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{'item': 'G312 2227900-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2020 GeschäftszahlG312 2227900-1 Spruch, G312 2227900-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 10Abs.

2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, sind dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten.][Die im Paragraph eins, Ziffer 4, Litera c, des Teilpensionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 138 aus 1997,, in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung genannten Bezüge sowie

Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, sind dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gleichzuhalten.] (Anm.: Gem. Art. 1 Z 10 des SRÄG 2010, BGBl. I Nr. 62/2010, entfällt Abs. 1 zweiter Satz. Gemeint ist der letzte Satz, vgl. dazu die Textgegenüberstellung in den Parlamentarischen Materialien S. 4)Anmerkung, Gem. Artikel eins, Ziffer 10, des SRÄG 2010, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 62 aus 2010,, entfällt Absatz eins, zweiter Satz. Gemeint ist der letzte Satz, vergleiche dazu die Textgegenüberstellung in den Parlamentarischen Materialien S. 4)

(1a)Dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach Abs. 1 sind folgende Bezüge gleichzuhalten, wenn sie 49 % des Ausgangsbetrages nach § 3 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, übersteigen:
(1a)Dem Erwerbseinkommen aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit nach Absatz eins, sind folgende Bezüge gleichzuhalten, wenn sie 49 % des Ausgangsbetrages nach Paragraph 3, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, übersteigen: 1.

§ 1Abs.

1 des Bundesbezügegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997;1.

Paragraph eins, Absatz eins, des Bundesbezügegesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,; 2.

Art. 9

des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom, zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments, ABl. Nr. L 262 vom 7.10.2005, S. 1;2.

Artikel 9

, des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom, zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments, Amtsblatt Nummer L 262 vom 7.10.2005, Seite 1; 3.

§ 10Abs.

2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997;3.

Paragraph 10, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,; 4.

landesgesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage des § 1 Abs. 2 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.4.

landesgesetzlichen Vorschriften auf der Grundlage des Paragraph eins, Absatz 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre.

