ermittlungsverfahrens, die aktuelle persönliche und wirtschaftliche Situation der mitbeteiligten Partei sowie das eingeholte arbeitsmedizinische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 erörtert.
  11. Aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung am XXXX wurde von der belangten Behörde die Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens veranlasst.
  12. Aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung am römisch 40 wurde von der belangten Behörde die Einholung eines orthopädischen Sachverständigengutachtens veranlasst.
  13. Nach Einlangen des in Auftrag gegebenen orthopädischen Sachverständigengutachtens Dris. XXXX vom XXXX wurde von der belangten Behörde die Einholung einer ergänzenden medizinischen Stellungnahme durch die bereits befasste arbeitsmedizinische Sachverständige Dr. XXXX veranlasst.
  14. Nach Einlangen des in Auftrag gegebenen orthopädischen Sachverständigengutachtens Dris. römisch 40 vom römisch 40 wurde von der belangten Behörde die Einholung einer ergänzenden medizinischen Stellungnahme durch die bereits befasste arbeitsmedizinische Sachverständige Dr. römisch 40 veranlasst.
  15. Am XXXX langte die mit XXXX datierte ergänzende medizinische Stellungnahme Dris. XXXX bei der belangten Behörde ein und wurde diese sowie das eingeholte orthopädische Sachverständigengutachten Dris. XXXX vom XXXX in weiterer Folge an die Verfahrensparteien zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt.
  16. Am römisch 40 langte die mit römisch 40 datierte ergänzende medizinische Stellungnahme Dris. römisch 40 bei der belangten Behörde ein und wurde diese sowie das eingeholte orthopädische Sachverständigengutachten Dris. römisch 40 vom römisch 40 in weiterer Folge an die Verfahrensparteien zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt.
  17. Von der mitbeteiligten Partei wurde in weiterer Folge keine Stellungnahme dazu abgegeben.
  18. Mit Schriftsatz vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst mitgeteilt, dass sich aus den übermittelten Sachverständigengutachten ergeben würde, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage sei, die im Dienstvertrag vereinbarten Arbeiten zu leisten. Da auch eine erneute Ersatzarbeitsplatzsuche negativ verlaufen sei, sei der Tatbestand des § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG erfüllt und dem Antrag stattzugeben.
  19. Mit Schriftsatz vom römisch 40 wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst mitgeteilt, dass sich aus den übermittelten Sachverständigengutachten ergeben würde, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage sei, die im Dienstvertrag vereinbarten Arbeiten zu leisten. Da auch eine erneute Ersatzarbeitsplatzsuche negativ verlaufen sei, sei der Tatbestand des Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG erfüllt und dem Antrag stattzugeben.
  20. Auf Ersuchen der belangten Behörde teilte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin unter Übermittlung der diesbezüglichen Unterlagen mit Schriftsatz vom XXXX im Wesentlichen zusammengefasst mit, dass österreichweit eine Ersatzarbeitsplatzsuche für die mitbeteiligte Partei im Unternehmen der Beschwerdeführerin stattgefunden habe, eine solche aber negativ verlaufen sei.
  21. Auf Ersuchen der belangten Behörde teilte der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführerin unter Übermittlung der diesbezüglichen Unterlagen mit Schriftsatz vom römisch 40 im Wesentlichen zusammengefasst mit, dass österreichweit eine Ersatzarbeitsplatzsuche für die mitbeteiligte Partei im Unternehmen der Beschwerdeführerin stattgefunden habe, eine solche aber negativ verlaufen sei.
  22. Mit Schreiben vom XXXX wurden die Schriftsätze des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin vom XXXX und XXXX samt den diesbezüglichen Beilagen der mitbeteiligten Partei zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt.
  23. Mit Schreiben vom römisch 40 wurden die Schriftsätze des bevollmächtigten Vertreters der Beschwerdeführerin vom römisch 40 und römisch 40 samt den diesbezüglichen Beilagen der mitbeteiligten Partei zur Abgabe einer allfälligen Stellungnahme übermittelt.
