RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum04.05.2020 GeschäftszahlW261 2230135-1 SpruchW261 2230135-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Beim Beschwerdeführer wurden nach seinem Antrag auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten vom 28.12.2017 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) auf Basis eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 15.02.2018 die Leiden "
- Zustand nach neuroendokrinem Tumor (Carcinoid) des terminalen Ileum- operativ saniert", "
- Mitralklappeninsuffizienz", "
- Teillähmung des Nervus peronaeus links bei Zustand nach Leiomyosarkum linker Unterschenkel 2005", "
- Degenerative Wirbelsäulenveränderungen" und "
- Hypertonie" mit Bescheid vom 19.02.2018 ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (auch v.H.) festgestellt und ausgesprochen, dass die Voraussetzungen zur Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten vorliegen würden. Die medizinische Sachverständige empfahl eine Nachuntersuchung 08/2019 nach Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährung für Leiden
- Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer auch einen bis 01.11.2019 befristeten Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung "D3" aus.Beim Beschwerdeführer wurden nach seinem Antrag auf Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten vom 28.12.2017 vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (auch Sozialministeriumservice, in der Folge belangte Behörde) auf Basis eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 15.02.2018 die Leiden "
- Zustand nach neuroendokrinem Tumor (Carcinoid) des terminalen Ileum- operativ saniert", "
- Mitralklappeninsuffizienz", "
- Teillähmung des Nervus peronaeus links bei Zustand nach Leiomyosarkum linker Unterschenkel 2005", "
- Degenerative Wirbelsäulenveränderungen" und "
- Hypertonie" mit Bescheid vom 19.02.2018 ein Gesamtgrad der Behinderung von 50 von Hundert (auch v.H.) festgestellt und ausgesprochen, dass die Voraussetzungen zur Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten vorliegen würden. Die medizinische Sachverständige empfahl eine Nachuntersuchung 08 aus 2019, nach Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährung für Leiden
- Die belangte Behörde stellte dem Beschwerdeführer auch einen bis 01.11.2019 befristeten Behindertenpass mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H. und der Zusatzeintragung "D3" aus. Die belangte Behörde veranlasste eine Nachuntersuchung von Amts wegen und forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 04.11.2019 auf, innerhalb einer Frist von vier Wochen aktuelle Befunde vorzulegen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nach und legte am 21.11.2019 (einlangend) ein Konvolut von medizinischen Befunden vor. Die belangte Behörde holte zur Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen zur Feststellung der weiteren Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 22.01.2020 erstatteten Gutachten vom selben Tag stellte die Sachverständige beim Beschwerdeführer die Funktionseinschränkungen "
- Degenerative Wirbelsäulenveränderung, Osteoporose, Zustand nach Impressionsfraktur der Wirbelkörper BWK 12 und LWK 1", "
- Mitralklappeninsuffizienz", "
- Teillähmung des Nervus peronaeus links bei Zustand nach Leiomyosarkom linker Unterschenkel", "
- Zustand nach neuroendorkrinem Tumor (Carcinoid) des terminalen Ileum- operativ saniert" und "
- Hypertonie" mit einem Gesamtgrad der Behinderung in Höhe von 30 v.H. fest. Die Neufestsetzung sei erfolgt, weil das Leiden 1 des Vorgutachtens (nunmehriges Leiden 4.) nach Ablauf der Heilungsbewährung ohne Rezidivgeschehen neu zu bewerten gewesen sei. Das Leiden
- des Vorgutachtens habe sich verschlechtert und sei nunmehr als Leiden
- neu einzustufen gewesen. Die belangte Behörde übermittelte dem Beschwerdeführer das Sachverständigengutachten mit Schreiben vom 23.01.2020 im Rahmen des Parteiengehörs und räumte ihm eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer gab, bevollmächtigt vertreten durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (auch KOBV), mit Eingabe vom 07.02.2020 eine Stellungnahme ab, wonach die medizinische Sachverständige das Leiden mit laufender Nummer
