GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.7.2019 wurde ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP")
Vm §§ 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 AlVG wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab dem 25.6.2019 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP keinen Ausweis zur PVA mitgenommen und damit das Zustandekommen der Untersuchung verhindert habe.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.7.2019 wurde ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP")
Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7, Absatz 2 und 8 Absatz 2, AlVG wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab dem 25.6.2019 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP keinen Ausweis zur PVA mitgenommen und damit das Zustandekommen der Untersuchung verhindert habe. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 1.8.2019 brachte die bP vor, dass sie den Termin am 25.
GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen und ausgesprochen, dass ab dem 16.7.2019 wieder Anspruch auf Notstandshilfe bestehe. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP am 23.5.2019 einen Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension eingebracht habe. Am 11.6.2019 sei die bP seitens des AMS niederschriftlich darüber informiert worden, dass sie den vom Pensionsversicherungsträger angeordneten Untersuchungsterminen nachkommen müsse und sei auf die möglichen Rechtsfolgen (Anspruchsverlust der Notstandshilfe bei Nichteinhaltung eines Termins) hingewiesen worden. Der Einwand in der Beschwerde, dass die bP nicht über die Rechtsfolgen informiert worden sei, entspreche nicht der Richtigkeit.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.8.2019, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2019-0566-4-000906-Mm, wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen und ausgesprochen, dass ab dem 16.7.2019 wieder Anspruch auf Notstandshilfe bestehe. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP am 23.5.2019 einen Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension eingebracht habe. Am 11.6.2019 sei die bP seitens des AMS niederschriftlich darüber informiert worden, dass sie den vom Pensionsversicherungsträger angeordneten Untersuchungsterminen nachkommen müsse und sei auf die möglichen Rechtsfolgen (Anspruchsverlust der Notstandshilfe bei Nichteinhaltung eines Termins) hingewiesen worden. Der Einwand in der Beschwerde, dass die bP nicht über die Rechtsfolgen informiert worden sei, entspreche nicht der Richtigkeit. Mit Schreiben vom 4.6.2019 sei die bP seitens der PVA zur ärztlichen Untersuchung für den 25.6.2019 eingeladen worden. Die bP sei zwar zum Termin beim Kompetenzzentrum Begutachtung bei der PVA gekommen, die Untersuchung habe jedoch laut Auskunft der PVA nicht durchgeführt werden können, da die bP ihren Ausweis (Führerschein) auf dem Weg zum Termin verloren habe. Die bP habe am 9.7.2019 bei der belangten Behörde vorgesprochen und mitgeteilt, dass sie den verlorenen Führerschein am Weg zurück von der PVA wiedergefunden habe. Dieser sei samt Sackerl und Inhalt aus dem Korb des Fahrrades geflogen. Die bP sei ihrer Verpflichtung als Bezieherin von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, dafür Sorge zu tragen, durch sicheres Verwahren (z.B. am Körper) des für die Untersuchung erforderlichen, kleinformatigen Dokuments, den vorgeschriebenen Termin einzuhalten, nicht nachgekommen und habe somit in Kauf genommen, ohne dieses Dokument zum Untersuchungstermin zu erscheinen. Die bP sei im Schreiben der PVA vom 4.6.2019 darauf hingewiesen worden, dass der Mitnahme eines Ausweises zum Untersuchungstermin besondere Bedeutung zukomme. Die bP habe den Untersuchungstermin am 16.7.2019 eingehalten und sei ihr ab diesem Tag die Notstandshilfe wieder zuerkannt worden. In der Zeit vom 25.6.2019 bis 15.7.2019 erhalte sie
VG keine Notstandshilfe.Die bP habe den Untersuchungstermin am 16.7.2019 eingehalten und sei ihr ab diesem Tag die Notstandshilfe wieder zuerkannt worden. In der Zeit vom 25.6.2019 bis 15.7.2019 erhalte sie
Paragraph 8, Absatz 2, AlVG keine Notstandshilfe. Mit Schreiben vom 2.9.2019 stellte die bP einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ergänzend brachte sie darin vor, dass sie den Termin am 25.6.2019 wahrgenommen habe und ihr dann von der PVA ein neuer Termin zur Begutachtung vorgeschrieben worden sei und sie auch diesen Termin mit allen Unterlagen ordnungsgemäß wahrgenommen habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
