G zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Heinz VERDINO als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas WALZEL VON WIESENTREU, gegen den Bescheid des Landespolizeidirektors für römisch 40 vom 10.12.2018, Zl. P6/21964/2017-PA, betreffend tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit
Paragraph 83 a, GehG zu Recht: A) Der angefochtene Bescheid wird wie folgt abgeändert: "
G wurde anlässlich Ihrer Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats Dezember 2018 eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von 417 Monaten ermittelt.""
Paragraph 83 a, Absatz eins bis 4 GehG wurde anlässlich Ihrer Ruhestandsversetzung wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats Dezember 2018 eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von 417 Monaten ermittelt." B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom 14.04.2017 beantragte der Beschwerdeführer, ein Beamter des Exekutivdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, bei der Landespolizeidirektion XXXX seine Versetzung in den Ruhestand
Mit Bescheid des Landespolizeidirektors für XXXX (in der Folge: die Behörde) vom 02.11.2018 wurde der Beschwerdeführer
von Amts wegen in den Ruhestand versetzt; dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.1. Mit Schreiben vom 14.04.2017 beantragte der Beschwerdeführer, ein Beamter des Exekutivdienstes in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, bei der Landespolizeidirektion römisch 40 seine Versetzung in den Ruhestand
Paragraph 14, BDG 1979. Mit Bescheid des Landespolizeidirektors für römisch 40 (in der Folge: die Behörde) vom 02.11.2018 wurde der Beschwerdeführer
Paragraph 14, leg.cit. von Amts wegen in den Ruhestand versetzt; dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft. 2. Die Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.11.2018 unter Verweis auf § 83a GehG mit, dass die Behörde für Beamte, die
BDG 1979 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand treten würden, die tatsächliche Exekutivdienstzeit zu ermitteln und mit Bescheid festzustellen habe. An vom Beschwerdeführer tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit seien von der Behörde 416 Monate ermittelt worden, 68 Monate (Schulungen und Krankenstände) seien nicht anrechenbar gewesen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen hierzu Stellung zu nehmen.2. Die Behörde teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 02.11.2018 unter Verweis auf Paragraph 83 a, GehG mit, dass die Behörde für Beamte, die
Paragraph 14, BDG 1979 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand treten würden, die tatsächliche Exekutivdienstzeit zu ermitteln und mit Bescheid festzustellen habe. An vom Beschwerdeführer tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegter Dienstzeit seien von der Behörde 416 Monate ermittelt worden, 68 Monate (Schulungen und Krankenstände) seien nicht anrechenbar gewesen. Dem Beschwerdeführer wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen hierzu Stellung zu nehmen.
G anlässlich der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats Dezember 2018 eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von 416 Monaten ermittelt.5. Mit dem im Spruch genannten Bescheid der Behörde wurde
Paragraph 83 a, Absatz eins bis 4 GehG anlässlich der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats Dezember 2018 eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von 416 Monaten ermittelt. Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 01.09.1978 bis 31.12.2018 bei verschiedenen Dienststellen seinen Dienst verrichtet habe, wobei ihm für diese Zeit eine Vergütung für besondere Gefährdung nach § 74a/§ 82 GehG bzw. eine Gefahrenzulage nach § 19b leg.cit. von mindestens 7,31% des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (Referenzbetrag) gebührt habe. Ausgenommen von der Anerkennung als Exekutivdienstzeit seien die Zeiten der Grundausbildung sowie des Grundlehrganges und die Zeiten der Abwesenheiten des Beschwerdeführers vom Dienst infolge Krankheit. Daraus ergebe sich die oben festgehaltene tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit des Beschwerdeführers von insgesamt 416 Monaten.Begründend führte die Behörde aus, dass der Beschwerdeführer in der Zeit von 01.09.1978 bis 31.12.2018 bei verschiedenen Dienststellen seinen Dienst verrichtet habe, wobei ihm für diese Zeit eine Vergütung für besondere Gefährdung nach Paragraph 74 a, /, §, 82 GehG bzw. eine Gefahrenzulage nach Paragraph 19 b, leg.cit. von mindestens 7,31% des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf (Referenzbetrag) gebührt habe. Ausgenommen von der Anerkennung als Exekutivdienstzeit seien die Zeiten der Grundausbildung sowie des Grundlehrganges und die Zeiten der Abwesenheiten des Beschwerdeführers vom Dienst infolge Krankheit. Daraus ergebe sich die oben festgehaltene tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit des Beschwerdeführers von insgesamt 416 Monaten.
