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{'item': 'W218 2230130-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2020 GeschäftszahlW218 2230130-1 SpruchW218 2230130-1/ 3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (belangte Behörde) vom 02.12.2019 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe gemäß § 24 Abs. 2 AlVG widerrufen und sie gemäß § 25 Abs. 2 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 481,04 verpflichtet werde.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (belangte Behörde) vom 02.12.2019 wurde ausgesprochen, dass der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Notstandshilfe gemäß Paragraph 24, Absatz 2, AlVG widerrufen und sie gemäß Paragraph 25, Absatz 2, AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 481,04 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin am 08.09.2019 von Organen der Finanzpolizei bei einer dem AMS nicht gemeldeten anzeigepflichtigen Tätigkeit angetroffen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei zur Rückzahlung der Leistung für den Zeitraum 12.08.2019 bis 08.09.2019 verpflichtet.
  3. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass sie nicht schwarz gearbeitet habe. Sie sei am Freitag, den 07.09.2019 (gemeint: 06.09.2019) am Abend kontaktiert worden, ob sie vom 08.09.2019 bis 09.09.2019 (gemeint: 07.09.2019 bis 08.09.2019) bei der Haustier-Messe aushelfen könne. Die Finanzpolizei sei am 08.09.2019 am späten Nachmittag erschienen und habe die Beschwerdeführerin bei einer Tätigkeit als Kellnerin angetroffen. Die Beschwerdeführerin habe am Montag, dem 09.09.2019 die belangte Behörde darüber informiert. Bei ihrem Termin am 11.09.2019 habe sie ihre Betreuerin erneut darüber informiert. Sie habe zudem unter der Geringfügigkeitsgrenze verdient.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 17.03.2020 wurde die Beschwerde abgewiesen und der Spruch insofern abgeändert, als der Widerrufszeitraum vom 12.08.2019 bis 08.09.2019 in den Spruch aufgenommen wurde. Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass die Beschwerdeführerin am 08.09.2019 von der Finanzpolizei arbeitend angetroffen worden sei und dieses Beschäftigungsverhältnis nicht rechtzeitig bei der belangten Behörde gemeldet habe, sondern erst am 11.09.
  5. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und brachte ergänzend vor, sie habe kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erhalten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Die Beschwerdeführerin ist zuletzt seit 28.05.2018 mit Unterbrechungen in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Bezug von Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 17,
  7. Ihre letzte anwartschaftsbegründende Beschäftigung war im Zeitraum 02.12.2016 bis 22.04.2018 mit anschließender Urlaubsersatzleistung bis 27.05.2018 beim Dienstgeber XXXX . Seitdem befand sie sich nur in kurzen vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen.Die Beschwerdeführerin ist zuletzt seit 28.05.2018 mit Unterbrechungen in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und war im verfahrensgegenständlichen Zeitraum im Bezug von Notstandshilfe in Höhe von täglich EUR 17,
  8. Ihre letzte anwartschaftsbegründende Beschäftigung war im Zeitraum 02.12.2016 bis 22.04.2018 mit anschließender Urlaubsersatzleistung bis 27.05.2018 beim Dienstgeber römisch 40 . Seitdem befand sie sich nur in kurzen vollversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen. Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum Samstag, dem 07.09.2019 bis Sonntag, dem 08.09.2019 geringfügig bei der Firma XXXX angestellt und wurde am 08.09.2019 von Organen der Finanzpolizei bei der Tätigkeit als Kellnerin hinter der Schank angetroffen. