Obsah (13)
§ 28Art. 133§ 7§ 14§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 4§ 5§ 25a§ 24RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2020 GeschäftszahlL501 2217079-1 SpruchL501 2217079-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.1.2019 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden "bP") auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 7.1.2019
§ 7Al
VG mangels Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung keine Folge gegeben werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP am 14.1.2019 niederschriftlich angegeben habe, dass die Kinderbetreuung weder für 20 noch für 16 Wochenstunden geregelt sei. Daher sei bei Geltendmachung [am] 7.1.2019 die Verfügbarkeit nicht gegeben.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17.1.2019 wurde ausgesprochen, dass dem Antrag der beschwerdeführenden Partei (im Folgenden "bP") auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 7.1.2019
Paragraph 7, AlVG mangels Verfügbarkeit zur Arbeitsvermittlung keine Folge gegeben werde. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP am 14.1.2019 niederschriftlich angegeben habe, dass die Kinderbetreuung weder für 20 noch für 16 Wochenstunden geregelt sei. Daher sei bei Geltendmachung [am] 7.1.2019 die Verfügbarkeit nicht gegeben. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 14.2.2019 brachte die bP vor, dass sie aufgrund eines Missverständnisses ab dem 7.1.2019 kein Arbeitslosengeld bekomme. Die Kindebetreuung sei seit Juni 2018 von Montag bis Freitag immer 8 Uhr bis 12 Uhr; XXXX (im Folgenden "Mj. 1"), XXXX , von Montag bis Freitag 8 Uhr bis 12 Uhr Volksschule XXXX ; XXXX (im Folgenden: "Mj. 2"), XXXX , von Montag bis Freitag 8 Uhr bis 12 Uhr Vorschule XXXX ; XXXX , (im Folgenden: "Mj. 3") XXXX , von Montag bis Freitag 8 Uhr bis 12 Uhr.In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 14.2.2019 brachte die bP vor, dass sie aufgrund eines Missverständnisses ab dem 7.1.2019 kein Arbeitslosengeld bekomme. Die Kindebetreuung sei seit Juni 2018 von Montag bis Freitag immer 8 Uhr bis 12 Uhr; römisch 40 (im Folgenden "Mj. 1"), römisch 40 , von Montag bis Freitag 8 Uhr bis 12 Uhr Volksschule römisch 40 ; römisch 40 (im Folgenden: "Mj. 2"), römisch 40 , von Montag bis Freitag 8 Uhr bis 12 Uhr Vorschule römisch 40 ; römisch 40 , (im Folgenden: "Mj. 3") römisch 40 , von Montag bis Freitag 8 Uhr bis 12 Uhr. Mit Bescheid vom 27.3.2019, GZ: XXXX , wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG iVm § 56 AlVG ab. Begründend führte sie nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass die bP Betreuungspflichten für drei unter zehn Jahre alte Kinder habe. Für die Mj. 2 und den Mj. 3 wären Betreuungsmöglichkeiten (Nachmittagsbetreuung/Gemeinde) und Kindergarten vorhanden, für die Mj. 1 sei derzeit kein Platz in einer Nachmittagsbetreuung frei. Für die Erfüllung der Voraussetzungen der Verfügbarkeit genüge demnach, dass die bP sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalte. Die bP habe der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie dem Arbeitsmarkt von Montag bis Freitag von 7:15 Uhr bis 11:30 Uhr (Wegzeit und Arbeitszeit) zur Verfügung stehe. Die Nachbarin der bP habe zwar bestätigt, von 11:30 Uhr bis 12:30 Uhr auf die Kinder der bP aufzupassen, diese Bestätigung sei aber letztlich irrelevant, da die bP ohnedies um 11:30 Uhr zu Hause sein wolle, da ihr Sohn um diese Zeit nach Hause komme. Die Bereitschaft der Nachbarin, auf die Kinder aufzupassen, habe keinesfalls bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld bestanden und werde der von der bP bekanntgegebene Zeitrahmen nicht tangiert. Aufgrund des unregelmäßigen Dienstplans des Ehegatten der bP stehe auch dieser für eine Betreuung nicht zur Verfügung.Mit Bescheid vom 27.3.2019, GZ: römisch 40 , wies die belangte Behörde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG ab. Begründend führte sie nach Darstellung des