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{'item': 'W246 2214723-2'}

Obsah (17)Art. 133§ 3§ 8§ 57§ 10§ 52§ 46§ 55§ 68§ 53§ 15bArt. 130§ 58§ 17§ 31§ 61§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2020 GeschäftszahlW246 2214723-2 SpruchW246 2214723-2/14E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Dr. H

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Antragsteller, ein afghanischer Staatsangehöriger und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 17.12.2015 seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag nach Durchführung einer Einvernahme mit Bescheid vom 15.01.2019 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I.

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 56/2018, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II.

§ 8Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 leg.cit. ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Antragsteller keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57leg.cit.

(Spruchpunkt III.), erließ ihm gegenüber

§ 10Abs. 1 Z 3 leg.cit. i

Vm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 100/2018, eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 id

F BGBl. I Nr. 56/2018, (Spruchpunkt IV.) und stellte

§ 52Abs.

9 leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

§ 46leg.cit.

zulässig sei (Spruchpunkt V.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass

§ 55Abs.

1 bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies diesen Antrag nach Durchführung einer Einvernahme mit Bescheid vom 15.01.2019 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins.

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei.

Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg.cit. ab. Weiters erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Antragsteller keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, leg.cit. (Spruchpunkt römisch drei.), erließ ihm gegenüber

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2018,, eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte

Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan

Paragraph 46, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg.cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit Erkenntnis vom 16.09.2019, Zl. W175 2214723-1/11E, als unbegründet ab. 2. Am 05.11.2019 stellte der Antragsteller einen neuerlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 17.12.2019

§ 68Abs.

1 AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückwies (Spruchpunkte I. und II.). Weiters wurde dem Antragsteller ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005, BGBl. I Nr. 100 idF BGBl. I Nr. 53/2019, (in der Folge: AsylG 2005) nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 leg.cit. i

Vm § 9 BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 53/2019, (in der Folge: BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 id

F BGBl. I Nr. 56/2018, (in der Folge: FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte

§ 52Abs.

9 leg.cit. auch fest, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan

§ 46leg.cit.

zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zudem erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 leg.cit. gegen den Antragsteller ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) und führte zudem aus, dass

§ 55Abs.

1a leg.cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Antragsteller

§ 15bAbs. 1 Asyl

G 2005 aufgetragen worden sei, ab dem 05.11.2019 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).2. Am 05.11.2019 stellte der Antragsteller einen neuerlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz, den das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 17.12.2019

Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurückwies (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Weiters wurde dem Antragsteller ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,, (in der Folge: AsylG 2005) nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2019,, (in der Folge: BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,, (in der Folge: FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte

Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. auch fest, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan

Paragraph 46, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, leg.cit. gegen den Antragsteller ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.) und führte zudem aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, leg.cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Antragsteller

Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 aufgetragen worden sei, ab dem 05.11.2019 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.01.2020, Zl. W246 2214723-2/3E, als unbegründet ab und erklärte dabei die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.01.2020, Zl. W246 2214723-2/3E, als unbegründet ab und erklärte dabei die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

  1. Mit Schreiben vom 15.04.2020, beim Bundesverwaltungsgericht am 20.04.2020 eingelangt, beantragte der Antragsteller im Wege des Vereins ZEIGE die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht (Art. 19 Abs. 2 iVm Art. 47 GRC). Begründend führte er aus, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung seiner Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2020, Zl. W246 2214723-2/3E, mit Beschluss vom 05.03.2020, Zl. E 527/2020-5, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten habe. In der Folge habe der Antragsteller Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beantragt. Zwischen dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe, der diesbezüglichen Entscheidung sowie ihrer Ausfertigung und der Einbringung einer Revision durch eine anwaltliche Vertretung könnten mehrere Wochen vergehen, in denen die bekämpfte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bereits vollstreckbar sei. Im vorliegenden Fall sei die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz geboten, weil dem Antragsteller mit dem Vollzug der ihm gegenüber erlassenen Rückkehrentscheidung ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden drohe.
  2. Mit Schreiben vom 15.04.2020, beim Bundesverwaltungsgericht am 20.04.2020 eingelangt, beantragte der Antragsteller im Wege des Vereins ZEIGE die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht (Artikel 19, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 47, GRC). Begründend führte er aus, dass der Verfassungsgerichtshof die Behandlung seiner Beschwerde gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2020, Zl. W246 2214723-2/3E, mit Beschluss vom 05.03.2020, Zl. E 527/2020-5, abgelehnt und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten habe. In der Folge habe der Antragsteller Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof beantragt. Zwischen dem Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe, der diesbezüglichen Entscheidung sowie ihrer Ausfertigung und der Einbringung einer Revision durch eine anwaltliche Vertretung könnten mehrere Wochen vergehen, in denen die bekämpfte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bereits vollstreckbar sei. Im vorliegenden Fall sei die Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz geboten, weil dem Antragsteller mit dem Vollzug der ihm gegenüber erlassenen Rückkehrentscheidung ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden drohe. Weiters stellte der Antragsteller "in eventu" einen Verfahrenshilfeantrag an das Bundesverwaltungsgericht zur Einbringung einer ordentlichen Revision und legte diesem ein ausgefülltes Vermögensbekenntnis bei.
  3. Nach am 21.04.2020 seitens des Bundesverwaltungsgerichtes erfolgter Anfrage teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am selben Tag mit, dass es "zur Zeit keinen Abschiebetermin" für den Antragsteller gebe.
  4. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 22.04.2020 wurde der Verein ZEIGE hinsichtlich seines o.a. Schreibens vom 15.04.2020 dazu aufgefordert, innerhalb von zwei Wochen eine vom Antragsteller unterschriebene Vollmacht vorzulegen, andernfalls werde der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz zurückgewiesen werden.
  5. Mit Schreiben vom 04.05.2020 legte der Verein ZEIGE dem Bundesverwaltungsgericht eine vom Antragsteller unterschriebene Vollmacht vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  6. Feststellungen: 1.
  7. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den am 05.11.2019 vom Antragsteller gestellten (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 17.12.2019

