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{'item': 'W204 2163479-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2020 GeschäftszahlW204 2163479-1 SpruchW204 2163479-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird.

Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden, da sie den Antragsteller in risikoreichere Situationen bringen könnten (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).In der Provinz Daikundi findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund

Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird.

Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden, da sie den Antragsteller in risikoreichere Situationen bringen könnten (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). In der Provinz Daikundi gibt es nur eine gepflasterte Straße und einen Flughafen, auf dem es jedoch keinen Linienflugbetrieb gibt. Daikundi grenzt direkt an die Provinz Bamyan. In der Provinz Bamyan besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist von willkürlicher Gewalt persönlich betroffen ist. Das Transportwesen in Afghanistan gilt als verhältnismäßig gut, auch wenn die Infrastruktur ein kritischer Faktor für Afghanistan ist. Seit dem Fall der Taliban wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Die Provinz Daikundi kann über die Provinz Bamyan und den dort befindlichen Flughafen erreicht werden (LIB Kapitel 3.7; LIB Kapitel 3.35; EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).In der Provinz Daikundi gibt es nur eine gepflasterte Straße und einen Flughafen, auf dem es jedoch keinen Linienflugbetrieb gibt. Daikundi grenzt direkt an die Provinz Bamyan. In der Provinz Bamyan besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist von willkürlicher Gewalt persönlich betroffen ist. Das Transportwesen in Afghanistan gilt als verhältnismäßig gut, auch wenn die Infrastruktur ein kritischer Faktor für Afghanistan ist. Seit dem Fall der Taliban wurde das afghanische Verkehrswesen in städtischen und ländlichen Gebieten grundlegend erneuert. Die Provinz Daikundi kann über die Provinz Bamyan und den dort befindlichen Flughafen erreicht werden (LIB Kapitel 3.7; LIB Kapitel 3.35; EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). Kabul: Die Provinz Kabul liegt im Zentrum Afghanistans. Kabul-Stadt ist die Hauptstadt Afghanistans und auch ein Distrikt in der Provinz Kabul. Die Stadt Kabul ist die bevölkerungsreichste Stadt Afghanistans, mit einer geschätzten Einwohnerzahl von 5.029.850 (LIB 13.11.2109, S. 36). Kabul ist Zielort für verschiedene ethnische, sprachliche und religiöse Gruppen, und jede von ihnen hat sich an bestimmten Orten angesiedelt (LIB 13.11.2109, S. 38). Die Stadt Kabul ist über Hauptstraßen mit den anderen Provinzen des Landes verbunden und verfügt über einen internationalen Flughafen (LIB 13.11.2109, S. 37; S. 237). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul. Nichtsdestotrotz, führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019, insbesondere in der Hauptstadtregion weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele durch, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Die Hauptursache für zivile Opfer in der Provinz Kabul (596 Tote und 1.270 Verletzte im Jahr 2018) waren Selbstmord- und komplexe Angriffe, gefolgt von improvisierten Sprengkörpern (improvised explosive devices, IEDs) und gezielten Tötungen (LIB 13.11.2019, S. 38ff). In Kabul leben 70.000 bis 80.000 Binnenvertriebene (LIB 13.11.219, S. 41). Kabul ist das wichtigste Handels- und Beschäftigungszentrum Afghanistans und hat ein größeres Einzugsgebiet in den Provinzen Parwan, Logar und Wardak. Es gibt eine dynamischere Wirtschaft mit einem geringeren Anteil an Arbeitssuchenden, Selbständigen und Familienarbeitern. Menschen aus kleinen Dörfern pendeln täglich oder wöchentlich nach Kabul, um landwirtschaftliche Produkte zu handeln oder als Wachen, Hausangestellte oder Lohnarbeiter zu arbeiten. Die besten (Arbeits-)Möglichkeiten für Junge existieren in Kabul. Trotz der niedrigeren Erwerbsquoten ist der Frauenanteil in hoch qualifizierten Berufen in Kabul (49,6 %) am größten (LIB 13.11.2109, S. 335f). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war in den letzten Jahren das Zentrum dieses Wachstums. Schätzungsweise 70% der Bevölkerung Kabuls leben in informellen Siedlungen (Slums), welche den meisten Einwohnern der Stadt preiswerte Wohnmöglichkeiten bieten. (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V).Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war in den letzten Jahren das Zentrum dieses Wachstums. Schätzungsweise 70% der Bevölkerung Kabuls leben in informellen Siedlungen (Slums), welche den meisten Einwohnern der Stadt preiswerte Wohnmöglichkeiten bieten. (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die Gehälter in Kabul sind in der Regel höher als in anderen Provinzen (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V).Die Gehälter in Kabul sind in der Regel höher als in anderen Provinzen (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, römisch fünf). Das Hunger-Frühwarnsystem (FEWS) stufte Kabul im Dezember 2018 als "gestresst" ein, was bedeutet, dass Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch aufweisen und nicht in der Lage sind sich wesentliche, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V).Das Hunger-Frühwarnsystem (FEWS) stufte Kabul im Dezember 2018 als "gestresst" ein, was bedeutet, dass Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch aufweisen und nicht in der Lage sind sich wesentliche, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, römisch fünf). Schätzungen zufolge haben 32% der Bevölkerung Kabuls Zugang zu fließendem Wasser und nur 10% der Einwohner erhalten Trinkwasser. Diejenigen, die es sich leisten können, bohren ihre eigenen Brunnen. Viele arme Einwohner von Kabul sind auf öffentliche Zapfstellen angewiesen, die oft weit von ihren Häusern entfernt sind. Der Großteil der gemeinsamen Wasserstellen und Brunnen in der Hauptstadt ist durch häusliches und industrielles Abwasser verseucht, das in den Kabul-Fluss eingeleitet wird, was ernste gesundheitliche Bedenken aufwirft. Fast die Hälfte der Bevölkerung in Kabul verfügt über sanitäre Grundversorgung (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V).Schätzungen zufolge haben 32% der Bevölkerung Kabuls Zugang zu fließendem Wasser und nur 10% der Einwohner erhalten Trinkwasser. Diejenigen, die es sich leisten können, bohren ihre eigenen Brunnen. Viele arme Einwohner von Kabul sind auf öffentliche Zapfstellen angewiesen, die oft weit von ihren Häusern entfernt sind. Der Großteil der gemeinsamen Wasserstellen und Brunnen in der Hauptstadt ist durch häusliches und industrielles Abwasser verseucht, das in den Kabul-Fluss eingeleitet wird, was ernste gesundheitliche Bedenken aufwirft. Fast die Hälfte der Bevölkerung in Kabul verfügt über sanitäre Grundversorgung (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, römisch fünf). In der Stadt Kabul besteht Zugang zu öffentlichen und privaten Gesundheitsdiensten. Nach verschiedenen Quellen gibt es in Kabul ein oder zwei öffentliche psychiatrische Kliniken (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V).In der Stadt Kabul besteht Zugang zu öffentlichen und privaten Gesundheitsdiensten. Nach verschiedenen Quellen gibt es in Kabul ein oder zwei öffentliche psychiatrische Kliniken (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, römisch fünf). Kabul zählt zu jenen Provinzen, in denen es zu willkürlicher Gewalt kommt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(

  1. c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).Kabul zählt zu jenen Provinzen, in denen es zu willkürlicher Gewalt kommt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(
  2. c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). Mazar-e Sharif: Die Provinzhauptstadt von Balkh ist Mazar-e Sharif. Die Provinz Balkh liegt im Norden Afghanistan und ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird. Es leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in Mazar-e Sharif (LIB 13.11.2019, S. 61). Balkh zählt zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten. In den letzten Monaten versuchten Aufständische der Taliban die Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren (LIB 13.11.2019, S. 62). Im Jahr 2018 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzte) in Balkh dokumentiert. Dies entspricht einer Steigerung von 76% gegenüber 2017. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDS; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen (LIB 13.11.2019, S. 63). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Provinz Balkh sowie in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO - Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 89; S. 92f). Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz, ein regionales Handelszentrum sowie ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen. Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) zu erreichen (LIB 13.11.2019, S. 61; S. 336). In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es 10 - 15 - teils öffentliche, teils private - Krankenhäuser. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer, jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken die zu 80% öffentlich finanziert sind (LIB 13.11.2019, S. 347). Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif gilt im Vergleich zu Herat oder Kabul als wirtschaftlich relativ stabiler. Die größte Gruppe von Arbeitern in der Stadt Mazar-e Sharif sind im Dienstleistungsbereich und als Verkäufer tätig (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population leben in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V).Die Unterkunftssituation stellt sich in Mazar-e Sharif, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population leben in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Mazar-e Sharif besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten. (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Mazar-e Sharif haben Zugang zu erschlossener Wasserversorgung (76%), welche in der Regel in Rohrleitungen oder aus Brunnen erfolgt. 