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{'item': 'W213 2230534-1'}

Obsah (18)§ 28Art 133§ 84§ 23a§ 90§ 175§ 23b§ 38§ 6a§ 23e§ 24§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 3§ 9§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2020 GeschäftszahlW213 2230534-1 SpruchW213 2230534-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter

§ 28Abs. 1 und 2 Vw

GVG ersatzlos aufgehoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos aufgehoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang I.1. Der Beschwerdeführer steht als Inspektor der Justizwache (Justizanstalt XXXX ) in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 16.05.2019 beantragte er die Zuerkennung von Verdienstentgangs- und Schmerzengeldzahlungen nach § 23 a GehG, wobei er vorbrachte, dass er während der Verrichtung seines Dienstes als Justizwachebeamter am 14.01.2019 von Herrn XXXX am Körper verletzt worden sei. Der Vorfall sei Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen. XXXX sei im Zuge desselben mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.02.2019 zur GZ: 42 Hv 11/19x wegen der dem Beschwerdeführer zugefügten Verletzungen

§ 84Abs 2 St

GB und § 15, 269 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Der habe Prellungen des zweiten und vierten Fingers erlitten. Im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche sei ihm ein Betrag in Höhe von EUR 800,-- zugesprochen worden. Festzuhalten sei, dass mangels Vorliegen einer schweren Körperverletzung iSd § 84 Abs 1 StGB, der Zuspruch nicht nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen gedeckt sei.

§ 23aff Geh

G habe der Bund als besondere Hilfestellung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn der Bedienstete einen Arbeits-/Dienstunfall in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten erleide.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer steht als Inspektor der Justizwache (Justizanstalt römisch 40 ) in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 16.05.2019 beantragte er die Zuerkennung von Verdienstentgangs- und Schmerzengeldzahlungen nach Paragraph 23, a GehG, wobei er vorbrachte, dass er während der Verrichtung seines Dienstes als Justizwachebeamter am 14.01.2019 von Herrn römisch 40 am Körper verletzt worden sei. Der Vorfall sei Gegenstand eines Strafverfahrens gewesen. römisch 40 sei im Zuge desselben mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.02.2019 zur GZ: 42 Hv 11/19x wegen der dem Beschwerdeführer zugefügten Verletzungen

Paragraph 84, Absatz 2, StGB und Paragraph 15, 269, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Der habe Prellungen des zweiten und vierten Fingers erlitten. Im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung über die privatrechtlichen Ansprüche sei ihm ein Betrag in Höhe von EUR 800,-- zugesprochen worden. Festzuhalten sei, dass mangels Vorliegen einer schweren Körperverletzung iSd Paragraph 84, Absatz eins, StGB, der Zuspruch nicht nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen gedeckt sei.

Paragraph 23 a, ff GehG habe der Bund als besondere Hilfestellung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn der Bedienstete einen Arbeits-/Dienstunfall in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten erleide. Es werde daher beantragt, dem Beschwerdeführer die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen und diesem demgemäß einen Vorschuss in der Höhe von € 800,00 zu gewähren und auf das näher bezeichnete Konto des ausgewiesenen Rechtsvertreters zur Anweisung zu bringen. I.2. Mit Schreiben vom 18.12.2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass

§ 23aGeh

G 1956 der Bund als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen habe, wenn ein Beamter einen Dienstunfall

§ 90Abs 1 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG, BGBl.

Nr. 200/1967) oder einen Arbeitsunfall

§ 175Abs 1 ASVG (BGBl.

Nr. 189/1955) in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten erleide und dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge habe und dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Tage gemindert sei.römisch eins.2. Mit Schreiben vom 18.12.2019 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs mit, dass

Paragraph 23 a, GehG 1956 der Bund als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen habe, wenn ein Beamter einen Dienstunfall

Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,) oder einen Arbeitsunfall

Paragraph 175, Absatz eins, ASVG Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) in unmittelbarer Ausübung seiner dienstlichen Pflichten erleide und dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge habe und dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Tage gemindert sei.

