4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.12.2016
1 und 2 Fremdenpolizeigesetz gegen ihn ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).
3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchführungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 14.12.2016
Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz gegen ihn ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchführungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Der Beschwerdeführer kehrte am 28.02.2017 nach Polen zurück (freiwillige Rückkehr nach § 133a StVG). Am 07.03.2019 wurde er aufgrund seines stark alkoholisierten Zustandes in Wien kontrolliert und in weiterer Folge in Haft genommen. Er wurde am 03.05.2019 nach Polen abgeschoben, kehrte wiederum in das Bundesgebiet zurück und wurde am 19.08.2020 neuerlich in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.Der Beschwerdeführer kehrte am 28.02.2017 nach Polen zurück (freiwillige Rückkehr nach Paragraph 133 a, StVG). Am 07.03.2019 wurde er aufgrund seines stark alkoholisierten Zustandes in Wien kontrolliert und in weiterer Folge in Haft genommen. Er wurde am 03.05.2019 nach Polen abgeschoben, kehrte wiederum in das Bundesgebiet zurück und wurde am 19.08.2020 neuerlich in seinen Herkunftsstaat abgeschoben. Aufgrund einer weiteren strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers im Bundesgebiet wurde ihm mit "Verständigung von der Beweisaufnahme" vom 12.02.2020, zugestellt am 18.02.2020, vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Möglichkeit gewährt, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung eine Stellungnahme abzugeben. Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.02.2020, zugestellt am 26.02.2020, wurde
1 und 2 Fremdenpolizeigesetz gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.).
3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchführungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 26.02.2020, zugestellt am 26.02.2020, wurde
Paragraph 67, Absatz eins und 2 Fremdenpolizeigesetz gegen den Beschwerdeführer ein für die Dauer von sechs Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 70, Absatz 3, Fremdenpolizeigesetz wurde ihm kein Durchführungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). Dagegen wurde mit Schriftsatz vom 23.03.2020 Beschwerde erhoben und kritisiert, dass dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör eingeräumt worden sei. In Österreich würden seine Mutter, sein Bruder und seine Lebensgefährtin leben. Der Beschwerdeführer sei auch gewillt, sein Alkoholproblem in den Griff zu bekommen. Am 14.04.2020 erging eine Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde, mit der die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen wurde. Der Beschwerde sei dahingehend beizupflichten, dass der Bescheid zu einem Zeitpunkt erlassen worden sei, als die Frist zur Abgabe einer Stellungnahme noch nicht abgelaufen war, daher werde das Beschwerdevorbringen im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung geprüft. Hinsichtlich des Beschwerdevorbringens wurde erklärt, dass die Bindungen zu Mutter und Bruder gegenüber dem öffentlichen Interesse an einer Außerlandesbringung zurückstehen würden und dass die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin zu einem Zeitpunkt entstanden sei, als er sich der Unrechtmäßigkeit seines Aufenthaltes bewusst sein musste. Daher sei die Beschwerde abzuweisen. Am 27.04.2020 wurde vom Beschwerdeführer die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht beantragt, die am 04.05.2020 erfolgte. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GB erlassen worden war. Selbst wenn dem Beschwerdeführer, aus welchen Gründen auch immer, bei seiner ersten unrechtmäßigen Einreise in das Bundesgebiet (spätestens im März 2019) nicht bewusst gewesen sein sollte, dass das Aufenthaltsverbot noch in Kraft ist, kann dies seine zwei weiteren unrechtmäßigen Einreisen nicht erklären. Dass der Beschwerdeführer einen ambulanten Platz in einer Therapieeinrichtung für Alkoholkranke nach seiner Haftentlassung zugesichert bekam, ergibt sich aus einem mit der Beschwerde vorgelegten Schreiben der Therapieeinrichtung. Die näheren Umstände seiner Verurteilungen ergeben sich aus den Urteilen.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Polens ist sohin EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Absatz 4, Ziffer 8, leg cit als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Polens ist sohin EWR-Bürger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: "§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." 3.2.
