1 Z 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, FPG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Kosovo, stellte am 19.12.2017 bei der Österreichischen Botschaft Skopje (im Folgenden: "ÖB Skopje") einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie D mit einer Gültigkeit von 180 Tagen. Als Hauptzweck der Reise wurde der Besuch des Ehemannes angegeben. Als geplantes Ankunftsdatum in Österreich wurde der 27.12.2017, als geplantes Abreisedatum der 23.06.2018 angegeben. Als einladende Person wurde XXXX der Schwiegervater der Beschwerdeführerin, angeführt. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden vom Einlader getragen. Im Zuge der Antragstellung gab die BF an, nicht berufstätig zu sein.Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige des Kosovo, stellte am 19.12.2017 bei der Österreichischen Botschaft Skopje (im Folgenden: "ÖB Skopje") einen Antrag auf Ausstellung eines zur mehrfachen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie D mit einer Gültigkeit von 180 Tagen. Als Hauptzweck der Reise wurde der Besuch des Ehemannes angegeben. Als geplantes Ankunftsdatum in Österreich wurde der 27.12.2017, als geplantes Abreisedatum der 23.06.2018 angegeben. Als einladende Person wurde römisch 40 der Schwiegervater der Beschwerdeführerin, angeführt. Die Reisekosten und die Lebenshaltungskosten während des Aufenthalts würden vom Einlader getragen. Im Zuge der Antragstellung gab die BF an, nicht berufstätig zu sein. Dem Antrag war ein Schreiben der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführerin angefügt, in welchem ausgeführt wurde, dass der Schwiegervater der Beschwerdeführerin diese einladen würde, da ihr Ehemann erst seit kurzem eine neue Anstellung habe und daher die geforderten Lohnzettel der letzten sechs Monate nicht vorlegen könne. Der Ehemann der Beschwerdeführerin lebe in Österreich im gemeinsamen Haushalt mit seinen Eltern; das Haus stehe im Eigentum des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin. Da die Beschwerdeführerin noch nicht über das erforderliche Mindestalter verfüge, um einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Familienangehörige nach dem NAG zu stellen, werde die Ausstellung eines Visums D beantragt. Die Beschwerdeführerin werde vor Ablauf des Visums in den Kosovo zurückkehren. Mit dem Antrag wurden folgende verfahrensrelevante Dokumente vorgelegt: - Kopie des Reisepasses der Beschwerdeführerin - elektronische Verpflichtungserklärung (EVE) des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin: o Verpflichteter: XXXX , Schwiegervater der Eingeladenen, mazedonischer Staatsangehöriger, seit 2006 Fabrikarbeiter bei der XXXX GmbH; monatliches Nettoeinkommen: 2.500 Euro, Kreditverbindlichkeiten und Kosten für das Eigentumshaus in XXXX , betragen 808,-- Euro pro Monat; kein weiteres Haushaltseinkommen; kein sonstiges Vermögen; keine Sorgepflichten.o Verpflichteter: römisch 40 , Schwiegervater der Eingeladenen, mazedonischer Staatsangehöriger, seit 2006 Fabrikarbeiter bei der römisch 40 GmbH; monatliches Nettoeinkommen: 2.500 Euro, Kreditverbindlichkeiten und Kosten für das Eigentumshaus in römisch 40 , betragen 808,-- Euro pro Monat; kein weiteres Haushaltseinkommen; kein sonstiges Vermögen; keine Sorgepflichten. - Heiratsurkunde aus dem Kosovo vom 24.10.2017 betreffend die Beschwerdeführerin und ihren Ehemann (inkl. deutscher Übersetzung) - Geburtsurkunde der Beschwerdeführerin inkl. deutscher Übersetzung - Auszug aus dem Personenstandsregister betreffend die Beschwerdeführerin (inkl. deutscher Übersetzung) - Meldezettel, Geburtsurkunde, Kopie des Reisepasses, Kopie des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" betreffend den Ehemann - Meldezettel, Kopie des Reisepasses, Kopie des Aufenthaltstitels "Daueraufenthalt-EU" betreffend den Schwiegervater - Grundbuchsauszug betreffend das Eigentumshaus des Schwiegervaters - Dienstvertrag und Lohnzettel des Schwiegervaters - Polizze über den Abschluss einer Reisekrankenversicherung für die Beschwerdeführerin Mit "Aufforderung zur Stellungnahme" vom 27.12.2017 wurde der Beschwerdeführerin seitens der ÖB Skopje Parteiengehör eingeräumt und mitgeteilt, dass folgende Bedenken gegen die Erteilung des beantragten Visums bestünden: "Ihre Wiederausreise in den Heimatstaat erscheint nicht gesichert. