4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet), vom 12.05.2015 wurde dem XXXX " (im Folgenden als "beschwerdeführende Partei" bezeichnet) für das Kalenderjahr 2014 gemäß § 9 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von 244,00 vorgeschrieben. Dem Bescheid lag ein Berechnungsbeleg bei, wonach die beschwerdeführende Partei nur im Dezember 2014 eine entscheidungsrelevante Anzahl von 25 Dienstnehmern für die Pflichtzahlberechnung beschäftigt habe.Mit Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien (im Folgenden als "belangte Behörde" bezeichnet), vom 12.05.2015 wurde dem römisch 40 " (im Folgenden als "beschwerdeführende Partei" bezeichnet) für das Kalenderjahr 2014 gemäß Paragraph 9, Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von 244,00 vorgeschrieben. Dem Bescheid lag ein Berechnungsbeleg bei, wonach die beschwerdeführende Partei nur im Dezember 2014 eine entscheidungsrelevante Anzahl von 25 Dienstnehmern für die Pflichtzahlberechnung beschäftigt habe. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei am 23.06.2015 fristgerecht Vorstellung, worin sie zusammengefasst vorbrachte, dass die Anzahl der mit Dienstvertrag bei ihr beschäftigten Personen im Jahr 2014 zu keinem Zeitpunkt die Zahl von 25 erreicht oder überschritten habe. Der Bescheid enthalte keine Feststellungen darüber, wie das Bundessozialamt zur Anzahl der im Unternehmen mit Dienstvertrag beschäftigten Personen gelangt sei. Es sei somit nicht erkennbar, auf welches Sachverhaltssubstrat sich die Vorschreibung der Ausgleichstaxe stütze, bzw. auf Grund welcher Berechnungen die vorgeschriebene Summe von 244,-- gewonnen worden sei. Der Bescheid sei nicht nachvollziehbar, auch stelle die angeführte Begründung nicht auf einen konkreten Sachverhalt ab, sondern sei offenbar aus vorgefertigten Textbausteinen zusammengestellt. Es werde vermutet, dass - wie mit Bescheid über das Jahr 2012 erfolgter Vorgangsweise der Behörde - wieder freie Dienstnehmer und Lehrlinge in die Zahl der Beschäftigten eingerechnet worden seien. Es werde um Übermittlung einer Aufstellung der Namen der vermeintlichen Dienstnehmer der beschwerdeführenden Partei samt Beschäftigungszeiten ersucht. Solange die Behörde kein nachvollziehbares konkretes Sachverhaltssubstrat für ihre Entscheidung anführe, könne auch von der beschwerdeführenden Partei eine konkrete Widerlegung irriger Annahmen nicht verlangt werden. Im Rahmen des am 01.07.2015 in der Folge erteilten Parteiengehörs gem. § 45 AVG teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei mit, dass es sich bei der Vorschreibung der Ausgleichstaxe um einen Bescheid gemäß § 57 AVG handle, welcher ohne vorhergehendes Ermittlungsverfahren erlassen werde und, dass die für die Berechnung der Ausgleichstaxe maßgeblichen Dienstnehmerstände im elektronischen Weg von den Trägern der Sozialversicherung zur Verfügung gestellt würden. In der Beilage wurde eine der Berechnung der Ausgleichstaxe für 2014 zugrundeliegende Auflistung von 25 konkreten, am 01.12.2014 zur Sozialversicherung gemeldeten Personen übermittelt.Im Rahmen des am 01.07.2015 in der Folge erteilten Parteiengehörs gem. Paragraph 45, AVG teilte die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei mit, dass es sich bei der Vorschreibung der Ausgleichstaxe um einen Bescheid gemäß Paragraph 57, AVG handle, welcher ohne vorhergehendes Ermittlungsverfahren erlassen werde und, dass die für die Berechnung der Ausgleichstaxe maßgeblichen Dienstnehmerstände im elektronischen Weg von den Trägern der Sozialversicherung zur Verfügung gestellt würden. In der Beilage wurde eine der Berechnung der Ausgleichstaxe für 2014 zugrundeliegende Auflistung von 25 konkreten, am 01.12.2014 zur Sozialversicherung gemeldeten Personen übermittelt. Der beschwerdeführenden Partei wurde Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Als Kontakt wurden die Postanschrift sowie die E-Mailadresse: "post.w6@sozialministeriumservice.at" angeführt. Im Rahmen der eingeräumten Frist langten offenbar unter dieser Mailadresse keine Einwendungen der beschwerdeführenden Partei bei der belangten Behörde ein. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.07.2015 schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für das Kalenderjahr 2014 gemäß § 9 BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von 244,00 vor. Als Beilage und integrierten Bestandteil des Bescheides übersandte die Behörde der beschwerdeführenden Partei neuerlich den Berechnungsbeleg, welchen sie bereits gemeinsam mit dem Bescheid vom 12.05.2015 übermittelt hatte. Begründend führte die Behörde unter Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG und unter Zusammenfassung des Vorstellungsvorbringens aus, dass laut Hauptverband der Sozialversicherungsträger am 01.12.2014 von dem Dienstgeber 25 Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet gewesen seien. Die namentliche Aufstellung der beschäftigten Dienstnehmer sei gemäß § 45 AVG im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden und es seien keine Einwendungen erhoben worden.