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{'item': 'W198 2225982-1'}

Obsah (5)§ 26§ 24§ 25§ 50§ 11

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2020 GeschäftszahlW198 2225982-1 SpruchW198 2225982-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

laufzeit würde der Anspruch auf Weiterbildungsgeld mit Ablauf des 10.06.2019 enden. Der Überbezug sei entstanden, weil der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht gegenüber der belangten Behörde nicht ordnungsgemäß

gekommen sei, weil er den Studienabschluss verspätet gemeldet hätte.Das vor der belangten Behörde geführte Ermittlungsverfahren hätte ergeben, dass der Beschwerdeführer sein FH- Masterstudium römisch 40 an der römisch 40 durch die Ablegung der Diplomprüfung am 03.06.2019 erfolgreich beendet hätte. Es läge somit ab dem 04.06.2019 kein weiterer Aus- bzw. Weiterbildungsnachweis für den Bezug von Weiterbildungsgeld bei Bildungskarenz vor. Unter Berücksichtigung einer einwöchigen

laufzeit würde der Anspruch auf Weiterbildungsgeld mit Ablauf des 10.06.2019 enden. Der Überbezug sei entstanden, weil der Beschwerdeführer seiner Meldepflicht gegenüber der belangten Behörde nicht ordnungsgemäß

gekommen sei, weil er den Studienabschluss verspätet gemeldet hätte. 2. Mit Schriftsatz, datiert mit 25.08.2019, brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid ein und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass gemäß § 26 Abs. 1 Z. 5 AlVG bei einem Studium, neben der vereinbarten Bildungskarenz, Voraussetzung sei, dass mit Semesterende bzw.

sechs Monaten ein

weis über die erbrachte Leistung in Höhe von insgesamt acht ECTS- Punkten erbracht werde. Weitere Voraussetzungen seien nicht vorgegeben, allerdings könne alternativ dazu auch ein Studienabschluss für den Bezug von Weiterbildungsgeld herangezogen werden. Diese Voraussetzung sei von ihm erfüllt worden, er hätte am 09.07.2019, somit noch vor Semesterende am 14.07.2019, die Absolvierung von 30 ECTS-Punkten der belangten Behörde

gewiesen. Mit der erfolgreichen Ablegung seiner Masterprüfung am 03.06.2019 gelte das Studium laut § 16 Fachhochschul-Schulgesetz als abgeschlossen. Die damit verbundene Verleihung des akademischen Grades sei am 28.06.2019 erfolgt. Es bestünde jedoch gemäß AlVG keine direkte Einschränkung der Dauer des Bezuges von Weiterbildungsgeld mit dem konkreten Abschluss eines Studiengangs.2. Mit Schriftsatz, datiert mit 25.08.2019, brachte der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid ein und führte hierzu im Wesentlichen aus, dass gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG bei einem Studium, neben der vereinbarten Bildungskarenz, Voraussetzung sei, dass mit Semesterende bzw.

sechs Monaten ein

weis über die erbrachte Leistung in Höhe von insgesamt acht ECTS- Punkten erbracht werde. Weitere Voraussetzungen seien nicht vorgegeben, allerdings könne alternativ dazu auch ein Studienabschluss für den Bezug von Weiterbildungsgeld herangezogen werden. Diese Voraussetzung sei von ihm erfüllt worden, er hätte am 09.07.2019, somit noch vor Semesterende am 14.07.2019, die Absolvierung von 30 ECTS-Punkten der belangten Behörde

gewiesen. Mit der erfolgreichen Ablegung seiner Masterprüfung am 03.06.2019 gelte das Studium laut Paragraph 16, Fachhochschul-Schulgesetz als abgeschlossen. Die damit verbundene Verleihung des akademischen Grades sei am 28.06.2019 erfolgt. Es bestünde jedoch gemäß AlVG keine direkte Einschränkung der Dauer des Bezuges von Weiterbildungsgeld mit dem konkreten Abschluss eines Studiengangs. Der konkrete Prüfungstermin sei für jeden Studenten individuell festgelegt und vom Studenten nicht beeinflussbar. Er hätte vom geplanten Prüfungstermin erst Mitte April erfahren. Die tatsächliche Zulassung zur abschließenden Prüfung wurde erst mit positiver Beurteilung der Masterarbeit eine Woche vor dem Termin erteilt. Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung sei naturgemäß nicht im Vorhinein gewiss. Ein Abbruch der Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG und die vorzeitige Rückkehr an seinen Arbeitsplatz sei so kurzfristig nicht möglich gewesen, da aufgrund seines Ausfalls eigens eine Ersatzkraft eingestellt worden sei und diese nicht von einem auf den anderen Tag gekündigt hätte werden können. Zudem handelte es sich bei seinem Arbeitgeber um einen sehr kleinen Betrieb, weshalb auch nicht die Kapazitäten für eine zusätzliche vorzeitige Anstellung von ihm gegeben gewesen wären.Der konkrete Prüfungstermin sei für jeden Studenten individuell festgelegt und vom Studenten nicht beeinflussbar. Er hätte vom geplanten Prüfungstermin erst Mitte April erfahren. Die tatsächliche Zulassung zur abschließenden Prüfung wurde erst mit positiver Beurteilung der Masterarbeit eine Woche vor dem Termin erteilt. Die erfolgreiche Ablegung der Prüfung sei naturgemäß nicht im Vorhinein gewiss. Ein Abbruch der Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG und die vorzeitige Rückkehr an seinen Arbeitsplatz sei so kurzfristig nicht möglich gewesen, da aufgrund seines Ausfalls eigens eine Ersatzkraft eingestellt worden sei und diese nicht von einem auf den anderen Tag gekündigt hätte werden können. Zudem handelte es sich bei seinem Arbeitgeber um einen sehr kleinen Betrieb, weshalb auch nicht die Kapazitäten für eine zusätzliche vorzeitige Anstellung von ihm gegeben gewesen wären. 3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am 30.10.2019 gemäß § 14 VwGVG in Verbindung mit § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass die Beendigung der Ausbildung am 03.06.2019 außer Streit stehe. Dadurch falle auch ab 04.06.2019 eine Voraussetzung für den Bezug des Weiterbildungsgeldes, nämlich die laufende Ausbildung, weg.3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am 30.10.2019 gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine Beschwerdevorentscheidung mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend führte das AMS im Wesentlichen aus, dass die Beendigung der Ausbildung am 03.06.2019 außer Streit stehe. Dadurch falle auch ab 04.06.2019 eine Voraussetzung für den Bezug des Weiterbildungsgeldes, nämlich die laufende Ausbildung, weg. Unter Bedachtnahme auf die diesfalls noch zu gewährende einwöchige

