Vm Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen."Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend geändert, dass es in Spruchpunkt römisch drei. zu lauten hat: "
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz wird gegen Sie ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen." B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Serbien, befand sich seit dem 25.11.2013 in Österreich, wo seine Mutter, sein Stiefvater und ein Bruder leben. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Vm § 9 BFA-VG erlassen (Spruchpunkt I). Es wurde
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt II).
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer zudem ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Absatz 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V).Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 03.02.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG erlassen (Spruchpunkt römisch eins). Es wurde
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei).
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer zudem ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei). Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde
Paragraph 55, Absatz 4 FPG nicht gewährt (Spruchpunkt römisch vier.) und einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf). Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 06.02.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Lebensgemeinschaft führe und seit XXXX einen Sohn habe. Er habe seinen Lebensmittelpunkt in Österreich und stelle er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht mit Schriftsatz vom 06.02.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben und beantragt, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich eine Lebensgemeinschaft führe und seit römisch 40 einen Sohn habe. Er habe seinen Lebensmittelpunkt in Österreich und stelle er keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Am 13.02.2020 wurde der Beschwerdeführer nach Serbien abgeschoben und die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Mit Teilerkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.02.2020 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
V (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Serbien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche nicht vorgebracht.Es besteht keine reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Serbien einer wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
Paragraph eins, Ziffer 6, der HStV (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,) gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Es sind im Falle einer Rückkehr nach Serbien auch keine Umstände hinsichtlich etwaiger staatlicher Repressalien oder anderweitig gearteter Probleme bekannt bzw. wurden solche nicht vorgebracht.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
G), BGBl. I Nr. 68/2017, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen."Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen." Die belangte Behörde stützte sich im angefochtenen Bescheid auf den Tatbestand des § 52 Abs. 4 Z 4 FPG, somit auf das Vorliegen eines Versagungsgrundes für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG).Die belangte Behörde stützte sich im angefochtenen Bescheid auf den Tatbestand des Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer 4, FPG, somit auf das Vorliegen eines Versagungsgrundes für die Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels (Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG). § 11 Abs. 1 und 2 NAG lauten:Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG lauten:
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;3. gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
G), BGBl. I Nr. 68/2017, rechtzeitig erfüllt hat, und6. der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, rechtzeitig erfüllt hat, und 7. in den Fällen der §§ 58 und 58a seit der Ausreise in einen Drittstaat
5 mehr als vier Monate vergangen sind.7. in den Fällen der Paragraphen 58 und 58 a seit der Ausreise in einen Drittstaat
Paragraph 58, Absatz 5, mehr als vier Monate vergangen sind. Es ist daher für die Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 4 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z 1 und Abs. 4 Z 1 NAG eine Gefährdungsprognose zu erstellen.Es ist daher für die Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, NAG eine Gefährdungsprognose zu erstellen. Nach § 53 Abs. 3 FPG kann ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG kann ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 23.08.2018, Zl. XXXX wurde der Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, weil er gefälschte Ausweise verwendet und Suchtgift zum Eigengebrauch erworben und besessen hatte. Obwohl der Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018 darüber informiert wurde, dass aufgrund seiner ersten Verurteilung die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geprüft werde, hielt ihn dies nicht davon ab, weiterhin Suchtgift zum eigenen Gebrauch zu erwerben, zwischen August und Oktober 2019 an verschiedene Personen Cannabiskraut zu verkaufen und am 09.10.2019 zu versuchen, 1kg Cannabiskraut und eine Dose Cannabiscreme von Slowenien nach Österreich zu bringen.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 23.08.2018, Zl. römisch 40 wurde der Beschwerdeführer zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 4 Monaten verurteilt, weil er gefälschte Ausweise verwendet und Suchtgift zum Eigengebrauch erworben und besessen hatte. Obwohl der Beschwerdeführer daraufhin mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.12.2018 darüber informiert wurde, dass aufgrund seiner ersten Verurteilung die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme geprüft werde, hielt ihn dies nicht davon ab, weiterhin Suchtgift zum eigenen Gebrauch zu erwerben, zwischen August und Oktober 2019 an verschiedene Personen Cannabiskraut zu verkaufen und am 09.10.2019 zu versuchen, 1kg Cannabiskraut und eine Dose Cannabiscreme von Slowenien nach Österreich zu bringen.
