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{'item': 'G306 2226081-6'}

Obsah (12)§ 22aArt 133§ 68§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 53§ 76§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2020 GeschäftszahlG306 2226081-6 Spruch, G306 2226081-6/3E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric

§ 22aAbs.

4 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen sowie dass die weitere Anhaltung nicht mehr verhältnismäßig ist. A) Der Beschwerde wird

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen sowie dass die weitere Anhaltung nicht mehr verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) reiste im März 2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.05.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde damals im Berufungsverfahren in zweiter Instanz vom damals zuständigen Bundesasylsenat als unbegründet abgewiesen und erwuchs der Bescheid am 22.12.2011 in Rechtskraft. Seit diesem Zeitpunkt lag auch eine rechtskräftige Ausweisung gegen den BF vor. Der BF hat das Bundesgebiet jedoch nicht verlassen und verblieb in diesem auf illegaler Weise. Der BF wurde am XXXX .2019 – im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle, in einem Chinarestaurant, im österreichischen Bundesgebiet aufgegriffen und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen. Der BF konnte zu diesem Zeitpunkt keinerlei Dokument in Vorlage bringen. Über den BF gab es keine aufrechte Wohnsitzmeldung (letzter Eintrag, Abmeldung im Zentralen Melderegister (ZMR) am 07.02.2012). Der BF wurde am römisch 40 .2019 – im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle, in einem Chinarestaurant, im österreichischen Bundesgebiet aufgegriffen und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen. Der BF konnte zu diesem Zeitpunkt keinerlei Dokument in Vorlage bringen. Über den BF gab es keine aufrechte Wohnsitzmeldung (letzter Eintrag, Abmeldung im Zentralen Melderegister (ZMR) am 07.02.2012). Mit Mandatsbescheid vom XXXX 2019, Zl. XXXX wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde am XXXX .2019 ins XXXX verbracht wo die Schubhaft nach wie vor vollzogen wird. Gegen diesen Schubhaftbescheid erhob der BF keine Beschwerde. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 2019, Zl. römisch 40 wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde am römisch 40 .2019 ins römisch 40 verbracht wo die Schubhaft nach wie vor vollzogen wird. Gegen diesen Schubhaftbescheid erhob der BF keine Beschwerde. Der BF stellte im Stande der Schubhaft am 18.09.2019 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde im Beschwerdeverfahren in zweiter Instanz am 18.10.2019, wegen entschiedener Sache

§ 68

AVG, als unbegründet abgewiesen.

§ 57Asyl

G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG in die Volksrepublik China zulässig ist;

§ 55Abs.

1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde seitens des BVwG insoweit stattgegeben, als das Einreiseverbot auf 12 Monate herabgesetzt wurde. Der BF stellte im Stande der Schubhaft am 18.09.2019 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde im Beschwerdeverfahren in zweiter Instanz am 18.10.2019, wegen entschiedener Sache

Paragraph 68, AVG, als unbegründet abgewiesen.

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in die Volksrepublik China zulässig ist;