  24. Eine Stellungnahme dazu wurde von der mitbeteiligten Partei in weiterer Folge nicht erstattet.
  25. Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde unter Spruchpunkt
  26. die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung der mitbeteiligten Partei erteilt. Unter Spruchpunkt
  27. hat die belangte Behörde die nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung der mitbeteiligten Partei nicht erteilt.
  28. Mit Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde unter Spruchpunkt
  29. die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung der mitbeteiligten Partei erteilt. Unter Spruchpunkt
  30. hat die belangte Behörde die nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung der mitbeteiligten Partei nicht erteilt. Begründend wurde hinsichtlich Spruchpunkt
  31. im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die mitbeteiligte Partei die dienstvertraglich vereinbarten Tätigkeiten in Zukunft weder im Rahmen einer Vollzeit- noch im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung ausüben könne. Weiters sei eine Wiederherstellung der Fähigkeit, die Tätigkeiten laut der vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibung auszuüben, nicht zu erwarten. Eine innerhalb des Unternehmens der Beschwerdeführerin durchgeführte Ersatzarbeitsplatzsuche iSd § 8 Abs. 4 lit. b BEinstG sei negativ verlaufen. Die Beschwerdeführerin habe somit nachgewiesen, dass die mitbeteiligte Partei trotz ihrer Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden könne. Die belangte Behörde kam im Rahmen der durchgeführten Interessensabwägung zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin die Weiterbeschäftigung der mitbeteiligten Partei nicht zumutbar sei.Begründend wurde hinsichtlich Spruchpunkt
  32. im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass die mitbeteiligte Partei die dienstvertraglich vereinbarten Tätigkeiten in Zukunft weder im Rahmen einer Vollzeit- noch im Rahmen einer Teilzeitbeschäftigung ausüben könne. Weiters sei eine Wiederherstellung der Fähigkeit, die Tätigkeiten laut der vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibung auszuüben, nicht zu erwarten. Eine innerhalb des Unternehmens der Beschwerdeführerin durchgeführte Ersatzarbeitsplatzsuche iSd Paragraph 8, Absatz 4, Litera b, BEinstG sei negativ verlaufen. Die Beschwerdeführerin habe somit nachgewiesen, dass die mitbeteiligte Partei trotz ihrer Zustimmung an einem anderen geeigneten Arbeitsplatz ohne erheblichen Schaden nicht weiterbeschäftigt werden könne. Die belangte Behörde kam im Rahmen der durchgeführten Interessensabwägung zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall der Beschwerdeführerin die Weiterbeschäftigung der mitbeteiligten Partei nicht zumutbar sei. Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom XXXX festgestellt worden sei, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab XXXX dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre. Mit Schreiben vom XXXX , welches der mitbeteiligten Partei noch am selben Tag zugestellt worden sei, habe die Beschwerdeführerin die Kündigung der mitbeteiligten Partei per XXXX ausgesprochen. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass kein Arbeitsunfall vorgelegen habe sowie dass der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt gewesen sei, dass die mitbeteiligte Partei dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre. Die mitbeteiligte Partei habe die Beschwerdeführerin von der Existenz des Feststellungsbescheides vom XXXX nicht informiert. Die nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung der mitbeteiligten Partei sei dennoch nicht zu erteilen gewesen, da der Beschwerdeführerin aufgrund der Vielzahl an Krankenständen im Jahr XXXX sowie des vorgelegten ärztlichen Attestes vom XXXX bewusst sein hätte müssen, dass die mitbeteiligte Partei gesundheitlich massiv beeinträchtigt gewesen sei. Zudem habe die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin vor Ausspruch der Kündigung über den Bescheid des Sozialministeriumservice vom XXXX betreffend die Abweisung ihres Antrages vom XXXX auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 40 vH informiert. Aufgrund dieser Umstände hätte sich die Beschwerdeführerin vor dem Absenden des Kündigungsschreibens bei der mitbeteiligten Partei erkundigen müssen, ob diese beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt habe oder diesem Personenkreis bereits angehöre. Der Beschwerdeführerin hätte somit zum Zeitpunkt des Absendens des Kündigungsschreibens bekannt sein müssen, dass die mitbeteiligte Partei dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre. Aus diesen Gründen könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Unkenntnis der Begünstigteneigenschaft der mitbeteiligten Partei berufen.