← Österreich

{'item': 'L501 2223283-1'}

Obsah (11)§ 28Art. 133§ 33§ 14§ 8§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2020 GeschäftszahlL501 2223283-1 SpruchL501 2223283-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richteri

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.7.2019 wurde ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP")

§ 33Abs. 2 i

Vm §§ 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 AlVG wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab dem 25.6.2019 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP keinen Ausweis zur PVA mitgenommen und damit das Zustandekommen der Untersuchung verhindert habe.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 16.7.2019 wurde ausgesprochen, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP")

Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7, Absatz 2 und 8 Absatz 2, AlVG wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab dem 25.6.2019 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend wurde ausgeführt, dass die bP keinen Ausweis zur PVA mitgenommen und damit das Zustandekommen der Untersuchung verhindert habe. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 1.8.2019 brachte die bP vor, dass sie den Termin am 25.

  1. zur Untersuchung wahrgenommen habe. Sie sei mit dem Fahrrad zum Termin gefahren. Während der Fahrt zur Untersuchung habe sie durch den Fahrtwind ihre Tasche, in der sich auch der Führerschein befunden habe, verloren. Dies habe die bP erst nach Ankunft bei der Ärztin bemerken können. Daraufhin habe sie einen Termin am 16.
  2. erhalten, den sie wahrgenommen habe. Die Sanktion des § 8 Abs. 2 AlVG sei an die Weigerung geknüpft, einer entsprechenden Anordnung Folge zu leisten. Eine Weigerung setze Vorsatz voraus. Ein solcher sei nicht vorgelegen. Darüber hinaus habe die bP keine Belehrung über die Rechtsfolgen für den Fall der Weigerung erhalten.In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 1.8.2019 brachte die bP vor, dass sie den Termin am 25.
  3. zur Untersuchung wahrgenommen habe. Sie sei mit dem Fahrrad zum Termin gefahren. Während der Fahrt zur Untersuchung habe sie durch den Fahrtwind ihre Tasche, in der sich auch der Führerschein befunden habe, verloren. Dies habe die bP erst nach Ankunft bei der Ärztin bemerken können. Daraufhin habe sie einen Termin am 16.
  4. erhalten, den sie wahrgenommen habe. Die Sanktion des Paragraph 8, Absatz 2, AlVG sei an die Weigerung geknüpft, einer entsprechenden Anordnung Folge zu leisten. Eine Weigerung setze Vorsatz voraus. Ein solcher sei nicht vorgelegen. Darüber hinaus habe die bP keine Belehrung über die Rechtsfolgen für den Fall der Weigerung erhalten. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.8.2019, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2019-0566-4-000906-Mm, wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen und ausgesprochen, dass ab dem 16.7.2019 wieder Anspruch auf Notstandshilfe bestehe. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP am 23.5.2019 einen Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension eingebracht habe. Am 11.6.2019 sei die bP seitens des AMS niederschriftlich darüber informiert worden, dass sie den vom Pensionsversicherungsträger angeordneten Untersuchungsterminen nachkommen müsse und sei auf die möglichen Rechtsfolgen (Anspruchsverlust der Notstandshilfe bei Nichteinhaltung eines Termins) hingewiesen worden. Der Einwand in der Beschwerde, dass die bP nicht über die Rechtsfolgen informiert worden sei, entspreche nicht der Richtigkeit.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 23.8.2019, GZ: LGSOÖ/Abt.4/2019-0566-4-000906-Mm, wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen und ausgesprochen, dass ab dem 16.7.2019 wieder Anspruch auf Notstandshilfe bestehe. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die bP am 23.5.2019 einen Antrag auf Gewährung der Invaliditätspension eingebracht habe. Am 11.6.2019 sei die bP seitens des AMS niederschriftlich darüber informiert worden, dass sie den vom Pensionsversicherungsträger angeordneten Untersuchungsterminen nachkommen müsse und sei auf die möglichen Rechtsfolgen (Anspruchsverlust der Notstandshilfe bei Nichteinhaltung eines Termins) hingewiesen worden. Der Einwand in der Beschwerde, dass die bP nicht über die Rechtsfolgen informiert worden sei, entspreche nicht der Richtigkeit. Mit Schreiben vom 4.6.2019 sei die bP seitens der PVA zur ärztlichen Untersuchung für den 25.6.2019 eingeladen worden. Die bP sei zwar zum Termin beim Kompetenzzentrum Begutachtung bei der PVA gekommen, die Untersuchung habe jedoch laut Auskunft der PVA nicht durchgeführt werden können, da die bP ihren Ausweis (Führerschein) auf dem Weg zum Termin verloren habe. Die bP habe am 9.7.2019 bei der belangten Behörde vorgesprochen und mitgeteilt, dass sie den verlorenen Führerschein am Weg zurück von der PVA wiedergefunden habe. Dieser sei samt Sackerl und Inhalt aus dem Korb des Fahrrades geflogen. Die bP sei ihrer Verpflichtung als Bezieherin von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung, dafür Sorge zu tragen, durch sicheres Verwahren (z.B. am Körper) des für die Untersuchung erforderlichen, kleinformatigen Dokuments, den vorgeschriebenen Termin einzuhalten, nicht nachgekommen und habe somit in Kauf genommen, ohne dieses Dokument zum Untersuchungstermin zu erscheinen. Die bP sei im Schreiben der PVA vom 4.6.2019 darauf hingewiesen worden, dass der Mitnahme eines Ausweises zum Untersuchungstermin besondere Bedeutung zukomme. Die bP habe den Untersuchungstermin am 16.7.2019 eingehalten und sei ihr ab diesem Tag die Notstandshilfe wieder zuerkannt worden. In der Zeit vom 25.6.2019 bis 15.7.2019 erhalte sie

