4 BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen sowie dass die weitere Anhaltung nicht mehr verhältnismäßig ist. A) Der Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG stattgegeben und festgestellt, dass die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht vorliegen sowie dass die weitere Anhaltung nicht mehr verhältnismäßig ist. B) Die Revision ist
Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF) reiste im März 2006 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 18.05.2006 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser Antrag wurde damals im Berufungsverfahren in zweiter Instanz vom damals zuständigen Bundesasylsenat als unbegründet abgewiesen und erwuchs der Bescheid am 22.12.2011 in Rechtskraft. Seit diesem Zeitpunkt lag auch eine rechtskräftige Ausweisung gegen den BF vor. Der BF hat das Bundesgebiet jedoch nicht verlassen und verblieb in diesem auf illegaler Weise. Der BF wurde am XXXX .2019 – im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle, in einem Chinarestaurant, im österreichischen Bundesgebiet aufgegriffen und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen. Der BF konnte zu diesem Zeitpunkt keinerlei Dokument in Vorlage bringen. Über den BF gab es keine aufrechte Wohnsitzmeldung (letzter Eintrag, Abmeldung im Zentralen Melderegister (ZMR) am 07.02.2012). Der BF wurde am römisch 40 .2019 – im Zuge einer fremdenpolizeilichen Kontrolle, in einem Chinarestaurant, im österreichischen Bundesgebiet aufgegriffen und wegen unrechtmäßigen Aufenthalts festgenommen. Der BF konnte zu diesem Zeitpunkt keinerlei Dokument in Vorlage bringen. Über den BF gab es keine aufrechte Wohnsitzmeldung (letzter Eintrag, Abmeldung im Zentralen Melderegister (ZMR) am 07.02.2012). Mit Mandatsbescheid vom XXXX 2019, Zl. XXXX wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde am XXXX .2019 ins XXXX verbracht wo die Schubhaft nach wie vor vollzogen wird. Gegen diesen Schubhaftbescheid erhob der BF keine Beschwerde. Mit Mandatsbescheid vom römisch 40 2019, Zl. römisch 40 wurde die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Der BF wurde am römisch 40 .2019 ins römisch 40 verbracht wo die Schubhaft nach wie vor vollzogen wird. Gegen diesen Schubhaftbescheid erhob der BF keine Beschwerde. Der BF stellte im Stande der Schubhaft am 18.09.2019 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde im Beschwerdeverfahren in zweiter Instanz am 18.10.2019, wegen entschiedener Sache
AVG, als unbegründet abgewiesen.
G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG in die Volksrepublik China zulässig ist;
1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde seitens des BVwG insoweit stattgegeben, als das Einreiseverbot auf 12 Monate herabgesetzt wurde. Der BF stellte im Stande der Schubhaft am 18.09.2019 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag). Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde im Beschwerdeverfahren in zweiter Instanz am 18.10.2019, wegen entschiedener Sache
Paragraph 68, AVG, als unbegründet abgewiesen.