92% der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, römisch fünf). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, III).Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, römisch drei). Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, V).Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) legal zu erreichen (LIB, Kapitel 21). Der Flughafen von Mazar-e Sharif (MRZ) liegt 9 km östlich der Stadt im Bezirk Marmul. Die Befahrung der Straßen von diesem Flughafen bis zur Stadt Mazar-e Sharif ist zur Tageszeit im Allgemeinen sicher (EASO, Kapitel Common analysis: Afghanistan, römisch fünf). Während Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni 2019 bis September 2019 noch als IPC Stufe 1 "minimal" (IPC - Integrated Phase Classification) klassifiziert wurde, ist Mazar-e Sharif im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 in Phase 2 "stressed" eingestuft. In Phase 1 sind die Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwenigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In Phase 2 weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (EASO Bericht Key socio-economic indicators 01.04.2018, S. 37f). Herat: Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und ist eine der größten Provinzen Afghanistans. Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (LIB 13.11.2019, S. 105). Die Provinz verfügt über 2.095.117 Einwohner, 556.205 davon in der Provinzhauptstadt. Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen. Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert, der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 durch Iran-Rückkehrer und Binnenvertriebene besonders gestiegen (LIB 13.11.2019, S. 106). Herat ist durch die Ring-Road sowie durch einen Flughafen mit nationalen und internationalen Anbindungen erreichbar (LIB 13.11.2019, S. 106). Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten. Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban. In der Stadt Herat steigt die Kriminalität und Gesetzlosigkeit (LIB 13.11.2019, S. 106). Im Jahr 2018 gab es mit 259 zivile Opfer (95 Tote und 164 Verletzte) in Herat einen Rückgang von 48% gegenüber 2017. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierten Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen. Der volatilste Distrikt von Herat ist Shindand. Dort kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Taliban-Fraktionen, wie auch zwischen den Taliban und regierungsfreundlichen Kräften. Außerdem kommt es in unterschiedlichen Distrikten immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (LIB 13.11.2019, S. 108f). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Stadt Herat so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO - Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 89, S. 99f). Im Vergleich mit anderen Teilen des Landes weist Herat wirtschaftlich und sicherheitstechnisch relativ gute Bedingungen auf. Es gibt Arbeitsmöglichkeiten im Handel, darunter den Import und Export von Waren mit dem benachbarten Iran, wie auch im Bergbau und Produktion. Die Industrie der kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMUs) ist insbesondere im Handwerksbereich und in der Seiden- und Teppichproduktion gut entwickelt und beschäftigt Tagelöhner sowie kleine Unternehmer (LIB 13.11.2019, S. 336). Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population leben in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V).Die Unterkunftssituation stellt sich in Herat, wie in den anderen Städten Afghanistans auch, für Rückkehrer und Binnenflüchtlinge als schwierig dar. Viele Menschen der städtischen Population leben in Slums oder nichtadäquaten Unterkünften. In Herat besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sicheren Wohnraum, wie beispielsweise in Teehäusern, zu mieten (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, römisch fünf). Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70%) und zu Abwasseranlagen (30%). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V).Die meisten Menschen in Herat haben Zugang zu Elektrizität (80 %), zu erschlossener Wasserversorgung (70%) und zu Abwasseranlagen (30%). 92,1 % der Haushalte haben Zugang zu besseren Sanitäreinrichtungen und 81,22 % zu besseren Wasserversorgungsanlagen (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, römisch fünf). In der Provinz Herat - mit Ausnahme in der Stadt Herat - kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich ist, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(
  3. c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance Note: Afghanistan, III.3).In der Provinz Herat - mit Ausnahme in der Stadt Herat - kommt es zu willkürlicher Gewalt, jedoch nicht auf hohem Niveau. Dementsprechend ist ein höheres Maß an individuellen Risikofaktoren erforderlich ist, um wesentliche Gründe für die Annahme aufzuzeigen, dass ein in dieses Gebiet zurückgekehrter Zivilist einem realen ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, Schaden im Sinne von Artikel 15(
  4. c)der Qualifizierungsrichtlinie zu nehmen (EASO, Kapitel Guidance Note: Afghanistan, römisch drei.3). Die Hauptstadt der Provinz ist Herat-Stadt. In dieser Stadt findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund

Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird.

Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, III.3).Die Hauptstadt der Provinz ist Herat-Stadt. In dieser Stadt findet willkürliche Gewalt auf einem niedrigen Niveau statt. Im Allgemeinen besteht kein reales Risiko, dass ein Zivilist aufgrund

Artikel 15(c) der Qualifizierungsrichtlinie persönlich betroffen wird.

Es müssen jedoch immer individuelle Risikoelemente berücksichtigt werden (EASO, Kapitel Guidance note: Afghanistan, römisch drei.3). Herat ist im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 als IPC Stufe 2 klassifiziert (IPC - Integrated Phase Classification). In Phase 2, auch "stressed" genannt, weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentlich, nicht nahrungsbezogenen Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (EASO Bericht Key socio-economic indicators 01.04.2018, S. 37f). Bewegungsfreiheit Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränkt die Bewegung der Bürger gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB 13.11.2019, S. 327). Meldewesen Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB 13.11.2019, S. 328). Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB 13.11.2019, S. 264). Korruption: Die Korruption ist in Afghanistan sehr hoch. Es bestehen zwar strafrechtliche Sanktionen gegen Korruption, diese werden jedoch nicht effektiv umgesetzt. Korruption findet in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens statt, unter anderem in der Justiz, bei der Beschaffung von Gütern, bei Staatseinnahmen und bei der Bereitstellung von Leistungen des Staates (LIB 13.11.2019, S. 254f). Medizinische Versorgung: Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Bürger zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt (LIB 13.11.2019, S. 344). Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden (LIB 13.11.2019, S. 345). Wirtschaft Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig (LIB 13.11.2019, S. 333). Am Arbeitsmarkt müssten jährlich 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen, wobei Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen können. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB 13.11.2019, S. 334f). In Kabul und im Umland sowie in Städten stehen Häuser und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul-City sind jedoch höher als in den Vororten oder in den anderen Provinzen. Die Lebenshaltungskosten sind für den zentral gelegenen Teil der Stadt Kabul höher als In ländlichen Gebieten (LIB 13.11.2019, S. 359). In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V).In den Jahren 2016-2017 lebten 54,5% der Bevölkerung unterhalb der nationalen Armutsgrenze. Immer mehr Menschen greifen auf negative Bewältigungsmechanismen wie Kleinkriminalität, Kinderehen, Kinderarbeit und Betteln zurück, von denen insbesondere Binnenvertriebene betroffen sind. Der Zugang zu einer produktiven oder entgeltlichen Beschäftigung ist begrenzt, 80% der Beschäftigung gelten als anfällig und unsicher in Form von Selbst- oder Eigenbeschäftigung, Tagarbeit oder unbezahlter Arbeit. Der saisonale Effekt ist erheblich. Die Arbeitslosenquote ist in den Frühlings- und Sommermonaten relativ niedrig (rund 20%), während sie im Winter 32,5% erreichen kann (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, römisch fünf). Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6% der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V).Im Zeitraum von 2016 bis 2017 waren 44,6% der afghanischen Bevölkerung sehr stark bis mäßig von Lebensmittelunsicherheit betroffen. In allen Wohnbevölkerungsgruppen war seit 2011 ein Anstieg festzustellen, wobei der höchste Anstieg in den ländlichen Gebieten zu verzeichnen war (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, römisch fünf). Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V).Afghanistans jährliche Wachstumsrate der städtischen Bevölkerung gehört zu den höchsten der Welt. Kabul war das Zentrum des Wachstums, und der Rest der städtischen Bevölkerung konzentriert sich hauptsächlich auf vier andere Stadtregionen: Herat, Mazar-e Sharif, Kandahar und Jalalabad. Die große Mehrheit (72%, basierend auf ALCS-Zahlen für 2016-2017) der afghanischen Stadtbevölkerung lebt in Slums oder in ungenügenden Wohnungen. 