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Kontrolle der Finanzpolizei nicht zur Sozialversicherung angemeldet.Die Beschwerdeführerin war im Zeitraum Samstag, dem 07.09.2019 bis Sonntag, dem 08.09.2019 geringfügig bei der Firma römisch 40 angestellt und wurde am 08.09.2019 von Organen der Finanzpolizei bei der Tätigkeit als Kellnerin hinter der Schank angetroffen. Die Beschwerdeführerin war zum Zeitpunkt der Kontrolle der Finanzpolizei nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Der belangten Behörde wurde das Beschäftigungsverhältnis am Dienstag, dem 10.09.2019 durch die Finanzpolizei gemeldet. Die Beschwerdeführerin meldete ihr Beschäftigungsverhältnis selbst erst am Mittwoch, dem 11.09.2019 bei der belangten Behörde. Die Beschwerdeführerin wurde bei der Ausübung einer Tätigkeit am 08.09.2019 betreten. Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 07.09.2019 - 08.09.2019 eine Tätigkeit ausgeübt hat, die sie der belangten Behörde nicht unverzüglich angezeigt hat. Ob sie unter der Geringfügigkeitsgrenze verdient hat oder darüber ist für die Rückforderung der Leistung unerheblich, da sie verpflichtet gewesen wäre, die Aufnahme einer Tätigkeit jedenfalls unverzüglich zu melden. Festgestellt wird, dass sie die Aufnahme der Tätigkeit erst am 11.09.2019 - also drei Tage später - der belangten Behörde gemeldet hat. Die Beschwerdeführerin wurde in ihren Anträgen auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe über ihre Meldepflichten gemäß § 50 Abs. 1 AlVG, insbesondere über die Verpflichtung zur Meldung der Aufnahme eines - auch geringfügigen - Beschäftigungsverhältnisses, ausreichend informiert.Die Beschwerdeführerin wurde in ihren Anträgen auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe über ihre Meldepflichten gemäß Paragraph 50, Absatz eins, AlVG, insbesondere über die Verpflichtung zur Meldung der Aufnahme eines - auch geringfügigen - Beschäftigungsverhältnisses, ausreichend informiert. Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 18.12.2019 wurde gegen die Beschwerdeführerin wegen Verletzung des § 50 Abs. 1 iVm §§ 12 Abs. 3 undMit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 18.12.2019 wurde gegen die Beschwerdeführerin wegen Verletzung des Paragraph 50, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 12, Absatz 3, und 71 Abs. 2 AlVG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 200,00, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden, verhängt. Der Strafverfügung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin ab 31.07.2019 Notstandshilfe bezogen habe und in der Zeit vom 07.09.2019 10:00 Uhr bis zumindest 08.09.2019 18:00 Uhr bei der Firma XXXX beschäftigt gewesen sei, ohne die Aufnahme dieser Tätigkeit der belangten Behörde unverzüglich anzuzeigen.71 Absatz 2, AlVG eine Geldstrafe in Höhe von EUR 200,00, bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 30 Stunden, verhängt. Der Strafverfügung lag der Sachverhalt zu Grunde, dass die Beschwerdeführerin ab 31.07.2019 Notstandshilfe bezogen habe und in der Zeit vom 07.09.2019 10:00 Uhr bis zumindest 08.09.2019 18:00 Uhr bei der Firma römisch 40 beschäftigt gewesen sei, ohne die Aufnahme dieser Tätigkeit der belangten Behörde unverzüglich anzuzeigen. Die Beschwerdeführerin ist zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Leistung in Höhe von € 481,04 verpflichtet Durch die unstrittige Unterlassung der Meldung ihrer Tätigkeit gegenüber der belangten Behörde ist der Tatbestand nach § 25 Abs 1 erster Satz AlVG verwirklicht und ist die Notstandshilfe zu widerrufen und zurückzufordern.Durch die unstrittige Unterlassung der Meldung ihrer Tätigkeit gegenüber der belangten Behörde ist der Tatbestand nach Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG verwirklicht und ist die Notstandshilfe zu widerrufen und zurückzufordern.
  9. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und den vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen, ergeben sich aus dem Auszug aus dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 27.02.2020 und dem im Akt aufliegenden Bezugsverlauf. Die Feststellung zur Strafverfügung ergibt sich aus der im Akt aufliegenden Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom 18.12.