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.07.2015 schrieb die belangte Behörde der beschwerdeführenden Partei für das Kalenderjahr 2014 gemäß Paragraph 9, BEinstG die Entrichtung einer Ausgleichstaxe in der Höhe von 244,00 vor. Als Beilage und integrierten Bestandteil des Bescheides übersandte die Behörde der beschwerdeführenden Partei neuerlich den Berechnungsbeleg, welchen sie bereits gemeinsam mit dem Bescheid vom 12.05.2015 übermittelt hatte. Begründend führte die Behörde unter Wiedergabe der maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG und unter Zusammenfassung des Vorstellungsvorbringens aus, dass laut Hauptverband der Sozialversicherungsträger am 01.12.2014 von dem Dienstgeber 25 Dienstnehmer zur Sozialversicherung gemeldet gewesen seien. Die namentliche Aufstellung der beschäftigten Dienstnehmer sei gemäß Paragraph 45, AVG im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden und es seien keine Einwendungen erhoben worden. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei am 28.07.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, worin sie im Wesentlichen vorbringt, dass die im Rahmen des Parteiengehörs vorgebrachten Tatsachenmitteilungen, welche sie am 03.07.2015 per E-Mail fristgerecht an die Behörde übermittelt habe, von der belangten Behörde ignoriert worden seien und somit das Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. Somit sei auch die im Bescheid getroffene Feststellung, dass keine Einwendungen vorgebracht worden seien, unhaltbar. Im Einwand zum Parteiengehör sei festgehalten worden, dass im fraglichen Zeitraum niemals 25 Personen bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen seien und somit auch zu keinem Zeitpunkt eine Verpflichtung der Beschwerdeführerin im Sinne des BEinstG bestanden habe. Der in der Begründung des Bescheides enthaltene Verweis auf eine angebliche Auflistung der beschäftigten Personen im Berechnungsbeleg gehe ins Leere, da ein solcher Beleg mit einer Aufstellung von 25 Namen von 25 oder mehr gleichzeitig bei der beschwerdeführenden Partei beschäftigten Personen von der belangten Behörde nie vorgelegt worden sei. Es werde auf die am 03.07.2015 im Rahmen des Parteiengehörs fristgerecht per E-Mail übermittelten Einwendungen verwiesen, welche einen Bestandteil der Beschwerde bilden würden. Bereits mit diesen Einwendungen sei vorgebracht worden, dass die im Schreiben vom 01.07.2015 genannten Personen nie in einem nach dem BEinstG geforderten Umfang gleichzeitig beschäftigt gewesen seien, sodass zu keinem Zeitpunkt die nach dem Gesetz kritische Zahl der Beschäftigten für eine Einstellungspflicht überschritten worden sei. Eine solche Behauptung sei von der belangten Behörde auch nicht in einer als Sachverhaltsfeststellung zu bewertenden Weise festgestellt worden. Eine bloße Liste von 25 Personen, die irgendwann einmal für ein paar Stunden bei der Beschwerdeführerin beschäftigt gewesen seien, ohne einen Erweis der vom Gesetz geforderten Gleichzeitigkeit dieser Beschäftigung, könne die notwendige Sachverhaltsfeststellung nicht substituieren. Für die nur gelegentlich und stundenweise beschäftigten Aushilfskräfte könnten die geforderten Arbeitsverträge nicht vorgelegt werden, da es keine schriftlichen Verträge gebe. Auch sei es nicht Aufgabe der beschwerdeführenden Partei, das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Erhebung einer Taxe zu beweisen, sondern die Aufgabe der Behörde in nachvollziehbarer Weise das - im konkreten Fall nicht gegebene - Vorliegen der Voraussetzungen festzustellen. Am 29.07.2015 legte die belangte Behörde ohne weitere Ermittlungen oder Verfahrensschritte die Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Das Verfahren wurde der hg. Gerichtsabteilung W115 zugeteilt. Zur Überprüfung der Einwendungen holte das Bundesverwaltungsgericht zunächst einen Datenauszug vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger ein und brachte diesen den Parteien im Wege eines förmlichen Parteiengehörs zur Kenntnis. Die beschwerdeführende Partei brachte in der Folge mit Schreiben vom 12.04.2019 unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung vor, dass die Einholung eines Datenauszuges