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben: Genaue Begründung: Sie gehen im Heimatstaat keiner Berufstätigkeit nach und haben kein eigenes Einkommen. Sie haben keine eigene Familie im Heimatstaat. Ihr Ehemann lebt in Österreich. Die Botschaft stellt also fest, dass Sie weder über wirtschaftliche noch über familiäre Bindungen zum Heimatstaat verfügen, weswegen Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden konnte." Der Beschwerdeführerin wurde Gelegenheit gegeben, innerhalb einer Frist von einer Woche in schriftlicher Form und in deutscher Sprache diese Bedenken durch unter Beweis zu stellendes Vorbringen zu zerstreuen. Mit Schreiben vom 28.12.2017, verfasst von der rechtsfreundlichen Vertretung, erstattete die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme und brachte im Wesentlichen vor, dass der Grund des geplanten Aufenthaltes, wie auch aus den eingereichten Dokumenten hervorgehe, der Besuch ihres Ehemannes sei. Die ÖB möge darlegen, weshalb begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin bestehen würden. Der Vorhalt, die Beschwerdeführerin würde nicht vor Ablauf des Visums aus Österreich ausreisen, sei nicht haltbar und gleiche einer pauschalen Verurteilung einer Drittstaatsangehörigen. Sie habe Dokumente vorgelegt, welche zeigen würden, dass die Kosten des Aufenthaltes gedeckt seien und die Ein- und Ausreise sichergestellt sei. Es seien eine EVE, eine Reisekrankenversicherung und die Bustickets für die Ein- und die Ausreise vorgelegt worden. Es bestehe kein konkreter Anhaltspunkt, dass die Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig ausreisen würde. Die Beschwerdeführerin werde in Österreich auch die deutsche Sprache erlernen, um allenfalls nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ihren Lebensmittelpunkt nach Erreichen des 21. Lebensjahres nach Österreich zu verlegen. Der Gatte der Beschwerdeführerin verfüge über den Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt EU". Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.01.2018, zugestellt am 05.01.2018, verweigerte die ÖB Skopje die Erteilung des beantragten Visums mit folgender Begründung: "[...] Ihre Stellungnahme konnte die vorgehaltenen Bedenken der Behörde nicht zerstreuen, weil sie kein konkretes Vorbringen enthielt. Die in der Aufforderung zur Stellungnahme dargelegten Bedenken konnten damit nicht entkräftet werden und stellen sich die zunächst nur vorläufig angenommenen Tatsachen im Rahmen der freien Beweiswürdigung als erwiesen dar. [...] Ihre Wiederausreise in den Heimatstaat erscheint nicht gesichert. Es bestehen begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit Ihrer Angaben: Genaue Begründung: Sie gehen im Heimatstaat keiner Berufstätigkeit nach und haben kein eigenes Einkommen. Sie haben keine eigene Familie im Heimatstaat. Ihr Ehemann lebt in Österreich. Die Botschaft stellt also fest, dass Sie weder über wirtschaftliche noch über familiäre Bindungen zum Heimatstaat verfügen, weswegen Ihre Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, nicht festgestellt werden konnte." Gegen diesen Bescheid wurde am 02.02.2018 fristgerecht Beschwerde eingebracht und ausgeführt, dass die Behörde betreffend die Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin einem Generalverdacht gefolgt sei und auf Basis von Vermutungen davon ausgegangen sei, dass keinerlei Bindungen zum Heimatstaat bestehen würden. Der Behörde sei nur bekannt gewesen, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin (legal) in Österreich aufhalte. Alle weiteren Ausführungen der ÖB würden nur auf Annahmen und Spekulationen beruhen. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme der ÖB vorliegen, dass die Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig ausreisen würde. Die Beschwerdeführerin lebe in Mazedonien im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern. Nur weil die Beschwerdeführerin nicht ausgeführt habe, dass sie mit ihren Eltern in einer Hausgemeinschaft wohne, dürfe die ÖB nicht von mangelnden familiären Bindungen zum Heimatstaat ausgehen. Es sei richtig, dass die Beschwerdeführerin derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehe; sie habe erst vor kurzem die Schule abgeschlossen. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass ein junges Ehepaar sämtliche Möglichkeiten auf ein gemeinsames, künftiges Leben in Österreich aufs Spiel setzten würde, indem es gegen das Fremdenrecht verstoßen würde. Die ÖB hätte das vorgelegte Rückfahrticket, den Reisepass und die fremdenrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin in ihre Beweiswürdigung miteinbeziehen müssen. Im Übrigen stelle die Verweigerung des Visums einen Eingriff in das Familienleben nach Art. 8 EMRK dar. Der Ehemann habe aufgrund seiner Erwerbstätigkeit nur beschränkt die Möglichkeit, seine Ehefrau im Ausland zu besuchen.Gegen diesen Bescheid wurde am 02.02.2018 fristgerecht Beschwerde eingebracht und ausgeführt, dass die Behörde betreffend die Wiederausreiseabsicht der Beschwerdeführerin einem Generalverdacht gefolgt sei und auf Basis von Vermutungen davon ausgegangen sei, dass keinerlei Bindungen zum Heimatstaat bestehen würden. Der Behörde sei nur bekannt gewesen, dass sich der Ehemann der Beschwerdeführerin (legal) in Österreich aufhalte. Alle weiteren Ausführungen der ÖB würden nur auf Annahmen und Spekulationen beruhen. Es würden keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme der ÖB vorliegen, dass die Beschwerdeführerin nicht rechtzeitig ausreisen würde. Die Beschwerdeführerin lebe in Mazedonien im gemeinsamen Haushalt mit ihren Eltern. Nur weil die Beschwerdeführerin nicht ausgeführt habe, dass sie mit ihren Eltern in einer Hausgemeinschaft wohne, dürfe die ÖB nicht von mangelnden familiären Bindungen zum Heimatstaat ausgehen. Es sei richtig, dass die Beschwerdeführerin derzeit keiner Erwerbstätigkeit nachgehe; sie habe erst vor kurzem die Schule abgeschlossen. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass ein junges Ehepaar sämtliche Möglichkeiten auf ein gemeinsames, künftiges Leben in Österreich aufs Spiel setzten würde, indem es gegen das Fremdenrecht verstoßen würde. Die ÖB hätte das vorgelegte Rückfahrticket, den Reisepass und die fremdenrechtliche Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin in ihre Beweiswürdigung miteinbeziehen müssen. Im Übrigen stelle die Verweigerung des Visums einen Eingriff in das Familienleben nach Artikel 8, EMRK dar. Der Ehemann habe aufgrund seiner Erwerbstätigkeit nur beschränkt die Möglichkeit, seine Ehefrau im Ausland zu besuchen. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.03.2018, wies die ÖB Skopje die Beschwerde
GVG als unbegründet ab. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Hinweis auf ein bestehendes Familienleben in Mazedonien wenig Sinn mache, da durch die Heirat eben eine neue Familie begründet worden sei, deren Mittelpunkt klar in Österreich liege. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin angegeben, im Kosovo zu leben. Auch spreche gegen die Rückkehrwilligkeit der Beschwerdeführerin, dass diese keiner Beschäftigung nachgehe und auch nicht vorhabe, eine solche aufzunehmen. Auch habe die Beschwerdeführerin keine ihrer Angaben nachgewiesen, obwohl sie dazu in der "Aufforderung zur Stellungnahme" aufgefordert worden sei. Die Beschwerdeführerin hätte etwa Beweise über eine allfällige weiterführende Ausbildung und über den angeblich kürzlich erfolgten Schulabschluss vorlegen können. Überdies sei das von der Beschwerdeführerin oftmals erwähnte Busticket nie vorgelegt worden. Ebenso hinsichtlich des angeblichen Familienlebens mit ihren Eltern in Mazedonien. Das Vorbringen, dass das jugendliche Alter der Beschwerdeführerin als Nachweis diene, dass diese im Verband mit ihren Eltern weiter leben wolle, könne nicht als Beweis dienen, da die Beschwerdeführerin durch die Eheschließung