GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) vom 27.05.2019, VSNR XXXX , wurde dem Antrag von MSc. XXXX (im Folgenden Beschwerdeführerin) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 21.05.2019
Vm § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin laufend ein Masterstudium an der XXXX absolviere. Die qualifizierte Anwartschaft sei nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin in den letzten beiden Jahren keine 364 Tage arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (im Folgenden: AMS) vom 27.05.2019, VSNR römisch 40 , wurde dem Antrag von MSc. römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführerin) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 21.05.2019
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin laufend ein Masterstudium an der römisch 40 absolviere. Die qualifizierte Anwartschaft sei nicht erfüllt, da die Beschwerdeführerin in den letzten beiden Jahren keine 364 Tage arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei.
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 30.08.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin - auch unter Berücksichtigung der um 191 Tage bis 12.11.2016 erstreckten Rahmenfrist - nicht die erforderlichen 364 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne und sei ihr Antrag auf Arbeitslosengeld daher mangels Arbeitslosigkeit abzulehnen gewesen.4. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 30.08.2019 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin - auch unter Berücksichtigung der um 191 Tage bis 12.11.2016 erstreckten Rahmenfrist - nicht die erforderlichen 364 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen könne und sei ihr Antrag auf Arbeitslosengeld daher mangels Arbeitslosigkeit abzulehnen gewesen.
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 12.12.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.6. Der Vorlageantrag und die Beschwerden wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 12.12.2019 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz.
Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Wien Esteplatz. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:
GVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten: Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.
1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14,
oder § 32 krankenversichert war oder im Sinne des10.bei Sterbebegleitung eines nahen Verwandten oder bei Begleitung eines schwersterkrankten Kindes
Paragraph 29, oder Paragraph 32, krankenversichert war oder im Sinne des § 31 Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte;Paragraph 31, Anspruch auf Leistungen der Krankenfürsorge hatte; 11.am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und
1 Z 11 ASVG versichert ist;11.am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst oder am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz teilnimmt und
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 11, ASVG versichert ist; 12.am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, BGBl. I Nr. 17/2012, teilnimmt und
1 Z 4a ASVG versichert ist;12.am Integrationsjahr nach dem Freiwilligengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 17 aus 2012,, teilnimmt und
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4 a, ASVG versichert ist; 13.Pflegekarenzgeld bezogen hat. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Vm § 12 AlVG ist unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld.
Paragraph 7, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG ist unter anderem das Vorliegen von Arbeitslosigkeit Voraussetzung für den Bezug von Arbeitslosengeld. Grundsätzlich ist
VG nicht arbeitslos, wer als ordentlicher Hörer einer Hochschule ausgebildet wird.Grundsätzlich ist
Paragraph 12, Absatz 3, Litera f, AlVG nicht arbeitslos, wer als ordentlicher Hörer einer Hochschule ausgebildet wird. Der Verwaltungsgerichtshof geht in ständiger Judikatur davon aus, dass eine Person, die ein Studium absolviert, nicht primär an der Aufnahme einer Beschäftigung sondern an der Absolvierung des Studiums interessiert ist. Arbeitslosigkeit trotz Absolvierens einer Ausbildung ist
der Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 4 AlVG nur dann gegeben, wenn die Ausbildung eine Gesamtdauer von 3 Monaten innerhalb eines Jahres nicht übersteigt oder für Personen, die die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz AlVG ohne den Rahmenfristerstreckungsgrund "Ausbildung" erfüllen.Paragraph 12, Absatz 4, AlVG nur dann gegeben, wenn die Ausbildung eine Gesamtdauer von 3 Monaten innerhalb eines Jahres nicht übersteigt oder für Personen, die die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz AlVG ohne den Rahmenfristerstreckungsgrund "Ausbildung" erfüllen. Die Ausbildung der Beschwerdeführerin überschreitet unstrittig die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr und kommt daher die erste Variante der Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 4 AlVG nicht zur Anwendung.Die Ausbildung der Beschwerdeführerin überschreitet unstrittig die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr und kommt daher die erste Variante der Ausnahmeregelung des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG nicht zur Anwendung. Zur zweiten Variante der Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 4 AlVG ist wie folgt auszuführen:Zur zweiten Variante der Ausnahmeregelung des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG ist wie folgt auszuführen: Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 AlVG sind zusammengefasst dann gegeben, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten (Rahmenfrist) vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Rahmenfristerstreckungen
VG mit Ausnahme von Ausbildung sind möglich.Die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AlVG sind zusammengefasst dann gegeben, wenn der Arbeitslose in den letzten 24 Monaten (Rahmenfrist) vor Geltendmachung des Anspruches insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Rahmenfristerstreckungen
Paragraph 15, AlVG mit Ausnahme von Ausbildung sind möglich. Die Prüfung der qualifizierten Anwartschaft
4 bezieht sich nur auf die Anspruchsvoraussetzung "Arbeitslosigkeit" und ist unabhängig von der Anwartschaftsprüfung
VG vorzunehmen.Die Prüfung der qualifizierten Anwartschaft
Paragraph 12, Absatz 4, bezieht sich nur auf die Anspruchsvoraussetzung "Arbeitslosigkeit" und ist unabhängig von der Anwartschaftsprüfung
Paragraph 14, AlVG vorzunehmen. Eine Prüfung, ob eine qualifizierte Anwartschaft
VG vorliegt, kann daher nur in Zusammenhang mit der zeitlichen Nähe der Ausbildung erfolgen. Das Vorliegen der qualifizierten Anwartschaft bei Ausbildung soll die vom Gesetzgeber beabsichtigte Vereinbarkeit von Beschäftigung und Ausbildung wiederspiegeln.Eine Prüfung, ob eine qualifizierte Anwartschaft
Paragraph 12, Absatz 4, AlVG vorliegt, kann daher nur in Zusammenhang mit der zeitlichen Nähe der Ausbildung erfolgen. Das Vorliegen der qualifizierten Anwartschaft bei Ausbildung soll die vom Gesetzgeber beabsichtigte Vereinbarkeit von Beschäftigung und Ausbildung wiederspiegeln. Die Beschwerdeführerin hat am 21.05.2019 erstmals während ihrer jetzigen Ausbildung Arbeitslosengeld beantragt. Daher ist die zweite Variante der Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 4 AlVG zu diesem Zeitpunkt zu prüfen.Die Beschwerdeführerin hat am 21.05.2019 erstmals während ihrer jetzigen Ausbildung Arbeitslosengeld beantragt. Daher ist die zweite Variante der Ausnahmeregelung des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG zu diesem Zeitpunkt zu prüfen. Als Rahmenfrist ist daher der Zeitraum 21.05.2017 bis 21.05.2019 anzunehmen. In diesem Zeitraum liegen 215 Tage anwartschaftsbegründende Beschäftigungszeiten vor, nämlich die vollversicherte Beschäftigung von 15.08.2017 bis 31.08.2017 (17 Tage) sowie die vollversicherte Beschäftigung von 15.11.2018 bis 31.05.2019 (198 Tage). Die Rahmenfrist kann
VG um maximal 5 Jahre um Zeiträume verlängert werden, die der Arbeitslose in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist.Die Rahmenfrist kann
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG um maximal 5 Jahre um Zeiträume verlängert werden, die der Arbeitslose in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist. Innerhalb der Rahmenfrist von 21.05.2017 bis 21.05.2019 liegen sohin (ohne Heranziehung von Ausbildungszeiten) 191 Tage an rahmenfristerstreckenden Tatbeständen vor, nämlich die geringfügige Beschäftigung von 01.09.2017 bis 07.03.2018 (188 Tage) und die geringfügige Beschäftigung von 19.09.2018 bis 21.09.2018 (3 Tage). Die Rahmenfrist von 21.05.2017 bis 21.05.2019 ist somit um 191 Tage zu erstrecken, sohin bis zum 12.11.2016. In dieser bis 12.11.2016 erweiterten Rahmenfrist liegen keine arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungszeiten vor. Die Beschwerdeführerin kann auch unter Berücksichtigung dieser um 191 Tage bis 12.11.2016 erstreckten Rahmenfrist nicht die erforderlichen 364 Tage anwartschaftsbegründende Zeiten nachweisen. Es kommt daher auch die zweite Variante der Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 4 AlVG nicht zur Anwendung.Es kommt daher auch die zweite Variante der Ausnahmeregelung des Paragraph 12, Absatz 4, AlVG nicht zur Anwendung. Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld
Vm § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben.Die belangte Behörde hat daher zu Recht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosengeld
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W198.2226544.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.