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{'item': 'W231 2176920-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 6§ 17Art. 130§§ 4

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2020 GeschäftszahlW231 2176920-1 SpruchW231 2176920-1/19E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Ric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.

  1. Der Beschwerdeführer [in Folge: "BF"] stellte in Österreich am 17.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.
  2. Der Beschwerdeführer [in Folge: "BF"] stellte in Österreich am 17.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. I.
  3. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.09.2015 gab er an, er sei Moslem, Hazara und stamme aus Mazar-e-Sharif. Er sei als etwa 14-Jähriger mit seiner Familie in den Iran geflüchtet, und habe den Iran vor 45 Tagen gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Kind in die Türkei verlassen. 2007 sei er schon in Griechenland gewesen, habe aber dort keinen Asylantrag gestellt, sie seien sofort in die Türkei abgeschoben worden. Da ihn die iranische Polizei nach Afghanistan abgeschoben hätte, habe er mit seiner Familie das Land verlassen müssen. Er sei Analphabet, seine Eltern seien beide verstorben und seine Brüder im Iran. Im Iran habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er sei traditionell verheiratet.römisch eins.
  4. Bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 18.09.2015 gab er an, er sei Moslem, Hazara und stamme aus Mazar-e-Sharif. Er sei als etwa 14-Jähriger mit seiner Familie in den Iran geflüchtet, und habe den Iran vor 45 Tagen gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem Kind in die Türkei verlassen. 2007 sei er schon in Griechenland gewesen, habe aber dort keinen Asylantrag gestellt, sie seien sofort in die Türkei abgeschoben worden. Da ihn die iranische Polizei nach Afghanistan abgeschoben hätte, habe er mit seiner Familie das Land verlassen müssen. Er sei Analphabet, seine Eltern seien beide verstorben und seine Brüder im Iran. Im Iran habe er als Hilfsarbeiter gearbeitet. Er sei traditionell verheiratet. I.
  5. Bei seiner ersten Einvernahme am 21.09.2017 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (in Folge: BFA) an, dass er Dari spreche. Zuerst korrigierte der BF von sich aus, dass er seine Frau nicht im Iran, sondern in Griechenland geheiratet habe, er sei nervös gewesen und sein Sohn krank. Dieser sei aber auch nicht sein leiblicher Sohn. Er habe eine Schwester in Afghanistan, die aber sehr alt sei, er habe keinen Kontakt und wissen nicht, wo sie sei. Er sei gesund, zuvor habe er Magenschmerzen gehabt und ein Medikament bekommen, jetzt nehme er keine Medikamente mehr und befinde sich nicht in Therapie. Er stamme aus der Provinz Balkh, Distrikt Mazar-e-Sharif, Bezirk Boyne Ghara. Er habe immer so geheißen wie er es in Österreich angegeben habe, aber in Griechenland sei sein Name falsch protokolliert worden, nämlich " XXXX ". Es habe keinen Dolmetscher gegeben, deswegen könne der Fehler beim Protokollieren des Namens entstanden sein. Identitätsdokumente besitze er keine. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem, er sei religiös und bete in Österreich zu Hause. Er habe Afghanistan im Alter von 12-14 Jahren verlassen. Er habe mit seiner gesamten Familie (Eltern, Geschwistern,) im Iran gelebt, wo er auch eine Aufenthaltsgenehmigung gehabt habe. Nur eine Schwester von ihm sei in Afghanistan, im Heimatdorf, geblieben. Er habe in Afghanistan keine Schule besucht, und auch nicht gearbeitet, im Iran habe er als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet. Er habe seine Frau in der Türkei über das Telefon kennen gelernt und sie in Griechenland geheiratet, die Hochzeit habe in einer Moschee mit einem Mullah und zwei Freunden stattgefunden. Seine Frau sei zuvor schon verheiratet gewesen und habe den Sohn in die Ehe mitgebracht. Er sei 2007 in Griechenland gewesen, bestritt aber, dort einen Asylantrag gestellt zu haben, er habe nur seine Fingerabdrücke abgegeben; dort habe er den Namen " XXXX " angegeben, niemand habe ihn zu seinem Fluchtgrund gefragt. Er sei bis zu seiner Ausreise im Heimatdorf gewesen, dann hätten sie das Haus verlassen, sein Vater habe Feinde gehabt. Er sei von 2007 bis 2015 in Griechenland gewesen, dort habe er von anderen gehört, dass in Österreich Flüchtlinge unterstützt würden. Er habe dort in verschiedenen Branchen als Hilfsarbeiter gearbeitet, in der Landwirtschaft, in Obstgärten, auf Baustellen. Er habe die ganze Zeit in Griechenland gearbeitet. Seine Eltern seien im Iran verstorben. Er habe noch eine Schwester in Afghanistan, als er in Griechenland gewesen sei habe er gehört, dass sie im Heimatdorf lebe. Alle seine Brüder seien alt, lebten im Iran und würden von ihren Söhnen versorgt. Zu seinem Fluchtgrund in Bezug auf Afghanistan gab er an, dass sie Afghanistan verlassen hätten müssen, sein Vater habe gesagt, er habe dort Feinde, mehr wisse er aber nicht darüber, er könne auch zu Bedrohungen nichts sagen. Sein Vater habe aber gesagt, sie könnten nicht nach Afghanistan zurück, sonst würden er und seine Kinder umgebracht werden. Die Feinde seien aus dem Heimatort gewesen, er kenne sie aber nicht. Sein Vater habe in der Landwirtschaft gearbeitet, seine Besitztümer befänden sich im Heimatdort, deshalb könne er auch nicht in einen andere Teil Afghanistans leben. Im Iran sei er als Afghane nicht gut behandelt worden und habe keine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung gehabt, er habe sie alle sechs Monate verlängern müssen.römisch eins.
  6. Bei seiner ersten Einvernahme am 21.09.2017 gab der BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich (in Folge: BFA) an, dass er Dari spreche. Zuerst korrigierte der BF von sich aus, dass er seine Frau nicht im Iran, sondern in Griechenland geheiratet habe, er sei nervös gewesen und sein Sohn krank. Dieser sei aber auch nicht sein leiblicher Sohn. Er habe eine Schwester in Afghanistan, die aber sehr alt sei, er habe keinen Kontakt und wissen nicht, wo sie sei. Er sei gesund, zuvor habe er Magenschmerzen gehabt und ein Medikament bekommen, jetzt nehme er keine Medikamente mehr und befinde sich nicht in Therapie. Er stamme aus der Provinz Balkh, Distrikt Mazar-e-Sharif, Bezirk Boyne Ghara. Er habe immer so geheißen wie er es in Österreich angegeben habe, aber in Griechenland sei sein Name falsch protokolliert worden, nämlich " römisch 40 ". Es habe keinen Dolmetscher gegeben, deswegen könne der Fehler beim Protokollieren des Namens entstanden sein. Identitätsdokumente besitze er keine. Er sei Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem, er sei religiös und bete in Österreich zu Hause. Er habe Afghanistan im Alter von 12-14 Jahren verlassen. Er habe mit seiner gesamten Familie (Eltern, Geschwistern,) im Iran gelebt, wo er auch eine Aufenthaltsgenehmigung gehabt habe. Nur eine Schwester von ihm sei in Afghanistan, im Heimatdorf, geblieben. Er habe in Afghanistan keine Schule besucht, und auch nicht gearbeitet, im Iran habe er als Hilfsarbeiter auf Baustellen gearbeitet. Er habe seine Frau in der Türkei über das Telefon kennen gelernt und sie in Griechenland geheiratet, die Hochzeit habe in einer Moschee mit einem Mullah und zwei Freunden stattgefunden. Seine Frau sei zuvor schon verheiratet gewesen und habe den Sohn in die Ehe mitgebracht. Er sei 2007 in Griechenland gewesen, bestritt aber, dort einen Asylantrag gestellt zu haben, er habe nur seine Fingerabdrücke abgegeben; dort habe er den Namen " römisch 40 " angegeben, niemand habe ihn zu seinem Fluchtgrund gefragt. Er sei bis zu seiner Ausreise im Heimatdorf gewesen, dann hätten sie das Haus verlassen, sein Vater habe Feinde gehabt. Er sei von 2007 bis 2015 in Griechenland gewesen, dort habe er von anderen gehört, dass in Österreich Flüchtlinge unterstützt würden. Er habe dort in verschiedenen Branchen als Hilfsarbeiter gearbeitet, in der Landwirtschaft, in Obstgärten, auf Baustellen. Er habe die ganze Zeit in Griechenland gearbeitet. Seine Eltern seien im Iran verstorben. Er habe noch eine Schwester in Afghanistan, als er in Griechenland gewesen sei habe er gehört, dass sie im Heimatdorf lebe. Alle seine Brüder seien alt, lebten im Iran und würden von ihren Söhnen versorgt. Zu seinem Fluchtgrund in Bezug auf Afghanistan gab er an, dass sie Afghanistan verlassen hätten müssen, sein Vater habe gesagt, er habe dort Feinde, mehr wisse er aber nicht darüber, er könne auch zu Bedrohungen nichts sagen. Sein Vater habe aber gesagt, sie könnten nicht nach Afghanistan zurück, sonst würden er und seine Kinder umgebracht werden. Die Feinde seien aus dem Heimatort gewesen, er kenne sie aber nicht. Sein Vater habe in der Landwirtschaft gearbeitet, seine Besitztümer befänden sich im Heimatdort, deshalb könne er auch nicht in einen andere Teil Afghanistans leben. Im Iran sei er als Afghane nicht gut behandelt worden und habe keine dauerhafte Aufenthaltsberechtigung gehabt, er habe sie alle sechs Monate verlängern müssen. I.
  7. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 20.09.2017 wies diese den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

§ 57Asyl

G nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.).

Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.4. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 20.09.2017 wies diese den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.), als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan ab (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem BF

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.). Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF insgesamt keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen habe können. Das Ermittlungsverfahren habe auch keine Gründe ergeben, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz gem. § 8 AsylG 2005 führen könnten.Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF insgesamt keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan glaubhaft machen habe können. Das Ermittlungsverfahren habe auch keine Gründe ergeben, die zur Zuerkennung von subsidiärem Schutz gem. Paragraph 8, AsylG 2005 führen könnten. I.