ihren Willen bekundet habe, aus dem elterlichen Verband auszuscheiden, um ihr Leben künftig mit ihrem Mann zu verbringen. Sollte dies nicht der Fall sei, würde es sich um eine Scheinehe handeln, welche ebenfalls nicht als Grundlage für die Einreise in das Bundesgebiet dienen könne. Der Verweis auf Art. 8 EMRK könne ebenfalls keine Entscheidungsänderung herbeiführen, da die Einschränkung des Zuzuges von Ehegatten unter 21 Jahren im NAG geregelt und vorgesehen sei und damit der österreichischen Rechtsordnung entspreche. Art 8 EMRK treffe (auch) keine Aussagen darüber, wo das Familienleben stattzufinden habe. Es bestünden begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht. Betreffend das Vorbringen, der Ehemann könne aufgrund seiner Erwerbstätigkeit seine Ehefrau nur eingeschränkt besuchen, sei festzuhalten, dass vergleichbare Gegebenheiten auch auf Berufspendler zutreffen würden und es tägliche Bus- und Flugverbindungen von Österreich nach Mazedonien gebe.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 29.03.2018, wies die ÖB Skopje die Beschwerde
Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG als unbegründet ab. In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der Hinweis auf ein bestehendes Familienleben in Mazedonien wenig Sinn mache, da durch die Heirat eben eine neue Familie begründet worden sei, deren Mittelpunkt klar in Österreich liege. Gleichzeitig habe die Beschwerdeführerin angegeben, im Kosovo zu leben. Auch spreche gegen die Rückkehrwilligkeit der Beschwerdeführerin, dass diese keiner Beschäftigung nachgehe und auch nicht vorhabe, eine solche aufzunehmen. Auch habe die Beschwerdeführerin keine ihrer Angaben nachgewiesen, obwohl sie dazu in der "Aufforderung zur Stellungnahme" aufgefordert worden sei. Die Beschwerdeführerin hätte etwa Beweise über eine allfällige weiterführende Ausbildung und über den angeblich kürzlich erfolgten Schulabschluss vorlegen können. Überdies sei das von der Beschwerdeführerin oftmals erwähnte Busticket nie vorgelegt worden. Ebenso hinsichtlich des angeblichen Familienlebens mit ihren Eltern in Mazedonien. Das Vorbringen, dass das jugendliche Alter der Beschwerdeführerin als Nachweis diene, dass diese im Verband mit ihren Eltern weiter leben wolle, könne nicht als Beweis dienen, da die Beschwerdeführerin durch die Eheschließung ihren Willen bekundet habe, aus dem elterlichen Verband auszuscheiden, um ihr Leben künftig mit ihrem Mann zu verbringen. Sollte dies nicht der Fall sei, würde es sich um eine Scheinehe handeln, welche ebenfalls nicht als Grundlage für die Einreise in das Bundesgebiet dienen könne. Der Verweis auf Artikel 8, EMRK könne ebenfalls keine Entscheidungsänderung herbeiführen, da die Einschränkung des Zuzuges von Ehegatten unter 21 Jahren im NAG geregelt und vorgesehen sei und damit der österreichischen Rechtsordnung entspreche. Artikel 8, EMRK treffe (auch) keine Aussagen darüber, wo das Familienleben stattzufinden habe. Es bestünden begründete Zweifel an der Wiederausreiseabsicht. Betreffend das Vorbringen, der Ehemann könne aufgrund seiner Erwerbstätigkeit seine Ehefrau nur eingeschränkt besuchen, sei festzuhalten, dass vergleichbare Gegebenheiten auch auf Berufspendler zutreffen würden und es tägliche Bus- und Flugverbindungen von Österreich nach Mazedonien gebe. Dagegen brachte die Beschwerdeführerin am 30.03.2018 fristgerecht einen Vorlageantrag
GVG ein.Dagegen brachte die Beschwerdeführerin am 30.03.2018 fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG ein. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Inneres vom 18.04.2018, beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 20.04.2018, wurde der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Paragraph 9, Absatz 3, FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
GVG durch Beschluss.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss. Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 145/2017 lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017, lauten: "Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten § 11.
