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{'item': 'W218 2230198-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2020 GeschäftszahlW218 2230198-1 SpruchW218 2230198-1/ 3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter

Artikel 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (belangte Behörde) vom 04.02.2020 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 07.01.2020 bis 03.02.2020 gemäß § 38 iVm § 11 AlVG keine Notstandshilfe gebührt.
  2. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Wiener Neustadt (belangte Behörde) vom 04.02.2020 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum 07.01.2020 bis 03.02.2020 gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 11, AlVG keine Notstandshilfe gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis bei der Firma XXXX während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer sein Dienstverhältnis bei der Firma römisch 40 während der Probezeit freiwillig gelöst habe. Gründe für eine Nachsicht lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
  3. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass er in einem Männerwohnheim gelebt habe und aufgrund der schlechten Verhältnisse ausziehen habe müssen. Er wolle sich gesundheitlich erholen und dann könne er sein Arbeitsverhältnis weiterführen. Sein Arzt und der Leiter der belangten Behörde hätten gesagt, dies sei verständlich.
  4. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 30.03.2020 wurde die Beschwerde abgewiesen. Die belangte Behörde stellte im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer das Dienstverhältnis während der Probezeit gelöst habe. Die alleinige Behauptung von gesundheitlichen Problemen sei nicht ausreichend, um eine andere Entscheidung herbeizuführen. Es lägen keine triftigen Gründe für die Beendigung des Dienstverhältnisses vor.
  5. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag und verwies auf seine Beschwerdegründe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen (entscheidungswesentlicher Sachverhalt): Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Akteninhaltes werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt: Der Beschwerdeführer steht seit 01.10.2014 regelmäßig im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit 05.05.2018 mit Unterbrechungen. Seine letzte anwartschaftsbegründende Beschäftigung war im Zeitraum 06.02.2017 bis 04.05.2018 beim Dienstgeber XXXX .Der Beschwerdeführer steht seit 01.10.2014 regelmäßig im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, zuletzt seit 05.05.2018 mit Unterbrechungen. Seine letzte anwartschaftsbegründende Beschäftigung war im Zeitraum 06.02.2017 bis 04.05.2018 beim Dienstgeber römisch 40 . Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 19.08.2019 bis 07.09.2019 und vom 26.09.2019 bis 04.10.2019 bereits beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt.Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 19.08.2019 bis 07.09.2019 und vom 26.09.2019 bis 04.10.2019 bereits beim Dienstgeber römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt. Der Beschwerdeführer war vom 03.01.2020 bis 06.01.2020 erneut beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt und löste das Dienstverhältnis selbstständig in der Probezeit.Der Beschwerdeführer war vom 03.01.2020 bis 06.01.2020 erneut beim Dienstgeber römisch 40 vollversicherungspflichtig beschäftigt und löste das Dienstverhältnis selbstständig in der Probezeit. Der Beschwerdeführer beendete das Beschäftigungsverhältnis wegen seiner Wohnsituation, da er aus der Wohneinrichtung ausziehen wollte. Der Beschwerdeführer wohnte im Zeitraum 11.06.2019 bis 06.02.2020 in der Wohneinrichtung XXXX und verfügt seit 07.02.2020 über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich mehr.Der Beschwerdeführer wohnte im Zeitraum 11.06.2019 bis 06.02.2020 in der Wohneinrichtung römisch 40 und verfügt seit 07.02.2020 über keinen aufrechten Wohnsitz in Österreich mehr. Es liegen keine gesundheitlichen Einschränkungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen. Es liegen keine Nachsichtgründe vor. Der Beschwerdeführer hat sein letztes Dienstverhältnis freiwillig gelöst.
  7. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich zweifelsfrei aus dem zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Feststellungen zum Bezug der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und den vollversicherungspflichtigen Beschäftigungen, sowie, dass der Beschwerdeführer bis dato keine vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgenommen hat, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger zum Stichtag 20.04.
  8. Dass der Beschwerdeführer bis zum 06.02.2020 in einem Wohnheim für Obdachlose gelebt hat und seit 07.02.2020 über keinen Wohnsitz in Österreich mehr verfügt, ergibt sich aus dem Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 24.03.