bereitungsfrist wäre daher das Weiterbildungsgeld für die Zeit von 11.06.2019 bis 30.06.2019 zu widerrufen gewesen. Der Beschwerdeführer hätte den Abschluss seiner Ausbildung, auch

seinen eigenen Angaben, erst am 10.07.2019 gemeldet. Es liege der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG "Verschweigen maßgebender Tatsachen" vor. Mit dem Antrag auf Weiterbildungsgeld habe der Beschwerdeführer auch den Hinweis zur Kenntnis genommen, dass jede für den Fortbestand und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung als auch alle Änderungen der auf diesem Formular gemachten Angaben unverzüglich zu melden seien. Er hätte auch unverzüglich der regionalen Geschäftsstelle die Mitteilung machen müssen, dass sein Studium bereits am 03.06.2019 abgeschlossen worden sei.Der Beschwerdeführer hätte den Abschluss seiner Ausbildung, auch

seinen eigenen Angaben, erst am 10.07.2019 gemeldet. Es liege der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG "Verschweigen maßgebender Tatsachen" vor. Mit dem Antrag auf Weiterbildungsgeld habe der Beschwerdeführer auch den Hinweis zur Kenntnis genommen, dass jede für den Fortbestand und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung als auch alle Änderungen der auf diesem Formular gemachten Angaben unverzüglich zu melden seien. Er hätte auch unverzüglich der regionalen Geschäftsstelle die Mitteilung machen müssen, dass sein Studium bereits am 03.06.2019 abgeschlossen worden sei. Der Beschwerdeführer hätte am 25.07.2019 angegeben, er hätte vorab den Termin für die Diplomprüfung nicht gewusst und hätte diese Prüfung auch zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden können. Ferner hätte er auch nicht gewusst, dass mit Abschluss der Diplomprüfung auch der Anspruch auf Weiterbildungsgeld enden würde. Dem Einwand, das Semester hätte bis 14.07.2019 angedauert, das Studium sei zwar mit 03.06.2019 beendet gewesen, dies stünde jedoch in keinem Zusammenhang mit den Bestimmungen des AlVG, könne nicht gefolgt werden, da es sich um eine irrige Rechtsmeinung handelt, weil die Beendigung des Studiums den Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung des Weiterbildungsgeldes bedinge. Der Rückforderungsbetrag in Höhe von € 696,80 resultiere aus dem Leistungsbezug vom 11.06.2019 bis 30.06.2019; das heißt für 20 Tage multipliziert mit einem Tagsatz in Höhe von € 34,

  1. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 17.11.2019 fristgerecht einen Vorlageantrag und verwies darin auf das Beschwerdevorbringen. Ergänzend brachte er vor, dass die Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG und das damit verbundene Weiterbildungsgeld gemäß § 26 AlVG Rahmenbedingungen für eine Weiterbildung von Arbeitskräften schaffen solle. Dadurch würde sowohl die betreffende Person, als auch die Allgemeinheit, profitieren, da eine bessere Ausbildung vor einer späteren Arbeitslosigkeit schützt. Das AMS verhindere durch ihre Rechtsauslegung eine solche Weiterbildung, indem sie die nötigen finanziellen Mittel entzieht, wenn jemand erfolgreich eine Ausbildung absolviert hätte. Durch den erfolgreichen Abschluss seines Studiums hätte er mittlerweile eine neue Anstellung gefunden und hätte er in dieser Zeit durchgängig Beitragsleistungen erbracht und keinen Bedarf ein Arbeitslosengeld gehabt. Sein neues Gehalt und seine neue Beitragsgrundlage wären durch seine Ausbildung nun höher. Seine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung seien um rund 40 % gestiegen. Das AMS fördere allerdings weniger ambitionierte Arbeitskräfte höher, da bei mäßigem Studienerfolg das Weiterbildungsgeld über einen längeren Zeitraum ausgezahlt werde. Ebenso wäre es

