Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , vertreten durch Mag. Gerlinde GOACH, Rechtsanwältin in 8020 Graz, Eckertstraße 88, gegen den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt, Hauptstelle Wien, vom 23.07.2019, HVBA- römisch 40 , betreffend Ablehnung eines Antrages auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger
Paragraph 18 b, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin stellte am 25.10.2018 bei der Pensionsversicherungsanstalt für den Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2012 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
ASVG für Zeiten der Pflege einer im Antrag näher bezeichneten nahen Angehörigen (Mutter).1. Die Beschwerdeführerin stellte am 25.10.2018 bei der Pensionsversicherungsanstalt für den Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2012 einen Antrag auf Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Paragraph 18 b, ASVG für Zeiten der Pflege einer im Antrag näher bezeichneten nahen Angehörigen (Mutter).
dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) zuerkannt worden sei. Die Pflege sei insbesondere deswegen erforderlich gewesen, weil die Mutter der Beschwerdeführerin nach einer Kopftumoroperation an beiden Augen erblindet sei. Die Beschwerdeführerin habe die Pflege ihrer Mutter bis zu deren Tod im Jahr 2012 durchgeführt. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin mit Eingabe an die belangte Behörde vom 25.10.2018 rückwirkend ab 01.01.2006 bis 31.12.2012 die Selbstversicherung beantragt. Die rückwirkende Antragstellung sei damit begründet worden, dass eine Verwandte der Beschwerdeführerin, die Beamtin bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, sei, bis zum Tod der Mutter der Beschwerdeführerin sämtliche Antragstellungen für diese, unter anderem auf Gewährung von Pflegegeld nach dem BPGG, aber auch Antragstellungen für die Beschwerdeführerin selbst gemacht habe; dies insbesondere auch im Zeitraum ab 2006. Seit 01.01.2006 bestehe die Möglichkeit der Selbstversicherung nach § 18b ASVG im Fall der Pflege eines Angehörigen mit Pflegebedarf mindestens der Stufe 3 nach dem BPGG. Im vorliegenden Fall sei es der Verwandten der Beschwerdeführerin - im Sinne der §§ 1313a bis 1316 ABGB der Pensionsversicherungsanstalt als deren Dienstgeberin zurechenbar - vorwerfbar, es unterlassen zu haben, hinsichtlich der Antragstellung mit Wirkung ab 01.01.2006 einen Antrag auf Selbstversicherung
ASVG zu stellen, sodass von vornherein eine Anrechnung der Zeiten der Angehörigenpflege auf die Pensionszeiten der Beschwerdeführerin erfolgen hätte können. Dadurch seien der Beschwerdeführerin Pensionszeiten entgangen. Die Beschwerdeführerin sei rechtsunkundig. Es sei zutreffend, dass die Beschwerdeführerin erst mit Eingabe vom 25.10.2018 rückwirkend ab 01.01.2006 bis 31.12.2012 die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung, sohin für Beitragszeiträume von mehr als zwölf Monaten vor der Antragstellung, beantragt habe. Die gesetzliche Frist für die Antragstellung sei jedoch im Zeitraum von 01.01.2006 bis zur gegenständliche Antragstellung am 25.10.2018 dadurch gehemmt worden, dass die Verwandte der Beschwerdeführerin sämtliche Antragstellungen sowohl für die Mutter der Beschwerdeführerin als auch für die Beschwerdeführerin selbst gemacht habe. Die Beschwerdeführerin habe sich darauf verlassen, dass von ihrer Verwandten sämtliche, ihren Fall betreffende pensionsversicherungsrechtliche Angelegenheiten beachtet und notwendige bzw. sie begünstigende Antragstellungen erfolgen würden, so wie dies auch in der Vergangenheit der Fall gewesen sei. Die Verwandte der Beschwerdeführerin sei Beamtin der Pensionsversicherungsanstalt und repräsentiere diese daher. Durch ihre in der Vergangenheit erfolgten Beratungen und Antragstellungen hinsichtlich der Familie als auch der Beschwerdeführerin habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen können, dass auch die Antragstellung im Sinne des § 18b ASVG für die Beschwerdeführerin erfolgen werde bzw. die Beschwerdeführerin zumindest auf eine eigene hierauf gerichtete Antragstellung aufmerksam gemacht werden würde, zumal der Sachverhalt der Pflege der Mutter und deren Pflegestufe nach dem BPGG bekannt gewesen seien, weshalb die Beschwerdeführerin ihre zuvor innegehabte Anstellung aufgegeben habe. Dies sei jedoch tatsächlich nicht erfolgt, wodurch die Frist für die Antragstellung im Sinne des § 18b ASVG im Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2012 gehemmt worden und der Antrag daher als rechtzeitig einzustufen sei.3. In der gegen den Bescheid vom 23.07.2019 binnen offener Rechtsmittelfrist erhobenen Beschwerde wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1997 ein bis dahin bestandenes Dienstverhältnis aufgelöst habe, um ihre erkrankte Mutter zu pflegen, welcher Pflegebedarf nach Stufe 4