G anlässlich der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats Dezember 2018 eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von 416 Monaten. Dabei stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.09.1978 bis zum 31.12.2018 bei verschiedenen Dienststellen Dienst versehen und ihm in dieser Zeit eine Vergütung für besondere Gefährdung nach § 74a/§ 82 GehG bzw. eine Gefahrenzulage nach § 19b leg.cit. von mindestens 7,31% des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V (Referenzbetrag) gebührt habe. Die Zeiten der Grundausbildung sowie des Grundlehrganges (01.09.1978 bis 30.04.1980 [20 Monate] und 01.09.1986 bis 30.06.1987 [10 Monate]) und die Zeiten der Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst infolge Krankheit (01.03.2001 bis 31.03.2001 [1 Monat] und 01.12.2015 bis 31.12.2018 [37 Monate]) im Umfang von insgesamt 68 Monaten wurden bei der Ermittlung der tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit von der Behörde nicht berücksichtigt.1.2. Mit Bescheid vom 10.12.2018 ermittelte die Behörde
Paragraph 83 a, Absatz eins bis 4 GehG anlässlich der Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers wegen dauernder Dienstunfähigkeit mit Ablauf des Monats Dezember 2018 eine tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit von 416 Monaten. Dabei stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 01.09.1978 bis zum 31.12.2018 bei verschiedenen Dienststellen Dienst versehen und ihm in dieser Zeit eine Vergütung für besondere Gefährdung nach Paragraph 74 a, /, §, 82 GehG bzw. eine Gefahrenzulage nach Paragraph 19 b, leg.cit. von mindestens 7,31% des jeweiligen Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf (Referenzbetrag) gebührt habe. Die Zeiten der Grundausbildung sowie des Grundlehrganges (01.09.1978 bis 30.04.1980 [20 Monate] und 01.09.1986 bis 30.06.1987 [10 Monate]) und die Zeiten der Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst infolge Krankheit (01.03.2001 bis 31.03.2001 [1 Monat] und 01.12.2015 bis 31.12.2018 [37 Monate]) im Umfang von insgesamt 68 Monaten wurden bei der Ermittlung der tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit von der Behörde nicht berücksichtigt.
GG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt.
Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen, womit im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vorliegt. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, (in der Folge: VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, (in der Folge: VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 01.01.2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) Abänderung des angefochtenen Bescheides: 3.
4, soweit nicht für seine Verwendung
Abs. 3 ein höheres Ausmaß festgesetzt ist.Paragraph 82,
Paragraph 3, Absatz 4,, soweit nicht für seine Verwendung
Absatz 3, ein höheres Ausmaß festgesetzt ist.
H des Monatsbezuges im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gewährt werden. Das Ausmaß erhöht sich
Paragraph 20 c,, aber abweichend vom Paragraph 20 c, Absatz 3,, eine Jubiläumszuwendung im Ausmaß von 200 vH des Monatsbezuges im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand gewährt werden. Das Ausmaß erhöht sich 1.-auf 250 vH, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach der Vollendung des 58. Lebensjahres, 2.-auf 300 vH, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach der Vollendung des 59. Lebensjahres wirksam wird.
4 betragen hat. Hat das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten vor dem
Paragraph 3, Absatz 4, betragen hat. Hat das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis des Beamten vor dem
Abs. 3 nur jene Monate der Exekutivdienstzeit zählen, in denen dem Exekutivbeamten eine Vergütung für besondere Gefährdung aufgrund des § 74a oder § 82 GehG oder nach einer gleichartigen Bestimmung des GehG (zB § 19b GehG) gebührte. [...]" (RV 885 BlgNR 20. GP)Die pensions- und besoldungsrechtlichen Ausgleichsmaßnahmen für Beamte des Exekutivdienstes nach Absatz eins und Absatz 2, sollen insbesondere für Zeiten Anwendung finden, in denen der Wachebeamte überwiegend, also zumindest während der Hälfte der Plandienstzeit, exekutiven Außendienst geleistet hat, der Justizwachebeamte ständig unmittelbaren Gefangenenaufsichtsdienst versehen hat und der Zollwachebeamte tatsächlich im Grenzstreif- und Vorpaßdienst verwendet und/oder zu Dienstverrichtungen bei Grenzzollämtern herangezogen wurde. Zur tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegten Dienstzeit sollen daher