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde seitens des BVwG insoweit stattgegeben, als das Einreiseverbot auf 12 Monate herabgesetzt wurde. Im Rahmen der amtswegigen Überprüfungen der seither andauernden Anhaltung in Schubhaft wurde mit den Erkenntnissen des BVwG vom 09.12.2019, 19.01.2020, 12.02.2020, 12.03.2020 und vom 08.04.2020 jeweils festgestellt, dass zum Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Dagegen wurden keine Rechtsmittel ergriffen. Am 30.04.2020 legte das BFA dem BVwG die Akten unter Darlegung der Gründe, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig sei, zu einer weiteren Überprüfung (nunmehr die sechste) der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor. Die belangte Behörde leitete am 21.08.2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein. Der BF wurde XXXX 2019 der chinesischen Botschaft in Wien vorgeführt. Im Zuge dieser Vorführung gab der BF vor der Botschaft an, nicht rückkehrwillig zu sein und bisher in Österreich falsche Daten angegeben zu haben. Eine Überprüfung der Botschaft in China ergab, dass es über den BF in China keine Daten gibt und daher kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne. Die belangte Behörde leitete am 21.08.2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein. Der BF wurde römisch 40 2019 der chinesischen Botschaft in Wien vorgeführt. Im Zuge dieser Vorführung gab der BF vor der Botschaft an, nicht rückkehrwillig zu sein und bisher in Österreich falsche Daten angegeben zu haben. Eine Überprüfung der Botschaft in China ergab, dass es über den BF in China keine Daten gibt und daher kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne. Aufgrund neuer Erkenntnisse über die Identität des BF, erfolgte am 10.09.2019 bei der chinesischen Botschaft in Wien eine Urgenz. Der BF wurde abermals am 03.12.2019 der chinesischen Botschaft in Wien vorgeführt. Er gab dort an, dass seine Daten falsch seien und er nicht nach China zurückwolle. Seine richtigen Daten würde er nur nennen, wenn ein Notfall innerhalb seiner Familie in China vorliegen würde. Beim BF wurde im weiteren Ermittlungsverfahren ein Dokument eines anderen chinesischen Staatsbürgers gefunden und wurde dieses der chinesischen Botschaft vorgelegt. Zum Entscheidungszeitpunkt liegt noch keine Antwort der chinesischen Botschaft vor. Am XXXX .2020 trat der BF in Hungerstreik und wollte so seine Freilassung erpressen. Der BF beendete diesen wieder am XXXX .2020 selbständig.Am römisch 40 .2020 trat der BF in Hungerstreik und wollte so seine Freilassung erpressen. Der BF beendete diesen wieder am römisch 40 .2020 selbständig. Das BFA legte ihrer Stellungnahme zur nunmehrigen 6 Schubhaftüberprüfung vor. In dieser Stellungnahme befinden sich die selben Angaben wie zur 5 Vorlage vom 03.04.2020 sodass das BVwG per Mail vom 30.04.2020 die belangte Behörde beauftragte, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen. ob die Botschaft der Volksrepublik China derzeit geöffnet hat ob derzeit Kontakt zur Botschaft besteht ob in gegenständlicher Angelegenheit seit der Inschubhaftnahme irgendeine Rückmeldung der Botschaft erfolgte wann zuletzt generell (nicht auf diesen Fall bezogen) eine Rückmeldung der Botschaft erfolgte falls derzeit kein Kontakt zur Botschaft besteht, ob Informationen vorliegen, wann mit einer Kontaktaufnahme und Weiterführung von Verfahren zur Ausstellung von Heimreisezertifikaten gerechnet werden kann. Per Mail, vom selben Tag, erfolgte seitens des BFA folgende Stellungnahme: „Bezugnehmend zu Ihrer Anfragen darf berichtet werden:„Bezugnehmend zu Ihrer Anfragen darf berichtet werden:, - Derzeit hat die Botschaft der Volksrepublik China nicht geöffnet. - Derzeit besteht kein persönlicher Kontakt zur Botschaft - Anfrage und Ergänzungen werden postalisch übermittelt. - Bis dato erfolgte keine Rückmeldung im gegenständlichen Verfahren. - Laut Mitteilung der Abteilung B/II erfolgte der letzte Kontakt mit der Botschaft Ende Februar - Seitens der Abteilung B/II (HRZ Abteilung) ist es nicht absehbar wann die nächste Kontaktaufnahme erfolgen wird.“ Aufgrund der COVID-19 (Coronavirus) Krise, gib es seit Ende Februar 2020 keinen Konatakt mehr mit der chinesischen Botschaft. Sämtlich bereits anberaumte Botschaftstermine wurden abgesagt bzw. verschoben. Wann es wieder zu Kontaktaufnahmen mit der chinesischen Botschaft kommen kann, ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorhersehbar. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von China; seine Muttersprache ist Mandarin. Er ist gesund und haftfähig. Mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamtes wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.05.2006 in erster Instanz abgewiesen. Im Berufungsverfahren wurde diese Entscheidung vom damals zuständigen Bundesasylsenat bestätigt (Rechtskraft 22.12.2011). Der BF meldete sich meldebehördlich am 07.02.2012 ab und tauchte unter. Der BF lebte bis zu gegenständlichen Festnahme am XXXX 2019 illegal im Bundesgebiet. Gegen den BF bestand seit dem 22.12.2011 eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung.Mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamtes wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.05.2006 in erster Instanz abgewiesen. Im Berufungsverfahren wurde diese Entscheidung vom damals zuständigen Bundesasylsenat bestätigt (Rechtskraft 22.12.2011). Der BF meldete sich meldebehördlich am 07.02.2012 ab und tauchte unter. Der BF lebte bis zu gegenständlichen Festnahme am römisch 40 2019 illegal im Bundesgebiet. Gegen den BF bestand seit dem 22.12.2011 eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung. Am 18.09.2019 stellte der BF – im Stande der Schubhaft – neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Schubhaft wurde

§ 76

Abs 6 FPG aufrechterhalten, weil angenommen wurde, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden war (Aktenvermerk des BFA vom 18.09.2019). Der Antrag wurde mit dem Bescheid des BFA vom 02.10.2019 wegen entschiedene Sacher abgewiesen und

§ 57Asyl

G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

§ 46

FPG in die Volksrepublik China zulässig ist;

§ 55Abs.

