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{'item': 'L514 2207018-1'}

Obsah (9)Art 133§ 67§ 70§ 52§ 33§ 16§ 32§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2020 GeschäftszahlL514 2207018-1 SpruchL514 2207018-1/18E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. KLOIBM

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 07.05.2018 wurde XXXX mitgeteilt, dass das BFA beabsichtige (so sei wegen des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet) gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. Der Beschwerdeführer könne innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abgeben (vgl. AS 9).
  2. Mit „Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme“ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: BFA) vom 07.05.2018 wurde römisch 40 mitgeteilt, dass das BFA beabsichtige (so sei wegen des persönlichen Verhaltens des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet) gegen ihn eine aufenthaltsbeendende Maßnahme zu erlassen. Der Beschwerdeführer könne innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abgeben vergleiche AS 9). Am 22.05.2018 und am 12.06.2018 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundliche Vertreter XXXX um Fristerstreckung (bis 12.06.2018 bzw. bis 19.06.2018) für die Stellungnahme zum Schreiben vom 07.05.2018 (vgl. AS 25ff bzw. 37ff).Am 22.05.2018 und am 12.06.2018 ersuchte der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundliche Vertreter römisch 40 um Fristerstreckung (bis 12.06.2018 bzw. bis 19.06.2018) für die Stellungnahme zum Schreiben vom 07.05.2018 vergleiche AS 25ff bzw. 37ff). Am 19.06.2018 nahm der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Konvolutes an Beilagen durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.05.2018 Stellung (vgl. AS 59ff).Am 19.06.2018 nahm der Beschwerdeführer unter Vorlage eines Konvolutes an Beilagen durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 07.05.2018 Stellung vergleiche AS 59ff).
  3. Mit Bescheid des BFA vom 21.06.2018, Zl. XXXX Salzburg, wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein für die Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt.2. Mit Bescheid des BFA vom 21.06.2018, Zl. römisch 40 Salzburg, wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 3 Jahren und 6 Monaten befristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt. Dem Beschwerdeführer wurde vom BFA mit Verfahrensanordnung vom 22.06.2018

§ 52Abs.

1 BFA-VG für ein etwaiges Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Dem Beschwerdeführer wurde vom BFA mit Verfahrensanordnung vom 22.06.2018

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für ein etwaiges Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter, XXXX , des Beschwerdeführers am 25.06.2018 ordnungsgemäß zugestellt (vgl. AS 171).Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter, römisch 40 , des Beschwerdeführers am 25.06.2018 ordnungsgemäß zugestellt vergleiche AS 171). Nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist erwuchs der Bescheid am 10.07.2018 in Rechtskraft.

  1. Am 16.08.2018 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen neuen rechtsfreundlichen Vertreter, XXXX , die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und holte gleichzeitig die Beschwerdeerhebung nach.
  2. Am 16.08.2018 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen neuen rechtsfreundlichen Vertreter, römisch 40 , die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und holte gleichzeitig die Beschwerdeerhebung nach. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der seinerzeitige Anwalt den Bescheid des BFA an den Dolmetscher des Beschwerdeführers übermittelt habe, der diesen jedoch nicht an den Beschwerdeführer weitergeleitet habe. Der Dolmetscher habe dem Beschwerdeführer auf Nachfrage mitgeteilt, dass der den Bescheid seitens des Anwaltes niemals erhalten habe. Der Rechtsanwalt habe in weiterer Folge kein Rechtsmittel ergriffen, da er mangels Rückmeldung der Meinung gewesen sei, dass ein solches nicht erwünscht sei. In Bezug auf das Aufenthaltsverbot wurde zusammengefasst dargetan, dass ein solches nicht geboten sei. Der Beschwerdeführer habe zwar in der Vergangenheit Fehler gemacht, jedoch seien diese im Zusammenhang mit seinen damaligen Ehestreitigkeiten passiert. Zwischenzeitig verstehe er sich mit seiner Ex-Ehegattin wieder gut und lebe der Beschwerdeführer nunmehr in geregelten Lebensverhältnissen. Er gehe einer Arbeit nach, habe eine eigene Wohnung und das Sorgerecht für seine beiden minderjährigen Söhne. Aus diesem Grund sei nicht mehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Zukunft Rechtsbrüche begehen werde.
  3. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des BFA vom 27.08.2018, Zl. XXXX Salzburg, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.08.2018

§ 33Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

§ 33Abs. 4 Vw

GVG ausgeschlossen (Spruchpunkt II.).4. Mit gegenständlich bekämpftem Bescheid des BFA vom 27.08.2018, Zl. römisch 40 Salzburg, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.08.2018