§ 8Abs. 2 Al

VG keine Notstandshilfe.Die bP habe den Untersuchungstermin am 16.7.2019 eingehalten und sei ihr ab diesem Tag die Notstandshilfe wieder zuerkannt worden. In der Zeit vom 25.6.2019 bis 15.7.2019 erhalte sie

Paragraph 8, Absatz 2, AlVG keine Notstandshilfe. Mit Schreiben vom 2.9.2019 stellte die bP einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Ergänzend brachte sie darin vor, dass sie den Termin am 25.6.2019 wahrgenommen habe und ihr dann von der PVA ein neuer Termin zur Begutachtung vorgeschrieben worden sei und sie auch diesen Termin mit allen Unterlagen ordnungsgemäß wahrgenommen habe. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.

  1. Feststellungen:römisch zwei.
  2. Feststellungen: Die bP stellte am 23.5.2019 einen Antrag auf Invaliditätspension. Mit Schreiben vom 4.6.2019 wurde der bP von der Pensionsversicherungsanstalt (PVA) ein Untersuchungstermin zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bei einer Fachärztin für Psychiatrie für den 25.6.2019 um 10:00 Uhr vorgeschrieben. In diesem Schreiben wurde die bP in Fettdruck und unterstrichen drauf hingewiesen, zum Untersuchungstermin einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis mitzubringen. Am 11.6.2019 wurde die bP von der belangen Behörde niederschriftlich darüber informiert, dass sie den vom Pensionsversicherungsträger angesetzten Untersuchungen nachkommen müsse. Weiters wurde die bP über einen möglichen Anspruchsverlust als Rechtsfolge für die Dauer der Verweigerung der Untersuchung aufgeklärt. Die bP fuhr mit dem Fahrrad zu diesem Termin; ihr Führerschein befand sich bei der Fahrt in einem Sackerl im Korb des Fahrrades. Durch den Fahrtwind ging das Sackerl samt Führerschein während der Fahrt verloren, was von der bP erst nach Ankunft bei der begutachtenden Fachärztin bemerkt wurde. Die Untersuchung konnte aufgrund des fehlenden Ausweises an diesem Tag nicht durchgeführt werden und wurde in der Folge auf den 16.7.2019 verschoben. Auf dem Rückweg von der Fachärztin fand die bP ihren Führerschein wieder auf. Der Untersuchungstermin am 16.7.2019 wurde von der bP wahrgenommen. II.
  3. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  4. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Linz. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor. Unstrittig ist zunächst, dass die bP einen Antrag auf Invaliditätspension gestellt und von der PVA einen Untersuchungstermin für den 25.6.2019 zugewiesen erhalten hat. Dass die bP zu diesem Termin auch tatsächlich erschienen ist, die Untersuchung allerdings aufgrund des fehlenden Ausweises nicht durchgeführt werden konnte und daraufhin auf den 16.7.2019 verschoben wurde, ist ebenso nicht strittig. Die Feststellungen betreffend die Fahrt zum Untersuchungstermin, den Transport des Führerscheins in einem Sackerl im Korb des Fahrrades und den Verlust des Führerscheins gründen sich auf die Angaben der bP vor der belangten Behörde und ihr Vorbringen im Rahmen der Beschwerde. Der im Akt erliegenden Niederschrift der belangten Behörde vom 11.6.2019 ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass die bP darüber informiert wurde, dass sie den vom Pensionsversicherungsträger angesetzten Untersuchungen nachkommen müsse. Ebenso geht daraus die Belehrung über einen möglichen Anspruchsverlust

