RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2020 GeschäftszahlW240 2225675-1 SpruchW240 2225675-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri
§ 2Abs.
4 Z 11 FPG beziehungsweise Art. 2 lit. 2 der Richtlinie und hat daher gemäß § 15b FPG keinen Anspruch auf Erteilung eines solchen Visums.Eine Unterhaltsgewährung an die Beschwerdeführerin durch ihre Schwiegertochter römisch 40 , und/oder ihrem Sohn römisch 40 , wurde nicht nachgewiesen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht in den Berechtigtenkreis gem.°"Art". 3 der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) fällt. Die Beschwerdeführerin ist kein Familienangehöriger iSd Artikel 2, lit. 2 der FreizügigkeitsRL. Bei der Prüfung ihres Antrages ist hervorgekommen, dass keine Unterhaltsleistungen durch die angegebenen EWR-Bürgerin an die Beschwerdeführerin ins Heimatland ergangen sind. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführerin wie behauptet Unterhalt tatsächlich gewährt wird. Aufgrund des Fehlens von ausreichenden Nachweisen einer tatsächlichen Unterhaltsgewährung ist die Beschwerdeführerin keine
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG beziehungsweise Artikel 2, lit. 2 der Richtlinie und hat daher gemäß Paragraph 15 b, FPG keinen Anspruch auf Erteilung eines solchen Visums. Festgestellt wird zudem, dass die Beschwerdeführerin 200,-EURO Visumgebühren entrichtet hat. 2. Beweiswürdigung: Die festgestellten Tatsachen und die persönlichen Verhältnisse ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, den vorgelegten Unterlagen und der Abfrage des Zentralen Melderegisters. Dass die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige iSd Art. 2 lit. 2 der FreizügigkeitsRL ist, ergibt sich aus der Prüfung ihres Antrages, da nicht festgestellt werden konnte, dass Unterhaltsleistungen durch die angegebenen EWR-Bürgerin an die Beschwerdeführerin ins Heimatland ergangen sind. Die Feststellung ergibt sich daher, weil die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Belege über eine tatsächliche Unterhaltsgewährung vorlegte. Die von ihr vorgelegten Belege wiesen die Beschwerdeführerin nie als Empfängerin aus. Auch wurden keine Kontoauszüge der Schwiegertochter oder des Sohnes oder der Beschwerdeführerin vorgelegt, aus denen ersichtlich sein hätte können, dass ihr Geld überwiesen worden wäre. Auch Nachweise darüber, dass der Sohn, wie behauptet, zweimal im Jahr in sein Heimatland gereist wäre um seiner Mutter persönlich Geld zu übergeben, wurden keine erbracht und konnte diese Behauptung nicht glaubhaft gemacht werden.Dass die Beschwerdeführerin keine Familienangehörige iSd Artikel 2, lit. 2 der FreizügigkeitsRL ist, ergibt sich aus der Prüfung ihres Antrages, da nicht festgestellt werden konnte, dass Unterhaltsleistungen durch die angegebenen EWR-Bürgerin an die Beschwerdeführerin ins Heimatland ergangen sind. Die Feststellung ergibt sich daher, weil die Beschwerdeführerin keine ausreichenden Belege über eine tatsächliche Unterhaltsgewährung vorlegte. Die von ihr vorgelegten Belege wiesen die Beschwerdeführerin nie als Empfängerin aus. Auch wurden keine Kontoauszüge der Schwiegertochter oder des Sohnes oder der Beschwerdeführerin vorgelegt, aus denen ersichtlich sein hätte können, dass ihr Geld überwiesen worden wäre. Auch Nachweise darüber, dass der Sohn, wie behauptet, zweimal im Jahr in sein Heimatland gereist wäre um seiner Mutter persönlich Geld zu übergeben, wurden keine erbracht und konnte diese Behauptung nicht glaubhaft gemacht werden. Es ist weiters auf den Widerspruch hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 07.06.2019 ausführte, von ihrem Sohn seit 2014 Unterhalt erhalten zu haben, wohingegen sie mit Schreiben vom 15.07.2019 erklärte, ab 2015 Unterhalt von ihm erhalten zu haben. Auch diese sich widersprechenden Angaben werden als Indiz dafür gesehen, dass eine Unterhaltszahlung nie wie behauptet stattgefunden hat. Auch auf die fehlende Unterhaltsfähigkeit des Sohnes ist einzugehen, dessen Kontostand am 30.08.2019 ein Minus von über zweitausend Euro (genau: - 2002,83 ) aufwies. Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht nachweisen, dass ihr wie behauptet Unterhalt tatsächlich gewährt wird. Aufgrund des Fehlens von ausreichenden Nachweisen einer tatsächlichen Unterhaltsgewährung ist die Beschwerdeführerin keine
§ 2Abs.