Abs 1 Z 9 sind Art 9 Abs 1 erster Satz und Art 14 Abs 6 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.Paragraph 11,
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 9, sind Artikel 9, Absatz eins, erster Satz und Artikel 14, Absatz 6, Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (Paragraph 39 a, AVG). Paragraph 10, Absatz eins, letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.
Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
Absatz eins, betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung sind auch die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist anzugeben.
Abs. 1 Z 1 bis 8 und 10;1. sechs Monaten bei Ausstellung von Visa
Absatz eins, Ziffer eins bis 8 und 10; 2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Abs. 1 Z 9;2. neun Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Absatz eins, Ziffer 9,; 3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Abs. 1 Z 1, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder3. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Absatz eins, Ziffer eins,, sofern dies aus Gründen des nationalen Interesses oder auf Grund internationaler Verpflichtungen notwendig ist; oder 4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Abs. 1 Z 3, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG
BVO ausgenommen ist, notwendig ist.4. zwölf Monaten bei Ausstellung von Visa
Absatz eins, Ziffer 3,, sofern dies auf Grund internationaler Vereinbarungen zur Ausübung einer Tätigkeit, die vom AuslBG
Paragraph eins, Ziffer 14, AuslBVO ausgenommen ist, notwendig ist.
Abs. 1 sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
Absatz eins, sind befristet zu erteilen. Ihre Gültigkeitsdauer darf jene des Reisedokumentes nicht übersteigen. Die Gültigkeitsdauer des Reisedokumentes hat, ausgenommen in begründeten Notfällen, jene eines Visums um mindestens drei Monate zu übersteigen. Eine von der erlaubten Aufenthaltsdauer abweichende Gültigkeitsdauer der Visa ist unzulässig.
Abs. 1 Z 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (§ 2 Abs. 4 Z 17a) oder ein Antrag
Absatz eins, Ziffer 8 und 9 können mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als 91 Tagen ausgestellt werden, sofern ein Verlängerungsantrag (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 17 a,) oder ein Antrag
Paragraph 22 a, gestellt wurde und der durchgehende Aufenthalt im Bundesgebiet insgesamt 90 Tage übersteigt.
Abs. 1 Z 1 sowie
des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden.
Absatz eins, Ziffer eins, sowie
des Visakodex können unter den Voraussetzungen, unter denen für österreichische Staatsbürger österreichische Dienstpässe ausgestellt werden, als Dienstvisa gekennzeichnet werden. Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung von Visa D § 21
Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 5 und 8 bis 10 können einem Fremden auf Antrag erteilt werden, wenn
der Fremde nicht über einen alle Risiken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt oder er im Gesundheitszeugnis
Paragraph 23, eine schwerwiegende Erkrankung aufweist;
Abs. 2 Z 3, 4 oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des § 1 Abs. 1 Amtshaftungsgesetz - AHG, BGBl. Nr. 20/1949, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
Absatz 2, Ziffer 3, 4, oder 5 ein Visum erteilen, wenn auf Grund einer im öffentlichen Interesse eingegangenen Verpflichtung eines Rechtsträgers im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, Amtshaftungsgesetz - AHG, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1949,, oder auf Grund der Verpflichtungserklärung einer Person mit Hauptwohnsitz oder Sitz im Bundesgebiet die Tragung aller Kosten gesichert erscheint, die öffentlichen Rechtsträgern durch den Aufenthalt des Fremden entstehen könnten.