§ 8Abs. 2 Al

VG bei Verweigerung der Untersuchung hervor. Die Niederschrift wurde ihrem Inhalt nach vorgelesen, zur Durchsicht vorgelegt und von der bP auch unterfertigt. Dem unsubstantiierten Beschwerdevorbringen, es hätte keine Belehrung stattgefunden, war damit nicht zu folgen und bezog sich die bP im weiteren Verfahren auch nicht mehr darauf.Der im Akt erliegenden Niederschrift der belangten Behörde vom 11.6.2019 ist unzweifelhaft zu entnehmen, dass die bP darüber informiert wurde, dass sie den vom Pensionsversicherungsträger angesetzten Untersuchungen nachkommen müsse. Ebenso geht daraus die Belehrung über einen möglichen Anspruchsverlust

Paragraph 8, Absatz 2, AlVG bei Verweigerung der Untersuchung hervor. Die Niederschrift wurde ihrem Inhalt nach vorgelesen, zur Durchsicht vorgelegt und von der bP auch unterfertigt. Dem unsubstantiierten Beschwerdevorbringen, es hätte keine Belehrung stattgefunden, war damit nicht zu folgen und bezog sich die bP im weiteren Verfahren auch nicht mehr darauf. Aus dem im Akt enthaltenen Schreiben der PVA vom 4.6.2019 geht der für den 25.6.2019 angesetzte Untersuchungstermin und der darin weiters enthaltene – fettgedruckte und unterstrichene – Hinweis darauf, zur Untersuchung einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis mitzubringen, ohne jeden Zweifel hervor. II.3. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.3. Rechtliche Beurteilung: II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, [...], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Abweisung der Beschwerde: II.3.

  1. Auszug aus den entscheidungswesentlichen Rechtsgrundlagen römisch zwei.3.
  2. Auszug aus den entscheidungswesentlichen Rechtsgrundlagen Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 1977/609, in der Fassung BGBl. I Nr. 2018/100 lautet auszugsweise:Das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 1977/609, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 2018/100 lautet auszugsweise: Voraussetzungen des Anspruches § 7.

(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7,
(1)Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer
  1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,
  2. die Anwartschaft erfüllt und
  3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.
(2)Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist. […] Arbeitsfähigkeit § 8.
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.Paragraph 8,
(1)Arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.
(2)Arbeitslose sind, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.
(3)Das Arbeitsmarktservice hat Bescheide der Pensionsversicherungsträger und Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zu Grunde zu legen.
(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung

Abs. 2 Folge leisten, sind § 7 Abs. 3 Z 1, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 8, § 9 und § 10 sowie Abs. 1 bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind.