Rechtsansicht des AMS nicht hinderlich, wenn jemand am Ende des jeweiligen Semesters Prüfungen im Ausmaß der erforderlichen acht ECTS- Punkten absolviert, das restliche Semester aber keine Prüfungen mehr ablegt. Auch in diesem Fall würde in diesem Zeitraum keine aktive Weiterbildung betrieben, dennoch stünde Weiterbildungsgeld für den vollen Zeitraum zur Verfügung. Hinsichtlich der verspäteten Meldung des Abschlusses verwies er auf seine Ausführungen im E-Mail an das AMS vom 02.09.2019.4. Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 17.11.2019 fristgerecht einen Vorlageantrag und verwies darin auf das Beschwerdevorbringen. Ergänzend brachte er vor, dass die Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG und das damit verbundene Weiterbildungsgeld gemäß Paragraph 26, AlVG Rahmenbedingungen für eine Weiterbildung von Arbeitskräften schaffen solle. Dadurch würde sowohl die betreffende Person, als auch die Allgemeinheit, profitieren, da eine bessere Ausbildung vor einer späteren Arbeitslosigkeit schützt. Das AMS verhindere durch ihre Rechtsauslegung eine solche Weiterbildung, indem sie die nötigen finanziellen Mittel entzieht, wenn jemand erfolgreich eine Ausbildung absolviert hätte. Durch den erfolgreichen Abschluss seines Studiums hätte er mittlerweile eine neue Anstellung gefunden und hätte er in dieser Zeit durchgängig Beitragsleistungen erbracht und keinen Bedarf ein Arbeitslosengeld gehabt. Sein neues Gehalt und seine neue Beitragsgrundlage wären durch seine Ausbildung nun höher. Seine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung seien um rund 40 % gestiegen. Das AMS fördere allerdings weniger ambitionierte Arbeitskräfte höher, da bei mäßigem Studienerfolg das Weiterbildungsgeld über einen längeren Zeitraum ausgezahlt werde. Ebenso wäre es

Rechtsansicht des AMS nicht hinderlich, wenn jemand am Ende des jeweiligen Semesters Prüfungen im Ausmaß der erforderlichen acht ECTS- Punkten absolviert, das restliche Semester aber keine Prüfungen mehr ablegt. Auch in diesem Fall würde in diesem Zeitraum keine aktive Weiterbildung betrieben, dennoch stünde Weiterbildungsgeld für den vollen Zeitraum zur Verfügung. Hinsichtlich der verspäteten Meldung des Abschlusses verwies er auf seine Ausführungen im E-Mail an das AMS vom 02.09.

  1. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 02.12.2019 vorgelegt.
  2. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens am 02.12.2019 vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Der Beschwerdeführer vereinbarte mit seiner damaligen Dienstgeberin, Mag. XXXX, Steuerberaterin, am 07.02.2019 eine (Bildungs)Karenz vom 01.03.2019 bis 30.06.2019.Der Beschwerdeführer vereinbarte mit seiner damaligen Dienstgeberin, Mag. römisch 40 , Steuerberaterin, am 07.02.2019 eine (Bildungs)Karenz vom 01.03.2019 bis 30.06.
  4. Der Beschwerdeführer beantragte mit 01.03.2019 beim AMS Weiterbildungsgeld hinsichtlich des Fachhochschul- Masterstudiums XXXX an der XXXX . Im Zuge der Antragstellung erklärte der Beschwerdeführer, dass er die bundeseinheitlich gestaltete Verpflichtungserklärung, welche ihn insbesondere zu den ihn gemäß § 50 Abs. 1 AlVG treffenden Obliegenheiten verpflichtete, zur Kenntnis genommen hat und damit einverstanden ist.Der Beschwerdeführer beantragte mit 01.03.2019 beim AMS Weiterbildungsgeld hinsichtlich des Fachhochschul- Masterstudiums römisch 40 an der römisch 40 . Im Zuge der Antragstellung erklärte der Beschwerdeführer, dass er die bundeseinheitlich gestaltete Verpflichtungserklärung, welche ihn insbesondere zu den ihn gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG treffenden Obliegenheiten verpflichtete, zur Kenntnis genommen hat und damit einverstanden ist. Bereits im Zuge der Antragstellung, konkret am 25.02.2019, übermittelte das AMS dem Beschwerdeführer wichtige Informationen bezüglich Weiterbildungsgeld via seines eAMS Kontos. Diese wichtigen Informationen belehrten ihn über die ihn gemäß § 50 Abs. 1 AlVG treffenden Verpflichtungen; nämlich dem AMS den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis - auch bei geringfügiger Beschäftigung - und einen Kranken- und Wochengeldbezug sofort mitzuteilen, sowie spätestens innerhalb einer Woche

Eintritt des Ereignisses insbesondere jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung, jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und die seiner Angehörigen, jede Änderung der Wohnadresse, jeden Aufenthalt im Ausland zu melden. Weiters ist diesen wichtigen Informationen folgender Passus zu entnehmen: "Das Studium gilt mit Absolvierung der schriftlichen bzw. mündlichen Abschlussprüfung als abgeschlossen, das Zeugnis und ein neuer Bildungsnachweis sind dem Arbeitsmarktservice für die Weitergewährung des Weiterbildungsgeldes vorzulegen."Bereits im Zuge der Antragstellung, konkret am 25.02.2019, übermittelte das AMS dem Beschwerdeführer wichtige Informationen bezüglich Weiterbildungsgeld via seines eAMS Kontos. Diese wichtigen Informationen belehrten ihn über die ihn gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG treffenden Verpflichtungen; nämlich dem AMS den Eintritt in ein Arbeitsverhältnis - auch bei geringfügiger Beschäftigung - und einen Kranken- und Wochengeldbezug sofort mitzuteilen, sowie spätestens innerhalb einer Woche