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG ausgeschlossen (Spruchpunkt römisch zwei.). Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen im Antrag auf Wiedereinsetzung in den Vorigen Stand nicht glaubwürdig sei, zumal der Beschwerdeführer seit beinahe 30 Jahren im Bundesgebiet leben würde, sohin davon auszugehen sei, dass er die deutsche Sprache in einem ausreichenden Maße beherrsche, weshalb das Vorbringen, dass der damalige rechtsfreundliche Vertreter den Bescheid des BFA an einen Dolmetscher geschickt habe, der diesen nicht weitergeleitet habe, ins Leere gehe. Darüber hinaus liege im Vorliegenden Fall ein Auswahlverschulden vor und müsse sich der Beschwerdeführer ein Fehlverhalten seines Anwaltes zurechnen lassen. Mit Verfahrensanordnung vom 27.08.2018 wurde

§ 52Abs.

1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 27.08.2018 wurde

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt. Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers, XXXX , am 29.08.2018 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen der Beschwerdeführer selbst mit Schreiben vom 26.09.2018 Beschwerde erhob.Dieser Bescheid wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers, römisch 40 , am 29.08.2018 ordnungsgemäß zugestellt, wogegen der Beschwerdeführer selbst mit Schreiben vom 26.09.2018 Beschwerde erhob. Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde zu Unrecht den Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen habe und sei er rechtswidriger Weise am XXXX 2018 abgeschoben worden. Begründend wurde darin zusammengefasst ausgeführt, dass die Behörde zu Unrecht den Antrag auf Widereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen habe und sei er rechtswidriger Weise am römisch 40 2018 abgeschoben worden.

  1. Am 27.09.2018 erfolgte die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Schreiben vom 09.01.2019 ersuchte der Beschwerdeführer um Bekanntgabe des Verfahrensstandes. Diesem Ersuchen wurde mit Mittelung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 15.01.2019 entsprochen. Am 27.03.2019 gab der Beschwerdeführer die Vollmachtserteilung an seine Schwägerin XXXX bekannt und ersuchte neuerlich um Bekanntgabe des Verfahrensstandes. Am 27.03.2019 gab der Beschwerdeführer die Vollmachtserteilung an seine Schwägerin römisch 40 bekannt und ersuchte neuerlich um Bekanntgabe des Verfahrensstandes. Am 12.04.2019 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die Schwägerin als Vertreterin des Beschwerdeführers telefonisch um Mitteilung, ob und wer den Beschwerdeführer künftig im ho. Verfahren vertrete bzw. an wen zukünftige Zustellungen/Schreiben ergehen sollen. Am 18.04.2019 übermittelte der Beschwerdeführer die Zustellvollmacht für seine Schwägerin XXXX und erklärte gleichzeitig die Rücknahme der Vollmacht von XXXX . Zudem führte er aus, dass er diesem Anwalt nie eine Vollmacht gegeben habe und ersuchte er, ihm eine Kopie der Vollmacht zu übersenden, die vorgelegt worden sei.Am 18.04.2019 übermittelte der Beschwerdeführer die Zustellvollmacht für seine Schwägerin römisch 40 und erklärte gleichzeitig die Rücknahme der Vollmacht von römisch 40 . Zudem führte er aus, dass er diesem Anwalt nie eine Vollmacht gegeben habe und ersuchte er, ihm eine Kopie der Vollmacht zu übersenden, die vorgelegt worden sei. Mit Schreiben vom 26.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer bzw. seiner Vertreterin der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.09.2018 übermittelt, woraus hervorgeht, dass sich der Rechtsvertreter ( XXXX ) auf die ihm erteilte Vollmacht berufe.Mit Schreiben vom 26.04.2019 wurde dem Beschwerdeführer bzw. seiner Vertreterin der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.09.2018 übermittelt, woraus hervorgeht, dass sich der Rechtsvertreter ( römisch 40 ) auf die ihm erteilte Vollmacht berufe. Am 15.06.2019 übermittelte der Beschwerdeführer ein handschriftliches Schreiben seiner Ex-Frau. Darin wird unter anderem ausgeführt, dass die Kinder unter der Trennung vom Vater sehr leiden würden.
  2. Am 12.08.2019 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung L526 abgenommen und der Gerichtsabteilung L514 neu zugewiesen. Mit E-Mail vom 25.10.2019 gab die Ex-Frau des Beschwerdeführers neuerlich eine Stellungnahme ab, in welcher ausgeführt wurde, wie sehr die Kinder aufgrund der Abschiebung des Vaters leiden würden, und ersuchte um Aufhebung des Einreiseverbotes ihres Ex-Mannes. Mit E-Mail vom 04.03.2020 übermittelte die Schwägerin des Beschwerdeführers als seine Vertreterin eine zusätzliche Vollmacht für die Tochter des Beschwerdeführers, XXXX .Mit E-Mail vom 04.03.2020 übermittelte die Schwägerin des Beschwerdeführers als seine Vertreterin eine zusätzliche Vollmacht für die Tochter des Beschwerdeführers, römisch 40 . Mit Schreiben vom 05.03.2020 wurde zum wiederholten Mal der Verfahrensstand angefragt. Mit Schreiben vom 02.04.2020 wurde seitens des Bundesverwaltungsgerichtes die Auskunft erteilt, dass mit einer Entscheidung im laufend Jahr gerechnet werden könne.
  3. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2020, Zl. L514 2207018-2/15, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.08.2018, Zl. XXXX Salzburg, mit welchem dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.08.2018