(4)Auf Personen, die der Verpflichtung zur ärztlichen Untersuchung

Absatz 2, Folge leisten, sind Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins,, Absatz 5,, Absatz 7 und Absatz 8,, Paragraph 9 und Paragraph 10, sowie Absatz eins bis zum Vorliegen des Gutachtens zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch außer bei Vorliegen besonderer Gründe für drei Monate, nicht anzuwenden. Wenn auf Grund des Gutachtens anzunehmen ist, dass Arbeitsfähigkeit nicht vorliegt, so verlängert sich dieser Zeitraum bis zur bescheidmäßigen Feststellung des Pensionsversicherungsträgers, ob berufliche Maßnahmen der Rehabilitation zweckmäßig und zumutbar sind. Voraussetzungen des Anspruches § 33. [..]Paragraph 33, [..]

(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (§ 7 Abs. 2 und 3) und sich in Notlage befindet. […]
(2)Notstandshilfe ist nur zu gewähren, wenn der (die) Arbeitslose der Vermittlung zur Verfügung steht (Paragraph 7, Absatz 2 und 3) und sich in Notlage befindet. […] Allgemeine Bestimmungen §
  1. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. II.3.
  2. Einschlägige Rechtsprechungrömisch zwei.3.
  3. Einschlägige Rechtsprechung In § 8 Abs. 2 AlVG wird die Verpflichtung arbeitsloser Personen normiert, sich beim Auftreten von Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Die Rechtsfolgen einer Verweigerung für angeordnete Untersuchungen zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit regelt § 8 Abs. 2 letzter Satz. So ist für die Dauer der Weigerung der Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung einzustellen. Nach Wegfall der Weigerung - also bei Nachholen des zunächst verweigerten Untersuchungstermins - hat die Behörde die Leistungsgewährung ohne neuerliche Antragstellung von Amts wegen fortzusetzen. Eine gesetzliche Verpflichtung, dem Versicherten bei einem Versäumnis der angeordneten Untersuchung vor dem Ausspruch der Zahlungseinstellung eine weitere Möglichkeit zur Untersuchung einzuräumen, besteht hingegen nicht (VwGH vom 28.9.2015, Ra 2015/08/0054).In Paragraph 8, Absatz 2, AlVG wird die Verpflichtung arbeitsloser Personen normiert, sich beim Auftreten von Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Die Rechtsfolgen einer Verweigerung für angeordnete Untersuchungen zur Abklärung der Arbeitsfähigkeit regelt Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz. So ist für die Dauer der Weigerung der Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung einzustellen. Nach Wegfall der Weigerung - also bei Nachholen des zunächst verweigerten Untersuchungstermins - hat die Behörde die Leistungsgewährung ohne neuerliche Antragstellung von Amts wegen fortzusetzen. Eine gesetzliche Verpflichtung, dem Versicherten bei einem Versäumnis der angeordneten Untersuchung vor dem Ausspruch der Zahlungseinstellung eine weitere Möglichkeit zur Untersuchung einzuräumen, besteht hingegen nicht (VwGH vom 28.9.2015, Ra 2015/08/0054). Die im § 8 Abs. 2 letzter Satz AlVG vorgesehene Sanktion ist an die Weigerung geknüpft, einer "derartigen" Anordnung (nämlich der Anordnung einer Untersuchung iSd § 8 Abs. 2 vierter Satz AlVG) Folge zu leisten. Im vorliegenden Fall wurde der Arbeitslose vom AMS niederschriftlich darüber informiert, dass er den vom Pensionsversicherungsträger angesetzten Untersuchungen nachkommen muss. Damit hat das AMS eine Untersuchung iSd § 8 Abs. 2 vierter Satz AlVG angeordnet. Darüber hinaus wurde der Arbeitslose in der genannten Niederschrift auch über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung belehrt. Damit waren die Voraussetzungen erfüllt,