Eintritt des Ereignisses insbesondere jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß seines Anspruches maßgebende Änderung, jede Änderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse und die seiner Angehörigen, jede Änderung der Wohnadresse, jeden Aufenthalt im Ausland zu melden. Weiters ist diesen wichtigen Informationen folgender Passus zu entnehmen: "Das Studium gilt mit Absolvierung der schriftlichen bzw. mündlichen Abschlussprüfung als abgeschlossen, das Zeugnis und ein neuer Bildungsnachweis sind dem Arbeitsmarktservice für die Weitergewährung des Weiterbildungsgeldes vorzulegen." Der Beschwerdeführer bezog von 01.03.2019 bis 30.06.2019 Weiterbildungsgeld in der Höhe von € 34,84 täglich. Mit kommissioneller Prüfung am 03.06.2019 schloss der Beschwerdeführer sein Studium erfolgreich ab. Mit jeweils am 19.06.2019 ausgestellter Diplomurkunde und Sponsionsbescheid der XXXX wurde dem Beschwerdeführer vom Fachhochschulkollegium aufgrund seiner Ablegung der abschließenden Prüfung am 03.06.2019 der ordnungsgemäße Abschluss des FH-Master-Studienganges " XXXX " bescheinigt und ihm der akademische Grad "Masters of Arts in Business" ("MA") verliehen.Mit jeweils am 19.06.2019 ausgestellter Diplomurkunde und Sponsionsbescheid der römisch 40 wurde dem Beschwerdeführer vom Fachhochschulkollegium aufgrund seiner Ablegung der abschließenden Prüfung am 03.06.2019 der ordnungsgemäße Abschluss des FH-Master-Studienganges " römisch 40 " bescheinigt und ihm der akademische Grad "Masters of Arts in Business" ("MA") verliehen. Am 09.07.2019 legte der Beschwerdeführer seinen Studienerfolgsnachweis über die erforderlichen ECTS Punkte für den Zeitraum des Bezuges des Weiterbildungsgeldes dem AMS vor. Die Gesamtanzahl positiv absolvierter ECTS - Punkte war

  1. Am 10.07.2019 übermittelte der Beschwerdeführer via seines eAMS Kontos, aufgrund einer entsprechenden Aufforderung durch das AMS zur Vorlage eines Abschlusszeugnisses, das Diplomprüfungszeugnis der XXXX . Dieses Diplomprüfungszeugnis bestätigt den erfolgreichen Studienabschluss des Beschwerdeführers durch eine kommissionelle Prüfung am 03.06.2019.Am 10.07.2019 übermittelte der Beschwerdeführer via seines eAMS Kontos, aufgrund einer entsprechenden Aufforderung durch das AMS zur Vorlage eines Abschlusszeugnisses, das Diplomprüfungszeugnis der römisch 40 . Dieses Diplomprüfungszeugnis bestätigt den erfolgreichen Studienabschluss des Beschwerdeführers durch eine kommissionelle Prüfung am 03.06.
  2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den diesbezüglich eindeutigen und unzweifelhaften Akteninhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des nunmehr vorliegenden Gerichtsakts. Die Feststellung zur vereinbarten Bildungskarenz gem. § 11 AVRAG ergibt sich aus der Bescheinigung vom 07.02.2019.Die Feststellung zur vereinbarten Bildungskarenz gem. Paragraph 11, AVRAG ergibt sich aus der Bescheinigung vom 07.02.
  3. Der Antrag auf Weiterbildungsgeld vom 01.03.2029 liegt im Akt ein. Die Feststellungen zur Antragsstellung, seine dabei abgegebene Verpflichtungserklärung, welche ihn insbesondere zu den ihn gemäß § 50 Abs. 1 AlVG treffenden Obliegenheiten verpflichtete, ergeben sich insbesondere aus dem Antragsformular vom 13.02.2019, der Bescheinigung der Bildungskarenz durch die Arbeitgeberin (Dienstgeberin) vom 07.02.2019 und der vom AMS aufgenommen Niederschrift vom 25.07.2019.Der Antrag auf Weiterbildungsgeld vom 01.03.2029 liegt im Akt ein. Die Feststellungen zur Antragsstellung, seine dabei abgegebene Verpflichtungserklärung, welche ihn insbesondere zu den ihn gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG treffenden Obliegenheiten verpflichtete, ergeben sich insbesondere aus dem Antragsformular vom 13.02.2019, der Bescheinigung der Bildungskarenz durch die Arbeitgeberin (Dienstgeberin) vom 07.02.2019 und der vom AMS aufgenommen Niederschrift vom 25.07.
  4. Dass der Beschwerdeführer bereits im Zuge der Antragstellung, konkret am 25.02.2019, vom AMS wichtige Informationen bezüglich Weiterbildungsgeld via seines eAMS Kontos erhielt, welches die festgestellten Inhalte umfasste, ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und der dort enthaltenen

richt für das eAMS Konto des Beschwerdeführers (Anhang 29 und 30 des vorgelegten Verwaltungsaktes). Dass der Beschwerdeführer diese Informationen erhalten hat, wird von ihm nicht bestritten. Insbesondere die Ausführungen in der Beschwerde belegen auch, dass sich der Beschwerdeführer seiner Verpflichtungen durchaus bewusst war, allerdings sind seine rechtlichen Schlüsse diesbezüglich unzutreffend, worauf in der rechtlichen Beurteilung einzugehen sein wird. Dass der Beschwerdeführer am 09.07.2019 seinen Studienerfolgsnachweis über die erforderlichen ECTS Punkte für den Zeitraum des Bezuges des Weiterbildungsgeldes dem AMS vorlegte, ergibt sich aus Anhang 40 des vorgelegten Verwaltungsaktes und ist dieser Umstand unstrittig. Dass der Beschwerdeführer - erst- am 10.07.2019 via seines eAMS Kontos, aufgrund einer entsprechenden Aufforderung durch das AMS zur Vorlage eines Abschlusszeugnisses, das Diplomprüfungszeugnis der XXXX , vorlegte ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen, insbesondere in seinem Mail an das AMS am 02.09.2019 (Anhang 66 des vorgelegten Verwaltungsaktes), worauf er im Vorlageantrag noch einmal explizit verweist, und ist dies auch durch die Anhänge 43, 44, 45 und 46 des vorgelegten Verwaltungsaktes, welche entsprechende Einträge im AMS Konto des Beschwerdeführers enthalten, für das Gericht eindeutig belegt.Dass der Beschwerdeführer - erst- am 10.07.2019 via seines eAMS Kontos, aufgrund einer entsprechenden Aufforderung durch das AMS zur Vorlage eines Abschlusszeugnisses, das Diplomprüfungszeugnis der römisch 40 , vorlegte ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen, insbesondere in seinem Mail an das AMS am 02.09.2019 (Anhang 66 des vorgelegten Verwaltungsaktes), worauf er im Vorlageantrag noch einmal explizit verweist, und ist dies auch durch die Anhänge 43, 44, 45 und 46 des vorgelegten Verwaltungsaktes, welche entsprechende Einträge im AMS Konto des Beschwerdeführers enthalten, für das Gericht eindeutig belegt. Die Feststellung zum Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme ergibt sich insbesondere aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten

weisen, darunter das Diplomprüfungszeugnis der XXXX vom 03.06.2019, der am 19.06.2019 ausgestellten Diplomurkunde und dem Sponsionsbescheid der XXXX .Die Feststellung zum Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme ergibt sich insbesondere aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten

weisen, darunter das Diplomprüfungszeugnis der römisch 40 vom 03.06.2019, der am 19.06.2019 ausgestellten Diplomurkunde und dem Sponsionsbescheid der römisch 40 . Die Feststellungen zur Dauer und der Höhe des Bezuges ergeben sich insbesondere aus dem Bezugsverlauf vom 29.11.2019 (Anhang 74 des vorgelegten Verwaltungsaktes) und wurde dies nicht substantiiert bestritten.

  1. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden ist, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat zu entscheiden ist, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung: Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde - wie oben beweiswürdigend dargelegt - geklärt erscheint. Eine mündliche Erörterung lässt die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Im Beschwerdefall ergibt sich der Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung und die entsprechende Meldung dieses Abschlusses aus dem vorgelegten Verwaltungsakt - wie beweiswürdigend ausgeführt - ganz eindeutig, weshalb keine mündliche Verhandlung erforderlich war. Vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/
  2. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt.Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, VwGVG für nicht erforderlich, da der Sachverhalt aus dem vorgelegten Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde - wie oben beweiswürdigend dargelegt - geklärt erscheint. Eine mündliche Erörterung lässt die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6 Absatz 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen. Im Beschwerdefall ergibt sich der Zeitpunkt des Abschlusses der Ausbildung und die entsprechende Meldung dieses Abschlusses aus dem vorgelegten Verwaltungsakt - wie beweiswürdigend ausgeführt - ganz eindeutig, weshalb keine mündliche Verhandlung erforderlich war. Vgl. dazu auch das zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 29.April 2015, Zl. Ro 20015/08/
  3. Eine mündliche Verhandlung wurde auch nicht beantragt. Zu A) Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung:

§ 26Abs. 1 Al

VG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz gemäß § 11 oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß § 12 AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld grundsätzlich in der Höhe des Arbeitslosengeldes, bei Erfüllung u.a. der folgenden Voraussetzungen: Bei einer Bildungskarenz gemäß § 11 AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme

gewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist

zuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.

Paragraph 26, Absatz eins, AlVG gebührt Personen, die eine Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, oder eine Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgeltes gemäß Paragraph 12, AVRAG in Anspruch nehmen und die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld erfüllen, für die vereinbarte Dauer ein Weiterbildungsgeld grundsätzlich in der Höhe des Arbeitslosengeldes, bei Erfüllung u.a. der folgenden Voraussetzungen: Bei einer Bildungskarenz gemäß Paragraph 11, AVRAG muss die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme

gewiesen werden. Das Ausmaß der Weiterbildungsmaßnahme muss mindestens 20 Wochenstunden, bei Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten siebenten Lebensjahr, für die keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, mindestens 16 Wochenstunden betragen. Umfasst die Weiterbildungsmaßnahme nur eine geringere Wochenstundenanzahl, so ist

zuweisen, dass zur Erreichung des Ausbildungszieles zusätzliche Lern- und Übungszeiten in einem Ausmaß erforderlich sind, dass insgesamt eine vergleichbare zeitliche Belastung besteht. Eine praktische Ausbildung darf nicht beim karenzierenden Arbeitgeber stattfinden, es sei denn, dass die Ausbildung nur dort möglich ist.

§ 26Abs. 7 Al

VG sind § 16 (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Abs. 1 lit. g (Auslandsaufenthalt), § 17 (Beginn des Anspruches), § 19 Abs. 1 erster Satz (Fortbezug), § 22 (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), § 24 (Berichtigung), § 25 Abs. 1, Abs. 3 mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Abs. 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel III (Verfahren) mit Ausnahme des § 49 (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt.

Paragraph 26, Absatz 7, AlVG sind Paragraph 16, (Ruhen des Anspruches) mit Ausnahme des Absatz eins, Litera g, (Auslandsaufenthalt), Paragraph 17, (Beginn des Anspruches), Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz (Fortbezug), Paragraph 22, (Ausschluss bei Anspruch auf Alterspension), Paragraph 24, (Berichtigung), Paragraph 25, Absatz eins,, Absatz 3, mit der Maßgabe, dass die Ersatzpflicht auch bei leichter Fahrlässigkeit eintritt, und Absatz 4 bis 7 (Rückforderung) sowie Artikel römisch drei (Verfahren) mit Ausnahme des Paragraph 49, (Kontrollmeldungen), mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Weiterbildungsgeld tritt.

§ 24Al

VG (Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes) ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes (Weiterbildungsgeldes) zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes (Weiterbildungsgeldes) fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

§ 25Abs. 1 Al

VG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (Weiterbildungsgeldes) bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 24, AlVG (Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes) ist die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes (Weiterbildungsgeldes) zu widerrufen, wenn die Zuerkennung gesetzlich nicht begründet war. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes (Weiterbildungsgeldes) fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen.

Paragraph 25, Absatz eins, AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (Weiterbildungsgeldes) bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

§ 50Abs. 1 Al

VG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist, wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.

§ 11Abs.