§ 23bAbs 1 Z 1 Geh

G 1956 leiste der Bund als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs 1 GehG an einem Strafverfahren beteilige, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen werde, oder solche Ersatzansprüche des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen würden.

Paragraph 23 b, Absatz eins, Ziffer eins, GehG 1956 leiste der Bund als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Absatz eins, GehG an einem Strafverfahren beteilige, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen werde, oder solche Ersatzansprüche des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen würden.

Abs 5 leg cit bestehe die vorläufige Leistungspflicht des Bundes nur insoweit, als die Ansprüche des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt seien.

Absatz 5, leg cit bestehe die vorläufige Leistungspflicht des Bundes nur insoweit, als die Ansprüche des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt seien. Die Ansprüche des Beamten gegen den Täter gingen, soweit sie vom Bund bezahlt würden, durch Legalzession auf den Bund über (Abs 6 leg cit).Die Ansprüche des Beamten gegen den Täter gingen, soweit sie vom Bund bezahlt würden, durch Legalzession auf den Bund über (Absatz 6, leg cit). Aus § 23b Abs 5 GehG 1956 ergebe sich, zur Vermeidung von Mehrfachleistungen, eine lediglich subsidiäre Leistungspflicht des Bundes, wonach eine Leistung erst dann erfolge, wenn die Ansprüche nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung (B-KUVG) oder durch das VOG gedeckt seien.Aus Paragraph 23 b, Absatz 5, GehG 1956 ergebe sich, zur Vermeidung von Mehrfachleistungen, eine lediglich subsidiäre Leistungspflicht des Bundes, wonach eine Leistung erst dann erfolge, wenn die Ansprüche nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung (B-KUVG) oder durch das VOG gedeckt seien. Da dem Antrag kein Bescheid des Bundesamts für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice über einen Zuspruch bzw. eine Ablehnung von Leistungen nach dem VOG (BGBl. 1972/288) angeschlossen sei, könne über den gegenständlichen Antrag nicht abgesprochen werden, da eine Prüfung des Bestands und der Höhe der Ansprüche auf Basis der vorliegenden Unterlagen nicht möglich sei. Der Beschwerdeführer werde daher ersucht im Sinne des § 23b Abs 5 GehG 1956 seine Ansprüche zunächst beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice geltend zu machen und dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen den entsprechenden Bescheid zu übermitteln. Sollte bereits ein Verfahren anhängig gemacht worden sein, werde um Übermittlung der bezughabenden Unterlagen ersucht. Es dürfe darauf hingewiesen werden, dass Anträge nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) innerhalb von zwei Jahren nach der Tat einzubringen seien.Der Beschwerdeführer werde daher ersucht im Sinne des Paragraph 23 b, Absatz 5, GehG 1956 seine Ansprüche zunächst beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice geltend zu machen und dem Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen den entsprechenden Bescheid zu übermitteln. Sollte bereits ein Verfahren anhängig gemacht worden sein, werde um Übermittlung der bezughabenden Unterlagen ersucht. Es dürfe darauf hingewiesen werden, dass Anträge nach den Bestimmungen des Verbrechensopfergesetzes (VOG) innerhalb von zwei Jahren nach der Tat einzubringen seien. Sobald ein Verfahren beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice nach dem VOG (BGBl. 1972/288) anhängig sei, werde das Verfahren vor der Dienstbehörde nach dem GehG 1956

§ 38

AVG bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vor dem Sozialministeriumservice ausgesetzt.Sobald ein Verfahren beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice nach dem VOG (BGBl. 1972/288) anhängig sei, werde das Verfahren vor der Dienstbehörde nach dem GehG 1956

Paragraph 38, AVG bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens vor dem Sozialministeriumservice ausgesetzt. Der Beschwerdeführer werde aus diesem Grund ersucht bekanntzugeben, wann von ihm ein Antrag beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice eingebracht worden sei. Der entsprechende Antrag sei der Dienstbehörde in Kopie zu übermitteln. I.3. Der Beschwerdeführer hielt dem mit Schreiben vom 18.12.2019 entgegen, dass