86% der städtischen Häuser in Afghanistan können (gemäß der Definition von UN-Habitat) als Slums eingestuft werden. Der Zugang zu angemessenem Wohnraum stellt für die Mehrheit der Afghanen in den Städten eine große Herausforderung dar (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, römisch fünf). In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte die Möglichkeit von "Teehäusern", die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. "Teehäuser" werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V).In den Städten besteht grundsätzlich die Möglichkeit sicheren Wohnraum zu mieten. Darüber hinaus bieten die Städte die Möglichkeit von "Teehäusern", die mit 30 Afghani (das sind ca. € 0,35) bis 100 Afghani (das sind ca. € 1,20) pro Nacht relativ günstig sind. "Teehäuser" werden von Reisenden, Tagesarbeitern, Straßenhändlern, jungen Menschen, alleinstehenden Männern und anderen Personen, die in der Gegend keine ständige Unterkunft haben, als vorübergehende Unterkunft genutzt (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, römisch fünf). Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, V).Der Zugang zu sauberem Trinkwasser sowie angemessenen sanitären Einrichtungen hat sich in den letzten Jahren erheblich verbessert. Der Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, wie Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, war in den Städten im Allgemeinen besser als auf dem Land. Der Zugang zu Trinkwasser ist für viele Afghanen jedoch nach wie vor ein Problem, und die sanitären Einrichtungen sind weiterhin schlecht (EASO, Kapitel Common Analysis: Afghanistan, römisch fünf). Rückkehrer: In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 sind insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB 13.11.2019, S. 353). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB 13.11.2019, S. 354). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB 13.11.2019, S. 354). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB 13.11.2019, S. 355). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB 13.11.2019, S. 355). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB 13.11.2019, S. 355). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB 13.11.2019, S. 356). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück (LIB 13.11.2019, S. 356). Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB 13.11.2019, S. 358). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB 13.11.2019, S. 362). Ethnische Minderheiten: In Afghanistan leben zwischen 32-35 Millionen Menschen. Es sind ca. 40-42% Pashtunen, rund 27-30% Tadschiken, ca. 9-10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB 13.11.2019, S. 287f). Hazara Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9-10% der Bevölkerung aus. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind die schiitische Konfession (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) und ihre ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild (LIB 13.11.2019, S. 290f). Ihre Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan. Es bestehen keine sozialen oder politischen Stammesstrukturen (LIB 13.11.2019, S. 292). Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung. Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (LIB 13.11.2019, S. 291f). Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, dies steht im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter. Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen führen weiterhin zu Konflikten und Tötungen. Angriffe durch den ISKP und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen - inklusive der schiitischen Hazara - halten an (LIB 13.11.2019, S. 292). Religionen: Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80-89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB 13.11.2019, S. 277). Schiiten Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10-19% geschätzt. Zu der schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und die Jafari-Schiiiten (Zwölfer-Schiiten). 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten, die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit ist zurückgegangen (LIB 13.11.2019, S. 279). Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen. Einige schiitische Muslime bekleiden höhere Regierungsposten. Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime 25-30%. Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (LIB 13.11.2019, S. 280). Christen - Konvertiten Ausländische Christen und die wenigen Afghanen, die originäre Christen und nicht vom Islam konvertiert sind, werden normal und fair behandelt. Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. (LIB 13.11.2019, S. 281). Religiöse Freiheit für Christen in Afghanistan existiert; gemäß der afghanischen Verfassung ist es Gläubigen erlaubt, ihre Religion in Afghanistan im Rahmen der Gesetze frei auszuüben. Dennoch gibt es unterschiedliche Interpretationen zu religiöser Freiheit, da konvertierte Christen im Gegensatz zu originären Christen vielen Einschränkungen ausgesetzt sind. Religiöse Freiheit beinhaltet nicht die Konversion (LIB 13.11.2019, S. 281). Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen. Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam. Laut islamischer Rechtsprechung soll jeder Konvertit drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum der Abtrünnigen konfiszieren und deren Erbrecht einschränken. Konvertiten vom Islam zum Christentum werden von der Gesellschaft nicht gut behandelt, weswegen sie sich meist nicht öffentlich bekennen. In den meisten Fällen versuchen die Behörden Konvertiten gegen die schlechte Behandlung durch die Gesellschaft zu unterstützen, zumindest um potenzielles Chaos und Misshandlung zu vermeiden. Missionierung sind illegal. Die öffentliche Meinung stehe Christen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber (LIB 13.11.2019, S. 281f). Gemäß hanafitischer Rechtsprechung ist Missionierung illegal; Christen berichten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber. Es gibt keine Berichte zu staatlicher Verfolgung aufgrund von Apostasie oder Blasphemie (LIB 13.11.2019, S. 282). Apostasie, Blasphemie, Konversion: Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Es gibt keine Berichte über die Verhängung der Todesstrafe aufgrund von Apostasie oder der Strafverfolgung bei Blasphemie. Gefahr bis hin zur Ermordung droht Konvertiten hingegen oft aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden. Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, sind Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren. Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (LIB 13.11.2109, S. 285f). Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. In Österreich gibt es laut Johns Hopkins University mit Stand 04.05.2020, 17:00 Uhr, 15.621 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen mit 600 Todesfällen; in Afghanistan wurden zu diesem Zeitpunkt 2.894 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 90 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden (coronavirus.jhu.edu/map.html). Die Wahrscheinlichkeit von schweren Erkrankungen und Todesfällen steigt bei Personen über 65 Jahren und bei Personen mit definierten Risikofaktoren wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen, geschwächtem Immunstatus, Krebs und Fettleibigkeit deutlich an. Diese Risikogruppen sind bis heute für die Mehrheit der schweren Erkrankungen und Todesfälle verantwortlich. Nach der Infektion gibt es aktuell (noch) keine spezifische Behandlung für COVID-19, jedoch kann eine frühzeitige unterstützende Therapie, sofern die Gesundheitsfürsorge dazu in der Lage ist, die Ergebnisse verbessern. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Krankheitsverlauf des COVID-19, sofern es durch das Coronavirus ausgelöst wurde, für die Allgemeinbevölkerung als mild bis moderate Atemwegserkrankung, für ältere Menschen mit definierten Risikofaktoren jedoch als gravierend bis tödlich eingeschätzt wird (s. www.who.int/health topics/coronavirus). Sowohl in Kabul als auch in der nah der iranischen Grenze gelegenen Stadt Herat gelten inzwischen Ausgangssperren, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen (vgl. NZZ 07.04.2020; BBC 09.04.2020). Zudem erfolgen große Rückkehrbewegungen aus Iran und Pakistan, wobei die afghanischen Behörden um das Erlangen der Kontrolle an den seit jeher durchlässigen und oft chaotischen Grenzübergängen (zu den beiden Ländern Pakistan und Iran) bemüht sind (BBC 09.04.2020).Die Wahrscheinlichkeit von schweren Erkrankungen und Todesfällen steigt bei Personen über 65 Jahren und bei Personen mit definierten Risikofaktoren wie Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronischen Atemwegserkrankungen, geschwächtem Immunstatus, Krebs und Fettleibigkeit deutlich an. Diese Risikogruppen sind bis heute für die Mehrheit der schweren Erkrankungen und Todesfälle verantwortlich. Nach der Infektion gibt es aktuell (noch) keine spezifische Behandlung für COVID-19, jedoch kann eine frühzeitige unterstützende Therapie, sofern die Gesundheitsfürsorge dazu in der Lage ist, die Ergebnisse verbessern. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Krankheitsverlauf des COVID-19, sofern es durch das Coronavirus ausgelöst wurde, für die Allgemeinbevölkerung als mild bis moderate Atemwegserkrankung, für ältere Menschen mit definierten Risikofaktoren jedoch als gravierend bis tödlich eingeschätzt wird (s. www.who.int/health topics/coronavirus). Sowohl in Kabul als auch in der nah der iranischen Grenze gelegenen Stadt Herat gelten inzwischen Ausgangssperren, um die Ausbreitung des Virus zu verlangsamen vergleiche NZZ 07.04.2020; BBC 09.04.2020). Zudem erfolgen große Rückkehrbewegungen aus Iran und Pakistan, wobei die afghanischen Behörden um das Erlangen der Kontrolle an den seit jeher durchlässigen und oft chaotischen Grenzübergängen (zu den beiden Ländern Pakistan und Iran) bemüht sind (BBC 09.04.2020). II.

