4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Antragsteller, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 17.12.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag nach Durchführung einer Einvernahme mit Bescheid vom 15.01.2019 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 56/2018, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II.
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Antragsteller keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
(Spruchpunkt III.), erließ ihm gegenüber
Vm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 100/2018, eine Rückkehrentscheidung
F BGBl. I Nr. 56/2018, (Spruchpunkt IV.) und stellte
9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass
1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag nach Durchführung einer Einvernahme mit Bescheid vom 15.01.2019 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins.
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei.
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Antragsteller keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, leg.cit. (Spruchpunkt römisch drei.), erließ ihm gegenüber
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte
Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan
Paragraph 46, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 16.09.2019, Zl. W175 2214723-1/11E, als unbegründet ab. 2. Am 05.11.2019 stellte der Antragsteller einen neuerlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 17.12.2019
1 AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückwies (Spruchpunkte I. und II.). Weiters wurde dem Antragsteller ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 53/2019, (in der Folge: AsylG 2005) nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
Vm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 53/2019, (in der Folge: BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
F BGBl. I Nr. 56/2018, (in der Folge: FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte
9 leg.cit. auch fest, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan
zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zudem erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Vm Abs. 2 Z 6 leg.cit. gegen den Antragsteller ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) und führte zudem aus, dass
1a leg.cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Antragsteller
G 2005 aufgetragen worden sei, ab dem 05.11.2019 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).2. Am 05.11.2019 stellte der Antragsteller einen neuerlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 17.12.2019
Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückwies (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Weiters wurde dem Antragsteller ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,, (in der Folge: AsylG 2005) nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,, (in der Folge: BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, (in der Folge: FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte
Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. auch fest, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan
Paragraph 46, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, leg.cit. gegen den Antragsteller ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.) und führte zudem aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, leg.cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Antragsteller
Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 aufgetragen worden sei, ab dem 05.11.2019 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.01.2020, Zl. W246 2214723-2/3E, als unbegründet ab und erklärte dabei die Revision
4 B-VG für nicht zulässig.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.01.2020, Zl. W246 2214723-2/3E, als unbegründet ab und erklärte dabei die Revision
1 AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Weiters wurde dem Antragsteller ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und
Vm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte
9 leg.cit. auch fest, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan
zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zudem erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Vm Abs. 2 Z 6 leg.cit. gegen den Antragsteller ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) und führte zudem aus, dass
1a leg.cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Antragsteller
G 2005 aufgetragen worden sei, ab dem 05.11.2019 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).1.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den am 05.11.2019 vom Antragsteller gestellten (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 17.12.2019
Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Weiters wurde dem Antragsteller ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte
Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. auch fest, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan
Paragraph 46, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, leg.cit. gegen den Antragsteller ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.) und führte zudem aus, dass
Paragraph 55, Absatz eins a, leg.cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Antragsteller
Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 aufgetragen worden sei, ab dem 05.11.2019 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.01.2020, Zl. W246 2214723-2/3E, als unbegründet ab und erklärte die Revision
4 B-VG für nicht zulässig.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.01.2020, Zl. W246 2214723-2/3E, als unbegründet ab und erklärte die Revision
Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis vom 07.01.2020, Zl. W246 2214723-2/3E, erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 05.03.2020, Zl. E 527/2020-5, ab. Gleichzeitig trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Der Antragsteller beabsichtigt, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2020, Zl. W246 2214723-2/3E, eine Revision zu erheben, weshalb er beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt hat. 1.
1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.Nach Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, (in der Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).
1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, (in der Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. 194/1961, des AgrVG, BGBl. 173/1950, und des DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
1 leg.cit. erfolgen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. erfolgen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) I. Zurückweisung des Antrages auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht:Zu A) römisch eins. Zurückweisung des Antrages auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht: 3.1.
4 B-VG zulässig ist, entscheidet über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 63 Abs. 1 ZPO) sind für seine Entscheidung nicht maßgeblich.
, Absatz 4, B-VG zulässig ist, entscheidet über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (Paragraph 63, Absatz eins, ZPO) sind für seine Entscheidung nicht maßgeblich.
4 B-VG nicht zulässig ist, entscheidet über den Antrag auf Verfahrenshilfe der Verwaltungsgerichtshof. Im Antrag ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist, entscheidet über den Antrag auf Verfahrenshilfe der Verwaltungsgerichtshof. Im Antrag ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
GG der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hat. Für den vom Antragsteller "in eventu" an das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision besteht keine gesetzliche Grundlage, weshalb dieser zurückzuweisen ist.3.2.2. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Erkenntnis vom 07.01.2020, Zl. W246 2214723-2/3E, die Revision für nicht zulässig erklärt, womit über den in der Folge erhobenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das angeführte Erkenntnis
Paragraph 61, Absatz 3, VwGG der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hat. Für den vom Antragsteller "in eventu" an das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision besteht keine gesetzliche Grundlage, weshalb dieser zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 4.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W246.2214723.2.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.