RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2020 GeschäftszahlL515 2144853-2 SpruchL515 2144853-2/11E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEIT
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , früher XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018, XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. H. LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , früher römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. der Republik Georgien, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst GmbH ARGE Rechtsberatung – Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.12.2018, römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte II – V des angefochtenen Bescheides werden gem. § 28 Abs. 1 iVm Abs. 5 VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), BGBl I 33/2013 idgF behoben.A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte römisch zwei – römisch fünf des angefochtenen Bescheides werden gem. Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 5, VwGVG, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz), Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, idgF behoben. B)
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrenshergangrömisch eins. Verfahrenshergang I.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist eine seit Ende 2008 im Bundesgebiet aufhältige Staatsangehörige der Republik Georgien. Sie brachte am 26.9.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 55 AsylG ein, welcher von der belangten Behörde (in weiterer Folge als „bB“ bezeichnet) mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde (Spruchpunkt I). Weiters wurde gem. §§ 10 AsylG, 9 BFA-VG, 52 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung der bP nach Georgien gem. § 52 Abs. 9 FPG für zulässig erklärt, sowie gem. § 55 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt und gem. § 53 FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkte II – V). römisch eins.
- Die beschwerdeführende Partei (in weiterer Folge als „bP“ bezeichnet), ist eine seit Ende 2008 im Bundesgebiet aufhältige Staatsangehörige der Republik Georgien. Sie brachte am 26.9.2017 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. Paragraph 55, AsylG ein, welcher von der belangten Behörde (in weiterer Folge als „bB“ bezeichnet) mit dem angefochtenen Bescheid abgewiesen wurde (Spruchpunkt römisch eins). Weiters wurde gem. Paragraphen 10, AsylG, 9 BFA-VG, 52 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Abschiebung der bP nach Georgien gem. Paragraph 52, Absatz 9, FPG für zulässig erklärt, sowie gem. Paragraph 55, FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen festgelegt und gem. Paragraph 53, FPG ein Einreiseverbot für die Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkte römisch zwei – römisch fünf). I.
- Gegen den angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht eine Beschwerde eingebracht.römisch eins.
- Gegen den angefochtenen Bescheid wurde fristgerecht eine Beschwerde eingebracht. I.
- Die bP ist zwischenzeitig im Besitz einer Aufenthaltsberechtigungskarte –Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers, gültig vom 30.1.2020 – 30.1.2025 gem. den einschlägigen Bestimmungen des NAG.römisch eins.
- Die bP ist zwischenzeitig im Besitz einer Aufenthaltsberechtigungskarte –Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers, gültig vom 30.1.2020 – 30.1.2025 gem. den einschlägigen Bestimmungen des NAG. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (Sachverhalt) II.
- Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.römisch zwei.
- Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus dem beschriebenen Verfahrenshergang.
- Beweiswürdigung II.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.römisch zwei.
- Der festgestellte Sachverhalt in Bezug auf den bisherigen Verfahrenshergang steht aufgrund der außer Zweifel stehenden Aktenlage fest.
- Rechtliche Beurteilung II.3.
- Gemäß §§ 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, BGBl I 10/2013 idgF, 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl I 87/2012 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter des BVwG und hat das Gericht gem. § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013 idgF das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Gesetzen sinngemäß anzuwenden, die die bB in dem Beschwerde-verfahren vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.römisch zwei.3.
- Gemäß Paragraphen 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF, 7 Absatz eins, Ziffer eins, BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter des BVwG und hat das Gericht gem. Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2013, idgF das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Gesetzen sinngemäß anzuwenden, die die bB in dem Beschwerde-verfahren vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. II.3.
- Gem. § 58 Abs. 9 Z. 2 AsylG ist gegenständliche Beschwerde aufgrund der zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage zurückzuweisen, weil die bP zwischenzeitig über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG verfügt.römisch zwei.3.
- Gem. Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG ist gegenständliche Beschwerde aufgrund der zum aktuellen Entscheidungszeitpunkt geltenden Sach- und Rechtslage zurückzuweisen, weil die bP zwischenzeitig über ein Aufenthaltsrecht nach dem NAG verfügt. II.3.
- Da der oa. Antrag gem. § 58 Abs. 9 Z. 2 AsylG zurückgewiesen wurde, ist gem. § 10 Abs. 3 AsylG im gegenständlichen Fall keine Rückkehrentscheidung zu erlassen und Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides gem. § 28 Abs. 1 VwGVG zu beheben.römisch zwei.3.
- Da der oa. Antrag gem. Paragraph 58, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG zurückgewiesen wurde, ist gem. Paragraph 10, Absatz 3, AsylG im gegenständlichen Fall keine Rückkehrentscheidung zu erlassen und Spruchpunkt römisch zwei des angefochtenen Bescheides gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zu beheben. II.3.
- Da die Spruchpunkte III – V des angefochtenen Bescheides das rechtliche Schicksal dessen Spruchpunktes II teilen, waren diese ebenfalls gem. § 28
(1)VwGVG zu beheben.römisch zwei.3.3. Da die Spruchpunkte römisch drei – römisch fünf des angefochtenen Bescheides das rechtliche Schicksal dessen Spruchpunktes römisch zwei teilen, waren diese ebenfalls gem. Paragraph 28,
(1)VwGVG zu beheben. II.3.
- Zu den Rechtswirkungen eines den angefochtenen Bescheid behebenden Erkennt-nisses vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
- Aufl, Anm. 17 ff zu § 28 VwGVG).römisch zwei.3.
- Zu den Rechtswirkungen eines den angefochtenen Bescheid behebenden Erkennt-nisses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren
- Aufl, Anmerkung 17 ff zu Paragraph 28, VwGVG). II.
- Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben.römisch zwei.
- Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine Beschwerdeverhandlung unterbleiben. II.
- Aufgrund der anzunehmenden Sprachkenntnisse der bP konnte eine Übersetzung der entsprechenden Teile des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben.römisch zwei.
- Aufgrund der anzunehmenden Sprachkenntnisse der bP konnte eine Übersetzung der entsprechenden Teile des gegenständlichen Erkenntnisses unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht, bzw. die im gegenständlichen Fall anzuwendenden Bestimmungen aufgrund ihres eindeutigen Wortlautes keine andere Auslegung als die hier gewählte zulassen. Hinsichtlich rechtlicher Neuordnungen wurde seitens des ho. Gerichts die höchstgerichtliche Judikatur zu den Vorgängerbestimmungen berücksichtigt. Ebenso löst das ho. Gericht die Frage, ob eine Verhandlung stattzufinden hatte im Lichte der höchstgerichtlichen Judikatur. Im Falle rechtlicher Neuordnungen wurde auch die vergleichbare Vorgängerjudikatur berücksichtigt. Aufgrund der oa. Ausführungen war die Revision nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:L515.2144853.2.00