Paragraph 99, Absatz eins, Ziffer 7 und Absatz 4, nicht Folge geleistet, ist der Antrag auf Erteilung eines Visums zurückzuweisen." Zu A) Abweisung der Beschwerde: Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D mit der Begründung abgewiesen, dass die Wiederausreise der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat nicht gesichert erscheine. Der Gesichtspunkt "Wiederausreiseabsicht" ist in einem Verfahren betreffend Verweigerung eines Visums D in Hinblick auf § 21 Abs. 1 Z 3 FPG zu beachten. Mit diesem Kriterium hat sich der Verwaltungsgerichtshof grundlegend in der Entscheidung vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, auseinandergesetzt. Als wesentlich festzuhalten ist, dass nicht ohne weiteres ("generell") unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich unrechtmäßig aufhältig bleiben werden. Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen werde (vgl. VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/21/0189). Dem Umstand, dass einem Fremden schon einmal ein Visum erteilt wurde und er rechtzeitig vor dessen Ablauf wieder ausreiste, kommt bei der Beurteilung des Risikos einer rechtswidrigen Einwanderung maßgebliche Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 23.05.2018, Ra 2018/22/0061; m.H. auf VwGH vom 14.11.2013, Zl. 2013/21/0137 sowie vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, wonach es für die Beurteilung der Wiederausreiseabsicht entscheidend darauf ankommt, ob dem Fremden ein in der Vergangenheit liegendes fremdenrechtliches Fehlverhalten anzulasten ist). Ferner hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, fest, dass das Kriterium "Wiederausreise" nunmehr als positive Voraussetzung zur Visumserteilung konzipiert ist und sich sohin ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus als unwahrscheinlich erweisen muss. Zweifel gehen daher zu Lasten des Fremden.Der Gesichtspunkt "Wiederausreiseabsicht" ist in einem Verfahren betreffend Verweigerung eines Visums D in Hinblick auf Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, FPG zu beachten. Mit diesem Kriterium hat sich der Verwaltungsgerichtshof grundlegend in der Entscheidung vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, auseinandergesetzt. Als wesentlich festzuhalten ist, dass nicht ohne weiteres ("generell") unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin in Österreich unrechtmäßig aufhältig bleiben werden. Es bedarf vielmehr konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen werde vergleiche VwGH vom 19.03.2014, Zl. 2013/21/0189). Dem Umstand, dass einem Fremden schon einmal ein Visum erteilt wurde und er rechtzeitig vor dessen Ablauf wieder ausreiste, kommt bei der Beurteilung des Risikos einer rechtswidrigen Einwanderung maßgebliche Bedeutung zu vergleiche VwGH vom 23.05.2018, Ra 2018/22/0061; m.H. auf VwGH vom 14.11.2013, Zl. 2013/21/0137 sowie vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, wonach es für die Beurteilung der Wiederausreiseabsicht entscheidend darauf ankommt, ob dem Fremden ein in der Vergangenheit liegendes fremdenrechtliches Fehlverhalten anzulasten ist). Ferner hielt der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 20.12.2007, Zl. 2007/21/0104, fest, dass das Kriterium "Wiederausreise" nunmehr als positive Voraussetzung zur Visumserteilung konzipiert ist und sich sohin ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus als unwahrscheinlich erweisen muss. Zweifel gehen daher zu Lasten des Fremden. Das Bundesverwaltungsgericht geht - wie auch die Behörde - davon aus, dass begründete Zweifel an der von der Beschwerdeführerin bekundeten Absicht bestehen, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder in ihren Herkunftsstaat zurück zu reisen. Hiefür liegen konkrete Anhaltspunkte vor und ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, den diesbezüglichen Bedenken substantiiert entgegen zu treten bzw. diese zu entkräften: Bereits in der "Aufforderung zu Stellungnahme" wurde seitens der Behörde zu erkennen gegeben, dass die Behörde davon ausgehe, dass die Beschwerdeführerin über keine eigene Familie im Heimatstaat verfüge. In der, von einem Rechtsanwalt verfassten, Stellungnahme vom 28.12.2017, wurden zu allfälligen familiären Anknüpfungspunkten in Herkunftsstaat jedoch keinerlei Angaben erstattet. Erstmalig in der Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin einen gemeinsamen Haushalt mit ihren in Mazedonien (!) lebenden Eltern, weswegen davon auszugehen sei, dass sie vor Ablauf des Visums wieder [nach Mazedonien oder in den Kosovo (?)] ausreisen würde. Abgesehen davon, dass diese "Tatsache" dem