1 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz 1993 (AVRAG) können Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens

dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen.

Paragraph 11, Absatz eins, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz 1993 (AVRAG) können Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine Bildungskarenz gegen Entfall des Arbeitsentgeltes für die Dauer von mindestens zwei Monaten bis zu einem Jahr vereinbaren, sofern das Arbeitsverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat. Eine neuerliche Bildungskarenz kann frühestens

dem Ablauf von vier Jahren ab dem Antritt der letzten Bildungskarenz (Rahmenfrist) vereinbart werden. Die Bildungskarenz kann auch in Teilen vereinbart werden, wobei die Dauer eines Teils mindestens zwei Monate zu betragen hat und die Gesamtdauer der einzelnen Teile innerhalb der Rahmenfrist, die mit Antritt des ersten Teils der Bildungskarenz zu laufen beginnt, ein Jahr nicht überschreiten darf. Bei der Vereinbarung über die Bildungskarenz ist auf die Interessen des Arbeitnehmers und auf die Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. In Betrieben, in denen ein für den Arbeitnehmer zuständiger Betriebsrat errichtet ist, ist dieser auf Verlangen des Arbeitnehmers den Verhandlungen beizuziehen. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies: Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass gemäß AlVG keine direkte Einschränkung der Dauer des Bezuges von Weiterbildungsgeld mit dem konkreten Abschluss eines Studiengangs bestünde, er den gemäß § 26 Abs. 1 Z. 5 AlVG geforderten

weis über die erbrachte Leistung in Höhe von insgesamt acht ECTS- Punkten erbracht hätte und weitere Voraussetzungen nicht vorgegeben seien, er diese Voraussetzung am 09.07.2019, somit noch vor Semesterende am 14.07.2019 erfüllt hätte, und weitere Voraussetzungen lediglich alternativ vorgesehen seien, kann dem aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:Sofern der Beschwerdeführer in der Beschwerde vorbringt, dass gemäß AlVG keine direkte Einschränkung der Dauer des Bezuges von Weiterbildungsgeld mit dem konkreten Abschluss eines Studiengangs bestünde, er den gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG geforderten

weis über die erbrachte Leistung in Höhe von insgesamt acht ECTS- Punkten erbracht hätte und weitere Voraussetzungen nicht vorgegeben seien, er diese Voraussetzung am 09.07.2019, somit noch vor Semesterende am 14.07.2019 erfüllt hätte, und weitere Voraussetzungen lediglich alternativ vorgesehen seien, kann dem aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Aus dem Wortlaut "die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme" des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG geht hervor, dass mit der Beendigung der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme auch der Anspruch auf Weiterbildungsgeld endet. Gerade die "Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme" ist eine unabdingbare Anspruchsvoraussetzung. Das Studium wurde am 03.06.2019 abgeschlossen und es erfolgte keine weitere Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme. Die nichtverbrauchte Bezugsdauer des Weiterbildungsgeldes kann, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, nicht an die abgeschlossene Ausbildung angehängt werden.Aus dem Wortlaut "die Teilnahme an einer im Wesentlichen der Dauer der Bildungskarenz entsprechenden Weiterbildungsmaßnahme" des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG geht hervor, dass mit der Beendigung der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme auch der Anspruch auf Weiterbildungsgeld endet. Gerade die "Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme" ist eine unabdingbare Anspruchsvoraussetzung. Das Studium wurde am 03.06.2019 abgeschlossen und es erfolgte keine weitere Teilnahme an einer Weiterbildungsmaßnahme. Die nichtverbrauchte Bezugsdauer des Weiterbildungsgeldes kann, entgegen der Meinung des Beschwerdeführers, nicht an die abgeschlossene Ausbildung angehängt werden. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass eine absolute Deckung des Zeitraums der Bildungsteilzeit mit dem Zeitraum der Teilnahme an der Weiterbildungsmaßnahme nicht erforderlich ist (siehe dazu bereits VwGH 14.09.2016, Ra 2015/08/0210): Zur Regelung des § 26 Abs. 1 Z 1 AlVG, welche ihre Fassung BGBl. I Nr. 104/2007 erhalten hat, wird in den Materialien (vgl. ErläutRV 298 BlgNR

  1. GP, 13) ausgeführt, dass die Dauer der Ausbildung "im Wesentlichen" jener der Bildungskarenz entsprechen muss. Erforderliche und übliche Vorlaufzeiten zwischen dem Beginn der Bildungskarenz und der Weiterbildungsmaßnahme (etwa zur Vorbereitung, zur Übersiedlung an einen weiter entfernten Ausbildungsort, zur Besorgung von Materialien und dergleichen) wie auch maßnahmenbedingte kurze Unterbrechungen (etwa unvermeidliche freie Zeiten zwischen einzelnen Kursen) sollen zu keiner Beeinträchtigung des Anspruchs auf Weiterbildungsgeld führen (vgl. auch das VwGH Erkenntnis vom
  2. Mai 2012, 2012/08/0044).Zur Regelung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG, welche ihre Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, erhalten hat, wird in den Materialien vergleiche ErläutRV 298 BlgNR
  3. GP, 13) ausgeführt, dass die Dauer der Ausbildung "im Wesentlichen" jener der Bildungskarenz entsprechen muss. Erforderliche und übliche Vorlaufzeiten zwischen dem Beginn der Bildungskarenz und der Weiterbildungsmaßnahme (etwa zur Vorbereitung, zur Übersiedlung an einen weiter entfernten Ausbildungsort, zur Besorgung von Materialien und dergleichen) wie auch maßnahmenbedingte kurze Unterbrechungen (etwa unvermeidliche freie Zeiten zwischen einzelnen Kursen) sollen zu keiner Beeinträchtigung des Anspruchs auf Weiterbildungsgeld führen vergleiche auch das VwGH Erkenntnis vom
  4. Mai 2012, 2012/08/0044). Demnach muss grundsätzlich die Dauer der Ausbildung (mit dem notwendigen Ausmaß an Wochenstunden) der Dauer der Bildungskarenz bzw. des Weiterbildungsgeldbezugs entsprechen. Ein Abweichen ist nur insoweit zulässig, als einerseits berücksichtigungswürdige Gründe (wie etwa erforderliche und übliche Vorlauf- bzw.

