4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1 und 3 UG abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Curriculum des beantragten individuellen Masterstudiums in § 3 festlege, dass das Masterstudium zwei Semester dauernde und 60 ECTS-Punkte umfasse. Es beinhalte ausschließlich das Fach "Wirtschaftswissenschaftliche Fächer" sowie die dieses Fach konstituierende Fächer aus dem Masterstudium "Recht und Wirtschaft für Techniker/innen" im Umfang von 41 ECTS-Punkten und eine Masterarbeit im Umfang von 19 ECTS-Punkten. Im Qualifikationsprofil werde sinngemäß ausgeführt, dass in einem Ausbildungszyklus von zwei Semestern die für Techniker/innen und Naturwissenschafter/innen praxisrelevanten Inhalte auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften vermittelt werden sollten. Das Studium sei im Sinne des Bologna-Systems aufgebaut, das für einen Masterabschluss in Summe 300 ECTS vorsehe und somit bei Vorliegen eines bereits absolvierten Diplomstudiums im Umfang von 240 ECTS nur noch 60 ECTS im Rahmen eines Masterstudiums zu absolvieren wären. Rechtlich wurde ausgeführt, dass
1 UG das Wesen eines individuellen Studiums in der Verbindung von Fächern aus verschiedenen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiums liege. Nach den Materialien solle es möglich sein, "nicht vorgesehene Ausbildungskombinationen" zu beantragen. Das vorgelegte Curriculum weise keinerlei Verbindung von Fächern verschiedener Studienrichtungen auf, sodass es bereits an der Grundvoraussetzung eines individuellen Studiums mangle. Darüber hinaus werde mit dem Curriculum keinesfalls einem Ausbildungsbedarf entsprochen, der nicht durch bestehende Curricula abgedeckt werden könne, würde doch das im Curriculum enthaltene Fach bzw. die dieses Fach bildende Fächer dem Masterstudium "Recht und Wirtschaft für Techniker/innen" entstammen, für welches der Beschwerdeführer bereits einen positiven Zulassungsbescheid erhalten habe. Damit sei eine weitere Genehmigungsvoraussetzung für das beantragte individuelle Studium nicht erfüllt. Da dem Antrag bereits aus vorgängig angeführten Gründen nicht entsprochen werden könne, habe zum einen die Frage, ob ein individuelles Masterstudium mindestens 120 ECTS-Punkte umfassen müsste dahingestellt bleiben können und eine Verbesserung der dem Curriculum anhaftenden formellen Mängel habe sich erübrigt.2. Mit Bescheid des Vizerektors für Lehre und Studierende der Johannes Kepler Universität (JKU) Linz (belangte Behörde) vom 21.11.2019 wurde der Antrag auf Zulassung zum individuellen Masterstudium "Wirtschaft für Techniker/innen"
Paragraph 55, Absatz eins und 3 UG abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass das Curriculum des beantragten individuellen Masterstudiums in Paragraph 3, festlege, dass das Masterstudium zwei Semester dauernde und 60 ECTS-Punkte umfasse. Es beinhalte ausschließlich das Fach "Wirtschaftswissenschaftliche Fächer" sowie die dieses Fach konstituierende Fächer aus dem Masterstudium "Recht und Wirtschaft für Techniker/innen" im Umfang von 41 ECTS-Punkten und eine Masterarbeit im Umfang von 19 ECTS-Punkten. Im Qualifikationsprofil werde sinngemäß ausgeführt, dass in einem Ausbildungszyklus von zwei Semestern die für Techniker/innen und Naturwissenschafter/innen praxisrelevanten Inhalte auf dem Gebiet der Wirtschaftswissenschaften vermittelt werden sollten. Das Studium sei im Sinne des Bologna-Systems aufgebaut, das für einen Masterabschluss in Summe 300 ECTS vorsehe und somit bei Vorliegen eines bereits absolvierten Diplomstudiums im Umfang von 240 ECTS nur noch 60 ECTS im Rahmen eines Masterstudiums zu absolvieren wären. Rechtlich wurde ausgeführt, dass