1 FPG daher zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.Gegen den Beschwerdeführer als grundsätzlich unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots
Paragraph 67, Absatz eins, FPG daher zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039). Dem angefochtenen Aufenthaltsverbot liegen im Wesentlichen die rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers und seine wiederholte Missachtung von fremdenpolizeilichen Vorschriften zugrunde. Der Beschwerdeführer war am 02.04.2015 aufgrund seiner unionsrechtlichen Reisefreiheit legal in das Bundesgebiet eingereist und ging dann für etwa drei Monate einer Beschäftigung nach, ehe er am 29.10.2016, somit 18 Monate nach der erfolgten Einreise, erstmals straffällig wurde. Der Beschwerdeführer hatte in einem Wettlokal einen anderen Besucher mit einem Messer bedroht und wurde deswegen zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt. Ein Teil der Strafe wurde ihm (vorläufig) erlassen, da er sich bereit erklärt hatte, freiwillig am 28.02.2017 nach Polen zurückzukehren. Allerdings kehrte er spätestens im März 2019 wieder ins Bundesgebiet zurück, obwohl das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot bis 02.01.2020 in Kraft war. Er wurde in weiterer Folge am 03.05.2019 nach Polen abgeschoben, kehrte aber trotz des weiterhin aufrechten Aufenthaltsverbotes nach Österreich zurück, wo er im August 2019 einem anderen Mann mehrfach ins Gesicht schlug und am folgenden Tag Polizeibeamte mit Gewalt an seiner Festnahme zu hindern versuchte und Fußtritte in Richtung der Beamten setzte. Der Beschwerdeführer wurde am 19.08.2020 wiederum nach Polen abgeschoben, kehrte aber - auch diesmal unrechtmäßig - ins Bundesgebiet zurück, wo er am 22.11.2019 festgenommen wurde. Seither befindet er sich in Untersuchungs- bzw. Strafhaft und wurde er am 15.01.2019 zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilt. Die belangte Behörde stellte zu Recht fest, dass dieses Verhalten des Beschwerdeführers zeigt, dass er nicht bereit ist, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten, dass er keinen Respekt vor den österreichischen Sicherheitsbehörden zeigte und dass, auch aufgrund der fehlenden beruflichen Verankerung im Bundesgebiet, von einer hohen Rückfallwahrscheinlichkeit auszugehen ist. Erschwerend kommt hinzu, dass der Beschwerdeführer in Polen bereits fünfmal strafrechtlich verurteilt worden war, so dass sich insgesamt beim Beschwerdeführer eine große kriminelle Energie zeigt. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann kein Zweifel daran bestehen, dass durch einen weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. In den Verurteilungen bzw. bei der Bemessung des Strafausmaßes wurde mildernd das Geständnis des Beschwerdeführers berücksichtigt; wie sich gezeigt hat, ließ sich der Beschwerdeführer aber trotz der nach der ersten Verurteilung in der Justizanstalt verbrachten Zeit und des Wissens um den Umstand, dass die Begehung von Straftaten ihm einen Aufenthalt in Österreich erschwert bzw. verunmöglicht (so hatte er ja bereits einmal ein dreijähriges Aufenthaltsverbot bekommen), nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten. Erschwerend wurde in den Verurteilungen bzw. bei der Bemessung des Strafausmaßes das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und die einschlägigen Vorstrafen (in Polen bzw. bei der zweiten Verurteilung auch in Österreich) berücksichtigt. Auch daraus ergibt sich eine Persönlichkeit, die, gerade unter dem Einfluss von Alkohol, jegliche Selbstkontrolle verliert und dabei andere Personen und das Eigentum Fremder gefährdet. So hatte er am 29.10.2016 nicht nur mit dem Messer auf einen Tisch im Wettlokal eingestochen, sondern einem anderen Besucher mit zwei Messern gedroht und erklärt, dass er nichts mehr zu verlieren habe, da er sein gesamtes Geld verspielt habe. Auch dass er im Sommer 2019 nicht nur einem anderen ins Gesicht schlug, sondern insbesondere, dass er sich gegen seine Festnahme wehrte, indem er um sich schlug und den Polizeibeamten Fußtritte versetzen wollte, zeigt, dass er leicht die Kontrolle verliert und dann zu Gewalt neigt. Auch aus der Beschwerde ergibt sich nicht, dass sich die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich inzwischen derart geändert hätten, dass er jetzt "viel zu verlieren" hätte und sich nicht mehr zu derartigen Gewalttaten hinreißen lassen würde. Wenn in der Beschwerde behauptet wird, dass der Beschwerdeführer seine Taten bereue, ist dem entgegenzuhalten, dass ein Gesinnungswandel nach höchstgerichtlicher Judikatur primär daran zu prüfen ist, ob und wie lange sich ein Straftäter in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH, 20.8.2013, 2013/22/0108). Solange sich jemand in Strafhaft befindet, kann noch nicht von einem Wegfall oder einer relevanten Minderung der von ihm ausgehenden Gefährdung ausgegangen werden. Der belangten Behörde ist auch zuzustimmen, dass die dreimalige Einreise in das Bundesgebiet während eines aufrechten Aufenthaltsverbotes klar die Ignoranz des Beschwerdeführers gegenüber der österreichischen Rechtsordnung zeigt. Der Beschwerde ist es daher nicht gelungen aufzuzeigen, dass die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet nicht tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre. Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann aber ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff in das und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann aber ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegen. Daher muss anhand der Kriterien des Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG überprüft werden, ob im vorliegenden Fall ein Eingriff in das und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist. Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Dabei wird nicht verkannt, dass die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich leben. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind (vgl. VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152, mit Verweis auf VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093). Den Feststellungen der belangten Behörde und dem ZMR ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Rückkehr nach Polen im Februar 2017 etwas weniger als zwei Jahre bei seiner Mutter wohnte. Zugleich wurde von der belangten Behörde auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer (etwa im Vorverfahren über die erste Verhängung eines Aufenthaltsverbotes) vor Beschwerdeerhebung nie auf in Österreich lebende Verwandte hingewiesen hatte und dass keine besonderen Abhängigkeiten des Beschwerdeführers von seiner Mutter und seinem Bruder (bzw. von diesen ihm gegenüber) behauptet wurden. Schon vor dem Hintergrund dieser Feststellungen ist nicht erkennbar, worin das von der Judikatur des EGMR geforderte besondere Maß der Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Teil der Familie, die in Österreich lebt, gegeben sein soll, um von einem Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK auszugehen.Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben. Dabei wird nicht verkannt, dass die Mutter und der Bruder des Beschwerdeführers in Österreich leben. Ob außerhalb des Bereiches des insbesondere zwischen Ehegatten und ihren minderjährigen Kindern ipso iure zu bejahenden Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK ein Familienleben vorliegt, hängt nach der Rechtsprechung des EGMR jeweils von den konkreten Umständen ab, wobei für die Prüfung einer hinreichend stark ausgeprägten persönlichen Nahebeziehung gegebenenfalls auch die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung sind vergleiche VwGH 26.1.2006, 2002/20/0423). Familiäre Beziehungen unter Erwachsenen fallen dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, MRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche VwGH 02.08.2016, Ra 2016/20/0152, mit Verweis auf VwGH 21.4.2011, 2011/01/0093). Den Feststellungen der belangten Behörde und dem ZMR ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Rückkehr nach Polen im Februar 2017 etwas weniger als zwei Jahre bei seiner Mutter wohnte. Zugleich wurde von der belangten Behörde auch festgestellt, dass der Beschwerdeführer (etwa im Vorverfahren über die erste Verhängung eines Aufenthaltsverbotes) vor Beschwerdeerhebung nie auf in Österreich lebende Verwandte hingewiesen hatte und dass keine besonderen Abhängigkeiten des Beschwerdeführers von seiner Mutter und seinem Bruder (bzw. von diesen ihm gegenüber) behauptet wurden. Schon vor dem Hintergrund dieser Feststellungen ist nicht erkennbar, worin das von der Judikatur des EGMR geforderte besondere Maß der Abhängigkeit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Teil der Familie, die in Österreich lebt, gegeben sein soll, um von einem Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK auszugehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. VwGH, 23.02.2011, 2011/23/0097, und 8.9.2010, 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. VwGH 24.6.2019, Ra 2019/20/0101 mit Verweis auf das Urteil des EGMR 2.