  1. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde. Der BF sei in Afghanistan aufgrund seiner Familienzugehörigkeit bedroht und verfolgt, der afghanische Staat nicht in der Lage, den BF zu beschützen. Außerdem sei der BF als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara asylrelevant verfolgt. Eine Abschiebung nach Afghanistan würde eine Art. 3 EMRK widersprechende Handlung darstellen. Eine Rückkehrentscheidung würde unzulässig in sein Familien- und Privatleben eingreifen.römisch eins.
  2. Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde. Der BF sei in Afghanistan aufgrund seiner Familienzugehörigkeit bedroht und verfolgt, der afghanische Staat nicht in der Lage, den BF zu beschützen. Außerdem sei der BF als Angehöriger der Volksgruppe der Hazara asylrelevant verfolgt. Eine Abschiebung nach Afghanistan würde eine Artikel 3, EMRK widersprechende Handlung darstellen. Eine Rückkehrentscheidung würde unzulässig in sein Familien- und Privatleben eingreifen. I.
  3. Am 13.01.2020 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF statt. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts wurde verzichtet.römisch eins.
  4. Am 13.01.2020 fand am Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein des BF statt. Die belangte Behörde ist entschuldigt nicht erschienen. Auf die Verlesung des gesamten Akteninhalts wurde verzichtet. I.
  5. Nach der Verhandlung richtete die erkennende Richterin eine Anfrage an die Staatendokumentation zur aktuelle Sicherheitslage in der Provinz Balkh, Bezirk Sholgara, und zur Erreichbarkeit dieses Bezirks; die Anfragebeantwortung langte am 11.03.2020 ein und wurde den Parteien zur Stellungnahme übermittelt. Der BF reichte eine Stellungnahme ein, wonach zusammengefasst die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan nach wie vor sehr schlecht sei.römisch eins.
  6. Nach der Verhandlung richtete die erkennende Richterin eine Anfrage an die Staatendokumentation zur aktuelle Sicherheitslage in der Provinz Balkh, Bezirk Sholgara, und zur Erreichbarkeit dieses Bezirks; die Anfragebeantwortung langte am 11.03.2020 ein und wurde den Parteien zur Stellungnahme übermittelt. Der BF reichte eine Stellungnahme ein, wonach zusammengefasst die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan nach wie vor sehr schlecht sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  7. Feststellungen: II.1.
  8. Der BF ist volljährig, führt in seinem Asylverfahren in Österreich den im Spruch genannten Namen und das dort genannte Geburtsdatum, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum muslimischen Glauben schiitischer Richtung. Im Zuge einer Identitätsfeststellung in Griechenland 2007 gab der BF " XXXX " als seinen Namen an, der als Aliasname ausgewiesen wird. Die Muttersprache des BF ist Dari. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren.römisch zwei.1.
  9. Der BF ist volljährig, führt in seinem Asylverfahren in Österreich den im Spruch genannten Namen und das dort genannte Geburtsdatum, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum muslimischen Glauben schiitischer Richtung. Im Zuge einer Identitätsfeststellung in Griechenland 2007 gab der BF " römisch 40 " als seinen Namen an, der als Aliasname ausgewiesen wird. Die Muttersprache des BF ist Dari. Die Feststellungen zur Identität des BF gelten ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren. II.1.
  10. Der BF stammt aus einem Dorf in der Provinz Balkh, Bezirk Sholgara, und hat dort mit seiner Familie gelebt, bis er etwa 14 Jahr alt war. Dann hat die Familie Afghanistan in den Iran verlassen, wo sie mit temporärer Aufenthaltsberechtigung lebte. In der Gegend im Iran lebten ca. 25 afghanische Familien. 2007 verließ der BF den Iran und ging nach Griechenland, wo er bis 2015 illegal aufhältig war. Der BF hat keine Schul- und Berufsbildung. Er hat sowohl im Iran als auch in Griechenland als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft und an Bau gearbeitet und sich so seinen Lebensunterhalt verdient.römisch zwei.1.
  11. Der BF stammt aus einem Dorf in der Provinz Balkh, Bezirk Sholgara, und hat dort mit seiner Familie gelebt, bis er etwa 14 Jahr alt war. Dann hat die Familie Afghanistan in den Iran verlassen, wo sie mit temporärer Aufenthaltsberechtigung lebte. In der Gegend im Iran lebten ca. 25 afghanische Familien. 2007 verließ der BF den Iran und ging nach Griechenland, wo er bis 2015 illegal aufhältig war. Der BF hat keine Schul- und Berufsbildung. Er hat sowohl im Iran als auch in Griechenland als Hilfsarbeiter in der Landwirtschaft und an Bau gearbeitet und sich so seinen Lebensunterhalt verdient. Der BF hat in der Türkei eine Frau, die Beschwerdeführerin zu W231 2176929-1, kennen gelernt. Die Beschwerdeführerin zu W231 2176929-1 hat aus einer früheren Ehe ein Kind, das jedenfalls nicht das leibliche Kind des BF ist. Der BF und die Beschwerdeführerin zu W231 2176929-1 lernten einander in der Türkei kennen, reisten gemeinsam nach Österreich ein und lebten zunächst in einem gemeinsamen Haushalt. Dass der BF und die Beschwerdeführerin zu W231 2176929-1 miteinander (traditionell) verheiratet sind oder waren wird nicht festgestellt. Es besteht seit zumindest einem Jahr keine Lebensgemeinschaft und kein Kontakt mehr zwischen dem BF und der Beschwerdeführerin zu W231 2176929-1, die sich ca. Mitte 2018 getrennt haben. Die Beschwerdeführerin zu W231 2176929-1 und deren Sohn sind mittlerweile in Österreich asylberechtigt. Eine Schwester des BF lebt mit ihrem Sohn und ihrer Tochter in Afghanistan im Heimatdorf; die Schwester des BF wird von ihren Kindern versorgt. Der Sohn der Schwester arbeitet als Taglöhner, u.a. in der Landwirtschaft. Sie leben in einem Haus, das der Sohn der Schwester geerbt hat. Die Familie des BF besitzt im Heimatdorf ein Haus und landwirtschaftliche Grundstücke. Zumindest zwei Brüder des BF leben mit einer temporären Aufenthaltsgenehmigung mit deren Familien im Iran und arbeiten als Tagelöhner, die kleineren Kinder gehen in die Schule. Die finanzielle Situation der Angehörigen im Iran gestaltet sich so, dass sie nicht reich sind, es aber zum Leben reicht. Der BF steht über einen Messenger-Dienst in Kontakt zu zwei Nichten im Iran. Dass der BF keine weiteren Angehörigen in Afghanistan hat, kann nicht festgestellt werden. II.1.
  12. Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 17.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch zwei.1.
  13. Der BF reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 17.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. II.1.
  14. Der BF war in Afghanistan nicht Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins und wurde von staatlicher Seite weder bedroht noch verfolgt. Er hatte persönlich auch keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit.römisch zwei.1.
  15. Der BF war in Afghanistan nicht Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins und wurde von staatlicher Seite weder bedroht noch verfolgt. Er hatte persönlich auch keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit. II.1.
  16. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch Feinde seines Vaters oder seines Bruders verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe in diesem Zusammenhang zu befürchten hätte. Der BF wurde in Afghanistan weder unmittelbar noch mittelbar von Personen mit dem Tod oder der Ausübung von psychischer oder physischer Gewalt bedroht.römisch zwei.1.
  17. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung durch Feinde seines Vaters oder seines Bruders verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe in diesem Zusammenhang zu befürchten hätte. Der BF wurde in Afghanistan weder unmittelbar noch mittelbar von Personen mit dem Tod oder der Ausübung von psychischer oder physischer Gewalt bedroht. Der BF konnte insgesamt nicht glaubhaft machen, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. II.1.
  18. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre.römisch zwei.1.
  19. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Afghanistan in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Dem BF kann in sein Heimatdorf in der Provinz Balkh, Bezirk Sholgara, zurückkehren, wo er familiären Anschluss an seine Schwester und deren Kinder, die dort in einem Haus leben, vorfinden würde. Die Familie des BF hatte dort ein Haus und familiäre landwirtschaftliche Grundstücke. Der BF gibt zwar an, dass er über das aktuelle Schicksal dieser Besitztümer keine Informationen habe. Doch ist die ganze Familie des BF ist - bis auf seine Schwester - in den Iran ausgewandert, der Vater des BF ist verstorben, und ist auch nicht von einer massiven, dauerhaften Präsenz der Taliban im Heimatdorf auszugehen, sodass nichts dagegenspricht, dass der BF zumindest die landwirtschaftlichen Grundstücke wieder in Besitz nehmen und künftig bewirtschaften könnte. Dem BF steht auch eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative in den Städten Mazar-e Sharif und Herat zur Verfügung. Die Wohnraum- und Versorgungslage in Mazar-e Sharif und Herat ist zwar sehr angespannt, der BF kann jedoch bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Neuansiedlung in den Städten Mazar-e Sharif und Herat grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der BF verfügt über langjährige Berufserfahrung in der Landwirtschaft und am Bau. Er hat seinen Lebensunterhalt durch diese Tätigkeiten sowohl im Iran als auch in Griechenland bestritten. Er spricht eine der Landessprachen des Herkunftsstaates (Dari) und hat bis zum Alter von ca. 14 Jahren in Afghanistan gelebt, danach unter afghanischen Familien im Iran, und ist somit mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftslandes vertraut. Der BF ist zudem anpassungsfähig, verfügt in Afghanistan über Angehörige und auch über legal im Iran aufhältige Angehörige, die ihren Lebensunterhalt dort bestreiten und den BF wenn nötig vom Iran aus hilfsweise unterstützen können. Eine räumliche Trennung steht dem nicht entgegen. Auch die aktuell vorherrschende COVID-19-Pandemie bildet kein Rückkehrhindernis. Der BF ist gesund und gehört mit Blick auf sein Alter und das Fehlen physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 an. Es besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. II.1.
  20. Der BF war seit seiner Asylantragstellung in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der BF hielt sich seit seiner Einreise nach Österreich im September 2015 seit ca. 4,5 Jahren im Bundesgebiet auf und konnte spätestens ab Erhalt der seinen Asylantrag abweisenden Entscheidung nicht mit einem weiteren Bleiberecht in Österreich rechnen.römisch zwei.1.
  21. Der BF war seit seiner Asylantragstellung in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der BF hielt sich seit seiner Einreise nach Österreich im September 2015 seit ca. 4,5 Jahren im Bundesgebiet auf und konnte spätestens ab Erhalt der seinen Asylantrag abweisenden Entscheidung nicht mit einem weiteren Bleiberecht in Österreich rechnen. Der BF hat in Österreich keine Familienangehörigen; von seiner Lebensgefährtin, die mit ihm nach Österreich eingereist ist, und die mittlerweile in Österreich asylberechtigt ist, lebt der BF seit Mitte 2018 getrennt. Sie waren auch nicht verheiratet und der Sohn der ehemaligen Lebensgefährtin ist nicht der leibliche Sohn des BF. Der BF hat in Österreich Deutschkurse (zuletzt auf dem Niveau A1) besucht und ist bei seiner Heimatgemeinde in Österreich gemeinnützig beschäftigt (Mithilfe am Bauhof, Mithilfe im Freibad. Er besucht mit Freunden aus dem Asylheim Linz oder geht mit ihnen spazieren. Für die österreichische Kultur, Geschichte und Politik konnte der BF ein Interesse nicht substantiieren. Der BF lebt von der Grundversorgung. Er ist in Österreich nie einer regelmäßigen Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit nachgegangen, und somit nicht selbsterhaltungsfähig. Eine besondere, außergewöhnliche Integration des BF in Österreich kann nicht festgestellt werden. Der BF ist gesund. II.1.
  22. Zur aktuellen Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen:römisch zwei.1.
  23. Zur aktuellen Situation in Afghanistan werden folgende Feststellungen getroffen: Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von ca. 632.000 Quadratkilometern leben ca. 32 Millionen Menschen (Länderinformationsblatt für Afghanistan (in der Folge auch "LIB") vom 13.11.2019, Seite 12). Sicherheitslage: Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil (LIB 13.11.2019, Seite 18). Diese ist jedoch regional und sogar innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt sehr unterschiedlich (EASO Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, S. 89ff; LIB 13.11.2019, Seite 18ff). Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die wichtigsten Bevölkerungszentren und Transitrouten sowie Provinzhauptstädte und die meisten Distriktzentren. Die afghanischen Kräfte sichern die Städte und andere Stützpunkte der Regierung. Die Taliban verstärken groß angelegte Angriffe, wodurch eine Vielzahl afghanischer Kräfte in Verteidigungsmissionen eingebunden sind, sodass Engpässe entstehen. Dadurch können manchmal auch Kräfte fehlen, um Territorium zu halten. Die Kämpfe waren auch weiterhin auf konstant hohem Niveau (LIB 13.11.2019, Seite 19). Für das gesamte Jahr 2018 gab es gegenüber 2017 einen Anstieg in der Gesamtzahl ziviler Opfer und ziviler Todesfälle. Für das erste Halbjahr 2019 wurde eine niedrigere Anzahl ziviler Opfer registriert. Im Juli, August und September lag ein hohes Gewaltniveau vor. Zivilisten, die in den Provinzen Kabul, Nangarhar, Helmand, Ghazni, und Faryab wohnten, waren 2018 am stärksten vom Konflikt betroffen (LIB 13.11.2019, Seite 24). Sowohl im gesamten Jahr 2018, als auch in den ersten fünf Monaten 2019 führten Aufständische, Taliban und andere militante Gruppierungen, insbesondere in der Hauptstadtregion, weiterhin Anschläge auf hochrangige Ziele (High Profile Angiffe - HPA) aus, um die Aufmerksamkeit der Medien auf sich zu ziehen, die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben und die Wahrnehmung einer weit verbreiteten Unsicherheit zu schaffen. Diese Angriffe sind jedoch stetig zurückgegangen. Zwischen 01.06.2018 und 30.11.2018 fanden 59 HPAs in Kabul statt, zwischen 01.12.2018 und 15.05.2019 waren es 6 HPAs (LIB 13.11.2019, Seite 25). Regierungsfeindliche Gruppierungen: In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB 13.11.2019, Seite 26). Taliban Zwischen 01.12.2018 und 31.05.2019 haben die Talibanaufständischen mehr Angriffe ausgeführt, als in der Vergangenheit üblich, trotzdem war die Gesamtzahl effektiver feindlicher Angriffe stark rückläufig. Diese Angriffe hatten hauptsächlich militärische Außenposten und Kontrollpunkte sowie andere schlecht verteidigte ANDSF-Posten zum Ziel - die Taliban beschränken ihre Angriffe weitgehend auf Regierungsziele und afghanische und internationale Sicherheitskräfte (LIB 13.11.2019, Seite 26; Seite 29). Die Gesamtstärke der Taliban betrug im Jahr 2017 über 200.000 Personen, darunter ca. 150.000 Kämpfer (rund 60.000 Vollzeitkämpfer mobiler Einheiten, der Rest seien Teil der lokalen Milizen). Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan (LIB 13.11.2019, Seite 27). Die Mehrheit der Taliban sind immer noch Paschtunen, obwohl es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) gibt. In einigen nördlichen Gebieten bestehen die Taliban bereits überwiegend aus Nicht-Paschtunen, da sie innerhalb der lokalen Bevölkerung rekrutieren (LIB 13.11.2019, Seite 27). Haqani-Netzwerk Das seit 2012 bestehende Haqqani-Netzwerk ist eine teilautonome Organisation, Bestandteil der afghanischen Taliban und Verbündeter von al-Qaida. Als gefährlichster Arm der Taliban, hat das Haqqani-Netzwerk seit Jahren Angriffe in den städtischen Bereichen ausgeführt und ist für einige der tödlichsten Angriffe in Afghanistan verantwortlich (LIB 13.11.2019, Seite 27). Islamischer Staat (IS/Daesh) Islamischer Staat Khorasan Provinz: Die Stärke des ISKP variiert zwischen 1.500 und 3.000, bzw. 2.500 und 4.000 Kämpfern bzw. ist ihre Zahl auf 5.000 gestiegen. Der IS ist seit Sommer 2014 in Afghanistan aktiv. Durch Partnerschaften mit militanten Gruppen konnte der IS seine organisatorischen Kapazitäten sowohl in Afghanistan als auch in Pakistan stärken. Er ist vor allem im Osten des Landes in der Provinz Nangarhar präsent (LIB 13.11.2019, Seite 27f). Neben komplexen Angriffen auf Regierungsziele, verübte der ISKP zahlreiche groß angelegte Anschläge gegen Zivilisten, insbesondere auf die schiitische-Minderheit. Die Zahl der zivilen Opfer durch ISKP-Handlungen hat sich dabei 2018 gegenüber 2017 mehr als verdoppelt, nahm im ersten Halbjahr 2019 allerdings wieder ab. Die Taliban und der IS sind verfeindet. Während die Taliban ihre Angriffe überwiegend auf Regierungsziele bzw. Sicherheitskräfte beschränken, zielt der IS darauf ab, konfessionelle Gewalt zu fördern und Schiiten anzugreifen (LIB 13.11.2019, Seite 29). Al-Qaida Al-Qaida sieht Afghanistan auch weiterhin als sichere Zufluchtsstätte für ihre Führung, basierend auf langjährigen und engen Beziehungen zu den Taliban. Al-Qaida will die Präsenz in der Provinz Badakhshan stärken, insbesondere im Distrikt Shighnan, der an der Grenze zu Tadschikistan liegt, aber auch in der Provinz Paktika, Distrikt Barmal, wird versucht die Präsenz auszubauen (LIB 13.11.2019, Seite 29). Sicherheitsbehörden: Die afghanischen nationalen Verteidigungs- und Sicherheitskräfte (ANDSF - Afghan National Defense and Security Forces) umfassen militärische, polizeiliche und andere Sicherheitskräfte. Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police) (LIB 13.11.2019, Seite 249). Die Afghanische Nationalarmee (ANA) ist für die externe Sicherheit verantwortlich, dennoch besteht ihre Hauptaufgabe darin, den Aufstand im Land zu bekämpfen. Das Verteidigungsministerium hat die Stärke der ANA mit 227.374 autorisiert (LIB 13.11.2019, Seite 250). Die Afghan National Police (ANP) gewährleistet die zivile Ordnung und bekämpft Korruption sowie die Produktion und den Schmuggel von Drogen. Der Fokus der ANP liegt derzeit in der Bekämpfung von Aufständischen gemeinsam mit der ANA (LIB 13.11.2019, S. 250). Die Afghan Local Police (ALP) wird durch die USA finanziert und schützt die Bevölkerung in Dörfern und ländlichen Gebieten vor Angriffen durch Aufständische (LIB 13.11.2019, Seite 251). Lage in der Provinz Balkh bzw. in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif: Grundinformationen: Balkh liegt im Norden Afghanistans. Nach Schätzung der zentralen Statistikorganisation Afghanistan (CSO) für den Zeitraum 2019-20 leben 1.475.649 Personen in der Provinz Balkh, davon geschätzte 469.247 in der Provinzhauptstadt Mazar-e Sharif. Balkh ist eine ethnisch vielfältige Provinz, welche von Paschtunen, Usbeken, Hazara, Tadschiken, Turkmenen, Aimaq, Belutschen, Arabern und sunnitischen Hazara (Kawshi) bewohnt wird (LIB 13.11.2019, Seite 60 f.). Im Zeitraum 01.01.2018 bis 30.06.2019 kamen rund 30.000 Binnenvertriebe in die Provinz Balkh (LIB 13.11.2019, Seite 60 f.) Erreichbarkeit: Mazar-e Sharif ist über die Autobahn sowie über einen Flughafen (mit nationalen und internationalen Anbindungen) zu erreichen (LIB 13.11.2019, Seite 61 und 336). Sicherheitslage: Balkh zählt zu den relativ stabilen und ruhigen Provinzen Nordafghanistans, in welcher die Taliban in der Vergangenheit keinen Fuß fassen konnten. In den letzten Monaten versuchten Aufständische der Taliban die Provinz Balkh aus benachbarten Regionen zu infiltrieren (LIB 13.11.2019, Seite 62). Im Jahr 2018 wurden 227 zivile Opfer (85 Tote und 142 Verletzte) in Balkh dokumentiert. Dies entspricht einer Steigerung von 76% gegenüber
