4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid stellte die belangte Behörde (im Folgenden: SVA) fest, dass die monatliche Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.12.2010 984,92 betrage und der Beschwerdeführer bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen verpflichtet sei, für den oben angeführten Zeitraum die monatliche Beiträge in der Pensionsversicherung in Höhe von 160,05, die monatliche Beiträge in der Krankenversicherung in Höhe von 75,34 sowie einen monatlichen Beitragszuschlag in Höhe von 21,89 zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 28.06.1989 über eine Gewerbeberechtigung für Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung verfügt habe. Diese Gewerbeberechtigung sei mit 01.02.2009 ruhend gemeldet worden, worauf der Beschwerdeführer mit Schreiben der SVA vom 04.03.2009 informiert worden sei, dass die Pflichtversicherung mit 31.01.2009 ende. Die Gewerbeberechtigung habe am 23.04.2012 geendigt. Am 25.04.2013 sei über das Vermögen des Beschwerdeführers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die SVA habe eine Insolvenzforderung für den Zeitraum 01.12.2007 bis 31.03.2008 und 03.12.2008 bis 28.02.2009 angemeldet. Das Insolvenzverfahren sei durch Bestätigung eines Zahlungsplans am 14.01.2014 rechtskräftig beendet worden. Seit 01.10.2014 verfüge der Beschwerdeführer über eine Gewerbeberechtigung für das Sammeln und Behandeln von Abfällen und Abwässern und für Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung. Mit Schreiben vom 01.10.2014 sei der Beschwerdeführer über den Eintritt der Pflichtversicherung in Kenntnis gesetzt worden. Durch den
GSVG vorgesehenen Datenaustausch sei am 02.12.2015 der Einkommensteuerbescheid 2010 des Beschwerdeführers vom 02.10.2015 bei der SVA eingelangt. Dieser weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 6.329,25 aus. Im Jahr 2010 seien Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 5.489,80 vorgeschrieben worden. Hierbei handle es sich um Nachbelastungen für die Jahre 2007 und
Paragraph 229 a, GSVG vorgesehenen Datenaustausch sei am 02.12.2015 der Einkommensteuerbescheid 2010 des Beschwerdeführers vom 02.10.2015 bei der SVA eingelangt. Dieser weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 6.329,25 aus. Im Jahr 2010 seien Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 5.489,80 vorgeschrieben worden. Hierbei handle es sich um Nachbelastungen für die Jahre 2007 und 2008. Beim Finanzamt sei in Erfahrung gebracht worden, dass der Einkommensteuerbescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Schreiben vom 12.01.2016 sei der Beschwerdeführer informiert worden, dass er im Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.12.2010 pflichtversichert sei. Die entsprechenden Beiträge seien mit der Vorschreibung des ersten Quartals 2016 unter Anwendung der Bestimmung des Paragraph 156, Absatz 4, IO vorgeschrieben worden. Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage seien
1 GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus der der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Erwerbstätigkeit heranzuziehen. Beitragsgrundlage sei
2 GSVG der nach Abs. 1 ermittelte Betrag zuzüglich der vom jeweiligen Versicherungsträger im jeweiligen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz, letztere nur dann, wenn sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 1 lit. a EStG gelten.Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage seien
Paragraph 25, Absatz eins, GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus der der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Erwerbstätigkeit heranzuziehen. Beitragsgrundlage sei
Paragraph 25, Absatz 2, GSVG der nach Absatz eins, ermittelte Betrag zuzüglich der vom jeweiligen Versicherungsträger im jeweiligen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz, letztere nur dann, wenn sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG gelten. Die Höhe der Beitragsgrundlage für 2010 errechne sich daher wie folgt: 6.329,25 Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid + 5.489,80 im Jahr 2010 vorgeschriebene Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge = 11.819,05 : 12 (Monate der Pflichtversicherung) = 984,92.