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. wurde von der belangten Behörde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass mit Bescheid des Sozialministeriumservice vom römisch 40 festgestellt worden sei, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab römisch 40 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre. Mit Schreiben vom römisch 40 , welches der mitbeteiligten Partei noch am selben Tag zugestellt worden sei, habe die Beschwerdeführerin die Kündigung der mitbeteiligten Partei per römisch 40 ausgesprochen. Das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass kein Arbeitsunfall vorgelegen habe sowie dass der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt gewesen sei, dass die mitbeteiligte Partei dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre. Die mitbeteiligte Partei habe die Beschwerdeführerin von der Existenz des Feststellungsbescheides vom römisch 40 nicht informiert. Die nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung der mitbeteiligten Partei sei dennoch nicht zu erteilen gewesen, da der Beschwerdeführerin aufgrund der Vielzahl an Krankenständen im Jahr römisch 40 sowie des vorgelegten ärztlichen Attestes vom römisch 40 bewusst sein hätte müssen, dass die mitbeteiligte Partei gesundheitlich massiv beeinträchtigt gewesen sei. Zudem habe die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin vor Ausspruch der Kündigung über den Bescheid des Sozialministeriumservice vom römisch 40 betreffend die Abweisung ihres Antrages vom römisch 40 auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 40 vH informiert. Aufgrund dieser Umstände hätte sich die Beschwerdeführerin vor dem Absenden des Kündigungsschreibens bei der mitbeteiligten Partei erkundigen müssen, ob diese beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt habe oder diesem Personenkreis bereits angehöre. Der Beschwerdeführerin hätte somit zum Zeitpunkt des Absendens des Kündigungsschreibens bekannt sein müssen, dass die mitbeteiligte Partei dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre. Aus diesen Gründen könne sich die Beschwerdeführerin nicht auf die Unkenntnis der Begünstigteneigenschaft der mitbeteiligten Partei berufen.
  33. Von der mitbeteiligten Partei wurde gegen diesen Bescheid keine Beschwerde erhoben.
  34. Vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin wurde gegen Spruchpunkt
  35. des vorhin angeführten Bescheides der belangten Behörde vom XXXX fristgerecht Beschwerde erhoben. Gegen Spruchpunkt
  36. dieses Bescheides wurde keine Beschwerde erhoben und ist dieser daher in Rechtskraft erwachsen.
  37. Vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin wurde gegen Spruchpunkt
  38. des vorhin angeführten Bescheides der belangten Behörde vom römisch 40 fristgerecht Beschwerde erhoben. Gegen Spruchpunkt
  39. dieses Bescheides wurde keine Beschwerde erhoben und ist dieser daher in Rechtskraft erwachsen. Begründend wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin bei Ausspruch der Kündigung der mitbeteiligten Partei nicht bekannt gewesen sei und auch nicht bekannt sein musste, dass diese einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt habe bzw. dem Personenkreis der begünstigten Behinderten iSd § 2 BEinstG angehöre. Auch die häufigen Krankenstände im Jahr XXXX sowie das vorgelegte ärztliche Attest vom XXXX seien keine so starken Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin davon habe ausgehen können, dass die mitbeteiligte Partei zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehören würde. Auch die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin lediglich darüber informiert habe, dass ein von ihr gestellter Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 40 vH abgewiesen worden sei. Angesichts dieser Umstände sei die Rechtsansicht der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin sei zu Nachforschungen verpflichtet gewesen und hätte sohin wissen müssen, dass die mitbeteiligte Partei dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre, nicht nachvollziehbar. Da der Beschwerdeführerin bei Ausspruch der Kündigung nicht bekannt gewesen sei und auch nicht bekannt gewesen sein musste, dass die mitbeteiligte Partei dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre, sei der Beschwerde Folge zu geben und die nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung zu erteilen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.Begründend wurde vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführerin bei Ausspruch der Kündigung der mitbeteiligten Partei nicht bekannt gewesen sei und auch nicht bekannt sein musste, dass diese einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt habe bzw. dem Personenkreis der begünstigten Behinderten iSd Paragraph 2, BEinstG angehöre. Auch die häufigen Krankenstände im Jahr römisch 40 sowie das vorgelegte ärztliche Attest vom römisch 40 seien keine so starken Indizien dafür, dass die Beschwerdeführerin davon habe ausgehen können, dass die mitbeteiligte Partei zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehören würde. Auch die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin lediglich darüber informiert habe, dass ein von ihr gestellter Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund eines festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 40 vH abgewiesen worden sei. Angesichts dieser Umstände sei die Rechtsansicht der belangten Behörde, die Beschwerdeführerin sei zu Nachforschungen verpflichtet gewesen und hätte sohin wissen müssen, dass die mitbeteiligte Partei dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre, nicht nachvollziehbar. Da der Beschwerdeführerin bei Ausspruch der Kündigung nicht bekannt gewesen sei und auch nicht bekannt gewesen sein musste, dass die mitbeteiligte Partei dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre, sei der Beschwerde Folge zu geben und die nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung zu erteilen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
  40. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  41. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  42. In weiterer Folge wurde vom Bundesverwaltungsgericht der mitbeteiligten Partei die Beschwerdeschrift zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu zu äußern.
