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{'item': 'W198 2226202-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 38§ 24§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 7§ 36a§ 12§ 25§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2020 GeschäftszahlW198 2226202-1 SpruchW198 2226202-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße (im Folgenden: AMS) vom 11.07.2019, VSNR XXXX , wurde

§ 38i

Vm § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 12.634,32 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da laut Einkommenssteuerbescheid 2016 sein monatliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Dresdner Straße (im Folgenden: AMS) vom 11.07.2019, VSNR römisch 40 , wurde

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz 2, AlVG der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von € 12.634,32 verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den angeführten Zeitraum zu Unrecht bezogen habe, da laut Einkommenssteuerbescheid 2016 sein monatliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen habe. 2. Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 08.08.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.07.2019 das AMS davon in Kenntnis gesetzt habe, dass am 13.06.2018 zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer ausdrücklich vereinbart worden sei, dass es ab 14.06.2018 für den Beschwerdeführer dem AMS gegenüber keinerlei Verpflichtungen mehr gebe und die Zusammenarbeit mit dem AMS ewig ruhen werde. Diese Regelung schließe zwingend auch finanzielle Verpflichtungen mit ein. Insoweit sei aufgrund der am 13.06.2018 getroffenen Gesamtbereinigung kein Anspruch des AMS auf Rückforderung empfangener Geldbeträge mehr möglich. Hinzu komme, dass

§ 24Abs. 2 Al

VG ein Widerruf nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig sei. Dies bedeute, dass somit am 11.07.2019 (Datum des Bescheides) der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von Jänner bis Juni 2016 nicht mehr rückforderbar sei, weil dieser Anspruch bereits verjährt sei.2. Gegen diesen Bescheid hat die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 08.08.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.07.2019 das AMS davon in Kenntnis gesetzt habe, dass am 13.06.2018 zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer ausdrücklich vereinbart worden sei, dass es ab 14.06.2018 für den Beschwerdeführer dem AMS gegenüber keinerlei Verpflichtungen mehr gebe und die Zusammenarbeit mit dem AMS ewig ruhen werde. Diese Regelung schließe zwingend auch finanzielle Verpflichtungen mit ein. Insoweit sei aufgrund der am 13.06.2018 getroffenen Gesamtbereinigung kein Anspruch des AMS auf Rückforderung empfangener Geldbeträge mehr möglich. Hinzu komme, dass

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG ein Widerruf nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig sei. Dies bedeute, dass somit am 11.07.2019 (Datum des Bescheides) der Bezug der Notstandshilfe für den Zeitraum von Jänner bis Juni 2016 nicht mehr rückforderbar sei, weil dieser Anspruch bereits verjährt sei. 3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 15.10.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen sei, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Er habe seine selbstständige Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet und stelle dies einen Rückforderungstatbestand dar.3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 15.10.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Arbeitslosigkeit nicht vorgelegen sei, da der Beschwerdeführer aufgrund seiner selbständigen Erwerbstätigkeit ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erzielt habe. Er habe seine selbstständige Tätigkeit dem AMS nicht gemeldet und stelle dies einen Rückforderungstatbestand dar.