2 Z. 1 GSVG sei von den nach § 2 Abs. 1 GSVG Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung im Jahr 2010 ein Beitrag von 16,25 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Die Höhe der monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung errechne sich wie folgt: 984,92 x 16,25 % = 160,05. Der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung im Zeitraum von 01.012010 bis 31.12.2010 sei daher mit 160,05 festzustellen.Die Höhe der Beitragsgrundlage für 2010 errechne sich daher wie folgt: 6.329,25 Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid + 5.489,80 im Jahr 2010 vorgeschriebene Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge = 11.819,05 : 12 (Monate der Pflichtversicherung) = 984,92.
Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, GSVG sei von den nach Paragraph 2, Absatz eins, GSVG Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung im Jahr 2010 ein Beitrag von 16,25 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Die Höhe der monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung errechne sich wie folgt: 984,92 x 16,25 % = 160,05. Der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung im Zeitraum von 01.012010 bis 31.12.2010 sei daher mit 160,05 festzustellen.
1 Z. 1 GSVG sei von den nach § 2 Abs. 1 GSVG Pflichtversicherten in der Krankenversicherung ein Beitrag von 7,65 % der Beitragsgrundlage zu entrichten. Die Höhe der monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung errechne sich wie folgt: 984,92 x 7,65 % = 75,34. Der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum von 01.012010 bis 31.12.2010 sei daher mit 75,34 festzustellen.
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG sei von den nach Paragraph 2, Absatz eins, GSVG Pflichtversicherten in der Krankenversicherung ein Beitrag von 7,65 % der Beitragsgrundlage zu entrichten. Die Höhe der monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung errechne sich wie folgt: 984,92 x 7,65 % = 75,34. Der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum von 01.012010 bis 31.12.2010 sei daher mit 75,34 festzustellen.
6 GSVG hätten Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensnachweises für das maßgebliche Kalenderjahr rückwirkend festgestellt wird, zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage
Der monatliche Beitragszuschlag errechne sich wie folgt: 160,05 (Beitrag Pensionsversicherung) + 75,34 (Beitrag Krankenversicherung) = 235,39 x 9,3 % = 21,89.
Paragraph 35, Absatz 6, GSVG hätten Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensnachweises für das maßgebliche Kalenderjahr rückwirkend festgestellt wird, zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage
Paragraph 25, GSVG einen Beitragszuschlag in Höhe von 9,3 % der Beiträge zu leisten. Der monatliche Beitragszuschlag errechne sich wie folgt: 160,05 (Beitrag Pensionsversicherung) + 75,34 (Beitrag Krankenversicherung) = 235,39 x 9,3 % = 21,89.
4 IO könnten Gläubiger, deren Forderung nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sei, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderung im vollen Betrag vom Schuldner verlangen. Die SVA treffe kein Verschulden an der verspäteten Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren, da der Einkommensteuerbescheid erst ein Jahr nach Beendigung des Insolvenzverfahrens erlassen worden sei und der Beschwerdeführer der SVA mit Schreiben vom 11.08.2009 mitgeteilt habe, dass er keine selbständige Tätigkeit mehr ausüben werden. Es sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, dass er im Jahr 2010 eine betriebliche Tätigkeit ausgeübt habe. Er habe die Meldepflicht verletzt, sodass die Anmeldung der Forderung der SVA aus einem von seiner Seite her zu vertretenden Verschulden unmöglich gewesen sei. Demnach könnten die Beiträge
4 IO in der vollen Höhe eingefordert werden.
Paragraph 156, Absatz 4, IO könnten Gläubiger, deren Forderung nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sei, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderung im vollen Betrag vom Schuldner verlangen. Die SVA treffe kein Verschulden an der verspäteten Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren, da der Einkommensteuerbescheid erst ein Jahr nach Beendigung des Insolvenzverfahrens erlassen worden sei und der Beschwerdeführer der SVA mit Schreiben vom 11.08.2009 mitgeteilt habe, dass er keine selbständige Tätigkeit mehr ausüben werden. Es sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, dass er im Jahr 2010 eine betriebliche Tätigkeit ausgeübt habe. Er habe die Meldepflicht verletzt, sodass die Anmeldung der Forderung der SVA aus einem von seiner Seite her zu vertretenden Verschulden unmöglich gewesen sei. Demnach könnten die Beiträge
Paragraph 156, Absatz 4, IO in der vollen Höhe eingefordert werden.