  24. Die Hauptursache für die Opfer waren Bodenkämpfe, gefolgt von improvisierten Bomben (IEDS; ohne Selbstmordattentate) und gezielten Tötungen (LIB 13.11.2019, Seite 63). Das Niveau an willkürlicher Gewalt ist in der Provinz Balkh sowie in der Stadt Mazar-e Sharif so gering, dass für Zivilisten an sich nicht die Gefahr besteht, von erheblichen Eingriffen in die psychische oder physische Unversehrtheit betroffen zu sein (EASO - Country Guidance Afghanistan, Juni 2019, Seite 89 und 92 f.). Sicherheitslage im Herkunfts-Distrikt Sholgara: Im Distrikt Sholgara finden Operationen im Kampf gegen die Taliban statt., bei denen Taliban-.Kämpfer getötet werden. Taliban sollen Sicherheitsvorposten im Distrikt Sholgara angriffen und dabei einen Soldaten getötet haben. Die örtlichen Behörden behaupteten, dass bei dem Zusammenstoß auch zwei Taliban-Kämpfer getötet wurden. Es wird auch berichtet, dass im Dezember 2019 zehn Menschen, darunter ein Kommandant der afghanischen Spezialeinheiten, im Zuge von Zusammenstößen getötet wurden. Die New York Times berichtet im Oktober 2019 von zwei Polizisten, die durch einen Angriff der Taliban auf einen örtlichen Polizeiaußenposten im Gebiet Abdul Rahim im Distrikt Sholgara getötet wurden und von einem weiteren, der im Zuge eines Zusammenstoßes verwundet wurde. In ganz Afghanistan versuchen Talibankämpfer, Gebiete einzunehmen, um ihre Position vor dem Winter in dem gebirgigen Land zu festigen (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.02.2020, Sicherheitslage in der Provinz Balkh). Erreichbarkeit von Sholgara: Shlogara ist ca. 1 Stunde und 20 Minuten von Mazar-e-Sharif entfernt. Eine der kürzlich renovierten Autobahnstraßen betrifft den Autobahnabschnitt Mazar-e Sharif und Sholgara. Täglich nutzen etwa 1.200 Fahrzeuge die Straße, die vom Mazar-e Sharif - Sholgara Highway zur Pul-e-Babu Road führt. Auf der Autobahn von Mazar-e Sharif in Richtung Distrikt Chaharbolak und der Provinz Jawzjan kommt es zu Vorfällen mit Aufständischen. Es kommt vor, dass Fahrer und Passagiere gezwungen sind, Geld zu bezahlen, wenn sie über die Autobahn fahren. Es kommt zwar zu keiner Bedrohung des Lebens, die Taliban errichten aber Kontrollpunkte auf der Autobahn und nehmen ihnen Geld ab (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 14.02.2020, Sicherheitslage in der Provinz Balkh). Versorgungslage: Während Mazar-e Sharif im Zeitraum Juni 2019 bis September 2019 noch als IPC Stufe 1 "minimal" (IPC - Integrated Phase Classification) klassifiziert wurde, ist Mazar-e Sharif im Zeitraum Oktober 2019 bis Januar 2020 in Phase 2 "stressed" eingestuft. In Phase 1 sind die Haushalte in der Lage, den Bedarf an lebensnotwendigen Nahrungsmitteln und Nicht-Nahrungsmitteln zu decken, ohne atypische und unhaltbare Strategien für den Zugang zu Nahrung und Einkommen zu verfolgen. In Phase 2 weisen Haushalte nur einen gerade noch angemessenen Lebensmittelverbrauch auf und sind nicht in der Lage, sich wesentliche, nicht nahrungsbezogene Güter zu leisten, ohne dabei irreversible Bewältigungsstrategien anzuwenden (ACCORD, Sicherheitslage und sozio-ökonomische Lage in Herat und Mazar-e Sharif vom 02.10.2019, 3.1.). Wirtschaftslage: Balkh bzw. die Hauptstadt Mazar-e Sharif ist ein Import-/Exportdrehkreuz sowie ein regionales Handelszentrum. In Mazar-e Sharif gibt es einen Flughafen mit Linienverkehr zu nationalen und internationalen Zielen. Mazar-e Sharif ist ein regionales Handelszentrum für Nordafghanistan, wie auch ein Industriezentrum mit großen Fertigungsbetrieben und einer Vielzahl von kleinen und mittleren Unternehmen, welche Kunsthandwerk und Teppiche anbieten (LIB 13.11.2019, Seite 61 und 336) Medizinische Versorgung: In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer; jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken; 20% dieser Gesundheitskliniken finanzieren sich selbst, während 80% öffentlich finanziert sind. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patient/innen in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (BFA 4.2018). Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016/2017 zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben. Weiters gibt es in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus (LIB 13.11.2019, Seite 347 und 351 f.).In der Stadt Mazar-e Sharif gibt es zwischen 10 und 15 Krankenhäuser; dazu zählen sowohl private als auch öffentliche Anstalten. In Mazar-e Sharif existieren mehr private als öffentliche Krankenhäuser. Private Krankenhäuser sind sehr teuer; jede Nacht ist kostenpflichtig. Zusätzlich existieren etwa 30-50 medizinische Gesundheitskliniken; 20% dieser Gesundheitskliniken finanzieren sich selbst, während 80% öffentlich finanziert sind. Das Regionalkrankenhaus Balkh ist die tragende Säule medizinischer Dienstleistungen in Nordafghanistan; selbst aus angrenzenden Provinzen werden Patient/innen in dieses Krankenhaus überwiesen. Für das durch einen Brand zerstörte Hauptgebäude des Regionalkrankenhauses Balkh im Zentrum von Mazar-e Sharif wurde ein neuer Gebäudekomplex mit 360 Betten, 21 Intensivpflegeplätzen, sieben Operationssälen und Einrichtungen für Notaufnahme, Röntgen- und Labordiagnostik sowie telemedizinischer Ausrüstung errichtet. Zusätzlich kommt dem Krankenhaus als akademisches Lehrkrankenhaus mit einer angeschlossenen Krankenpflege- und Hebammenschule eine Schlüsselrolle bei der Ausbildung des medizinischen und pflegerischen Nachwuchses zu. Die Universität Freiburg (Deutschland) und die Mashhad Universität (Iran) sind Ausbildungspartner dieses Krankenhauses (BFA 4.2018). Balkh gehörte bei einer Erhebung von 2016 aus 2017, zu den Provinzen mit dem höchsten Anteil an Frauen, welche einen Zugang zu Gesundheitseinrichtungen haben. Weiters gibt es in Mazar-e Sharif ein privates neuropsychiatrisches Krankenhaus und ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus (LIB 13.11.2019, Seite 347 und 351 f.). Lage in der Provinz Herat: Grundinformationen: Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt Herat an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden (UNOCHA 4.2014). Herat ist in 16 Distrikte unterteilt: Adraskan, Chishti Sharif, Fersi, Ghoryan, Gulran, Guzera (Nizam-i-Shahid), Herat, Enjil, Karrukh, Kohsan, Kushk (Rubat-i-Sangi), Kushk-i-Kohna, Obe/Awba/Obah/Obeh (AAN 9.12.2018; vgl. PAJ o.D., PAJ 13.6.2019), Pashtun Zarghun, Shindand, Zendahjan. Zudem bestehen vier weitere "temporäre" Distrikte - Poshtko, Koh-e-Zore (Koh-e Zawar), Zawol und Zerko (CSO 2019; vgl. IEC 2018) -, die zum Zweck einer zielgerichteteren Mittelverteilung aus dem Distrikt Shindand herausgelöst wurden (AAN 3.7.2015; vgl. PAJ 1.3.2015). Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (CSO 2019). Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans (PAJ o.D.).Die Provinz Herat liegt im Westen Afghanistans und teilt eine internationale Grenze mit dem Iran im Westen und Turkmenistan im Norden. Weiters grenzt Herat an die Provinzen Badghis im Nordosten, Ghor im Osten und Farah im Süden (UNOCHA 4.2014). Herat ist in 16 Distrikte unterteilt: Adraskan, Chishti Sharif, Fersi, Ghoryan, Gulran, Guzera (Nizam-i-Shahid), Herat, Enjil, Karrukh, Kohsan, Kushk (Rubat-i-Sangi), Kushk-i-Kohna, Obe/Awba/Obah/Obeh (AAN 9.12.2018; vergleiche PAJ o.D., PAJ 13.6.2019), Pashtun Zarghun, Shindand, Zendahjan. Zudem bestehen vier weitere "temporäre" Distrikte - Poshtko, Koh-e-Zore (Koh-e Zawar), Zawol und Zerko (CSO 2019; vergleiche IEC 2018) -, die zum Zweck einer zielgerichteteren Mittelverteilung aus dem Distrikt Shindand herausgelöst wurden (AAN 3.7.2015; vergleiche PAJ 1.3.2015). Die Provinzhauptstadt von Herat ist Herat-Stadt (CSO 2019). Herat ist eine der größten Provinzen Afghanistans (PAJ o.D.). Die CSO schätzt die Bevölkerung der Provinz für den Zeitraum 2019-20 auf 2.095.117 Einwohner, 556.205 davon in der Provinzhauptstadt (CSO 2019). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen (PAJ o.D.). Herat-Stadt war historisch gesehen eine tadschikisch dominierte Enklave in einer paschtunischen Mehrheits-Provinz, die beträchtliche Hazara- und Aimaq-Minderheiten umfasst (USIP 2015). Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert. Der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 besonders gestiegen, da viele aus dem Iran rückgeführt oder aus den Provinzen Zentralafghanistans vertrieben wurden (AAN 3.2.2019). Der Grad an ethnischer Segregation ist in Herat heute ausgeprägt (USIP 2015; vgl. BFA Staatendokumentation 13.6.2019).Die CSO schätzt die Bevölkerung der Provinz für den Zeitraum 2019-20 auf 2.095.117 Einwohner, 556.205 davon in der Provinzhauptstadt (CSO 2019). Die wichtigsten ethnischen Gruppen in der Provinz sind Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Turkmenen, Usbeken und Aimaqs, wobei Paschtunen in elf Grenzdistrikten die Mehrheit stellen (PAJ o.D.). Herat-Stadt war historisch gesehen eine tadschikisch dominierte Enklave in einer paschtunischen Mehrheits-Provinz, die beträchtliche Hazara- und Aimaq-Minderheiten umfasst (USIP 2015). Umfangreiche Migrationsströme haben die ethnische Zusammensetzung der Stadt verändert. Der Anteil an schiitischen Hazara ist seit 2001 besonders gestiegen, da viele aus dem Iran rückgeführt oder aus den Provinzen Zentralafghanistans vertrieben wurden (AAN 3.2.2019). Der Grad an ethnischer Segregation ist in Herat heute ausgeprägt (USIP 2015; vergleiche BFA Staatendokumentation 13.6.2019). Erreichbarkeit: Die Provinz ist durch die Ring Road mit anderen Großstädten verbunden (TD 5.12.2017). Eine Hauptstraße führt von Herat ostwärts nach Ghor und Bamyan und weiter nach Kabul. Andere Autobahn verbinden die Provinzhauptstadt mit dem afghanisch-turkmenischen Grenzübergang bei Torghundi sowie mit der afghanisch-iranischen Grenzüberquerung bei Islam Qala (iMMAP 19.9.2017). Ein Flughafen mit Linienflugbetrieb zu internationalen und nationalen Destinationen liegt in der unmittelbaren Nachbarschaft von Herat-Stadt (BFA Staatendokumentation 25.3.2019). Sicherheitslage: Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten durchzuführen (KP 19.5.2019; vgl. KP 17.12.2018). Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban (BFA Staatendokumentation 13.6.2019).Herat gehört zu den relativ ruhigen Provinzen im Westen Afghanistans, jedoch sind Taliban-Kämpfer in einigen abgelegenen Distrikten aktiv und versuchen oft terroristische Aktivitäten durchzuführen (KP 19.5.2019; vergleiche KP 17.12.2018). Je mehr man sich von Herat-Stadt (die als "sehr sicher" gilt) und den angrenzenden Distrikten Richtung Norden, Westen und Süden entfernt, desto größer wird der Einfluss der Taliban (BFA Staatendokumentation 13.6.2019). Auch im Vergleich zu Kabul gilt Herat-Stadt einem Mitarbeiter von IOM-Kabul zufolge zwar als sicherere Stadt, doch gleichzeitig wird ein Anstieg der Gesetzlosigkeit und Kriminalität verzeichnet: Raubüberfälle nahmen zu und ein Mitarbeiter der Vereinten Nationen wurde beispielsweise überfallen und ausgeraubt. Entführungen finden gelegentlich statt, wenn auch in Herat nicht in solch einem Ausmaß wie in Kabul (BFA Staatendokumentation 13.6.2019). Der Distrikt mit den meisten sicherheitsrelevanten Vorfällen ist der an Farah angrenzende Distrikt Shindand, wo die Taliban zahlreiche Gebiete kontrollieren. Wegen der großen US-Basis, die in Shindand noch immer operativ ist, kontrollieren die Taliban jedoch nicht den gesamten Distrikt. Aufgrund der ganz Afghanistan betreffenden territorialen Expansion der Taliban in den vergangenen Jahren sah sich jedoch auch die Provinz Herat zunehmend von Kampfhandlungen betroffen. Dennoch ist das Ausmaß der Gewalt im Vergleich zu einigen Gebieten des Ostens, Südostens, Südens und Nordens Afghanistans deutlich niedriger (BFA Staatendokumentation 13.6.2019). Innerhalb der Taliban kam es nach der Bekanntmachung des Todes von Taliban-Führer Mullah Omar im Jahr 2015 zu Friktionen (AAN 11.1.2017; vgl. RUSI 16.3.2016; SAS 2.11.2018). Mullah Rasoul, der eine versöhnlichere Haltung gegenüber der Regierung in Kabul einnahm, spaltete sich zusammen mit rund 1.000 Kämpfern von der Taliban-Hauptgruppe ab. Die Regierungstruppen kämpfen in Herat angeblich nicht gegen die Rasoul-Gruppe, die sich für Friedensgespräche und den Schutz eines großen Pipeline-Projekts der Regierung in der Region einsetzt (SAS 2.11.2018). Innerhalb der Taliban-Hauptfraktion wurde der Schattengouverneur von Herat nach dem Waffenstillstand mit den Regierungstruppen zum Eid al-Fitr-Fest im Juni 2018 durch einen als Hardliner bekannten Taliban aus Kandahar ersetzt (UNSC 13.6.2019). 2017 und 2018 hat der IS bzw. ISKP Berichten zufolge drei Selbstmordanschläge in Herat-Stadt durchgeführt (taz 3.8.2017; Reuters 25.3.2018).Innerhalb der Taliban kam es nach der Bekanntmachung des Todes von Taliban-Führer Mullah Omar im Jahr 2015 zu Friktionen (AAN 11.1.2017; vergleiche RUSI 16.3.2016; SAS 2.11.2018). Mullah Rasoul, der eine versöhnlichere Haltung gegenüber der Regierung in Kabul einnahm, spaltete sich zusammen mit rund 1.000 Kämpfern von der Taliban-Hauptgruppe ab. Die Regierungstruppen kämpfen in Herat angeblich nicht gegen die Rasoul-Gruppe, die sich für Friedensgespräche und den Schutz eines großen Pipeline-Projekts der Regierung in der Region einsetzt (SAS 2.11.2018). Innerhalb der Taliban-Hauptfraktion wurde der Schattengouverneur von Herat nach dem Waffenstillstand mit den Regierungstruppen zum Eid al-Fitr-Fest im Juni 2018 durch einen als Hardliner bekannten Taliban aus Kandahar ersetzt (UNSC 13.6.2019). 2017 und 2018 hat der IS bzw. ISKP Berichten zufolge drei Selbstmordanschläge in Herat-Stadt durchgeführt (taz 3.8.2017; Reuters 25.3.2018). Aufseiten der Regierung ist das
  25. Zafar-Corps der ANA für die Sicherheit in der Provinz Herat verantwortlich (USDOD 6.2019; vgl. PAJ 2.1.2019), das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019; vgl. KP 16.12.2018).Aufseiten der Regierung ist das
  26. Zafar-Corps der ANA für die Sicherheit in der Provinz Herat verantwortlich (USDOD 6.2019; vergleiche PAJ 2.1.2019), das der NATO-Mission Train, Advise, and Assist Command - West (TAAC-W) untersteht, welche von italienischen Streitkräften geleitet wird (USDOD 6.2019; vergleiche KP 16.12.2018). Jüngste Entwicklungen und Auswirkungen auf die zivile Bevölkerung Im Jahr 2018 dokumentierte UNAMA 259 zivile Opfer (95 Tote und 164 Verletzte) in Herat. Dies entspricht einem Rückgang von 48% gegenüber
  27. Die Hauptursache für die Opfer waren improvisierten Sprengkörper (improvised explosive devices, IEDs; ohne Selbstmordanschläge), gefolgt von Kämpfen am Boden und gezielten Tötungen (UNAMA 24.2.2019). In der Provinz Herat kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen (KP 16.6.2019; vgl. KP 28.9.2019, KP 29.6.2019, KP 17.6.2019, 21.5.2019). Unter anderem kam es dabei auch zu Luftangriffen durch die afghanischen Sicherheitskräfte (KP 16.6.2019; vgl. AN 23.6.2019). In manchen Fällen wurden bei Drohnenangriffen Talibanaufständische und ihre Führer getötet (AN 23.6.2019; vgl. KP 17.12.2018; KP 25.12.2018). Der volatilste Distrikt von Herat ist Shindand. Dort kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Taliban-Fraktionen, wie auch zwischen den Taliban und regierungsfreundlichen Kräften (NYTM 12.12.2018; AJ 7.12.2018; AN 30.11.2018; KP 28.4.2018; VoA 13.4.2018). Regierungskräfte führten beispielsweise im Dezember 2018 (KP 17.12.2018) und Januar 2019 Operationen in Shindand durch (KP 26.1.2019). Obe ist neben Shindand ein weiterer unsicherer Distrikt in Herat (TN 8.9.2018). Im Dezember 2018 wurde berichtet, dass die Kontrolle über Obe derzeit nicht statisch ist, sondern sich täglich ändert und sich in einer Pattsituation befindet (AAN 9.12.2018). Im Juni 2019 griffen die Aufständischen beispielsweise mehrere Posten der Polizei im Distrikt an (AT 2.6.2019; vgl. PAJ 13.6.2019) und die Sicherheitskräfte führten zum Beispiel Anfang Juli 2019 in Obe Operationen durch (XI 11.7.2019). Außerdem kommt es in unterschiedlichen Distrikten immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (KP 5.7.2019; vgl. PAJ 30.6.2019) wie z.B in den Distrikten Adraskan, Fersi, Kushk-i-Kohna, Obe, Rabat Sangi, Shindand und Zawol (PAJ 30.6.2019).In der Provinz Herat kommt es regelmäßig zu militärischen Operationen (KP 16.6.2019; vergleiche KP 28.9.2019, KP 29.6.2019, KP 17.6.2019, 21.5.2019). Unter anderem kam es dabei auch zu Luftangriffen durch die afghanischen Sicherheitskräfte (KP 16.6.2019; vergleiche AN 23.6.2019). In manchen Fällen wurden bei Drohnenangriffen Talibanaufständische und ihre Führer getötet (AN 23.6.2019; vergleiche KP 17.12.2018; KP 25.12.2018). Der volatilste Distrikt von Herat ist Shindand. Dort kommt es zu gewalttätigen Zusammenstößen zwischen rivalisierenden Taliban-Fraktionen, wie auch zwischen den Taliban und regierungsfreundlichen Kräften (NYTM 12.12.2018; AJ 7.12.2018; AN 30.11.2018; KP 28.4.2018; VoA 13.4.2018). Regierungskräfte führten beispielsweise im Dezember 2018 (KP 17.12.2018) und Januar 2019 Operationen in Shindand durch (KP 26.1.2019). Obe ist neben Shindand ein weiterer unsicherer Distrikt in Herat (TN 8.9.2018). Im Dezember 2018 wurde berichtet, dass die Kontrolle über Obe derzeit nicht statisch ist, sondern sich täglich ändert und sich in einer Pattsituation befindet (AAN 9.12.2018). Im Juni 2019 griffen die Aufständischen beispielsweise mehrere Posten der Polizei im Distrikt an (AT 2.6.2019; vergleiche PAJ 13.6.2019) und die Sicherheitskräfte führten zum Beispiel Anfang Juli 2019 in Obe Operationen durch (römisch elf 11.7.2019). Außerdem kommt es in unterschiedlichen Distrikten immer wieder zu bewaffneten Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (KP 5.7.2019; vergleiche PAJ 30.6.2019) wie z.B in den Distrikten Adraskan, Fersi, Kushk-i-Kohna, Obe, Rabat Sangi, Shindand und Zawol (PAJ 30.6.2019). Auf der Autobahn zwischen Kabul und Herat sowie Herat und Farah werden Reisende immer wieder von Taliban angehalten; diese fordern von Händlern und anderen Reisenden Schutzgelder (ST 14.12.2018). IDPs - Binnenvertriebene UNOCHA meldete für den Zeitraum 1.1.-31.12.2018 609 konfliktbedingt aus der Provinz Herat vertriebene Personen, von denen die meisten in der Provinz selbst Zuflucht fanden (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum vom 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 586 aus der Provinz Herat vertriebene Personen (UNOCHA 18.8.2019). Im Zeitraum vom 1.1.-31.12.2018 meldete UNOCHA 5.482 Vertriebene in die Provinz Herat, von denen die meisten (2.755) aus Ghor stammten (UNOCHA 28.1.2019). Im Zeitraum 1.1.