4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1 und 2 FPG ein für die Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt.2. Mit Bescheid des BFA vom 21.06.2018, Zl. römisch 40 Salzburg, wurde gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. Dem Beschwerdeführer wurde vom BFA mit Verfahrensanordnung vom 22.06.2018
1 BFA-VG für ein etwaiges Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Dem Beschwerdeführer wurde vom BFA mit Verfahrensanordnung vom 22.06.2018
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für ein etwaiges Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter, XXXX , des Beschwerdeführers am 25.06.2018 ordnungsgemäß zugestellt (vgl. AS 171).Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter, römisch 40 , des Beschwerdeführers am 25.06.2018 ordnungsgemäß zugestellt vergleiche AS 171). Nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist erwuchs der Bescheid am 10.07.2018 in Rechtskraft.
GVG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).4. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des BFA vom 27.08.2018, Zl. römisch 40 Salzburg, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.08.2018
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid
Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand nicht glaubwürdig sei, zumal der Beschwerdeführer seit beinahe 30 Jahren im Bundesgebiet leben würde, sohin davon auszugehen sei, dass er die deutsche Sprache in einem ausreichenden Maße beherrsche, weshalb das Vorbringen, dass der damalige rechtsfreundliche Vertreter den Bescheid des BFA an einen Dolmetscher geschickt habe, der diesen nicht weitergeleitet habe, ins Leere gehe. Darüber hinaus liege im Vorliegenden Fall ein Auswahlverschulden vor und müsse sich der Beschwerdeführer ein Fehlverhalten seines Anwaltes zurechnen lassen. Mit Verfahrensanordnung vom 27.08.2018 wurde
1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 27.08.2018 wurde
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers, XXXX , am 29.08.2018 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen der Beschwerdeführer selbst mit Schreiben vom 26.09.2018 Beschwerde erhob.Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers, römisch 40 , am 29.08.2018 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen der Beschwerdeführer selbst mit Schreiben vom 26.09.2018 Beschwerde erhob. Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde zu Unrecht den Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen habe und sei er rechtswidriger Weise am XXXX 2018 abgeschoben worden. Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde zu Unrecht den Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen habe und sei er rechtswidriger Weise am römisch 40 2018 abgeschoben worden.
GVG keine Folge gegeben wurde, abgewiesen.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2020, Zl. L514 2207018-2/15, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.08.2018, Zl. römisch 40 Salzburg, mit welchem dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.08.2018
Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben wurde, abgewiesen.
1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.2.1.
Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar. 2.2.
1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.2.2.
Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht jedoch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides [vgl. § 63 Abs. 5 AVG] oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH10.09.1998, 98/20/0347; Art 3 Abs. 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht jedoch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides [vgl. Paragraph 63, Absatz 5, AVG] oder das Einlangen des Antrages fällt vergleiche VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 32, Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH10.09.1998, 98/20/0347; Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von Paragraph 32, Absatz eins, AVG offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003; vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 32 AVG, RZ 12).Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von Paragraph 32, Absatz 2, AVG und Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003; vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [2. Ausgabe 2014] Paragraph 32, AVG, RZ 12).
2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.
Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN). 2.3. Die für gegenständliches Verfahren geltende zweiwöchige Beschwerdefrist begann am 25.06.2018 zu laufen und endete
2 AVG am 09.07.2018, 24:00 Uhr. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 09.07.2018, am 10.07.2018, in Rechtskraft erwachsen. Die am 16.08.2018 dem BFA übermittelte Beschwerde ist sohin verspätet.2.3. Die für gegenständliches Verfahren geltende zweiwöchige Beschwerdefrist begann am 25.06.2018 zu laufen und endete
Paragraph 32, Absatz 2, AVG am 09.07.2018, 24:00 Uhr. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 09.07.2018, am 10.07.2018, in Rechtskraft erwachsen. Die am 16.08.2018 dem BFA übermittelte Beschwerde ist sohin verspätet. Dem Beschwerdeführer bzw seinem rechtsfreundlichen Vertreter war der Umstand der verspäteten Beschwerde bewusst und wurde im Rahmen des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Rechtfertigung Folgendes dargetan: Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der seinerzeitige Anwalt den Bescheid des BFA an den Dolmetscher des Beschwerdeführers übermittelt habe, der diesen jedoch nicht an den Beschwerdeführer weitergeleitet habe. Der Dolmetscher habe dem Beschwerdeführer auf Nachfrage mitgeteilt, dass der den Bescheid seitens des Anwaltes niemals erhalten habe. Der Rechtsanwalt habe in weiterer Folge kein Rechtsmittel ergriffen, da er mangels Rückmeldung der Meinung gewesen sei, dass ein solches nicht erwünscht sei. 2.
GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Zu Spruchteil B):
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie sich aus der oben wiedergegeben Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen
2 AVG sowie zum Prozedere eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf diese Judikatur und weicht davon nicht ab.Wie sich aus der oben wiedergegeben Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen
Paragraph 32, Absatz 2, AVG sowie zum Prozedere eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf diese Judikatur und weicht davon nicht ab. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L514.2207018.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.