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{'item': 'W213 2230368-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2020 GeschäftszahlW213 2230368-1 SpruchW213 2230368-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 04.10.2019, GZ 457128/15/ZD/1019, mit Wirksamkeit vom 03.02.2020 einer näher bezeichneten Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Schreiben vom 18.12.2019 beantragte er eine Wohnkostenbeihilfe gemäß § 31 HGG. Darin brachte er im Wesentlichen vor er wäre seit dem 01.12.2019 Hauptmieter der Wohnung XXXX , sei, wobei sich die monatlichen Wohnkosten auf € 571,98 beliefen. Vermieterin sei die XXXX Diese Wohnung würde auch von Frau XXXX bewohnt. Ferner legte der Beschwerdeführer seine Bewerbung um die gegenständliche Wohnung, dementsprechend und die Sterbeurkunde seiner Großmutter vor.Mit Schreiben vom 18.12.2019 beantragte er eine Wohnkostenbeihilfe gemäß Paragraph 31, HGG. Darin brachte er im Wesentlichen vor er wäre seit dem 01.12.2019 Hauptmieter der Wohnung römisch 40 , sei, wobei sich die monatlichen Wohnkosten auf € 571,98 beliefen. Vermieterin sei die römisch 40 Diese Wohnung würde auch von Frau römisch 40 bewohnt. Ferner legte der Beschwerdeführer seine Bewerbung um die gegenständliche Wohnung, dementsprechend und die Sterbeurkunde seiner Großmutter vor. In weiterer Folge wies die belangte Behörde den Antrag mit dem nunmehr bekämpften Bescheid ab, dessen Spruch wie folgt lautete: "Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am 11.12.2019) für die Wohnung in XXXX wird abgewiesen."Ihr Antrag auf Zuerkennung von Wohnkostenbeihilfe (ha. eingelangt am 11.12.2019) für die Wohnung in römisch 40 wird abgewiesen. Rechtsgrundlage: § 34 ZivildienstG 1986 (ZDG), BGBl. 679/1956 idgF, iVm dem

  1. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), BGBl. I Nr. 31/2001 idgF, iVm dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF."Rechtsgrundlage: Paragraph 34, ZivildienstG 1986 (ZDG), Bundesgesetzblatt 679 aus 1956, idgF, in Verbindung mit dem
  2. Hauptstück des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 2001, idgF, in Verbindung mit dem Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF." In der Begründung wurde nach Hinweis auf die im Hinblick auf die in § 31 Abs. 1 und 2 HGG gegebene Rechtslage festgestellt, dass der Zuweisungsbescheid am 04.10.2019 genehmigt worden sei. Mit Schreiben vom 15.10.2019, hätten sich der Beschwerdeführer und XXXX bei der XXXX um die Wohnung der am 08.10.2019 verstorbenen Großmutter des Beschwerdeführers beworben. In weiterer Folge sei am 21.11.2019 seitens der XXXX ein Mietvertrag mit dem Beschwerdeführer und Frau XXXX hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Wohnung mit Wirkung vom 01.12.2019 abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer und Frau XXXX seien seit 03.12.2019 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet.In der Begründung wurde nach Hinweis auf die im Hinblick auf die in Paragraph 31, Absatz eins und 2 HGG gegebene Rechtslage festgestellt, dass der Zuweisungsbescheid am 04.10.2019 genehmigt worden sei. Mit Schreiben vom 15.10.2019, hätten sich der Beschwerdeführer und römisch 40 bei der römisch 40 um die Wohnung der am 08.10.2019 verstorbenen Großmutter des Beschwerdeführers beworben. In weiterer Folge sei am 21.11.2019 seitens der römisch 40 ein Mietvertrag mit dem Beschwerdeführer und Frau römisch 40 hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Wohnung mit Wirkung vom 01.12.2019 abgeschlossen worden. Der Beschwerdeführer und Frau römisch 40 seien seit 03.12.2019 an dieser Adresse mit Hauptwohnsitz gemeldet. Die Bewerbung um die verfahrensgegenständliche Wohnung, der Abschluss des Mietvertrages, der Mietbeginn und die behördliche Meldung seien nach Genehmigung des Zuweisungsbescheides erfolgt. Vor der Anmietung der verfahrensgegenständlichen Wohnung habe der Beschwerdeführer bei seiner Mutter gewohnt und daher über keine eigene Wohnung verfügt. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass seine Großmutter bereits am 03.10.2019 verstorben sei. Es sei ihm unmöglich gewesen vor dem 04.10.2019 zu reagieren. Da er seit 2018 beim Wohnungsamt der Stadt Salzburg als Wohnungssuchender gemeldet sei, habe er die Gelegenheit beim Schopf ergriffen und sich um die Wohnung seiner verstorbenen Großmutter beworben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 04.10.2019, GZ 457128/15/ZD/1019, mit Wirksamkeit vom 03.02.2020 einer näher bezeichneten Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen. Zu diesem Zeitpunkt wohnte er bei seiner Mutter an der Adresse XXXX . Mit Schreiben vom 15.10.2010 bewarb er sich um die Wohnung seiner am 03.10.2019 verstorbenen Großmutter XXXX Am 21.11.2019 wurde seitens der gemeinnützigen XXXX ein Mietvertrag mit dem Beschwerdeführer und Frau XXXX hinsichtlich der Wohnung XXXX , mit Wirkung vom 01.12.2019 abgeschlossen.Der Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 04.10.2019, GZ 457128/15/ZD/1019, mit Wirksamkeit vom 03.02.2020 einer näher bezeichneten Einrichtung zur Dienstleistung zugewiesen. Zu diesem Zeitpunkt wohnte er bei seiner Mutter an der Adresse römisch 40 . Mit Schreiben vom 15.10.2010 bewarb er sich um die Wohnung seiner am 03.10.2019 verstorbenen Großmutter römisch 40 Am 21.11.2019 wurde seitens der gemeinnützigen römisch 40 ein Mietvertrag mit dem Beschwerdeführer und Frau römisch 40 hinsichtlich der Wohnung römisch 40 , mit Wirkung vom 01.12.2019 abgeschlossen.
  4. Beweiswürdigung: Diese Feststellung konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage, insbesondere auf Grundlage der vom Beschwerdeführer vorgelegten Schriftstücke, getroffen werden. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
  5. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) § 31 HGG lautet(auszugsweise) wie folgt:Paragraph 31, HGG lautet(auszugsweise) wie folgt: "Wohnkostenbeihilfe Anspruch § 31.