  1. Beweiswürdigungrömisch zwei.
  2. Beweiswürdigung II.2.
  3. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts.römisch zwei.2.
  4. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und dem Verfahrensakt des Bundesverwaltungsgerichts. II.2.
  5. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zur Volksgruppenzugehörigkeit des BF legte bereits das BFA aufgrund der glaubhaften Angaben des BF seiner Entscheidung zugrunde. Mangels Bestreitung im Beschwerdeverfahren sind daran keine Zweifel aufgekommen, sodass sie auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten. Die Identität des BF kann mangels der Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden.römisch zwei.2.
  6. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zur Volksgruppenzugehörigkeit des BF legte bereits das BFA aufgrund der glaubhaften Angaben des BF seiner Entscheidung zugrunde. Mangels Bestreitung im Beschwerdeverfahren sind daran keine Zweifel aufgekommen, sodass sie auch der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt werden konnten. Die Identität des BF kann mangels der Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Die Feststellungen zu den Sprachkenntnissen, seiner Herkunftsprovinz, seinem Umzug nach Kabul sowie zu seiner Schulbildung und Arbeitserfahrung beruhen auf den das ganze Verfahren über gleichbleibenden Angaben des BF (AS 1-7, 83ff, S. 4ff VP). Daraus folgt auch die Feststellung, wonach der BF nach den afghanischen Gepflogenheiten sozialisiert ist, weil er in Afghanistan in einer afghanischen Familie aufgewachsen ist, dort die Schule besucht und gearbeitet hat. Die Feststellungen zur Familie des BF, insbesondere zu seiner Tante väterlicherseits, die mit einem Landwirt verheiratet ist und in seinem Heimatdorf lebt und die von ihrer eigenen Landwirtschaft lebt, beruhen ebenso auf den glaubwürdigen Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht, wie dass der BF bei dieser bereits wohnen konnte (S. 6, 8 VP). Glaubwürdig ist auch, dass er als einziger männlicher Nachkomme seines Großvaters dessen Landwirtschaft (4 Hektar, AS 7), die er bereits mit diesem gemeinsam bewirtschaftet hat, geerbt hat. II.2.
  7. Dem Fluchtvorbringen des BF, er werde in Afghanistan von seinem Großonkel und seinen Großcousins wegen eines Grundstücksstreites bedroht und verfolgt, der Großonkel habe das Haus des Großvaters angezündet, den BF geschlagen und versucht, an die Eigentumsurkunden der Ländereien zu kommen, kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Angaben des BF dazu sind nicht lebensnahe, nicht plausibel, oberflächlich und widersprüchlich sowie teilweise gesteigert. In Verbindung mit dem durch die erkennende Richterin in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des BF ist es ihm daher aus den folgenden näher dargestellten Gründen nicht gelungen, seine Angaben zum Fluchtgrund auch nur annähernd glaubhaft zu machen.römisch zwei.2.
  8. Dem Fluchtvorbringen des BF, er werde in Afghanistan von seinem Großonkel und seinen Großcousins wegen eines Grundstücksstreites bedroht und verfolgt, der Großonkel habe das Haus des Großvaters angezündet, den BF geschlagen und versucht, an die Eigentumsurkunden der Ländereien zu kommen, kann jedoch nicht gefolgt werden. Die Angaben des BF dazu sind nicht lebensnahe, nicht plausibel, oberflächlich und widersprüchlich sowie teilweise gesteigert. In Verbindung mit dem durch die erkennende Richterin in der Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck des BF ist es ihm daher aus den folgenden näher dargestellten Gründen nicht gelungen, seine Angaben zum Fluchtgrund auch nur annähernd glaubhaft zu machen. Im Rahmen seiner Erstbefragung gab der BF zu seinen Fluchtgründen lediglich an, er sei von seiner Familie diskriminiert worden, weil seine Mutter Paschtunin gewesen sei, was ein Zusammenleben für ihn unmöglich gemacht habe. Er sei dann in die Stadt B XXXX gefahren, um dort die Schule zu besuchen. Diese sei allerdings vom Nomadenvolk der Kutschi niedergebrannt worden, weshalb der BF wegen Perspektivenlosigkeit das Land verlassen habe. Seine Eltern seien bereits früh verstorben, weshalb er bei seinen Großeltern aufgewachsen sei (AS 11). Lediglich als Rückkehrbefürchtung und ohne dies mit seinen Familienangehörigen in Verbindung zu setzen, führte er aus, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei, weil er alleine sei und falls er getötet werden sollte, bekomme der Rest seiner Familie das Hab und Gut (AS 11).Im Rahmen seiner Erstbefragung gab der BF zu seinen Fluchtgründen lediglich an, er sei von seiner Familie diskriminiert worden, weil seine Mutter Paschtunin gewesen sei, was ein Zusammenleben für ihn unmöglich gemacht habe. Er sei dann in die Stadt B römisch 40 gefahren, um dort die Schule zu besuchen. Diese sei allerdings vom Nomadenvolk der Kutschi niedergebrannt worden, weshalb der BF wegen Perspektivenlosigkeit das Land verlassen habe. Seine Eltern seien bereits früh verstorben, weshalb er bei seinen Großeltern aufgewachsen sei (AS 11). Lediglich als Rückkehrbefürchtung und ohne dies mit seinen Familienangehörigen in Verbindung zu setzen, führte er aus, dass sein Leben in Afghanistan in Gefahr sei, weil er alleine sei und falls er getötet werden sollte, bekomme der Rest seiner Familie das Hab und Gut (AS 11). Hierzu änderte er seine Aussage vor dem BFA dahingehend ab, dass sein Großonkel ihm nach dem Tod seines Großvaters nach dem Leben trachte, weil dieser sich die Grundstücke mit den Grundstücksurkunden, die der BF von seinem Vater geerbt habe, aneignen wolle (AS 85ff). Dies stellt ein gänzlich neues Vorbringen und eine Steigerung seiner bisherigen Angaben dar, weil der BF in seiner vorhergehenden Befragung keine derartige Bedrohung wegen innerfamiliärer Erbstreitigkeiten oder Konflikte wegen Grundstücken erwähnt hatte. Übereinstimmend hatte er nur ausgeführt, dass seine Mutter Paschtunin gewesen sei, weshalb er ein schwieriges Verhältnis zu seiner Familie habe. Zudem hatte er in seiner Erstbefragung lediglich angegeben, seine Eltern seien früh verstorben, während er seine Angaben vor dem BFA dahingehend steigerte, dass diese entweder durch den Onkel oder die Kutschis ermordet worden seien. Vor dem Bundesverwaltungsgericht nach seiner Religiosität befragt, gab der BF überhaupt neu an, dass seine Eltern aufgrund ihres Glaubens getötet worden seien (S. 12 VP). Dieses wesentlich veränderte und zunehmend gesteigerte Fluchtvorbringen ist deshalb lediglich als Konstrukt und Schutzbehauptung dahingehend zu werten, dass der BF eine allfällige familiäre Problematik so steigert, dass ihm eine Heimkehr zu seiner Familie unmöglich werden könnte (AS 87, S. 8 VP). Sein Fluchtvorbringen ist jedoch aus mehreren Gründen unglaubwürdig. So ist nicht nachvollziehbar, weshalb der BF trotz des angeblichen Brandanschlages auf das Haus seiner Großeltern durch den Großonkel, der nach seinem Leben trachten soll, weiterhin noch über längere Zeit problemlos im selben Ort und dann sogar bei seiner im selben Ort wohnenden Tante väterlicherseits, die den Onkeln seines Vaters entsprechend gut bekannt sein muss, leben konnte. Wäre die Bedrohung durch seinen Großonkel von der behaupteten Intensität gewesen, wäre es dem BF sicherlich nicht möglich gewesen, weiterhin zuhause zu wohnen bzw. derart bei der Tante unterzukommen. Überhaupt zeigt die Tatsache, dass der BF nach dem Tod des Großvaters an einer