§ 8Abs. 2 fünfter Satz Al

VG die gegenständliche Sanktion zu verhängen (VwGH vom 7.9.2017, Ro 2017/08/0007).Die im Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz AlVG vorgesehene Sanktion ist an die Weigerung geknüpft, einer "derartigen" Anordnung (nämlich der Anordnung einer Untersuchung iSd Paragraph 8, Absatz 2, vierter Satz AlVG) Folge zu leisten. Im vorliegenden Fall wurde der Arbeitslose vom AMS niederschriftlich darüber informiert, dass er den vom Pensionsversicherungsträger angesetzten Untersuchungen nachkommen muss. Damit hat das AMS eine Untersuchung iSd Paragraph 8, Absatz 2, vierter Satz AlVG angeordnet. Darüber hinaus wurde der Arbeitslose in der genannten Niederschrift auch über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung belehrt. Damit waren die Voraussetzungen erfüllt,

Paragraph 8, Absatz 2, fünfter Satz AlVG die gegenständliche Sanktion zu verhängen (VwGH vom 7.9.2017, Ro 2017/08/0007). Eine Verweigerung der ärztlichen Untersuchung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn ein Arbeitsloser (oder hier: eine Bezieherin von Notstandshilfe) aus triftigen Gründen zur angeordneten ärztlichen Untersuchung nicht erscheinen kann (VwGH vom 20.4.2001, 2000/1970140). Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar im Erkenntnis vom 20.04.2001, 2000/19/0140, unter Berufung auf Vorjudikatur aus dem Begriff der Verweigerung abgeleitet, dass eine solche jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn eine arbeitslose Person aus triftigen Gründen nicht zur angeordneten Untersuchung erscheinen kann. Dass es sich dabei aber nur um Gründe handeln kann, die dem Erscheinen zur Untersuchung objektiv entgegenstehen, und nicht die subjektive Sicht des Arbeitslosen ausschlaggebend ist, bedarf keiner weiteren Klarstellung durch die höchstgerichtliche Rechtsprechung (VwGH vom 28.9.2015, Ra 2015/08/0064). II.3.