§ 6aAbs 1 VOG Hilfe nach § 2 Z 10 VOG nur für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 St

GB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs. 1 VOG als einmalige Geldleistung im Betrag von EUR 2.000,-- zu leisten sei. Im Übrigen kämen für den gegenständlichen Fall auch sonst keine Hilfeleistungen iSd § 2 VOG in Betracht. Ene Antragstellung nach dem VOG sei gegenständlich von vornherein aussichtslos, weil im gegenständlichen Fall keine schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs 1 StGB vorliege, sondern lediglich eine schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs 2 StGB - dies kraft der Beamtenstellung des Antragstellers. Demgemäß sei der Bund mangels Deckung durch das VOG gegenständlich

§ 23aff Geh

G leistungsverpflichtet. Der verfahrenseinleitende Antrag vom 16.05.2019 werde daher ausdrücklich aufrechterhalten.römisch eins.3. Der Beschwerdeführer hielt dem mit Schreiben vom 18.12.2019 entgegen, dass

Paragraph 6 a, Absatz eins, VOG Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, VOG nur für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG als einmalige Geldleistung im Betrag von EUR 2.000,-- zu leisten sei. Im Übrigen kämen für den gegenständlichen Fall auch sonst keine Hilfeleistungen iSd Paragraph 2, VOG in Betracht. Ene Antragstellung nach dem VOG sei gegenständlich von vornherein aussichtslos, weil im gegenständlichen Fall keine schwere Körperverletzung iSd Paragraph 84, Absatz eins, StGB vorliege, sondern lediglich eine schwere Körperverletzung iSd Paragraph 84, Absatz 2, StGB - dies kraft der Beamtenstellung des Antragstellers. Demgemäß sei der Bund mangels Deckung durch das VOG gegenständlich

Paragraph 23 a, ff GehG leistungsverpflichtet. Der verfahrenseinleitende Antrag vom 16.05.2019 werde daher ausdrücklich aufrechterhalten. I.