Krebserkrankung (S. 9 VP) noch zehn Monate zuhause bleiben und dann noch eine Zeit lang ebenfalls im Heimatort bei seiner Tante unterkommen konnte, dass er kein so schlechtes Verhältnis zu seiner gesamten Familie hat, wie er angibt. Vielmehr geht aus diesem Vorbringen hervor, dass er im Heimatort Verwandte hat, die bereit und finanziell in der Lage sind, ihn aufzunehmen (S.7ff VP). So betreibt seine Tante mit ihrem Mann die Landwirtschaft ihres Mannes. Auch bestünde, selbst wenn man den Angaben des BF folgt, keine weitere Bedrohung durch den Großonkel mehr, da dieser die Grundstücke nunmehr bereits erlangt hätte und es dem BF mangels Eigentumsurkunden auch nicht gelingen würde, sein Eigentum nachzuweisen. Er könnte dem Großonkel folglich bei einer Rückkehr nicht gefährlich werden und sein Großonkel hätte sein Ziel erreicht, weshalb der BF, ohne weitere Angriffe befürchten zu müssen, nach Afghanistan z seiner Tante zurückkehren könnte. Hervorzuheben ist jedoch, dass dem BF dieses Vorbringen auch wegen der groben Widersprüche nicht geglaubt wird. So gibt er vor dem BFA an, das Haus der Großeltern soll 10 Monate nach dem Tod der Großeltern in Brand gesteckt worden sein (AS 87), während er vor dem Bundesverwaltungsgericht anfänglich im Rahmen der allgemeinen Befragung ausführt, der Brand sei ca. 10 Monate, bevor er nach Kabul gegangen sei - also bereits kurz nach dem Tod des Großvaters - gewesen (S. 5 VP). Im Rahmen seiner Fluchtgeschichte kehrte er dann wieder zu seinem früheren Vorbringen zurück, dass dies ca. zehn Monate nach dem Tod des Großvaters gewesen sei (S. 9 VP). Vor dem BFA gab der BF auch an, nach dem Brand lediglich eine Woche bei seiner Tante gelebt zu haben, bevor er nach Kabul gegangen sei (AS 87), vor dem Bundesverwaltungsgericht will er jedoch ca. drei bis vier Wochen bei dieser gewesen sein (S. 8, 9 VP). Auch soll der BF laut seinen Angaben vor dem BFA einmal - und zwar 4 Monate nach dem Tod des Großvaters vom Onkel des Vaters namens A XXXX - geschlagen, zur Herausgabe der Grundstücksrollen aufgefordert und mit dem Tod bedroht worden sein (AS 87). Vor dem Bundesverwaltungsgericht berichtete der BF jedoch von drei Malen, an denen er geschlagen worden sei; zwei davon, als er noch klein gewesen sein und der Großvater noch lebte, das letzte Mal sei er zwei oder drei Tage, bevor er nach Kabul gegangen sei, von den Söhnen des M XXXX geschlagen worden (S. 11 VP). Hätte der BF diese Bedrohung tatsächlich erlebt, so wäre er selbst unter Berücksichtigung seines geringen Bildungsgrades zumindest in der Lage, gleichbleibend anzugeben, wie oft und von wem er geschlagen worden ist und wie lange er im Haushalt seiner Tante gewohnt hat.Hervorzuheben ist jedoch, dass dem BF dieses Vorbringen auch wegen der groben Widersprüche nicht geglaubt wird. So gibt er vor dem BFA an, das Haus der Großeltern soll 10 Monate nach dem Tod der Großeltern in Brand gesteckt worden sein (AS 87), während er vor dem Bundesverwaltungsgericht anfänglich im Rahmen der allgemeinen Befragung ausführt, der Brand sei ca. 10 Monate, bevor er nach Kabul gegangen sei - also bereits kurz nach dem Tod des Großvaters - gewesen (S. 5 VP). Im Rahmen seiner Fluchtgeschichte kehrte er dann wieder zu seinem früheren Vorbringen zurück, dass dies ca. zehn Monate nach dem Tod des Großvaters gewesen sei (S. 9 VP). Vor dem BFA gab der BF auch an, nach dem Brand lediglich eine Woche bei seiner Tante gelebt zu haben, bevor er nach Kabul gegangen sei (AS 87), vor dem Bundesverwaltungsgericht will er jedoch ca. drei bis vier Wochen bei dieser gewesen sein (S. 8, 9 VP). Auch soll der BF laut seinen Angaben vor dem BFA einmal - und zwar 4 Monate nach dem Tod des Großvaters vom Onkel des Vaters namens A römisch 40 - geschlagen, zur Herausgabe der Grundstücksrollen aufgefordert und mit dem Tod bedroht worden sein (AS 87). Vor dem Bundesverwaltungsgericht berichtete der BF jedoch von drei Malen, an denen er geschlagen worden sei; zwei davon, als er noch klein gewesen sein und der Großvater noch lebte, das letzte Mal sei er zwei oder drei Tage, bevor er nach Kabul gegangen sei, von den Söhnen des M römisch 40 geschlagen worden (S. 11 VP). Hätte der BF diese Bedrohung tatsächlich erlebt, so wäre er selbst unter Berücksichtigung seines geringen Bildungsgrades zumindest in der Lage, gleichbleibend anzugeben, wie oft und von wem er geschlagen worden ist und wie lange er im Haushalt seiner Tante gewohnt hat. Da sein Großvater väterlicherseits den BF großgezogen hat, ist nicht ersichtlich, weshalb man dem BF die Volksgruppe seiner Mutter vorhalten sollte, die verstarb, als er zwei oder drei Jahre alt war, und an die er praktisch keine Erinnerungen haben kann. Dass er in die Familie vollkommen integriert war, zeigt, dass er bei Problemen mehrere Wochen bei der Tante und deren Ehemann unterkommen konnte und auch in der Ortschaft anerkannt war, dass er die Grundstücke geerbt hatte. Andernfalls hätte er diese nicht gegen Geld, mit dem er einen zweimonatigen Aufenthalt in Kabul und die Flucht in den Iran finanzierte, für vier Jahre an einen anderen bekannten Dorfbewohner "verpfänden", gemeint wohl aufgrund des Ablaufs der Frist und des Rückfalls an die Familie nach vier Jahren "verpachten", können. Auch wäre davon auszugehen, dass die Familie sich diese Grundstücke trotz der Verpachtung vorzeitig angeeignet hätte und nicht erst das Ende der Pacht abwartet, um sich in weiterer Folge um die Grundstücke zu kümmern. Dass der BF jedoch sehr konkret über diese Vorgänge Bescheid weiß, zeigt, dass dieser mit seiner Familie jedenfalls auch noch Jahre nach seiner Ausreise aus Afghanistan in Kontakt stand. Der BF konnte jedoch nichts darlegen, weshalb der Kontakt abgerissen sein sollte. Dies würde auch dem engen kulturell bedingten Zusammenhalt und der Erfahrung der entscheidenden Richterin aus zahlreichen Verfahren anderer afghanischer Hazara widersprechen, die zeigten, dass der enge Kontakt weltweit aufrecht erhalten bleibt. Deshalb ist davon auszugehen, dass der BF nicht nur mit seiner Tante väterlicherseits, sondern auch mit den Onkeln und Cousins des Vaters in Afghanistan, aber auch jenen in Australien, in Kontakt steht. Widersprüchlich gestalten sich auch die Angaben des BF zum Verbleib der Grundstückspapiere. So sollen diese einmal bei ihm gewesen sein, um zu erklären, warum er die Grundstücke überhaupt verpachten konnte; dann wiederum gab er an, er wisse nicht, ob diese bei der Tante seien oder bei wem anderen, dann wiederum will der BF diese selbst gar nie gesehen haben und stellt in den Raum, dass diese auch verbrannt sein könnten (S. 8 VP). Vor dem BFA hatte er angegeben, dass diese immer bei seinem Großvater gewesen seien und nun möglicher Weise bei der Tante seien (AS 87). Wären diese Grundstücksrollen aber derart gefährdet und von den Onkeln des Vaters so begehrt, dass der BF geschlagen und mit dem Tode bedroht wird, so er diese nicht herausgibt, so wäre anzunehmen, dass der BF diesen Papieren mehr Bedeutung zugemessen hätte und sehr genau wüsste, wo sich diese befinden. Mit Verweis auf die obigen Ausführungen ist deshalb weder anzunehmen, dass der BF in der Familie seines Vaters die genannten Probleme aufgrund der Volksgruppe seiner Mutter hatte, noch derartige Grundstücksstreitigkeiten und Bedrohungen stattfanden. Auch den Angaben des BF über den gegen ihn gerichteten Angriff seines Großcousins XXXX in Kabul wird kein Glaube