Verfahrensganges im Wesentlichen aus, dass die bP Betreuungspflichten für drei unter zehn Jahre alte Kinder habe. Für die Mj. 2 und den Mj. 3 wären Betreuungsmöglichkeiten (Nachmittagsbetreuung/Gemeinde) und Kindergarten vorhanden, für die Mj. 1 sei derzeit kein Platz in einer Nachmittagsbetreuung frei. Für die Erfüllung der Voraussetzungen der Verfügbarkeit genüge demnach, dass die bP sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalte. Die bP habe der belangten Behörde mitgeteilt, dass sie dem Arbeitsmarkt von Montag bis Freitag von 7:15 Uhr bis 11:30 Uhr (Wegzeit und Arbeitszeit) zur Verfügung stehe. Die Nachbarin der bP habe zwar bestätigt, von 11:30 Uhr bis 12:30 Uhr auf die Kinder der bP aufzupassen, diese Bestätigung sei aber letztlich irrelevant, da die bP ohnedies um 11:30 Uhr zu Hause sein wolle, da ihr Sohn um diese Zeit nach Hause komme. Die Bereitschaft der Nachbarin, auf die Kinder aufzupassen, habe keinesfalls bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Arbeitslosengeld bestanden und werde der von der bP bekanntgegebene Zeitrahmen nicht tangiert. Aufgrund des unregelmäßigen Dienstplans des Ehegatten der bP stehe auch dieser für eine Betreuung nicht zur Verfügung. Durch die von der bP angegebene Zeit ergebe sich eine wöchentliche Stundenanzahl von 21 Stunden und 15 Minuten, in der sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe (inklusive Wegzeiten). Abzüglich der erforderlichen Arbeitszeit von 16 Stunden/Woche ergebe sich eine höchstmögliche Wegzeit von ca. einer Stunde/Tag. Nach Auskunft der Fachabteilung des AMS (Service für Unternehmen) stelle eine in dem von der bP angegebenen Zeitraum mögliche Beschäftigung keine auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene Beschäftigung dar, zumal auch noch Wegzeiten zu berücksichtigen seien. Eine Stellensuche des AMS für eine wöchentliche Beschäftigung von 20 Stunden oder weniger habe – unter Heranziehung der zumutbaren Wegzeit und Berücksichtigung der Qualifikationen der bP und sonstigen Voraussetzungen – keinen einzigen Treffer ergeben. Beschäftigungen mit diesem Arbeitszeitausmaß und flexibler Zeiteinteilung seien verbunden mit Wochenend- und Schichtarbeit, fixen Wochentagen mit Ganztagsbeschäftigung, Arbeitszeit vor 7:00 Uhr bzw. wechselnden Dienstplänen. Dem Antrag sei daher mangels Vorliegen von Verfügbarkeit keine Folge zu geben. Mit Schreiben vom 2.4.2019 beantragte die bP fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Darin führte sie aus, dass sie dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehe. Stellenausschreibungen, welche voraussetzen, am Wochenende zu arbeiten, gingen nicht, dies sei dem AMS bereits beim Antrag auf Arbeitslosengeld mitgeteilt und auch schriftlich festgehalten worden. Die bP habe drei Kinder unter zehn Jahren und stehe dem Arbeitsmarkt für mehr als 16 Stunden zur Verfügung. Weiters wurde ergänzend ausgeführt, dass der bP, obwohl sie dem AMS die ihr verfügbaren Zeiten bekanntgegeben habe, nach wie vor Stellen vermittelt würden, welche voraussetzten, dass sie am Wochenende arbeite. Der Ehemann der bP arbeite unregelmäßig und teilweise auch am Wochenende. Daher bestehe für das Wochenende keine Betreuungsmöglichkeit für ihre drei Kinder. Am 5.4.2019 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht mit dem Hinweis vorgelegt, dass die bP am 8.2.2019 erneut einen Antrag auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes geltend gemacht habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: Die bP stellte am 7.1.2019 einen Antrag auf Arbeitslosengeld beim AMS Vöcklabruck. Die bP hat drei Kinder, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten: XXXX (Mj. 1), geboren XXXX , XXXX (Mj. 2), geboren XXXX und XXXX (Mj. 3), geboren XXXX .Die bP hat drei Kinder, die zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Arbeitslosengeldes das zehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hatten: römisch 40 (Mj. 1), geboren