dem Bundespflegegeldgesetz (BPGG) zuerkannt worden sei. Die Pflege sei insbesondere deswegen erforderlich gewesen, weil die Mutter der Beschwerdeführerin nach einer Kopftumoroperation an beiden Augen erblindet sei. Die Beschwerdeführerin habe die Pflege ihrer Mutter bis zu deren Tod im Jahr 2012 durchgeführt. Aus diesem Grund habe die Beschwerdeführerin mit Eingabe an die belangte Behörde vom 25.10.2018 rückwirkend ab 01.01.2006 bis 31.12.2012 die Selbstversicherung beantragt. Die rückwirkende Antragstellung sei damit begründet worden, dass eine Verwandte der Beschwerdeführerin, die Beamtin bei der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Steiermark, sei, bis zum Tod der Mutter der Beschwerdeführerin sämtliche Antragstellungen für diese, unter anderem auf Gewährung von Pflegegeld nach dem BPGG, aber auch Antragstellungen für die Beschwerdeführerin selbst gemacht habe; dies insbesondere auch im Zeitraum ab 2006. Seit 01.01.2006 bestehe die Möglichkeit der Selbstversicherung nach Paragraph 18 b, ASVG im Fall der Pflege eines Angehörigen mit Pflegebedarf mindestens der Stufe 3 nach dem BPGG. Im vorliegenden Fall sei es der Verwandten der Beschwerdeführerin - im Sinne der Paragraphen 1313 a bis 1316 ABGB der Pensionsversicherungsanstalt als deren Dienstgeberin zurechenbar - vorwerfbar, es unterlassen zu haben, hinsichtlich der Antragstellung mit Wirkung ab 01.01.2006 einen Antrag auf Selbstversicherung
Paragraph 18 b, ASVG zu stellen, sodass von vornherein eine Anrechnung der Zeiten der Angehörigenpflege auf die Pensionszeiten der Beschwerdeführerin erfolgen hätte können. Dadurch seien der Beschwerdeführerin Pensionszeiten entgangen. Die Beschwerdeführerin sei rechtsunkundig. Es sei zutreffend, dass die Beschwerdeführerin erst mit Eingabe vom 25.10.2018 rückwirkend ab 01.01.2006 bis 31.12.2012 die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung, sohin für Beitragszeiträume von mehr als zwölf Monaten vor der Antragstellung, beantragt habe. Die gesetzliche Frist für die Antragstellung sei jedoch im Zeitraum von 01.01.2006 bis zur gegenständliche Antragstellung am 25.10.2018 dadurch gehemmt worden, dass die Verwandte der Beschwerdeführerin sämtliche Antragstellungen sowohl für die Mutter der Beschwerdeführerin als auch für die Beschwerdeführerin selbst gemacht habe. Die Beschwerdeführerin habe sich darauf verlassen, dass von ihrer Verwandten sämtliche, ihren Fall betreffende pensionsversicherungsrechtliche Angelegenheiten beachtet und notwendige bzw. sie begünstigende Antragstellungen erfolgen würden, so wie dies auch in der Vergangenheit der Fall gewesen sei. Die Verwandte der Beschwerdeführerin sei Beamtin der Pensionsversicherungsanstalt und repräsentiere diese daher. Durch ihre in der Vergangenheit erfolgten Beratungen und Antragstellungen hinsichtlich der Familie als auch der Beschwerdeführerin habe die Beschwerdeführerin davon ausgehen können, dass auch die Antragstellung im Sinne des Paragraph 18 b, ASVG für die Beschwerdeführerin erfolgen werde bzw. die Beschwerdeführerin zumindest auf eine eigene hierauf gerichtete Antragstellung aufmerksam gemacht werden würde, zumal der Sachverhalt der Pflege der Mutter und deren Pflegestufe nach dem BPGG bekannt gewesen seien, weshalb die Beschwerdeführerin ihre zuvor innegehabte Anstellung aufgegeben habe. Dies sei jedoch tatsächlich nicht erfolgt, wodurch die Frist für die Antragstellung im Sinne des Paragraph 18 b, ASVG im Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2012 gehemmt worden und der Antrag daher als rechtzeitig einzustufen sei. 3. Am 23.09.2019 einlangend legte die PVA die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt: Die Beschwerdeführerin beantragte am 25.10.2018 für den Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2012 die Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für die Pflege einer im angefochtenen Bescheid näher bezeichneten, im Jahr 2012 verstorbenen nahen Angehörigen. 2. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Paragraph 414, Absatz eins, ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit in Angelegenheiten der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit in Angelegenheiten der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. 189/1955, lauten:Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt 189 aus 1955,, lauten: § 18b ASVG idF BGBl. I Nr. 132/2005:Paragraph 18 b, ASVG in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 132/2005: "Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege naher Angehöriger § 18b.