GSVG vorgesehenen Datenaustausch langte am 02.12.2015 bei der SVA der Einkommensteuerbescheid 2010 des Beschwerdeführers vom 02.10.2015 ein. Dieser ist in der Rechtskraft erwachsen und weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 6.329,25 aus. Aus dem Einkommensteuerbescheid geht hervor, dass dem Finanzamt vor Erlassung des Einkommensteuerbescheides Unterlagen vorlagen, denen zufolge der Beschwerdeführer im Jahr 2010 von der Firma XXXX Honorare für diverse Leistungen in Höhe von 7.275,00 erhalten hatte. Diese wurden als Einkommen aus Gewerbebetrieb erfasst. Darüber hinaus weist der Einkommensteuerbescheid auch ein Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von 6.112,65 aus.Durch den
Paragraph 229 a, GSVG vorgesehenen Datenaustausch langte am 02.12.2015 bei der SVA der Einkommensteuerbescheid 2010 des Beschwerdeführers vom 02.10.2015 ein. Dieser ist in der Rechtskraft erwachsen und weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 6.329,25 aus. Aus dem Einkommensteuerbescheid geht hervor, dass dem Finanzamt vor Erlassung des Einkommensteuerbescheides Unterlagen vorlagen, denen zufolge der Beschwerdeführer im Jahr 2010 von der Firma römisch 40 Honorare für diverse Leistungen in Höhe von 7.275,00 erhalten hatte. Diese wurden als Einkommen aus Gewerbebetrieb erfasst. Darüber hinaus weist der Einkommensteuerbescheid auch ein Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von 6.112,65 aus. Im Jahr 2010 wurden dem Beschwerdeführer Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 5.489,80 vorgeschrieben. Hierbei handelt es sich um Nachbelastungen für die Jahre 2007 und 2008. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest. So wurde vom Beschwerdeführer insbesondere nicht bestritten, dass er der SVA mit Schreiben vom 11.08.2009 mitgeteilt hatte, dass er keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausüben werde. Auch der Inhalt des vorliegenden Einkommensteuerbescheids 2010 sowie der Umstand, dass dieser in Rechtskraft erwachsen ist, wurden nicht bestritten. Gleiches gilt für die Höhe der im Jahr 2010 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.
Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen, weswegen die Entscheidung jedenfalls durch einen Einzelrichter zu erfolgen hatte.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist.
Paragraph 194, Ziffer 5, GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass Paragraph 414, Absatz 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen, weswegen die Entscheidung jedenfalls durch einen Einzelrichter zu erfolgen hatte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgebende Bestimmungen zur Anwendung: § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG idF BGBl. I Nr. 131/2006:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 131/2006: "Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung § 2.
1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages
4 Z 2 lit. a aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Z 6 lit. b angeführte Leistung beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung
1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;5. Personen
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Beitragsgrundlagen (Paragraph 25,) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages
Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera a, aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Ziffer 6, Litera b, angeführte Leistung beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz abgegeben haben; 6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages
4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, deren Beitragsgrundlagen (Paragraph 25,) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages
Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr
1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, zweiter Satz abgegeben haben; 7. bis 9. ...
1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.Paragraph 25,
Paragraph 2, Absatz eins, sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
Abs. 1 ermittelte Betrag,
Absatz eins, ermittelte Betrag, 1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage
Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage
Absatz 5, berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (Paragraph 35, Absatz 3,) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat
Absatz 2, beträgt für jeden Beitragsmonat
1 Z 42. für Pflichtversicherte
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4
1 Z 2 mindestens 537,78 .3. für Pflichtversicherte
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, mindestens 537,78 . Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung
1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten
1 Z 1 bis 3. An die Stelle der Beträge
Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4,, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3, An die Stelle der Beträge
Ziffer eins und Ziffer 2, Litera b, treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf Paragraph 51, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 47,) vervielfachten Beträge.