  1. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:römisch eins.
  2. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte: "Ihr Ansuchen vom
  3. Mai 2019, eingelangt beim Bundesministerium für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen am
  4. Mai 2019, um vorläufige Übernahme von Ansprüchen und demgemäß Ihnen einen Vorschuss in der Höhe von EUR 800,- zu gewähren, wird zurückgewiesen." In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der Beschwerdeführer am 14.01.2019 während der Verrichtung seines Dienstes als Justizwachebeamter von XXXX am Körper verletzt worden sei. XXXX habe mehrere Justizwachebeamte, darunter auch den Beschwerdeführer, mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Verbringung aus dem Zellenraum aufgrund seines vorangegangenen aggressiven Verhalten, zu hindern versucht, indem er mit seinen Händen in Richtung der Beamten geschlagen und mit den Füßen nach ihnen getreten habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Prellung des zweiten und vierten Fingers der rechten Hand erlitten und sich von
  5. (untertägig) bis 20.01.2019 im Krankenstand befunden. Seitens der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sei der gemeldete Unfall mit Schreiben vom 20.02.2019 als Dienstunfall gewertet worden. In dem gegen den Angeklagten XXXX zu 42 Hv 11/19x geführten Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien sei diesem aufgetragen worden, den Beschwerdeführer einen Betrag in der Höhe von EUR 800,- zu bezahlen. Eine Verpflichtungserklärung iSd § 23e iVm § 13a GehG vom 01.04.2019 sei abgegeben worden.In der Begründung führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen aus, dass der Beschwerdeführer am 14.01.2019 während der Verrichtung seines Dienstes als Justizwachebeamter von römisch 40 am Körper verletzt worden sei. römisch 40 habe mehrere Justizwachebeamte, darunter auch den Beschwerdeführer, mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Verbringung aus dem Zellenraum aufgrund seines vorangegangenen aggressiven Verhalten, zu hindern versucht, indem er mit seinen Händen in Richtung der Beamten geschlagen und mit den Füßen nach ihnen getreten habe. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Prellung des zweiten und vierten Fingers der rechten Hand erlitten und sich von
  6. (untertägig) bis 20.01.2019 im Krankenstand befunden. Seitens der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter sei der gemeldete Unfall mit Schreiben vom 20.02.2019 als Dienstunfall gewertet worden. In dem gegen den Angeklagten römisch 40 zu 42 Hv 11/19x geführten Verfahren vor dem Landesgericht für Strafsachen Wien sei diesem aufgetragen worden, den Beschwerdeführer einen Betrag in der Höhe von EUR 800,- zu bezahlen. Eine Verpflichtungserklärung iSd Paragraph 23 e, in Verbindung mit Paragraph 13 a, GehG vom 01.04.2019 sei abgegeben worden. Unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der §§ 23a und 23b GehG und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.12.2019 wurde weiter ausgeführt, dass § 84 Abs 2 StGB lediglich eine "Verhaltensqualifikation" darstelle und somit die Tatbegehung betreffe. Für die Zuerkennung eines Ersatzanspruchs nach § 6a VOG (dessen Beurteilung alleinig dem Sozialministeriumservice obliege) komme es allerdings nur darauf an, ob eine schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs 1 StGB d.h. eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit bzw. eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung vorliege. Die strafrechtliche Qualifikation der Tathandlung sei dabei unerheblich. Konkret sehe § 6a VOG vor, dass Hilfe nach § 2 Z 10 nur für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs 1 VOG zu leisten sei.Unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der Paragraphen 23 a und 23 b GehG und die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 19.12.2019 wurde weiter ausgeführt, dass Paragraph 84, Absatz 2, StGB lediglich eine "Verhaltensqualifikation" darstelle und somit die Tatbegehung betreffe. Für die Zuerkennung eines Ersatzanspruchs nach Paragraph 6 a, VOG (dessen Beurteilung alleinig dem Sozialministeriumservice obliege) komme es allerdings nur darauf an, ob eine schwere Körperverletzung iSd Paragraph 84, Absatz eins, StGB d.h. eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit bzw. eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung vorliege. Die strafrechtliche Qualifikation der Tathandlung sei dabei unerheblich. Konkret sehe Paragraph 6 a, VOG vor, dass Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, nur für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG zu leisten sei. § 1 Abs 1 VOG sehe vor, dass österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe hätten, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hätten.Paragraph eins, Absatz eins, VOG sehe vor, dass österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe hätten, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen sei, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten hätten. Es liege beim Sozialministeriumservice zu beurteilen, ob die im konkreten Fall verursachte Prellung des zweiten und vierten Fingers der rechten Hand ihrer Art und Ausdehnung nach als schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs 1 StGB anzusehen sei.Es liege beim Sozialministeriumservice zu beurteilen, ob die im konkreten Fall verursachte Prellung des zweiten und vierten Fingers der rechten Hand ihrer Art und Ausdehnung nach als schwere Körperverletzung iSd Paragraph 84, Absatz eins, StGB anzusehen sei. Aufgrund der subsidiären Leistungspflicht des Bundes

§ 23bAbs 5 Geh

G 1956 keine über den Antrag mangels vorrangiger Geltendmachung der Ansprüche beim Sozialministeriumservice nicht abgesprochen werden, da eine Prüfung des Bestands und der Höhe der Ansprüche auf Basis der vorliegenden Unterlagen nicht möglich sei.Aufgrund der subsidiären Leistungspflicht des Bundes