- unrichtig eingeschätzt habe. Beim Beschwerdeführer liege nach dem von ihm vorgelegten Befund vom 02.12.2019 neben Wirbelkörpereinbrüchen zusätzlich noch eine 16mm große Raumforderung im Bereich der Lendenwirbelsäule vor, welche auf die Rückenmuskulatur drücke und dadurch massive Schmerzen verursache. Dies führe trotz dauernder Einnahme von Schmerzmedikation zu einer massiven Bewegungseinschränkung und Beeinträchtigung des Alltagslebens. Die Leiden des Beschwerdeführers seien orthopädischer und neurologischer Natur, weswegen beantragt werde, Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der Orthopädie und Neurologie einzuholen. Der Beschwerdeführer legte weitere medizinische Befunde vor. Die belangte Behörde nahm diese Stellungnahme zum Anlass, um die befasste medizinische Sachverständige um eine ergänzende Stellungnahme zu ersuchen. In deren Stellungnahme vom 11.02.2020 führte die medizinische Sachverständige aus, dass alle nachgereichten Befunde bereits bekannt und im Gutachten berücksichtigt worden seien. Der eventuelle Verdacht auf Abtropf SBL im Bereich der Wirbelsäule sei befundmäßig nicht belegt. Die Beschwerden im Bereich der Wirbelsäule seien nach den bei der Untersuchung festgestellten Funktionseinschränkungen eingeschätzt worden, wobei keine neurologischen Defizite objektiviert hätten werden können. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.02.2020 stellte die belangte Behörde von Amts wegen fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 30 von Hundert nicht mehr die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erfülle. Es werde daher festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats, der auf die Zustellung dieses Bescheides folge, nicht mehr zum Kreis der begünstigten Behinderten gehöre. Die belangte Behörde legte dem Bescheid das eingeholte Sachverständigengutachten und die ergänzende Stellungnahme in Kopie bei. Gegen diesen Bescheid erhob der durch den Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, Niederösterreich und Burgenland (in der Folge KOBV) bevollmächtigt vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Darin brachte er im Wesentlichen vor, dass weder im Sachverständigengutachten noch in der ergänzenden Stellungnahme der medizinischen Sachverständigen auf die geschilderten Beschwerden im Zusammenhang mit seiner LWS-Schädigung eingegangen worden sei. Die Gesundheitsschädigung sei jedenfalls mit einem Grad der Behinderung von 50% gemäß der Richtsatzpositionsnummer 02.01.03 einzustufen. Das vorliegende Sachverständigengutachten und auch die ergänzende Stellungnahme würden Ausführungen vermissen lassen, aus welchen Gründen die ärztliche Sachverständige zu einer Beurteilung gelange, weswegen dieses Gutachten nach der Judikatur des VwGH nicht geeignet sei, eine taugliche Grundlage für die von der belangten Behörde zu treffende Entscheidung einer prozentmäßigen Einstufung der orthopädischen und neurologischen Leiden des Beschwerdeführers vorzunehmen. Es wäre in jedem Fall ein orthopädisches und ein neurologisches Sachverständigengutachten einzuholen gewesen. Es werde nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und der Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie und der Neurologie beantragt, der Beschwerde stattzugeben, und den erstinstanzlichen Bescheid aufzuheben und festzustellen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor dem Personenkreis der begünstigten Behinderten angehöre. Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) mit Schreiben vom 02.04.2020 vor, wo dieser am selben Tag einlangte. Das BVwG holte am 06.04.2020 einen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren ein, wonach der Beschwerdeführer seit 02.07.2005 als Arbeiter bei der XXXX tätig sei und in der Zeit vom 07.12.2019 bis 24.02.2020 Krankengeld bezogen habe.Das BVwG holte am 06.04.2020 einen Auszug aus dem AJ-WEB Auskunftsverfahren ein, wonach der Beschwerdeführer seit 02.07.2005 als Arbeiter bei der römisch 40 tätig sei und in der Zeit vom 07.12.2019 bis 24.02.2020 Krankengeld bezogen habe. Aus dem am 06.04.2020 eingeholten Auszug aus dem zentralen Melderegister ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer österreichischer Staatsbürger ist, und seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hat. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsbürger. Der Beschwerdeführe hat das
- Lebensjahr noch nicht überschritten, er bezieht weder nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters. Der Beschwerdeführer ist infolge des Ausmaßes seiner Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) in der Lage.Der Beschwerdeführer ist infolge des Ausmaßes seiner Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) in der Lage. Er brachte erstmals am 28.12.2017 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten beim Sozialministeriumservice ein. Er gehört seit 28.12.2017 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 50 v.H dem Kreis der begünstigten Behinderten an. Die Grundlage für das gegenständliche Beschwerdeverfahren ist die von der belangten Behörde von Amts wegen angeordnete Nachuntersuchung des Gesamtgrades der Behinderung vom 04.11.
- Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers: Allgemeinzustand: gut Ernährungszustand: gut Größe: 173,00 cm Gewicht: 70,00 kg Blutdruck: 120/60 Klinischer Status - Fachstatus: 64 Jahre. Haut/-farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet. Caput: Visus: unauffällig. Hörvermögen nicht eingeschränkt. Keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNA frei. Collum: SD: schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten: nicht palpabel. Thorax. Symmetrisch, elastisch. Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent. Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe. Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar. Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei. Pulse: Allseits tastbar. Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schu¿rzengriff bds. uneingeschränkt durchfu¿hrbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchfu¿hrbar. Die u¿brigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird unauffällig angegeben. Untere Extremität: Zehenspitzen bds. und Fersenstand nur rechts sowie Einbeinstand bds. durchfu¿hrbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft links distal vermindert, freie Beweglichkeit in Hu¿ftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, Muskelverhältnisse links verschmächtigt, Sensibilität wird unauffällig angegeben keine Varikositas, keine Ödeme bds.. Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im Stehen: nicht prüfbar. Rotation und Seitwärtsneigung im Bereich der HWS zu 1/3 eingeschränkt, im Bereich der BWS+LWS nicht prüfbar. Gesamtmobilität - Gangbild: Langsames sicheres Gangbild, beeinträchtigte Vorfußhebung links. Status Psychicus: Klar, orientiert, psychopathologisch unauffällig. Der Beschwerdeführer leidet an folgenden körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
- Degenerative Wirbelsäuleveränderungen, Osteoporose, Zustand nach Impressionsfrakturen der Wirbelkörper BWK 12 und LWK 1 ohne maßgebliche neurologische Defizite.
- Mitralklappeninsuffizienz.
- Teillähmung bis des Nervus peronaeus links bei Zustand nach Leiomyosarkom linker Unterschenkel
- Zustand nach neuroendokrinem Tumor (Carcinoid) des terminalen Ileum- operativ saniert.
- Hypertonie Beim Beschwerdeführer liegt zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Gesamtgrad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Erhöhte PSA-Werte und der Verdacht auf Abtropf SBL im Bereich der Wirbelsäule.
- Beweiswürdigung: Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 2 Behinderteneinstellungsgesetz (auch BEinstG) erfüllt, ergeben sich aus dem vom BVwG eingeholten Auszug aus dem AJ Web vom 06.04.2020.Die Feststellungen, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des Paragraph 2, Behinderteneinstellungsgesetz (auch BEinstG) erfüllt, ergeben sich aus dem vom BVwG eingeholten Auszug aus dem AJ Web vom 06.04.
- Die Feststellung zur gegenständlichen Antragstellung gründet sich auf den Akteninhalt. Die Feststellung, dass beim Beschwerdeführer zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vorliegt, gründet sich auf das von der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.01.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am selben Tag und deren ergänzenden Stellungnahme vom 11.02.
- Darin wird unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Unterlagen und seines Vorbringens auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß sowie auf die Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw. des ungünstigen Zusammenwirkens schlüssig und nachvollziehbar eingegangen. Außerdem befasst sich das Gutachten mit den Veränderungen zum Vergleichsgutachten vom 15.02.
- Der Beschwerdeführer zählt im Wesentlichen aufgrund einer Krebserkrankung aus dem Jahr 2014, bei welchem ihm ein Tumor aus dem Dünndarm entfernt werden musste, zum Kreis der begünstigten Behinderten. In dem dem ersten Bescheid der belangten Behörde vom 19.02.2018 zugrundeliegenden medizinischen Sachverständigengutachten vom 15.02.2018, welches auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht, stellte die medizinische Sachverständige fest, dass eine Nachuntersuchung im August 2019 vorzusehen ist, weil damit die in der Einschätzungsverordnung vorgeschriebene fünfjährige Heilungsbewährung abgelaufen ist. Dies war der Anlass für das gegenständliche von Amts wegen eingeleitete Nachprüfungsverfahren. Die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten medizinischen Befunde, aber auch die Angaben in der Anamnese bei seiner Untersuchung am 22.01.2020 bestätigen, dass sein Krebsleiden ausgeheilt ist und kein Rezidiv vorliegt (vgl. AS 34 "Bezüglich meines Karzinoms