1 Z. 4 GSVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 131/2006) sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 131 aus 2006,) sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen. Der Beschwerdeführer verfügte von 28.06.1989 bis 23.04.2012 über eine Gewerbeberechtigung für Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung. Diese Gewerbeberechtigung wurde mit 01.02.2009 ruhend gemeldet. Mit Schreiben vom 11.08.2009 teilte er der SVA mit, dass er keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausüben werde. Durch den
GSVG vorgesehenen Datenaustausch langte am 02.12.2015 bei der SVA der Einkommensteuerbescheid 2010 des Beschwerdeführers vom 02.10.2015 ein. Dieser ist in der Rechtskraft erwachsen und weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 6.329,25 aus. Aus dem Einkommensteuerbescheid geht hervor, dass dem Finanzamt vor Erlassung des Einkommensteuerbescheides Unterlagen vorlagen, denen zufolge der Beschwerdeführer im Jahr 2010 für diverse Leistungen Honorare in Höhe von 7.275,00 erhalten hatte. Weiters geht daraus hervor, dass diese Honorare als Einkommen aus Gewerbebetrieb erfasst wurden.Durch den
Paragraph 229 a, GSVG vorgesehenen Datenaustausch langte am 02.12.2015 bei der SVA der Einkommensteuerbescheid 2010 des Beschwerdeführers vom 02.10.2015 ein. Dieser ist in der Rechtskraft erwachsen und weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 6.329,25 aus. Aus dem Einkommensteuerbescheid geht hervor, dass dem Finanzamt vor Erlassung des Einkommensteuerbescheides Unterlagen vorlagen, denen zufolge der Beschwerdeführer im Jahr 2010 für diverse Leistungen Honorare in Höhe von 7.275,00 erhalten hatte. Weiters geht daraus hervor, dass diese Honorare als Einkommen aus Gewerbebetrieb erfasst wurden. Den Feststellungen folgend übte der Beschwerdeführer im Jahr 2010 auch eine unselbständige Tätigkeit aus. Es kommt daher die Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z. 6 lit. a iVm § 25 Abs. 4 Z. 2 lit. b GSVG zur Anwendung. Diese betrug im Jahr 2010 4.395,96 und wurde mit dem aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen ( 6.329,25) deutlich überschritten, weswegen die SVS zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.10.2010 bis 31.12.2010 der Krankenversicherung und der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterlag.Den Feststellungen folgend übte der Beschwerdeführer im Jahr 2010 auch eine unselbständige Tätigkeit aus. Es kommt daher die Versicherungsgrenze des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 4, Ziffer 2, Litera b, GSVG zur Anwendung. Diese betrug im Jahr 2010 4.395,96 und wurde mit dem aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen ( 6.329,25) deutlich überschritten, weswegen die SVS zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.10.2010 bis 31.12.2010 der Krankenversicherung und der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterlag. Dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2010 keine selbständige Erwerbstätige ausgeübt, war nicht zu folgen, zumal sich die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG nach der Einkommensteuerpflicht richtet, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenze übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (vgl. VwGH 21.02.2007, 2004/08/0257; 26.11.2008, 2005/08/0139 u.a.).Dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2010 keine selbständige Erwerbstätige ausgeübt, war nicht zu folgen, zumal sich die Versicherungspflicht nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG nach der Einkommensteuerpflicht richtet, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenze übersteigende Einkünfte der in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist vergleiche VwGH 21.02.2007, 2004/08/0257; 26.11.2008, 2005/08/0139 u.a.). Darüber hinaus steht dem nicht näher substantiierten Vorbringen, der Beschwerdeführer habe keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, der Umstand entgegen, dass er im Jahr 2010 Honorarnoten für diverse Leistungen in Höhe von 7.275,00 gelegt hat.
1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die Einkünfte aus der die Pflichtversicherung begründeten Erwerbstätigkeit heranzuziehen (vgl. VwGH 29.06.1999, 94/08/0127). Den versicherungspflichtigen Einkünften werden
2 Z. 2 GSVG die vorgeschriebenen Beiträge zur Pensionsversicherung und Krankenversicherung hinzugerechnet, soweit diese als Betriebsausgaben gelten.