-30.6.2019 meldete UNOCHA 6.459 konfliktbedingt Vertriebene in die Provinz Herat, von denen die meisten (4.769) aus Badghis stammten (UNOCHA 18.8.2019). Medizinische Versorgung: Das Jebrael-Gesundheitszentrum im Nordwesten der Stadt Herat bietet für rund 60.000 Menschen im dicht besiedelten Gebiet mit durchschnittlich 300 Besuchern pro Tag grundlegende Gesundheitsdienste an, von denen die meisten die Impf- und allgemeinen ambulanten Einheiten aufsuchen (WB 1.11.2016). Laut dem Provinzdirektor für Gesundheit in Herat verfügte die Stadt im April 2017 über 65 private Gesundheitskliniken. Die Anwohner von Herat beklagen jedoch, dass "viele private Gesundheitszentren die Gesundheitsversorgung in ein Unternehmen umgewandelt haben." Auch wird die geringe Qualität der Medikamente, fehlende Behandlungsmöglichkeiten und die Fähigkeit der Ärzte, Krankheiten richtig zu diagnostizieren, kritisiert. Infolgedessen entscheidet sich eine Reihe von Heratis für eine Behandlung im Ausland (LIB 13.11.2019, Seite 342). Bewegungsfreiheit Das Gesetz garantiert interne Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Emigration und Rückkehr. Die Regierung schränkt die Bewegung der Bürger gelegentlich aus Sicherheitsgründen ein. Afghanen dürfen sich formell im Land frei bewegen und niederlassen (LIB 13.11.2019, Seite 327). Meldewesen Afghanistan hat kein zentrales Bevölkerungsregister, keine Datenbanken mit Adress- oder Telefonnummerneinträgen und auch keine Melde- oder Registrierungspflicht. Die Gemeinschafts- bzw. Bezirksältesten führen kein Personenstandsregister, die Regierung registriert jedoch Rückkehrer. Durch die hohe soziale Kontrolle ist gerade im ländlichen Raum keine, aber auch in den Städten kaum Anonymität zu erwarten (LIB 13.11.2019, Seite 328). Allgemeine Menschenrechtslage Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Inzwischen ist eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen herangewachsen, die sich politisch, kulturell und sozial engagiert und der Zivilgesellschaft eine stärkere Stimme verleiht. Diese Fortschritte erreichen aber nach wie vor nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Richtern sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Die afghanische Regierung ist nicht in der Lage, die durch die afghanische Verfassung und einschlägige völkerrechtliche Verträge garantierten Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (LIB 13.11.2019, Seite 264). Korruption: Die Korruption ist in Afghanistan sehr hoch. Es bestehen zwar strafrechtliche Sanktionen gegen Korruption, diese werden jedoch nicht effektiv umgesetzt. Korruption findet in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens statt, unter anderem in der Justiz, bei der Beschaffung von Gütern, bei Staatseinnahmen und bei der Bereitstellung von Leistungen des Staates (LIB 13.11.2019, Seite 254 f.). Medizinische Versorgung: Der afghanischen Verfassung zufolge hat der Staat kostenlos medizinische Vorsorge, ärztliche Behandlung und medizinische Einrichtungen für alle Bürger zur Verfügung zu stellen. Außerdem fördert der Staat die Errichtung und Ausweitung medizinischer Leistungen und Gesundheitszentren. Eine begrenzte Anzahl staatlicher Krankenhäuser in Afghanistan bietet kostenfreie medizinische Versorgung an. Alle Staatsbürger haben dort Zugang zu medizinischer Versorgung und Medikamenten. Die Verfügbarkeit und Qualität der Grundbehandlung ist durch Mangel an gut ausgebildeten Ärzten, Ärztinnen und Assistenzpersonal (v.a. Hebammen), mangelnde Verfügbarkeit von Medikamenten, schlechtes Management sowie schlechte Infrastruktur begrenzt (LIB 13.11.2019, Seite 344). Die Kosten für Medikamente in staatlichen Krankenhäusern weichen vom lokalen Marktpreis ab. Privatkrankenhäuser gibt es zumeist in größeren Städten wie Kabul, Jalalabad, Mazar-e Sharif, Herat und Kandahar. Die Behandlungskosten in diesen Einrichtungen variieren. 90% der medizinischen Versorgung in Afghanistan werden nicht direkt vom Staat zur Verfügung gestellt, sondern von nationalen und internationalen NGOs, die über ein Vertragssystem beauftragt werden (LIB 13.11.2019, Seite 350). Wirtschaft Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten Länder der Welt und stark von internationalen Hilfsgeldern abhängig (LIB 13.11.2019, Seite 333). Am Arbeitsmarkt müssten jährlich 400.000 neue Arbeitsplätze geschaffen werden, um Neueinsteiger in den Arbeitsmarkt integrieren zu können. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist angespannt und die Arbeitslosigkeit ist hoch. Persönliche Kontakte, Empfehlungen sowie ein Netzwerk sind wichtig um einen Job zu finden. Arbeitgeber bewerten persönliche Beziehungen und Netzwerke höher als formelle Qualifikationen, wobei Fähigkeiten, die sich Rückkehrer im Ausland angeeignet haben, eine wichtige Rolle bei der Arbeitsplatzsuche spielen können. Der afghanische Arbeitsmarkt ist durch eine starke Dominanz des Agrarsektors, eine Unterrepräsentation von Frauen und relativ wenigen Möglichkeiten für junge Menschen gekennzeichnet. Ebenso korreliert ein Mangel an Bildung mit Armut, wobei ein niedriges Bildungsniveau und Analphabetismus immer noch weit verbreitet sind. In Afghanistan existiert keine finanzielle oder sonstige Unterstützung bei Arbeitslosigkeit (LIB 13.11.2019, 334 f.). Es gibt lokale Webseiten, die offene Stellen im öffentlichen und privaten Sektor annoncieren. Die meisten Afghanen sind unqualifiziert und Teil des informellen, nicht-regulierten Arbeitsmarktes. Der Arbeitsmarkt besteht Großteiles aus manueller Arbeit ohne Anforderungen an eine formelle Ausbildung und spiegelt das niedrige Bildungsniveau wieder. In Kabul gibt es öffentliche Plätze, wo sich Arbeitssuchende und Nachfragende treffen. Viele bewerben sich, nicht jeder wird engagiert. Der Lohn beträgt für Hilfsarbeiter meist USD 4,3 und für angelernte Kräfte bis zu USD 14,5 pro Tag (EASO Afghanistan Netzwerke aus Jänner 2018, Seite 29 f.). Rückkehrer: In den ersten vier Monaten des Jahres 2019 sind insgesamt 63.449 Menschen nach Afghanistan zurückgekehrt. Im Jahr 2018 kamen 775.000 aus dem Iran und 46.000 aus Pakistan zurück (LIB 13.11.2019, Seite 353). Personen, die freiwillig oder zwangsweise nach Afghanistan zurückgekehrt sind, können verschiedene Unterstützungsformen in Anspruch nehmen. Für Rückkehrer leisten UNHCR und IOM in der ersten Zeit Unterstützung. Bei der Anschlussunterstützung ist die Transition von humanitärer Hilfe hin zu Entwicklungszusammenarbeit nicht immer lückenlos. Wegen der hohen Fluktuation im Land und der notwendigen Zeit der Hilfsorganisationen, sich darauf einzustellen, ist Hilfe nicht immer sofort dort verfügbar, wo Rückkehrer sich niederlassen. Es befinden sich viele Rückkehrer in Gebieten, die für Hilfsorganisationen aufgrund der Sicherheitslage nicht erreichbar sind (LIB 13.11.2019, Seite 354). Soziale, ethnische und familiäre Netzwerke sind für einen Rückkehrer unentbehrlich. Der Großteil der nach Afghanistan zurückkehrenden Personen verfügt über ein familiäres Netzwerk, auf das in der Regel zurückgegriffen wird. Wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage, den ohnehin großen Familienverbänden und individuellen Faktoren ist diese Unterstützung jedoch meistens nur temporär und nicht immer gesichert. Neben der Familie als zentrale Stütze der afghanischen Gesellschaft, kommen noch weitere wichtige Netzwerke zum Tragen, wie z.B. der Stamm, der Clan und die lokale Gemeinschaft. Diese basieren auf Zugehörigkeit zu einer Ethnie, Religion oder anderen beruflichen Netzwerken (Kolleg/innen, Mitstudierende etc.) sowie politische Netzwerke usw. Ein Netzwerk ist für das Überleben in Afghanistan wichtig. So sind manche Rückkehrer auf soziale Netzwerke angewiesen, wenn es ihnen nicht möglich ist, auf das familiäre Netz zurückzugreifen. Ein Mangel an Netzwerken stellt eine der größten Herausforderungen für Rückkehrer dar. Die Rolle sozialer Netzwerke - der Familie, der Freunde und der Bekannten - ist für junge Rückkehrer besonders ausschlaggebend, um sich an das Leben in Afghanistan anzupassen. Sollten diese Netzwerke im Einzelfall schwach ausgeprägt sein, kann die Unterstützung verschiedener Organisationen und Institutionen in Afghanistan in Anspruch genommen werden (LIB 13.11.2019, Seite 354). Rückkehrer aus dem Iran und aus Pakistan, die oft über Jahrzehnte in den Nachbarländern gelebt haben und zum Teil dort geboren wurden, sind in der Regel als solche erkennbar. Offensichtlich sind sprachliche Barrieren, von denen vor allem Rückkehrer aus dem Iran betroffen sind, weil sie Farsi (die iranische Landessprache) oder Dari (die afghanische Landessprache) mit iranischem Akzent sprechen. Zudem können fehlende Vertrautheit mit kulturellen Besonderheiten und sozialen Normen die Integration und Existenzgründung erschweren. Das Bestehen sozialer und familiärer Netzwerke am Ankunftsort nimmt auch hierbei eine zentrale Rolle ein. Über diese können die genannten Integrationshemmnisse abgefedert werden, indem die erforderlichen Fähigkeiten etwa im Umgang mit lokalen Behörden sowie sozial erwünschtes Verhalten vermittelt werden und für die Vertrauenswürdigkeit der Rückkehrer gebürgt wird. Es gibt jedoch nicht viele Fälle von Diskriminierung afghanischer Rückkehrer aus dem Iran und Pakistan aufgrund ihres Status als Rückkehrer. Fast ein Viertel der afghanischen Bevölkerung besteht aus Rückkehrern. Diskriminierung beruht in Afghanistan großteils auf ethnischen und religiösen Faktoren sowie auf dem Konflikt (LIB 13.11.2019, Seite 355). Rückkehrer aus Europa oder dem westlichen Ausland werden von der afghanischen Gesellschaft häufig misstrauisch wahrgenommen. Es sind jedoch keine Fälle bekannt, in denen Rückkehrer nachweislich aufgrund ihres Aufenthalts in Europa Opfer von Gewalttaten wurden. Wenn ein Rückkehrer mit im Ausland erlangten Fähigkeiten und Kenntnissen zurückkommt, stehen ihm mehr Arbeitsmöglichkeiten zur Verfügung als den übrigen Afghanen, was bei der hohen Arbeitslosigkeit zu Spannungen innerhalb der Gemeinschaft führen kann (LIB 13.11.2019, Seite 355). Der Mangel an Arbeitsplätzen stellt für den Großteil der Rückkehrer die größte Schwierigkeit dar. Der Zugang zum Arbeitsmarkt hängt maßgeblich von lokalen Netzwerken ab. Die afghanische Regierung kooperiert mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen, um IDPs, Flüchtlingen, rückkehrenden Flüchtlingen und anderen betroffenen Personen Schutz und Unterstützung zu bieten. Für Afghanen, die im Iran geboren oder aufgewachsen sind und keine Familie in Afghanistan haben, ist die Situation problematisch (LIB 13.11.2019, Seite 355). Viele Rückkehrer leben in informellen Siedlungen, selbstgebauten Unterkünften oder gemieteten Wohnungen. Die meisten Rückkehrer im Osten des Landes leben in überbelegten Unterkünften und sind von fehlenden Möglichkeiten zum Bestreiten des Lebensunterhaltes betroffen (LIB 13.11.2019, Seite 356). Eine Reihe unterschiedlicher Organisationen ist für Rückkehrer und Binnenvertriebene (IDP) in Afghanistan zuständig. Rückkehrer erhalten Unterstützung von der afghanischen Regierung, den Ländern, aus denen sie zurückkehren, und internationalen Organisationen (z.B. IOM) sowie lokalen Nichtregierungsorganisationen (NGOs). Es gibt keine dezidiert staatlichen Unterbringungen für Rückkehrer. Der Großteil der (freiwilligen bzw. zwangsweisen) Rückkehrer aus Europa kehrt direkt zu ihren Familien oder in ihre Gemeinschaften zurück (LIB 13.11.2019, Seite 356). Die "Reception Assistance" umfasst sofortige Unterstützung oder Hilfe bei der Ankunft am Flughafen: IOM trifft die freiwilligen Rückkehrer vor der Einwanderungslinie bzw. im internationalen Bereich des Flughafens, begleitet sie zum Einwanderungsschalter und unterstützt bei den Formalitäten, der Gepäckabholung, der Zollabfertigung, usw. Darüber hinaus arrangiert IOM den Weitertransport zum Endziel der Rückkehrer innerhalb des Herkunftslandes und bietet auch grundlegende medizinische Unterstützung am Flughafen an. 1.279 Rückkehrer erhielten Unterstützung bei der Weiterreise in ihre Heimatprovinz. Für die Provinzen, die über einen Flughafen und Flugverbindungen verfügen, werden Flüge zur Verfügung gestellt. Der Rückkehrer erhält ein Flugticket und Unterstützung bezüglich des Flughafen-Transfers. Der Transport nach Herat findet in der Regel auf dem Luftweg statt (LIB 13.11.2019, S. 358). In Kabul und im Umland sowie in Städten stehen Häuser und Wohnungen zur Verfügung. Die Kosten in Kabul-City sind jedoch höher als in den Vororten oder in den anderen Provinzen. Die Lebenshaltungskosten sind für den zentral gelegenen Teil der Stadt Kabul höher als in ländlichen Gebieten (LIB 13.11.2019, S. 359). Es ist auch möglich an Stelle einer Wohnung ein Zimmer zu mieten, da dies billiger ist. Heimkehrer mit Geld können Grund und Boden erwerben und langfristig ein eigenes Haus bauen. Vertriebene in Kabul, die keine Familienanbindung haben und kein Haus anmieten konnten, landen in Lagern, Zeltsiedlungen und provisorischen Hütten oder besetzen aufgelassene Regierungsgebäude. In Städten gibt es Hotels und Pensionen unterschiedlichster Preiskategorien. Für Tagelöhner, Jugendliche, Fahrer, unverheiratete Männer und andere Personen, ohne permanenten Wohnsitz in der jeweiligen Gegend, gibt es im ganzen Land Angebote geringerer Qualität, sogenannte chai khana (Teehaus). Dabei handelt es sich um einfache große Zimmer in denen Tee und Essen aufgetischt wird. Der Preis für eine Übernachtung beträgt zwischen 0,4 und 1,4 USD. In Kabul und anderen großen Städten gibt es viele solche chai khana und wenn ein derartiges Haus voll ist, lässt sich Kost und Logis leicht anderswo finden. Man muss niemanden kennen, um dort eingelassen zu werden (EASO Afghanistan Netzwerke aus Jänner 2018, Seite 31). Familien in Afghanistan halten in der Regel Kontakt zu ihrem nach Europa ausgewanderten Familienmitglied und wissen genau Bescheid, wo sich dieses aufhält und wie es ihm in Europa ergeht. Dieser Faktor wird in Asylinterviews meist heruntergespielt und viele Migranten, vor allem Minderjährige, sind instruiert zu behaupten, sie hätten keine lebenden Verwandten mehr oder jeglichen Kontakt zu diesen verloren (LIB 13.11.2019, Seite 362). Ethnische Minderheiten: In Afghanistan leben zwischen 32-35 Millionen Menschen. Es sind ca. 40-42% Pashtunen, rund 27-30% Tadschiken, ca. 9-10% Hazara und 9% Usbeken. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen ein offizieller Status in jenen Gebieten eingeräumt. Soziale Gruppen werden in Afghanistan nicht ausgeschlossen und kein Gesetz verhindert die Teilnahme von Minderheiten am politischen Leben. Es kommt jedoch im Alltag zu Diskriminierungen und Ausgrenzungen ethnischer Gruppen und Religionen sowie zu Spannungen, Konflikten und Tötungen zwischen unterschiedlichen Gruppen (LIB 13.11.2019, Seite. 287 f). Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus (GIZ 4.2019; vgl. CIA 2012). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazaradjat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (BFA 7.2016). Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen sowie in Kabul (LIB 13.11.2019, Seite. 287 f).Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 9 bis 10% der Bevölkerung aus (GIZ 4.2019; vergleiche CIA 2012). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt; der Hazaradjat [zentrales Hochland] umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz (Maidan) Wardak sowie Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul. Jahrzehntelange Kriege und schwierige Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (BFA 7.2016). Hazara leben hauptsächlich in den zentralen und westlichen Provinzen sowie in Kabul (LIB 13.11.2019, Seite. 287 f). Die Stadt Kabul ist in den letzten Jahrzehnten rasant gewachsen und ethnisch gesehen vielfältig. Neuankömmlinge aus den Provinzen tendieren dazu, sich in Gegenden niederzulassen, wo sie ein gewisses Maß an Unterstützung ihrer Gemeinschaft erwarten können (sofern sie solche Kontakte haben) oder sich in jenem Stadtteil niederzulassen, der für sie am praktischen sie ist, da viele von ihnen - zumindest anfangs - regelmäßig zurück in ihre Heimatprovinzen pendeln. Die Auswirkungen neuer Bewohner auf die Stadt sind schwer zu evaluieren. Bewohner der zentralen Stadtbereiche neigen zu öfteren Wohnortwechseln, um näher bei ihrer Arbeitsstätte zu wohnen oder um wirtschaftlichen Möglichkeiten und sicherheitsrelevanten Trends zu folgen. Diese ständigen Wohnortwechsel haben einen störenden Effekt auf soziale Netzwerke, was sich oftmals in der Beschwerde bemerkbar macht "man kenne seine Nachbarn nicht mehr" (AAN 19.3.2019). Viele Hazara leben unter anderem in Stadtvierteln im Westen der Stadt, insbesondere in Kart-e Se, Dasht-e Barchi sowie in den Stadtteilen Kart-e Chahar, Deh Buri , Afshar und Kart-e Mamurin (LIB 13.11.2019, Seite. 287 f). Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild (BFA 7.2016). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (BFA 7.2016; vgl. MRG o.D.c), auch bekannt als Jafari Schiiten (USDOS 21.6.2019). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradjat lebt, ist ismailitisch (BFA 7.2016). Ismailische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind (GS 21.8.2012), leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans (LIB 13.11.2019, Seite. 287 f). Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert (AA 2.9.2019; vgl. FH 4.2.2019) und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert (AA 2.9.2019). Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung (USDOS 13.3.2019). Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (LIB 13.11.2019, Seite. 287 f).Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild (BFA 7.2016). Ethnische Hazara sind mehrheitlich Zwölfer-Schiiten (BFA 7.2016; vergleiche MRG o.D.c), auch bekannt als Jafari Schiiten (USDOS 21.6.2019). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradjat lebt, ist ismailitisch (BFA 7.2016). Ismailische Muslime, die vor allem, aber nicht ausschließlich, Hazara sind (GS 21.8.2012), leben hauptsächlich in Kabul sowie den zentralen und nördlichen Provinzen Afghanistans (LIB 13.11.2019, Seite. 287 f). Die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, hat sich grundsätzlich verbessert (AA 2.9.2019; vergleiche FH 4.2.2019) und Hazara bekleiden inzwischen auch prominente Stellen in der Regierung und im öffentlichen Leben, sind jedoch in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert (AA 2.9.2019). Hazara werden am Arbeitsmarkt diskriminiert. Soziale Diskriminierung gegen schiitische Hazara, basierend auf Klasse, Ethnie oder religiösen Ansichten, finden ihre Fortsetzung in Erpressung (illegale Steuern), Zwangsrekrutierung, Zwangsarbeit, physischer Misshandlung und Inhaftierung (USDOS 13.3.2019). Nichtsdestotrotz, genießt die traditionell marginalisierte schiitische muslimische Minderheit, zu der die meisten ethnischen Hazara gehören, seit 2001 eine zunehmende politische Repräsentation und Beteiligung an nationalen Institutionen (LIB 13.11.2019, Seite. 287 f). Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan (BFA 7.2016; vgl. MRG o.D.c). Sollte der Haushalts vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist (MRG o.D.c). Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen (LIB 13.11.2019, Seite. 287 f).Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Kernfamilie bzw. dem Klan (BFA 7.2016; vergleiche MRG o.D.c). Sollte der Haushalts vorstehende Mann versterben, wird die Witwe Haushaltsvorständin, bis der älteste Sohn volljährig ist (MRG o.D.c). Es bestehen keine sozialen und politischen Stammesstrukturen (LIB 13.11.2019, Seite. 287 f). Hazara neigen sowohl in ihren sozialen, als auch politischen Ansichten dazu, liberal zu sein, was im Gegensatz zu den Ansichten sunnitischer Militanter steht (WP 21.3.2018). Ethnische Spannungen zwischen unterschiedlichen Gruppen führen weiterhin zu Konflikten und Tötungen (USDOS 13.3.2019). Berichten zufolge halten Angriffe durch den ISKP und andere aufständische Gruppierungen auf spezifische religiöse und ethno-religiöse Gruppen - inklusive der schiitischen Hazara - an (LIB 13.11.2019, Seite. 287 f). Während des Jahres 2018 intensivierte der IS Angriffe gegen die Hazara. Angriffe gegen Schiiten, davon vorwiegend gegen Hazara, forderten im Zeitraum 1.1.2018 bis 30.9.2018 211 Todesopfer (USDOS 13.3.2019). Das von schiitischen Hazara bewohnte Gebiet Dasht-e Barchi in Westkabul ist immer wieder Ziel von Angriffen. Die Regierung hat Pläne zur Verstärkung der Präsenz der afghanischen Sicherheitskräfte verlautbart (USDOS 21.6.2019). Angriffe werden auch als Vergeltung gegen mutmaßliche schiitische Unterstützung der iranischen Aktivitäten in Syrien durchgeführt (LIB 13.11.2019, Seite. 287 f). In Randgebieten des Hazaradjat kommt es immer wieder zu Spannungen und teilweise gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Nomaden und sesshaften Landwirten, oftmals Hazara (LIB 13.11.2019, Seite. 287 f). Die Hazara sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 10% in der Afghan National Army und der Afghan National Police repräsentiert (BI 29.9.2017). NGOs berichten, dass Polizeibeamte, die der Hazara-Gemeinschaft angehören, öfter als andere Ethnien in unsicheren Gebieten eingesetzt werden oder im Innenministerium an symbolische Positionen ohne Kompetenzen befördert werden (LIB 13.11.2019, Seite. 287 f). Religionen: Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime, davon 80-89,7% Sunniten. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (LIB 13.11.2019, S. 277). Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19% geschätzt (CIA 30.4.2019; vgl. AA 2.9.2019). Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst.