des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nach der ständigen Judikatur des VwGH nicht ausreiche. Durch die Auskunft der GKK, welche Personen im fraglichen Zeitraum auf dem Dienstnehmerkonto gemeldet gewesen seien, ergebe sich nicht zwangsläufig, dass diese auch Dienstnehmer im Sinne des § 4 Abs. 1 BEinstG seien. Als Dienstnehmer nach dem BEinstG seien ausschließlich Personen anzusehen, welche unter eines der in § 4 Abs. 1 BEinstG taxativ genannten Kriterien fallen würden. Das Gericht sei verpflichtet, tragfähige Feststellungen über das Vorliegen persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit der auf den Dienstnehmerkonten aufscheinenden Personen im Sinne des § 4 Abs. 1 lit. a BEinstG zu treffen. Sollte das Gericht Zweifel an den Angaben der beschwerdeführenden Partei haben sei es verpflichtet, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den Geschäftsführer zur persönlichen Einvernahme zu laden.Die beschwerdeführende Partei brachte in der Folge mit Schreiben vom 12.04.2019 unter Verweis auf die höchstgerichtliche Rechtsprechung vor, dass die Einholung eines Datenauszuges des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger nach der ständigen Judikatur des VwGH nicht ausreiche. Durch die Auskunft der GKK, welche Personen im fraglichen Zeitraum auf dem Dienstnehmerkonto gemeldet gewesen seien, ergebe sich nicht zwangsläufig, dass diese auch Dienstnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, BEinstG seien. Als Dienstnehmer nach dem BEinstG seien ausschließlich Personen anzusehen, welche unter eines der in Paragraph 4, Absatz eins, BEinstG taxativ genannten Kriterien fallen würden. Das Gericht sei verpflichtet, tragfähige Feststellungen über das Vorliegen persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit der auf den Dienstnehmerkonten aufscheinenden Personen im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, BEinstG zu treffen. Sollte das Gericht Zweifel an den Angaben der beschwerdeführenden Partei haben sei es verpflichtet, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und den Geschäftsführer zur persönlichen Einvernahme zu laden. Bezugnehmend auf die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen wurde der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2019 die Möglichkeit gegeben, darzustellen, welche der im eingeholten Datenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger angeführten Personen nicht unter den Dienstnehmerbegriff des § 4 Abs. 1 BEinstG fallen würden und diesbezügliche Unterlagen in Vorlage zu bringen.Bezugnehmend auf die im Rahmen des Parteiengehörs erhobenen Einwendungen wurde der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.2019 die Möglichkeit gegeben, darzustellen, welche der im eingeholten Datenauszug des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger angeführten Personen nicht unter den Dienstnehmerbegriff des Paragraph 4, Absatz eins, BEinstG fallen würden und diesbezügliche Unterlagen in Vorlage zu bringen. Mit Schreiben vom 03.10.2019, eingelangt am 04.10.2019, brachte die beschwerdeführende Partei unter Vorlage von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagen vor, dass die 8 Personen XXXX nicht unter den sehr spezifischen Dienstnehmerbegriff des § 4 BEinstG subsumiert werden könnten. Die belangte Behörde habe ihrem Spruch unterschiedslos die Gesamtzahl sämtlicher im fraglichen Zeitraum vom XXXX zur Pflichtversicherung bei der Gebietskrankenkasse angemeldeten Dienstnehmer zugrunde gelegt. Diese Praxis werde aber vom VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung GZ 2007/11/0128 verworfen. Es reiche somit nicht, die von der GKK auf dem Dienstnehmerkonto angeführten Personen der Berechnung der Ausgleichstaxe zu Grunde zu legen. Diese seien nur dann in die Berechnung einzubeziehen, wenn sie in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 1 lit a BEinstG beschäftigt seien. Auch habe die belangte Behörde ihren Bescheid auf Judikatur des VwGH (vom 30.04.2014, 2013/11/0220 und vom 23.05.2012, 200/11/0234) gestützt, welche sowohl hinsichtlich Sachverhalt als auch Rechtsfrage nichts mit dem gegenständlichen Fall gemein habe. Die Behörde habe somit verkannt, dass das BEinstG ausdrücklich nicht auf die gewöhnliche Dienstnehmereigenschaft abstelle, sondern auf ein in besonderer Weise qualifiziertes persönliches und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem angemeldeten Dienstnehmer und dem Dienstgeber. Wenn aber eine Person - wie bei den oben angeführten Dienstnehmern der Fall -für minimale Aushilfstätigkeiten herangezogen und auch für bloß stundenweise Beschäftigungen ordnungsgemäß zur Pflichtversicherung