(2)Bei der Anwendung des § 254 Abs. 6 bis 8 ist ein im Anschluss an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt; weiters zählen bei der Anwendung dieser Bestimmungen Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), nicht zum Erwerbseinkommen.
(2)Bei der Anwendung des Paragraph 254, Absatz 6 bis 8 ist ein im Anschluss an einen Entgeltbezug bestehender Anspruch auf Krankengeld dem Erwerbseinkommen im Ausmaß des vorher bezogenen Entgeltes gleichgestellt; weiters zählen bei der Anwendung dieser Bestimmungen Beträge, die für einen größeren Zeitraum als den Kalendermonat gebühren (zB Weihnachts- und Urlaubsgeld, Sonderzahlungen, Belohnungen), nicht zum Erwerbseinkommen. 3.
  1. Die belangte Behörde begründet die amtswegige Wiederaufnahme des mit Bescheid vom XXXX abgeschlossenen Verfahrens damit, dass der BF die Gewährung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aufgrund Verschweigens von Pflichtversicherungszeiten „erschlichen“ habe.3.
  2. Die belangte Behörde begründet die amtswegige Wiederaufnahme des mit Bescheid vom römisch 40 abgeschlossenen Verfahrens damit, dass der BF die Gewährung der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer aufgrund Verschweigens von Pflichtversicherungszeiten „erschlichen“ habe. Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches durch Bescheid erledigt wurde. Mit der vorgesehenen Wiederaufnahme des Verfahrens soll die Möglichkeit eröffnet werden, ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und wieder zu eröffnen. (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 69 Rz 1-3). Die Wiederaufnahme des Verfahrens setzt voraus, dass es sich um ein Verwaltungsverfahren handelt, welches durch Bescheid erledigt wurde. Mit der vorgesehenen Wiederaufnahme des Verfahrens soll die Möglichkeit eröffnet werden, ein durch rechtskräftigen Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und wieder zu eröffnen. (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 69, Rz 1-3). Dem BF wurde mit Bescheid vom XXXX die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab XXXX zuerkannt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Dem BF wurde mit Bescheid vom römisch 40 die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab römisch 40 zuerkannt. Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Die belangte Behörde vertritt – wie oben ausgeführt - die Ansicht, dass der BF Pflichtversicherungszeiten (hier nach dem GSVG) verschwiegen habe und somit den Leistungsbezug erschlichen hat. Der BF hingegen bringt vor, dass er seit XXXX die vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer bezogen habe und die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgehe, dass er ab diesem Zeitpunkt eine, in der Pensionsversicherung versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Die belangte Behörde habe es verabsäumt zu überprüfen, ob eine aktive Betätigung dieser sogenannten Erwerbstätigkeit vorgelegen sei. Er sei bis XXXX als freier Dienstnehmer zur XXXX GmbH & Co beschäftigt gewesen sei, die Dauer sei befristet bis zum Antritt einer Pension gewesen, daraus habe der BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb erhalten. Aufgrund seiner aufrechten Gewerbeberechtigung als Unternehmensberater sei er im gesamten Jahr 2017 auch der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG unterlegen. Der Auftraggeber sei Anfang 2017 verkauft worden und ab diesem Zeitpunkt habe er keine Beratungsleistungen mehr erbracht. Der BF habe somit aktive Betätigung im Bereich der Unternehmensberatung mit Beendigung des freien Dienstverhältnisses eingestellt. Die Gewerbeberechtigung habe er nicht ruhend gemeldet, da er diese für die Ausübung seiner politischen Funktion als Obmann des sozialdemokratischen Wirtschaftsverbandes benötige.Der BF hingegen bringt vor, dass er seit römisch 40 die vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer bezogen habe und die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgehe, dass er ab diesem Zeitpunkt eine, in der Pensionsversicherung versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit ausgeübt habe. Die belangte Behörde habe es verabsäumt zu überprüfen, ob eine aktive Betätigung dieser sogenannten Erwerbstätigkeit vorgelegen sei. Er sei bis römisch 40 als freier Dienstnehmer zur römisch 40 GmbH & Co beschäftigt gewesen sei, die Dauer sei befristet bis zum Antritt einer Pension gewesen, daraus habe der BF Einkünfte aus Gewerbebetrieb erhalten. Aufgrund seiner aufrechten Gewerbeberechtigung als Unternehmensberater sei er im gesamten Jahr 2017 auch der Pflichtversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG unterlegen. Der Auftraggeber sei Anfang 2017 verkauft worden und ab diesem Zeitpunkt habe er keine Beratungsleistungen mehr erbracht. Der BF habe somit