Paragraph 23 b, Absatz 5, GehG 1956 keine über den Antrag mangels vorrangiger Geltendmachung der Ansprüche beim Sozialministeriumservice nicht abgesprochen werden, da eine Prüfung des Bestands und der Höhe der Ansprüche auf Basis der vorliegenden Unterlagen nicht möglich sei. I.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 19.03.2020 fristgerecht Beschwerde und brachte unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen vor, dass es sich bei der erlittenen Verletzung nicht um eine schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs 1 StGB handle, das sich bereits aus dem dem verfahrenseinleitenden Antrag beigeschlossenem Protokollsvermerk samt gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.02.2019 ergebe, welches den Angeklagten XXXX - nach Durchführung eines umfassenden Beweisverfahrens - wegen § 84 Abs 2 StGB verurteilte. Hätte es sich bei der Verletzung um eine länger als 24 Tage andauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder um eine an sich schwere Körperverletzung gehandelt, wäre dies einerseits im Spruchpunkt II. der Urteilsausfertigung zusätzlich festzuhalten gewesen und hätte dies auch einen zusätzlichen Erschwerungsgrund iSd § 33 StGB aufgrund der mehrfachen Deliktsqualifikation bedeutet. Eine solche sei den Strafzumessungsgründen freilich auch nicht zu entnehmen. Die erlittene Verletzung kann demgemäß - bereits dem Gesetzeswortlaut des § 6a VOG entsprechend - unmöglich vom VOG gedeckt sein. Durch die rechtswidrige Verweigerung der Leistung werde der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten verletzt verletztrömisch eins.
  2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 19.03.2020 fristgerecht Beschwerde und brachte unter Hinweis auf sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen vor, dass es sich bei der erlittenen Verletzung nicht um eine schwere Körperverletzung iSd Paragraph 84, Absatz eins, StGB handle, das sich bereits aus dem dem verfahrenseinleitenden Antrag beigeschlossenem Protokollsvermerk samt gekürzter Urteilsausfertigung des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.02.2019 ergebe, welches den Angeklagten römisch 40 - nach Durchführung eines umfassenden Beweisverfahrens - wegen Paragraph 84, Absatz 2, StGB verurteilte. Hätte es sich bei der Verletzung um eine länger als 24 Tage andauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit oder um eine an sich schwere Körperverletzung gehandelt, wäre dies einerseits im Spruchpunkt römisch zwei. der Urteilsausfertigung zusätzlich festzuhalten gewesen und hätte dies auch einen zusätzlichen Erschwerungsgrund iSd Paragraph 33, StGB aufgrund der mehrfachen Deliktsqualifikation bedeutet. Eine solche sei den Strafzumessungsgründen freilich auch nicht zu entnehmen. Die erlittene Verletzung kann demgemäß - bereits dem Gesetzeswortlaut des Paragraph 6 a, VOG entsprechend - unmöglich vom VOG gedeckt sein. Durch die rechtswidrige Verweigerung der Leistung werde der Beschwerdeführer in seinen subjektiven Rechten verletzt verletzt Es werde daher beantragt, * den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und die Leistungspflicht des Bundes

§ 23aGeh

G festzustellen;* den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und die Leistungspflicht des Bundes