1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Am 18.09.2019 stellte der BF – im Stande der Schubhaft – neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Schubhaft wurde

Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten, weil angenommen wurde, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden war (Aktenvermerk des BFA vom 18.09.2019). Der Antrag wurde mit dem Bescheid des BFA vom 02.10.2019 wegen entschiedene Sacher abgewiesen und

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF gegen den BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF

Paragraph 46, FPG in die Volksrepublik China zulässig ist;

Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Beschwerde des BF dagegen wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 18.10.2019 insoweit als unbegründet abgewiesen, als dass das Einreiseverbot auf 12 Monate herabgesetzt wurde (Erkenntnis BVwG W268 1304671-3/2E). Der BF ist nicht bereit, in seinen Herkunftsstaat auszureisen. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Die Identität des BF ist bis dato ungeklärt. Er konnte keinerlei Dokumente in Vorlage bringen. Der BF weigerte sich bisher seine wahre Identität preis zu geben. Der BF wurde bisher zwei Mal der chinesischen Botschaft in Wien vorgeführt. Beim ersten Interviews gab er an, dass er nicht freiwillig nach China zurückwolle und dass er im bisherigen Verfahren in Österreich falsche Identitätsdaten bekannt gegeben habe. Beim zweiten Interviews gab der BF vor der chinesischen Botschaft an, dass seine Angaben falsch seien und er nicht nach China zurückwolle. Seine wahren Daten würde er nur bekannt geben, wenn ein Notfall innerhalb seiner Familie auftreten würde ( Stellungnahme des BFA zur