3 Z 1 FPG hat als "bestimmte Tatsache", die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist". Dies ist gegenständlich jedenfalls erfüllt, da er zweimal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen und zudem einmal zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG hat als "bestimmte Tatsache", die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist". Dies ist gegenständlich jedenfalls erfüllt, da er zweimal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen und zudem einmal zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer beide Male nur zu geringen Freiheitsstrafen verurteilt wurde, insgesamt somit nur zu einer unbedingten Strafe von sechs Monaten. Allerdings hat sich die kriminelle Energie des Beschwerdeführers gesteigert, da seiner ersten Verurteilung der Besitz von Suchtgift zum Eigengebrauch zugrunde lag, während er bei seiner zweiten, erst einige Monate zurückliegenden Verurteilung wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels verurteilt wurde. Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde zu Recht von einer wiederkehrenden Missachtung der österreichischen Rechtsordnung ausging; der Bekämpfung des Suchtgifthandels kommt hohe Bedeutung zu und hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, dass bei derart schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Einreiseverbot entgegenstehen (vgl. etwa VwGH, 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, mwN). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.Daraus ergibt sich, dass die belangte Behörde zu Recht von einer wiederkehrenden Missachtung der österreichischen Rechtsordnung ausging; der Bekämpfung des Suchtgifthandels kommt hohe Bedeutung zu und hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen, dass bei derart schweren Verbrechen im Zusammenhang mit Suchtmitteln weder ein langjähriger Aufenthalt in Österreich noch eine sonst vollkommene soziale Integration im Inland einem Einreiseverbot entgegenstehen vergleiche etwa VwGH, 24.10.2019, Ra 2019/21/0207, mwN). Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stellt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Zu prüfen ist aber noch, ob der Erlassung einer Rückkehrentscheidung § 9 BFA-VG entgegensteht. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Zu prüfen ist aber noch, ob der Erlassung einer Rückkehrentscheidung Paragraph 9, BFA-VG entgegensteht. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: "§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre."
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über ein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Er führt seit Ende 2018 eine Beziehung mit einer in Österreich lebenden rumänischen Staatsbürgerin. Am XXXX wurde sein Sohn geboren.Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über ein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben in Österreich. Er führt seit Ende 2018 eine Beziehung mit einer in Österreich lebenden rumänischen Staatsbürgerin. Am römisch 40 wurde sein Sohn geboren. Es ist auch bei der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung notwendig, sich mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen (vgl. etwa VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0420; 20.9.2017, Ra 2017/19/0163; jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274; 20.8.2019, Ra 2019/18/0046; jeweils mwN). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. vgl. VwGH, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 und 0369; VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0174; 26.6.2019, Ra 2019/21/0034; jeweils mit weiteren Hinweisen).Es ist auch bei der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessenabwägung notwendig, sich mit den Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl auseinanderzusetzen vergleiche etwa VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0420; 20.9.2017, Ra 2017/19/0163; jeweils mwN). Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, im Ergebnis nur dann für gerechtfertigt erachtet, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist (VwGH 24.9.2019, Ra 2019/20/0274; 20.8.2019, Ra 2019/18/0046; jeweils mwN). Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen - etwa nach dem SMG -, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt vergleiche vergleiche VwGH, 28.11.2019, Ra 2019/19/0359 und 0369; VwGH 5.10.2017, Ra 2017/21/0174; 26.6.2019, Ra 2019/21/0034; jeweils mit weiteren Hinweisen). Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt (vgl EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden (vgl EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z32]). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird (vgl VfSlg 16.777/2003 mit Hinweis auf EGMR 25.2.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl 12963/87 [Z72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.9.2011, Fall Schneider, Appl 17.080/07 [Z81] mwN). Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Art. 8 EMRK führen (vgl VfGH 28.2.2012, B1644/2000 mit Hinweis auf EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl 50.435/99, sowie insbesondere EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl 55.597/09; 12.10.2016, E1349/2016).Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte entsteht ein von Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben zwischen Eltern und Kind mit dem Zeitpunkt der Geburt vergleiche EGMR 21.6.1988, Fall Berrehab, Appl 10.730/84 [Z21]; 26.5.1994, Fall Keegan, Appl 16.969/90 [Z44]). Diese besonders geschützte Verbindung kann in der Folge nur unter außergewöhnlichen Umständen als aufgelöst betrachtet werden vergleiche EGMR 19.2.1996, Fall Gül, Appl 23.218/94 [Z32]). Ferner ist es nach Auffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ein grundlegender Bestandteil des Familienlebens, dass sich Eltern und Kinder der Gesellschaft des jeweiligen anderen Teiles erfreuen können; die Familienbeziehung wird insbesondere nicht dadurch beendet, dass das Kind in staatliche Pflege genommen wird vergleiche VfSlg 16.777 aus 2003, mit Hinweis auf EGMR 25.2.1992, Fall Margareta und Roger Andersson, Appl 12963/87 [Z72] mwN; zu den Voraussetzungen für ein [potentielles] Familienleben zwischen einem Kind und dessen Vater siehe auch EGMR 15.9.2011, Fall Schneider, Appl 17.080/07 [Z81] mwN). Davon ausgehend kann eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohles zur Fehlerhaftigkeit der Interessenabwägung und somit zu einer Verletzung des Artikel 8, EMRK führen vergleiche VfGH 28.2.2012, B1644/2000 mit Hinweis auf EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl 50.435/99, sowie insbesondere EGMR 28.6.2011, Fall Nunez, Appl 55.597/09; 12.10.2016, E1349/2016). Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zu berücksichtigen (vgl VfSlg 19.362/2011; VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 9.6.2016, E2617/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 14.3.2018, E3964/2017; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018; 11.6.2018, E435/2018). Der Verfassungsgerichtshof erachtet die Annahme als lebensfremd, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne (vgl dazu VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018).Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind die konkreten Auswirkungen einer Aufenthaltsbeendigung für ein Elternteil auf das Wohl eines Kindes zu ermitteln und bei der Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK zu berücksichtigen vergleiche VfSlg 19.362 aus 2011,; VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 9.6.2016, E2617/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 14.3.2018, E3964/2017; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018; 11.6.2018, E435/2018). Der Verfassungsgerichtshof erachtet die Annahme als lebensfremd, dass der Kontakt zwischen einem Kleinkind und einem Elternteil über Telekommunikation und elektronische Medien aufrechterhalten werden könne vergleiche dazu VfGH 25.2.2013, U2241/2012; 19.6.2015, E426/2015; 12.10.2016, E1349/2016; 11.6.2018, E343/2018, E345/2018). Im Sinne dieser Rechtsprechung ist es notwendig, sich mit dem Kindeswohl sowie mit den Auswirkungen der Trennung des Beschwerdeführers von seinem in Österreich lebenden Sohn auseinanderzusetzen. § 138 Z 9 ABGB sieht "verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen" als eine Komponente des Kindeswohls. Im gegenständlichen Fall ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich bei der Geburt des Sohnes im Jänner 2020 in einer Justizanstalt befand und sich der Kontakt daher auf gelegentliche Besuche in der Justizanstalt beschränkte. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers übernimmt daher die Versorgung und Pflege des Kleinkindes und nimmt der Beschwerdeführer keine aktive Rolle im Leben seines Sohnes ein. Es steht der Familie auch offen, sich gemeinsam in Rumänien niederzulassen, einen Umzug nach Serbien lehnt seine Lebensgefährtin laut Stellungnahme vom 04.05.2020 ab. Zudem gibt es auch die Möglichkeit, den Beschwerdeführer regelmäßig und längerfristig in Serbien zu besuchen (vgl. dazu VwGH, 05.03.2020, Ra 2019/19/0524).Im Sinne dieser Rechtsprechung ist es notwendig, sich mit dem Kindeswohl sowie mit den Auswirkungen der Trennung des Beschwerdeführers von seinem in Österreich lebenden Sohn auseinanderzusetzen. Paragraph 138, Ziffer 9, ABGB sieht "verlässliche Kontakte des Kindes zu beiden Elternteilen und wichtigen Bezugspersonen sowie sichere Bindungen des Kindes zu diesen Personen" als eine Komponente des Kindeswohls. Im gegenständlichen Fall ist aber auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich bei der Geburt des Sohnes im Jänner 2020 in einer Justizanstalt befand und sich der Kontakt daher auf gelegentliche Besuche in der Justizanstalt beschränkte. Die Lebensgefährtin des Beschwerdeführers übernimmt daher die Versorgung und Pflege des Kleinkindes und nimmt der Beschwerdeführer keine aktive Rolle im Leben seines Sohnes ein. Es steht der Familie auch offen, sich gemeinsam in Rumänien niederzulassen, einen Umzug nach Serbien lehnt seine Lebensgefährtin laut Stellungnahme vom 04.05.2020 ab. Zudem gibt es auch die Möglichkeit, den Beschwerdeführer regelmäßig und längerfristig in Serbien zu besuchen vergleiche dazu VwGH, 05.03.2020, Ra 2019/19/0524). Auch die sechseinhalbjährige rechtmäßige Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers und der Umstand, dass seine Mutter, sein Stiefvater und sein jüngerer Bruder in Österreich leben, und die mit der Beschwerde vorgelegte Arbeitsplatzzusage vermögen angesichts seiner beiden Verurteilungen innerhalb kurzer Zeit das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich zwar zu stärken, aber nicht derart, dass sie die öffentlichen Interessen überwiegen würden. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer zweimal - und dies innerhalb von kurzer Zeit - straffällig wurde, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung des Kindeswohls und seinem in Österreich geführten Familienlebens verhältnismäßig ist. Es überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zur Vermeidung einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet, sodass der damit verbundene Eingriff in sein Familien- und Privatleben nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes als verhältnismäßig qualifiziert werden muss. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich daher, dass die im angefochtenen Bescheid angeordnete Rückkehrentscheidung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat Serbien gerechtfertigt und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist. Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
GVG abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen. 3.