§ 33Abs. 1 Vw

GVG keine Folge gegeben wurde, abgewiesen.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2020, Zl. L514 2207018-2/15, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des BFA vom 27.08.2018, Zl. römisch 40 Salzburg, mit welchem dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 16.08.2018

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG keine Folge gegeben wurde, abgewiesen.

  1. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 2.1.

§ 16Abs.

1 BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Z 1, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. § 7 Abs. 4 erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar.2.1.

Paragraph 16, Absatz eins, BFA-VG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer 2, 4 und 7 zwei Wochen, sofern nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt auch in den Fällen des Paragraph 3, Absatz 2, Ziffer eins,, sofern die Entscheidung mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist. Paragraph 7, Absatz 4, erster Satz Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, ist, sofern es sich bei dem Fremden im Zeitpunkt der Bescheiderlassung nicht um einen unbegleiteten Minderjährigen handelt, diesfalls nicht anwendbar. 2.2.

§ 32Abs.

1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.2.2.

Paragraph 32, Absatz eins, AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll. Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht jedoch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides [vgl. § 63 Abs. 5 AVG] oder das Einlangen des Antrages fällt (vgl. VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG § 32 Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH10.09.1998, 98/20/0347; Art 3 Abs. 1 FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von § 32 Abs. 1 AVG offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist.Der Beginn von Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren (nach "Kalenderzeiträumen") bemessen sind, hat weder im AVG noch im FristenÜb eine ausdrückliche Regelung erfahren. Aus dem AVG geht jedoch hervor, dass auch solche Fristen an dem Tag beginnen, auf den das fristauslösende Ereignis (z.B. die Zustellung des Bescheides [vgl. Paragraph 63, Absatz 5, AVG] oder das Einlangen des Antrages fällt vergleiche VwGH 17.01.1990, 89/03/0003; 22.05.1990, 90/11/0089; Hellbling 217; Hengstschläger RZ 250; Mannlicher/Quell AVG Paragraph 32, Anm.3; Thienel/Schulev-Steindl 141; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger RZ 234; ferner etwa auch VwGH10.09.1998, 98/20/0347; Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb: "dies a quo"). Dies wird von Paragraph 32, Absatz eins, AVG offenkundig vorausgesetzt und daher darin angeordnet, dass dieser Tag bei einer nach Tagen bestimmten Frist nicht mitzuzählen ist. Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von § 32 Abs. 2 AVG und Art 3 Abs. 1 FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003; vgl. dazu Hengstschläger/Leeb, AVG I [2. Ausgabe 2014] § 32 AVG, RZ 12).Dementsprechend hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich aus dem Zusammenhalt von Paragraph 32, Absatz 2, AVG und Artikel 3, Absatz eins, FristenÜb ergibt, "dass nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen an dem Tag, und zwar um 24:00 Uhr dieses Tages, zu laufen beginnen, an dem das den Fristenlauf bestimmende Ereignis stattgefunden hat (VwGH 17.01.19990, 89/03/0003; vergleiche dazu Hengstschläger/Leeb, AVG römisch eins [2. Ausgabe 2014] Paragraph 32, AVG, RZ 12).

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

§ 33Abs.

3 AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet.

Paragraph 33, Absatz 3, AVG werden die Tage des Postlaufes in die Frist nicht eingerechnet. Eine nach Wochen bestimmt Frist endet demnach um Mitternacht (24:00 Uhr) des gleich bezeichneten Tages der letzten Woche der Frist (VwGH 18.10.1996, 96/09/0153 mwN). 2.3. Die für gegenständliches Verfahren geltende zweiwöchige Beschwerdefrist begann am 25.06.2018 zu laufen und endete

§ 32Abs.