aktive Betätigung im Bereich der Unternehmensberatung mit Beendigung des freien Dienstverhältnisses eingestellt. Die Gewerbeberechtigung habe er nicht ruhend gemeldet, da er diese für die Ausübung seiner politischen Funktion als Obmann des sozialdemokratischen Wirtschaftsverbandes benötige. Die Pensionsleistung fällt unter anderem dann weg, wenn der Pensionist eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung begründende Erwerbstätigkeit aufnimmt (RS 0084305). Eine unselbständige Erwerbstätigkeit bis zur Geringfügigkeitsgrenze des § 5 As. 2 bleibt unberücksichtigt. Hingegen ist die Pflichtversicherung nach dem GSVG und BSVG davon unabhängig, ob ein diese Grenze übersteigendes Einkommen bezogen wird. (Sonntag9, ASVG, § 253b, Rz9)Eine unselbständige Erwerbstätigkeit bis zur Geringfügigkeitsgrenze des Paragraph 5, As. 2 bleibt unberücksichtigt. Hingegen ist die Pflichtversicherung nach dem GSVG und BSVG davon unabhängig, ob ein diese Grenze übersteigendes Einkommen bezogen wird. (Sonntag9, ASVG, Paragraph 253 b,, Rz9) Der BF verkennt mit seinem Vorbringen aber auch, dass verfahrensgegenständlich (vor dem BVwG) darüber zu entscheiden ist, ob die Wiederaufnahme von Amts wegen iSd §§ 69 und 70 AVG durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist, also ob die belangte Behörde dem BF zu Recht vorwirft, die Gewährung der Leistung auf eine vorzeitige Alterspension erschlichen zu haben. Der BF verkennt mit seinem Vorbringen aber auch, dass verfahrensgegenständlich (vor dem BVwG) darüber zu entscheiden ist, ob die Wiederaufnahme von Amts wegen iSd Paragraphen 69 und 70 AVG durch die belangte Behörde zu Recht erfolgt ist, also ob die belangte Behörde dem BF zu Recht vorwirft, die Gewährung der Leistung auf eine vorzeitige Alterspension erschlichen zu haben. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum allgemeinen Wiederaufnahmsgrund der "Erschleichung" eines Bescheides kann von einem Erschleichen nur dann gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird. Insbesondere ist dieser Tatbestand verwirklicht, wenn die Behörde durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände mit Absicht irregeführt wurde. Allerdings ist unter einem Erschleichen im Sinne des § 69 Abs. 1 Z. 1 AVG - anders als nach dem Rückforderungstatbestand des § 107 ASVG, für den leichte Fahrlässigkeit genügt (vgl. OGH
  3. September 1993, 10 ObS 189/93 ua), die Rückforderung aber gem. § 107 Abs. 2 lit b ASVG binnen drei Jahren ab Kenntnis durch den Versicherungsträger verjährt - ein vorsätzliches, nicht aber bloß ein kausales oder bloß fahrlässiges Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen, wobei es sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln kann (VwGH vom 21.11.2001, Zl. 97/08/0579). Das Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen (vgl. die bei Walther/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, unter E Nr. 84, 86, 89, 91 und 93 zu § 69 AVG wiedergegebene ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum allgemeinen Wiederaufnahmsgrund der "Erschleichung" eines Bescheides kann von einem Erschleichen nur dann gesprochen werden, wenn der Bescheid seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsunterlagen veranlasst wird. Insbesondere ist dieser Tatbestand verwirklicht, wenn die Behörde durch unrichtige Angaben oder durch Verschweigen wesentlicher Umstände mit Absicht irregeführt wurde. Allerdings ist unter einem Erschleichen im Sinne des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG - anders als nach dem Rückforderungstatbestand des Paragraph 107, ASVG, für den leichte Fahrlässigkeit genügt vergleiche OGH
  4. September 1993, 10 ObS 189/93 ua), die Rückforderung aber gem. Paragraph 107, Absatz 2, Litera b, ASVG binnen drei Jahren ab Kenntnis durch den Versicherungsträger verjährt - ein vorsätzliches, nicht aber bloß ein kausales oder bloß fahrlässiges Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen, wobei es sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln kann (VwGH vom 21.11.2001, Zl. 97/08/0579). Das Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen vergleiche die bei Walther/Thienel, Verwaltungsverfahren I2, unter E Nr. 84, 86, 89, 91 und 93 zu Paragraph 69, AVG wiedergegebene ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung). Um den Wiederaufnahmetatbetand des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu erfüllen, muss demnach die Partei im Verfahren vor der Behörde das Zustandekommen der Entscheidungsgrundlage absichtlich, dh vorsätzlich (und nicht bloß fahrlässig) entweder durch objektiv unrichtige Angaben oder durch Verschweigen entscheidungswesentlicher Umstände oder Tatsachen beeinflusst haben, um daraus einen Nutzen, eine vorteilhafte Entscheidung der Behörde, die ansonsten nicht zu