Neuerungsverbot des § 11a Abs 2 FPG unterfällt und somit unbeachtlich ist, bleibt festzuhalten, dass hinsichtlich dieses Vorbringens, wie bereits dargelegt, keine Nachweise in Vorlage gebracht wurden. Es wäre ein Leichtes gewesen, rechtzeitig Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern vorzulegen.In der, von einem Rechtsanwalt verfassten, Stellungnahme vom 28.12.2017, wurden zu allfälligen familiären Anknüpfungspunkten in Herkunftsstaat jedoch keinerlei Angaben erstattet. Erstmalig in der Beschwerde behauptete die Beschwerdeführerin einen gemeinsamen Haushalt mit ihren in Mazedonien (!) lebenden Eltern, weswegen davon auszugehen sei, dass sie vor Ablauf des Visums wieder [nach Mazedonien oder in den Kosovo (?)] ausreisen würde. Abgesehen davon, dass diese "Tatsache" dem Neuerungsverbot des Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG unterfällt und somit unbeachtlich ist, bleibt festzuhalten, dass hinsichtlich dieses Vorbringens, wie bereits dargelegt, keine Nachweise in Vorlage gebracht wurden. Es wäre ein Leichtes gewesen, rechtzeitig Meldebestätigungen der Beschwerdeführerin und ihren Eltern vorzulegen. Die belangte Behörde führte auch zutreffend aus, dass die Beschwerdeführerin durch die Heirat ihren grundsätzlichen Willen bekundet hat, aus dem elterlichen Verband auszuscheiden und ihr Leben künftig mit ihrem Ehemann zu verbringen. In diesem Zusammenhang ist auch auf die Ausführungen Beschwerdeführerin in der Stellungnahme zu verweisen, wonach sie künftig ("naturgemäß unter Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen") ihren Lebensmittelpunkt zu ihrem Ehemann nach Österreich verlegen wolle. Die Absicht, Österreich vor Ablauf vor Ablauf der Gültigkeit des Visums wieder verlassen zu wollen, wurde von der Beschwerdeführerin lediglich pauschal in den Raum gestellt; Nachweise zur Untermauerung dieser Absicht wurden nicht in Vorlage gebracht. Das hiezu - angeblich - vorgelegte Rückfahrticket findet sich nicht im Akt und stellt letztendlich auch nur ein Indiz in diese Richtung dar. Eine vorgelegte Reservierungsbestätigung (eines Rückfahrtickets) ist jedoch nicht notwendiger Weise geeignet, andere für einen beabsichtigten dauerhaften Verbleib des Antragstellers in Österreich sprechende Anhaltspunkte zu entkräften (siehe VwGH 17.11.2011, 2010/21/0213). Solche Anhaltspunkte fanden sich jedoch, wie bereits gesagt, mehrfach (siehe hiezu auch die näheren Ausführungen in der Beweiswürdigung). Hinsichtlich des Vorbringens, die Verweigerung des Visums stelle einen Eingriff in das Familienleben nach Art. 8 EMRK dar, ist Folgendes auszuführen:Hinsichtlich des Vorbringens, die Verweigerung des Visums stelle einen Eingriff in das Familienleben nach Artikel 8, EMRK dar, ist Folgendes auszuführen: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur ein Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D nach dem FPG, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat und liegen die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung im gegenständlichen Fall nicht vor. Bei Erteilung eines Einreisetitels ist zu berücksichtigen, dass Art. 8 EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva). Art. 8 EMRK gewährt auch kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Regelung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum (vgl. VfSlg 17.013/2003 und 18.613/2008). Die Verfahren nach dem NAG stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV ausgesprochen hat, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen." Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. Eine Verletzung des Art 8 EMRK ist gegenständlich nicht zu erkennen.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur ein Antrag auf Erteilung eines Visums der Kategorie D nach dem FPG, worüber die Botschaft in einem relativ formalisierten Ermittlungsverfahren zu entscheiden hat und liegen die Tatbestandsvoraussetzungen nach dieser Gesetzesbestimmung im gegenständlichen Fall nicht vor. Bei Erteilung eines Einreisetitels ist zu berücksichtigen, dass Artikel 8, EMRK im Allgemeinen kein Recht auf Einreise in ein bestimmtes Land gewährt (EGMR 02.08.