§ 68Abs.

1 AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Weiters wurde dem Antragsteller ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 leg.cit. i

Vm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte

§ 52Abs.

9 leg.cit. auch fest, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan

§ 46leg.cit.

zulässig sei (Spruchpunkt V.). Zudem erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Z 6 leg.cit. gegen den Antragsteller ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) und führte zudem aus, dass

§ 55Abs.

1a leg.cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VII.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Antragsteller

§ 15bAbs. 1 Asyl

G 2005 aufgetragen worden sei, ab dem 05.11.2019 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt VIII.).1.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wies den am 05.11.2019 vom Antragsteller gestellten (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 17.12.2019

Paragraph 68, Absatz eins, AVG hinsichtlich des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Weiters wurde dem Antragsteller ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg.cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellte

Paragraph 52, Absatz 9, leg.cit. auch fest, dass die Abschiebung des Antragstellers nach Afghanistan

Paragraph 46, leg.cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Zudem erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, leg.cit. gegen den Antragsteller ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch sechs.) und führte zudem aus, dass

Paragraph 55, Absatz eins a, leg.cit. keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sieben.). Schließlich sprach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass dem Antragsteller

Paragraph 15 b, Absatz eins, AsylG 2005 aufgetragen worden sei, ab dem 05.11.2019 in einem näher genannten Quartier Unterkunft zu nehmen (Spruchpunkt römisch acht.). Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.01.2020, Zl. W246 2214723-2/3E, als unbegründet ab und erklärte die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG für nicht zulässig.Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 07.01.2020, Zl. W246 2214723-2/3E, als unbegründet ab und erklärte die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.

Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis vom 07.01.2020, Zl. W246 2214723-2/3E, erhobenen Beschwerde lehnte der Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 05.03.2020, Zl. E 527/2020-5, ab. Gleichzeitig trat der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Der Antragsteller beabsichtigt, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.01.2020, Zl. W246 2214723-2/3E, eine Revision zu erheben, weshalb er beim Verwaltungsgerichtshof einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellt hat. 1.

  1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl teilte dem Bundesverwaltungsgericht am 21.04.2020 mit, dass es "zur Zeit keinen Abschiebetermin" für den Antragsteller gebe.
  2. Beweiswürdigung: Die unter Pkt. II.
  3. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenstücken.Die unter Pkt. römisch zwei.
  4. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenstücken.
  5. Rechtliche Beurteilung:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG entscheiden die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013 idF BGBl. I Nr. 44/2019, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor.Nach Paragraph 6, BVwGG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2019,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt in der vorliegenden Rechtssache Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 57/2018, (in der Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs.

1 leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Nach § 58 Abs. 2 leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, (in der Folge: VwGVG), geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz eins, leg.cit. trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Nach Paragraph 58, Absatz 2, leg.cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, BGBl. 194/1961, des AgrVG, BGBl. 173/1950, und des DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der BAO, Bundesgesetzblatt 194 aus 1961,, des AgrVG, Bundesgesetzblatt 173 aus 1950,, und des DVG, Bundesgesetzblatt 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs.

1 leg.cit. erfolgen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 31, Absatz eins, leg.cit. erfolgen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) I. Zurückweisung des Antrages auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht:Zu A) römisch eins. Zurückweisung des Antrages auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht: 3.1.