im Dünndarm sind alle Nachuntersuchungen in Ordnung, zur Kontrolle muss ich alle 2 Jahre".)Die vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten medizinischen Befunde, aber auch die Angaben in der Anamnese bei seiner Untersuchung am 22.01.2020 bestätigen, dass sein Krebsleiden ausgeheilt ist und kein Rezidiv vorliegt vergleiche AS 34 "Bezüglich meines Karzinoms im Dünndarm sind alle Nachuntersuchungen in Ordnung, zur Kontrolle muss ich alle 2 Jahre".) Somit liegen die Voraussetzungen für die Herabstufung des ursprünglichen Leidens 1 mit einem GdB von 50 % im Jahr 2018 nach der Heilungsbewährung im Jahr 2020 als nunmehriges Leiden 4 mit einem GdB von 20% vor. Dies blieb auch in der Beschwerde unbestritten. Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich sein Wirbelsäulenleiden verschlechtert habe, und dieses nicht richtig eingeschätzt worden sei. Dem ist entgegen zu halten, dass die medizinische Sachverständige in deren Gutachten vom 22.01.2020 selbst ausführt, dass es zu einer Verschlechterung des ursprünglichen Leidens 4 und nunmehrigen Leidens 1 kam. Dabei berücksichtigte die medizinische Sachverständige, dass der Beschwerdeführer sich im August 2019 einen Bruch der Lendenwirbelsäule zuzog. Dem Vorbringen, wonach das Wirbelsäulenleiden zumindest unter der Positionsnummer 02.01.03 und einem Grad der Behinderung von 50 v.H. einzustufen wäre, ist entgegenzuhalten, dass keine maßgeblichen Einschränkungen im Alltag vorliegen, welche für eine höhere Einstufung notwendig wären. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Anamneseerhebung in der persönlichen Untersuchung selbst an, dass ein analgetisches Therapieerfordernis bei Bedarf besteht (vgl. AS 33), und nicht wie er in seiner Stellungnahme vom 07.02.2020 erstmals angibt, dauerhaft. Das Gangbild zeigte sich langsam, aber sicher, bei beeinträchtigter Vorfußhebung links.Der Beschwerdeführer bringt vor, dass sich sein Wirbelsäulenleiden verschlechtert habe, und dieses nicht richtig eingeschätzt worden sei. Dem ist entgegen zu halten, dass die medizinische Sachverständige in deren Gutachten vom 22.01.2020 selbst ausführt, dass es zu einer Verschlechterung des ursprünglichen Leidens 4 und nunmehrigen Leidens 1 kam. Dabei berücksichtigte die medizinische Sachverständige, dass der Beschwerdeführer sich im August 2019 einen Bruch der Lendenwirbelsäule zuzog. Dem Vorbringen, wonach das Wirbelsäulenleiden zumindest unter der Positionsnummer 02.01.03 und einem Grad der Behinderung von 50 v.H. einzustufen wäre, ist entgegenzuhalten, dass keine maßgeblichen Einschränkungen im Alltag vorliegen, welche für eine höhere Einstufung notwendig wären. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen der Anamneseerhebung in der persönlichen Untersuchung selbst an, dass ein analgetisches Therapieerfordernis bei Bedarf besteht vergleiche AS 33), und nicht wie er in seiner Stellungnahme vom 07.02.2020 erstmals angibt, dauerhaft. Das Gangbild zeigte sich langsam, aber sicher, bei beeinträchtigter Vorfußhebung links. Auch die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 07.02.2020 angeführte 16mm große Raumforderung im Bereich der Lendenwirbelsäule wird von der medizinischen Sachverständigen berücksichtigt, wie dies aus der Zusammenfassung der relevanten Befunde ergibt, worin sie auf das MRT der Lendenwirbelsäule vom 02.12.2019 Bezug nimmt, worin diese angeführt wird. Fest steht auch, dass neurologische Defizite weder anhand der durchgeführten medizinischen Untersuchung noch aus den vorgelegten medizinischen Befunden objektiviert werden können. Der vom Beschwerdeführer geäußerte Verdacht auf Abtropf SBL im Bereich der Wirbelsäule kann jedoch nicht durch entsprechende medizinische Befunde objektiviert werden. Dies gilt auch für die vom Beschwerdeführer in der Anamnese angeführten erhöhten PSA-Werte. Hier liegen keine medizinischen Befunde vor, welche ein Prostataleiden objektivieren würden, weswegen die entsprechende Feststellung getroffen wird. Betreffend den Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet Neurologie und Orthopädie wird auf die Ausführungen in der rechtlichen Beurteilung verwiesen. Der Beschwerdeführer ist mit dem Beschwerdevorbringen dem medizinischen Sachverständigengutachten nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist mit dem Beschwerdevorbringen dem medizinischen Sachverständigengutachten nicht ausreichend und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093). Seitens des BVwG bestehen, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des eingeholten allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 22.01.2020 samt ergänzender Stellungnahme vom 11.02.