1 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.
Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung vom BFA mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Nach § 53 Abs. 3 FPG kann ein Einreiseverbot
Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Nach Paragraph 53, Absatz 3, FPG kann ein Einreiseverbot
Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
3 Z 1 FPG hat als "bestimmte Tatsache", die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist". Mit seiner zweimaligen Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen und seiner teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten erfüllt der Beschwerdeführer diesen Tatbestand.
Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG hat als "bestimmte Tatsache", die (u.a.) bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes von Relevanz ist, insbesondere zu gelten, wenn "ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist". Mit seiner zweimaligen Verurteilung wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen und seiner teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 24 Monaten erfüllt der Beschwerdeführer diesen Tatbestand. Dass die Tatbestände des § 53 Abs. 3 Z 1 und 2 FPG verwirklicht worden sind, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.Dass die Tatbestände des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins und 2 FPG verwirklicht worden sind, wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten. Eine Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK wurde bereits unter Punkt 3.
4 FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
4 FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Dies ist gegenständlich der Fall.Im angefochtenen Bescheid wurde
Paragraph 55, Absatz 4, FPG festgelegt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht.
Paragraph 55, Absatz 4, FPG hat das BFA von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde
Paragraph 18, BFA-VG aberkannt wurde. Dies ist gegenständlich der Fall. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist".Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz die aufschiebende Wirkung aberkannt, weil "die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist". Die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt [vgl. dazu die Ausführungen zur Verhängung des Einreiseverbotes unter Punkt A) 3.3.], sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen.Die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz sind im vorliegenden Beschwerdefall erfüllt [vgl. dazu die Ausführungen zur Verhängung des Einreiseverbotes unter Punkt A) 3.3.], sodass das Bundesamt der vorliegenden Beschwerde zu Recht die aufschiebende Wirkung aberkannte. Es lag für das Bundesamt auch kein Grund vor, im Rahmen der Ermessensübung von der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Abstand zu nehmen. Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides
GVG als unbegründet abzuweisen.Aus dem Gesagten war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen. 4. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, sind unbestritten geblieben. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu einer rumänischen Staatsbürgerin und die Geburt seines Sohnes wurden erstmals in der Beschwerde vorgebracht und wurden durch die Verkürzung der Dauer des Einreiseverbotes berücksichtigt. Eine Aufhebung des Einreiseverbotes verbietet sich angesichts der unbestritten gebliebenen Verurteilungen des Beschwerdeführers und hätte vor diesem Hintergrund auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht zu einem anderen Ergebnis der nach § 9 BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung führen können. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden (vgl. VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302; VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184).Die wesentlichen Feststellungen, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten, sind unbestritten geblieben. Die Beziehung des Beschwerdeführers zu einer rumänischen Staatsbürgerin und die Geburt seines Sohnes wurden erstmals in der Beschwerde vorgebracht und wurden durch die Verkürzung der Dauer des Einreiseverbotes berücksichtigt. Eine Aufhebung des Einreiseverbotes verbietet sich angesichts der unbestritten gebliebenen Verurteilungen des Beschwerdeführers und hätte vor diesem Hintergrund auch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks nicht zu einem anderen Ergebnis der nach Paragraph 9, BFA-VG vorzunehmenden Interessensabwägung führen können. Daher konnte aufgrund der Aktenlage entschieden werden vergleiche VwGH, 15.03.2016, Ra 2015/19/0302; VwGH, 12.11.2015, Ra 2015/21/0184). Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I403.2228529.1.01
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