  1. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes der Europäischen Union können die nationalen Gerichte einstweilige Anordnungen nur unter den Voraussetzungen treffen, die für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Gerichtshof gelten. Zu diesen Voraussetzungen gehören die Glaubhaftmachung der Notwendigkeit der Erlassung der einstweiligen Anordnung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (fumus boni iuris), das Feststehen der Dringlichkeit iSd Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens beim Antragsteller und gegebenenfalls die Abwägung aller bestehenden Interessen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen, sodass der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Anordnung zurückzuweisen ist, wenn eine von ihnen fehlt. Im Rahmen der Gesamtprüfung, die im Verfahren der einstweiligen Anordnung vorzunehmen ist, verfügt der zuständige Richter über ein weites Ermessen, und er kann im Hinblick auf die Besonderheiten des Einzelfalls die Art und Weise, in der die verschiedenen Voraussetzungen für die Gewährung der genannten einstweiligen Anordnungen zu prüfen sind, sowie die Reihenfolge dieser Prüfung frei bestimmen, weil keine Vorschrift des Unionsrechts ihm ein feststehendes Prüfungsschema für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer vorläufigen Entscheidung vorschreibt. Wesentliche Voraussetzung ist somit u.a. das Feststehen der Dringlichkeit iSd Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens beim Antragsteller (s. VwGH 29.10.2014, Ro 2014/04/0069, mit Hinweisen u.a. auf die Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union). 3.1.
  2. Im vorliegenden Fall mangelt es aus folgenden Gründen bereits an der von der o.a. Judikatur geforderten Voraussetzung der "Dringlichkeit": Der Antragsteller legt in seinem Antrag nur allgemein dar, dass ihm bei einem Vollzug der Rückkehrentscheidung ein schwerer und nicht wieder gut zu machender Schaden drohe, ohne dabei einen konkreten Abschiebetermin bzw. mit einem solchen zusammenhängende Vorbereitungsmaßnahmen anzuführen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gab auf die konkrete Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes bekannt, dass es derzeit keinen Abschiebetermin für den Antragsteller gebe. Es ist daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht erkennbar, dass es der Erlassung der beantragten einstweiligen Anordnung bedürfte, um für den Zeitraum bis zu der Entscheidung über den beim Verwaltungsgerichtshof erhobenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und der Einbringung einer Revision durch eine anwaltliche Vertretung vorläufigen Rechtsschutz zu gewähren. 3.1.
  3. Der Antrag auf Gewährung von vorläufigem Rechtsschutz in Form einer einstweiligen Anordnung nach dem Unionsrecht ist daher zurückzuweisen. Zu A) II. Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision:Zu A) römisch zwei. Zurückweisung des Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision: 3.2.
  4. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des VwGG, BGBl. Nr. 10/1985 idF BGBl. I Nr. 24/2020, (in der Folge: VwGG) lauten wie folgt:3.2.
  5. Die für den vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, (in der Folge: VwGG) lauten wie folgt: "Revision § 25a.

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)-
(5)[...] [...] Verfahrenshilfe § 61.
(1)-
(1a)[...]Paragraph 61,
(1)-
(1a)[...]
(2)Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist, entscheidet über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (§ 63 Abs. 1 ZPO) sind für seine Entscheidung nicht maßgeblich.

(2)Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig ist, entscheidet über den Antrag auf Verfahrenshilfe das Verwaltungsgericht mit Beschluss. Die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung (Paragraph 63, Absatz eins, ZPO) sind für seine Entscheidung nicht maßgeblich.

(3)Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig ist, entscheidet über den Antrag auf Verfahrenshilfe der Verwaltungsgerichtshof. Im Antrag ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

(3)Hat das Verwaltungsgericht in seinem Erkenntnis oder Beschluss ausgesprochen, dass die Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist, entscheidet über den Antrag auf Verfahrenshilfe der Verwaltungsgerichtshof. Im Antrag ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

(4)-
(7)[...]" 3.2.2. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Erkenntnis vom 07.01.2020, Zl. W246 2214723-2/3E, die Revision für nicht zulässig erklärt, womit über den in der Folge erhobenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das angeführte Erkenntnis

§ 61Abs. 3 Vw

GG der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hat. Für den vom Antragsteller "in eventu" an das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision besteht keine gesetzliche Grundlage, weshalb dieser zurückzuweisen ist.3.2.2. Im vorliegenden Fall hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem rechtskräftigen Erkenntnis vom 07.01.2020, Zl. W246 2214723-2/3E, die Revision für nicht zulässig erklärt, womit über den in der Folge erhobenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen das angeführte Erkenntnis

Paragraph 61, Absatz 3, VwGG der Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hat. Für den vom Antragsteller "in eventu" an das Bundesverwaltungsgericht erhobenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer ordentlichen Revision besteht keine gesetzliche Grundlage, weshalb dieser zurückzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: 4.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W246.2214723.2.01

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