Obsah (6)
Art 133§ 12§ 2§ 340§ 336§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2020 GeschäftszahlW131 2227672-3 SpruchW131 2227672-3/2E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag Reinhard
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die ASt stellte am 20.01.2020 einen Nachprüfungsantrag gegen die Aufforderung zur Angebotsabgabe samt insb Angebotsunterlagen im gegenständlichen Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung und verband diesen Rechtsschutzantrag mit einem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung und Pauschalgebührenersatzbegehren.
- Nach Erlassung einer befristeten einstweiligen Verfügung am 04.02.2020 zu W131 2227672-1/4E wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt und berichtigte die Auftraggeberseite bereits zuvor etliche Passagen der Angebotsunterlagen im Rahmen der gegenständlichen Anfechtung der Aufforderung zur Angebotsabgabe in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung.
- Das BVwG erließ bei diesem Verfahrensgeschehen folgenden Gebührenverbesserungsauftrag
OZ 8 des Verfahrensakts W131 2227672-2: [...]
- Die Auftraggeberin (AG) hat, vertreten durch die Finanzprokuratur, am 24.01.2020 ua mitgeteilt, dass ein geschätzter Auftragswert iHv 4.692.500 inklusive der Optionen für 2023 und 2024 anzusetzen wäre. Die ASt hat in ihrer verfahrenseinleitenden Eingabe historische Angebotspreise bis zur Höhe EUR 3.656.400,00 aus einem vorangegangenen Vergabeverfahren genannt und dabei den eigenen historischen Angebotspreis mit EUR 3.415.500,00 Euro angegeben, ohne dass insoweit zB klar wäre, ob von der ASt auch dabei Optionen berücksichtigt worden sind.
- Der VwGH hat bereits eindeutig klargestellt, dass nicht die reduzierten Pauschalgebühren für eine Ausschreibungsanfechtung, sondern die regulären Pauschalgebühren zu bezahlen sind, wenn im Nachprüfungsantrag gegen die Wahl des Vergabeverfahrens vorgegangen wird und nicht nur gegen die Ausschreibungsunterlagen, die gemeinsam mit einer Aufforderung zur Angebotsabgabe verschickt werden. So der VwGH am 16.12.2015 zu Ra 2014/04/0045: [...] reguläre Frist des [...] für maßgeblich, weil "die hier gegenständlichen Nachprüfungsanträge auch nach ihrem Inhalt und nach ihrer Zielsetzung nicht gegen die Ausschreibungsunterlagen gerichtet" waren, sondern mit der Anfechtung der Aufforderung zur Angebotsabgabe der Sache nach die Wahl der Verfahrensart bekämpft wurde. [...] Da die Aufforderung zur Angebotsabgabe und die Ausschreibungsunterlagen eine Einheit darstellen (siehe das bereits zitierte Erkenntnis 2007/04/0065), ist für die Beurteilung, ob ein Nachprüfungsantrag dem reduzierten Gebührensatz nach § 3 BVwG-PauschGebV VergabeNachprüfungsantrag dem reduzierten Gebührensatz nach Paragraph 3, BVwG-PauschGebV Vergabe unterliegt, fallbezogen maßgeblich, ob [...]
- Gegenständlich repräsentiert die Bundesministerin für Landesverteidigung den Bund und tritt sohin ein Auftraggeber
Anhang III zum BVergG 2018 = BVergG, BGBl I 2018/65,tritt sohin ein Auftraggeber
Anhang römisch drei zum BVergG 2018 = BVergG, BGBl römisch eins 2018/65, auf. Die Oberschwellenbereichsgrenze liegt damit
§ 12Abs 1 Z 1 BVerg
G iVm der BGBl -Die Oberschwellenbereichsgrenze liegt damit
Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG in Verbindung mit der Bundesgesetzblatt - Kundmachung
BGBl II 2019/358 bei aktuell 139.000 Euro.Kundmachung
BGBl römisch zwei 2019/358 bei aktuell 139.000 Euro. Der zwanzigfache Auftragswert iSd § 2 der Verordnung BGBl II 20187212 beträgt sohinDer zwanzigfache Auftragswert iSd Paragraph 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt römisch zwei 20187212 beträgt sohin (139.000 mal 20 =) 2.780.000 Euro.