  43. Von der mitbeteiligten Partei wurde keine Stellungnahme zur übermittelten Beschwerdeschrift abgegeben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  44. Feststellungen: Die mitbeteiligte Partei ist seit XXXX im Unternehmen der Beschwerdeführerin beschäftigt.Die mitbeteiligte Partei ist seit römisch 40 im Unternehmen der Beschwerdeführerin beschäftigt. Im Jahr XXXX hat sich die mitbeteiligte Partei an 4 Tagen, im Jahr XXXX an 3 Tagen, im Jahr XXXX an 4 Tagen und im Zeitraum vom XXXX bis XXXX an 54 Tagen im Krankenstand befunden.Im Jahr römisch 40 hat sich die mitbeteiligte Partei an 4 Tagen, im Jahr römisch 40 an 3 Tagen, im Jahr römisch 40 an 4 Tagen und im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 an 54 Tagen im Krankenstand befunden. Anfang des Jahres XXXX hat die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin über den Bescheid des Sozialministeriumservice vom XXXX informiert, mit dem ihr Antrag vom XXXX auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund eines in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen worden ist, informiert.Anfang des Jahres römisch 40 hat die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin über den Bescheid des Sozialministeriumservice vom römisch 40 informiert, mit dem ihr Antrag vom römisch 40 auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund eines in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen worden ist, informiert. Am XXXX hat die mitbeteiligte Partei beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. Von dieser Antragstellung hat die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin vor Ausspruch der Kündigung nicht informiert.Am römisch 40 hat die mitbeteiligte Partei beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. Von dieser Antragstellung hat die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin vor Ausspruch der Kündigung nicht informiert. Nach Vorlage eines ärztlichen Attestes vom XXXX ist die mitbeteiligte Partei von der Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom XXXX dienstfrei gestellt worden.Nach Vorlage eines ärztlichen Attestes vom römisch 40 ist die mitbeteiligte Partei von der Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom römisch 40 dienstfrei gestellt worden. Das Sozialministeriumservice hat mit Bescheid vom XXXX festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab XXXX dem Personenkreis der begünstigten Behinderten iSd § 2 Abs. 1 BEinstG zugehört.Das Sozialministeriumservice hat mit Bescheid vom römisch 40 festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab römisch 40 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten iSd Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG zugehört. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX per XXXX die Kündigung der mitbeteiligten Partei ausgesprochen.Die Beschwerdeführerin hat am römisch 40 per römisch 40 die Kündigung der mitbeteiligten Partei ausgesprochen. Zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung am XXXX hatte die Beschwerdeführerin keine Kenntnis vom Vorliegen des Feststellungsbescheides vom XXXX . Die mitbeteiligte Partei hat die Beschwerdeführerin vor Ausspruch der Kündigung nicht über das Vorliegen des diesbezüglichen Bescheides informiert. Erst nach Ausspruch der Kündigung hat die Beschwerdeführerin von der Existenz dieses Bescheides erfahren.Zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung am römisch 40 hatte die Beschwerdeführerin keine Kenntnis vom Vorliegen des Feststellungsbescheides vom römisch 40 . Die mitbeteiligte Partei hat die Beschwerdeführerin vor Ausspruch der Kündigung nicht über das Vorliegen des diesbezüglichen Bescheides informiert. Erst nach Ausspruch der Kündigung hat die Beschwerdeführerin von der Existenz dieses Bescheides erfahren. Am XXXX hat auf Ersuchen der belangten Behörde die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt mitgeteilt, dass kein Arbeitsunfall betreffend die mitbeteiligte Partei vorliegt.Am römisch 40 hat auf Ersuchen der belangten Behörde die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt mitgeteilt, dass kein Arbeitsunfall betreffend die mitbeteiligte Partei vorliegt. Mit Bescheid vom XXXX hat die belangte Behörde unter Spruchpunkt
  45. die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung der mitbeteiligten Partei erteilt. Unter Spruchpunkt
  46. hat die belangte Behörde die nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung der mitbeteiligten Partei nicht erteilt.Mit Bescheid vom römisch 40 hat die belangte Behörde unter Spruchpunkt
  47. die Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung der mitbeteiligten Partei erteilt. Unter Spruchpunkt