  9. Vom Beschwerdeführer nicht bestritten wurde, dass dieser das Beschäftigungsverhältnis in der Probezeit selber beendet hat. Der Beschwerdeführer brachte in der niederschriftlichen Einvernahme bei der belangten Behörde am 24.01.2020 vor, er habe das Beschäftigungsverhältnis aus gesundheitlichen Gründen beendet, da er in einem Wohnheim wohne und erst einmal ausziehen müsse. In der Beschwerde ergänzte er das Vorbringen dahingehend, dass er aufgrund der Verhältnisse im Wohnheim ausziehen habe müssen, um sich gesundheitlich zu erholen um anschließend sein Arbeitsverhältnis weiterführen zu können. Diesbezüglich ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer kein Vorbringen dahingehend erstattete, dass er an gesundheitlichen Beeinträchtigungen leidet, welche sich negativ auf die Ausübung seines Beschäftigungsverhältnisses auswirken. Darüber hinaus brachte der Beschwerdeführer, trotz Aufforderung durch die belangte Behörde, keine medizinischen Befunde über etwaige gesundheitlichen Beeinträchtigungen vor und gehen auch aus der Betreuungsvereinbarung mit der belangten Behörde vom 25.02.2020 keine Gesundheitseinschränkungen hervor. Aus den Angaben des Beschwerdeführers lässt sich lediglich ableiten, dass er die vollversicherungspflichtige Beschäftigung aufgrund seiner prekären Wohnsituation beendet hat, da er nicht mehr im Männerwohnheim leben wollte bzw. dort aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr leben konnte. Für den erkennenden Senat ist es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer eine vollversicherungspflichtige Beschäftigung deshalb beendet, weil er aus einem Obdachlosenwohnheim ausziehen will. Eine Beibehaltung seiner Arbeit hätte dem Beschwerdeführer bessere Möglichkeiten geboten, seine prekäre Wohnsituation zu verbessern. Hinzu kommt, dass er nach der Kündigung seines Dienstverhältnisses noch ein weiteres Monat in dem Männerwohnheim wohnte.
  10. Rechtliche Beurteilung: 3.
  11. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören.Gemäß Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören. 3.
  12. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF lauten: "Arbeitslosengeld Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer 1.-der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, 2.-die Anwartschaft erfüllt und 3.-die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. Arbeitswilligkeit § 9.
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.Paragraph 9,
(1)Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), Bundesgesetzblatt Nr. 31 aus 1969,, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. § 11.
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß § 3 versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.Paragraph 11,
(1)Arbeitslose, deren Dienstverhältnis in Folge eigenen Verschuldens beendet worden ist oder die ihr Dienstverhältnis freiwillig gelöst haben, erhalten für die Dauer von vier Wochen, gerechnet vom Tage der Beendigung des Dienstverhältnisses an, kein Arbeitslosengeld. Dies gilt auch für gemäß Paragraph 3, versicherte Personen, deren Erwerbstätigkeit in Folge eigenen Verschuldens oder freiwillig beendet worden ist.