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei, Große Kammer, Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96). Der Beschwerdeführer behauptete die zwei Jahre nach seiner freiwilligen Rückkehr nach Polen im Februar 2017 in London verbracht zu haben; erstmals wurde er Anfang März 2019 in Österreich wieder von den Behörden registriert und festgenommen. Er wurde unmittelbar nach seiner Haftentlassung am 03.05.2019 nach Polen abgeschoben, kehrte aber dennoch in das Bundesgebiet zurück und meldete am 17.07.2019 einen Hauptwohnsitz an, ehe er am 22.11.2019 wiederum verhaftet wurde. Ein gemeinsamer Wohnsitz mit seiner Lebensgefährtin kann daher höchstens für einige Monate bestanden haben - und dies mit dem Wissen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot in Kraft ist. Die Beziehung des Beschwerdeführers vermag daher gegenständlich kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK zu begründen. Der Kontakt zu seiner Lebensgefährtin kann zudem über moderne Kommunikationsmittel oder durch Besuche in Polen aufrechterhalten werden; als polnische Staatsbürgerin steht es ihr, wie von der belangten Behörde aufgezeigt wurde, auch frei, sich wieder in ihrem Herkunftsland niederzulassen und dort die Beziehung mit dem Beschwerdeführer fortzusetzen. Zudem besteht die Beziehung erst seit etwa eineinhalb Jahren und wurde im Wissen um den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eingegangen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben vergleiche VwGH, 23.02.2011, 2011/23/0097, und 8.9.2010, 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können vergleiche VwGH 24.6.2019, Ra 2019/20/0101 mit Verweis auf das Urteil des EGMR 2.11.2010, Serife Yigit gegen die Türkei, Große Kammer, Beschwerde Nr. 3976/05, Rn. 93 und 96). Der Beschwerdeführer behauptete die zwei Jahre nach seiner freiwilligen Rückkehr nach Polen im Februar 2017 in London verbracht zu haben; erstmals wurde er Anfang März 2019 in Österreich wieder von den Behörden registriert und festgenommen. Er wurde unmittelbar nach seiner Haftentlassung am 03.05.2019 nach Polen abgeschoben, kehrte aber dennoch in das Bundesgebiet zurück und meldete am 17.07.2019 einen Hauptwohnsitz an, ehe er am 22.11.2019 wiederum verhaftet wurde. Ein gemeinsamer Wohnsitz mit seiner Lebensgefährtin kann daher höchstens für einige Monate bestanden haben - und dies mit dem Wissen, dass gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot in Kraft ist. Die Beziehung des Beschwerdeführers vermag daher gegenständlich kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK zu begründen. Der Kontakt zu seiner Lebensgefährtin kann zudem über moderne Kommunikationsmittel oder durch Besuche in Polen aufrechterhalten werden; als polnische Staatsbürgerin steht es ihr, wie von der belangten Behörde aufgezeigt wurde, auch frei, sich wieder in ihrem Herkunftsland niederzulassen und dort die Beziehung mit dem Beschwerdeführer fortzusetzen. Zudem besteht die Beziehung erst seit etwa eineinhalb Jahren und wurde im Wissen um den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich eingegangen. Dass der Beschwerdeführer keine engen Bindungen zu seiner sonstigen Familie und seiner Tochter in Polen hat, kann am Ergebnis ebenfalls nichts ändern. Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigt auch, dass der Beschwerdeführer kaum mehr Bezug zu Polen haben mag, doch reicht dies nicht aus, um aufzuzeigen, dass eine Rückkehr dorthin eine Menschenrechtsverletzung darstellen würde. Auch das Interesse des Beschwerdeführers an dem ihm zugesicherten ambulanten Therapieplatz in einer Einrichtung für Alkoholkranke vermag, wie von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung aufgezeigt wurde, am Ergebnis nichts zu ändern, v.a. da aktuell keine Weisung nach § 39 SMG bzw. § 50 StGB vorliegt.Auch das Interesse des Beschwerdeführers an dem ihm zugesicherten ambulanten Therapieplatz in einer Einrichtung für Alkoholkranke vermag, wie von der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung aufgezeigt wurde, am Ergebnis nichts zu ändern, v.a. da aktuell keine Weisung nach Paragraph 39, SMG bzw. Paragraph 50, StGB vorliegt. Das familiäre und private Interesse des Beschwerdeführers am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.Das familiäre und private Interesse des Beschwerdeführers am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Artikel 8, EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen. Im Hinblick auf die Art seines Verhaltens und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ist eine Aufenthaltsverbotsdauer in der Höhe von sechs Jahren, bei einer grundsätzlich möglichen Höchstdauer von zehn Jahren, auch angemessen, da der Beschwerdeführer immer wieder mit Straftaten in Erscheinung trat und daher von keiner baldigen Veränderung seiner Persönlichkeitsstruktur auszugehen ist. Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides
GVG abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung diesbezüglich zu bestätigen war.Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung diesbezüglich zu bestätigen war. 3.
3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
3 BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn die sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Wie die vorangegangenen Ausführungen zeigen, geht vom Beschwerdeführer eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Anhand seines Gesamtfehlverhalten zeigte der Beschwerdeführer unzweifelhaft, dass er nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Es ist der belangten Behörde daher beizupflichten, dass seine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und zum Schutz der Bevölkerung erforderlich und dringend geboten ist. Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
3 FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
3 BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung diesbezüglich zu bestätigen war.Weder die Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes
Paragraph 70, Absatz 3, FPG noch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG sind somit zu beanstanden, sodass die Beschwerde auch in Bezug auf die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheids als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung diesbezüglich zu bestätigen war. 4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der maßgebende Sachverhalt wurde von der belangten Behörde in einer Zusammenschau von Bescheid und Beschwerdevorentscheidung abschließend ermittelt. Wenn in der Beschwerde die vorzeitige Erlassung des Bescheides durch das BFA bemängelt wird, so ist diesbezüglich festzuhalten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers durch das BFA jedenfalls in der Beschwerdevorentscheidung umfassend berücksichtigt wurde. In der Beschwerde wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung gefordert, allerdings werden die in der Beschwerde genannten Punkte zum Privatleben des Beschwerdeführers (insbesondere der Aufenthalt der Mutter, des Bruders und der Lebensgefährtin in Österreich) ohnehin der Beschwerdevorentscheidung und auch gegenständlichem Erkenntnis zugrunde gelegt und ist daher der Sachverhalt als geklärt anzusehen. Die wesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten, blieben unbestritten. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor (vgl. VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002).Die wesentlichen Feststellungen im angefochtenen Bescheid, insbesondere zu den vom Beschwerdeführer in Österreich begangenen Straftaten, blieben unbestritten. Unter diesen Umständen hätte selbst ein positiver persönlicher Eindruck zu keinem anderen Ergebnis geführt. Somit lag kein klärungsbedürftiger Sachverhalt vor vergleiche VwGH 25.02.2016, Ra 2016/21/002). Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
7 BFA-VG unterbleiben.Im vorliegenden Fall konnte daher, in Übereinstimmung mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung, eine mündliche Verhandlung
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben. Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:I403.2230642.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.