  1. Mit Schreiben vom 30.10.2019 stellte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin wurde auf das Beschwerdevorbringen verwiesen und wurde nochmals betont, dass der Beschwerdeführer sich am 13.06.2018 mit dem AMS im Rahmen einer Gesamtbereinigung verglichen habe. Dem AMS könnten daher keine Forderungen gegen den Beschwerdeführer zustehen. Ein solcher Vergleich bzw. eine solche Generalbereinigung sei im AlVG nicht ausgeschlossen und auch nicht verboten.
  2. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 05.12.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 05.12.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer hat am 12.03.2015 und am 05.04.2016 beim AMS jeweils einen Antrag auf Notstandhilfe gestellt. Anlässlich dieser Antragstellungen hat er die Frage, ob er selbständig erwerbstätig sei, mit "nein" beantwortet. Auch die Frage, ob er ein eigenes Einkommen erziele, hat er mit "nein" beantwortet. Der Beschwerdeführer bezog in der Folge im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2016 bis 31.12.2016 Notstandshilfe in der Höhe von € 34,52 täglich. Laut rechtskräftigem Einkommenssteuerbescheid 2016 erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 2016 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in der Höhe von € 18.632,
  2. Sonderausgaben wurden in der Höhe von € 60,00 angeführt. Der Einkommenssteuerbescheid 2016, datiert mit 06.06.2019, langte am 19.06.2019 beim AMS ein. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 durchgehend selbstständig erwerbstätig war und der Beschwerdeführer dem AMS diese Erwerbstätigkeit nicht rechtzeitig gemeldet hat. Er hat erstmals im Zuge seiner Vorsprache vor dem AMS am 15.05.2018 angegeben, dass er seit 01.04.2006 eine selbständige Erwerbstätigkeit als Labormitarbeiter ausübe. Anlässlich seiner persönlichen Vorsprache beim AMS am 13.06.2018 hat sich der Beschwerdeführer auf eigenen Wunsch vom AMS abgemeldet. Dem Beschwerdeführer wurde eine Bezugsbestätigung für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.03.2018 ausgehändigt, auf welcher sich folgender Vermerk findet, welcher auf Wunsch des Beschwerdeführers ergänzt wurde: "Abgemeldet ab 14.06.2018 auf Wunsch des Beschwerdeführers. Ab 14.06.2018 gibt es für den Beschwerdeführer dem AMS gegenüber keine Verpflichtungen mehr. Somit wird die Zusammenarbeit mit dem AMS ewig ruhen."
  3. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt des AMS und jenem des Bundesverwaltungsgerichts. Der Einkommenssteuerbescheid 2016 des Finanzamts Wien 2/20/21/22 vom 06.06.2019 liegt im Akt ein. Die Feststellung, wonach der Einkommenssteuerbescheid rechtskräftig ist, ergibt sich aus einem Aktenvermerk des AMS vom 11.09.
  4. Die Feststellung, wonach der Einkommenssteuerbescheid 2016, datiert mit 06.06.2019, am 19.06.2019 beim AMS einlangte, ergibt sich aus daraus, dass das Finanzamt dem AMS - wie aus dem Akteninhalt ersichtlich - den Einkommenssteuerbescheid am 19.06.2019 (einlangend) übermittelt hat. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2016 durchgehend selbstständig erwerbstätig war, ist unstrittig. Ebenso unstrittig ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer dem AMS seine selbständige Erwerbstätigkeit nicht rechtzeitig gemeldet hat. Der Beschwerdeführer hat insbesondere in seinen Anträgen auf Notstandshilfe vom 12.03.2015 und 05.04.2016 angeführt, nicht selbständig erwerbstätig zu sein und kein Einkommen zu haben. Die Feststellungen zu der Abmeldung des Beschwerdeführers beim AMS ab 14.06.2018 sowie zu dem Vermerk am Bezugsverlauf ergeben sich aus den diesbezüglichen Unterlagen im Akt.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Dresdner Straße.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Dresdner Straße. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist

§ 7Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Al

VG iVm § 12 AlVG unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit. Eine Person, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, gilt nicht als arbeitslos.Eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes ist

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit. Eine Person, deren Einkommen aus selbständiger, unselbständiger oder freier Tätigkeit die Geringfügigkeitsgrenze überschreitet, gilt nicht als arbeitslos. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist selbständige Erwerbstätigkeit der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistungen, die die Schaffung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern bezweckt. Hierbei ist es rechtlich belanglos, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird (vgl. VwGH 30.09.1994, 93/08/0202, mwN).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist selbständige Erwerbstätigkeit der Inbegriff der in persönlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit verrichteten Arbeitsleistungen, die die Schaffung von Einkünften in Geld oder sonstigen Gütern bezweckt. Hierbei ist es rechtlich belanglos, ob dieser Zweck regelmäßig erfüllt und in welchem Ausmaß er erreicht wird vergleiche VwGH 30.09.1994, 93/08/0202, mwN). Die im § 36a Abs. 5 Z 1 AlVG enthaltene Anordnung, dass das Einkommen durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen ist, bedeutet eine zwecks Erleichterung des praktischen Vollzuges angeordnete Bindung der Behörden der Arbeitsmarktverwaltung an das Einkommensteuerrecht, wobei das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen insoweit heranzuziehen ist, als es aus Einkünften aus selbständiger Tätigkeit resultiert (VwGH 17.02.2010, 2008/08/0054, mwH).Die im Paragraph 36 a, Absatz 5, Ziffer eins, AlVG enthaltene Anordnung, dass das Einkommen durch die Vorlage des Einkommensteuerbescheides nachzuweisen ist, bedeutet eine zwecks Erleichterung des praktischen Vollzuges angeordnete Bindung der Behörden der Arbeitsmarktverwaltung an das Einkommensteuerrecht, wobei das im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene Einkommen insoweit heranzuziehen ist, als es aus Einkünften aus selbständiger Tätigkeit resultiert (VwGH 17.02.2010, 2008/08/0054, mwH). Als monatliches Einkommen eines selbständig Erwerbstätigkeiten gilt