geschenkt. Einerseits konnte der BF, wie dargelegt, keine Verfolgung im Heimatort aufgrund seines Grundstückbesitzes glaubhaft machen, weshalb auch das darauf aufbauende weitere Vorbringen nicht glaubwürdig ist. Andererseits sind die von ihm geschilderten Vorfälle nicht annähernd schlüssig, wonach der BF sein Hotel in Kabul verlassen habe, in ein Taxi gestiegen sei und dem Fahrer das Ziel genannt habe, wobei dieser zuerst losgefahren und dann nach 100 Metern stehengeblieben sei, weil er nicht zu dem vom BF geforderten Ziel fahren wollte; darauf seien dann zwei Großcousins auf ihn zugekommen, die er auch sofort gesehen habe und die die Herausgabe der Grundstücksrollen von ihm forderten und ihm dann mit einem großen Messer in die Schulter stachen, wobei er dennoch vor diesen fliehen konnte (AS 89). Dass der Taxifahrer den BF genau zu dem Zeitpunkt, an dem seine Großcousins in der Großstadt Kabul auf ihn warten, und nach dem Zurücklegen von nur 100 Metern vom Ausgangsort genau dort, wo diese sich befinden, nicht mehr mitnehmen will und aussteigen lässt, erscheint als eine zu große Verkettung von Zufällen und wirkt deshalb konstruiert.Auch den Angaben des BF über den gegen ihn gerichteten Angriff seines Großcousins römisch 40 in Kabul wird kein Glaube geschenkt. Einerseits konnte der BF, wie dargelegt, keine Verfolgung im Heimatort aufgrund seines Grundstückbesitzes glaubhaft machen, weshalb auch das darauf aufbauende weitere Vorbringen nicht glaubwürdig ist. Andererseits sind die von ihm geschilderten Vorfälle nicht annähernd schlüssig, wonach der BF sein Hotel in Kabul verlassen habe, in ein Taxi gestiegen sei und dem Fahrer das Ziel genannt habe, wobei dieser zuerst losgefahren und dann nach 100 Metern stehengeblieben sei, weil er nicht zu dem vom BF geforderten Ziel fahren wollte; darauf seien dann zwei Großcousins auf ihn zugekommen, die er auch sofort gesehen habe und die die Herausgabe der Grundstücksrollen von ihm forderten und ihm dann mit einem großen Messer in die Schulter stachen, wobei er dennoch vor diesen fliehen konnte (AS 89). Dass der Taxifahrer den BF genau zu dem Zeitpunkt, an dem seine Großcousins in der Großstadt Kabul auf ihn warten, und nach dem Zurücklegen von nur 100 Metern vom Ausgangsort genau dort, wo diese sich befinden, nicht mehr mitnehmen will und aussteigen lässt, erscheint als eine zu große Verkettung von Zufällen und wirkt deshalb konstruiert. Ebenfalls konnte der BF nicht nachvollziehbar darlegen, wie er aus dieser Situation flüchten konnte. Nach seinen Angaben war er nicht nur in der Minderheit (zwei Großcousins und der Taxifahrer), sondern seine Großcousins sollen auch noch bewaffnet gewesen sein. Dennoch konnte der BF nicht angeben, wie er trotz seiner angeblichen Verletzung an der Schulter dem Angriff entkommen konnte. Sein Vorbringen ist wenig plausibel und - was die Flucht des BF aus der Bedrohungssituation betrifft - auch zu oberflächlich geschildert, weshalb den Angaben des BF, die auf einer unglaubwürdigen Grundgeschichte beruhen, nicht gefolgt wird. Auch die Narbe des BF an seiner Schulter kann an dieser Einschätzung nichts ändern, da die Narbe durch andere Vorfälle, etwa bei seiner Arbeit in der Landwirtschaft, verursacht worden sein könnte. Vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnte er diesen Vorfall in Kabul überdies nicht mehr. II.2.
  9. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen, deren Aufenthaltsorten, dem Kontakt zu diesen sowie zum Besitz der Familie und ihrer wirtschaftlichen und gesundheitlichen Situation beruhen auf den nur teilweise glaubhaften Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 6f VP). Glaubhaft sind seine über die Dauer des Verfahrens gleichbleibenden Angaben über die Zusammensetzung der Familie und den Aufenthaltsort seiner Familienmitglieder (AS 83ff, S. 6ff VP). Auch die Angaben, wonach es zur Familie der Mutter, die Paschtunin war, keinen Kontakt mehr gibt, sind nachvollziehbar, da es in der Tradition der verschiedenen Volksgruppen ungewöhnlich ist, außerhalb der eigenen Volksgruppe zu heiraten. Dass dies zu einem Kontaktabbruch mit der Familie der Mutter führte, als diese starb und der BF in der Familie väterlicherseits von den Großeltern großgezogen wurde, ist durchaus plausibel. Wenig plausibel ist jedoch, wie bereits oben dargelegt, dass man ihm die Volksgruppe seiner Mutter zurechnen sollte. Dass dies nicht der Fall war, zeigt bereits, dass der BF entsprechend den kulturellen Vorgaben in der Familie seines Vaters aufwuchs und bei den Großeltern sowie später bei seiner Tante väterlicherseits lebte und die Grundstücke des Großvaters erbte.römisch zwei.2.
  10. Die Feststellungen zu den Familienangehörigen, deren Aufenthaltsorten, dem Kontakt zu diesen sowie zum Besitz der Familie und ihrer wirtschaftlichen und gesundheitlichen Situation beruhen auf den nur teilweise glaubhaften Angaben des BF vor dem Bundesverwaltungsgericht (S. 6f VP). Glaubhaft sind seine über die Dauer des Verfahrens gleichbleibenden Angaben über die Zusammensetzung der Familie und den Aufenthaltsort seiner Familienmitglieder (AS 83ff, S. 6ff VP). Auch die Angaben, wonach es zur Familie der Mutter, die Paschtunin war, keinen Kontakt mehr gibt, sind nachvollziehbar, da es in der Tradition der verschiedenen Volksgruppen ungewöhnlich ist, außerhalb der eigenen Volksgruppe zu heiraten. Dass dies zu einem Kontaktabbruch mit der Familie der Mutter führte, als diese starb und der BF in der Familie väterlicherseits von den Großeltern großgezogen wurde, ist durchaus plausibel. Wenig plausibel ist jedoch, wie bereits oben dargelegt, dass man ihm die Volksgruppe seiner Mutter zurechnen sollte. Dass dies nicht der Fall war, zeigt bereits, dass der BF entsprechend den kulturellen Vorgaben in der Familie seines Vaters aufwuchs und bei den Großeltern sowie später bei seiner Tante väterlicherseits lebte und die Grundstücke des Großvaters erbte. Dass der BF dennoch zu keinem einzigen Familienmitglied väterlicherseits Kontakt haben soll, entspricht nicht den kulturellen Traditionen einer afghanischen Familie. Auch die Tatsache, dass er nach dem Tod seines Großvaters noch bei seiner Tante im selben Dorf gelebt hat, zeigt, dass es Familienmitglieder gibt, die ihm nahestehen (AS. 8). Da es mit den modernen Kommunikationsmöglichkeiten leicht ist, auch über große Distanzen Kontakt zu halten, und Mobiltelefone und Internet auch in Afghanistan weit verbreitet sind, ist es auch praktisch möglich, Kontakt mit der Familie zuhause zu halten - dies auch gerade weil seine Verwandten teilweise noch jung sind, ebenfalls über diese Kommunikationsmittel und -fähigkeiten verfügen sowie in Städten oder zum Teil weit verstreut in entfernten Ländern wie Australien leben, wo jedenfalls Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme mittels Internet bestehen (S. 7 VP). Folglich ist davon auszugehen, dass der BF in Kontakt mit seiner Familie steht bzw. diesen jedenfalls herstellen kann, wenn er will. Nicht zuletzt zeigt der BF sich ja auch durchaus darüber informiert, wer seine Grundstücke nach Ablauf der vierjährigen Frist der Verpachtung bzw. zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung bewirtschaftet. Gleichermaßen werden diese Familienmitglieder den BF auch nach deren Möglichkeiten finanziell und organisatorisch unterstützen, damit dieser bei einer Rückkehr nicht in eine ausweglose Situation gerät. II.2.