(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes:Paragraph 31,
(1)Mit der Wohnkostenbeihilfe sind Anspruchsberechtigten jene Kosten abzugelten, die ihnen nachweislich während des Wehrdienstes für die erforderliche Beibehaltung jener eigenen Wohnung entstehen, in der sie nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, gemeldet sind. Dabei gilt Folgendes: 1. Ein Anspruch besteht nur für jene Wohnung, in der der Anspruchsberechtigte bereits zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Einberufung gegen Entgelt gewohnt hat. 2. ... 3. ... 4. ...
(2)Als eigene Wohnung gelten Räumlichkeiten, die eine abgeschlossene Einheit bilden und in denen der Anspruchsberechtigte einen selbständigen Haushalt führt. Gehören die Räumlichkeiten zu einem Wohnungsverband, so müssen sie eine selbständige Benützbarkeit ohne Beeinträchtigung der anderen im Wohnungsverband liegenden Wohnungen gewährleisten.
(3)..." Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach § 31 HGG 2001 ist, dass dem Zivildienstpflichtigen, der bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides (§ 34 Abs. 2 Z 3 ZDG 1986 iVm § 31 Abs. 1 Z 1 HGG 2001) in seiner Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat, für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Wehrdienstes Kosten entstehen (VwGH, 09.10.2015, GZ. 2013/11/0096).Voraussetzung für einen Anspruch auf Wohnkostenbeihilfe nach Paragraph 31, HGG 2001 ist, dass dem Zivildienstpflichtigen, der bereits zum Zeitpunkt der Genehmigung des Zuweisungsbescheides (Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 3, ZDG 1986 in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, HGG 2001) in seiner Wohnung gegen Entgelt gewohnt hat, für die Beibehaltung einer eigenen Wohnung während des Wehrdienstes Kosten entstehen (VwGH, 09.10.2015, GZ. 2013/11/0096). Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass die Genehmigung des Zuweisungsbescheides am 04.10.2019 erfolgte. Die Bewerbung um die verfahrensgegenständliche Wohnung erfolgte am 15.10.2019. Der Mietvertrag bezüglich der verfahrensgegenständlichen Unterkunft wurde vom Beschwerdeführer erst am 21.11.2019 mit Wirkung vom 01.12.2019 abgeschlossen. Seit 03.12.2019 hat der Beschwerdeführer dort seinen Hauptwohnsitz gemeldet. Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Unterkunft gemäß 31 Abs.1 Z.1 HGG kein Wohnkostenzuschuss gebührt.Vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer in Ansehung der verfahrensgegenständlichen Unterkunft gemäß 31 Absatz eins, Ziffer eins, HGG kein Wohnkostenzuschuss gebührt. Die Beschwerde war daher gemäß § 34 ZDG i.V.m. § 31 HGG und § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, ZDG in Verbindung mit Paragraph 31, HGG und Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu § 31 HGG eindeutig gelöst.Wie oben unter eingehender Auseinandersetzung mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage in dessen Rechtsprechung zu Paragraph 31, HGG eindeutig gelöst. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W213.2230368.1.00

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