2 AVG am 09.07.2018, 24:00 Uhr. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 09.07.2018, am 10.07.2018, in Rechtskraft erwachsen. Die am 16.08.2018 dem BFA übermittelte Beschwerde ist sohin verspätet.2.3. Die für gegenständliches Verfahren geltende zweiwöchige Beschwerdefrist begann am 25.06.2018 zu laufen und endete

Paragraph 32, Absatz 2, AVG am 09.07.2018, 24:00 Uhr. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Ablauf des 09.07.2018, am 10.07.2018, in Rechtskraft erwachsen. Die am 16.08.2018 dem BFA übermittelte Beschwerde ist sohin verspätet. Dem Beschwerdeführer bzw seinem rechtsfreundlichen Vertreter war der Umstand der verspäteten Beschwerde bewusst und wurde im Rahmen des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Rechtfertigung Folgendes dargetan: Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass der seinerzeitige Anwalt den Bescheid des BFA an den Dolmetscher des Beschwerdeführers übermittelt habe, der diesen jedoch nicht an den Beschwerdeführer weitergeleitet habe. Der Dolmetscher habe dem Beschwerdeführer auf Nachfrage mitgeteilt, dass der den Bescheid seitens des Anwaltes niemals erhalten habe. Der Rechtsanwalt habe in weiterer Folge kein Rechtsmittel ergriffen, da er mangels Rückmeldung der Meinung gewesen sei, dass ein solches nicht erwünscht sei. 2.

  1. Dieser Argumentation wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2020, Zl. L514 2207018-2/15, entgegengehalten, dass dies kein taugliches Vorbringen sei. Die Beschwerde habe sich lediglich darauf gestützt, dass der an den Rechtsvertreter zugestellte Bescheid vom 21.06.2018 nicht an den Beschwerdeführer, sondern an eine dritte Person, die für den Beschwerdeführer einmal gedolmetscht habe, weitergeleitet worden sei. Diese dritte Person habe den Bescheid dem Beschwerdeführer nicht zukommen lassen, weil diese behaupte, den Bescheid nicht erhalten zu haben. Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter, welche die Entscheidung, die Berufung zu erheben, beeinflussen konnten, würden aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG darstellen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
  2. September 1997, Zlen. 97/18/0285, 0286, mwN).2.
  3. Dieser Argumentation wurde im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.04.2020, Zl. L514 2207018-2/15, entgegengehalten, dass dies kein taugliches Vorbringen sei. Die Beschwerde habe sich lediglich darauf gestützt, dass der an den Rechtsvertreter zugestellte Bescheid vom 21.06.2018 nicht an den Beschwerdeführer, sondern an eine dritte Person, die für den Beschwerdeführer einmal gedolmetscht habe, weitergeleitet worden sei. Diese dritte Person habe den Bescheid dem Beschwerdeführer nicht zukommen lassen, weil diese behaupte, den Bescheid nicht erhalten zu haben. Mängel in der Kommunikation zwischen der Partei und ihrem Vertreter, welche die Entscheidung, die Berufung zu erheben, beeinflussen konnten, würden aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis iSd Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG darstellen vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
  4. September 1997, Zlen. 97/18/0285, 0286, mwN). Des Weiteren ist festzuhalten, dass sich nach Einsicht in den vorgelegten Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte dahingehend ergeben haben, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides an den damaligen rechtsfreundlichen Vertreter allenfalls fehlerhaft erfolgt wäre und wurde dies in der Beschwerde auch nicht bestritten. Unter Zugrundelegung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes geht im Falle des Beschwerdeführers die oben angeführte Argumentation ins Leere. Der Vollständigkeit halber ist auch noch festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer durch die am 01.09.2018 in Kraft getretene 4-wöchige Beschwerdefrist nichts zu gewinnen war, da die mit 16.08.2018 erhobene Beschwerde auch außerhalb Vierwochenfrist lag. 2.
  5. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann eine Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist, oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie sich aus der oben wiedergegeben Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen

§ 32Abs.

2 AVG sowie zum Prozedere eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf diese Judikatur und weicht davon nicht ab.Wie sich aus der oben wiedergegeben Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Berechnung von Fristen

Paragraph 32, Absatz 2, AVG sowie zum Prozedere eine einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung stützt sich auf diese Judikatur und weicht davon nicht ab. Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L514.2207018.1.00

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