- Die Antragstellerin bekämpft mit ihrem Nachprüfungsantrag ausdrücklich jedenfalls auch die Wahl des Vergabeverfahrens und führt derart zB auf Seite 8 ihrer Nachprüfungseingabe vom 21.01.2020 aus: [...] 8.
- Unzulässige Wahl des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung 63 Das verfahrensgegenständliche Vergabeverfahren wird in Form eines Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung geführt. Aufgrund des geschätzten Auftragswertes ist das Vergabeverfahren jedenfalls im Oberschwellenbereich zu führen. Ein Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung ist im Oberschwellenbereich nur äußerst eingeschränkt möglich, weshalb dies gegenständlich der Fall sein soll, ergibt sich nicht aus den Ausschreibungsunterlagen. 64 Falls sich die AG darauf stützen möchte, dass das Verhandlungsverfahren ohne vorherige Bekanntmachung nach § 34 Z 5 BVergG 2018 in concreto zulässig sei, so wird dem folgendesBekanntmachung nach Paragraph 34, Ziffer 5, BVergG 2018 in concreto zulässig sei, so wird dem folgendes entgegengehalten: 65 Aufträge können nach der ebengenannten Bestimmung nur dann im Wege des Verhandlungsverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung vergeben werden, wenn [...]
- Der geschätzte Auftragswert beträgt wie aufgezeigt weit mehr als das Zwanzigfache jenes Auftragswerts, ab dem der Oberschwellenbereich beginnt, womit die Antragstellerin bereits bei Überreichung ihrer Nachprüfungs- und eV - Eingabe
der Verordnung BGBl II 2018/212 Pauschalgebühren wie folgt geschuldet hat:römisch zwei 2018/212 Pauschalgebühren wie folgt geschuldet hat:
§ 2Abs 1 Z 1 dieser Verordnung (2.160 mal 6, sohin) 12.960 Euro für den
Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, dieser Verordnung (2.160 mal 6, sohin) 12.960 Euro für den Nachprüfungsantrag.
§ 340Abs 1 Z 4 BVerg
G 50% dieser Nachprüfungsgebühr als Gebühr für den AntragGemäß Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG 50% dieser Nachprüfungsgebühr als Gebühr für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung = 6.480 Euro. Insgesamt schuldet (-e) die Antragstellerin daher 19.440 Euro an Pauschalgebühren.
- Unter Berücksichtigung der bisherigen Einzahlung von 972 Euro ist damit ein Gebührenbetrag iHv 18 468 Euro noch als unbezahlt offen.
- Die Antragstellerin wird hiermit im Rahmen eines Gebührenverbesserungsauftrags aufgefordert, bis zu 04.02.2020 in einer
§ 340Abs 1 Z 3 BVerg
G zulässigenaufgefordert, bis zu 04.02.2020 in einer
Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG zulässigen Zahlungsweise den Betrag von 18.468,00 Euro zu entrichten und die Entrichtung insoweit bis 04.02.2020
§ 336BVerg
G durch ERV - Vorlage eines entsprechenden Belegs gegenüber04.02.2020
Paragraph 336, BVergG durch ERV - Vorlage eines entsprechenden Belegs gegenüber dem BVwG nachzuweisen.
- Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung und vorangehender Teilberichtigung der angefochtenen Entscheidung erklärte die Auftraggeberseite scbließlich nach einer unangefochtenen Widerufsentscheidung den Widerruf des Vergabeverfahrens.
- Die ASt zog daraufhin ihren Nachprüfungsantrag wegen Klaglosstellung zurück und erklärte, dass kein Fortführungs- sprich Weiterführungsantrag im Feststellungsverfahren gestellt werden wird. Pauschalgebührenersatz wurde weiter begehrt. II. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen (samt Besweiswürdigung) Der Verfahrensgang wird als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt; und ergibt sich dieser aus dem Inhalt der Verfahrensakten W131 2227672-1, -2 und -
- Dass die Antragstellerin insgesamt 19.440 Euro als Pauschalgebühren entrichtet hat, ergibt sich aus den Gerichtsakten; ebenso, dass es sich bei dem zu Grunde liegenden Vergabeverfahren um einen Lieferauftrag im Oberschwellenbereich mit einem geschätzten Auftragswert iHv ca 4,7 Mio Euro handelt.