  48. hat die belangte Behörde die nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung der mitbeteiligten Partei nicht erteilt. Vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin ist nur gegen Spruchpunkt
  49. dieses Bescheides betreffend die Versagung der nachträglichen Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung Beschwerde erhoben worden. Von der mitbeteiligten Partei wurde gar keine Beschwerde erhoben. Spruchpunkt
  50. des Bescheides vom XXXX ist somit in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand dieser Entscheidung.Vom bevollmächtigten Vertreter der Beschwerdeführerin ist nur gegen Spruchpunkt
  51. dieses Bescheides betreffend die Versagung der nachträglichen Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung Beschwerde erhoben worden. Von der mitbeteiligten Partei wurde gar keine Beschwerde erhoben. Spruchpunkt
  52. des Bescheides vom römisch 40 ist somit in Rechtskraft erwachsen und nicht mehr Gegenstand dieser Entscheidung.
  53. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der oben festgestellte und für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen, widerspruchsfreien und unbestrittenen Akteninhalt. Unbestritten ist insbesondere, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung keine Kenntnis davon hatte, dass die mitbeteiligte Partei dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass die Beschwerdeführerin von der Existenz des Bescheides vom XXXX , mit dem festgestellt worden ist, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab XXXX dem Personenkreis der begünstigten Behinderten iSd § 2 Abs. 1 BEinstG zugehört, erst nach Ausspruch der Kündigung erfahren hat. Auch haben sich im durchgeführten Ermittlungsverfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung Kenntnis davon hatte, dass die mitbeteiligte Partei am XXXX einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt hatte. Ein solches Vorbringen ist auch im gesamten Verfahren nicht erstattet worden und hat zudem die mitbeteiligte Partei in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am XXXX selbst angegeben, die Beschwerdeführerin vom Vorliegen dieses Feststellungsbescheides nicht informiert zu haben (Seite XXXX des Verhandlungsprotokolles). Dieser Sachverhalt ist auch von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden und ist von den Verfahrensparteien nicht bestritten worden.Unbestritten ist insbesondere, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung keine Kenntnis davon hatte, dass die mitbeteiligte Partei dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört. Das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren hat zweifelsfrei ergeben, dass die Beschwerdeführerin von der Existenz des Bescheides vom römisch 40 , mit dem festgestellt worden ist, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab römisch 40 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten iSd Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG zugehört, erst nach Ausspruch der Kündigung erfahren hat. Auch haben sich im durchgeführten Ermittlungsverfahren keinerlei Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung Kenntnis davon hatte, dass die mitbeteiligte Partei am römisch 40 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt hatte. Ein solches Vorbringen ist auch im gesamten Verfahren nicht erstattet worden und hat zudem die mitbeteiligte Partei in der mündlichen Verhandlung vor der belangten Behörde am römisch 40 selbst angegeben, die Beschwerdeführerin vom Vorliegen dieses Feststellungsbescheides nicht informiert zu haben (Seite römisch 40 des Verhandlungsprotokolles). Dieser Sachverhalt ist auch von der belangten Behörde dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt worden und ist von den Verfahrensparteien nicht bestritten worden. Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
  54. Rechtliche Beurteilung:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 19bAbs. 1 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinst

G), BGBl. Nr. 22/1970 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 8 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 19 b, Absatz eins, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG), Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 8, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder aufgrund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht

§ 28Abs. 4 Vw

GVG, wenn es nicht

Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG, wenn es nicht

Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Zu A) 1. Zur Entscheidung in der Sache:

§ 8Abs. 1 BEinst

G darf das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.

