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{'item': 'W195 2230632-1'}

Obsah (15)§ 28Art. 133§ 42aArt. 129Art. 130Art. 81aArtikel 81Art. 131§ 16§ 6§ 58§ 17§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2020 GeschäftszahlW195 2230632-1 SpruchW195 2230632-1/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. M

§ 28Abs. 1 Vw

GVG zurückgewiesen.1. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zurückgewiesen. 2. Der Antrag auf Kostenersatz wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Am 04.05.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht per Post ein Schreiben vom 27.04.2020 der rechtsanwaltlich vertretenden "Beschwerdeführerin" (weiter: BF) ein. In diesem führte sie - zusammengefasst - aus, dass die XXXX seit April 2016 den Antrag der BF auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft - trotz Vorlage sämtlicher erforderlicher Unterlagen seit dem Jahr 2017 - nicht erledigt habe. Die MA 35 habe somit gegen ihre Entscheidungspflicht verstoßen und die BF wende sich mittels Fristsetzungsantrages an das Bundesverwaltungsgericht

Art 133

Abs 7 B-VG.Am 04.05.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht per Post ein Schreiben vom 27.04.2020 der rechtsanwaltlich vertretenden "Beschwerdeführerin" (weiter: BF) ein. In diesem führte sie - zusammengefasst - aus, dass die römisch 40 seit April 2016 den Antrag der BF auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft - trotz Vorlage sämtlicher erforderlicher Unterlagen seit dem Jahr 2017 - nicht erledigt habe. Die MA 35 habe somit gegen ihre Entscheidungspflicht verstoßen und die BF wende sich mittels Fristsetzungsantrages an das Bundesverwaltungsgericht

Artikel 133, Absatz 7, B-VG.

Konkret wurde der Antrag gestellt, "dass Bundesverwaltungsgericht möge 1. dem XXXX , für die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vor 3 Jahren

§ 42aVw

GG eine angemessene Frist setzen.1. dem römisch 40 , für die Entscheidung über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft vor 3 Jahren

Paragraph 42 a, VwGG eine angemessene Frist setzen.

  1. erkennen, die Republik Österreich ist schuldig, die der Beschwerdeführerin durch das Verfahren hinsichtlich der Fristsetzungsantrages entstandenen Kosten binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu Handen seiner rechtfreundlichen Vertretung zu ersetzen." Feststellungen: Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet auf der Grundlage der schriftlichen Eingabe der rechtsfreundlich vertretenen BF vom 27.04.
  2. Diese Eingabe ist, da sie von der BF stammt, insoweit unbestritten und ist der Verfahrensgegenstand für die vorliegende Entscheidung im ausreichenden Umfang dargelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Art. 129B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes.

Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Artikel 129, B-VG besteht für jedes Land ein Verwaltungsgericht des Landes.

Für den Bund bestehen ein als Bundesverwaltungsgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes und ein als Bundesfinanzgericht zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes für Finanzen.

Art. 130Abs.

1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen

Art. 81aAbs.

2 B-VG (Z 4).

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer eins,); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Ziffer 2,); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Ziffer 3,); gegen Weisungen

Artikel 81

a, Absatz 2, B-VG (Ziffer 4,).

Art. 131Abs.

2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Artikel 131

, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Absatz 3, nichts anderes ergibt, über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Art 133Abs.

7 kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einen Antrag stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

Artikel 133

, Absatz 7, kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht einen Antrag stellen, wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet.

§ 16Vw

GVG hat im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art 130Abs.

1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

Paragraph 16, VwGVG hat im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid zu erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen.

§ 16Abs. 2 Vw

GVG hat die Behörde, falls sie den Bescheid nicht nachgeholt hat, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG hat die Behörde, falls sie den Bescheid nicht nachgeholt hat, dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

§ 24Abs 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter bestimmten Umständen absehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter bestimmten Umständen absehen.

§ 42aVw

GG hat, so ferne das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen ist, der Verwaltungsgerichtshof aufzutragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb einer von ihm festzusetzenden Frist nachzuholen.

Paragraph 42 a, VwGG hat, so ferne das Verwaltungsgericht seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen ist, der Verwaltungsgerichtshof aufzutragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb einer von ihm festzusetzenden Frist nachzuholen. Zu A)