römisch 40 , römisch 40 (Mj. 2), geboren römisch 40 und römisch 40 (Mj. 3), geboren römisch 40 . Am 14.1.2019 füllte die bP einen "Fragebogen zur Kinderbetreuung" aus und gab darin an, dass die Mj. 1 an den Wochentagen Montag von 8 bis 12 Uhr, Dienstag von 8 bis 12:30 Uhr, Mittwoch von 8:30 bis 12 Uhr, Donnerstag von 8 bis 11:30 Uhr und Freitag von 8 bis 12 Uhr durch die Volksschule XXXX betreut werde. Die Mj. 2 werde von Montag bis Freitag von 8 bis 11:30 Uhr durch die Vorschule XXXX (gemeint: XXXX ), der Mj. 3 von Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr durch den Kindergarten XXXX betreut. Weiters gab die bP an, dass sie von Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr arbeiten könne.Am 14.1.2019 füllte die bP einen "Fragebogen zur Kinderbetreuung" aus und gab darin an, dass die Mj. 1 an den Wochentagen Montag von 8 bis 12 Uhr, Dienstag von 8 bis 12:30 Uhr, Mittwoch von 8:30 bis 12 Uhr, Donnerstag von 8 bis 11:30 Uhr und Freitag von 8 bis 12 Uhr durch die Volksschule römisch 40 betreut werde. Die Mj. 2 werde von Montag bis Freitag von 8 bis 11:30 Uhr durch die Vorschule römisch 40 (gemeint: römisch 40 ), der Mj. 3 von Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr durch den Kindergarten römisch 40 betreut. Weiters gab die bP an, dass sie von Montag bis Freitag von 8 bis 12 Uhr arbeiten könne. Für die Kinder der bP bestehen aufgrund ihres Schul- bzw. Kindergartenbesuchs folgende Betreuungsmöglichkeiten: Die Mj. 1 besucht die Volksschule XXXX . An dieser besteht die Betreuung der Schüler ab 7:30 Uhr. Unterrichtsschluss ist für die Mj. 1 um 11:30 bzw. 12:30 Uhr. Ein Platz in der von der Schule angebotenen Nachmittagsbetreuung für die Mj. 1 ist nicht frei und hat sich die bP auch nicht um einen solchen Platz bemüht.Die Mj. 1 besucht die Volksschule römisch 40 . An dieser besteht die Betreuung der Schüler ab 7:30 Uhr. Unterrichtsschluss ist für die Mj. 1 um 11:30 bzw. 12:30 Uhr. Ein Platz in der von der Schule angebotenen Nachmittagsbetreuung für die Mj. 1 ist nicht frei und hat sich die bP auch nicht um einen solchen Platz bemüht. Die Mj. 2 besucht die Volksschule XXXX mit Unterrichtszeiten von 7:45 bis 11:30 Uhr. Ab 7:00 Uhr besteht die Möglichkeit einer kostenlosen Frühaufsicht. Ein Hort mit Öffnungszeiten bis zu 16:45 Uhr steht über die Gemeinde zur Verfügung.Die Mj. 2 besucht die Volksschule römisch 40 mit Unterrichtszeiten von 7:45 bis 11:30 Uhr. Ab 7:00 Uhr besteht die Möglichkeit einer kostenlosen Frühaufsicht. Ein Hort mit Öffnungszeiten bis zu 16:45 Uhr steht über die Gemeinde zur Verfügung. Der Mj. 3 besucht den Kindergarten in XXXX , der Montag und Freitag von 7:15 bis 13:00 Uhr sowie Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 7:15 bis 16:00 Uhr geöffnet hat.Der Mj. 3 besucht den Kindergarten in römisch 40 , der Montag und Freitag von 7:15 bis 13:00 Uhr sowie Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 7:15 bis 16:00 Uhr geöffnet hat. Der Ehegatte der bP steht aufgrund seiner unregelmäßigen Arbeitszeiten für eine regelmäßige Kinderbetreuung – auch an den Wochenenden – nicht zur Verfügung. Die Nachbarin der bP kann eine ständige Betreuung der Kinder der bP an den Wochentagen in der Zeit nach 11:30 Uhr nicht gewährleisten. Die bP kann ihren Angaben im Schreiben vom 8.3.2019 entsprechend von Montag bis Freitag von 7:15 bis 11:30 Uhr arbeiten. Daraus ergibt sich eine wöchentliche Verfügbarkeit der bP von 21 Stunden und 15 Minuten (inklusive Wegzeiten). Auf dem in Frage kommenden Arbeitsmarkt für Hilfsarbeiter sind Arbeitszeiten zwischen 7:15 und 11:30 Uhr nicht üblich und werden üblicherweise auch keine Beschäftigungsmöglichkeiten mit einer solchen Arbeitszeit angeboten. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Vöcklabruck. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor. Der Schul- bzw. Kindergartenbesuch der Kinder der bP ergibt sich bereits aus den Angaben der bP im Fragebogen zur Kinderbetreuung vom 14.1.