§ 36aAbs. 7 Al

VG bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag.Als monatliches Einkommen eines selbständig Erwerbstätigkeiten gilt

Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG bei durchgehender selbständiger Erwerbstätigkeit ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens, bei nur vorübergehender selbständiger Erwerbstätigkeit das anteilsmäßige Einkommen in den Monaten, in denen selbständige Erwerbstätigkeit vorlag. Wie festgestellt, war der Beschwerdeführer im Jahr 2016 durchgehend selbständig erwerbstätig. Das Einkommen, das der Beschwerdeführer im Jahr 2016 erzielte, ist daher, unabhängig davon, wann es im jeweiligen Jahr erzielt wurde, auf den Zeitraum der selbständigen Erwerbstätigkeit aufzuteilen und daraus, durch Division des Jahreseinkommens durch 12 Monate, das monatliche Einkommen zu ermitteln. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2016 Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von € 18.632,76 erzielt. Nach Abzug des Pauschbetrages für Sonderausgaben in Höhe von € 60,00 verbleibt ein Jahreseinkommen in Höhe von € 18.572,76. Somit ergibt sich ein durchschnittliches monatliches Einkommen von € 1.547,73, welches die monatliche Geringfügigkeitsgrenze von € 415,72 im Jahr 2016 übersteigt. Der Beschwerdeführer verfügte somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.01.2016 bis 31.12.2016) über ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze und lag

§ 12Abs. 1 Al

VG Arbeitslosigkeit nicht vor. Der Widerruf der Notstandshilfe

§ 24Abs. 2 Al

VG erfolgte somit zu Recht, weil die Zuerkennung der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet war.Der Beschwerdeführer verfügte somit im verfahrensgegenständlichen Zeitraum (01.01.2016 bis 31.12.2016) über ein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze und lag

Paragraph 12, Absatz eins, AlVG Arbeitslosigkeit nicht vor. Der Widerruf der Notstandshilfe

Paragraph 24, Absatz 2, AlVG erfolgte somit zu Recht, weil die Zuerkennung der Notstandshilfe gesetzlich nicht begründet war.

§ 25Abs. 1 erster Satz Al

VG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder, wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die sich aus der in § 25 Abs. 1 AlVG (iVm § 38 AlVG) vorgesehenen Rechtsfolge ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen (vgl. auch § 50 Abs. 1 AlVG), soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Arbeitsloser meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen (vgl. die ständige Rechtsprechung, vgl. etwa das Erkenntnis vom