Paragraph 55, Absatz eins, UG das Wesen eines individuellen Studiums in der Verbindung von Fächern aus verschiedenen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudiums liege. Nach den Materialien solle es möglich sein, "nicht vorgesehene Ausbildungskombinationen" zu beantragen. Das vorgelegte Curriculum weise keinerlei Verbindung von Fächern verschiedener Studienrichtungen auf, sodass es bereits an der Grundvoraussetzung eines individuellen Studiums mangle. Darüber hinaus werde mit dem Curriculum keinesfalls einem Ausbildungsbedarf entsprochen, der nicht durch bestehende Curricula abgedeckt werden könne, würde doch das im Curriculum enthaltene Fach bzw. die dieses Fach bildende Fächer dem Masterstudium "Recht und Wirtschaft für Techniker/innen" entstammen, für welches der Beschwerdeführer bereits einen positiven Zulassungsbescheid erhalten habe. Damit sei eine weitere Genehmigungsvoraussetzung für das beantragte individuelle Studium nicht erfüllt. Da dem Antrag bereits aus vorgängig angeführten Gründen nicht entsprochen werden könne, habe zum einen die Frage, ob ein individuelles Masterstudium mindestens 120 ECTS-Punkte umfassen müsste dahingestellt bleiben können und eine Verbesserung der dem Curriculum anhaftenden formellen Mängel habe sich erübrigt. 3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er führte unter anderem aus, dass er sich im Jahre 2018 entschlossen habe, dass er "auf seinem Diplomstudium eine Doktoratsstudium ansetzen" wolle. Aus diesem Grund habe er m 31.07.2018 die "Anmeldung" samt Unterlagen damit eine Zulassung zum Wintersemester 2018 erfolgen könne übergeben. Es seien gleichzeitig zwei Anträge, einer zum Masterstudium "ReWiTech" und "Doktorat Technische Wissenschaften" abgegeben worden. Da ihm mitgeteilt worden sei, dass die Zulassung nicht erfolgen werde und ihm dies mit Bescheid mitgeteilt werden würde, stellte der Beschwerdeführer am 18.02.2019 einen Antrag für "Wirtschaft für Techniker". Es könne nicht sein, dass gar keine Zulassung zu "irgendeinem" Master- oder Doktoratsstudium an der JKU mit dem Werdegang möglich sei. Ausgeführt wurde weiters, dass der Beschwerdeführer aufgrund des heutzutage notwendigen Wissens in Wirtschaftswissenschaften für Techniker das gegenständliche individuelle Masterstudium mit 60 ECTS-Punkten erstellt habe. Er wolle nicht zu viel Zeit im Vorhinein investieren, wenn schlussendlich keine Zulassung erfolge. Aufgrund seines Zieles "eines Tages" Geschäftsführer zu sein, wo die wirtschaftliche Ausbildung einen enormen Vorteil mit sich bringen könne, sei das gegenständliche Studium "erstellt" worden. "Hauptstandpunkt" sei das Masterstudium "Recht und Wirtschaft für Techniker", welches einen Arbeitsaufwand von 120 ECTS habe und "der Beschwerdeführer einen Arbeitsaufwand von 240 ECTS-Punkten aufweise". Dem Beschwerdeführer würden somit noch 60 ECTS-Punkte für den "formalen Master" fehlen. Anhand "lebensnaher Ereignisse und Ratschläge", das gewisse Personen aus der Technik eher zur Wirtschaft oder Recht neigen, solle "durch das Bologna System" diesen Wünschen "gerechtfertigt" werden. Das beantragte individuelle Masterstudium sei deckungsgleich mit dem Masterstudium "Wirtschaft und Recht für Techniker", wobei der Beschwerdeführer auf "das Rechtliche" "eher verzichte" und nur das "wirtschaftliche Interesse" habe. "Viele Unternehmen" würden die Sichtweise des Beschwerdeführers bestätigen, dass Techniker immer mehr mit wirtschaftlichem Zusatzwissen "eindeutig" benötigt würden, damit die "Karriereleiter immer höher" gehe. Es sei von der belangten Behörde richtig erkannt worden, dass der Arbeitsaufwand für "gewöhnliche Studenten (Vollzeitstudenten)" im Bachelorstudium 180 ECTS-Punkte und im Masterstudium 120 ECTS-Punkte betrage.
