GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 2, Absatz eins, PVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer steht als Vertragsbediensteter in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, wobei er bis zum Ablauf des 17.02.2019 als Abteilungsvorstand an der XXXX fungierte. Mit Wirksamkeit vom 18.02.2019 wurde er durch die Bildungsdirektion Kärnten an die XXXX in XXXX versetzt. Der Beschwerdeführer ist daher mit Wirksamkeit vom 18.02.2019 nicht mehr Bediensteter der XXXX .Der Beschwerdeführer steht als Vertragsbediensteter in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund, wobei er bis zum Ablauf des 17.02.2019 als Abteilungsvorstand an der römisch 40 fungierte. Mit Wirksamkeit vom 18.02.2019 wurde er durch die Bildungsdirektion Kärnten an die römisch 40 in römisch 40 versetzt. Der Beschwerdeführer ist daher mit Wirksamkeit vom 18.02.2019 nicht mehr Bediensteter der römisch 40 . Mit Schriftsatz vom 13.
PVG sei es nicht mehr möglich, Mitte Juli eine Zustimmung zur prov. LVFT vorzunehmen, zumal die prov. LFVT 2018/19 zum LSR für XXXX im März 2018 hochgeladen worden sei, ohne das Einvernehmen zur prov. LFVT 2018/19 des damaligen DA der XXXX einzuholen.1. Verweigerung der Vertretung des Beschwerdeführers als Dienstnehmer: Am 12.07.2018 hat der DA der römisch 40 die einvernehmliche Zustimmung zur prov. LVFT 2018/19 erteilt.
PVG sei es nicht mehr möglich, Mitte Juli eine Zustimmung zur prov. LVFT vorzunehmen, zumal die prov. LFVT 2018/19 zum LSR für römisch 40 im März 2018 hochgeladen worden sei, ohne das Einvernehmen zur prov. LFVT 2018/19 des damaligen DA der römisch 40 einzuholen.
2 lit. b PVG erfolgt. Wiederkehrende Nichtbeachtung des PVG durch die Organwalterin XXXX und den DA der XXXX : Der DA habe nicht nur die Interessen der Lehrer zu vertreten, die sich mit ihren Wünschen an ihn wenden, sondern er müsse die Interessen aller LEHRER gegenüber dem Arbeitgeber vertreten. Die Direktorin befinde sich in der Arbeitgeberrolle gegenüber dem DA der XXXX , die Schulleitung sei kraft ihres Amtes kein LEHRER wie der Abteilungsvorstand mit gesetzlicher Lehrverpflichtung. Der DA sei deshalb verpflichtet auch die Interessen des Abteilungsvorstandes gegenüber der Schulleitung zu vertreten. Dauermehrdienstleistungen in Form von dauernder Unterrichtserteilung stünden deshalb nur Bediensteten zu, wenn diese einer gesetzlichen Lehrverpflichtung unterlägen.7. und 8. Wiederkehrende Nichtbeachtung des PVG durch die Organwalterin römisch 40 : Unter anderem sei die Lehrfächerverteilung für die Schuljahre 2014/15, 2015/16, 2016/17, 2017/18 und 2018/19 ohne korrekte Einbindung der Personalvertretung
Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, PVG erfolgt. Wiederkehrende Nichtbeachtung des PVG durch die Organwalterin römisch 40 und den DA der römisch 40 : Der DA habe nicht nur die Interessen der Lehrer zu vertreten, die sich mit ihren Wünschen an ihn wenden, sondern er müsse die Interessen aller LEHRER gegenüber dem Arbeitgeber vertreten. Die Direktorin befinde sich in der Arbeitgeberrolle gegenüber dem DA der römisch 40 , die Schulleitung sei kraft ihres Amtes kein LEHRER wie der Abteilungsvorstand mit gesetzlicher Lehrverpflichtung. Der DA sei deshalb verpflichtet auch die Interessen des Abteilungsvorstandes gegenüber der Schulleitung zu vertreten. Dauermehrdienstleistungen in Form von dauernder Unterrichtserteilung stünden deshalb nur Bediensteten zu, wenn diese einer gesetzlichen Lehrverpflichtung unterlägen. Die belangte Behörde forderte den DA der XXXX mit Schreiben vom 14.05.2019 zu einer Stellungnahme auf. Dieser brachte Schreiben vom 03.06.2019 vor, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 18.02.2019 als Abteilungsvorstand abberufen worden sei und wieder an seine ehemalige Dienststelle versetzt worden sei. Mit E-Mail vom 11.06.2019 wurde ergänzend mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit 18.02.2019 wieder Lehrer an der XXXX sei.Die belangte Behörde forderte den DA der römisch 40 mit Schreiben vom 14.05.2019 zu einer Stellungnahme auf. Dieser brachte Schreiben vom 03.06.2019 vor, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 18.02.2019 als Abteilungsvorstand abberufen worden sei und wieder an seine ehemalige Dienststelle versetzt worden sei. Mit E-Mail vom 11.06.2019 wurde ergänzend mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer seit 18.02.2019 wieder Lehrer an der römisch 40 sei. Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte: "Der Antrag wird mangels Antragslegitimation des Antragstellers zurückgewiesen." Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges unter Hinweis auf § 41 PVG ausgeführt, dass jede/r Dienstnehmer/in in seinen/ihren Rechten verletzt sein könne, dessen berufliche, soziale, kulturelle und gesundheitliche Interessen die Personalvertretung nach PVG zu wahren habe.Begründend wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges unter Hinweis auf Paragraph 41, PVG ausgeführt, dass jede/r Dienstnehmer/in in seinen/ihren Rechten verletzt sein könne, dessen berufliche, soziale, kulturelle und gesundheitliche Interessen die Personalvertretung nach PVG zu wahren habe. Im vorliegenden Fall richte sich der Antrag gegen den DA an der XXXX . Der Beschwerdeführer gehöre seit dem Ablauf des 17.02.2019 jedoch nicht mehr der XXXX als Bediensteter an, sondern sei mit Wirksamkeit vom 18.02.2019 auf eine Lehrerplanstelle der XXXX versetzt worden. Die XXXX sei seit damals auch seine Stammschule und er sei mit Wirksamkeit vom 18.02.2019 nicht mehr Bediensteter der XXXX und nicht mehr im Zuständigkeitsbereich des DA.Im vorliegenden Fall richte sich der Antrag gegen den DA an der römisch 40 . Der Beschwerdeführer gehöre seit dem Ablauf des 17.02.2019 jedoch nicht mehr der römisch 40 als Bediensteter an, sondern sei mit Wirksamkeit vom 18.02.2019 auf eine Lehrerplanstelle der römisch 40 versetzt worden. Die römisch 40 sei seit damals auch seine Stammschule und er sei mit Wirksamkeit vom 18.02.2019 nicht mehr Bediensteter der römisch 40 und nicht mehr im Zuständigkeitsbereich des DA. Ein Rechtsschutzinteresse sei einem Bediensteten nur dann zuzuerkennen, der sich auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Personalvertretungsaufsicht beschwert erachten könne. Das sei im Fall eines Bediensteten, der nicht mehr im Zuständigkeitsbereich des DA, gegen den sich sein Antrag richtet, sondern an einer anderen Dienststelle als Stammdienststelle - und damit im Zuständigkeitsbereich eines anderen DA - tätig sei, jedoch nicht der Fall. Ausgeschiedenen Bediensteten komme keine Antragslegitimation betreffend die Geschäftsführung jenes DA zu, der nicht mehr für sie zuständig sei, sofern das Beschäftigungsverhältnis zu jener Dienststelle, für die dieser DA errichtet wurde, dauerhaft beendet ist. Das sei im Fall des Beschwerdeführers gegeben, der seit 18.02.2019 dauerhaft nicht mehr der XXXX als Bediensteter angehöre.Ein Rechtsschutzinteresse sei einem Bediensteten nur dann zuzuerkennen, der sich auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Personalvertretungsaufsicht beschwert erachten könne. Das sei im Fall eines Bediensteten, der nicht mehr im Zuständigkeitsbereich des DA, gegen den sich sein Antrag richtet, sondern an einer anderen Dienststelle als Stammdienststelle - und damit im Zuständigkeitsbereich eines anderen DA - tätig sei, jedoch nicht der Fall. Ausgeschiedenen Bediensteten komme keine Antragslegitimation betreffend die Geschäftsführung jenes DA zu, der nicht mehr für sie zuständig sei, sofern das Beschäftigungsverhältnis zu jener Dienststelle, für die dieser DA errichtet wurde, dauerhaft beendet ist. Das sei im Fall des Beschwerdeführers gegeben, der seit 18.02.2019 dauerhaft nicht mehr der römisch 40 als Bediensteter angehöre. Nach § 41 Abs. 4 PVG könnten sich Organe der Personalvertretung (PVO) wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch Organe des Dienstgebers bei der PVAB beschweren.