  1. Zurückweisung der Beschwerde Der an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete und so bezeichnete "Fristsetzungsantrag" bezieht sich auf Art 133 Abs. 7 B-VG und auf § 42a VwGG.Der an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete und so bezeichnete "Fristsetzungsantrag" bezieht sich auf Artikel 133, Absatz 7, B-VG und auf Paragraph 42 a, VwGG. Die BF übersieht, dass sich "Fristsetzungsanträge" lediglich auf anhängige verwaltungsgerichtliche Verfahren erster Instanz beziehen können. Im Bundesverwaltungsgericht ist jedoch ein Verfahren der BF hinsichtlich der Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft nicht anhängig. Das Bundesverwaltungsgericht darf über einen "Fristsetzungsantrag", über welchen der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hätte, nicht rechtens entscheiden, die ausdrücklich an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete Beschwerde wäre zurückzuweisen. Gegenständlich handelt es sich jedoch nicht um einen "Fristsetzungsantrag", sondern um eine "Säumnisbeschwerde". Die falsche Bezeichnung sollte der Verfahrenspartei im Hinblick auf die mäßigen Formvorschriften des AVG und des VwGVG nicht zum Nachteil gereichen, auch wenn die BF rechtsfreundlich vertreten ist. Eine Säumnisbeschwerde kann dann rechtens erhoben werden, wenn eine Verwaltungsbehörde die gesetzliche Entscheidungsfrist schuldhaft überschritten hat. Die BF bringt vor, dass die XXXX ihre Entscheidungspflicht verletzt habe.Gegenständlich handelt es sich jedoch nicht um einen "Fristsetzungsantrag", sondern um eine "Säumnisbeschwerde". Die falsche Bezeichnung sollte der Verfahrenspartei im Hinblick auf die mäßigen Formvorschriften des AVG und des VwGVG nicht zum Nachteil gereichen, auch wenn die BF rechtsfreundlich vertreten ist. Eine Säumnisbeschwerde kann dann rechtens erhoben werden, wenn eine Verwaltungsbehörde die gesetzliche Entscheidungsfrist schuldhaft überschritten hat. Die BF bringt vor, dass die römisch 40 ihre Entscheidungspflicht verletzt habe. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet jedoch (von wenigen Ausnahmen abgesehen, welche gegenständlich nicht relevant sind) nur über Angelegenheiten, welche der unmittelbaren Bundesverwaltung obliegen (und soferne diese nicht Angelegenheiten des Bundesfinanzgerichtes sind). Im vorliegenden Fall obliegt die Entscheidung keiner unmittelbaren Bundesbehörde, sodass diesbezüglich entsprechend den Bestimmungen der Bundesverfassung die Säumnisbeschwerde an das zuständige Verwaltungsgericht des Landes zu richten wäre. Eine Zuständigkeit des ausdrücklich angerufenen Bundesverwaltungsgerichtes liegt hinsichtlich der erhobenen inhaltlichen Säumnisbeschwerde nicht vor. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung hat im konkreten nicht zu erfolgen, weil eine solche weder beantragt wurde noch zur Klärung des Sachverhaltes bzw. der Rechtsfrage beitragen konnte. Zu A)
  2. Antrag auf Kostenersatz Die BF verzeichnet an Kosten € 461,- für "Schriftsatzaufwand für Revision", schlägt 20 % Umsatzsteuer auf und gelangt zu einer Gesamtsumme von € 553,20, den sie für den Schriftsatzaufwand von der Republik Österreich erstattet bekommen möchte. Der eingebrachte Schriftsatz ist keine "Revision", auch kein "Fristsetzungsantrag", sondern inhaltlich eine "Säumnisbeschwerde". Im Verfahren vor einer Behörde, aber auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten I. Instanz besteht kein Anwaltszwang. Die Beiziehung eines Rechtsanwaltes bleibt zwar der Verfahrenspartei unbenommen, aber können aus diesem Grund keine Kosten für Schriftsätze verzeichnet werden. Da somit kein Schriftsatzaufwand anfällt, ist auch ein Ersatz der Kosten nicht vorgesehen. Abgesehen davon würde ein Ersatz von Kosten (im Verfahren vor dem VwGH) nur dann anfallen, wenn der Revision oder dem Fristsetzungsantrag (zumindest teilweise) ein Erfolg beschieden wäre.Der eingebrachte Schriftsatz ist keine "Revision", auch kein "Fristsetzungsantrag", sondern inhaltlich eine "Säumnisbeschwerde". Im Verfahren vor einer Behörde, aber auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten römisch eins. Instanz besteht kein Anwaltszwang. Die Beiziehung eines Rechtsanwaltes bleibt zwar der Verfahrenspartei unbenommen, aber können aus diesem Grund keine Kosten für Schriftsätze verzeichnet werden. Da somit kein Schriftsatzaufwand anfällt, ist auch ein Ersatz der Kosten nicht vorgesehen. Abgesehen davon würde ein Ersatz von Kosten (im Verfahren vor dem VwGH) nur dann anfallen, wenn der Revision oder dem Fristsetzungsantrag (zumindest teilweise) ein Erfolg beschieden wäre. Der Antrag auf Kostenersatz ist somit ebenfalls zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W195.2230632.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.