  10. Von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wurde, dass diese im Zeitraum 07.09.2019 bis 08.09.2019 geringfügig beschäftigt war. Ebenso unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin am 08.09.2019 von der Finanzpolizei bei ihrer Beschäftigung betreten wurde. Die Feststellungen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Betretung nicht zur Sozialversicherung angemeldet war und dass die belangte Behörde durch die Finanzpolizei am 10.09.2019 über die geringfügige Beschäftigung informiert wurde, ergeben sich aus dem Erhebungsblatt der Finanzpolizei vom 13.11.
  11. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde anführt, sie habe am Montag, dem 09.09.2019 die belangte Behörde telefonisch über ihre geringfügige Beschäftigung informiert, so ist auf den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gesprächsnachweis zu verweisen. Aus diesem geht zweifelsfrei hervor, dass die Beschwerdeführerin erst am 11.09.2019 um 10:06:36 Uhr die belangte Behörde telefonisch kontaktiert hat und am 09.09.2019 kein Anruf bei der belangten Behörde ersichtlich ist. Die Beschwerdeführerin führt im Rahmen der Stellungnahme vom 08.03.2020 bereits aus, dass es sein könnte, dass sie sich erst am 10.09.2019 bei der belangten Behörde gemeldet hat und verweist im Schreiben vom 17.03.2020 auf das Telefongespräch vom 11.09.
  12. Daher konnte zweifelsfrei festgestellt werden, dass sie die geringfügige Beschäftigung erst am 11.09.2019 bei der belangten Behörde gemeldet hat. Hinzu kommt, dass auch bei der belangten Behörde kein einkommender Anruf der Beschwerdeführerin verzeichnet wurde. Dass die Beschwerdeführerin ausreichend über ihre Meldepflichten gemäß § 50 AlVG informiert war, ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin ausgefüllten und unterschriebenen Anträgen auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Auf Seite 4 der Anträge ist die Verpflichtung zur Meldung einer Aufnahme einer Beschäftigung ausdrücklich angeführt.Dass die Beschwerdeführerin ausreichend über ihre Meldepflichten gemäß Paragraph 50, AlVG informiert war, ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin ausgefüllten und unterschriebenen Anträgen auf Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Auf Seite 4 der Anträge ist die Verpflichtung zur Meldung einer Aufnahme einer Beschäftigung ausdrücklich angeführt.
  13. Rechtliche Beurteilung: Zu A: Abweisung der Beschwerde: 3.
  14. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. 3.
  15. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten: "Arbeitslosigkeit § 12.

(1)Arbeitslos ist, werParagraph 12,
(1)Arbeitslos ist, wer
  1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,
  2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und
  3. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und
  4. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt. (...)
(3)Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:
(3)Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht: a) wer in einem Dienstverhältnis steht; (...) Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes § 24. (...)Paragraph 24, (...)
(2)Wenn die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes gesetzlich nicht begründet war, ist die Zuerkennung zu widerrufen. Wenn die Bemessung des Arbeitslosengeldes fehlerhaft war, ist die Bemessung rückwirkend zu berichtigen. Der Widerruf oder die Berichtigung ist nach Ablauf von drei Jahren nach dem jeweiligen Anspruchs- oder Leistungszeitraum nicht mehr zulässig. Wird die Berichtigung vom Leistungsempfänger beantragt, ist eine solche nur für Zeiträume zulässig, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Jahre zurück liegen. Die Frist von drei Jahren nach dem Anspruchs- oder Leistungszeitraum verlängert sich, wenn die zur Beurteilung des Leistungsanspruches erforderlichen Nachweise nicht vor Ablauf von drei Jahren vorgelegt werden (können), bis längstens drei Monate nach dem Vorliegen der Nachweise. § 25. (...)Paragraph 25, (...)
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit. a, b oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (§ 50), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (§ 2 des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 315/1994) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar.