Paragraph 23 a, GehG festzustellen; in eventu * den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben und zur neuerlichen Entscheidung an die bescheiderlassende Behörde zurückzzuverweisen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer steht als Inspektor der Justizwache, wo er im Bereich der Justizanstalt XXXX Dienst versieht, in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.Der Beschwerdeführer steht als Inspektor der Justizwache, wo er im Bereich der Justizanstalt römisch 40 Dienst versieht, in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Am 14.01.2019 wurde er während der Verrichtung seines Dienstes als Justizwachebeamter von XXXX am Körper verletzt. XXXX hat mehrere Justizwachebeamte, darunter auch den Beschwerdeführer, mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Verbringung aus dem Zellenraum aufgrund seines vorangegangenen aggressiven Verhalten, zu hindern versucht, indem er mit seinen Händen in Richtung der Beamten schlug und mit den Füßen nach ihnen trat. Der Beschwerdeführer erlitt dadurch eine Prellung des zweiten und vierten Fingers der rechten Hand und befand sich von 14.
  2. (untertägig) bis 20.01.2019 im Krankenstand.Am 14.01.2019 wurde er während der Verrichtung seines Dienstes als Justizwachebeamter von römisch 40 am Körper verletzt. römisch 40 hat mehrere Justizwachebeamte, darunter auch den Beschwerdeführer, mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich der Verbringung aus dem Zellenraum aufgrund seines vorangegangenen aggressiven Verhalten, zu hindern versucht, indem er mit seinen Händen in Richtung der Beamten schlug und mit den Füßen nach ihnen trat. Der Beschwerdeführer erlitt dadurch eine Prellung des zweiten und vierten Fingers der rechten Hand und befand sich von 14.
  3. (untertägig) bis 20.01.2019 im Krankenstand. XXXX wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.02.2019 zur GZ: 42 Hv 11/19x, der §§ 15, 269 und 84 Abs.2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Ferner wurde er verurteilt, dem Beschwerdeführer den Betrag von € 800,00 an Schadenersatz zu leisten.römisch 40 wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.02.2019 zur GZ: 42 Hv 11/19x, der Paragraphen 15, 269 und 84 Absatz 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt. Ferner wurde er verurteilt, dem Beschwerdeführer den Betrag von € 800,00 an Schadenersatz zu leisten. Mit Schreiben vom 01.04.2019 nahm der Beschwerdeführer

§ 23ei

Vm § 13a GehG zur Kenntnis, dass im Sinne des§ 23e iVm § 13a GehG, unberechtigt empfangene Hilfeleistungen, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden seien, dem Bund von der antragstellenden Person zu ersetzen seien. Die gegenständlichen Ansprüche fänden weder durch die Versicherung der antragstellenden Person, noch nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen Deckung.Mit Schreiben vom 01.04.2019 nahm der Beschwerdeführer

Paragraph 23 e, in Verbindung mit Paragraph 13 a, GehG zur Kenntnis, dass im Sinne des§ 23e in Verbindung mit Paragraph 13 a, GehG, unberechtigt empfangene Hilfeleistungen, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden seien, dem Bund von der antragstellenden Person zu ersetzen seien. Die gegenständlichen Ansprüche fänden weder durch die Versicherung der antragstellenden Person, noch nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen Deckung. Der Beschwerdeführer stellte hinsichtlich seiner Ansprüche keinen auf die Bestimmungen des VOG gestützten Antrag an das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice. 2. Beweiswürdigung: Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden. Dabei ist hervorzuheben, dass die Entstehung der Verletzung des Beschwerdeführers, der Dauer seines Krankenstandes und die Höhe des ihm zustehenden Schadenersatzes außer Streit stehen, wobei sich die diesbezüglichen Feststellungen aus dem Urteil des des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 27.02.2019, GZ. 42 Hv 11/19x, und dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergeben. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 4 Vw

GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der unstrittigen Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der unstrittigen Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt - mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VGGemäß Paragraph 17, Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3 Absatz eins, letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG Zu A) § 23a und § 23b Geh

G haben nachstehenden Wortlaut:Paragraph 23 a und Paragraph 23 b, GehG haben nachstehenden Wortlaut: "Besondere Hilfeleistungen § 23a. Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wennParagraph 23 a, Der Bund hat als besondere Hilfeleistung die vorläufige Übernahme von Ansprüchen zu erbringen, wenn 1. eine Beamtin oder ein Beamter a) einen Dienstunfall

§ 90Abs.

1 des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, odera) einen Dienstunfall

Paragraph 90, Absatz eins, des Beamten-Kranken-und Unfallversicherungsgesetzes - B-KUVG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,, oder b) einen Arbeitsunfall

§ 175Abs.

1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, undb) einen Arbeitsunfall

Paragraph 175, Absatz eins, ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, in unmittelbarer Ausübung ihrer oder seiner dienstlichen Pflichten erleidet, und

  1. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
  2. der Beamtin oder dem Beamten dadurch Heilungskosten erwachsen oder ihre oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Vorschuss zur besonderen Hilfeleistung § 23b.