laufzeiten oder unvermeidliche maßnahmenbedingte Unterbrechungen) vorliegen müssen, andererseits darf ein Abweichen nur verhältnismäßig kurze Zeiträume umfassen (vgl. mit Hinweis auf die Verwaltungspraxis Sauer/Furtlehner in AlV-Komm § 26 AlVG, Rz 22). Fehlen geeignete Gründe oder ist das Unterbleiben einer Ausbildung nicht nur von verhältnismäßig kurzer Dauer, so steht dies der Gewährung von Weiterbildungsgeld entgegen (VwGH vom 14.09.2016, Ra 2015/08/0210).Demnach muss grundsätzlich die Dauer der Ausbildung (mit dem notwendigen Ausmaß an Wochenstunden) der Dauer der Bildungskarenz bzw. des Weiterbildungsgeldbezugs entsprechen. Ein Abweichen ist nur insoweit zulässig, als einerseits berücksichtigungswürdige Gründe (wie etwa erforderliche und übliche Vorlauf- bzw.

laufzeiten oder unvermeidliche maßnahmenbedingte Unterbrechungen) vorliegen müssen, andererseits darf ein Abweichen nur verhältnismäßig kurze Zeiträume umfassen vergleiche mit Hinweis auf die Verwaltungspraxis Sauer/Furtlehner in AlV-Komm Paragraph 26, AlVG, Rz 22). Fehlen geeignete Gründe oder ist das Unterbleiben einer Ausbildung nicht nur von verhältnismäßig kurzer Dauer, so steht dies der Gewährung von Weiterbildungsgeld entgegen (VwGH vom 14.09.2016, Ra 2015/08/0210). Im gegenständlichen Fall bezog der Beschwerdeführer 20 Tage über das Ende seiner Weiterbildungsmaßnahme ab 04.06.2019 hinaus Weiterbildungsgeld. Das AMS hat bereits eine übliche

laufzeit von einer Woche

Abschluss der Weiterbildungsmaßnahme gewährt und somit den Rückforderungszeitraum in rechtsrichtiger Weise erst ab 11.06.2019 (bis 30.06.2019) festgelegt. Der Beschwerdeführer hatte auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, weil er aufgrund seiner Karenzierung nicht als arbeitslos galt. Sämtliches -ergänzende- Vorbringen im Vorlageantrag sind weitestgehend rechtspolitische Erwägungen, die einen Bezug auf den maßgeblichen Sachverhalt und dessen rechtlicher Beurteilung nicht herzustellen vermögen. Zur Rückforderung: Der erste Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger ein Vorsatz (zumindest dolus eventualis) benötigt.Der erste Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger ein Vorsatz (zumindest dolus eventualis) benötigt. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht

§ 50Al

VG erfüllt.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters ebenso einen Vorsatz (zumindest dolus eventualis) des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091).Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht

Paragraph 50, AlVG erfüllt.

der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters ebenso einen Vorsatz (zumindest dolus eventualis) des Leistungsempfängers vergleiche VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Zum Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführerin habe keine Meldepflicht gemäß § 50 AlVG verletzt, weil er den einzig geforderten

weis über die erbrachte Leistung gemäß § 26 Abs 1 Z 5 AlVG erbracht hätte, ist folgendes auszuführen:Zum Vorbringen in der Beschwerde, der Beschwerdeführerin habe keine Meldepflicht gemäß Paragraph 50, AlVG verletzt, weil er den einzig geforderten

weis über die erbrachte Leistung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, AlVG erbracht hätte, ist folgendes auszuführen: Die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Der Zweck des § 50 Abs. 1 AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (z.B. Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146). Ihren Grund findet diese Meldepflicht im massenhaften Auftreten gleichartiger Verwaltungssachen, weshalb die Behörde naturgemäß nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen (VwGH 17.02.1998, 98/08/0014). Anzuzeigen ist dem Arbeitsmarktservice jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung

Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611).Die Verletzung der Meldepflicht des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG rechtfertigt die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigten Empfangenen (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Der Zweck des Paragraph 50, Absatz eins, AlVG ist es, die Behörde in die Lage zu versetzen, jede Änderung in den Verhältnissen des Arbeitslosen, die zu einer Änderung des Leistungsanspruches führen könnte, daraufhin zu prüfen, ob die Leistung einzustellen oder zu ändern ist (VwGH 23.04.2003, 2002/08/0284). Es kommt nicht darauf an, ob die Änderung Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen hat (z.B. Meldung der Aufnahme eines Fernstudiums, VwGH 20.09.2006, 2005/08/0146). Ihren Grund findet diese Meldepflicht im massenhaften Auftreten gleichartiger Verwaltungssachen, weshalb die Behörde naturgemäß nicht in der Lage ist, den Fortbestand der Anspruchsvoraussetzungen von Amts wegen in jedem Einzelfall im Auge zu behalten und regelmäßig zu überprüfen, um daraus gegebenenfalls die Konsequenzen für den Leistungsanspruch zu ziehen (VwGH 17.02.1998, 98/08/0014). Anzuzeigen ist dem Arbeitsmarktservice jeder noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für das Fortbestehen oder das Ausmaß eines Anspruches relevant sein kann. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dieser Umstand bzw. dessen Änderung den Anspruch auf eine Leistung der Arbeitslosenversicherung