Gemeindeleitern sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (LIB 13.11.2019, S. 277).Der Anteil schiitischer Muslime an der Bevölkerung wird auf 10 bis 19% geschätzt (CIA 30.4.2019; vergleiche AA 2.9.2019). Zuverlässige Zahlen zur Größe der schiitischen Gemeinschaft sind nicht verfügbar und werden vom Statistikamt nicht erfasst.

Gemeindeleitern sind die Schiiten Afghanistans mehrheitlich Jafari-Schiiten (Zwölfer-Schiiten), 90% von ihnen gehören zur ethnischen Gruppe der Hazara. Unter den Schiiten gibt es auch Ismailiten (LIB 13.11.2019, S. 277). Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten (AA 2.9.2019). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen.

Zahlen von UNAMA gab es im Jahr 2018 19 Fälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten, bei denen 223 Menschen getötet und 524 Menschen verletzt wurden; ein zahlenmäßiger Anstieg der zivilen Opfer um 34% (USDOS 21.6.2019). In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden durch den Islamischen Staat (IS) und die Taliban 51 terroristischen Angriffe auf Glaubensstätten und religiöse Anführer der Schiiten bzw. Hazara durchgeführt (FH 4.2.2019; vgl. USDOS 21.6.2019, CRS 1.5.2019). Im Jahr 2018 wurde die Intensität der Attacken in urbanen Räumen durch den IS verstärkt (LIB 13.11.2019, S. 277).Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind in Afghanistan selten (AA 2.9.2019). Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen.