  11. Die hinsichtlich der religiösen Überzeugung des BF getroffenen Feststellungen beruhen auf den vorgelegten Unterlagen und den Angaben des BF sowie der Wahrnehmung der erkennenden Richterin in der Verhandlung und auf der Befragung zweier Zeugen.römisch zwei.2.
  12. Die hinsichtlich der religiösen Überzeugung des BF getroffenen Feststellungen beruhen auf den vorgelegten Unterlagen und den Angaben des BF sowie der Wahrnehmung der erkennenden Richterin in der Verhandlung und auf der Befragung zweier Zeugen. Der BF gab dabei vor dem Bundesverwaltungsgericht gänzlich neu an, er sei schon in Afghanistan kein überzeugter schiitischer Moslem gewesen. Er sei nur mit in die Moschee gegangen, weil er Angst vor den Mullahs und den Leuten gehabt habe. Seit er aber erfahren habe, dass man seine Eltern aufgrund ihres Glaubens getötet habe, sei er überhaupt ohne Bekenntnis. Derartiges hatte der BF zuvor an keinem Punkt des Verfahrens angegeben, sondern vielmehr stets ausgeführt, die Mörder seiner Eltern nicht zu kennen, weshalb auch Rückschlüsse auf das Motiv der Mörder (zumal es in einer Version ja sein eigener Onkel, in einer anderen unbekannte Kutschis gewesen sein sollen) nicht möglich sind. Deshalb handelt es sich bei der nunmehrigen argumentativen Verknüpfung des frühen Todes seiner Eltern mit dem Motiv des BF, weshalb er sich nicht mehr für die Religion interessiere, erneut um eine unzulässige Steigerung seines Vorbringens. Dies muss dazu führen, dass auch die Todesursache seiner Eltern nicht feststellbar ist. Insbesondere wäre zu erwarten, dass der BF, der ja im Rahmen seiner Familie väterlicherseits beim Großvater aufgewachsen ist und mit diesem die Landwirtschaft betrieb, vom Großvater oder seiner Tante nähere Informationen zum Tod seiner Eltern erhalten hat und folglich wüsste, falls der Mord tatsächlich von einem Verwandten verübt worden wäre. Auch hätte der BF ein derartiges Motiv zu einem weit früheren Zeitpunkt im Verfahren mitgeteilt, weil ihm ja bekannt sein muss, dass Apostasie einen Asylgrund darstellen kann. Deshalb erweist sich dieses Vorbringen, konfessionslos zu sein, weil seine Eltern aus Glaubensgründen ermordet worden seien, nicht als glaubwürdig. Geglaubt wird dem BF jedoch, wenn er in der Verhandlung auch hervorhebt, dass er nicht wirklich fromm gewesen sei, was in Afghanistan niemandem aufgefallen sei, weil auch dies der Aussage zahlreicher schiitischer Hazara und der Erfahrung der erkennenden Richterin entspricht. So sei der zwar immer in die Moschee gegangen, habe aber zuhause selten gebetet (S. 12f VP). Daraus ist jedoch noch keine Gefährdung des BF bei einer Rückkehr ins Heimatland abzuleiten. Ebenfalls neu gab der BF im Beschwerdeverfahren an, dass er das erste Mal bereits im Iran im Jahr 2014 Berührung mit dem Christentum gehabt habe, als ihm sein damaliger Chef davon berichtet und ihn auf einen einschlägigen YouTube-Kanal verwiesen habe. Sein Chef habe das Christentum als eine friedfertige Religion gepriesen, in der es kein Blutvergießen gebe. Der BF habe sich diesen YouTube-Kanal dann auch angehört (S. 13 VP). Aus dem bloßen Anhören von YouTube-Videos geht jedoch noch kein gesteigertes Interesse am christlichen Glauben im religiösen Sinn hervor, weshalb dieses nicht relevant sein kann. So gab der BF in der Verhandlung weder an, dass er bereits im Iran ein gesteigertes Interesse am Christentum hatte (S. 13 VP), noch, dass er wegen seines Interesses gefährdet gewesen wäre. Dieses kann bereits deshalb ausgeschlossen werden, weil der BF, der im Juli 2015 nach Österreich gelangte, erst Wochen nach Erhalt seines negativen erstinstanzlichen Bescheides seine aktuelle christliche Gemeinschaft im Juli 2017 aufsuchte. Da sein angebliches frühes Interesse am christlichen Glauben auch klar seinen eindeutigen Aussagen widerspricht, in denen er Derartiges weder vor dem BFA noch in seiner Beschwerde erwähnt, sondern vielmehr betont hatte, schiitischer Moslem zu sein (AS 1, 83; S. 4 der Beschwerde bzw. AS 199), wird ihm dieses neue Vorbringen nicht geglaubt. Gleiches muss für das neue Vorbringen gelten, sich in Österreich im Jahr 2016 bereits mit der Bibel auseinandergesetzt und zweimal eine Kirche besucht zu haben. Der BF sei in Österreich durch einen koreanischen Asylwerber aus seinem Heim, von dem er auch 2016 seine erste Bibel in der Sprache Farsi erhalten habe, erneut mit dem Christentum konfrontiert worden; der BF habe dann angefangen, in der Bibel zu lesen und sich in das Christentum zu vertiefen (S. 13f VP). Hier ist ihm überdies entgegenzuhalten, dass er über nur geringe Lesefähigkeiten auf Farsi verfügt, wie er in Einklang mit seiner marginalen Schulbildung angibt, weshalb nicht davon auszugehen ist, dass der BF sich selbst in den Inhalt der Bibel vertiefen und diese im Selbststudium lesen konnte - dies insbesondere, weil die Bibel sprachlich teils komplex ist und voller Gleichnisse besteht und aus diesem Grunde selbst für einen Muttersprachler mit guter Lesekompetenz nicht immer leicht zu verstehen ist. Es ist deshalb - selbst bei Wahrunterstellung, wovon jedoch nicht ausgegangen wird - nicht glaubhaft, dass der BF die Bibel las, verstand und das christliche Gedankengut verinnerlichte. Gleichermaßen ist festzuhalten, dass auch die Erklärungen seines koreanischen Freundes mangels Sprachkenntnissen des BF wenig gewinnbringend gewesen sein müssten. Erst auf Vorhalt schob der BF dann nach, dass er "es auch auf ‚YouTube' verfolgt" habe (S. 14 VP). Da der BF Derartiges in seiner Einvernahme im Februar 2017 vor dem BFA und auch in seiner Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht noch nicht ansatzweise erwähnt hatte, obwohl ihm aufgrund seiner Aufenthaltsdauer bereits bewusst gewesen sein muss, dass dies einen Asylgrund darstellen könnte, ist davon auszugehen, dass es sich auch bei diesem Vorbringen lediglich um ein Konstrukt handelt. Dies stimmt auch mit dem persönlichen Eindruck der erkennenden Richterin in der Verhandlung überein, wonach das Vorbringen teils einstudiert wirkte. Das zu einem derart späten Zeitpunkt im Verfahren erhobene Vorbringen ist folglich nicht glaubwürdig und kann nur als Schutzbehauptung gewertet werden, um seinen Aufenthalt in Österreich zu erzwingen. Dem BF ist auch nicht zu folgen, wenn er angibt, er habe sich "Ab dem Zeitpunkt, wo ich an das Christentum glaubte, an Jesus Christus glaubte und an den Vater, den Sohn und den ‚Heiligen Geist' glaubte" bemüht, die Taufe zu bekommen. Dies sei bereits im zweiten oder dritten Monat 2017 (S. 16 VP) - und damit zeitgleich zu seiner Befragung vor dem BFA, in der er sich als