- Zum Pauschalgebührenersatz Der hier anzuwendende § 340 Abs 1 und Abs 2 BVergG 2018 (= BVergG) lautet:Der hier anzuwendende Paragraph 340, Absatz eins und Absatz 2, BVergG 2018 (= BVergG) lautet:
(1)Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner
§ 340entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber.
Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner
§ 340entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(1)Der vor dem Bundesverwaltungsgericht auch nur teilweise obsiegende Antragsteller hat Anspruch auf Ersatz seiner
Paragraph 340, entrichteten Gebühren durch den Auftraggeber. Der Antragsteller hat ferner Anspruch auf Ersatz seiner
Paragraph 340, entrichteten Gebühren, wenn er während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird.
(2)Ein Anspruch auf Ersatz der Gebühren für einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung besteht nur dann, wenn
- dem Nachprüfungsantrag (Hauptantrag) stattgegeben wird oder wenn der Antragsteller während des anhängigen Verfahrens klaglos gestellt wird und
- dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung stattgegeben wurde bzw. im Falle der Klaglosstellung stattzugeben gewesen wäre oder der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nur wegen einer Interessenabwägung abgewiesen wurde oder im Falle der Klaglosstellung abzuweisen gewesen wäre. Die für den Nachprüfungsantrag, der sich auch gegen die Wahl des Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung richtete, und für den eV - Antrag entrichteten Pauschalgebühren entsprechen der Höhe nach beim festgestellten geschätzten Auftragswert der VO BGBl II 2018/212 (- sechsfache Nachprüfungsgebühr ausgehend von der Oberschwellenbereichsgebühr zuzüglich 50% dieser erhöhten Gebühr für den eV - Antrag
§ 340Abs 1 Z 4 BVerg
G).Die für den Nachprüfungsantrag, der sich auch gegen die Wahl des Vergabeverfahrens ohne vorherige Bekanntmachung richtete, und für den eV - Antrag entrichteten Pauschalgebühren entsprechen der Höhe nach beim festgestellten geschätzten Auftragswert der VO BGBl römisch zwei 2018/212 (- sechsfache Nachprüfungsgebühr ausgehend von der Oberschwellenbereichsgebühr zuzüglich 50% dieser erhöhten Gebühr für den eV - Antrag
Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 4, BVergG). Da die Antragstellerin durch den erklärten Widerruf des Vergabeverfahrens betreffend ihren Nachprüfungsantrag klaglos gestellt worden ist und zudem zuvor eine einstweilige Verfügung erlassen worden ist, waren der Auftraggeberseite die
der Verordnung BGBl II 2018/212 zuvor anstragstellerinnenseitig entrichteten Pauschalgebühren antragsgemäß aufzuerlegen.Da die Antragstellerin durch den erklärten Widerruf des Vergabeverfahrens betreffend ihren Nachprüfungsantrag klaglos gestellt worden ist und zudem zuvor eine einstweilige Verfügung erlassen worden ist, waren der Auftraggeberseite die
der Verordnung BGBl römisch zwei 2018/212 zuvor anstragstellerinnenseitig entrichteten Pauschalgebühren antragsgemäß aufzuerlegen. B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art 133Abs 4 B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision war
Art 133
Abs 4 B-VG nicht zuzulassen, weil die gegenständliche Entscheidung eine Einzelfallentscheidung vor dem Hintergrund eindeutig auslegbarer Gesetzesbestimmungen ist, bei der keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen werden.Die Revision war
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zuzulassen, weil die gegenständliche Entscheidung eine Einzelfallentscheidung vor dem Hintergrund eindeutig auslegbarer Gesetzesbestimmungen ist, bei der keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W131.2227672.3.00