5 PVG sei eine solche Beschwerde im Wege des zuständigen Zentralausschusses (ZA) bei der PVAB einzubringen. Einzelnen Bediensteten komme nach PVG dagegen kein Beschwerderecht gegen Organe des Dienstgebers wegen behaupteter PVG-Verletzung zu.Nach Paragraph 41, Absatz 4, PVG könnten sich Organe der Personalvertretung (PVO) wegen behaupteter Verletzung des PVG innerhalb des letzten Jahres durch Organe des Dienstgebers bei der PVAB beschweren.
Paragraph 41, Absatz 5, PVG sei eine solche Beschwerde im Wege des zuständigen Zentralausschusses (ZA) bei der PVAB einzubringen. Einzelnen Bediensteten komme nach PVG dagegen kein Beschwerderecht gegen Organe des Dienstgebers wegen behaupteter PVG-Verletzung zu. Dem Antragsteller fehle es somit sowohl in Bezug auf die Geschäftsführung des DA bei der XXXX als auch betreffend behauptete PVG-Verletzungen durch die DL dieser Schule an der gesetzlichen Antragslegitimation.Dem Antragsteller fehle es somit sowohl in Bezug auf die Geschäftsführung des DA bei der römisch 40 als auch betreffend behauptete PVG-Verletzungen durch die DL dieser Schule an der gesetzlichen Antragslegitimation. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde vor, dass er zwangsversetzt worden sei und er diese Versetzung beim Arbeitsgericht bekämpft habe. Ein entsprechendes Verfahren sei beim Arbeits-und Sozialgericht Wien unter GZ. 25 Cga 56/19 anhängig. Da noch nicht abschließend geklärt sei, ob die Zwangsversetzung rechtswirksam sei, bestehe weiterhin seine Beschwerdelegitimation. Es werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde gegen den DA bei der XXXX wegen rechtswidriger Geschäftsführung vollinhaltlich stattgegeben werde.Es werde daher beantragt, den bekämpften Bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass der Beschwerde gegen den DA bei der römisch 40 wegen rechtswidriger Geschäftsführung vollinhaltlich stattgegeben werde. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
GVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389 entgegen. 3. Rechtliche Beurteilung:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Wird gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, so hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
1 PVG durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Wird gegen einen Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, so hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Paragraph 41 d, Absatz eins, PVG durch einen Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) §§ 2 und 41 PVG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:Paragraphen 2 und 41 PVG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut: "§ 2.
4 PVG nur ein Organ der Personalvertretung legitimiert ist die Personalvertretungsaufsichtsbehörde wegen Verletzungen des PVG durch ein Organ des Dienstgebers anzurufen. Dem Beschwerdeführer fehlt daher die Antragslegitimation soweit er die Verletzung von Vorschriften des PVG durch die Dienststellenleiterin der XXXX festgestellt wissen will.Vorab ist festzuhalten, dass
Paragraph 41, Absatz 4, PVG nur ein Organ der Personalvertretung legitimiert ist die Personalvertretungsaufsichtsbehörde wegen Verletzungen des PVG durch ein Organ des Dienstgebers anzurufen. Dem Beschwerdeführer fehlt daher die Antragslegitimation soweit er die Verletzung von Vorschriften des PVG durch die Dienststellenleiterin der römisch 40 festgestellt wissen will. Darüberhinaus hat die belangte Behörde zu Recht eine Antragslegitimation des Beschwerdeführers verneint, da er bereits bei Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags nicht mehr an der XXXX beschäftigt war. Der in Beschwerde gezogene DA bei der war daher zu diesem Zeitpunkt nicht mehr das für den Beschwerdeführer zuständige Personalvertretungsorgan.Darüberhinaus hat die belangte Behörde zu Recht eine Antragslegitimation des Beschwerdeführers verneint, da er bereits bei Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrags nicht mehr an der römisch 40 beschäftigt war. Der in Beschwerde gezogene DA bei der war daher zu diesem Zeitpunkt nicht mehr das für den Beschwerdeführer zuständige Personalvertretungsorgan. § 41 Abs. 1 PVG gibt Personen, die eine Verletzung ihrer Rechte durch ein PVO behaupten, ein Antragsrecht an die PVAB. Es muss sich dabei um die Verletzung eigener Rechte der Antragsteller handeln, wodurch die Antragslegitimation auf Personen eingeschränkt wird, die persönlich in ihren Rechten beeinträchtigt sein können. Der Antrag muss somit einen Sachverhalt betreffen, durch dessen Verwirklichung die subjektiven Rechte der Antragsteller auch tatsächlich verletzt sein können. Nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsichtsaufsichtskommission (PVAK), von der abzugehen sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst sieht, ist einem Bediensteten nur dann ein Rechtsschutzinteresse zuzuerkennen, sofern sich dieser auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Personalvertretungsaufsicht als beschwert erachten kann (z.B. PVAK, 16.12.1975, A 15-PVAK/75; PVAK, 13.03.1979, A 26-PVAK/78; vgl. auch PVAK, 09.11.2012, A 17-PVAK/12).Paragraph 41, Absatz eins, PVG gibt Personen, die eine Verletzung ihrer Rechte durch ein PVO behaupten, ein Antragsrecht an die PVAB. Es muss sich dabei um die Verletzung eigener Rechte der Antragsteller handeln, wodurch die Antragslegitimation auf Personen eingeschränkt wird, die persönlich in ihren Rechten beeinträchtigt sein können. Der Antrag muss somit einen Sachverhalt betreffen, durch dessen Verwirklichung die subjektiven Rechte der Antragsteller auch tatsächlich verletzt sein können. Nach ständiger Rechtsprechung der Personalvertretungsaufsichtsaufsichtskommission (PVAK), von der abzugehen sich das Bundesverwaltungsgericht nicht veranlasst sieht, ist einem Bediensteten nur dann ein Rechtsschutzinteresse zuzuerkennen, sofern sich dieser auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung durch die Personalvertretungsaufsicht als beschwert erachten kann (z.B. PVAK, 16.12.1975, A 15-PVAK/75; PVAK, 13.03.1979, A 26-PVAK/78; vergleiche auch PVAK, 09.11.2012, A 17-PVAK/12). Soweit sich der BF auf Schragel, Handkommentar zum Bundes- Personalvertretungsgesetz (PVG), RZ 20 zu § 41 PVG, beruft, wird bemekt, dass die dortigen Aussagen nur für aus dem Bundesdienst ausgeschiedene Bedienstete gelten und im vorliegenden Fall - auch nicht analog - angewendet werden können.Soweit sich der BF auf Schragel, Handkommentar zum Bundes- Personalvertretungsgesetz (PVG), RZ 20 zu Paragraph 41, PVG, beruft, wird bemekt, dass die dortigen Aussagen nur für aus dem Bundesdienst ausgeschiedene Bedienstete gelten und im vorliegenden Fall - auch nicht analog - angewendet werden können. Wenn auch der Beschwerdeführer einwendet, dass auch ein arbeitsgerichtliches Verfahren anhängig sei, ändert dies nichts an dem Umstand, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr an der XXXX beschäftigt war. Im vorliegenden Fall kann eine Feststellung nach § 41 Abs. 1 PVG das Verhalten des DA bei der XXXX gegenüber dem Beschwerdeführer nicht mehr beeinflussen, weil dieser nicht mehr an der Dienststelle tätig ist. Der Antrag nach § 41 Abs. 1 PVG kann daher seine Funktion nicht mehr erfüllen; die Beschwer des Beschwerdeführers - die auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag gegeben sein muss, hier aber bereits zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde bei der belangten Behörde nicht mehr gegeben war - ist daher durch den Abgang des Beschwerdeführers von der Dienststelle weggefallen.Wenn auch der Beschwerdeführer einwendet, dass auch ein arbeitsgerichtliches Verfahren anhängig sei, ändert dies nichts an dem Umstand, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr an der römisch 40 beschäftigt war. Im vorliegenden Fall kann eine Feststellung nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG das Verhalten des DA bei der römisch 40 gegenüber dem Beschwerdeführer nicht mehr beeinflussen, weil dieser nicht mehr an der Dienststelle tätig ist. Der Antrag nach Paragraph 41, Absatz eins, PVG kann daher seine Funktion nicht mehr erfüllen; die Beschwer des Beschwerdeführers - die auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag gegeben sein muss, hier aber bereits zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde bei der belangten Behörde nicht mehr gegeben war - ist daher durch den Abgang des Beschwerdeführers von der Dienststelle weggefallen. Die Beschwerde war daher
GVG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher
Paragraph 41, Absatz eins und 4 PVG in Verbindung mit Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der bis 31.12.2013 zuständigen Personalvertretungs-Aufsichtskommission ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist deren vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung der bis 31.12.2013 zuständigen Personalvertretungs-Aufsichtskommission ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist deren vorliegende Rechtsprechung auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Mit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht an die Stelle der Personalvertretungs- Aufsichtskommission getreten. Deren Entscheidungen konnten nicht vor den Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden. Ihre Rechtsprechung ist daher weiterhin als relevant zu betrachten. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W213.2221445.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.