  1. Februar 1999, Zl. 98/08/0111, und Hinweis auf die Vorjudikatur; sowie vom
  2. November 2002, Slg. Nr. 15.959/A).Die sich aus der in Paragraph 25, Absatz eins, AlVG in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG) vorgesehenen Rechtsfolge ergebende Verpflichtung von Antragstellern auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe, hinsichtlich maßgebender Tatsachen vollständige und wahrheitsgemäße Angaben zu machen vergleiche auch Paragraph 50, Absatz eins, AlVG), soll sicherstellen, dass der Behörde, die zahlreiche gleichartige Verfahren relativ rasch abzuwickeln hat, grundsätzlich die für den Leistungsanspruch maßgebenden Umstände vollständig und wahrheitsgemäß zur Kenntnis gelangen. Der Rückforderungstatbestand "unwahre Angaben" liegt daher jedenfalls dann vor, wenn die Behörde in einem Antragsformular eine rechtserhebliche Frage stellt und diese Frage unrichtig oder unvollständig beantwortet wird. Da die Angaben zur Geltendmachung einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung im Antragsformular die Behörde in die Lage versetzen sollen, ihrerseits zu beurteilen, ob ein Anspruch besteht, ist das Risiko eines Rechtsirrtums, aus dem ein Arbeitsloser meint, die darin gestellten Fragen nicht vollständig oder richtig beantworten zu müssen, von ihm zu tragen vergleiche die ständige Rechtsprechung, vergleiche etwa das Erkenntnis vom
  3. Februar 1999, Zl. 98/08/0111, und Hinweis auf die Vorjudikatur; sowie vom
  4. November 2002, Slg. Nr. 15.959/A). Dem Beschwerdeführer wurden aufgrund seiner unterlassenen Angaben bezüglich seiner selbständigen Tätigkeit Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung angewiesen. Der Beschwerdeführer hat sohin den Bezug durch unwahre Angaben bzw. durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt. Die Rückforderung aufgrund unwahrer Angaben bzw. aufgrund Verschweigung maßgebender Tatsachen setzt zumindest bedingten Vorsatz - dolus eventualis - voraus. Der notwendige Vorsatz ist im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen, zumal dem Beschwerdeführer aufgrund der im Antragsformular eindeutig formulierten Fragen erkennbar sein musste, dass eine Verpflichtung zur Angabe seiner selbständigen Tätigkeit besteht. Abgesehen davon ist

§ 25Abs. 1 Satz 3 Al

VG der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen.Abgesehen davon ist

Paragraph 25, Absatz eins, Satz 3 AlVG der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, dass die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Der Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 Satz 3 AlVG ermöglicht bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheids, den Empfänger der un- oder übergebührlichen Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden (am unberechtigten Empfang) trifft.Der Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, Satz 3 AlVG ermöglicht bei Vorliegen des rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheids, den Empfänger der un- oder übergebührlichen Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen unabhängig davon zu verpflichten, ob ihn ein Verschulden (am unberechtigten Empfang) trifft. Die Rückforderung der Notstandshilfe erfolgte sohin zu Recht. Hinsichtlich des Umstandes, dass der Widerrufs- und Rückforderungszeitraum im gegenständlichen Fall den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 umfasst und der Beschwerdeführer Verjährung vorbringt, ist wie folgt auszuführen: Durch das SVÄG 2017, BGBl. I Nr. 38, wurden dem § 24 Abs. 2 AlVG folgende - den bisherigen letzten Satz ersetzende - Sätze angefügt:Durch das SVÄG 2017, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 38, wurden dem Paragraph 24, Absatz 2, AlVG folgende - den bisherigen letzten Satz ersetzende - Sätze angefügt: "Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise." § 25 Abs. 6 AlVG in der Fassung des SVÄG 2017 lautet wie folgt:Paragraph 25, Absatz 6, AlVG in der Fassung des SVÄG 2017 lautet wie folgt: "

(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Abs. 2 besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise.""

(6)Eine Verpflichtung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen einschließlich der Aberkennung des Anspruches auf Arbeitslosengeld

Absatz 2, besteht nur, wenn eine solche innerhalb von drei Jahren nach dem jeweiligen Leistungszeitraum verfügt wird. Eine Verfügung zur Nachzahlung ist nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen. Wird eine Nachzahlung beantragt, so ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die nicht länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise." Die ErlRV 1474 BlgNR