Zahlen von UNAMA gab es im Jahr 2018 19 Fälle konfessionell motivierter Gewalt gegen Schiiten, bei denen 223 Menschen getötet und 524 Menschen verletzt wurden; ein zahlenmäßiger Anstieg der zivilen Opfer um 34% (USDOS 21.6.2019). In den Jahren 2016, 2017 und 2018 wurden durch den Islamischen Staat (IS) und die Taliban 51 terroristischen Angriffe auf Glaubensstätten und religiöse Anführer der Schiiten bzw. Hazara durchgeführt (FH 4.2.2019; vergleiche USDOS 21.6.2019, CRS 1.5.2019). Im Jahr 2018 wurde die Intensität der Attacken in urbanen Räumen durch den IS verstärkt (LIB 13.11.2019, S. 277). Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen (FH 4.2.2019). Obwohl einige schiitische Muslime höhere Regierungsposten bekleiden, behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit, dass die Anzahl dieser Stellen die demografischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiert. Vertreter der Sunniten hingegen geben an, dass Schiiten im Vergleich zur Bevölkerungszahl in den Behörden überrepräsentiert seien. Einige Mitglieder der ismailitischen Gemeinschaft beanstanden die vermeintliche Vorenthaltung von politischen Posten; wenngleich vier Parlamentssitze für Ismailiten reserviert sind (LIB 13.11.2019, S. 277). Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime 25 bis 30% (AB 7.6.2017; vgl. USIP 14.6.2018, AA 2.9.2019). Des Weiteren tagen regelmäßig rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (LIB 13.11.2019, S. 277).Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime 25 bis 30% Ausschussbericht 7.6.2017; vergleiche USIP 14.6.2018, AA 2.9.2019). Des Weiteren tagen regelmäßig rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (LIB 13.11.2019, S. 277). COVID-19 Pandemie: COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf.