4 Z 11 FPG beziehungsweise Art. 2 lit. 2 der Richtlinie und hat daher gemäß § 15b FPG keinen Anspruch auf Erteilung eines solchen Visums.Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht nachweisen, dass ihr wie behauptet Unterhalt tatsächlich gewährt wird. Aufgrund des Fehlens von ausreichenden Nachweisen einer tatsächlichen Unterhaltsgewährung ist die Beschwerdeführerin keine
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG beziehungsweise Artikel 2, lit. 2 der Richtlinie und hat daher gemäß Paragraph 15 b, FPG keinen Anspruch auf Erteilung eines solchen Visums. Lediglich am Rande sei noch erwähnt, dass vorzitierter Sohn mit seiner rumänischen Ehefrau seit XXXX 2019 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt.Lediglich am Rande sei noch erwähnt, dass vorzitierter Sohn mit seiner rumänischen Ehefrau seit römisch 40 2019 nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebt. Die Feststellung, dass die Visumgebühren entrichtet wurden, ergibt sich aus der vorgelegten Konto-Umsatzliste des Sohnes der Beschwerdeführerin.
- Rechtliche Beurteilung: Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) lauten: Gemäß § 9 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.Gemäß Paragraph 9, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden. Nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 4 Z 11 FPG istNach der Begriffsbestimmung des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG ist "begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des
- Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht;" Der mit "Begünstigte Drittstaatsangehörige" übertitelte § 15b FPG lautet:Der mit "Begünstigte Drittstaatsangehörige" übertitelte Paragraph 15 b, FPG lautet: "§ 15b.
(1)Begünstigte Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs. 4 Z 11) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang I zur Visumpflichtverordnung (§ 2 Abs. 4 Z 20) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums."§ 15b.
(1)Begünstigte Drittstaatsangehörige (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11,) haben das Recht auf Aufenthalt für einen Zeitraum von drei Monaten, unterliegen aber der Visumpflicht, sofern Anhang römisch eins zur Visumpflichtverordnung (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 20,) auf sie Anwendung findet. Sie haben Anspruch auf Erteilung eines Visums.
(2)Amtshandlungen im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an begünstigte Drittstaatsangehörige sind prioritär zu führen und von Verwaltungsabgaben befreit.
(3)Über den dreimonatigen Zeitraum nach Abs. 1 hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des
- Hauptstückes des
- Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (§§ 54 und 54a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt."
(3)Über den dreimonatigen Zeitraum nach Absatz eins, hinaus besteht ein Aufenthaltsrecht nach Maßgabe des
- Hauptstückes des
- Teiles des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes. Inhaber von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten (Paragraphen 54 und 54 a NAG) oder von Aufenthaltskarten und Daueraufenthaltskarten anderer Mitgliedstaaten sind zur visumfreien Einreise berechtigt." Die weiteren die RL 2004/38/EG umsetzenden Bestimmungen des NAG (
- Hauptstück) lauten wie folgt: "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate § 51.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 51,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie ---------- 1.-in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind; 2.-für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder 3.-als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3.-als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er ---------- 1.-wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist; 2.-sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt; 3.-sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder 4.-eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen. Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern § 52.
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sieParagraph 52,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie ---------- 1.-Ehegatte oder eingetragener Partner sind; 2.-Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 3.-Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird; 4.-Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder 5.-sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind, a)-die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben, b)-die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder c)-bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.
(2)Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins, Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers § 54.
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.Paragraph 54,
(1)Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraph 51,) sind und die in Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer eins, gilt nicht.
(2)Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen: ---------- 1.-nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;1.-nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins :, ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft; 2.-nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.2.-nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 : ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.