Paragraph 8, Absatz eins, BEinstG darf das Dienstverhältnis eines begünstigten Behinderten vom Dienstgeber, sofern keine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, nur unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen gekündigt werden. Ein auf Probe vereinbartes Dienstverhältnis kann während des ersten Monates von beiden Teilen jederzeit gelöst werden.

§ 8Abs. 2 BEinst

G darf die Kündigung eines begünstigten Behinderten (§ 2) von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (§ 12) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles

§ 175fdes Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl.

Nr. 189/1955 ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des § 2 angehört. Abs. 4 und 4a sind anzuwenden.

Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG darf die Kündigung eines begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) von einem Dienstgeber erst dann ausgesprochen werden, wenn der Behindertenausschuss (Paragraph 12,) nach Anhörung des Betriebsrates, der Behindertenvertrauensperson (Stellvertreter) oder der Personalvertretung im Sinne des Bundes-Personalvertretungsgesetzes bzw. der entsprechenden landesgesetzlichen Vorschriften zugestimmt hat; dem Dienstnehmer kommt in diesem Verfahren Parteistellung zu. Eine Kündigung ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses ist rechtsunwirksam, wenn nicht in Ausnahmefällen nachträglich die Zustimmung erteilt wird. Diese Zustimmung ist nicht zu erteilen, wenn die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten die Folge eines Arbeitsunfalles

Paragraph 175 f, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955, ist. Ein Ausnahmefall, der die Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, ist dann gegeben, wenn dem Dienstgeber zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein musste, dass der Dienstnehmer dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Paragraph 2, angehört. Absatz 4 und 4 a sind anzuwenden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beinhaltet der Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung als ein Minus auch den Antrag auf Zustimmung zu einer künftig erst auszusprechenden Kündigung (vgl. VwGH 27.04.1989, 88/09/0124). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Zustimmung zu einer erst künftig auszusprechenden Kündigung dem Gesetz entspricht. Erst wenn feststeht, dass einer künftig auszusprechenden Kündigung die Zustimmung zu erteilen ist, ist zu prüfen, ob noch darüber hinaus auch die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung zu erteilen gewesen wäre (vgl. VwGH 26.02.2008, 2006/11/0018; 27.02.2004, 2002/11/0056 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes beinhaltet der Antrag auf nachträgliche Zustimmung zur bereits ausgesprochenen Kündigung als ein Minus auch den Antrag auf Zustimmung zu einer künftig erst auszusprechenden Kündigung vergleiche VwGH 27.04.1989, 88/09/0124). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob die Zustimmung zu einer erst künftig auszusprechenden Kündigung dem Gesetz entspricht. Erst wenn feststeht, dass einer künftig auszusprechenden Kündigung die Zustimmung zu erteilen ist, ist zu prüfen, ob noch darüber hinaus auch die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung zu erteilen gewesen wäre vergleiche VwGH 26.02.2008, 2006/11/0018; 27.02.2004, 2002/11/0056 mwN). Die von der belangten Behörde mit Bescheid vom XXXX unter Spruchpunkt I. erteilte Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung wurde nicht beeinsprucht.Die von der belangten Behörde mit Bescheid vom römisch 40 unter Spruchpunkt römisch eins. erteilte Zustimmung zu einer künftig auszusprechenden Kündigung wurde nicht beeinsprucht. Verfahrensgegenständlich ist sohin maßgebend, ob der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung bekannt war oder bekannt sein musste, dass die mitbeteiligte Partei dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört. Die Beschwerdeführerin hat am XXXX per XXXX die Kündigung der mitbeteiligten Partei ausgesprochen.Die Beschwerdeführerin hat am römisch 40 per römisch 40 die Kündigung der mitbeteiligten Partei ausgesprochen. Am XXXX hat die mitbeteiligte Partei beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. Von