Paragraph 25, Absatz eins, GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die Einkünfte aus der die Pflichtversicherung begründeten Erwerbstätigkeit heranzuziehen vergleiche VwGH 29.06.1999, 94/08/0127). Den versicherungspflichtigen Einkünften werden
Paragraph 25, Absatz 2, Ziffer 2, GSVG die vorgeschriebenen Beiträge zur Pensionsversicherung und Krankenversicherung hinzugerechnet, soweit diese als Betriebsausgaben gelten. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die "im" und nicht "für das" Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge hinzuzurechnen (vgl. VwGH 23.06.1998, 95/08/0303; 23.02.2000, 99/08/0152 u.a.). Dementsprechend waren auch die dem Beschwerdeführer im Jahr 2010 als Nachbelastungen für die Jahre 2007 und 2008 vorgeschriebenen Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung bei der Bildung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die "im" und nicht "für das" Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge hinzuzurechnen vergleiche VwGH 23.06.1998, 95/08/0303; 23.02.2000, 99/08/0152 u.a.). Dementsprechend waren auch die dem Beschwerdeführer im Jahr 2010 als Nachbelastungen für die Jahre 2007 und 2008 vorgeschriebenen Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung bei der Bildung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen. Da sich aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte ergaben, dass die auf Basis der festgelegten monatlichen Beitragsgrundlagen zur Nachentrichtung vorgeschriebenen Beiträge falsch berechnet worden wären, ist diesbezüglich auf den angefochtenen Bescheid zu verweisen, in dem die entsprechenden Berechnungsschritte sowie die herangezogenen gesetzlichen Grundlagen im Einzelnen angeführt sind. Soweit die Beschwerde vorbrachte, dass die Beiträge nicht zur Nachentrichtung vorgeschrieben hätten werden dürfen, weil es sich dabei um Forderungen handle, die aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung am 25.04.2013 stammen würden, und den Beschwerdeführer keine Schuld treffe, dass die Forderungen im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben seien, weil die Nachbelastung für die Jahre 2007 und 2008 und der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 zum Zeitpunkt der Eröffnung des Privatkonkurses im Jahr 2013 noch nicht bekannt gewesen seien, ist dem Folgendes entgegenzuhalten: Die Beitragsforderungen für das Jahr 2010 sind - ungeachtet der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2010 erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - als Insolvenzforderungen (§ 51 IO) zu qualifizieren. Auszugehen ist dabei von § 46 Abs. 1 Z. 2 IO, wonach Masseforderungen u.a. alle die Masse treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben sind, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird. Daraus ist umgekehrt abzuleiten, dass Beitrags- (und Abgaben-) Forderungen, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird, Insolvenzforderungen sind.Die Beitragsforderungen für das Jahr 2010 sind - ungeachtet der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2010 erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - als Insolvenzforderungen (Paragraph 51, IO) zu qualifizieren. Auszugehen ist dabei von Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, IO, wonach Masseforderungen u.a. alle die Masse treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben sind, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird. Daraus ist umgekehrt abzuleiten, dass Beitrags- (und Abgaben-) Forderungen, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird, Insolvenzforderungen sind. Der "die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt" ist aber bei Beiträgen auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG grundsätzlich schon mit der Erzielung von (über der Versicherungsgrenze liegenden) Einkünften im Sinn der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und/oder 23 EStG 1988 auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit verwirklicht, auch wenn mangels Abgabe einer Versicherungserklärung erst im Nachhinein - in der Regel bei Vorliegen des (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheides - die Pflichtversicherung festgestellt und die Entrichtung von Beiträgen vorgeschrieben werden kann; das Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides (oder sonstigen Einkommensnachweises) dient dem Nachweis von Einkünften über der Versicherungsgrenze, stellt