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG in die Volksrepublik China zulässig ist;
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde seitens des BVwG insoweit stattgegeben, als das Einreiseverbot auf 12 Monate herabgesetzt wurde. Im Rahmen der amtswegigen Überprüfungen der seither andauernden Anhaltung in Schubhaft wurde mit den Erkenntnissen des BVwG vom 09.12.2019, 19.01.2020, 12.02.2020, 12.03.2020 und vom 08.04.2020 jeweils festgestellt, dass zum Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Dagegen wurden keine Rechtsmittel ergriffen. Am 30.04.2020 legte das BFA dem BVwG die Akten unter Darlegung der Gründe, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig sei, zu einer weiteren Überprüfung (nunmehr die sechste) der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft vor. Die belangte Behörde leitete am 21.08.2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein. Der BF wurde XXXX 2019 der chinesischen Botschaft in Wien vorgeführt. Im Zuge dieser Vorführung gab der BF vor der Botschaft an, nicht rückkehrwillig zu sein und bisher in Österreich falsche Daten angegeben zu haben. Eine Überprüfung der Botschaft in China ergab, dass es über den BF in China keine Daten gibt und daher kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne. Die belangte Behörde leitete am 21.08.2019 ein Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ein. Der BF wurde römisch 40 2019 der chinesischen Botschaft in Wien vorgeführt. Im Zuge dieser Vorführung gab der BF vor der Botschaft an, nicht rückkehrwillig zu sein und bisher in Österreich falsche Daten angegeben zu haben. Eine Überprüfung der Botschaft in China ergab, dass es über den BF in China keine Daten gibt und daher kein Heimreisezertifikat ausgestellt werden könne. Aufgrund neuer Erkenntnisse über die Identität des BF, erfolgte am 10.09.2019 bei der chinesischen Botschaft in Wien eine Urgenz. Der BF wurde abermals am 03.12.2019 der chinesischen Botschaft in Wien vorgeführt. Er gab dort an, dass seine Daten falsch seien und er nicht nach China zurückwolle. Seine richtigen Daten würde er nur nennen, wenn ein Notfall innerhalb seiner Familie in China vorliegen würde. Beim BF wurde im weiteren Ermittlungsverfahren ein Dokument eines anderen chinesischen Staatsbürgers gefunden und wurde dieses der chinesischen Botschaft vorgelegt. Zum Entscheidungszeitpunkt liegt noch keine Antwort der chinesischen Botschaft vor. Am XXXX .2020 trat der BF in Hungerstreik und wollte so seine Freilassung erpressen. Der BF beendete diesen wieder am XXXX .2020 selbständig.Am römisch 40 .2020 trat der BF in Hungerstreik und wollte so seine Freilassung erpressen. Der BF beendete diesen wieder am römisch 40 .2020 selbständig. Das BFA legte ihrer Stellungnahme zur nunmehrigen 6 Schubhaftüberprüfung vor. In dieser Stellungnahme befinden sich die selben Angaben wie zur 5 Vorlage vom 03.04.2020 sodass das BVwG per Mail vom 30.04.2020 die belangte Behörde beauftragte, zu folgenden Fragen Stellung zu nehmen. ob die Botschaft der Volksrepublik China derzeit geöffnet hat ob derzeit Kontakt zur Botschaft besteht ob in gegenständlicher Angelegenheit seit der Inschubhaftnahme irgendeine Rückmeldung der Botschaft erfolgte wann zuletzt generell (nicht auf diesen Fall bezogen) eine Rückmeldung der Botschaft erfolgte falls derzeit kein Kontakt zur Botschaft besteht, ob Informationen vorliegen, wann mit einer Kontaktaufnahme und Weiterführung von Verfahren zur Ausstellung von Heimreisezertifikaten gerechnet werden kann. Per Mail, vom selben Tag, erfolgte seitens des BFA folgende Stellungnahme: „Bezugnehmend zu Ihrer Anfragen darf berichtet werden:„Bezugnehmend zu Ihrer Anfragen darf berichtet werden:, - Derzeit hat die Botschaft der Volksrepublik China nicht geöffnet. - Derzeit besteht kein persönlicher Kontakt zur Botschaft - Anfrage und Ergänzungen werden postalisch übermittelt. - Bis dato erfolgte keine Rückmeldung im gegenständlichen Verfahren. - Laut Mitteilung der Abteilung B/II erfolgte der letzte Kontakt mit der Botschaft Ende Februar - Seitens der Abteilung B/II (HRZ Abteilung) ist es nicht absehbar wann die nächste Kontaktaufnahme erfolgen wird.