- Die sich in diesem Zusammenhang ergebenden Betreuungsmöglichkeiten können zweifelsfrei den im Akt erliegenden Bestätigungen der Volksschulen XXXX und XXXX sowie des Kindergartens XXXX entnommen werden. Die von der bP zuletzt im Schreiben vom 8.3.2019 angegebene Verfügbarkeit von Montag bis Freitag, 7:15 bis 11:30 Uhr, steht im Einklang mit den – zeitlich in unterschiedlichem Ausmaß vorhandenen – Betreuungsmöglichkeiten für ihre drei Kinder in den von ihnen besuchten Schulen bzw. dem Kindergarten und waren die Angaben der bP daher den Feststellungen zugrunde zu legen.Der Schul- bzw. Kindergartenbesuch der Kinder der bP ergibt sich bereits aus den Angaben der bP im Fragebogen zur Kinderbetreuung vom 14.1.
- Die sich in diesem Zusammenhang ergebenden Betreuungsmöglichkeiten können zweifelsfrei den im Akt erliegenden Bestätigungen der Volksschulen römisch 40 und römisch 40 sowie des Kindergartens römisch 40 entnommen werden. Die von der bP zuletzt im Schreiben vom 8.3.2019 angegebene Verfügbarkeit von Montag bis Freitag, 7:15 bis 11:30 Uhr, steht im Einklang mit den – zeitlich in unterschiedlichem Ausmaß vorhandenen – Betreuungsmöglichkeiten für ihre drei Kinder in den von ihnen besuchten Schulen bzw. dem Kindergarten und waren die Angaben der bP daher den Feststellungen zugrunde zu legen. Ebenso steht unbestritten fest, dass der Ehegatte der bP aufgrund seiner unregelmäßigen Dienstzeiten für die Kinderbetreuung nicht zur Verfügung steht. Dass die Nachbarin der bP sich nicht zu einer ständigen Betreuung der Kinder der bP für die Zeit nach 11:30 Uhr verpflichten wolle und damit eine solche für diese Zeit nicht sichergestellt ist, ergibt sich aus den Angaben der Nachbarin gegenüber dem AMS (vgl. den Aktenvermerk vom 6.3.2019). Aus diesem Aktenvermerk geht auch hervor, dass die bP erst ca. zwei bis drei Wochen vor dem 6.3.2019, sohin deutlich nach Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 7.1.2019 an ihre Nachbarin herangetreten ist und diese um die Betreuung ihrer Kinder ersucht hat.Ebenso steht unbestritten fest, dass der Ehegatte der bP aufgrund seiner unregelmäßigen Dienstzeiten für die Kinderbetreuung nicht zur Verfügung steht. Dass die Nachbarin der bP sich nicht zu einer ständigen Betreuung der Kinder der bP für die Zeit nach 11:30 Uhr verpflichten wolle und damit eine solche für diese Zeit nicht sichergestellt ist, ergibt sich aus den Angaben der Nachbarin gegenüber dem AMS vergleiche den Aktenvermerk vom 6.3.2019). Aus diesem Aktenvermerk geht auch hervor, dass die bP erst ca. zwei bis drei Wochen vor dem 6.3.2019, sohin deutlich nach Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 7.1.2019 an ihre Nachbarin herangetreten ist und diese um die Betreuung ihrer Kinder ersucht hat. Der Stellungnahme des Leiters der Abteilung Service für Unternehmen des AMS Oberösterreich vom 27.3.2019 zufolge sind Beschäftigungen in einem Zeitrahmen von 7:15 bis 11:30 Uhr – wobei noch eine gewisse Wegzeit zu berücksichtigen ist – nicht üblich und werden üblicherweise auch nicht auf dem Arbeitsmarkt angeboten. Dieser Umstand findet seine Bestätigung auch in den zahlreichen, hinsichtlich der laut Betreuungsvereinbarung angestrebten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin – die bP war zuletzt als Kassiererin in einem Restaurant tätig – grundsätzlich in Frage kommenden Stellenangeboten, von denen jedoch alle, in denen hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit nähere Angaben gemacht wurden, eine höhere Wochenstundenanzahl, die Bereitschaft zum Schicht- und Wochenenddienst, Wechseldienst oder einen früheren Arbeitsbeginn bzw. ein späteres Arbeitsende voraussetzen. Der belangten Behörde war damit nicht entgegenzutreten, wenn sie annimmt, dass Beschäftigungsmöglichkeiten, die der Verfügbarkeit der bP entsprechen, auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise nicht angeboten werden und sich dabei insbesondere auf die eingeholte Stellungnahme des