(2)Der Ausschluss vom Bezug des Arbeitslosengeldes ist in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie zB wegen Aufnahme einer anderen Beschäftigung, freiwilliger Beendigung eines Dienstverhältnisses oder einer Erwerbstätigkeit aus zwingenden gesundheitlichen Gründen oder Einstellung der Erwerbstätigkeit wegen drohender Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit oder bei Saisonabhängigkeit wegen Saisonende, nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe §
  2. Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt."Paragraph 58, Auf das Verfahren in Angelegenheiten der Notstandshilfe ist dieser Artikel mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Arbeitslosengeldes die Notstandshilfe tritt." Das Gericht hat seiner Entscheidung folgende Überlegungen zugrunde gelegt: Die Sperrfrist des § 11 AlVG setzt zunächst voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder dass dieses von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin, dass ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu § 11 AlVG).Die Sperrfrist des Paragraph 11, AlVG setzt zunächst voraus, dass das Dienstverhältnis aus dem Verschulden der arbeitslosen Person geendet hat oder dass dieses von ihr freiwillig aufgelöst wurde, sohin, dass ihr der Eintritt in die Arbeitslosigkeit in einer bestimmten Weise zurechenbar ist (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 1 zu Paragraph 11, AlVG). Endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf oder kraft gesetzlicher Anordnung, kann es von vornherein zu keiner Sperre gemäß § 11 AlVG kommen, woraus folgt, dass diese Bestimmung nur die Auflösung eines Dienstverhältnisses auf Grund einer unmittelbaren Willenserklärung erfasst (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 2 zu § 11 AlVG). Darüber hinaus setzt § 11 AlVG eine tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses voraus und dass Arbeitslosigkeit während dieses Dienstverhältnisses nicht bestanden hat (VwGH vom 17.10.2007, Zl. 2006/08/0260 und vom 15.05.2002, Zl. 2002/08/0040).Endet das Dienstverhältnis durch Zeitablauf oder kraft gesetzlicher Anordnung, kann es von vornherein zu keiner Sperre gemäß Paragraph 11, AlVG kommen, woraus folgt, dass diese Bestimmung nur die Auflösung eines Dienstverhältnisses auf Grund einer unmittelbaren Willenserklärung erfasst (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 2 zu Paragraph 11, AlVG). Darüber hinaus setzt Paragraph 11, AlVG eine tatsächliche Beendigung des Dienstverhältnisses voraus und dass Arbeitslosigkeit während dieses Dienstverhältnisses nicht bestanden hat (VwGH vom 17.10.2007, Zl. 2006/08/0260 und vom 15.05.2002, Zl. 2002/08/0040). Der erste Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist des § 11 AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslos gewordenen Person; ein solches Verschulden wird bei einer zuvor als Dienstnehmerin beschäftigten Person dann angenommen, wenn sie einen wichtigen Grund gesetzt hat, der die Dienstgeberin zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Dagegen kommt die Verhängung einer Sperrfrist nicht in Betracht, wenn die Entlassung auf Dienstunfähigkeit beruht oder eine ungerechtfertigte Entlassung ausgesprochen wurde (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu § 11 AlVG). Auch kann eine von der Dienstgeberin ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen, wenn die Dienstnehmerin ein Verhalten gesetzt hat, dass die Dienstgeberin zum Ausspruch einer Entlassung berechtigt hätte.Der erste Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist des Paragraph 11, AlVG ist die Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund eigenen Verschuldens der nunmehr arbeitslos gewordenen Person; ein solches Verschulden wird bei einer zuvor als Dienstnehmerin beschäftigten Person dann angenommen, wenn sie einen wichtigen Grund gesetzt hat, der die Dienstgeberin zum Ausspruch einer Entlassung veranlasst hat. Dagegen kommt die Verhängung einer Sperrfrist nicht in Betracht, wenn die Entlassung auf Dienstunfähigkeit beruht oder eine ungerechtfertigte Entlassung ausgesprochen wurde (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 4 zu Paragraph 11, AlVG). Auch kann eine von der Dienstgeberin ausgesprochene Kündigung die Sperrfrist auslösen, wenn die Dienstnehmerin ein Verhalten gesetzt hat, dass die Dienstgeberin zum Ausspruch einer Entlassung berechtigt hätte. Der zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch den arbeitslos gewordenen Dienstnehmer. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Norm nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 9 zu § 11 AlVG). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung des Dienstnehmers in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach § 11 AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor (vgl. VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Abs. 2 ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR. einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 zu § 11 AlVG).Der zweite Anwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist beruht auf der freiwilligen Lösung des Dienstverhältnisses durch den arbeitslos gewordenen Dienstnehmer. Da diese Bestimmung sehr weit und unpräzise gefasst ist und nach dem Zweck der Norm nur eine dem Dienstnehmer zurechenbare Arbeitslosigkeit sanktioniert werden soll, ist bereits bei der Auslegung dieses Tatbestandes ein engeres Verständnis geboten (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 9 zu Paragraph 11, AlVG). Daraus folgt, dass das Ende eines befristeten Dienstverhältnisses durch (bloßen) Zeitablauf oder die Einwilligung des Dienstnehmers in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses nicht zur Verhängung der Sperrfrist nach Paragraph 11, AlVG führen kann. Der Hauptanwendungsfall für die Verhängung der Sperrfrist aus dem angeführten Grund liegt in der Regel in den Fällen der Selbstkündigung oder bei Erklärung des vorzeitigen Austrittes durch den Dienstnehmer vor vergleiche VwGH vom 22.04.2015, Zl. 2012/10/0218) und führen diese Anlassfälle auch nur dann zur Sperre, wenn kein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt, in dem der Ausschluss vom Leistungsbezug nach Absatz 2, ganz oder teilweise nachzusehen ist. Gleiches gilt für die Auflösung eines Dienstverhältnisses während der (idR. einmonatigen) Probezeit (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 11 zu Paragraph 11, AlVG). Unstrittig stand der Beschwerdeführer vom 03.01.2020 bis 06.01.2020 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei XXXX .Unstrittig stand der Beschwerdeführer vom 03.01.2020 bis 06.01.2020 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis bei römisch 40 . Das Dienstverhältnis wurde unstrittig vom Beschwerdeführer während der Probezeit beendet. Der Grund für die Beendigung des Dienstverhältnisses war, dass der Beschwerdeführer in einer prekären Wohnsituation lebt und zunächst aus dem Obdachlosenheim ausziehen wollte. Wird eine Beschäftigung in der Probezeit vom Dienstnehmer ohne Vorliegen wichtiger Gründe freiwillig gelöst, greift die Rechtsfolge des § 11 AlVG (VwGH vom 06.06.2012, Zl. 2012/08/0104).Wird eine Beschäftigung in der Probezeit vom Dienstnehmer ohne Vorliegen wichtiger Gründe freiwillig gelöst, greift die Rechtsfolge des Paragraph 11, AlVG (VwGH vom 06.06.2012, Zl. 2012/08/0104). Damit liegen die für die Verhängung der Sperrfrist iSd. § 11 Abs. 2 AlVG notwendigen Voraussetzungen vor.Damit liegen die für die Verhängung der Sperrfrist iSd. Paragraph 11, Absatz 2, AlVG notwendigen Voraussetzungen vor. Selbst für den Fall, dass ein Tatbestand gemäß § 11 Abs. 1 AlVG vorliegt, ist die Rechtsfolge der Sperre gemäß § 11 Abs. 2 AlVG nachzusehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt.Selbst für den Fall, dass ein Tatbestand gemäß Paragraph 11, Absatz eins, AlVG vorliegt, ist die Rechtsfolge der Sperre gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AlVG nachzusehen, wenn ein berücksichtigungswürdiger Fall vorliegt. Im Regelfall ist der Versuch des Arbeitslosen durch Beschäftigungsaufnahme die Arbeitslosigkeit zu beenden auch im Interesse der Versichertengemeinschaft höher zu bewerten, als die erfolgte Auflösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit, so dass Nachsicht zu gewähren ist. Würde bei jeder Auflösung in der Probezeit die Sanktion des § 11 AlVG verhängt werden, wäre dies ein starkes Hemmnis - vor allem auch im Wege der Eigeninitiative - einen Arbeitsantritt zu wagen, unter dem Risiko, bei Scheitern des Arbeitsversuches, anschließend für vier Wochen die Leistung zu verlieren. Jedoch keine Nachsichtserteilung, wenn vor Lösung in der Probezeit eine Aussprache mit dem Arbeitgeber unterblieben ist. (vgl. BVwG 12.04.2016, G302 2116493-1). Da jeder Arbeitsversuch die Möglichkeit einer bleibenden Beschäftigung beinhaltet, wird daher diese Beendigungsart idR im Wege der Nachsicht von der Sanktion des § 11 AlVG ausgenommen werden.Im Regelfall ist der Versuch des Arbeitslosen durch Beschäftigungsaufnahme