schiitischen Moslem bezeichnete - gewesen. Umso weniger glaubhaft sind seine Angaben, weil er sich auch noch in seiner Beschwerde vom 12.06.2017 als schiitischen Moslem bezeichnete und bis Juli 2017 zuwartete, um erstmals zu seiner Freikirche zu gehen. Wäre er, wie angegeben, bereits im März 2017 innerlich zum Christentum konvertiert, so hätte er dies einerseits vor dem BFA oder zumindest in seiner Beschwerde erwähnt und sich andererseits auch weit früher um die Kontaktaufnahme zu einer Kirche bemüht. Auffallend ist dabei besonders, dass der BF sein angebliches religiöses Interesse erst zu jenem Zeitpunkt nach außen trägt, als ihm der negative Asylbescheid schon zugestellt worden war. So wurde ihm der Bescheid am 07.06.2017 durch Hinterlegung zugestellt und am 23.07.2017 - ca. zwei Jahre nach seiner Einreise - war er zum ersten Mal in der Kirche XXXX . Alleine, dass er dieses konkrete Datum nennen kann, an dem er die Kirche das erste Mal besucht hat, zeugt davon, dass er sich dieses bewusst für Dokumentationszwecke gemerkt hat, weil er ansonsten nur ungefähre und ungenaue Zeitangaben machen konnte. Für den BF, der sich in seinem Leben nie intensiv mit Glaubensthemen und religiösen Fragen - auch nicht mit seinem (angeblich früheren) schiitischen Glauben - beschäftigt hat, stellt diese plötzliche angebliche Hinwendung zum christlichen Glauben einen markanten Wendepunkt in seinem Leben dar, der im Hinblick auf seine sonstige Biographie nicht nachvollziehbar ist (S.12f VP). Seine intensive Zuwendung zum Glauben an sich und zum christlichen Glauben im Besonderen stellt einen derartigen Gesinnungswandel dar, der in Anbetracht des knappen zeitlichen Zusammenfallens von negativem Asylbescheid und erstem Besuch der Freikirche nur dahingehend erklärbar ist, dass sich der BF damit die Erlangung eines Vorteils im Asylverfahren erhofft. Andernfalls hätte der BF auch umfassend Auskunft geben können, was ihn an seinem neuen Glauben derart begeistert oder berührt, dass er im Gegensatz zu früher nunmehr wöchentlich teils mehrmals eine Kirche beziehungsweise kirchliche Veranstaltungen besucht. Derartiges war er jedoch trotz wiederholter Nachfrage nicht in der Lage aufzuzeigen.Auffallend ist dabei besonders, dass der BF sein angebliches religiöses Interesse erst zu jenem Zeitpunkt nach außen trägt, als ihm der negative Asylbescheid schon zugestellt worden war. So wurde ihm der Bescheid am 07.06.2017 durch Hinterlegung zugestellt und am 23.07.2017 - ca. zwei Jahre nach seiner Einreise - war er zum ersten Mal in der Kirche römisch 40 . Alleine, dass er dieses konkrete Datum nennen kann, an dem er die Kirche das erste Mal besucht hat, zeugt davon, dass er sich dieses bewusst für Dokumentationszwecke gemerkt hat, weil er ansonsten nur ungefähre und ungenaue Zeitangaben machen konnte. Für den BF, der sich in seinem Leben nie intensiv mit Glaubensthemen und religiösen Fragen - auch nicht mit seinem (angeblich früheren) schiitischen Glauben - beschäftigt hat, stellt diese plötzliche angebliche Hinwendung zum christlichen Glauben einen markanten Wendepunkt in seinem Leben dar, der im Hinblick auf seine sonstige Biographie nicht nachvollziehbar ist (S.12f VP). Seine intensive Zuwendung zum Glauben an sich und zum christlichen Glauben im Besonderen stellt einen derartigen Gesinnungswandel dar, der in Anbetracht des knappen zeitlichen Zusammenfallens von negativem Asylbescheid und erstem Besuch der Freikirche nur dahingehend erklärbar ist, dass sich der BF damit die Erlangung eines Vorteils im Asylverfahren erhofft. Andernfalls hätte der BF auch umfassend Auskunft geben können, was ihn an seinem neuen Glauben derart begeistert oder berührt, dass er im Gegensatz zu früher nunmehr wöchentlich teils mehrmals eine Kirche beziehungsweise kirchliche Veranstaltungen besucht. Derartiges war er jedoch trotz wiederholter Nachfrage nicht in der Lage aufzuzeigen. Den Kontakt zur Kirchengemeinde fand der BF über seinen Freund und Mitbewohner XXXX . Dieser hat einen positiven Asylbescheid erhalten und nahm den BF zu seiner freien Kirchengemeinde mit, die ca. 65 Mitglieder umfasst - davon 29 Personen aus Afghanistan und dem Iran (S. 19 VP) - und in der die Bibelstunden, Messen und Taufen auf Farsi übersetzt werden. In einem Schreiben vom 24.06.2019 führt der vollberufliche Pastor der freien Kirchengemeinde aus, warum er der Ansicht sei, dass die Hinwendung des BF zum Christentum aus innerer Überzeugung geschehen sei. Darin nennt er zum einen die Fähigkeit des BF zu vergeben. Als zweiten Punkt führt er an, dass der oben angeführte Mitbewohner des BF seit seiner Konversion großen Anteil daran hat, dass bereits 29 afghanische und iranische Asylwerber in der Freikirche getauft werden konnten und dass dieser als Übersetzer und Vertrauensperson den Pastor unterstützt. Der Mitbewohner des BF habe dem Pastor bestätigt, dass der BF in der Bibel lese und ein aufrechter, ehrlicher Christ sei, wie der Pastor auch in der Beschwerdeverhandlung wiederholte (S. 19 VP). Die Quantität der Taufen sagt jedoch nichts über die Qualität, den aufrichtigen Glauben und die innere Konversion der Getauften aus. Wenn der Mitbewohner im Zeitraum von drei Jahren für zumindest 29 verschiedene, mittlerweile getaufte Personen Ansprechpartner, Übersetzer und Vertrauensperson war (und das neben seiner Arbeit), dann lässt sich daraus vielmehr schließen, dass er nicht über die zeitlichen Ressourcen verfügt, sich mit jedem einzelnen in jener Intensität zu befassen, die notwendig wäre, um einerseits einer anderen Person den Glauben zu vermitteln und andererseits den Glauben dieser anderen Person einschätzen und bewerten zu können. Zwar wohnen der BF und sein Mitbewohner im selben Zimmer, dennoch ist davon auszugehen, dass der Mitbewohner, wie oben angeführt, sehr viel unterwegs ist, um zu missionieren und zu arbeiten. Selbst wenn die beiden gemeinsam beten oder in der Bibel lesen, lässt sich daraus nicht ableiten, dass der BF eine starke innere christliche Überzeugung hat. Auch in Afghanistan hat der BF nach seinen eigenen Aussagen mit den anderen mitgebetet, ohne davon selbst überzeugt gewesen zu sein, weshalb ein derartiges Verhalten des BF auch im Bundesgebiet durchaus naheliegt. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass unter Mitbewohnern auch eine gewisse Freundschaft beziehungsweise Solidarität besteht, weshalb der Mitbewohner und Freund des BF in dieser Situation nicht als objektive Quelle dienen kann. Dessen Befragung wurde vom rechtsfreundlich vertretenen BF nicht beantragt. Da s

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