Service für Unternehmer stützt, zumal die Bereitstellung von Information über den Arbeitsmarkt und die Berufswelt eine der vom AMS im Rahmen der gesetzmäßigen Besorgung seiner Aufgaben erbrachten Dienstleistungen darstellt (vgl. § 32 Abs. 1 Z 2 AMSG). Im Zusammenhalt mit den von der belangten Behörde selbst durchgeführten Ermittlungen hinsichtlich der auf dem Arbeitsmarkt angebotenen Beschäftigungsmöglichkeiten besteht diesbezüglich jedenfalls eine hinreichende Entscheidungsgrundlage.Der Stellungnahme des Leiters der Abteilung Service für Unternehmen des AMS Oberösterreich vom 27.3.2019 zufolge sind Beschäftigungen in einem Zeitrahmen von 7:15 bis 11:30 Uhr – wobei noch eine gewisse Wegzeit zu berücksichtigen ist – nicht üblich und werden üblicherweise auch nicht auf dem Arbeitsmarkt angeboten. Dieser Umstand findet seine Bestätigung auch in den zahlreichen, hinsichtlich der laut Betreuungsvereinbarung angestrebten Tätigkeit als Hilfsarbeiterin – die bP war zuletzt als Kassiererin in einem Restaurant tätig – grundsätzlich in Frage kommenden Stellenangeboten, von denen jedoch alle, in denen hinsichtlich der Lage der Arbeitszeit nähere Angaben gemacht wurden, eine höhere Wochenstundenanzahl, die Bereitschaft zum Schicht- und Wochenenddienst, Wechseldienst oder einen früheren Arbeitsbeginn bzw. ein späteres Arbeitsende voraussetzen. Der belangten Behörde war damit nicht entgegenzutreten, wenn sie annimmt, dass Beschäftigungsmöglichkeiten, die der Verfügbarkeit der bP entsprechen, auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise nicht angeboten werden und sich dabei insbesondere auf die eingeholte Stellungnahme des Service für Unternehmer stützt, zumal die Bereitstellung von Information über den Arbeitsmarkt und die Berufswelt eine der vom AMS im Rahmen der gesetzmäßigen Besorgung seiner Aufgaben erbrachten Dienstleistungen darstellt vergleiche Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 2, AMSG). Im Zusammenhalt mit den von der belangten Behörde selbst durchgeführten Ermittlungen hinsichtlich der auf dem Arbeitsmarkt angebotenen Beschäftigungsmöglichkeiten besteht diesbezüglich jedenfalls eine hinreichende Entscheidungsgrundlage. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: II.3.
- Maßgebliche gesetzliche Grundlagen:römisch zwei.3.
- Maßgebliche gesetzliche Grundlagen: Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 1977/609, in der Fassung BGBl. I Nr. 2013/67 lautet auszugsweise:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 1977/609, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2013/67 lautet auszugsweise: Voraussetzungen des Anspruches § 7.
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer,
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
- der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,,
- die Anwartschaft erfüllt und
- die Anwartschaft erfüllt und,
- die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
(3)Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,
- die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,
- die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,,
- die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
§ 4Abs.
1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen., (Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,),
(4)Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.
(5)Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen
(5)Die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins, liegen
- während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;
- während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;,
- während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.
(6)Personen, die
§ 5Ausl
BG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(6)Personen, die
Paragraph 5, AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.
(7)Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten. […] II.3.
- Zum gegenständlichen Verfahren:römisch zwei.3.