aber keine tatbestandsmäßige Voraussetzung für die (Versicherungs- und) Beitragspflicht dar und gehört daher nicht zum diese auslösenden "Sachverhalt" im Sinn des § 46 Abs. 1 Z. 2 IO (vgl. VwGH 11.12.2013, 2012/08/0288).Der "die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt" ist aber bei Beiträgen auf Grund einer Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG grundsätzlich schon mit der Erzielung von (über der Versicherungsgrenze liegenden) Einkünften im Sinn der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und/oder 23 EStG 1988 auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit verwirklicht, auch wenn mangels Abgabe einer Versicherungserklärung erst im Nachhinein - in der Regel bei Vorliegen des (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheides - die Pflichtversicherung festgestellt und die Entrichtung von Beiträgen vorgeschrieben werden kann; das Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides (oder sonstigen Einkommensnachweises) dient dem Nachweis von Einkünften über der Versicherungsgrenze, stellt aber keine tatbestandsmäßige Voraussetzung für die (Versicherungs- und) Beitragspflicht dar und gehört daher nicht zum diese auslösenden "Sachverhalt" im Sinn des Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, IO vergleiche VwGH 11.12.2013, 2012/08/0288). Der SVA stünde daher
IO nur die quotenmäßige Befriedigung ihrer Forderung zu, soweit dies der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, es sei denn, es läge ein Fall des § 156 Abs. 4 IO vor. Dies ist bei der Erlassung eines Leistungsbefehls, mit dem - wie im Beschwerdefall - die rückständigen Beiträge unmittelbar zur Zahlung vorgeschrieben werden, zu berücksichtigen, weil die Erlassung eines solchen Bescheides - anders als die Erlassung eines Feststellungsbescheides, etwa über die Höhe der monatlichen Beiträge - zum Eintreibungsverfahren gehört.Der SVA stünde daher
Paragraph 197, IO nur die quotenmäßige Befriedigung ihrer Forderung zu, soweit dies der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, es sei denn, es läge ein Fall des Paragraph 156, Absatz 4, IO vor. Dies ist bei der Erlassung eines Leistungsbefehls, mit dem - wie im Beschwerdefall - die rückständigen Beiträge unmittelbar zur Zahlung vorgeschrieben werden, zu berücksichtigen, weil die Erlassung eines solchen Bescheides - anders als die Erlassung eines Feststellungsbescheides, etwa über die Höhe der monatlichen Beiträge - zum Eintreibungsverfahren gehört. Nach § 156 Abs. 4 IO können Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen. Diese Bestimmung gilt
1 letzter Satz IO auch im Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit der Bestätigung eines Zahlungsplans.Nach Paragraph 156, Absatz 4, IO können Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen. Diese Bestimmung gilt
Paragraph 197, Absatz eins, letzter Satz IO auch im Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit der Bestätigung eines Zahlungsplans. § 156 Abs. 4 IO setzt voraus, dass die Nichtberücksichtigung ausschließlich durch ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners verursacht wurde. Bereits leichtes Mitverschulden des Gläubigers schließt die Anwendung aus (vgl. Lovrek in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 156 Rz 140, und die weiteren Nachweise im Erkenntnis des VwGH vom 06.06.2012, 2009/08/0011).Paragraph 156, Absatz 4, IO setzt voraus, dass die Nichtberücksichtigung ausschließlich durch ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners verursacht wurde. Bereits leichtes Mitverschulden des Gläubigers schließt die Anwendung aus vergleiche Lovrek in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, Paragraph 156, Rz 140, und die weiteren Nachweise im Erkenntnis des VwGH vom 06.06.2012, 2009/08/0011). Wie bereits eingangs dargelegt, teilte der Beschwerdeführer der SVA mit Schreiben vom 11.08.2009 mit, dass er keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausüben werde. Entgegen dieser Ankündigung übte er im Jahr 2010 aber dennoch eine selbständige Tätigkeit über der Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z. 6 GSVG aus und unterließ er es, der SVA