erwarten wäre, zu lukrieren. Das Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69, Rz 13).Um den Wiederaufnahmetatbetand des Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG zu erfüllen, muss demnach die Partei im Verfahren vor der Behörde das Zustandekommen der Entscheidungsgrundlage absichtlich, dh vorsätzlich (und nicht bloß fahrlässig) entweder durch objektiv unrichtige Angaben oder durch Verschweigen entscheidungswesentlicher Umstände oder Tatsachen beeinflusst haben, um daraus einen Nutzen, eine vorteilhafte Entscheidung der Behörde, die ansonsten nicht zu erwarten wäre, zu lukrieren. Das Verschweigen wesentlicher Umstände ist dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen. (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69,, Rz 13). Unter einem "Erschleichen" iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG ist ein vorsätzliches - nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges - Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen. Es kann sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln. Von einem "Erschleichen" kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn falsche Angaben gemacht werden, die die Behörde im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als solche hätte erkennen können. (VwGH vom 08.09.1998, Zl. 98/08/0090).Unter einem "Erschleichen" iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist ein vorsätzliches - nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges - Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen. Es kann sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln. Von einem "Erschleichen" kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn falsche Angaben gemacht werden, die die Behörde im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als solche hätte erkennen können. (VwGH vom 08.09.1998, Zl. 98/08/0090). Mit Irreführungsabsicht hat die Partei dann gehandelt, wenn sie vorsätzlich, also wider besseres Wissen, falsche Angaben gemacht oder entscheidungswesentliche Umstände verschwiegen hat und damit das Ziel verfolgt, daraus einen sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Hat die Partei einen amtlichen Fragebogen unrichtig oder unvollständig ausgefüllt und sind dadurch der Behörde Tatsachen zunächst verborgen geblieben, bei deren Kenntnis ein anderer Bescheid ergangen wäre, kommt nach Ansicht des VwGH in Bezug auf die Irreführungsabsicht folgende Überlegungen zum Tragen: Wenn die Behörde aus der unrichtigen oder unvollständigen Ausfüllung des Fragebogens auf eine solche Absicht der Partei geschlossen hat, weil keine gegen sie sprechenden Umstände hervorgekommen sind, so kann nicht gesagt werden, dass eine solche Schlussfolgerung etwa den Denkgesetzen widerspräche. Entgegen getreten kann einer solchen Schlussfolgerung nach Ansicht des Gerichtshofs nur dann, wenn die im Fragebogen enthaltenen Fragen für einen Rechtsunkundigen schwer zu beantworten sind bzw. ins eine schwierige rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes fordern, dh prima vista kann daher die Behörde allein aus dem unrichtigen Ausfüllen eines Fragebogens darauf schließen dass Irreführungsabsicht vorliegt, wenn nicht Begleitumstände, wie die Schwierigkeit der zu antwortenden Frage, ihre rechtliche Kompliziertheit oder die Uninformiertheit oder Hilflosigkeit der Partei die Vermutung nahe legen, dass sie die faschen oder lückenhaften Angaben nicht wider besseren Wissen gemacht hat. (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69, Rz 14).Mit Irreführungsabsicht hat die Partei dann gehandelt, wenn sie vorsätzlich, also wider besseres Wissen, falsche Angaben gemacht oder entscheidungswesentliche Umstände verschwiegen hat und damit das Ziel verfolgt, daraus einen sonst nicht erreichbaren Vorteil zu erlangen. Hat die Partei einen amtlichen Fragebogen unrichtig oder unvollständig ausgefüllt und sind dadurch der Behörde Tatsachen zunächst verborgen geblieben, bei deren Kenntnis ein anderer Bescheid ergangen wäre, kommt nach Ansicht des VwGH in Bezug auf die Irreführungsabsicht folgende Überlegungen zum Tragen: Wenn die Behörde aus der unrichtigen oder unvollständigen Ausfüllung des Fragebogens auf eine solche Absicht der Partei geschlossen hat, weil keine gegen sie sprechenden Umstände hervorgekommen sind, so kann nicht gesagt werden, dass eine solche Schlussfolgerung etwa den Denkgesetzen widerspräche. Entgegen getreten kann einer solchen Schlussfolgerung nach Ansicht des Gerichtshofs nur dann, wenn die im Fragebogen enthaltenen Fragen für einen Rechtsunkundigen schwer zu beantworten sind bzw. ins eine schwierige rechtliche Beurteilung eines Sachverhaltes fordern, dh prima vista kann daher die Behörde allein aus dem unrichtigen Ausfüllen eines Fragebogens darauf schließen dass Irreführungsabsicht vorliegt, wenn nicht Begleitumstände, wie die Schwierigkeit der zu antwortenden Frage, ihre rechtliche Kompliziertheit oder die Uninformiertheit oder Hilflosigkeit der Partei die Vermutung nahe legen, dass sie die faschen oder lückenhaften Angaben nicht wider besseren Wissen gemacht hat. (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69,, Rz 14). Der BF gab in dem von ihm am 24.06.2017 ausgefüllten und am 03.07.