1 ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern.
Paragraph 18 b, Absatz eins, ASVG können sich Personen, die einen nahen Angehörigen oder eine nahe Angehörige mit Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes unter erheblicher Beanspruchung ihrer Arbeitskraft in häuslicher Umgebung pflegen, solange sie während des Zeitraumes dieser Pflegetätigkeit ihren Wohnsitz im Inland haben, in der Pensionsversicherung selbstversichern. Die Bestimmung des § 18b ASVG selbst schränkt die anzuerkennenden Zeiten vor der Antragstellung nicht ein.
1 Z 3 erster Fall ASVG sind allerdings Zeiten einer freiwilligen Selbstversicherung - und um eine solche handelt es sich bei der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen
ASVG - nur dann als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, entrichtet worden sind.Die Bestimmung des Paragraph 18 b, ASVG selbst schränkt die anzuerkennenden Zeiten vor der Antragstellung nicht ein.
Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, erster Fall ASVG sind allerdings Zeiten einer freiwilligen Selbstversicherung - und um eine solche handelt es sich bei der Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Zeiten der Pflege eines nahen Angehörigen
Paragraph 18 b, ASVG - nur dann als Beitragszeiten aus der Zeit nach dem 31.12.1955 anzusehen, wenn die Beiträge innerhalb von 12 Monaten nach Ablauf des Beitragszeitraumes, für den sie gelten sollen, entrichtet worden sind. Die Berechtigung einer Person, sich nach § 18b Abs. 1 und 2 ASVG für bestimmte Zeiten in der Pensionsversicherung selbst zu versichern, ist zwar nicht ident mit der Frage, ob die Zeit, die zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt hat bzw. hätte, als Beitragszeit iSd § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG anzusehen ist. Unter der Berechtigung, sich
ASVG für bestimmte Zeiten selbst zu versichern, ist aber, wie sich sowohl aus dem Wortlaut dieser Bestimmung im Zusammenhalt mit § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG als auch aus ihrem daraus erhellenden Zweck ergibt, nichts anderes gemeint als die Berechtigung, für bestimmte, in § 18b ASVG genannte Zeiten durch Beitragsentrichtung wirksam Beitragszeiten in der Pensionsversicherung zu erwerben. Steht daher im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde fest, dass der Antragsteller (die Antragstellerin) für die von ihm (von ihr) entsprechend § 18b ASVG gewählte oder danach begrenzte Zeit nach § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG Beitragszeiten nicht mehr wirksam erwerben kann, so ist seine (ihre) Berechtigung zur Selbstversicherung zu verneinen. Auch wenn der (die) Versicherte als Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Versicherung auch einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann, ergibt sich aus § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG, dass als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann (vgl. VwGH 04.11.2015, Ro 2015/08/0022 = ARD 6499/15/2016).Die Berechtigung einer Person, sich nach Paragraph 18 b, Absatz eins und 2 ASVG für bestimmte Zeiten in der Pensionsversicherung selbst zu versichern, ist zwar nicht ident mit der Frage, ob die Zeit, die zur Selbstversicherung in der Pensionsversicherung berechtigt hat bzw. hätte, als Beitragszeit iSd Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG anzusehen ist. Unter der Berechtigung, sich
Paragraph 18 b, ASVG für bestimmte Zeiten selbst zu versichern, ist aber, wie sich sowohl aus dem Wortlaut dieser Bestimmung im Zusammenhalt mit Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG als auch aus ihrem daraus erhellenden Zweck ergibt, nichts anderes gemeint als die Berechtigung, für bestimmte, in Paragraph 18 b, ASVG genannte Zeiten durch Beitragsentrichtung wirksam Beitragszeiten in der Pensionsversicherung zu erwerben. Steht daher im Zeitpunkt der Entscheidung der belangten Behörde fest, dass der Antragsteller (die Antragstellerin) für die von ihm (von ihr) entsprechend Paragraph 18 b, ASVG gewählte oder danach begrenzte Zeit nach Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG Beitragszeiten nicht mehr wirksam erwerben kann, so ist seine (ihre) Berechtigung zur Selbstversicherung zu verneinen. Auch wenn der (die) Versicherte als Zeitpunkt des Beginns der freiwilligen Versicherung auch einen bereits verstrichenen Zeitpunkt wählen kann, ergibt sich aus Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG, dass als frühester Beginnzeitpunkt der dem Antragszeitpunkt vorangehende Monatserste des Vorjahres gewählt