  1. Zum gegenständlichen Verfahrenrömisch zwei.3.
  2. Zum gegenständlichen Verfahren Die Sanktion des § 8 Abs. 2 letzter Satz AlVG tritt nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur dann ein, wenn die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit auf Initiative des AMS erfolgt, sondern auch, wenn die arbeitslose Person niederschriftlich darüber informiert wird, dass sie den vom Pensionsversicherungsträger im Rahmen des von ihr selbst initiierten Pensionsverfahrens angesetzten Untersuchungen nachkommen muss. Dadurch wird die Untersuchung im Sinne des § 8 Abs. 2 vierter Satz AlVG durch das AMS angeordnet (vgl. das zitierte Erk. des VwGH vom 7.9.2017, Ro 2017/08/0007).Die Sanktion des Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz AlVG tritt nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur dann ein, wenn die Überprüfung der Arbeitsfähigkeit auf Initiative des AMS erfolgt, sondern auch, wenn die arbeitslose Person niederschriftlich darüber informiert wird, dass sie den vom Pensionsversicherungsträger im Rahmen des von ihr selbst initiierten Pensionsverfahrens angesetzten Untersuchungen nachkommen muss. Dadurch wird die Untersuchung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, vierter Satz AlVG durch das AMS angeordnet vergleiche das zitierte Erk. des VwGH vom 7.9.2017, Ro 2017/08/0007). Der bP wurde im Zuge des von ihr selbst eingeleiteten Pensionsverfahrens vom Pensionsversicherungsträger ein Untersuchungstermin zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens für den 25.6.2019 um 10:00 Uhr vorgeschrieben. Im Zuge der Niederschrift am 11.6.2019 wurde die bP von der belangten Behörde darüber informiert, dass sie den vom Pensionsversicherungsträger angesetzten Untersuchungen nachkommen müsse. Weiters wurde die bP über die Rechtsfolgen bei Verweigerung der Untersuchung aufgeklärt. Damit wurde die Untersuchung am 25.6.2019 von der belangten Behörde im Sinne der Rechtsprechung angeordnet. Eine Weigerung, sich der Anordnung entsprechend untersuchen zu lassen, zieht damit den Anspruchsverlust für die Dauer der Weigerung nach sich. Die bP fand sich zum Termin am 25.6.2019 zwar bei der im Schreiben der PVA vom 4.6.2019 bezeichneten Fachärztin für Psychiatrie zur Untersuchung ein, die Untersuchung selbst konnte an diesem Tag allerdings nicht durchgeführt werden, weil die bP keinen amtlichen Lichtbildausweis zur Untersuchung mitgebracht hatte. Als Grund dafür gab sie an, diesen auf der Fahrt zur Untersuchung durch den Fahrtwind verloren zu haben. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass die bP im Schreiben der PVA vom 4.6.2019 deutlich darauf hingewiesen worden war, einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zur Untersuchung mitzubringen. Die entsprechende Passage in genanntem Schreiben war in Fettdruck gehalten und zusätzlich noch unterstrichen. Der bP wurde dadurch die Unabdingbarkeit der Mitnahme eines Lichtbildausweises zur Untersuchung vor Augen geführt und war ihr folglich die Nichtvornahme der Begutachtung bei Fehlen eines Ausweises bewusst. Sie war daher diesbezüglich zu einer besonderen Sorgfalt verpflichtet. Die von der bP geschilderten Geschehnisse zeugen nun aber von einer geradezu auffallenden Sorglosigkeit im Umgang mit dem für die Untersuchung so essentiellen Ausweis; es wird dadurch ein Verhalten aufgezeigt das jegliche Sorgfalt und Achtsamkeit vermissen lässt. Wird nun aber ein Führerschein derart ungesichert in einem Fahrradkorb transportiert, dass er schon alleine durch die Einwirkung des Fahrtwindes verloren gehen kann, so ist sein Verlust aber geradezu als vorhersehbar. Angesichts dieses unzweckmäßigen – um nicht zu sagen vollkommen dilettantischen - Transports nahm die bP den Verlust des Ausweises und folglich die Nichtvornahme der Begutachtung bewusst in Kauf, handelte sohin zumindest mit bedingten Vorsatz. Die bP hat durch dieses Verhalten die Vornahme der Untersuchung am 25.6.2019 verhindert, was zweifelsfrei als Verweigerung der vom Pensionsversicherungsträger angesetzten und von der belangten Behörde im Zuge der Niederschrift am 11.6.2019 angeordneten Untersuchung im Sinne des § 8 Abs. 2 AlVG zu werten ist, zumal sie auch keine triftigen Gründe (vgl. dazu VwGH vom 28.9.2015, Ra 2015/08/0064) ins Treffen führen konnte, die einer Untersuchung objektiv entgegengestanden wären und damit die Annahme einer Weigerung ausschließen würden.Die bP hat durch dieses Verhalten die Vornahme der Untersuchung am 25.6.2019 verhindert, was zweifelsfrei als Verweigerung der vom Pensionsversicherungsträger angesetzten und von der belangten Behörde im Zuge der Niederschrift am 11.6.2019 angeordneten Untersuchung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, AlVG zu werten ist, zumal sie auch keine triftigen Gründe vergleiche dazu VwGH vom 28.9.2015, Ra 2015/08/0064) ins Treffen führen konnte, die einer Untersuchung objektiv entgegengestanden wären und damit die Annahme einer Weigerung ausschließen würden. Die belangte Behörde hat damit zu Recht ausgesprochen, dass der bP ab dem 25.6.2019 keine Notstandshilfe gebührt. Da die bP der Untersuchung am 16.7.2019 nachgekommen ist, besteht ab diesem Tag wieder Anspruch auf die Leistungen aus den Arbeitslosenversicherungsgesetz. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – einheitlichen Rechtsprechung zur Bestimmung des § 8 Abs. 2 AlVG. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – einheitlichen Rechtsprechung zur Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, AlVG. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Eine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, [EMRK] noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (§ 24 Abs.4 VwGVGEine Verhandlung kann entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, [EMRK] noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 [GRC] entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Der maßgebliche Sachverhalt konnte bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Der maßgebliche Sachverhalt konnte bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L501.2223283.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.