  1. Und
  2. Verhältnismäßigkeitsprüfung). Der BF weist im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen auf. Er ist im Bundesgebiet nicht sozial verankert und ging keiner legalen Beschäftigung nach sondern übte nur illegale Erwerbtätigkeiten aus. Der BF weist seit dem 07.02.2012 keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Der BF wurde am XXXX .2019 im Zuge einer polizeilichen Überprüfung eines Chinarestaurants, aufgegriffen und festgenommen. Er verfügt über keine Barmittel und über keine gesicherte Unterkunft. Der BF weist im Bundesgebiet über keine familiären Bindungen auf. Er ist im Bundesgebiet nicht sozial verankert und ging keiner legalen Beschäftigung nach sondern übte nur illegale Erwerbtätigkeiten aus. Der BF weist seit dem 07.02.2012 keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Der BF wurde am römisch 40 .2019 im Zuge einer polizeilichen Überprüfung eines Chinarestaurants, aufgegriffen und festgenommen. Er verfügt über keine Barmittel und über keine gesicherte Unterkunft. Der BF verweigert jegliche Kooperation mit der Behörde aber auch mit dem erkennenden Gericht. Er ist absolut unwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie wurde die chinesische Botschaft in Wien im Februar 2020 der administrative Schriftverkehr als auch bereits terminierte Botschaftstermine eingestellt bzw. abgesagt oder verschoben. Seit dem 07.04.2020 ist die chinesische Konsulatabteilung vorübergehend bis auf weiteres geschlossen (https://www.bmeia.gv.at, 04.05.2020). Die derzeit bestehenden Hindernisse sind zwar zeitlich begrenzt und wird es wieder zu Kontaktaufnahmen bzw. Interviews sowie zu Ausstellungen von HRZs der chinesischen Botschaft kommen, jedoch der Zeitpunkt wann dies wieder möglich sein wird, ist aus heutiger Sicht nicht feststellbar und auch nicht vorhersehbar. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unstrittigen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der Gerichtsakten des BVwG. Die Feststellungen beruhen auf die jeweils in Vorlage gebrachten Akten zur Verhältnismäßigkeitsprüfungen sowie den durchgeführten mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG. Dass die Identität des BF bis dato nicht feststeht ergibt sich daraus, dass die im Verfahren verwendeten Identität des BF lediglich auf seine eigenen Angaben beruhen und bis dato von der chinesischen Behörde nicht bestätigt wurde. Die Sprache Mandarin ergibt sich daraus, dass bisherige Einvernahmen ausschließlich in dieser Sprache stattfanden. Es sind keine Hinweise auf signifikante Erkrankungen oder Einschränkungen der Haftfähigkeit des BF aktenkundig. Auch in den früheren Verfahren zur Überprüfung der Schubhaft wurden keine relevanten gesundheitlichen Probleme angegeben. Die Feststellungen zu den bisherigen, den BF betreffenden Verfahren beim BFA und beim BVwG werden anhand der entsprechenden Gerichtsakten, Niederschriften und Erkenntnisse des BVwG getroffen. In diesem Zusammenhang liegen keine relevanten Widersprüche vor, zumal die Eintragungen im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) damit gut in Einklang gebracht werden können. Das der BF absolut unwillig ist nach China auszureisen ergibt sich aus den insgesamt 5 Stellungnahmen des BFA, den Angaben in den mündlichen Verhandlungen vor dem BVwG vom 09.12.2019, 19.01.2020, 12.02.2020 und vom 12.03.2020 sowie aus den Angaben in den zwei Interviews vor der chinesischen Botschaft (Aktenvermerke im BFA Akt). Dass sich der BF bereits aus der Schubhaft durch einen begonnenen Hungerstreik freipressen wollte, ergibt sich aus der Stellungnahme des BF zur 5 Schubhaftüberprüfung. Die Bemühungen zur Erlangung eines Heimreisezertifikats wurden vom BFA schlüssig und im Einklang mit den Ausführungen in den vorangegangenen Verfahren dargelegt. Das der BF im Bundesgebiet über keine familiären und sozialen Beziehungen aufweist ergibt sich einerseits, dass der BF darüber bisher weder vor der Behörde noch vor dem erkennenden Gericht keine Angaben machte. Seine beschränkten finanziellen Mittel ergeben sich einerseits aus den Angaben bei seiner niederschriftlichen Befragung vor der Landespolizeidirektion vom XXXX .2019 sowie vor dem BFA am 21.08.2019 und stehen im Einklang mit der Bargeldaufstellung laut der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Das der BF im Bundesgebiet über keine familiären und sozialen Beziehungen aufweist ergibt sich einerseits, dass der BF darüber bisher weder vor der Behörde noch vor dem erkennenden Gericht keine Angaben machte. Seine beschränkten finanziellen Mittel ergeben sich einerseits aus den Angaben bei seiner niederschriftlichen Befragung vor der Landespolizeidirektion vom römisch 40 .2019 sowie vor dem BFA am 21.08.2019 und stehen im Einklang mit der Bargeldaufstellung laut der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung. Die Feststellung, dass der BF sich seit dem Jahr 2012 illegal im Bundesgebiet aufhielt und hier illegale Erwerbtätigkeiten nachging ergibt sich aus den eigenen Angaben des BF vor dem BFA (Niederschrift vom 21.08.2020). Die Feststellungen zu den aktuellen Maßnahmen zur Verhinderung der Ausbreitung der Corona-Pandemie basieren auf übereinstimmenden Medienberichten und den dazu erlassenen Vorschriften. Die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie sind zwar vorübergehend bzw. befristet angeordnet, jedoch ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht davon auszugehen, dass dies zeitnah, also innerhalb der nächsten Monate, wieder zu einem ganz normalen Betrieb zwischen den österreichischen zuständigen Behörden und der Botschaft der Volksrepublik China in Wien kommen wird. Dies wird auch dadurch untermauert, dass die belangte Behörde bzw. die zuständige Abteilung des Bundesministerium für Inneres, B/II (HRZ Abteilung) mitteilte, dass es nicht absehbar sei, wann die nächste Kontaktaufnahme mit der chinesischen Botschaft wird erfolgen können. Rechtliche Beurteilung Zu Spruchpunkt A. – Aufhebung der Schubhaft Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

§ 22aAbs.

4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist

Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde

Absatz eins, bereits eingebracht wurde.