  1. Beweiswürdigung: II.2.
  2. Die Identität des BF ergibt sich aus seinen im verwaltungsbehördlichen, wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getätigten gleichbleibenden Angaben dazu, wobei mangels Vorlage von Identitätsdokumenten die Feststellungen zur Identität des BF ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren gelten. Anzumerken ist auch, dass für den BF in Griechenland ein vollkommen anders lautenden Namen protokolliert ist; dass dies auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen ist, erachtet die erkennende Richterin für nicht überzeugend. Dass der BF entweder in Griechenland oder in Österreich somit bewusst einen falschen Namen angegeben hat, und damit bereits vor Behörden über seine Identität unwahre Angaben getätigt hat, spricht gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des BF. Der in Griechenland angegebene Name wird als Alias-Name geführt.römisch zwei.2.
  3. Die Identität des BF ergibt sich aus seinen im verwaltungsbehördlichen, wie auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren getätigten gleichbleibenden Angaben dazu, wobei mangels Vorlage von Identitätsdokumenten die Feststellungen zur Identität des BF ausschließlich für die Identifizierung seiner Person im Asylverfahren gelten. Anzumerken ist auch, dass für den BF in Griechenland ein vollkommen anders lautenden Namen protokolliert ist; dass dies auf einen Übersetzungsfehler zurückzuführen ist, erachtet die erkennende Richterin für nicht überzeugend. Dass der BF entweder in Griechenland oder in Österreich somit bewusst einen falschen Namen angegeben hat, und damit bereits vor Behörden über seine Identität unwahre Angaben getätigt hat, spricht gegen die persönliche Glaubwürdigkeit des BF. Der in Griechenland angegebene Name wird als Alias-Name geführt. Die Feststellungen zur Staats-, Religions- und Volksgruppenzugehörigkeit des BF beruhen auf seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Verfahren. Die Feststellungen zu den individuellen Verhältnissen des BF in seinem Herkunftsstaat, insbesondere auch zu seiner Herkunft und seinen familiären Verhältnissen, folgen aus seinen diesbezüglich ebenfalls glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Nicht festgestellt wurde, dass der BF mit der BF zu W231 2176929-1 gültig verheiratet wurde bzw. ist. Das beruht auf den zur angeblichen Eheschließung völlig widersprüchlichen Angaben: Während die BF zu W231 2176929-1 im Verfahren vor der Behörde behauptete, zu Hause geheiratet zu haben, ein Mullah sei gekommen und habe sie getraut, es habe 2 Zeugen gegeben (AS 33), behauptete der BF im behördlichen Verfahren, in einer Moschee geheiratet zu haben. Völlig anders behauptete die BF zu W231 2176929-1 im gerichtlichen Verfahren, nun telefonisch durch einen Mullah im Iran getraut worden zu sein (OZ 19). In der mündlichen Verhandlung am 13.01.2020 änderte der BF erst über Vorhalt der Angaben der BF zu W231 2176929-1, sein Vorbringen dahin, dass sie doch zu Hause geheiratet hätten und der Mullah hätte sie telefonisch getraut, es habe 4 Zeugen gegeben. Insgesamt konnte die erkennende Richterin kein Bild von einer (traditionellen) Eheschließung erhalten, sodass sie davon ausgeht, dass keine Trauung stattgefunden hat. Eine aufrechte Ehe zwischen den beiden wird nicht festgestellt. Es besteht auch seit zumindest einem Jahr keine Lebensgemeinschaft und kein Kontakt mehr zwischen dem BF und der BF zu W231 2176929-
  4. Die BF zu W231 2176929-1 hat sich vom BF ca. Mitte 2018 getrennt. Dass der BF der leibliche Vater des Sohnes der BF zu W231 2176929-1 gewesen wäre, wurde im gesamten Verfahren nicht behauptet. II.2.
  5. Dass die Familie zunächst im Heimatdorf, und dann im Iran gelebt hat, hat der BF in der Einvernahme vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich glaubwürdig ausgesagt. Ebenso ergibt sich aus diesen Aussagen, dass er eine Schwester in Afghanistan hat, die im Heimatdorf lebt. Allerdings ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung auch (VH 13.01.2020, 7), dass entgegen seinen früheren Angaben seine Schwester nicht alleine lebt, sondern von ihren Kindern, insbesondere von ihrem Sohn, versorgt wird und mit diesen gemeinsam in einem geerbten Haus im Heimatdorf lebt, und dass der Sohn der Schwester in der Landwirtschaft arbeitet. Schon daraus ergibt sich, dass der BF mehr Angehörige in Afghanistan hat, als er anfangs im Verfahren angegeben hat. Dass der BF keine weiteren Angehörigen in Afghanistan hat, kann nicht festgestellt werden: Diesbezüglich ist auf seine widersprüchlichen Aussagen in der mündlichen Verhandlung hinzuweisen (VH 13.01.2020, 5f), wonach er zuerst angab, dass er nicht wisse, ob seine Eltern Geschwister gehabt hätten ("Ob meine Eltern Geschwister haben oder hatten, weiß ich nicht. Ich habe nie einen Onkel oder eine Tante gesehen."), dann aber wiederum, dass diese Geschwister der Eltern schon verstorben seien, wobei er nicht angeben konnte, wann ungefähr sie verstorben seien ("Jeder hat Geschwister, sie hatten auch welche, aber sie sind verstorben." .. "Ich habe sie persönlich nie gesehen. Sie hatten Geschwister, aber die sind alle verstorben"). Zuletzt sagte er dann aus, dass alle Afghanistan verlassen hätten ("Aus unserem Familienstamm haben alle Afghanistan verlassen, nur meine alte Schwester ist noch dort. Meine Onkel haben auch Afghanistan verlassen"). Der BF bemühte sich im Verfahren erkennbar, Informationen zu allfälligen Onkeln und Tanten zu verschleiern; darüber hinaus versuchte er demonstrativ, allfällige Angehörige, einschließlich Geschwister, als sehr alt darzustellen (VH 13.01.2020, 8), was aber angesichts des Alters des BF keineswegs überzeugend ist; so konnte der BF schon nicht erklären, warum alle seine Geschwister über 70 Jahre alt (bzw. aus Altersgründen schon verstorben) sein sollen, wenn er selbst gerade ca. 45 Jahre alt ist. Vor diesem Hintergrund kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF keine weiteren Angehörigen in Afghanistan hat.römisch zwei.2.
  6. Dass die Familie zunächst im Heimatdorf, und dann im Iran gelebt hat, hat der BF in der Einvernahme vor der Behörde und in der mündlichen Verhandlung grundsätzlich glaubwürdig ausgesagt. Ebenso ergibt sich aus diesen Aussagen, dass er eine Schwester in Afghanistan hat, die im Heimatdorf lebt. Allerdings ergibt sich aus seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung auch (VH 13.01.2020, 7), dass entgegen seinen früheren Angaben seine Schwester nicht alleine lebt, sondern von ihren Kindern, insbesondere von ihrem Sohn, versorgt wird und mit diesen gemeinsam in einem geerbten Haus im Heimatdorf lebt, und dass der Sohn der Schwester in der Landwirtschaft arbeitet. Schon daraus ergibt sich, dass der BF mehr Angehörige in Afghanistan hat, als er anfangs im Verfahren angegeben hat. Dass der BF keine weiteren Angehörigen in Afghanistan hat, kann nicht festgestellt werden: Diesbezüglich ist auf seine widersprüchlichen Aussagen in der mündlichen Verhandlung hinzuweisen (VH 13.01.2020, 5f), wonach er zuerst angab, dass er nicht wisse, ob seine Eltern Geschwister gehabt hätten ("Ob meine Eltern Geschwister haben oder hatten, weiß ich nicht. Ich habe nie einen Onkel oder eine Tante gesehen."), dann aber wiederum, dass diese Geschwister der Eltern schon verstorben seien, wobei er nicht angeben konnte, wann ungefähr sie verstorben seien ("Jeder hat Geschwister, sie hatten auch welche, aber sie sind verstorben." .. "Ich habe sie persönlich nie gesehen. Sie hatten Geschwister, aber die sind alle verstorben"). Zuletzt sagte er dann aus, dass alle Afghanistan verlassen hätten ("Aus unserem Familienstamm haben alle Afghanistan verlassen, nur meine alte Schwester ist noch dort. Meine Onkel haben auch Afghanistan verlassen"). Der BF bemühte sich im Verfahren erkennbar, Informationen zu allfälligen Onkeln und Tanten zu verschleiern; darüber hinaus versuchte er demonstrativ, allfällige Angehörige, einschließlich Geschwister, als sehr alt darzustellen (VH 13.01.2020, 8), was aber angesichts des Alters des BF keineswegs überzeugend ist; so konnte der BF schon nicht erklären, warum alle seine Geschwister über 70 Jahre alt (bzw. aus Altersgründen schon verstorben) sein sollen, wenn er selbst gerade ca. 45 Jahre alt ist. Vor diesem Hintergrund kann insgesamt nicht festgestellt werden, dass der BF keine weiteren Angehörigen in Afghanistan hat. Der BF gab auch an, dass die Familie im Heimatdorf ein Haus und landwirtschaftliche Grundstücke gehabt hat; diese Besitztümer seien aufgegeben worden als die Familie in den Iran ging. Der BF gab zwar an, über das Schicksal von Haus und Grundstücken keine aktuellen Informationen zu haben. Doch ist festzuhalten, dass aus den Länderberichten und den eingeholten Informationen, woraus sich aktuell keine permanente Präsenz der Taliban im Herkunftsdistrikt des BF ergibt, sowie vor dem Hintergrund, dass eine Schwester des BF mit Angehörigen nach wie vor im Heimatdort lebt, davon auszugehen ist, dass der BF nach einer Rückkehr ins Heimatdorf wieder über seine Grundstücke verfügen und diese bebauen kann, zumal der BF über Erfahrung in der Landwirtschaft verfügt. Dafür spricht insbesondere auch, dass der BF im Zuge der Einvernahme angegeben hat (Einvernahme, 9), dass er nur ins Heimatdorf und nicht in eine andere sichere Stadt in Afghanistan zurückgehen könne, weil sich die Besitztümer des Vaters eben im Heimatdorf befinden. II.2.
  7. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister.römisch zwei.2.
  8. Die strafrechtliche Unbescholtenheit des BF ergibt sich aus dem aktuellen Auszug aus dem Strafregister. II.2.
  9. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren. Der BF brachte keine gesundheitlichen Probleme vor.römisch zwei.2.
  10. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren. Der BF brachte keine gesundheitlichen Probleme vor. II.2.
  11. Die Feststellung zu seiner illegalen Einreise und seinem Antragsstellungszeitpunkt beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung.römisch zwei.2.
  12. Die Feststellung zu seiner illegalen Einreise und seinem Antragsstellungszeitpunkt beruht auf seinen Angaben in der Erstbefragung. Die Feststellungen zum Privatleben des BF in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der behördlichen Einvernahme und der Beschwerdeverhandlung sowie den im Akt einliegenden Integrationsunterlagen. Der BF behauptete auch nicht, in einer aufrechten Lebensgemeinschaft zu leben, sondern bestätigte, dass er seit über einem Jahr keinen Kontakt mehr zur BF zu W231 2176929-1 und deren Sohn hatte. II.2.
  13. Die Feststellung, dass der BF nicht glaubhaft machen konnte, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:römisch zwei.2.
  14. Die Feststellung, dass der BF nicht glaubhaft machen konnte, dass er seinen Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte, ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl. VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Mit der Glaubhaftmachung ist auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus vergleiche VwGH 17.10.2007, 2006/07/0007). Der BF war in Afghanistan nicht Mitglied einer politischen Organisation oder eines politischen Vereins und wurde von staatlicher Seite weder bedroht noch verfolgt. Er hatte persönlich auch keine Probleme aufgrund seiner Volksgruppen- bzw. Religionszugehörigkeit; das ergibt sich aus seinen Angaben im gesamten Verfahren (Einvernahme, 7 ff; VH 13.01.2020, 11ff). Der BF bezog sich im gesamten Verfahren primär auf Probleme, die der BF im Iran hatte. Insbesondere veranlasste den BF die Angst vor einer Abschiebung nach Afghanistan den BF dazu, den Iran zu verlassen (Erstbefragung, 6; Einvernahme, 8f). In Bezug auf Afghanistan nannte der BF als Fluchtgrund vor der Behörde Feinde, die sein Vater in Afghanistan gehabe habe, weswegen die Familie den Heimatstaat verlassen habe. Der BF konnte dazu in der Einvernahme keine näheren Angaben machen; der Vater habe ihm nichts Näheres darüber gesagt, er sei ein Kind gewesen und habe sich dafür nicht interessiert; er wisse nur, dass die Feinde aus dem Dorf gewesen seien, der BF selbst kenne die Feinde nicht und wisse auch nicht, ob diese überhaupt noch lebten (Einvernahme, 8f). Die Angaben zu angeblichen Feinden blieben im gesamten Verfahren erkennbar derart vage, dass deren Wahrheitsgehalt nicht überzeugend ist. Der BF war bei seiner Ausreise aus Afghanistan kein Kleinkind, sondern ein Jugendlicher von ca. 14 Jahren, daher ist die völlige Unkenntnis der Umstände, aus denen die Familie Afghanistan verlassen musste, nicht überzeugend, ebenso wenig, dass der BF diese Feinde nicht persönlich gesehen haben bzw. kennen soll, gerade wenn sie aus dem Heimatdorf kommen. Außerdem blieb die Schwester des BF mit ihren Angehörigen in Afghanistan im Heimatdorf zurück, sodass auch aus diesem Grund nicht überzeugend ist, dass die Familie des BF im Heimatdorf Feinde hatte. Dass allfällige Feinde des Vaters, so sie denn überhaupt noch im Heimatdorf aufhältig und auch noch am Leben sind, den BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan nach über 30 Jahren verfolgen und bedrohen würden, ist überdies rein spekulativ. Dass dem BF aus diesem Grund eine aslyrelevante Verfolgung bei einer Rückkehr nach Afghanistan droht, kann daher nicht festgestellt werden. Erstmals in der mündlichen Verhandlung und daher sehr spät im Verfahren erweiterte der BF seinen Fluchtgrund dahingehend, dass sein Bruder Kommandant gewesen und ihm Morde im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Volksgruppen seiner Familie angelastet worden seien. Deshalb habe auch sein Bruder nicht nach Afghanistan zurückkehren können. Diesem Vorbringen steht schon das Neuerungsverbot des § 20 BFA-VG entgegen. Festzuhalten ist darüber hinaus, dass diese Variante, warum der BF nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, erstmals in der mündlichen Verhandlung, und damit nach 4,5 Jahren Verfahren in Österreich zur Sprache gebracht wird. Der BF hat zahlreiche Gelegenheiten, so insbesondere die Einvernahme vor der Behörde und die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht genutzt, seinen Fluchtgrund auch um diesen Aspekt konkret zu erweitern. Zwar wird in der Beschwerde vage auf "zwei verfeindete Parteien" Bezug genommen, von einer Partei seien Leute getötet worden und man habe die Familie dafür verantwortlich gemacht, doch wird dies in der Beschwerde keinesfalls mit einer Tätigkeit des Bruders als Kommandant in Verbindung gebracht, und auch nicht damit, dass sein Bruder die gefährdete Person und der BF als Angehöriger seines Bruders verfolgt sei. Außerdem sprach der BF in der mündlichen Verhandlung abweichend davon nicht konkret von "zwei Parteien", sondern von 10-12 Gruppierungen, die sich gegenseitig bekämpft hätten; von einer dieser Gruppierung sei der Bruder Kommandant gewesen.Erstmals in der mündlichen Verhandlung und daher sehr spät im Verfahren erweiterte der BF seinen Fluchtgrund dahingehend, dass sein Bruder Kommandant gewesen und ihm Morde im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Volksgruppen seiner Familie angelastet worden seien. Deshalb habe auch sein Bruder nicht nach Afghanistan zurückkehren können. Diesem Vorbringen steht schon das Neuerungsverbot des Paragraph 20, BFA-VG entgegen. Festzuhalten ist darüber hinaus, dass diese Variante, warum der BF nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, erstmals in der mündlichen Verhandlung, und damit nach 4,5 Jahren Verfahren in Österreich zur Sprache gebracht wird. Der BF hat zahlreiche Gelegenheiten, so insbesondere die Einvernahme vor der Behörde und die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht genutzt, seinen Fluchtgrund auch um diesen Aspekt konkret zu erweitern. Zwar wird in der Beschwerde vage auf "zwei verfeindete Parteien" Bezug genommen, von einer Partei seien Leute getötet worden und man habe die Familie dafür verantwortlich gemacht, doch wird dies in der Beschwerde keinesfalls mit einer Tätigkeit des Bruders als Kommandant in Verbindung gebracht, und auch nicht damit, dass sein Bruder die gefährdete Person und der BF als Angehöriger seines Bruders verfolgt sei. Außerdem sprach der BF in der mündlichen Verhandlung abweichend davon nicht konkret von "zwei Parteien", sondern von 10-12 Gruppierungen, die sich gegenseitig bekämpft hätten; von einer dieser Gruppierung sei der Bruder Kommandant gewesen. Außerdem ist es keineswegs überzeugend, dass der zum Zeitpunkt des Verlassens des Heimatlandes ca. 14-jährige BF überhaupt keine Kenntnis darüber gehabt haben soll, dass seine Angehörigen, insbesondere sein Bruder Kommandant und in blutige Auseinandersetzungen zwischen den Volksgruppen bzw. Parteien oder Gruppierungen verwickelt gewesen sein soll. Ganz abgesehen davon ist der betreffende Bruder des BF bereits verstorben, sodass auch aus diesem Grund nicht wahrscheinlich ist, dass der BF als jüngerer Bruder in Afghanistan wegen allfälliger Tätigkeiten seines Bruders verfolgt wird. Diesem Fluchtvorbringen wird daher auch die Glaubwürdigkeit versagt. II.2.7. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation in Afghanistan. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundeliegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben.römisch zwei.2.7. Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des BF ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild zur Situation in Afghanistan. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der überwiegend übereinstimmenden Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen Berichte älteren Datums zugrundeliegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation fallrelevant nicht wesentlich geändert haben. Die festgestellte - notorische - Lage in Afghanistan betreffend die aktuell vorliegende COVID-19-Pandemie sowie die Definition von Risikogruppen erschließen sich aus allgemein zugänglichen, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO (https://www.who.int) und CDC (https://www.cdc.gov/), sowie auf Basis von Informationen der österreichischen Bundesregierung https://www.oesterreich.gv.at/?gclid=EAIaIQobChMI0ZWfp52a6QIVRaqaCh2o2gR4EAAYASAAEgL9NfD_BwE) und aus unbedenklichen tagesaktuellen Berichten. Da der BF jedenfalls nicht alt, gesund und keiner Risikogruppe angehörig ist, besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. 3. Rechtliche Beurteilung: II.3.1.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVw

GG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.römisch zwei.3.1.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen keine gegenteiligen Bestimmungen enthalten sind, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 17Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) II.3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:römisch zwei.3.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

§§ 4

, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Z2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN). Anträge auf internationalen Schutz sind

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.Anträge auf internationalen Schutz sind

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). II.3.2.

  1. Zur Verfolgung des BF durch Feinde seines Vaters bzw. Bruders:römisch zwei.3.2.
  2. Zur Verfolgung des BF durch Feinde seines Vaters bzw. Bruders: Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen des BF zu den behaupteten Fluchtgründen (Verfolgung durch durch Feinde seines Vaters bzw. Bruders) keine Glaubwürdigkeit zu, weshalb eine konkret und gezielt gegen seine Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, nicht glaubhaft ist. II.3.2.
  3. Sofern sich das Vorbringen des BF auf Ereignisse im Iran bezieht, besteht eine asylrechtlich relevante Verfolgung schon deshalb nicht, da sich die begründete Furcht vor Verfolgung auf jenes Land beziehen muss, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt, was im vorliegenden Fall Afghanistan ist (VwGH 08.11.1989, 89/01/0338; 02.03.2006, 2004/20/0240). Relevante im Iran vorgefallene Geschehnisse, die auch auf die Situation des BF auch im Fall einer Verbringung nach Afghanistan in asylrelevanter Weise ausstrahlen würden, sind zudem nicht hervorkommen.römisch zwei.3.2.
  4. Sofern sich das Vorbringen des BF auf Ereignisse im Iran bezieht, besteht eine asylrechtlich relevante Verfolgung schon deshalb nicht, da sich die begründete Furcht vor Verfolgung auf jenes Land beziehen muss, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt, was im vorliegenden Fall Afghanistan ist (VwGH 08.11.1989, 89/01/0338; 02.03.2006, 2004/20/0240). Relevante im Iran vorgefallene Geschehnisse, die auch auf die Situation des BF auch im Fall einer Verbringung nach Afghanistan in asylrelevanter Weise ausstrahlen würden, sind zudem nicht hervorkommen. II.3.2.
  5. Auch eine konkrete individuelle Verfolgung des BF in Afghanistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zu seiner Religionsgemeinschaft oder zur Volksgruppe der Hazara konnte nicht festgestellt werden und wurde vom BF auch nicht vorgebracht.römisch zwei.3.2.
  6. Auch eine konkrete individuelle Verfolgung des BF in Afghanistan aufgrund seiner Zugehörigkeit zu seiner Religionsgemeinschaft oder zur Volksgruppe der Hazara konnte nicht festgestellt werden und wurde vom BF auch nicht vorgebracht. In Ermangelung einer vom BF glaubhaft gemachten individuell drohenden Verfolgungshandlung ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit zu prüfen, ob der BF in seinem Herkunftsland auf Grund von generalisierenden Merkmalen unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkrieges hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Im Fall des BF wäre seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara ein möglicher Anknüpfungspunkt einer Gruppenverfolgung, jedoch ergibt sich, dass der BF auch nicht aufgrund von generalisierenden Merkmalen unabhängig von individuellen Aspekten einer über eine die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkrieges hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre: Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft - für sich allein - nicht geeignet sei, die für die Anerkennung einer Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung dazutun (VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358). Der BF gehört als Hazara zwar einer ethnischen und als Schiite auch einer religiösen Minderheit an, doch ist festzuhalten, dass sich für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara - wie aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen ersichtlich - die Situation in der Zwischenzeit deutlich verbessert hat, wenngleich die gesellschaftlichen Spannungen fortbestehen und in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder aufleben und sich auch in konfessionell bedingten Terrorangriffen zB gegen Schreine und Moscheen äußern. Vor dem Hintergrund der Feststellungen ist davon auszugehen, dass weder die Zugehörigkeit einer Person zur ethnischen Minderheit der Hazara noch die Zugehörigkeit einer Person zur religiösen Minderheit der Schiiten ausreichen, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse bzw. einer bestimmten Glaubensgemeinschaft ausgesetzt wäre (EGMR 05.07.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande vgl. auch EGMR 05.07.2016 AM/NL, Beschw.Nr. 29.094/09, VGH München vom 04.01.2017 - 13a ZB 16.30600, wonach Hazara in Afghanistan zwar einer gewissen Diskriminierung unterliegen, derzeit und in überschaubarer Zukunft aber weder einer an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung noch einer erheblichen Gefahrendichte ausgesetzt sind; weiters etwa VG Lüneburg 06.02.2017, 3 A 126/16 unter Verweis auf Bay. VGH 04.01.2017, 13a ZB 16.30600; Bay. VGH 19.12.2016 - 13a ZB 16.30581; VG Augsburg 07.11.2016, Au 5 K 16.31853; VG Würzburg, 28.10.2016, W 1 K 16.31834; [schweizerisches] Bundesverwaltungsgericht 11.01.2017, E-5136/2016). Aus diesen Gründen ist das Vorliegen einer Gruppenverfolgung im Hinblick auf Angehörige der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan im Ergebnis zu verneinen.In Ermangelung einer vom BF glaubhaft gemachten individuell drohenden Verfolgungshandlung ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes somit zu prüfen, ob der BF in seinem Herkunftsland auf Grund von generalisierenden Merkmalen unabhängig von individuellen Aspekten einer über die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkrieges hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre. Im Fall des BF wäre seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara ein möglicher Anknüpfungspunkt einer Gruppenverfolgung, jedoch ergibt sich, dass der BF auch nicht aufgrund von generalisierenden Merkmalen unabhängig von individuellen Aspekten einer über eine die allgemeinen Gefahren eines Bürgerkrieges hinausgehenden "Gruppenverfolgung" ausgesetzt wäre: Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass die schwierige allgemeine Lage einer ethnischen Minderheit oder der Angehörigen einer Religionsgemeinschaft - für sich allein - nicht geeignet sei, die für die Anerkennung einer Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung dazutun (VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358). Der BF gehört als Hazara zwar einer ethnischen und als Schiite auch einer religiösen Minderheit an, doch ist festzuhalten, dass sich für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara - wie aus den zugrunde gelegten Länderfeststellungen ersichtlich - die Situation in der Zwischenzeit deutlich verbessert hat, wenngleich die gesellschaftlichen Spannungen fortbestehen und in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder aufleben und sich auch in konfessionell bedingten Terrorangriffen zB gegen Schreine und Moscheen äußern. Vor dem Hintergrund der Feststellungen ist davon auszugehen, dass weder die Zugehörigkeit einer Person zur ethnischen Minderheit der Hazara noch die Zugehörigkeit einer Person zur religiösen Minderheit der Schiiten ausreichen, um davon ausgehen zu müssen, dass diese Person der Gefahr einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse bzw. einer bestimmten Glaubensgemeinschaft ausgesetzt wäre (EGMR 05.07.2016, 29.094/09, A.M./Niederlande vergleiche auch EGMR 05.07.2016 AM/NL, Beschw.Nr. 29.094/09, VGH München vom 04.01.2017 - 13a ZB 16.30600, wonach Hazara in Afghanistan zwar einer gewissen Diskriminierung unterliegen, derzeit und in überschaubarer Zukunft aber weder einer an ihre Volks- oder Religionszugehörigkeit anknüpfenden gruppengerichteten politischen oder religiösen Verfolgung noch einer erheblichen Gefahrendichte ausgesetzt sind; weiters etwa VG Lüneburg 06.02.2017, 3 A 126/16 unter Verweis auf Bay. VGH 04.01.2017, 13a ZB 16.30600; Bay. VGH 19.12.2016 - 13a ZB 16.30581; VG Augsburg 07.11.2016, Au 5 K 16.31853; VG Würzburg, 28.10.2016, W 1 K 16.31834; [schweizerisches] Bundesverwaltungsgericht 11.01.2017, E-5136/2016). Aus die

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