Absatz 3, nur jene Monate der Exekutivdienstzeit zählen, in denen dem Exekutivbeamten eine Vergütung für besondere Gefährdung aufgrund des Paragraph 74 a, oder Paragraph 82, GehG oder nach einer gleichartigen Bestimmung des GehG (zB Paragraph 19 b, GehG) gebührte. [...]" Regierungsvorlage 885 BlgNR
G seine "tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit" iSd § 83a Abs. 1 bis 3 leg.cit. festzustellen hatte (s. hierzu im Detail oben unter Pkt. II.1.2.). Im vorliegenden Fall ist nunmehr zu prüfen, ob - wie in der Beschwerde behauptet - hierbei auch die Zeiten der Grundausbildung sowie des Grundlehrganges (01.09.1978 bis 30.04.1980 [20 Monate] und 01.09.1986 bis 30.06.1987 [10 Monate]) und die Zeiten der Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst infolge Krankheit (01.03.2001 bis 31.03.2001 [1 Monat] und 01.12.2015 bis 31.12.2018 [37 Monate]) zu berücksichtigen gewesen wären.3.4. Der Beschwerdeführer war ein Beamter des Exekutivdienstes und wurde wegen wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, weshalb die Behörde im angefochtenen Bescheid
Paragraph 83 a, Absatz 4, GehG seine "tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit" iSd Paragraph 83 a, Absatz eins bis 3 leg.cit. festzustellen hatte (s. hierzu im Detail oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.). Im vorliegenden Fall ist nunmehr zu prüfen, ob - wie in der Beschwerde behauptet - hierbei auch die Zeiten der Grundausbildung sowie des Grundlehrganges (01.09.1978 bis 30.04.1980 [20 Monate] und 01.09.1986 bis 30.06.1987 [10 Monate]) und die Zeiten der Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst infolge Krankheit (01.03.2001 bis 31.03.2001 [1 Monat] und 01.12.2015 bis 31.12.2018 [37 Monate]) zu berücksichtigen gewesen wären. 3.4.1. Zu den Zeiten der Abwesenheit vom Dienst infolge Krankheit vom 01.03.2001 bis 31.03.2001 (1 Monat): 3.4.1.1. Hinsichtlich des Krankenstandes des Beschwerdeführers vom 01.03.2001 bis 31.03.2001 ist zunächst festzuhalten, dass in diesem Zeitraum aufgrund der nicht "länger als einen Monat" bestehenden Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst kein Ruhen seines Anspruchs auf Vergütung für besondere Gefährdung
Vm § 15 Abs. 5 GehG eingetreten ist. Zwar leistete der Beschwerdeführer faktisch in diesem Zeitraum keinen - wie in den o.a. Erläuterungen zu dieser Bestimmung geforderten - überwiegenden, also zumindest während der Hälfte seiner (konkreten) Plandienstzeit, exekutiven Außendienst, jedoch stellt § 83a Abs. 3 leg.cit. konkret auf die Gebührlichkeit des Anspruches auf eine Vergütung ab. Ein solcher gebührt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch dann, wenn der Beschwerdeführer durch einen (Anmerkung für den vorliegenden Fall: "unter einem Monat liegenden") Krankenstand an der Ausübung des Exekutivdienstes gehindert ist (s. zur Frage der Gebührlichkeit einer Wachdienstzulage nach § 81 Abs. 1 Z 1 GehG bei einem Krankenstand VwGH 02.07.2009, 2008/12/0125, wobei in diesem Fall ein Ruhen dieses Anspruchs - wie der dortige Beschwerdeführer auch zutreffend aufzeigte - mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Frage kam).3.4.1.1. Hinsichtlich des Krankenstandes des Beschwerdeführers vom 01.03.2001 bis 31.03.2001 ist zunächst festzuhalten, dass in diesem Zeitraum aufgrund der nicht "länger als einen Monat" bestehenden Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst kein Ruhen seines Anspruchs auf Vergütung für besondere Gefährdung
Paragraph 82, Absatz 6, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, GehG eingetreten ist. Zwar leistete der Beschwerdeführer faktisch in diesem Zeitraum keinen - wie in den o.a. Erläuterungen zu dieser Bestimmung geforderten - überwiegenden, also zumindest während der Hälfte seiner (konkreten) Plandienstzeit, exekutiven Außendienst, jedoch stellt Paragraph 83 a, Absatz 3, leg.cit. konkret auf die Gebührlichkeit des Anspruches auf eine Vergütung ab. Ein solcher gebührt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch dann, wenn der Beschwerdeführer durch einen (Anmerkung für den vorliegenden Fall: "unter einem Monat liegenden") Krankenstand an der Ausübung des Exekutivdienstes gehindert ist (s. zur Frage der Gebührlichkeit einer Wachdienstzulage nach Paragraph 81, Absatz eins, Ziffer eins, GehG bei einem Krankenstand VwGH 02.07.2009, 2008/12/0125, wobei in diesem Fall ein Ruhen dieses Anspruchs - wie der dortige Beschwerdeführer auch zutreffend aufzeigte - mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Frage kam). 3.4.1.