Auffassung des Arbeitslosen zu beeinflussen vermag oder nicht (VwGH 03.10.2002, 97/08/0611). Der Beschwerdeführer hat - unstrittig - das AMS erst am 10.07.2019 über den konkreten Abschluss seines Studiums am 03.06.2019 informiert und hat somit diesen Umstand bis zu diesem Zeitpunkt verschwiegen. Es oblag dem Beschwerdeführer den Studienabschluss zu melden. Vor dem Hintergrund der angeführten Judikatur erweist sich die Rückforderung des im angeführten Zeitraum bezogenen Weiterbildungsgeldes somit als berechtigt. Zum erforderlichen Vorsatz ist auszuführen: Bereits im Rahmen der Antragsstellung hat der Beschwerdeführer eine Verpflichtungserklärung abgegeben, welche ihn insbesondere zu den ihn gemäß § 50 Abs. 1 AlVG treffenden Obliegenheiten verpflichtete. Darüber hinaus erhielt er bereits im Zuge der Antragstellung, konkret am 25.02.2019, vom AMS wichtige Informationen bezüglich Weiterbildungsgeld via seinem eAMS Konto, welches die oben festgestellten Inhalte umfasste und wo er explizit auf seine Meldepflichten, insbesondere über die Pflicht "jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß Ihres Anspruches maßgebende Änderung" bekanntzugeben und etwaige Konsequenzen (z.B. Einstellung und Rückforderung der Leistung) hingewiesen wird. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer genau wie einem durchschnittlichen Antragsteller bewusst war, dass er das Weiterbildungsgeld für den Zweck der Absolvierung der Weiterbildungsbildungsmaßnahme erhielt und dass die Beendigung der Ausbildung eine den Fortbestand des Anspruches maßgebende Änderung darstellt (zum Maßstab einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" vgl. VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088 zu § 25 AlVG). Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass Leistungsempfänger über detaillierte Kenntnisse des Arbeitslosenversicherungsgesetzes verfügen. Dazu ist weiters auszuführen, dass auch ein allfälliger Irrtum des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall keine unverschuldete Unkenntnis darstellen würde, weil der Beschwerdeführer auch aus laienhafter Sicht bei der gegebenen Sachlage zumindest Indizien für die Notwendigkeit der Meldung des Studienabschlusses hätte erkennen müssen, die eine Rücksprache beim AMS notwendig gemacht hätten, sodass ein allfälliger Irrtum darüber zu seinen Lasten geht. Das Erfordernis der Meldung an das AMS ist durch die Verpflichtungserklärung im Antragsformular und die ihm übermittelten wichtigen Informationen bezüglich Weiterbildungsgeld via seines eAMS Kontos bekannt gewesen und lagen weder Umstände vor, die eine pflichtgemäße Meldung unmöglich machten, noch unterblieb die Mitteilung aufgrund unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt. Aus diesen Gründen ist auch zumindest von einem bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers auszugehen.Bereits im Rahmen der Antragsstellung hat der Beschwerdeführer eine Verpflichtungserklärung abgegeben, welche ihn insbesondere zu den ihn gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG treffenden Obliegenheiten verpflichtete. Darüber hinaus erhielt er bereits im Zuge der Antragstellung, konkret am 25.02.2019, vom AMS wichtige Informationen bezüglich Weiterbildungsgeld via seinem eAMS Konto, welches die oben festgestellten Inhalte umfasste und wo er explizit auf seine Meldepflichten, insbesondere über die Pflicht "jede andere für den Fortbestand und das Ausmaß Ihres Anspruches maßgebende Änderung" bekanntzugeben und etwaige Konsequenzen (z.B. Einstellung und Rückforderung der Leistung) hingewiesen wird. Es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer genau wie einem durchschnittlichen Antragsteller bewusst war, dass er das Weiterbildungsgeld für den Zweck der Absolvierung der Weiterbildungsbildungsmaßnahme erhielt und dass die Beendigung der Ausbildung eine den Fortbestand des Anspruches maßgebende Änderung darstellt (zum Maßstab einer "Parallelwertung in der Laiensphäre" vergleiche VwGH 11.07.2012, 2010/08/0088 zu Paragraph 25, AlVG). Dabei wird nicht vorausgesetzt, dass Leistungsempfänger über detaillierte Kenntnisse des Arbeitslosenversicherungsgesetzes verfügen. Dazu ist weiters auszuführen, dass auch ein allfälliger Irrtum des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall keine unverschuldete Unkenntnis darstellen würde, weil der Beschwerdeführer auch aus laienhafter Sicht bei der gegebenen Sachlage zumindest Indizien für die Notwendigkeit der Meldung des Studienabschlusses hätte erkennen müssen, die eine Rücksprache beim AMS notwendig gemacht hätten, sodass ein allfälliger Irrtum darüber zu seinen Lasten geht. Das Erfordernis der Meldung an das AMS ist durch die Verpflichtungserklärung im Antragsformular und die ihm übermittelten wichtigen Informationen bezüglich Weiterbildungsgeld via seines eAMS Kontos bekannt gewesen und lagen weder Umstände vor, die eine pflichtgemäße Meldung unmöglich machten, noch unterblieb die Mitteilung aufgrund unverschuldeter Unkenntnis vom wahren Sachverhalt. Aus diesen Gründen ist auch zumindest von einem bedingten Vorsatz des Beschwerdeführers auszugehen. Die Berechnung des Rückforderungsbetrages wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist gesetzeskonform. Die Rückforderung des ab 11.06.2019 bis 30.06.2019 bezogenen Weiterbildungsgeldes erfolgte somit zu Recht. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Verwiesen wird auf die unter Punkt 3. zitierte Rechtssprechung.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Verwiesen wird auf die unter Punkt 3. zitierte Rechtssprechung. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W198.2225982.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.