- Diese medizinischen Grundlagen werden daher der Entscheidung zu Grunde gelegt.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A)
- Zur Entscheidung in der Sache: Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes-BEinstG lauten: "Begünstigte Behinderte § 2.
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:Paragraph 2,
(1)Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
- Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
- Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
- Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
- (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
- Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013,)
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
(2)Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Absatz eins, gelten behinderte Personen, die
- a)sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
- b)das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
- c)nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
- d)nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
(3)Die Ausschlussbestimmungen des Absatz 2, Litera a, gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Absatz eins, erfüllen. Behinderung § 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph 3, Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Feststellung der Begünstigung § 14.
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vHParagraph 14,
(1)Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- a)eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
- b)eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
- c)eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
- d)in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,). Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird."
(2)Liegt ein Nachweis im Sinne des Absatz eins, nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird." Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, BGBl. II. Nr. 261/2010 idgF BGBl II. Nr. 251/2012) lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgebenden Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung, Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 261 aus 2010, idgF Bundesgesetzblatt römisch zwei. Nr. 251 aus 2012,) lauten auszugsweise wie folgt: "Behinderung § 1. Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.Paragraph eins, Unter Behinderung im Sinne dieser Verordnung ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft, insbesondere am allgemeinen Erwerbsleben, zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. Grad der Behinderung § 2.
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.Paragraph 2,
(1)Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen in der Anlage dieser Verordnung festgelegt. Die Anlage bildet einen Bestandteil dieser Verordnung.
(2)Bei Auswirkungen von Funktionsbeeinträchtigungen, die nicht in der Anlage angeführt sind, ist der Grad der Behinderung in Analogie zu vergleichbaren Funktionsbeeinträchtigungen festzulegen.
(3)Der Grad der Behinderung ist nach durch zehn teilbaren Hundertsätzen festzustellen. Ein um fünf geringerer Grad der Behinderung wird von ihnen mit umfasst. Das Ergebnis der Einschätzung innerhalb eines Rahmensatzes ist zu begründen. Gesamtgrad der Behinderung § 3.
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.Paragraph 3,
(1)Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander.
(2)Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 v.H. sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen.
(3)Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn - sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt, - zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen.
(4)Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine. Grundlage der Einschätzung § 4.
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.Paragraph 4,
(1)Die Grundlage für die Einschätzung des Grades der Behinderung bildet die Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen im körperlichen, geistigen, psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung in Form eines ärztlichen Sachverständigengutachtens. Erforderlichenfalls sind Experten aus anderen Fachbereichen - beispielsweise Psychologen - zur ganzheitlichen Beurteilung heran zu ziehen.
(2)Das Gutachten hat neben den persönlichen Daten die Anamnese, den Untersuchungsbefund, die Diagnosen, die Einschätzung des Grades der Behinderung, eine Begründung für die Einschätzung des Grades der Behinderung innerhalb eines Rahmensatzes sowie die Erstellung des Gesamtgrades der Behinderung und dessen Begründung zu enthalten." Zunächst ist rechtlich festzuhalten, dass der Grad der Behinderung im Beschwerdefall - wie dies auch die belangte Behörde zu Recht annahm - nach der Einschätzungsverordnung einzuschätzen war, was im Verfahren auch unbestritten geblieben ist. Leiden 1 des Beschwerdeführers ist eine degenerative Veränderung der Wirbelsäule verbunden mit Osteoporose, bei einem Zustand nach Impressionsfrakturen der Wirbelkörper BWK 12 und LWK 1, welche die medizinische Sachverständige richtig nach Position 02.01.02 der Einschätzungsverordnung mit einem Grad der Behinderung von 30 % mit dem unteren Rahmensatz einstufte, da eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung ohne maßgeblichen neurologischen Defiziten vorliegt. Es handelt sich dabei um eine Funktionseinschränkung mittleren Grades. Für eine Einstufung nach Position 02.01.03, als Funktionseinschränkung schweren Grades, welche der Beschwerdeführer fordert, müssten radiologische Veränderungen und