- Zum gegenständlichen Verfahren: Der Gesetzgeber hat mit dem Element der Verfügbarkeit insoweit auch Grenzen der Arbeitswilligkeit in dem Sinne markiert, dass es außerhalb der Grenzen der Verfügbarkeit eines Arbeitslosen auf dessen Arbeitswilligkeit nicht mehr ankommt, maW dass die Verfügbarkeit des Arbeitslosen den Rahmen dessen endgültig absteckt, innerhalb dessen es – Arbeitslosigkeit iSd § 12 AlVG vorausgesetzt – auf die Arbeitswilligkeit iSd § 9 AlVG (oder auch auf die Arbeitsfähigkeit iSd § 8 AlVG) ankommt. Außerhalb objektiv begründeter Grenzen einer insgesamt aber noch ausreichenden (dh nicht anspruchsschädlichen) zeitlichen Verfügbarkeit kommt es daher auf die Arbeitswilligkeit der betreffenden Person nicht mehr an. Eine arbeitslose Person kann sich konsequenterweise nur soweit als arbeitswillig zeigen und vermitteln lassen, als ihre Verfügbarkeit reicht (VwGH vom 23.4.2003, 2002/08/0275).Der Gesetzgeber hat mit dem Element der Verfügbarkeit insoweit auch Grenzen der Arbeitswilligkeit in dem Sinne markiert, dass es außerhalb der Grenzen der Verfügbarkeit eines Arbeitslosen auf dessen Arbeitswilligkeit nicht mehr ankommt, maW dass die Verfügbarkeit des Arbeitslosen den Rahmen dessen endgültig absteckt, innerhalb dessen es – Arbeitslosigkeit iSd Paragraph 12, AlVG vorausgesetzt – auf die Arbeitswilligkeit iSd Paragraph 9, AlVG (oder auch auf die Arbeitsfähigkeit iSd Paragraph 8, AlVG) ankommt. Außerhalb objektiv begründeter Grenzen einer insgesamt aber noch ausreichenden (dh nicht anspruchsschädlichen) zeitlichen Verfügbarkeit kommt es daher auf die Arbeitswilligkeit der betreffenden Person nicht mehr an. Eine arbeitslose Person kann sich konsequenterweise nur soweit als arbeitswillig zeigen und vermitteln lassen, als ihre Verfügbarkeit reicht (VwGH vom 23.4.2003, 2002/08/0275). Zur Regelung des § 7 Abs. 7 AlVG mit BGBl. I Nr. 2007/104 wird in den Gesetzesmaterialien wie folgt ausgeführt:Zur Regelung des Paragraph 7, Absatz 7, AlVG mit BGBl. römisch eins Nr. 2007/104 wird in den Gesetzesmaterialien wie folgt ausgeführt: "Um eine realistische Chance auf die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes zu haben, ist eine zeitliche Mindestverfügbarkeit auf dem Arbeitsmarkt unumgänglich. Rund 90 % aller angebotenen Arbeitsplätze verlangen eine wöchentliche Normalarbeitszeit von 20 oder mehr Stunden. 20 Stunden entsprechen der Hälfte der gesetzlich festgelegten wöchentlichen Normalarbeitszeit. Das Mindestmaß an zeitlicher Verfügbarkeit, das bei Arbeitslosen jedenfalls notwendig ist, um Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe beanspruchen zu können, soll daher mit 20 Stunden festgelegt werden. Bei einer Mindestverfügbarkeit von 20 Stunden kann im Regelfall auch noch davon ausgegangen werden, dass eine zeitlich ausreichende Kinderbetreuungsmöglichkeit gefunden werden kann, um zumindest eine angebotene Teilzeitarbeit annehmen zu können. Für Personen mit Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr und behinderten Kindern soll wie bisher eine Mindestverfügbarkeit von 16 Stunden ausreichen, wenn die vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten für das Kind keine längere Arbeitszeit zulassen. Das Fehlen der erforderlichen Betreuungsplätze mit längeren Öffnungszeiten soll nicht zu Lasten der betroffenen Elternteile gehen. Das Abstellen auf das vollendete zehnte Lebensjahr gewährleistet, dass die intensivere Betreuungsnotwendigkeit jüngerer Kinder berücksichtigt werden kann." (ErläutRV 298 BlgNR 23.GP 8f)Für Personen mit Kindern bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr und behinderten Kindern soll wie bisher eine Mindestverfügbarkeit von 16 Stunden ausreichen, wenn die vorhandenen Betreuungsmöglichkeiten für das Kind keine längere Arbeitszeit zulassen. Das Fehlen der erforderlichen Betreuungsplätze mit längeren Öffnungszeiten soll nicht zu Lasten der betroffenen Elternteile gehen. Das Abstellen auf das vollendete zehnte Lebensjahr gewährleistet, dass die intensivere Betreuungsnotwendigkeit jüngerer Kinder berücksichtigt werden kann." (ErläutRV 298 BlgNR 23.Gesetzgebungsperiode 8f) Die bP gab im gegenständlichen Verfahren an, dem Arbeitsmarkt von Montag bis Freitag in der Zeit von 7:15 bis 11:30 Uhr zur Verfügung zu stehen. Daraus würde sich eine wöchentliche Verfügbarkeit der bP von 21 Stunden und 15 Minuten errechnen. § 7 Abs. 7 AlVG sieht für Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr – wenn keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht – eine Mindestverfügbarkeit von 16 Stunden vor. Im Fall der bP, die bei Geltendmachung des Antrags auf Arbeitslosengeld für drei Kinder unter zehn Jahren sorgepflichtig war und sonstige Betreuungsmöglichkeiten nicht für alle Kinder bestanden haben, wären diese Voraussetzungen damit grundsätzlich erfüllt. Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei der dargestellten Berechnung die wöchentliche Verfügbarkeit der bP noch jegliche Wegzeiten außer Betracht geblieben sind, Teilzeitarbeitsplätze aber im Allgemeinen nicht näher zum Wohnort liegen als Vollzeitarbeitsplätze (vgl. VwGH vom 19.9.2007, 2006/08/0157), was sich insbesondere auch in der Bestimmung des § 9 Abs. 2 AlVG widerspiegelt, wonach selbst bei Teilzeitarbeit Wegzeiten von eineinhalb Stunden jedenfalls zumutbar sind. Der Zeitraum, welcher die bP dem Arbeitsmarkt daher für die Verrichtung der Normalarbeitszeit tatsächlich zur Verfügung steht, wird daher realistischer Weise um die notwendige Wegzeit zur Erreichung des Arbeitsplatzes zu reduzieren sein. Es ist daher davon auszugehen, dass die bP dem Arbeitsmarkt bei Berücksichtigung dieses Umstandes im Ergebnis weniger als 21 Stunden und 15 Minuten zur Verfügung steht.Die bP gab im gegenständlichen Verfahren an, dem Arbeitsmarkt von Montag bis Freitag in der Zeit von 7:15 bis 11:30 Uhr zur Verfügung zu stehen. Daraus würde sich eine wöchentliche Verfügbarkeit der bP von 21 Stunden und 15 Minuten errechnen. Paragraph 7, Absatz 7, AlVG sieht für Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr – wenn keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht – eine Mindestverfügbarkeit von 16 Stunden vor. Im Fall der bP, die bei Geltendmachung des Antrags auf Arbeitslosengeld für drei Kinder unter zehn Jahren sorgepflichtig war und sonstige Betreuungsmöglichkeiten nicht für alle Kinder bestanden haben, wären diese Voraussetzungen damit grundsätzlich erfüllt. Dabei ist jedoch darauf hinzuweisen, dass bei der dargestellten Berechnung die wöchentliche Verfügbarkeit der bP noch jegliche Wegzeiten außer Betracht geblieben sind, Teilzeitarbeitsplätze aber im Allgemeinen nicht näher zum Wohnort liegen als Vollzeitarbeitsplätze vergleiche VwGH vom 19.9.2007, 2006/08/0157), was sich insbesondere auch in der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, AlVG widerspiegelt, wonach selbst bei Teilzeitarbeit Wegzeiten von eineinhalb Stunden jedenfalls zumutbar sind. Der Zeitraum, welcher die bP dem Arbeitsmarkt daher für die Verrichtung der Normalarbeitszeit tatsächlich zur Verfügung steht, wird daher realistischer Weise um die notwendige Wegzeit zur Erreichung des Arbeitsplatzes zu reduzieren sein. Es ist daher davon auszugehen, dass die bP dem Arbeitsmarkt bei Berücksichtigung dieses Umstandes im Ergebnis weniger als 21 Stunden und 15 Minuten zur Verfügung steht. Selbst wenn danach weiterhin von einer Verfügbarkeit von mindestens 16 Stunden auszugehen ist, kann im konkreten Fall nicht davon gesprochen werden, dass sich die bP zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen Beschäftigung (§ 7 Abs. 3 Z 1 AlVG) bereithält: Die bP steht dem Arbeitsmarkt nur von Montag bis Freitag, von 7:15 bis 11:30 Uhr (abzüglich der erforderlichen Wegzeit) zur Verfügung. Der Verwaltungsgerichtshof stellt im Hinblick auf das Verfügbarkeitserfordernis des § 7 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 7 AlVG darauf ab, ob auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise Beschäftigungen mit Dienstzeiten, die den konkreten freien Kapazitäten der arbeitslosen Person entsprechen und die die Verfügbarkeitsgrenze übersteigen, angeboten werden (vgl. VwGH vom 24.2.2016, Ra 2015/08/0209, mwN). Bei Feststellung der "Üblichkeit" am Arbeitsmarkt ist auf den jeweils angestrebten Bereich (gegenständlich: als Hilfsarbeiterin) abzustellen (vgl. VwGH vom 26.5.2010, 2007/08/0133; vom 15.5.2013, 2011/08/0373) und erfolgt keine Einschränkung etwa auf Tagesarbeit (z.B. 7 bis 19 Uhr) mit Wochenendruhe (vgl. Schörghofer in Pfeil, AlV-Komm, § 7, Rz 18). Die bP hat eine Beschäftigung außerhalb des Zeitraumes von 7:15 bis 11:30 Uhr aufgrund ihrer Kinderbetreuungspflichten