(2)Wird ein Empfänger von Arbeitslosengeld (Notstandshilfe) bei einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, b, oder d durch öffentliche Organe, insbesondere Organe von Behörden oder Sozialversicherungsträgern oder Exekutivorgane, betreten, die er nicht unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle angezeigt hat (Paragraph 50,), so gilt die unwiderlegliche Rechtsvermutung, daß diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) für zumindest vier Wochen ist rückzufordern. Erfolgte in einem solchen Fall keine zeitgerechte Meldung durch den Dienstgeber an den zuständigen Träger der Krankenversicherung, so ist dem Dienstgeber von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice ein Sonderbeitrag in der doppelten Höhe des Dienstgeber- und des Dienstnehmeranteiles zur Arbeitslosenversicherung (Paragraph 2, des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,) für die Dauer von sechs Wochen vorzuschreiben. Als Bemessungsgrundlage dient der jeweilige Kollektivvertragslohn bzw., falls kein Kollektivvertrag gilt, der Anspruchslohn. Die Vorschreibung gilt als vollstreckbarer Titel und ist im Wege der gerichtlichen Exekution eintreibbar. Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Anzeigen § 50.
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 5 trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber.Paragraph 50,
(1)Wer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezieht, ist verpflichtet, die Aufnahme einer Tätigkeit gemäß Paragraph 12, Absatz 3, unverzüglich der zuständigen regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen. Darüber hinaus ist jede andere für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen sowie jede Wohnungsänderung der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen. Bei Bezug von Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 18, Absatz 5, trifft die Anzeigepflicht auch den Träger der Einrichtung. Bei Bezug von Weiterbildungsgeld oder Bildungsteilzeitgeld trifft die Anzeigepflicht auch den Arbeitgeber. Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe §
  1. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt."Paragraph 58, Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt." Die Bestimmungen der §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können.Die Bestimmungen der Paragraphen 24, Absatz 2 und 25 Absatz eins, AlVG sind Ausdruck des Gesetzeszweckes, Leistungen nur jenen zukommen zu lassen, die die Voraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes erfüllen. Zu Unrecht bezogene Leistungen sollen widerrufen und auch im Einzelfall zurückgefordert werden können. Gemäß § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG ist bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände. Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt.Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG normiert drei Rückforderungstatbestände. Der erste umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt. Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem AMS noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. Gem. § 50 AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Dadurch, dass der Arbeitslose die Meldung einer Beschäftigung unterließ, verletzte er die ihn gem. § 50 Abs. 1 AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208).Der zweite Rückforderungstatbestand des Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach Paragraph 50, AlVG erfüllt. Anzuzeigen ist jeder dem AMS noch nicht bekannt gegebene Umstand, der für den Anspruch und die Höhe der Leistung von Belang sein kann. Gem. Paragraph 50, AlVG ist der Leistungsbezieher verpflichtet, jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Verzug, spätestens binnen einer Woche der regionalen Geschäftsstelle anzuzeigen, wobei es keine Rolle spielt, ob die Meldung nach Auffassung des Arbeitslosen den Leistungsanspruch zu beeinflussen vermag oder nicht. Dadurch, dass der Arbeitslose die Meldung einer Beschäftigung unterließ, verletzte er die ihn gem. Paragraph 50, Absatz eins, AlVG treffende Verpflichtung, weshalb die Rückforderung der empfangenen Notstandshilfe zulässigerweise auf Paragraph 25, Absatz eins, erster Satz AlVG gestützt werden kann (VwGH 10.6.2009, 2007/08/0343). Es kommt nur darauf an, dass der Arbeitslose die Umstände, die zu melden waren, gekannt hat bzw. hätte kennen müssen (VwGH 20.11.2002, 2002/08/0208). Die Beschwerdeführerin stand im Zeitraum Samstag, 07.09.2019, bis Sonntag, 08.09.2019, unbestritten in einem Beschäftigungsverhältnis und wurde am 08.09.2019 von der Finanzpolizei bei Tätigkeiten als Kellnerin, sohin bei einer Tätigkeit gemäß § 12 Abs. 3 lit a AlVG betreten. Die Beschwerdeführerin hat die Tätigkeit der belangten Behörde nicht unverzüglich gemeldet, sondern erst am Mittwoch, dem 11.09.