3 Satz 6 UG habe ein Masterstudium mindestens 60 ECTS-"Anrechnungspunkte" zu betragen, wenn
3 UG das zu Grunde liegende Bachelorstudium 240 ECTS-"Anrechnungspunkte" betragen habe. Durch das "Privatgutachten" (Beilage 1) sei festgestellt worden, dass der § 64 Abs. 3 UG durch das absolvierte Diplomstudium mit 240 ECTS-"Anrechnungspunkten" erfüllt sei. Unterstrichen werde dies durch die Zulassungsvoraussetzung im Masterstudium "Recht und Techniker". Falsch sei von der belangten Behörde "erkannt" worden, dass das Curriculum des Beschwerdeführers nicht den formalen als auch quantitativen "Hinsichten" entspricht. "Alles" was durch den Beschwerdeführer erstellt werde, werde in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht "bemängelt". Es sei festgestellt worden, dass die belangte Behörde mit ihrem angebotenen Masterstudium "Recht und Wirtschaft für Techniker" den Ausbildungsbedarf in der Wirtschaft decke, aber durch das komplett gleich erstellte individuelle Masterstudium "bezüglich vom Zweig Wirtschaft für Techniker" nicht. In dieser Hinsicht widerspreche sich die belangte Behörde selbst. Beantragt wurde durch den Beschwerdeführer die Zulassung zum "Doktorat Technische Wissenschaft". Beigelegt wurde der Beschwerde unter anderem ein "Befund und Gutachten", erstellt durch den Beschwerdeführer selbst.3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde. Er führte unter anderem aus, dass er sich im Jahre 2018 entschlossen habe, dass er "auf seinem Diplomstudium eine Doktoratsstudium ansetzen" wolle. Aus diesem Grund habe er m 31.07.2018 die "Anmeldung" samt Unterlagen damit eine Zulassung zum Wintersemester 2018 erfolgen könne übergeben. Es seien gleichzeitig zwei Anträge, einer zum Masterstudium "ReWiTech" und "Doktorat Technische Wissenschaften" abgegeben worden. Da ihm mitgeteilt worden sei, dass die Zulassung nicht erfolgen werde und ihm dies mit Bescheid mitgeteilt werden würde, stellte der Beschwerdeführer am 18.02.2019 einen Antrag für "Wirtschaft für Techniker". Es könne nicht sein, dass gar keine Zulassung zu "irgendeinem" Master- oder Doktoratsstudium an der JKU mit dem Werdegang möglich sei. Ausgeführt wurde weiters, dass der Beschwerdeführer aufgrund des heutzutage notwendigen Wissens in Wirtschaftswissenschaften für Techniker das gegenständliche individuelle Masterstudium mit 60 ECTS-Punkten erstellt habe. Er wolle nicht zu viel Zeit im Vorhinein investieren, wenn schlussendlich keine Zulassung erfolge. Aufgrund seines Zieles "eines Tages" Geschäftsführer zu sein, wo die wirtschaftliche Ausbildung einen enormen Vorteil mit sich bringen könne, sei das gegenständliche Studium "erstellt" worden. "Hauptstandpunkt" sei das Masterstudium "Recht und Wirtschaft für Techniker", welches einen Arbeitsaufwand von 120 ECTS habe und "der Beschwerdeführer einen Arbeitsaufwand von 240 ECTS-Punkten aufweise". Dem Beschwerdeführer würden somit noch 60 ECTS-Punkte für den "formalen Master" fehlen. Anhand "lebensnaher Ereignisse und Ratschläge", das gewisse Personen aus der Technik eher zur Wirtschaft oder Recht neigen, solle "durch das Bologna System" diesen Wünschen "gerechtfertigt" werden. Das beantragte individuelle Masterstudium sei deckungsgleich mit dem Masterstudium "Wirtschaft und Recht für Techniker", wobei der Beschwerdeführer auf "das Rechtliche" "eher verzichte" und nur das "wirtschaftliche Interesse" habe. "Viele Unternehmen" würden die Sichtweise des Beschwerdeführers bestätigen, dass Techniker immer mehr mit wirtschaftlichem Zusatzwissen "eindeutig" benötigt würden, damit die "Karriereleiter immer höher" gehe. Es sei von der belangten Behörde richtig erkannt worden, dass der Arbeitsaufwand für "gewöhnliche Studenten (Vollzeitstudenten)" im Bachelorstudium 180 ECTS-Punkte und im Masterstudium 120 ECTS-Punkte betrage.