(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wennParagraph 23 b,
(1)Der Bund leistet als besondere Hilfeleistung einen Vorschuss (vorläufige Übernahme von Ansprüchen), wenn
  1. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des § 23a Abs. 1 an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
  2. sich die Beamtin oder der Beamte im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Paragraph 23 a, Absatz eins, an einem Strafverfahren beteiligt, das nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche mit einer rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten oder der Hinterbliebenen gegen den Täter abgeschlossen wird, oder
  3. solche Ersatzansprüche der Beamtin oder des Beamten im Zivilrechtsweg nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche rechtskräftig zugesprochen werden.
(2)Ein Vorschuss nach Abs. 1 Z 1 und Z 2 ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag

§ 3Abs.

4 für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(2)Ein Vorschuss nach Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, ist höchstens bis zum 27-fachen Referenzbetrag

Paragraph 3, Absatz 4, für Heilungskosten, Schmerzengeld sowie für jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu leisten.

(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen

Abs. 2 umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(3)Das Schmerzengeld und das Einkommen

Absatz 2, umfassen auch die jeweils bis zur rechtskräftigen Entscheidung über Ersatzansprüche anfallenden Zinsen.

(4)Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche

Abs. 2 unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag

§ 3Abs.

4 möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene

Abs. 2 nicht überschreiten.

(4)Ist eine gerichtliche Entscheidung über die Ansprüche

Absatz 2, unzulässig, kann diese nicht erfolgen oder ist diese ohne Prüfung des Bestandes der Ansprüche erfolgt, hat die Dienstbehörde nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche die Heilungskosten sowie jenes Einkommen, das der Beamtin oder dem Beamten wegen der erlittenen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung entgangen ist oder künftig entgeht, zu ersetzen. Die Zahlung von Schmerzengeld ist nach Prüfung des Bestandes der Ansprüche höchstens bis zum fünffachen Referenzbetrag

Paragraph 3, Absatz 4, möglich. Die Gesamtkosten dürfen jedoch jene

Absatz 2, nicht überschreiten.

(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.
(5)Die vorläufige Leistungspflicht des Bundes besteht nur insoweit, als die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind.
(6)Die Ansprüche der Beamtin oder des Beamten gegen die Täterin oder den Täter gehen, soweit sie vom Bund bezahlt werden, durch Legalzession auf den Bund über." Den Gesetzesmaterialien (RV zur Dienstrechtsnovelle 2018, Nr. 196 d.B., XXVI. GP, EB S. 10) heißt es:Den Gesetzesmaterialien Regierungsvorlage zur Dienstrechtsnovelle 2018, Nr. 196 d.B., römisch 26 . GP, EB S. 10) heißt es: "Zur Vermeidung von Mehrfachleistungen erfolgt in Abs. 5 die Klarstellung, dass eine vorläufige Leistung des Bundes erst dann erfolgt, wenn die Ansprüche nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung (BKUVG, ASVG) oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.""Zur Vermeidung von Mehrfachleistungen erfolgt in Absatz 5, die Klarstellung, dass eine vorläufige Leistung des Bundes erst dann erfolgt, wenn die Ansprüche nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung (BKUVG, ASVG) oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind." Schon der Wortlaut des § 23b Abs. 5 GehG zeigt, dass die in dieser Bestimmung statuierte Leistungsverpflichtung des Bundes subsidiärer Natur ist und nur insoweit besteht, als die Ansprüche des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.Schon der Wortlaut des Paragraph 23 b, Absatz 5, GehG zeigt, dass die in dieser Bestimmung statuierte Leistungsverpflichtung des Bundes subsidiärer Natur ist und nur insoweit besteht, als die Ansprüche des Beamten nicht durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind. Es ist also zu prüfen, ob die Schadenersatzansprüche des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind.Es ist also zu prüfen, ob die Schadenersatzansprüche des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind. Für die Zuerkennung eines Ersatzanspruchs nach § 6a VOG kommt es allerdings - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - nur darauf an, ob eine schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs 1 StGB d.h. eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit bzw. eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung vorliegt. Die strafrechtliche Qualifikation der Tathandlung ist dabei unerheblich. Konkret sieht § 6a VOG vor, dass Hilfe nach § 2 Z 10 nur für eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) infolge einer Handlung im Sinne des § 1 Abs 1 VOG zu leisten ist. § 1 Abs 1 VOG sieht vor, dass österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe haben, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben. Die behördliche Zuständigkeit zur Beurteilung, ob die im konkreten Fall verursachte Prellung des zweiten und vierten Fingers der rechten Hand ihrer Art und Ausdehnung nach als schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs 1 StGB anzusehen ist, kommt