  2. Sie konnte keine nachvollziehbaren Gründe nennen, warum sie der belangten Behörde nicht bereits am Freitag, dem 06.09.2019, spätestens jedenfalls am Montag, dem 09.09.2019, ihre Beschäftigung gemeldet hat.Paragraph 12, Absatz 3, Litera a, AlVG betreten. Die Beschwerdeführerin hat die Tätigkeit der belangten Behörde nicht unverzüglich gemeldet, sondern erst am Mittwoch, dem 11.09.
  3. Sie konnte keine nachvollziehbaren Gründe nennen, warum sie der belangten Behörde nicht bereits am Freitag, dem 06.09.2019, spätestens jedenfalls am Montag, dem 09.09.2019, ihre Beschäftigung gemeldet hat. In diesem Fall gilt nach § 25 Abs. 2 AlVG die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Daher ist die Notstandshilfe zwingend für mindestens vier Wochen zurückzufordern. Somit vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur für zwei Tage die Beschäftigung ausgeübt hat und die Entlohnung unter der Geringfügigkeitsgrenze lag, einer Rückforderung nicht entgegen stehen, da hier kraft gesetzlicher Anordnung unwiderleglich von einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze auszugehen ist.In diesem Fall gilt nach Paragraph 25, Absatz 2, AlVG die unwiderlegliche Rechtsvermutung, dass diese Tätigkeit über der Geringfügigkeitsgrenze entlohnt ist. Daher ist die Notstandshilfe zwingend für mindestens vier Wochen zurückzufordern. Somit vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur für zwei Tage die Beschäftigung ausgeübt hat und die Entlohnung unter der Geringfügigkeitsgrenze lag, einer Rückforderung nicht entgegen stehen, da hier kraft gesetzlicher Anordnung unwiderleglich von einem Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze auszugehen ist. Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im § 25 Abs 1 AlVG genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: "herbeigeführt hat"; VwGH
  4. 2011, 2007/08/0150;
  5. 2002, 2002/08/0208). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aber aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (VwGH
  6. 2016, Ra 2016/08/0100). Die dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldete Arbeitsaufnahme erfüllt somit jedenfalls das Kausalitätserfordernis, da die Meldung dem Arbeitsmarktservice die Überprüfung ermöglicht hätte, ob tatsächlich nur ein geringfügiges Dienstverhältnis vorlag.Eine Rückersatzpflicht aufgrund eines der beiden ersten im Paragraph 25, Absatz eins, AlVG genannten Tatbestände setzt voraus, dass die unwahren Angaben bzw das Verschweigen maßgebender Tatsachen für den Leistungsbezug kausal waren (arg: "herbeigeführt hat"; VwGH
  7. 2011, 2007/08/0150;
  8. 2002, 2002/08/0208). Um die Kausalität bejahen zu können, reicht es aber aus, dass die rechtzeitige und korrekte Meldung potentiell die objektiv gesetzwidrige Auszahlung verhindern hätte können (VwGH
  9. 2016, Ra 2016/08/0100). Die dem Arbeitsmarktservice nicht gemeldete Arbeitsaufnahme erfüllt somit jedenfalls das Kausalitätserfordernis, da die Meldung dem Arbeitsmarktservice die Überprüfung ermöglicht hätte, ob tatsächlich nur ein geringfügiges Dienstverhältnis vorlag. Daher hat die belangte Behörde zu Recht ausgesprochen, dass die Beschwerdeführerin den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum 12.08.2019 bis 08.09.2019 verloren hat und die ausbezahlte Notstandshilfe in Höhe von EUR 481,04 (EUR 17,18 * 28 Tage) zurückzuzahlen hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  10. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art
  11. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W218.2230130.1.00

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