VG bei Verweigerung der Untersuchung hervor. Die Niederschrift wurde ihrem Inhalt nach vorgelesen, zur Durchsicht vorgelegt und von der bP auch unterfertigt. Dem unsubstantiierten Beschwerdevorbringen, es hätte keine Belehrung stattgefunden, war damit nicht zu folgen und bezog sich die bP im weiteren Verfahren auch nicht mehr darauf.Der im Akt erliegenden Niederschrift der belangten Behörde vom 11.6.2019 ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass die bP darüber informiert wurde, dass sie den vom Pensionsversicherungsträger angesetzten Untersuchungen nachkommen müsse. Ebenso geht daraus die Belehrung über einen möglichen Anspruchsverlust
Paragraph 8, Absatz 2, AlVG bei Verweigerung der Untersuchung hervor. Die Niederschrift wurde ihrem Inhalt nach vorgelesen, zur Durchsicht vorgelegt und von der bP auch unterfertigt. Dem unsubstantiierten Beschwerdevorbringen, es hätte keine Belehrung stattgefunden, war damit nicht zu folgen und bezog sich die bP im weiteren Verfahren auch nicht mehr darauf. Aus dem im Akt enthaltenen Schreiben der PVA vom 4.6.2019 geht der für den 25.6.2019 angesetzte Untersuchungstermin und der darin weiters enthaltene – fettgedruckte und unterstrichene – Hinweis darauf, zur Untersuchung einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis mitzubringen, ohne jeden Zweifel hervor. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung: II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: II.3.
Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.
Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. Voraussetzungen des Anspruches § 33. [..]Paragraph 33, [..]
VG die gegenständliche Sanktion zu verhängen (VwGH vom 7.9.2017, Ro 2017/08/0007).Die im Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz AlVG vorgesehene Sanktion ist an die Weigerung geknüpft, einer "derartigen" Anordnung (nämlich der Anordnung einer Untersuchung iSd Paragraph 8, Absatz 2, vierter Satz AlVG) Folge zu leisten. Im vorliegenden Fall wurde der Arbeitslose vom AMS niederschriftlich darüber informiert, dass er den vom Pensionsversicherungsträger angesetzten Untersuchungen nachkommen muss. Damit hat das AMS eine Untersuchung iSd Paragraph 8, Absatz 2, vierter Satz AlVG angeordnet. Darüber hinaus wurde der Arbeitslose in der genannten Niederschrift auch über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung belehrt. Damit waren die Voraussetzungen erfüllt,
Paragraph 8, Absatz 2, fünfter Satz AlVG die gegenständliche Sanktion zu verhängen (VwGH vom 7.9.2017, Ro 2017/08/0007). Eine Verweigerung der ärztlichen Untersuchung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn ein Arbeitsloser (oder hier: eine Bezieherin von Notstandshilfe) aus triftigen Gründen zur angeordneten ärztlichen Untersuchung nicht erscheinen kann (VwGH vom 20.4.2001, 2000/1970140). Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar im Erkenntnis vom 20.04.2001, 2000/19/0140, unter Berufung auf Vorjudikatur aus dem Begriff der Verweigerung abgeleitet, dass eine solche jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn eine arbeitslose Person aus triftigen Gründen nicht zur angeordneten Untersuchung erscheinen kann. Dass es sich dabei aber nur um Gründe handeln kann, die dem Erscheinen zur Untersuchung objektiv entgegenstehen, und nicht die subjektive Sicht des Arbeitslosen ausschlaggebend ist, bedarf keiner weiteren Klarstellung durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung (VwGH vom 28.9.2015, Ra 2015/08/0064). II.3.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – einheitlichen Rechtsprechung zur Bestimmung des § 8 Abs. 2 AlVG. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – einheitlichen Rechtsprechung zur Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, AlVG. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVGEine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Der maßgebliche Sachverhalt konnte bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Der maßgebliche Sachverhalt konnte bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L501.2223283.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.