§ 9

VOG dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice zu.Für die Zuerkennung eines Ersatzanspruchs nach Paragraph 6 a, VOG kommt es allerdings - wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - nur darauf an, ob eine schwere Körperverletzung iSd Paragraph 84, Absatz eins, StGB d.h. eine länger als vierundzwanzig Tage dauernde Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit bzw. eine an sich schwere Verletzung oder Gesundheitsschädigung vorliegt. Die strafrechtliche Qualifikation der Tathandlung ist dabei unerheblich. Konkret sieht Paragraph 6 a, VOG vor, dass Hilfe nach Paragraph 2, Ziffer 10, nur für eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) infolge einer Handlung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, VOG zu leisten ist. Paragraph eins, Absatz eins, VOG sieht vor, dass österreichische Staatsbürger Anspruch auf Hilfe haben, wenn mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass sie durch eine zum Entscheidungszeitpunkt mit einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe bedrohten rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung erlitten haben. Die behördliche Zuständigkeit zur Beurteilung, ob die im konkreten Fall verursachte Prellung des zweiten und vierten Fingers der rechten Hand ihrer Art und Ausdehnung nach als schwere Körperverletzung iSd Paragraph 84, Absatz eins, StGB anzusehen ist, kommt

Paragraph 9, VOG dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice zu. Die Frage, ob die Schadenersatzansprüche des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, BGBl. Nr. 288/1972, gedeckt sind, stellt eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Die belangte Behörde wäre berechtigt gewesen, diese Frage nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen, zumal kein Verfahren beim zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice anhängig ist. Die belangte Behörde wäre im Hinblick auf die ihr durch 38 AVG eingeräumte Befugnis verpflichtet gewesen, über den Antrag inhaltlich zu entscheiden. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages war der bekämpfte Bescheid daher ersatzlos aufzuheben (vgl. hiezu auch VwGH 09.09.2016, Ro 2016/12/0002).Die Frage, ob die Schadenersatzansprüche des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall durch die gesetzliche Unfallversicherung oder nach dem Bundesgesetz über die Gewährung von Hilfeleistungen an Opfer von Verbrechen, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1972,, gedeckt sind, stellt eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar. Die belangte Behörde wäre berechtigt gewesen, diese Frage nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen, zumal kein Verfahren beim zuständigen Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen - Sozialministeriumservice anhängig ist. Die belangte Behörde wäre im Hinblick auf die ihr durch 38 AVG eingeräumte Befugnis verpflichtet gewesen, über den Antrag inhaltlich zu entscheiden. Im Hinblick auf die von der belangten Behörde ausgesprochene Zurückweisung des verfahrensgegenständlichen Antrages war der bekämpfte Bescheid daher ersatzlos aufzuheben vergleiche hiezu auch VwGH 09.09.2016, Ro 2016/12/0002). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Angesichts der oben dargestellten Rechtslage bzw. Judikatur erscheint die hier zu beurteilende Frage des Anspruchs auf Bevorschussung eines durch einen Dienstunfall ohne Fremdbeteiligung entstandenen Verdienstentganges eindeutig geklärt. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W213.2230534.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.