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{'item': 'W260 2191169-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2020 GeschäftszahlW260 2191169-1 SpruchW260 2191169-1/35E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN über den Antrag von XXXX , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2020, W260 2191169-1/31E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus BELFIN über den Antrag von römisch 40 , der gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.03.2020, W260 2191169-1/31E, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, beschlossen: Der Revision wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Der Revision wird gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG die aufschiebende Wirkung zuerkannt. TextBEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Schriftsatz vom 27.04.2020 brachte die revisionswerbende Partei eine Revision gegen das im Spruch angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes ein. Zum Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führte die revisionswerbende Partei Folgendes an: "Das Vorbringen in der Revision wird zum Inhalt auch dieses Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemacht. Der Rw ist darauf angewiesen, dass dieser Revision die aufschiebende Wirkung zuerkannt wird. Der Rw hat in Masar-e Sharif und im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan keine Existenzgrundlage, weder auf kurze oder lange Sicht. Sollte er sein Überleben sichern wollen, ist er gezwungen sich kriminellen Netzwerken, oder aufständischen Gruppen anzuschließen um dadurch sein Überleben zu sichern. Die Aufnahme einer Berufstätigkeit, die ihm seine Existenz sichert, ist für ihn unmöglich. Der afghanische Staat ist nicht willens und nicht in der Lage ihn vor Willkür zu schützen, sei es ausgeübt durch private Personen, sei es durch Gerichte, er ist auch nicht in der Lage ihm eine Existenzgrundlage zu sichern. Öffentliche Interessen können es keinesfalls gebieten, dass die Rechtswirkungen des angefochtenen Erkenntnisses eintreten. Die dem Rw daraus entstehenden katastrophalen Nachteile wären auf jeden Fall "unverhältnismäßig" im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG.Der afghanische Staat ist nicht willens und nicht in der Lage ihn vor Willkür zu schützen, sei es ausgeübt durch private Personen, sei es durch Gerichte, er ist auch nicht in der Lage ihm eine Existenzgrundlage zu sichern. Öffentliche Interessen können es keinesfalls gebieten, dass die Rechtswirkungen des angefochtenen Erkenntnisses eintreten. Die dem Rw daraus entstehenden katastrophalen Nachteile wären auf jeden Fall "unverhältnismäßig" im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG. Demgemäß sind alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der beantragten aufschiebenden Wirkung, auf welche der Rw in hohem Maße angewiesen ist, gegeben." II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Rechtliche Beurteilung: § 30 Abs. 2 VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden."Paragraph 30, Absatz 2, VwGG lautet: "Bis zur Vorlage der Revision hat das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden." Gegenständlich ist kein zwingendes öffentliches Interesse erkennbar, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Revision entgegenstünde. Nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses wäre für die revisionswerbende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG stattzugeben.Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG stattzugeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W260.2191169.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.