1 GSVG den Wegfall des Ausnahmegrundes für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG zu melden, obwohl die Versicherungsgrenze deutlich - und somit auch für den Beschwerdeführer erkennbar - überschritten wurde. Ein Mitverschulden der SVA an der Unterlassung der Vorschreibung der Beiträge ist nicht ersichtlich, zumal die SVA unter diesen Umständen nicht damit rechnen konnte, dass der Beschwerdeführer (wieder) eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben wird. Abgesehen davon, hätte auch ein vor Abschluss des Insolvenzverfahrens sattgefundener Datenaustauch
GSVG keine Anhaltspunkte für eine selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers geliefert, da die Honorarnoten, die zur Erlassung des Einkommenssteuerbescheides geführt haben, nach der Aktenlage erst später (im Wege einer Steuerprüfung) bekannt geworden sind.Wie bereits eingangs dargelegt, teilte der Beschwerdeführer der SVA mit Schreiben vom 11.08.2009 mit, dass er keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausüben werde. Entgegen dieser Ankündigung übte er im Jahr 2010 aber dennoch eine selbständige Tätigkeit über der Versicherungsgrenze des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 6, GSVG aus und unterließ er es, der SVA
Paragraph 18, Absatz eins, GSVG den Wegfall des Ausnahmegrundes für die Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG zu melden, obwohl die Versicherungsgrenze deutlich - und somit auch für den Beschwerdeführer erkennbar - überschritten wurde. Ein Mitverschulden der SVA an der Unterlassung der Vorschreibung der Beiträge ist nicht ersichtlich, zumal die SVA unter diesen Umständen nicht damit rechnen konnte, dass der Beschwerdeführer (wieder) eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben wird. Abgesehen davon, hätte auch ein vor Abschluss des Insolvenzverfahrens sattgefundener Datenaustauch
Paragraph 229 a, GSVG keine Anhaltspunkte für eine selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers geliefert, da die Honorarnoten, die zur Erlassung des Einkommenssteuerbescheides geführt haben, nach der Aktenlage erst später (im Wege einer Steuerprüfung) bekannt geworden sind. Somit ist vom ausschließlichen Verschulden des Beschwerdeführers im Sinn des § 156 Abs. 4 IO auszugehen, dass die Beiträge nicht vorgeschrieben werden konnten, weswegen die SVA berechtigt war, den Beschwerdeführer unter Anwendung des § 156 Abs. 4 IO zur Zahlung der vollen Beitragsschuld zu verspflichten.Somit ist vom ausschließlichen Verschulden des Beschwerdeführers im Sinn des Paragraph 156, Absatz 4, IO auszugehen, dass die Beiträge nicht vorgeschrieben werden konnten, weswegen die SVA berechtigt war, den Beschwerdeführer unter Anwendung des Paragraph 156, Absatz 4, IO zur Zahlung der vollen Beitragsschuld zu verspflichten. Soweit die Beschwerde einwandte, dass die geschuldeten Beiträge widmungswidrig auf die vom Beschwerdeführer (aufgrund der am 01.10.2014 wiederaufgenommenen selbständigen Tätigkeit) geleisteten Zahlungen angerechnet wurden, ist darauf hinzuweisen, dass
1 letzter Satz GSVG eine Widmung von Beitragszahlungen nicht möglich ist (vgl. Aminger-Solich/Taudes in Sonntag (Hrsg) GSVG7 § 35 Rz 3).Soweit die Beschwerde einwandte, dass die geschuldeten Beiträge widmungswidrig auf die vom Beschwerdeführer (aufgrund der am 01.10.2014 wiederaufgenommenen selbständigen Tätigkeit) geleisteten Zahlungen angerechnet wurden, ist darauf hinzuweisen, dass
Paragraph 35, Absatz eins, letzter Satz GSVG eine Widmung von Beitragszahlungen nicht möglich ist vergleiche Aminger-Solich/Taudes in Sonntag (Hrsg) GSVG7 Paragraph 35, Rz 3).
6 GSVG haben Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensnachweises für das maßgebliche Kalenderjahr rückwirkend festgestellt wird, zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage
Dementsprechend war die SVA auch berechtigt, einen Beitragszuschlag in dieser Höhe vorzuschreiben.
Paragraph 35, Absatz 6, GSVG haben Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensnachweises für das maßgebliche Kalenderjahr rückwirkend festgestellt wird, zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage
Paragraph 25, GSVG einen Beitragszuschlag in Höhe von 9,3 % der Beiträge zu leisten. Dementsprechend war die SVA auch berechtigt, einen Beitragszuschlag in dieser Höhe vorzuschreiben. Damit erwies sich die Beschwerde als unbegründet, weswegen sie
GVG abzuweisen war.Damit erwies sich die Beschwerde als unbegründet, weswegen sie
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG abzuweisen war. Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der der Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W209.2219301.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.