werden kann vergleiche VwGH 04.11.2015, Ro 2015/08/0022 = ARD 6499/15/2016). Vorliegend wurde die Selbstversicherung unstrittig erst am 25.10.2018 beantragt. Demnach besteht für die vor dem 01.10.2017 liegenden Zeiten kein Anspruch auf Selbstversicherung. Bei der in § 225 Abs. 1 Z 3 ASVG genannten Frist handelt es sich um eine materiellrechtliche Frist, weil die Selbstversicherung bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb des dort genannten Zeitraums geltend gemacht werden muss (vgl. zur Definition materiellrechtlicher Fristen insb. VfGH 28.06.2013, B 324/2011). Materiellrechtliche Fristen sind grundsätzlich - d.h. sofern nicht gesetzlich anderes angeordnet ist - nicht restituierbar (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 32 Rz 5). Insofern geht daher das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe die Frist aufgrund eines Verschuldens der Pensionsversicherungsanstalt verstreichen lassen, weswegen deren Ablauf gehemmt worden sei, ins Leere.Bei der in Paragraph 225, Absatz eins, Ziffer 3, ASVG genannten Frist handelt es sich um eine materiellrechtliche Frist, weil die Selbstversicherung bei sonstigem Verlust des Anspruchs innerhalb des dort genannten Zeitraums geltend gemacht werden muss vergleiche zur Definition materiellrechtlicher Fristen insb. VfGH 28.06.2013, B 324 aus 2011,). Materiellrechtliche Fristen sind grundsätzlich - d.h. sofern nicht gesetzlich anderes angeordnet ist - nicht restituierbar vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 32, Rz 5). Insofern geht daher das Vorbringen, die Beschwerdeführerin habe die Frist aufgrund eines Verschuldens der Pensionsversicherungsanstalt verstreichen lassen, weswegen deren Ablauf gehemmt worden sei, ins Leere. Aber selbst bei Annahme einer verfahrensrechtlichen Frist würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Wurde die Beschwerdeführerin nämlich durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert, so würde dies entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu einer Verlängerung der Frist führen. Derartige Umstände könnten lediglich im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrages nach § 71 AVG geltend gemacht werden (vgl. u.a. VwGH 05.10.1990, 90/18/0026).Aber selbst bei Annahme einer verfahrensrechtlichen Frist würde dies zu keinem anderen Ergebnis führen. Wurde die Beschwerdeführerin nämlich durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert, so würde dies entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht zu einer Verlängerung der Frist führen. Derartige Umstände könnten lediglich im Rahmen eines Wiedereinsetzungsantrages nach Paragraph 71, AVG geltend gemacht werden vergleiche u.a. VwGH 05.10.1990, 90/18/0026). Durch eine allfällige unrichtige Auskunft der Pensionsversicherungsanstalt wäre überdies die Durchsetzung des Anspruchs auf Selbstversicherung nicht von vornherein unmöglich gemacht worden, wäre es der Beschwerdeführerin doch ungeachtet des behaupteten Verschuldens der Behörde offen gestanden, einen entsprechenden Antrag einzubringen. Insoweit scheidet im vorliegenden Fall daher auch eine Berufung auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 09.06.1999, B 1045/98, VfSlg. 15504, aus, in welchem dieser aussprach, es sei Aufgabe einer vernünftigen, den Sinn des Gesetzes bedenkenden Vollziehung, Zeiten außer Betracht zu lassen, in denen die Erfüllung der Voraussetzung durch ein rechtswidriges Verhalten staatlicher Behörden von vornherein unmöglich gemacht wurde. Damit erfolgte die Abweisung des Antrages zu Recht, weshalb die Beschwerde
GVG als unbegründet abzuweisen war.Damit erfolgte die Abweisung des Antrages zu Recht, weshalb die Beschwerde
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen war. Entfall der mündlichen Verhandlung
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin hat keinen Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Dies ist bei rechtsfreundlich vertretenen Parteien als Verzicht zu werten (VwGH 18.09.2015, Ra 2015/12/0012). Der erkennende Richter erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich, weil der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien und durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war. Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Da keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen vergleiche u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). B) Unzulässigkeit der Revision
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W209.2223698.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.