§ 76

FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit. n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

  1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder
  2. die Voraussetzungen des Artikel 28, Absatz eins und 2 Dublin-Verordnung vorliegen. Eine Fluchtgefahr im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder im Sinne des Artikel 2, Litera n, Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein.Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 7, PersFrBVG und des Artikel 5, Absatz eins, Litera f, EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei ist das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach Paragraph 77, FPG, erreicht werden (Paragraph 76, Absatz eins, FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig. Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (Paragraph 76, Absatz 3, FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann. Die Verhängung der Schubhaft darf stets nur ultima ratio sein. Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach § 22a Abs. 4 BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Die aktuelle Vorlage (6 Vorlage zur amtswegigen Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft) ist mit der 5 Vorlage (03.04.2020) ident und hat die belangte Behörde keine konkrete Stellungnahme zu den Beweggründen der Notwendigkeit und vor allem der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft erstattet. Die belangte Behörde konnte nicht darlegen – in Bezug auf die aktuelle andauernde Situation der COVID 19 Krise und der mit dieser im Zusammenhang stehenden Schließung der chinesischen Botschaft – wann wieder mit einer Kontaktaufnahme mit der Botschaft zu rechnen sein wird. Dennoch ist es Aufgabe des BVwG hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung ergeben, dass eine weitere Anhaltung nicht weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass weder ein konkreter Termin für die Erlangung des HRZs, noch für die Abschiebung selbst feststeht. Der BF befindet sich nunmehr seit XXXX 2019 (über 8 Monate durchgehend in Schubhaft). Der BF wurde der chinesischen Botschaft am XXXX .2019 vorgeführt und erfolgte seitens der chinesischen Botschaft seither keine Kontaktaufnahme mehr (über 5 Monate). Wann es überhaupt wieder möglich sein wird, mit dieser in Kontakt zu treten, ist zum Entscheidungszeitpunkt (wie oben in der Beweiswürdigung ausgeführt) nicht vorhersehbar. Im Hinblick auf die dem BF zustehenden Rechte an seiner persönlichen Freiheit, vermeint das Gericht im Sinne der hiezu zitierten Judikatur erkennen zu können, dass nunmehr eine weitere Anhaltung nach bereits beinahe 9 Monaten ergebnisloser Bemühungen ein HRZ zu erlangen, nicht weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht mehr vorliegen.Aufgrund der oben zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat die Behörde nach Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG dem Bundesverwaltungsgericht die Verwaltungsakten zur Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung, welche über die Viermonatsfrist gehen solle, vorzulegen. Dabei hat sie darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig wäre. Die aktuelle Vorlage (6 Vorlage zur amtswegigen Überprüfung der weiteren Anhaltung in Schubhaft) ist mit der 5 Vorlage (03.04.2020) ident und hat die belangte Behörde keine konkrete Stellungnahme zu den Beweggründen der Notwendigkeit und vor allem der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft erstattet. Die belangte Behörde konnte nicht darlegen – in Bezug auf die aktuelle andauernde Situation der COVID 19 Krise und der mit dieser im Zusammenhang stehenden Schließung der chinesischen Botschaft – wann wieder mit einer Kontaktaufnahme mit der Botschaft zu rechnen sein wird. Dennoch ist es Aufgabe des BVwG hierüber im Verfahren eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit durchzuführen und hat sich im Rahmen dieser Überprüfung ergeben, dass eine weitere Anhaltung nicht weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass weder ein konkreter Termin für die Erlangung des HRZs, noch für die Abschiebung selbst feststeht. Der BF befindet sich nunmehr seit römisch 40 2019 (über 8 Monate durchgehend in Schubhaft). Der BF wurde der chinesischen Botschaft am römisch 40 .2019 vorgeführt und erfolgte seitens der chinesischen Botschaft seither keine Kontaktaufnahme mehr (über 5 Monate). Wann es überhaupt wieder möglich sein wird, mit dieser in Kontakt zu treten, ist zum Entscheidungszeitpunkt (wie oben in der Beweiswürdigung ausgeführt) nicht vorhersehbar. Im Hinblick auf die dem BF zustehenden Rechte an seiner persönlichen Freiheit, vermeint das Gericht im Sinne der hiezu zitierten Judikatur erkennen zu können, dass nunmehr eine weitere Anhaltung nach bereits beinahe 9 Monaten ergebnisloser Bemühungen ein HRZ zu erlangen, nicht weiter als verhältnismäßig angesehen werden kann. Es war daher spruchgemäß festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die Voraussetzungen für eine weitere Anhaltung in Schubhaft nicht mehr vorliegen. Der BF wird daher in Folge aus der Haft zu entlassen sein. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht beantragt wurde, konnte

§ 21Abs. 7 BFAVG i

Vm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht beantragt wurde, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G306.2226081.6.00

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