“ Aufgrund der COVID-19 (Coronavirus) Krise, gib es seit Ende Februar 2020 keinen Konatakt mehr mit der chinesischen Botschaft. Sämtlich bereits anberaumte Botschaftstermine wurden abgesagt bzw. verschoben. Wann es wieder zu Kontaktaufnahmen mit der chinesischen Botschaft kommen kann, ist zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorhersehbar. Feststellungen: Der BF ist Staatsangehöriger von China; seine Muttersprache ist Mandarin. Er ist gesund und haftfähig. Mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamtes wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.05.2006 in erster Instanz abgewiesen. Im Berufungsverfahren wurde diese Entscheidung vom damals zuständigen Bundesasylsenat bestätigt (Rechtskraft 22.12.2011). Der BF meldete sich meldebehördlich am 07.02.2012 ab und tauchte unter. Der BF lebte bis zu gegenständlichen Festnahme am XXXX 2019 illegal im Bundesgebiet. Gegen den BF bestand seit dem 22.12.2011 eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung.Mit Bescheid des damals zuständigen Bundesasylamtes wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 18.05.2006 in erster Instanz abgewiesen. Im Berufungsverfahren wurde diese Entscheidung vom damals zuständigen Bundesasylsenat bestätigt (Rechtskraft 22.12.2011). Der BF meldete sich meldebehördlich am 07.02.2012 ab und tauchte unter. Der BF lebte bis zu gegenständlichen Festnahme am römisch 40 2019 illegal im Bundesgebiet. Gegen den BF bestand seit dem 22.12.2011 eine rechtskräftige und durchsetzbare Ausweisung. Am 18.09.2019 stellte der BF – im Stande der Schubhaft – neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Schubhaft wurde
Abs 6 FPG aufrechterhalten, weil angenommen wurde, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden war (Aktenvermerk des BFA vom 18.09.2019). Der Antrag wurde mit dem Bescheid des BFA vom 02.10.2019 wegen entschiedene Sacher abgewiesen und
G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
G 2005 iVm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
F erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
FPG in die Volksrepublik China zulässig ist;
1a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
Vm Abs. 2 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Am 18.09.2019 stellte der BF – im Stande der Schubhaft – neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Schubhaft wurde
Paragraph 76, Absatz 6, FPG aufrechterhalten, weil angenommen wurde, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden war (Aktenvermerk des BFA vom 18.09.2019). Der Antrag wurde mit dem Bescheid des BFA vom 02.10.2019 wegen entschiedene Sacher abgewiesen und
Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF gegen den BF eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF
Paragraph 46, FPG in die Volksrepublik China zulässig ist;
Paragraph 55, Absatz eins a, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt.
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 2 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Die Beschwerde des BF dagegen wurde mit Erkenntnis des BVwG vom 18.10.2019 insoweit als unbegründet abgewiesen, als dass das Einreiseverbot auf 12 Monate herabgesetzt wurde (Erkenntnis BVwG W268 1304671-3/2E). Der BF ist nicht bereit, in seinen Herkunftsstaat auszureisen. Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Die Identität des BF ist bis dato ungeklärt. Er konnte keinerlei Dokumente in Vorlage bringen. Der BF weigerte sich bisher seine wahre Identität preis zu geben. Der BF wurde bisher zwei Mal der chinesischen Botschaft in Wien vorgeführt. Beim ersten Interviews gab er an, dass er nicht freiwillig nach China zurückwolle und dass er im bisherigen Verfahren in Österreich falsche Identitätsdaten bekannt gegeben habe. Beim zweiten Interviews gab der BF vor der chinesischen Botschaft an, dass seine Angaben falsch seien und er nicht nach China zurückwolle. Seine wahren Daten würde er nur bekannt geben, wenn ein Notfall innerhalb seiner Familie auftreten würde ( Stellungnahme des BFA zur
4 BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist
Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakte so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakte gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
Paragraph 76, FPG können Fremde festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (Paragraph 77,) erreicht werden kann. Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn
Vm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und die Anberaumung einer Verhandlung auch nicht beantragt wurde, konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFAVG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G306.2226081.6.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.