ebenso ausgeschlossen wie Wochenendarbeit und bestehen diesbezüglich auch keine Betreuungsmöglichkeiten. Eine Beschäftigung als Hilfsarbeiterin mit einer Arbeitszeit in diesem zeitlichen Rahmen ist jedoch auf dem Arbeitsmarkt nicht üblich und wird üblicherweise auch nicht angeboten (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt II.2.). Die bP hält sich daher nicht zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen Beschäftigung bereit und steht damit der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen somit unter diesen Gegebenheiten nicht.Selbst wenn danach weiterhin von einer Verfügbarkeit von mindestens 16 Stunden auszugehen ist, kann im konkreten Fall nicht davon gesprochen werden, dass sich die bP zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen Beschäftigung (Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, AlVG) bereithält: Die bP steht dem Arbeitsmarkt nur von Montag bis Freitag, von 7:15 bis 11:30 Uhr (abzüglich der erforderlichen Wegzeit) zur Verfügung. Der Verwaltungsgerichtshof stellt im Hinblick auf das Verfügbarkeitserfordernis des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 7, AlVG darauf ab, ob auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise Beschäftigungen mit Dienstzeiten, die den konkreten freien Kapazitäten der arbeitslosen Person entsprechen und die die Verfügbarkeitsgrenze übersteigen, angeboten werden vergleiche VwGH vom 24.2.2016, Ra 2015/08/0209, mwN). Bei Feststellung der "Üblichkeit" am Arbeitsmarkt ist auf den jeweils angestrebten Bereich (gegenständlich: als Hilfsarbeiterin) abzustellen vergleiche VwGH vom 26.5.2010, 2007/08/0133; vom 15.5.2013, 2011/08/0373) und erfolgt keine Einschränkung etwa auf Tagesarbeit (z.B. 7 bis 19 Uhr) mit Wochenendruhe vergleiche Schörghofer in Pfeil, AlV-Komm, Paragraph 7,, Rz 18). Die bP hat eine Beschäftigung außerhalb des Zeitraumes von 7:15 bis 11:30 Uhr aufgrund ihrer Kinderbetreuungspflichten ebenso ausgeschlossen wie Wochenendarbeit und bestehen diesbezüglich auch keine Betreuungsmöglichkeiten. Eine Beschäftigung als Hilfsarbeiterin mit einer Arbeitszeit in diesem zeitlichen Rahmen ist jedoch auf dem Arbeitsmarkt nicht üblich und wird üblicherweise auch nicht angeboten vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.2.). Die bP hält sich daher nicht zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen Beschäftigung bereit und steht damit der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen somit unter diesen Gegebenheiten nicht. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die bP, wie die belangte Behörde nachrichtlich bekannt gegeben hat, am 8.2.2019 erneut einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld geltend gemacht hat. Dieser Antrag ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, welches sich ausschließlich auf die Geltendmachung von Arbeitslosengeld durch die bP am 7.1.2019 bezieht. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – einheitlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines Anspruches auf Arbeitslosengeld und in diesem Zusammenhang zur Verfügbarkeit im Sinne des § 27 Abs. 3 Z 1 und Abs. 7 AlVG. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – einheitlichen Rechtsprechung zu den Voraussetzungen eines Anspruches auf Arbeitslosengeld und in diesem Zusammenhang zur Verfügbarkeit im Sinne des Paragraph 27, Absatz 3, Ziffer eins und Absatz 7, AlVG. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Absehen von einer mündlichen Verhandlung
§ 24Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. […]
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. […] Im gegenständlichen Fall konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen, der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden konnte und keine Rechtsfragen vorliegen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordern würden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Im gegenständlichen Fall konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, weil sich Fragen der Beweiswürdigung nicht stellen, der maßgebliche Sachverhalt als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden konnte und keine Rechtsfragen vorliegen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordern würden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L501.2217079.1.00