dieser Antragstellung hat die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin vor Ausspruch der Kündigung nicht informiert.Am römisch 40 hat die mitbeteiligte Partei beim Sozialministeriumservice einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt. Von dieser Antragstellung hat die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin vor Ausspruch der Kündigung nicht informiert. Das Sozialministeriumservice hat in weiterer Folge mit Bescheid vom XXXX festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab XXXX dem Personenkreis der begünstigten Behinderten iSd § 2 Abs. 1 BEinstG angehört.Das Sozialministeriumservice hat in weiterer Folge mit Bescheid vom römisch 40 festgestellt, dass die mitbeteiligte Partei aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab römisch 40 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten iSd Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG angehört. Zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung hat die Beschwerdeführerin keine Kenntnis vom Vorliegen des Feststellungsbescheides vom XXXX gehabt, da die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin vor Ausspruch der Kündigung nicht über das Vorliegen des diesbezüglichen Bescheides informiert hat. Erst nach Ausspruch der Kündigung hat die Beschwerdeführerin von der Existenz dieses Bescheides Kenntnis erlangt.Zum Zeitpunkt des Ausspruches der Kündigung hat die Beschwerdeführerin keine Kenntnis vom Vorliegen des Feststellungsbescheides vom römisch 40 gehabt, da die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin vor Ausspruch der Kündigung nicht über das Vorliegen des diesbezüglichen Bescheides informiert hat. Erst nach Ausspruch der Kündigung hat die Beschwerdeführerin von der Existenz dieses Bescheides Kenntnis erlangt. Aufgrund des langen Krankenstandes der mitbeteiligten Partei im Jahr XXXX sowie der Vorlage des ärztlichen Attestes vom XXXX war der Beschwerdeführerin zwar bekannt, dass die mitbeteiligte Partei gesundheitlich maßgebend eingeschränkt ist, jedoch wusste die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht, dass die mitbeteiligte Partei einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt hat bzw. aufgrund des vorliegenden Feststellungsbescheides vom XXXX ab dem XXXX dem Personenkreis der begünstigten Behinderten iSd § 2 Abs. 1 BEinstG angehört. Die mitbeteiligte Partei hat die Beschwerdeführerin weder vorher noch anlässlich des Ausspruches der Kündigung von einer diesbezüglichen Antragstellung bzw. in weiterer Folge vom Vorliegen des Feststellungsbescheides vom XXXX informiert, um den erhöhten Bestandschutz geltend zu machen, sondern erst nach Ausspruch der Kündigung.Aufgrund des langen Krankenstandes der mitbeteiligten Partei im Jahr römisch 40 sowie der Vorlage des ärztlichen Attestes vom römisch 40 war der Beschwerdeführerin zwar bekannt, dass die mitbeteiligte Partei gesundheitlich maßgebend eingeschränkt ist, jedoch wusste die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht, dass die mitbeteiligte Partei einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt hat bzw. aufgrund des vorliegenden Feststellungsbescheides vom römisch 40 ab dem römisch 40 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten iSd Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG angehört. Die mitbeteiligte Partei hat die Beschwerdeführerin weder vorher noch anlässlich des Ausspruches der Kündigung von einer diesbezüglichen Antragstellung bzw. in weiterer Folge vom Vorliegen des Feststellungsbescheides vom römisch 40 informiert, um den erhöhten Bestandschutz geltend zu machen, sondern erst nach Ausspruch der Kündigung. Aufgrund des langen Krankenstandes der mitbeteiligten Partei im Jahr XXXX sowie der Vorlage des ärztlichen Attestes vom XXXX war für die Beschwerdeführerin zwar zu erkennen, dass die mitbeteiligte Partei maßgebend gesundheitlich eingeschränkt ist. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, musste die Beschwerdeführerin daraus jedoch nicht zwingend auf ein anhängiges Verfahren auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten bzw. auf das Vorliegen eines diesbezüglichen Feststellungsbescheides schließen und mit dem Vorliegen eines Kündigungsschutzes rechnen (vgl. in diesem Sinne auch BVwG vom 19.06.2019, W132 2210506-1/6E). Aufgrund der Information der mitbeteiligten Partei an die Beschwerdeführerin vom Vorliegen des Bescheides des Sozialministeriumservice vom XXXX , mit dem ihr Antrag vom XXXX auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund eines in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen worden ist, konnte die Beschwerdeführerin vielmehr davon ausgehen, dass die bei der mitbeteiligten Partei vorliegenden Gesundheitsschädigungen gerade keinen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH erreichen, welcher jedoch u.a. Voraussetzung für die Feststellung ist, dass eine Person dem Personenkreis der begünstigten Behinderten iSd § 2 Abs. 1 BEinstG angehört.Aufgrund des langen Krankenstandes der mitbeteiligten Partei im Jahr römisch 40 sowie der Vorlage des ärztlichen Attestes vom römisch 40 war für die Beschwerdeführerin zwar zu erkennen, dass die mitbeteiligte Partei maßgebend gesundheitlich eingeschränkt ist. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde, musste die Beschwerdeführerin daraus jedoch nicht zwingend auf ein anhängiges Verfahren auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten bzw. auf das Vorliegen eines diesbezüglichen Feststellungsbescheides schließen und mit dem Vorliegen eines Kündigungsschutzes rechnen vergleiche in diesem Sinne auch BVwG vom 19.06.2019, W132 2210506-1/6E). Aufgrund der Information der mitbeteiligten Partei an die Beschwerdeführerin vom Vorliegen des Bescheides des Sozialministeriumservice vom römisch 40 , mit dem ihr Antrag vom römisch 40 auf Ausstellung eines Behindertenpasses aufgrund eines in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung abgewiesen worden ist, konnte die Beschwerdeführerin vielmehr davon ausgehen, dass die bei der mitbeteiligten Partei vorliegenden Gesundheitsschädigungen gerade keinen Grad der Behinderung in Höhe von 50 vH erreichen, welcher jedoch u.a. Voraussetzung für die Feststellung ist, dass eine Person dem Personenkreis der begünstigten Behinderten iSd Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG angehört. Der Rechtsansicht der belangten Behörde, dass sich die Beschwerdeführerin vor Ausspruch der Kündigung hätte erkundigen müssen, ob die mitbeteiligte Partei einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gestellt hat bzw. ob sie bereits diesem Personenkreis angehört, kann nicht gefolgt werden, da dem Gesetz eine solche Informationspflicht nicht entnommen werden kann. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin weder von der Antragstellung noch vom Vorliegen des Bescheides vom XXXX , mit dem festgestellt worden ist, dass sie aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab XXXX dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört, informiert hat.Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum die mitbeteiligte Partei die Beschwerdeführerin weder von der Antragstellung noch vom Vorliegen des Bescheides vom römisch 40 , mit dem festgestellt worden ist, dass sie aufgrund des in Höhe von 50 vH festgestellten Grades der Behinderung ab römisch 40 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehört, informiert hat. Unter diesen Gesichtspunkten ist im gegenständlichen Fall somit ein Ausnahmefall iSd § 8 Abs. 2 BEinstG, der die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, als gegeben anzusehen und es war daher spruchgemäß zu entscheiden.Unter diesen Gesichtspunkten ist im gegenständlichen Fall somit ein Ausnahmefall iSd Paragraph 8, Absatz 2, BEinstG, der die nachträgliche Zustimmung zu einer bereits ausgesprochenen Kündigung rechtfertigt, als gegeben anzusehen und es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde überdies von der Beschwerdeführerin bzw. ihrem bevollmächtigten Vertreter auch nicht beantragt. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige - in der Begründung zitierte - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A wiedergegeben. Es handelt sich um eine einzelfallbezogene Beurteilung, welche im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen worden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W115.2201012.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.