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag unter anderem an, dass er bis XXXX bei der XXXX zuletzt unselbständig erwerbstätig gewesen sei (Punkt 5), dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit auf Basis eines Werkvertrages (Beratung, Sonderaufgaben) am XXXX aufzugeben beabsichtige (Punkt 6). Weiters beantwortete er die Frage nach dem Bestehen einer Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG, BSVG oder FSVG (Punkt 7) mit NEIN und die Frage, ob er aufgrund einer politischen Funktion Bezüge erhalte (Punkt 8) mit JA.Der BF gab in dem von ihm am 24.06.2017 ausgefüllten und am 03.07.2017 bei der belangten Behörde eingelangten Antrag unter anderem an, dass er bis römisch 40 bei der römisch 40 zuletzt unselbständig erwerbstätig gewesen sei (Punkt 5), dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit auf Basis eines Werkvertrages (Beratung, Sonderaufgaben) am römisch 40 aufzugeben beabsichtige (Punkt 6). Weiters beantwortete er die Frage nach dem Bestehen einer Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG, BSVG oder FSVG (Punkt 7) mit NEIN und die Frage, ob er aufgrund einer politischen Funktion Bezüge erhalte (Punkt 8) mit JA. Unter einem "Erschleichen" iSd § 69 Abs 1 Z 1 AVG ist ein vorsätzliches - nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges - Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen. Es kann sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln. Von einem "Erschleichen" kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn falsche Angaben gemacht werden, die die Behörde im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als solche hätte erkennen können. (VwGH vom 08.09.1998, Zl. 98/08/0090).Unter einem "Erschleichen" iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist ein vorsätzliches - nicht bloß kausales oder bloß fahrlässiges - Verhalten der Partei im Zuge des Verfahrens zu verstehen, das darauf abzielt, einen für sie günstigen Bescheid zu erlangen. Es kann sich um die Aufstellung unrichtiger Behauptungen oder um das Verschweigen relevanter Umstände handeln. Von einem "Erschleichen" kann jedoch nicht gesprochen werden, wenn falsche Angaben gemacht werden, die die Behörde im Zuge eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens als solche hätte erkennen können. (VwGH vom 08.09.1998, Zl. 98/08/0090). Wie bereits oben ausgeführt, hat der BF im Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen langer Versicherungsdauer unter anderem angegeben, dass er seine selbständige Erwerbstätigkeit aufzugeben beabsichtige (Punkt 6) und eine Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG, BSVG oder FSVG (Punkt 7) mit NEIN beantwortete. Der BF beantragte bei der Sozialversicherung der gewerblichen Wirtschaft mit 06.09.2017 die Ausnahme von der Pflichtversicherung nach dem GSVG. Ab diesem Zeitpunkt musste dem BF bewusst sein, dass eine Pflichtversicherung nach dem GSVG besteht (entgegen der zuvor getätigten Angaben des BF der beabsichtigten Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit). Eine diesbezügliche Meldung im Sinne seiner Meldepflicht bei der belangten Behörde erfolgte jedoch nicht. Damit hat der BF – im Sinne der oben angeführten Judikatur - mit Irreführungsabsicht gehandelt, da er also wider besseres Wissens entscheidungswesentliche Umstände verschwiegen hat. Aus den dargelegten Gründen war die Wideraufnahme von Amts wegen berechtigt und spruchgemäß zu entscheiden. Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet, die Beschwerde im verfahrensgegenständlichem Ausmaß war daher abzuweisen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
  5. Entfall einer mündlichen Verhandlung Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Zudem wurde von der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Es war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen, da hinsichtlich einer Einstellvereinbarung eine eindeutige gesetzliche Regelung besteht. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Zudem wurde von der BF die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Es war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen, da hinsichtlich einer Einstellvereinbarung eine eindeutige gesetzliche Regelung besteht. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G312.2227900.1.00

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