angemeldet werde, sei dies keinesfalls ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der vom BEinstG geforderten umfassenden Abhängigkeit. Lohnzettel und Beitragsgrundlagen seien beigeschlossen, andere Unterlagen, insbesondere schriftliche Arbeitsverträge würden wegen der außergewöhnlichen, für freie Dienstverträge eigentlich atypischen extremen Freiheit in der Ausführung der Tätigkeit und der auffallenden Geringfügigkeit der Beschäftigung (mündliche Vereinbarungen) nicht existieren.Mit Schreiben vom 03.10.2019, eingelangt am 04.10.2019, brachte die beschwerdeführende Partei unter Vorlage von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagen vor, dass die 8 Personen römisch 40 nicht unter den sehr spezifischen Dienstnehmerbegriff des Paragraph 4, BEinstG subsumiert werden könnten. Die belangte Behörde habe ihrem Spruch unterschiedslos die Gesamtzahl sämtlicher im fraglichen Zeitraum vom römisch 40 zur Pflichtversicherung bei der Gebietskrankenkasse angemeldeten Dienstnehmer zugrunde gelegt. Diese Praxis werde aber vom VwGH in seiner ständigen Rechtsprechung GZ 2007/11/0128 verworfen. Es reiche somit nicht, die von der GKK auf dem Dienstnehmerkonto angeführten Personen der Berechnung der Ausgleichstaxe zu Grunde zu legen. Diese seien nur dann in die Berechnung einzubeziehen, wenn sie in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz eins, Litera a, BEinstG beschäftigt seien. Auch habe die belangte Behörde ihren Bescheid auf Judikatur des VwGH (vom 30.04.2014, 2013/11/0220 und vom 23.05.2012, 200/11/0234) gestützt, welche sowohl hinsichtlich Sachverhalt als auch Rechtsfrage nichts mit dem gegenständlichen Fall gemein habe. Die Behörde habe somit verkannt, dass das BEinstG ausdrücklich nicht auf die gewöhnliche Dienstnehmereigenschaft abstelle, sondern auf ein in besonderer Weise qualifiziertes persönliches und wirtschaftliches Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem angemeldeten Dienstnehmer und dem Dienstgeber. Wenn aber eine Person - wie bei den oben angeführten Dienstnehmern der Fall -für minimale Aushilfstätigkeiten herangezogen und auch für bloß stundenweise Beschäftigungen ordnungsgemäß zur Pflichtversicherung angemeldet werde, sei dies keinesfalls ein ausreichendes Indiz für das Bestehen der vom BEinstG geforderten umfassenden Abhängigkeit. Lohnzettel und Beitragsgrundlagen seien beigeschlossen, andere Unterlagen, insbesondere schriftliche Arbeitsverträge würden wegen der außergewöhnlichen, für freie Dienstverträge eigentlich atypischen extremen Freiheit in der Ausführung der Tätigkeit und der auffallenden Geringfügigkeit der Beschäftigung (mündliche Vereinbarungen) nicht existieren. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21.01.2020 wurde das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit Wirksamkeit vom 07.02.2020 der Gerichtsabteilung W115 abgenommen und der Gerichtsabteilung W133 neu zugeteilt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer eheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach dem klaren Wortlaut des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde.Nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen notwendiger Ermittlungen des Sachverhaltes seitens der belangten Behörde. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 11.) § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Wie der Verwaltungsgerichtshof unter anderem bereits in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).Wie der Verwaltungsgerichtshof unter anderem bereits in seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vergleiche Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f). Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG somit insbesondere auch dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat bzw. gravierende Ermittlungslücken im verwaltungsbehördlichen Verfahren bestehen (vgl. nochmals das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 und zuletzt auch VwGH, 11.05.2017, Zl. Ra 2017/04/0030).Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG somit insbesondere auch dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat bzw. gravierende Ermittlungslücken im verwaltungsbehördlichen Verfahren bestehen vergleiche nochmals das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 und zuletzt auch VwGH, 11.05.2017, Zl. Ra 2017/04/0030). Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als gravierend mangelhaft: § 1 Abs.1 BEinstG lautet:Paragraph eins, Absatz eins, BEinstG lautet: "Beschäftigungspflicht § 1.Paragraph eins,
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W133.2112044.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.