  1. GP 4 führen dazu Folgendes aus:Die ErlRV 1474 BlgNR
  2. Gesetzgebungsperiode 4 führen dazu Folgendes aus: "Für länger zurück liegende Ansprüche auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung soll eine generelle Verjährungsfrist von drei Jahren gelten, nach deren Ablauf eine Änderung nicht mehr möglich ist, weder zu Gunsten noch zu Lasten der LeistungsbezieherInnen. Bei Anträgen von Leistungsbezieher/inne/n soll die Verjährungsfrist für Zeiträume gelten, die länger als drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Antragstellung liegen, und damit unabhängig von der Erledigungsdauer gelten. Bei Nichtvorlage erforderlicher Nachweise durch die arbeitslose Person ist eine Verlängerung der Frist für den Widerruf bzw. die Rückforderung erforderlich, damit ein Widerruf oder eine allfällige Rückforderung nicht durch Verzögerung der Vorlage von Nachweisen (zB Steuerbescheide), die das Arbeitsmarktservice zur Prüfung der Rechtmäßigkeit des Anspruches benötigt, vereitelt werden kann. Ebenso soll die Frist verlängert werden, wenn eine Vorlage von Nachweisen nicht früher möglich ist, etwa weil der maßgebliche Steuerbescheid noch nicht erlassen wurde." Die dreijährige Frist für den Widerruf (bzw. die Berichtigung) und die Rückforderung von Leistungen verlängert sich also, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Nachweise nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt werden - sei es, weil sie noch nicht vorhanden sind, sei es, weil die arbeitslose Person ihre Verpflichtung zur Vorlage verletzt hat. Die Verlängerung der Frist erfolgt um "längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise". Dabei kommt es darauf an, dass die Nachweise dem AMS tatsächlich vorliegen: Das Gesetz stellt weder darauf ab, ob das AMS sich durch eigene Abfragen schon früher entsprechende Kenntnisse verschaffen hätte können, noch normiert es eine weitere Fristverlängerung, wenn die Nachweise dem AMS zwar vorliegen, die arbeitslose Person aber ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist (vgl. VwGH vom 14.11.2018, Ra 2018/08/0088).Die dreijährige Frist für den Widerruf (bzw. die Berichtigung) und die Rückforderung von Leistungen verlängert sich also, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs erforderlichen Nachweise nicht innerhalb dieser Frist vorgelegt werden - sei es, weil sie noch nicht vorhanden sind, sei es, weil die arbeitslose Person ihre Verpflichtung zur Vorlage verletzt hat. Die Verlängerung der Frist erfolgt um "längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise". Dabei kommt es darauf an, dass die Nachweise dem AMS tatsächlich vorliegen: Das Gesetz stellt weder darauf ab, ob das AMS sich durch eigene Abfragen schon früher entsprechende Kenntnisse verschaffen hätte können, noch normiert es eine weitere Fristverlängerung, wenn die Nachweise dem AMS zwar vorliegen, die arbeitslose Person aber ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist vergleiche VwGH vom 14.11.2018, Ra 2018/08/0088). Im gegenständlichen Fall hat das AMS erst am 19.06.2019 vom Einkommenssteuerbescheid 2016 Kenntnis erlangt und erließ am 11.07.2019 den verfahrensgegenständlichen Bescheid. Das AMS hat die Dreimonatsfrist sohin eingehalten. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach am 13.06.2018 zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer ausdrücklich vereinbart worden sei, dass es ab 14.06.2018 für den Beschwerdeführer dem AMS gegenüber keinerlei Verpflichtungen mehr gebe und die Zusammenarbeit mit dem AMS ewig ruhen werde, ist entgegenzuhalten, dass es bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen (und den diesbezüglichen Verfahren) eine Vereinbarung eines "ewigen Ruhens" nicht gibt und ist daher auch eine derartige Bestimmung dem Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht entnehmbar (verwiesen wird ua. auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. März 2001, Zl. 2000/08/0178; vgl. auch VwGH 2000/08/0064). Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere.Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach am 13.06.2018 zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer ausdrücklich vereinbart worden sei, dass es ab 14.06.2018 für den Beschwerdeführer dem AMS gegenüber keinerlei Verpflichtungen mehr gebe und die Zusammenarbeit mit dem AMS ewig ruhen werde, ist entgegenzuhalten, dass es bei öffentlich-rechtlichen Ansprüchen (und den diesbezüglichen Verfahren) eine Vereinbarung eines "ewigen Ruhens" nicht gibt und ist daher auch eine derartige Bestimmung dem Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht entnehmbar (verwiesen wird ua. auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. März 2001, Zl. 2000/08/0178; vergleiche auch VwGH 2000/08/0064). Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers geht daher ins Leere. Das AMS legte seine Berechnungen betreffend die Rückforderung umfassend und nachvollziehbar offen und waren diese nicht zu beanstanden (vgl. auch VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124).Das AMS legte seine Berechnungen betreffend die Rückforderung umfassend und nachvollziehbar offen und waren diese nicht zu beanstanden vergleiche auch VwGH 26.05.2004, 2001/08/0124). Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W198.2226202.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.