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00, newsletter 2001, 159 uva). Artikel 8, EMRK gewährt auch kein unmittelbares Zuwanderungsrecht und lässt den Mitgliedstaaten der EMRK bei der Regelung der Einwanderungspolitik einen breiten Ermessensspielraum vergleiche VfSlg 17.013 aus 2003, und 18.613 aus 2008,). Die Verfahren nach dem NAG stellen in Österreich den gesetzlich vorgesehenen Weg für einwanderungswillige Drittstaatsangehörige dar, um einen Aufenthaltstitel zu erlangen. Gegen die Entscheidung der zuständigen Einwanderungsbehörde stehen letztlich auch noch Rechtsbehelfe an ein Verwaltungsgericht sowie an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof offen. In einem Verfahren nach den Bestimmungen des NAG sind aber auch die öffentlichen Interessen, insbesondere am wirtschaftlichen Wohl des Landes, entsprechend in die Prüfung einzubeziehen (z. B. Einkünfte, Quotenplatz), wird doch das Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Artikel 8, EMRK nicht absolut verbürgt, sondern nur unter Gesetzesvorbehalt. In diesem Zusammenhang sei auch erwähnt, dass der EuGH in seinem jüngsten Urteil vom 21.04.2016, in der Rechtssache C 558/14, betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 267, AEUV ausgesprochen hat, dass Artikel 7, Absatz eins, Buchst. c der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung dahin auszulegen sei, "dass er es den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats erlaubt, die Ablehnung eines Antrags auf Familienzusammenführung auf eine Prognose darüber zu stützen, ob es wahrscheinlich ist, dass die festen, regelmäßigen und ausreichenden Einkünfte, über die der Zusammenführende verfügen muss, um ohne Inanspruchnahme der Sozialhilfeleistungen des betreffenden Mitgliedstaats seinen eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen zu decken, während des Jahres nach dem Zeitpunkt der Einreichung des Antrags weiterhin vorhanden sein werden, und dabei dieser Prognose die Entwicklung der Einkünfte des Zusammenführenden während der sechs Monate vor der Antragstellung zugrunde zu legen." Diese Auslegung lässt jedenfalls erkennen, dass Aspekten des wirtschaftlichen Wohls eines Landes im Zusammenhang mit dem Familiennachzug im Rahmen der öffentlichen Interessen offenkundig ein hoher Stellenwert zukommen darf. Eine Verletzung des Artikel 8, EMRK ist gegenständlich nicht zu erkennen. Betreffend die Regelung des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG, wonach Ehegatten das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben müssen, um als Familienangehörige iSd des NAG angesehen zu werden, erkannte der VfGH in seinem Erkenntnis vom 17.06.2011, B 711/10, die dort vorgesehene Altersgrenze als sachlich gerechtfertigt und zu keinem verfassungsrechtlich relevanten Systembruch führend (vgl. etwa auch VwGH vom 26.06.2012, Ra 2012/22/0081). Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit des legalen Aufenthalts in Österreich hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahrens selbst mehrfach angedeutet; da die Beschwerdeführerin nunmehr das entsprechende Alter erreicht hat, könnte sie nunmehr diese Vorgehensweise konkret in Erwägung ziehen.Betreffend die Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG, wonach Ehegatten das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben müssen, um als Familienangehörige iSd des NAG angesehen zu werden, erkannte der VfGH in seinem Erkenntnis vom 17.06.2011, B 711/10, die dort vorgesehene Altersgrenze als sachlich gerechtfertigt und zu keinem verfassungsrechtlich relevanten Systembruch führend vergleiche etwa auch VwGH vom 26.06.2012, Ra 2012/22/0081). Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit des legalen Aufenthalts in Österreich hat die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Verfahrens selbst mehrfach angedeutet; da die Beschwerdeführerin nunmehr das entsprechende Alter erreicht hat, könnte sie nunmehr diese Vorgehensweise konkret in Erwägung ziehen. Zusammenfassend kann nach dem Gesagten im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich um einen "Generalverdacht", der gegenständlich zur Versagung des Visums geführt habe. Vielmehr liegen begründete Anhaltspunkte für die Annahme eines Verbleibens der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der beabsichtigten Wiederausreise vor Ablauf des Visums erschöpfen sich über weite Strecken in einer bloßen diesbezüglichen Behauptung; entsprechende Nachweise wurden im Verfahren großteils nicht beigebracht. Es kann der ÖB Skopje letztlich nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Wiederausreise der Beschwerdeführerin als nicht gesichert ansieht. Aufgrund der dargelegten Erwägungen war der Entscheidung der belangten Behörde nicht entgegenzutreten und die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen.
2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 11 a, Absatz 2, FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.Im vorliegenden Fall ist die Revision
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W185.2193044.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.