Paragraph 54, Absatz 3, Satz 6 UG habe ein Masterstudium mindestens 60 ECTS-"Anrechnungspunkte" zu betragen, wenn
Paragraph 64, Absatz 3, UG das zu Grunde liegende Bachelorstudium 240 ECTS-"Anrechnungspunkte" betragen habe. Durch das "Privatgutachten" (Beilage 1) sei festgestellt worden, dass der Paragraph 64, Absatz 3, UG durch das absolvierte Diplomstudium mit 240 ECTS-"Anrechnungspunkten" erfüllt sei. Unterstrichen werde dies durch die Zulassungsvoraussetzung im Masterstudium "Recht und Techniker". Falsch sei von der belangten Behörde "erkannt" worden, dass das Curriculum des Beschwerdeführers nicht den formalen als auch quantitativen "Hinsichten" entspricht. "Alles" was durch den Beschwerdeführer erstellt werde, werde in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht "bemängelt". Es sei festgestellt worden, dass die belangte Behörde mit ihrem angebotenen Masterstudium "Recht und Wirtschaft für Techniker" den Ausbildungsbedarf in der Wirtschaft decke, aber durch das komplett gleich erstellte individuelle Masterstudium "bezüglich vom Zweig Wirtschaft für Techniker" nicht. In dieser Hinsicht widerspreche sich die belangte Behörde selbst. Beantragt wurde durch den Beschwerdeführer die Zulassung zum "Doktorat Technische Wissenschaft". Beigelegt wurde der Beschwerde unter anderem ein "Befund und Gutachten", erstellt durch den Beschwerdeführer selbst.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.1.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 1.
UG voraussetzt, dass sich dieses aus Fächern verschiedener Studien, die in § 55 Abs. 1 UG genannt werden, auseinandersetzt (vgl. Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), Universitätsgesetz 20023, § 55, II., 307). Die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, dass bei individuellen Studien Fächer aus verschiedenen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudien zwar verbunden werden dürften, jedoch nicht müssten, ist daher nicht zutreffend.2.2. Wie schon in dieser zitierten Entscheidung vom Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, ist ein individuelles Studium ein durch Verbindung von Fächern aus verschiedenen (Diplom- )Studien gestaltetes (Diplom-)Studium. Auch in der Lehre wird vertreten, dass die Bewilligung eines individuellen Studiums
Paragraph 55, UG voraussetzt, dass sich dieses aus Fächern verschiedener Studien, die in Paragraph 55, Absatz eins, UG genannt werden, auseinandersetzt vergleiche Perthold-Stoitzner in Perthold-Stoitzner (Hrsg), Universitätsgesetz 20023, Paragraph 55,, römisch zwei., 307). Die vom Beschwerdeführer vertretene Ansicht, dass bei individuellen Studien Fächer aus verschiedenen Diplom-, Bachelor- oder Masterstudien zwar verbunden werden dürften, jedoch nicht müssten, ist daher nicht zutreffend. Das vom Beschwerdeführer beantragte individuelle Masterstudium umfasst ausschließlich das Fach "Wirtschaftswissenschaftliche Fächer" und die dieses Fach konstituierende Fächer aus dem Masterstudium "Recht und Wirtschaft für Techniker/innen". Das beantragte individuelle Studium stellt somit keine Verbindung von Fächern aus verschiedenen Studien dar und erfüllt bereits aus diesem Grund die Voraussetzungen für eine Bewilligung nicht. 2.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.2.4.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Voraussetzungen für die Zulassung zum beantragten individuellen Studium aus der Aktenlage (insbesondere dem zur Bewilligung eingebrachten Curriculum zum Masterstudium "Wirtschaft für Techniker/innen") in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien, weil der Sachverhalt nach einem grundsätzlich ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren durch den Vizerektor für Lehre und Studierende der JKU Linz festgestellt wurde. Die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Bescheid entsprechen den Angaben im beantragten Curriculum. Diesen Sachverhaltsfeststellungen der Behörde wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante und zulässige Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen (zum Erfordernis einer schlüssigen Beweiswürdigung im erstinstanzlichen Bescheid und zur Verhandlungspflicht bei Neuerungen VwGH 11.11.1998, 98/01/0308, und 21.01.1999, 98/20/0339; zur Bekämpfung der Beweiswürdigung in der Berufung VwGH 25.03.1999, 98/20/0577, und 22.04.1999, 98/20/0389; zum Abgehen von der erstinstanzlichen Beweiswürdigung VwGH 18.02.1999, 98/20/0423; zu Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens VwGH 25.03.1999, 98/20/0475). Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff). Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Fallbezogen liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor.Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597 aus 2005,; VfSlg. 17.855 aus 2006,; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12). Fallbezogen liegt keine Rechtsfrage von besonderer Komplexität vor. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053). Die Abweisung ergeht in Anlehnung an die zu Spruchpunkt A) zitierte, einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen des vorliegenden Falles, insbesondere zu § 55 UG (VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0028; 16.12.2002, 2002/10/0008).Die Abweisung ergeht in Anlehnung an die zu Spruchpunkt A) zitierte, einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den maßgeblichen Rechtsgrundlagen des vorliegenden Falles, insbesondere zu Paragraph 55, UG (VwGH 21.01.2015, Ro 2014/10/0028; 16.12.2002, 2002/10/0008). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W224.2228379.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.