(3)Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Absatz eins, bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins bis 2 erfüllen.
(4)Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
(5)Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 erfüllen und ---------- 1.-die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet; 2.-die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet; 3.-ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird; 4.-es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder 5.-ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang - solange er für nötig erachtet wird - ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6)Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.
(7)Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (Paragraph 30,), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (Paragraph 30 a,) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Absatz eins, zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt. (...)" I. Rückforderung der Visumgebühr und Befreiung von der Entrichtung von Verwaltungsabgaben:römisch eins. Rückforderung der Visumgebühr und Befreiung von der Entrichtung von Verwaltungsabgaben: Die Beschwerdeführerin stellte am 09.07.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Einreise nach Österreich. Sie führte im Antragsformular als Hauptzweck an, dass sie einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß NAG, stellen wolle, um künftig mit ihrem namentlich genannten Sohn und ihrer namentlich genannten rumänischen Schwiegertochter in Österreich dauerhaft leben zu können. Aus dem Antrag ergibt sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin somit klar erkennbar einen Antrag auf Ausstellung eines "Einreisevisums gem. Art. 5 der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) undDie Beschwerdeführerin stellte am 09.07.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Visums zur Einreise nach Österreich. Sie führte im Antragsformular als Hauptzweck an, dass sie einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte gemäß NAG, stellen wolle, um künftig mit ihrem namentlich genannten Sohn und ihrer namentlich genannten rumänischen Schwiegertochter in Österreich dauerhaft leben zu können. Aus dem Antrag ergibt sich eindeutig, dass die Beschwerdeführerin somit klar erkennbar einen Antrag auf Ausstellung eines "Einreisevisums gem. Artikel 5, der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) und § 15b FPG" bei der ÖB Beirut stellte.Paragraph 15 b, FPG" bei der ÖB Beirut stellte. Als einladende Personen wurden XXXX , StA: Rumänien als Schwiegertochter und XXXX , StA. Libanon, als Sohn der Beschwerdeführerin angeführt.Als einladende Personen wurden römisch 40 , StA: Rumänien als Schwiegertochter und römisch 40 , StA. Libanon, als Sohn der Beschwerdeführerin angeführt. Der Beschwerdeführerin wurde eine Visagebühr in Höhe von 200,- EURO vorgeschrieben, welche entrichtet wurde. Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf Erteilung eines Visums unter Berufung auf ihre Eigenschaft als begünstigte Drittstaatsangehörige und berief sich dabei auf die Richtlinie 2004/38/EG und § 15b FPG. Die bei Antragstellung bezahlte Gebühr von 200,- EURO wurde daher zu Unrecht erhoben und ist der Betrag der Beschwerdeführerin rückzuerstatten, zudem ist die Beschwerdeführerin von der Entrichtung von Verwaltungsabgaben im gegenständlichen Verfahren befreit.Die Beschwerdeführerin stellte einen Antrag auf Erteilung eines Visums unter Berufung auf ihre Eigenschaft als begünstigte Drittstaatsangehörige und berief sich dabei auf die Richtlinie 2004/38/EG und Paragraph 15 b, FPG. Die bei Antragstellung bezahlte Gebühr von 200,- EURO wurde daher zu Unrecht erhoben und ist der Betrag der Beschwerdeführerin rückzuerstatten, zudem ist die Beschwerdeführerin von der Entrichtung von Verwaltungsabgaben im gegenständlichen Verfahren befreit. II. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der übrigen Beschwerdepunkte:römisch zwei. Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der übrigen Beschwerdepunkte: Im Beschwerdefall ist vorauszuschicken, dass sich die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (...), durch den österreichischen Gesetzgeber in § 15b FPG und §§ 51 - 56 NAG umgesetzt wurde. Sofern begünstigte Drittstaatsangehörige nicht ohnehin von der Visumspflicht befreit sind, kommen besondere Bestimmungen für den Visumsantrag zu Anwendung. Ein Einreisevisum in diesen Fällen ist immer in Form eines Visums C zu erteilen.Im Beschwerdefall ist vorauszuschicken, dass sich die Richtlinie 2004/38/EG über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (...), durch den österreichischen Gesetzgeber in Paragraph 15 b, FPG und Paragraphen 51, - 56 NAG umgesetzt wurde. Sofern begünstigte Drittstaatsangehörige nicht ohnehin von der Visumspflicht befreit sind, kommen besondere Bestimmungen für den Visumsantrag zu Anwendung. Ein Einreisevisum in diesen Fällen ist immer in Form eines Visums C zu erteilen. Um zu beurteilen, ob der Beschwerdeführerin entsprechend dieser Richtlinie ein Einreisevisum (in Form eines Visums C; vgl. § 15b FPG - Aufenthaltsrecht von 3 Monaten, über 3 Monate siehe NAG-Bestimmungen) zu erteilen ist, ist zunächst zu klären, ob sich ihr Sohn und ihre Schwiegertochter selbst in einer unter die Freizügigkeitsrichtlinie fallenden Situation befinden.Um zu beurteilen, ob der Beschwerdeführerin entsprechend dieser Richtlinie ein Einreisevisum (in Form eines Visums C; vergleiche Paragraph 15 b, FPG - Aufenthaltsrecht von 3 Monaten, über 3 Monate siehe NAG-Bestimmungen) zu erteilen ist, ist zunächst zu klären, ob sich ihr Sohn und ihre Schwiegertochter selbst in einer unter die Freizügigkeitsrichtlinie fallenden Situation befinden. Grundsätzlich gilt die Richtlinie ausschließglich für EWR-Bürger, die in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, reisen oder sich bereits dort aufhalten. EWR-Bürger, die sich in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, aufhalten, kommen im Normalfall nicht in den Genuss der durch die Richtlinie eingeräumten Rechte, da in ihrem Fall kein Freizügigkeitssachverhalt vorliegt. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann das Recht auf Freizügigkeit von einem Österreicher in einem anderen Mitgliedstaat grenzüberschreitend aber auch ausgeübt werden, ohne sich dort aufzuhalten (vgl EuGH 10.5.1995, Rs C-384/93, Alpine Investments; 11.7.2002, Rs C-60/00, Carpenter). Auch die nachgewiesene, grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedsstaat kann einen Freizügigkeitssachverhalt darstellen. Nach der Judikatur des EuGH (11.7.2002 Rs C-60/00, Carpenter) kann die nachgewiesene grenzüberschreitende Dienstleistung in einem anderen Mitgliedsstaat (EWR) einen Freizügigkeitssachverhalt verwirklichen, wenn die erbrachten Dienstleistungen nachhaltig sind und über einen längeren Zeitraum erfolgten. Die Verwirklichung des Freizügigkeitssachverhaltes muss auch aktuell sein (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 2.7.2010, 2007/09/0194).Grundsätzlich gilt die Richtlinie ausschließglich für EWR-Bürger, die in einen anderen als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, reisen oder sich bereits dort aufhalten. EWR-Bürger, die sich in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, aufhalten, kommen im Normalfall nicht in den Genuss der durch die Richtlinie eingeräumten Rechte, da in ihrem Fall kein Freizügigkeitssachverhalt vorliegt. Nach der Rechtsprechung des EuGH kann das Recht auf Freizügigkeit von einem Österreicher in einem anderen Mitgliedstaat grenzüberschreitend aber auch ausgeübt werden, ohne sich dort aufzuhalten vergleiche EuGH 10.5.1995, Rs C-384/93, Alpine Investments; 11.7.2002, Rs C-60/00, Carpenter). Auch die nachgewiesene, grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedsstaat kann einen Freizügigkeitssachverhalt darstellen. Nach der Judikatur des EuGH (11.7.2002 Rs C-60/00, Carpenter) kann die nachgewiesene grenzüberschreitende Dienstleistung in einem anderen Mitgliedsstaat (EWR) einen Freizügigkeitssachverhalt verwirklichen, wenn die erbrachten Dienstleistungen nachhaltig sind und über einen längeren Zeitraum erfolgten. Die Verwirklichung des Freizügigkeitssachverhaltes muss auch aktuell sein vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 2.7.2010, 2007/09/0194). Dies ist hier der Fall: Die Schwiegertochter, als rumänische Staatsangehörige, hat eine Anmeldebescheinigung für EWR-Bürger/-innen und Schweizer Bürger/-innen gem. NAG und ist in Österreich erwerbstätig. Der Sohn ist mit dieser verheiratet und daher begünstigter Drittstaatsangehöriger. Da die Schwiegertochter der Beschwerdeführerin und ihr Sohn als deren Ehegatte, ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben, ist weiters zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin von ihnen Rechte nach der Freizügigkeitsrichtlinie ableiten kann: Gemäß § 2 Abs. 4 Z 11 FPG sind begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht.Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG sind begünstigter Drittstaatsangehöriger: der Ehegatte, eingetragene Partner, eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers oder Österreichers, die ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen haben, in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, darüber hinaus, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, sowie eigene Verwandte und Verwandte des Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie, sofern ihnen Unterhalt tatsächlich gewährt wird, insofern dieser Drittstaatsangehörige den unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, von dem sich seine unionsrechtliche Begünstigung herleitet, begleitet oder ihm nachzieht. Um das Recht auf Erteilung eines Einreisevisums gemäß der Richtlinie in Anspruch nehmen zu können, muss der Antragteller nachweisen, dass er unter die Richtlinie fällt. Dies geschieht durch Vorlage diverser Dokumente. Unter anderem ist bei Verwandten in gerader aufsteigender Linie ein Unterhaltsverhältnis nachzuweisen. Die Beweislast zur Erbringung des Nachweises, dass der Drittstaatsangehörige die Vorrechte aus der Richtlinie im Rahmen des Visumsverfahrens für sich in Anspruch nehmen kann, liegt beim Antragsteller. Legt der Antragsteller diese Nachweise nicht hinreichend vor, kann schlussgefolgert werden, dass er keinen Anspruch auf die Sonderbehandlung im Rahmen der Richtlinie hat. Wie ausgeführt, handelt es sich bei der Schwiegertochter um eine rumänische Staatsbürgerin, die ihr unionsrechtliches Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, der Sohn der Beschwerdeführerin ist ihr Ehegatte und somit begünstigter Drittstaatsangehöriger. Da die Beschwerdeführerin behauptet ebenso begünstigte Drittstaatsangehörige zu sein, hat sie nachzuweisen, dass ihr von ihrer Schwiegertochter und/oder ihrem Sohn tatsächlich Unterhalt gewährt wird. Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte die Beschwerdeführerin nicht beweisen, dass ihr wie behauptet Unterhalt tatsächlich gewährt wird. Aufgrund des Fehlens von ausreichenden Nachweisen einer tatsächlichen Unterhaltsgewährung ist die Beschwerdeführerin keine
§ 2Abs.
4 Z 11 FPG beziehungsweise Art. 2 lit. 2 der Richtlinie und hat daher gemäß § 15b FPG keinen Anspruch auf Erteilung eines solchen Visums.Wie in der Beweiswürdigung dargelegt, konnte die Beschwerdeführerin nicht beweisen, dass ihr wie behauptet Unterhalt tatsächlich gewährt wird. Aufgrund des Fehlens von ausreichenden Nachweisen einer tatsächlichen Unterhaltsgewährung ist die Beschwerdeführerin keine
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG beziehungsweise Artikel 2, lit. 2 der Richtlinie und hat daher gemäß Paragraph 15 b, FPG keinen Anspruch auf Erteilung eines solchen Visums. Darüber hinaus darf angemerkt werden, dass einem begünstigten Familienangehörigen nur aus folgenden Gründen ein Visum verweigert werden darf: - Der Antragsteller hat bei seiner Antragstellung nicht nachgewiesen, dass er unter die RL fällt, indem er die entsprechenden Belege beigefügt hat. - Die nationalen Behörden weisen nach, dass der Antragsteller eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellt. - Die nationalen Behörden weisen dem Antragsteller Missbrauch oder Betrug nach. Im gegenständlichen Fall versagte die belangte Behörde die Erteilung des Visums mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin die Gewährung eines tatsächlichen Unterhaltes durch ihre Schwiegertochter nicht nachgewiesen habe, zu Recht. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass im Zusammenhang mit der Erteilung von Visa an (auch behaupteter Maßen) begünstigte Drittstaatsangehörige keine Visagebühren zu erheben sind. Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des § 11a Abs. 2 FPG entgegen.Der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung steht der klare Wortlaut des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG entgegen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben.Im den vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidungen nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei obigen Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W240.2225675.1.00