die Arbeitslosigkeit zu beenden auch im Interesse der Versichertengemeinschaft höher zu bewerten, als die erfolgte Auflösung des Dienstverhältnisses in der Probezeit, so dass Nachsicht zu gewähren ist. Würde bei jeder Auflösung in der Probezeit die Sanktion des Paragraph 11, AlVG verhängt werden, wäre dies ein starkes Hemmnis - vor allem auch im Wege der Eigeninitiative - einen Arbeitsantritt zu wagen, unter dem Risiko, bei Scheitern des Arbeitsversuches, anschließend für vier Wochen die Leistung zu verlieren. Jedoch keine Nachsichtserteilung, wenn vor Lösung in der Probezeit eine Aussprache mit dem Arbeitgeber unterblieben ist. vergleiche BVwG 12.04.2016, G302 2116493-1). Da jeder Arbeitsversuch die Möglichkeit einer bleibenden Beschäftigung beinhaltet, wird daher diese Beendigungsart idR im Wege der Nachsicht von der Sanktion des Paragraph 11, AlVG ausgenommen werden. Diesbezüglich ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer beim selben Dienstgeber bereits im Zeitraum 19.08.2019 bis 07.09.2019 und vom 26.09.2019 bis 04.10.2019 vollversicherungspflichtig beschäftigt war. Von einem Wagen des Arbeitsversuches kann daher nicht gesprochen werden, da der Beschwerdeführer den Dienstgeber und die zu leistende Tätigkeit bereits bei Arbeitsantritt am 03.01.2020 ausreichend kannte und es daher keiner Erprobung mehr bedurfte. Daher kann trotz Auflösung in der Probezeit gegenständlich eine Sperre nach § 11 AlVG verhängt werden.Diesbezüglich ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer beim selben Dienstgeber bereits im Zeitraum 19.08.2019 bis 07.09.2019 und vom 26.09.2019 bis 04.10.2019 vollversicherungspflichtig beschäftigt war. Von einem Wagen des Arbeitsversuches kann daher nicht gesprochen werden, da der Beschwerdeführer den Dienstgeber und die zu leistende Tätigkeit bereits bei Arbeitsantritt am 03.01.2020 ausreichend kannte und es daher keiner Erprobung mehr bedurfte. Daher kann trotz Auflösung in der Probezeit gegenständlich eine Sperre nach Paragraph 11, AlVG verhängt werden. Als Nachsichtsgründe werden im Gesetz ausdrücklich die Aufnahme einer anderen Beschäftigung sowie gesundheitliche Gründe demonstrativ angeführt. Der Beschwerdeführer verwies zwar pauschal auf gesundheitliche Gründe, doch ist nicht objektivierbar, inwiefern gesundheitliche Beeinträchtigungen bei Beendigung der Tätigkeit vorhanden waren oder bei weiterer Ausübung eingetreten wären. Der rein pauschale Verweis genügt nicht zur Nachsichterteilung. Darüber hinaus geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde hervor, dass die gesundheitlichen Gründe ausschließlich in der Wohnsituation gelegen sind und unabhängig vom Beschäftigungsverhältnis bestanden haben. Der Beschwerdeführer legte im Verfahren - trotz Aufforderung der belangten Behörde - zudem keine medizinischen Belege für seine Gesundheitseinschränkungen vor und sind diese somit nicht objektivierbar. Eine Nachsicht kann daher nicht erteilt werden. Wie bei der analogen Bestimmung des § 10 Abs. 3 AlVG muss es sich beim Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung um eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit handeln, die auch selbständiger Natur sein kann (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 18 zu § 11 AlVG mit Hinweis auf VwGH vom 13.04.1999, Zl. 97/08/0025 und vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0305). Die bloße Vorbereitung auf ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis bzw. auf eine (ebenfalls die Arbeitslosigkeit ausschließende) selbständige Erwerbstätigkeit genügt nicht (BVwG vom 04.05.2016, Zl. I404 2123665-1).Wie bei der analogen Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG muss es sich beim Nachsichtsgrund der Aufnahme einer Beschäftigung um eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit handeln, die auch selbständiger Natur sein kann (Pfeil in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz. 18 zu Paragraph 11, AlVG mit Hinweis auf VwGH vom 13.04.1999, Zl. 97/08/0025 und vom 04.09.2013, Zl. 2012/08/0305). Die bloße Vorbereitung auf ein die Arbeitslosigkeit ausschließendes Dienstverhältnis bzw. auf eine (ebenfalls die Arbeitslosigkeit ausschließende) selbständige Erwerbstätigkeit genügt nicht (BVwG vom 04.05.2016, Zl. I404 2123665-1). Die Nachsichtserteilung kommt auch dann in Betracht, wenn die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bzw. die Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden (nichtselbständigen bzw. selbständigen) Erwerbstätigkeit nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist des § 11 Abs. 1 AlVG, aber noch in zeitlicher Nähe zur vorangegangenen Auflösung des früheren Dienstverhältnisses und - vor allem - noch vor der Entscheidung über die Nachsicht erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund sah der Verwaltungsgerichtshof die Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von acht Wochen nach der Beendigung der vorherigen Tätigkeit gerade noch als ausreichend an (VwGH vom 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136; VwSlg 15.621 A).Die Nachsichtserteilung kommt auch dann in Betracht, wenn die Aufnahme einer neuen Beschäftigung bzw. die Aufnahme einer die Arbeitslosigkeit ausschließenden (nichtselbständigen bzw. selbständigen) Erwerbstätigkeit nach Ablauf der Vier-Wochen-Frist des Paragraph 11, Absatz eins, AlVG, aber noch in zeitlicher Nähe zur vorangegangenen Auflösung des früheren Dienstverhältnisses und - vor allem - noch vor der Entscheidung über die Nachsicht erfolgt ist. Vor diesem Hintergrund sah der Verwaltungsgerichtshof die Aufnahme einer Tätigkeit innerhalb von acht Wochen nach der Beendigung der vorherigen Tätigkeit gerade noch als ausreichend an (VwGH vom 01.06.2001, Zl. 2000/19/0136; VwSlg 15.621 A). Dabei ist zu beachten, dass die Nachsichterteilung nicht im Ermessen der regionalen Geschäftsstelle liegt; vielmehr besteht ihr Spielraum nur hinsichtlich der Beurteilung der Berücksichtigungswürdigkeit, sowie der Frage, ob eine teilweise oder gänzliche Nachsicht der Sperre geboten ist. Berücksichtigungswürdig im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG (analog zu § 11 Abs. 2 AlVG) sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen härter träfe, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist (VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001 mwN). Solche Gründe, die dazu führen, dass konkret ihn der Ausschluss vom Bezug der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung härter träfe, als dies ganz allgemein der Fall ist, hat der Beschwerdeführer anlassbezogen nicht aufgezeigt.Berücksichtigungswürdig im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG (analog zu Paragraph 11, Absatz 2, AlVG) sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss vom Bezug der Leistung den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen härter träfe, als dies sonst ganz allgemein der Fall ist (VwGH vom 24.02.2016, Zl. Ra 2016/08/0001 mwN). Solche Gründe, die dazu führen, dass konkret ihn der Ausschluss vom Bezug der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung härter träfe, als dies ganz allgemein der Fall ist, hat der Beschwerdeführer anlassbezogen nicht aufgezeigt. Der Beschwerdeführer hat bis zum Entscheidungszeitpunkt keine die Arbeitslosigkeit ausschließende Tätigkeit aufgenommen. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  3. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt. Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor (vgl. zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Art
  4. Abs. 1 EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen.Das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung wird darauf gestützt, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage hinreichend geklärt erschien. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und den Sachverhaltsfeststellungen wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten. Der Sachverhalt war weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen. Zudem liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor vergleiche zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475; siehe auch VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz. 34 ff). Dem Entfall der Verhandlung stehen weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. In der Beschwerde findet sich kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt in einer mündlichen Verhandlung näher zu erörtern. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das AMS vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Art. 6 EMRK (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).Bei Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung handelt es sich zwar um "civil rights" iSd Artikel 6, EMRK vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Da jedoch im gegenständlichen Fall keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten konnten, stehen dem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W218.2230198.1.00

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