klinische Defizite und maßgebliche Einschränkungen im Alltag vorliegen, welche jedoch im gegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht objektiviert werden konnten. Beim Leiden 2 des Beschwerdeführers handelt es sich um eine Mitralklappeninsuffizienz mit milder Symptomatik, welche die medizinische Sachverständige richtig nach Position 05.07.06 der Einschätzungsverordnung als Einschränkung mittleren Grades im unteren Rahmensatz mit einem GdB von 30% einstufte. Das Leiden 3 des Beschwerdeführers ist die Teillähmung des Nervus peronaeus bei Zustand nach Leiomyosarkom im Bereich des linken Unterschenkels im Jahr 2005, welches die medizinische Sachverständige richtig nach Position 04.05.13 der Einschätzungsverordnung als "Teillähmung bis Ausfall des Nervus peronaeus" mit beeinträchtigter Fußhebung, jedoch ohne Stürze mit einem GdB von 20% einstufte. Das Leiden 4 des Beschwerdeführers ist der Zustand nach neuroendokriner Tumor (Carcionid) des terminalen Ileums, welches im Jahr 2014 operativ saniert wurde. Die medizinische Sachverständige schätze dieses Leiden richtig nach Position 13.01.02 der Einschätzungsverordnung als "entferntes Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung" eine Stufe über dem unteren Rahmensatz einstufte, da die Heilungsbewährung ohne Rezidivgeschehen abgelaufen ist. Leiden 5 des Beschwerdeführers ist ein Bluthochdruck, welchen die medizinische Sachverständige richtig nach Position 05.01.01 der Einschätzungsverordnung als "leichte Hypertonie" mit dem fixen Rahmensatz von 10 % einstufte. Sämtliche der fünf Leiden des Beschwerdeführers sind demnach nach der Einschätzungsverordnung nach der richtigen Positionsnummer eingestuft. Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist (vgl. den eindeutigen Wortlaut des § 3 der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN).Die Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung hat bei mehreren Funktionsbeeinträchtigungen nicht im Wege der Addition der einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen zu erfolgen, sondern es ist bei Zusammentreffen mehrerer Leiden zunächst von der Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für welche der höchste Wert festgestellt wurde, und dann ist zu prüfen, ob und inwieweit durch das Zusammenwirken aller zu berücksichtigenden Funktionsbeeinträchtigungen eine höhere Einschätzung des Grades der Behinderung gerechtfertigt ist vergleiche den eindeutigen Wortlaut des Paragraph 3, der Einschätzungsverordnung, sowie die auf diese Rechtslage übertragbare Rechtsprechung, VwGH 17.07.2009, 2007/11/0088; 22.01.2013, 2011/11/0209 mwN). Wie oben unter Punkt
- (Beweiswürdigung) ausgeführt, wird der gegenständlichen Entscheidung das seitens der belangten Behörde eingeholte Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 22.01.2020, beruhend auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers vom selben Tag zu Grunde gelegt. Die Sachverständige stellt darin fest, dass das führende Leiden durch das durch Leiden 2 bis 5 nicht erhöht wird, da keine ungu¿nstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vorliegt. Daraus ergibt sich ein Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. Wie bereits oben ausgeführt, ist der Beschwerdeführer dem eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens aus dem Fachbereich Neurologie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein medizinisches Sachverständigengutachten eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines oder mehrerer Fachärzte eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht. Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben.Beim Beschwerdeführer liegt mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. aktuell kein Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. vor. Im gegenständlichen Fall sind daher die Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger bzw. im vorliegenden Fall Unionsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, derzeit nicht gegeben. Die belangte Behörde hat daher richtigerweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. nicht mehr die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erfüllt. Auch die Feststellung, dass die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird, erlöschen, steht im Einklang mit der Bestimmung des § 14 Abs. 2 BEinstG.Die belangte Behörde hat daher richtigerweise festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 30 v.H. nicht mehr die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten erfüllt. Auch die Feststellung, dass die Begünstigungen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird, erlöschen, steht im Einklang mit der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Betracht kommt.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Der im Beschwerdefall maßgebliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde und insbesondere aus dem von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten, welches auf einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers beruht, auf alle Einwände und die im Verfahren vorgelegten Atteste des Beschwerdeführers in fachlicher Hinsicht eingeht, und welchem der Beschwerdeführer nicht substantiiert entgegengetreten ist. Die strittige Tatsachenfrage, genauer die Art und das Ausmaß der Funktionseinschränkungen des Beschwerdeführers sind einem Bereich zuzuordnen, der von einem Sachverständigen zu beurteilen ist. All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird. Zu Spruchteil B) Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W261.2230135.1.00