G oder nach einer gleichartigen Bestimmung des GehG gebührt hätte.3.4.2.1. Eingangs ist zu den Zeiten der Grundausbildung sowie des Grundlehrganges des Beschwerdeführers festzuhalten, dass er in diesen Zeiten keinen exekutiven Außendienst geleistet hat (s. hierzu die Aufstellung der Ermittlungen im Schreiben der Behörde vom 02.11.2018 und auf S. 2 f. des angefochtenen Bescheides), was notwendige Voraussetzung für die Frage der Gebührlichkeit des Anspruchs auf eine bestimmte Vergütung ist. Der Beschwerdeführer gab zu den mit Schreiben der Behörde vom 02.11.2018 vorgehaltenen Ermittlungen, die auch seine Grundausbildungs- sowie Grundlehrgangszeiten beinhalteten, trotz Fristverlängerung auf sein entsprechendes Ersuchen keine Stellungnahme ab und zog die Richtigkeit dieser Ermittlungen - wie auch in der Folge in der Beschwerde - nicht in Zweifel. Zudem wird in der Beschwerde auch nicht konkret behauptet, dass ihm in den Zeiten der Grundausbildung sowie des Grundlehrganges eine Vergütung aufgrund tatsächlich im Exekutivdienst erbrachter Dienstleistungen gebührt hätte, sondern führt die Beschwerde dazu ohne nähere Ausführungen lediglich allgemein aus, dass diese Zeiten in den Exekutivdienst fielen und er in diesen Exekutivdienst versehen habe (s. S. 8 und 11 der Beschwerde). Aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt ergeben sich auch sonst keine Hinweise auf eine damalige überwiegend, also zumindest während der Hälfte der Plandienstzeit erbrachte, Leistung eines exekutiven Außendienstes und daran anschließend darauf, dass ihm in den fraglichen Zeiträumen eine Vergütung für besondere Gefährdung
Paragraph 82, GehG oder nach einer gleichartigen Bestimmung des GehG gebührt hätte. 3.4.2.2. Während seiner übrigen Dienstzeit gebührte dem Beschwerdeführer eine Vergütung für besondere Gefährdung (s. hierzu oben unter Pkt. II.1.2.). Die krankheitsbedingte Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst vom 01.12.2015 bis 31.12.2018 (37 Monate) führte
Vm § 15 Abs. 5 GehG aber zum Ruhen dieses Anspruchs für diesen Zeitraum, zumal auch keine der in § 15 Abs. 5, zweiter Satz, Z 1 bis 3 leg.cit. aufgezählten Ausnahmen gegeben war (§ 74a GehG idF BGBl. Nr. 314/1992 ist die Vorgängerbestimmung des § 82 GehG und enthielt ebenfalls einen Verweis auf die Ruhensbestimmung des § 15 Abs. 5 leg.cit.). Vor dem Hintergrund der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der expliziten gesetzlichen Anordnung des Ruhens des Anspruchs kommt eine Berücksichtigung dieses Zeitraums des Krankenstandes des Beschwerdeführers als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit iSd § 83a leg.cit. somit nicht in Betracht.3.4.2.2. Während seiner übrigen Dienstzeit gebührte dem Beschwerdeführer eine Vergütung für besondere Gefährdung (s. hierzu oben unter Pkt. römisch zwei.1.2.). Die krankheitsbedingte Abwesenheit des Beschwerdeführers vom Dienst vom 01.12.2015 bis 31.12.2018 (37 Monate) führte
Paragraph 82, Absatz 6, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 5, GehG aber zum Ruhen dieses Anspruchs für diesen Zeitraum, zumal auch keine der in Paragraph 15, Absatz 5,, zweiter Satz, Ziffer eins bis 3 leg.cit. aufgezählten Ausnahmen gegeben war (Paragraph 74 a, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1992, ist die Vorgängerbestimmung des Paragraph 82, GehG und enthielt ebenfalls einen Verweis auf die Ruhensbestimmung des Paragraph 15, Absatz 5, leg.cit.). Vor dem Hintergrund der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und der expliziten gesetzlichen Anordnung des Ruhens des Anspruchs kommt eine Berücksichtigung dieses Zeitraums des Krankenstandes des Beschwerdeführers als tatsächlich im Exekutivdienst zurückgelegte Dienstzeit iSd Paragraph 83 a, leg.cit. somit nicht in Betracht. 3.4.2.
GVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.3.5.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der "civil rights" im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, MRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024, mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht
1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht
, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (s. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der unstrittige Sachverhalt aus den vorliegenden Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von der Durchführung einer - vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers auch nicht beantragten - mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 4.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W246.2214385.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.