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{'item': 'W254 2213900-1'}

Obsah (7)§ 3§ 33§ 6§ 20§ 28§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum05.05.2020 GeschäftszahlW254 2213900-1 SpruchW254 2213900-1/6E Schriftliche Ausfertigung des am 27.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntni

der Anti-Terror-Gesetzgebung berichtet, wenn diesen Regimegegnerschaft unterstellt wird. Diese Berichte erscheinen laut Deutschem Auswärtigem Amt glaubwürdig, können im Einzelfall aber nicht verifiziert werden (AA 13.11.2018). Es muss davon ausgegangen werden, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, exilpolitische Tätigkeiten auszuspähen und darüber zu berichten (AA 13.11.2018; vgl. ÖB 7.2019). Es gibt Berichte, dass syrische Sicherheitsdienste mit Drohungen gegenüber noch in Syrien lebenden Familienmitgliedern Druck auf in Deutschland lebende Verwandte ausüben (AA 13.11.2018). Die syrische Regierung hat Interesse an politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland. Eine Gefährdung eines Rückkehrers im Falle von exilpolitischer Aktivität hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und von zahlreichen anderen Faktoren, wie dem familiären Hintergrund und den Ressourcen ab, die der Regierung zur Verfügung stehen (BFA 8.2017). Der Sicherheitssektor nützt den Rückkehr- und Versöhnungsprozess, um, wie in der Vergangenheit, lokale Informanten zur Informationsgewinnung und Kontrolle der Bevölkerung zu institutionalisieren. Die Regierung weitet ihre Informationssammlung über alle Personen, die nach Syrien zurückkehren oder die dort verblieben sind, aus. Historisch wurden Informationen dieser Art benutzt, um Personen, die aus jedwedem Grund als Bedrohung für die Regierung gesehen werden, zu erpressen oder zu verhaften (EIP 6.2019).Es muss davon ausgegangen werden, dass syrische Sicherheitsdienste in der Lage sind, exilpolitische Tätigkeiten auszuspähen und darüber zu berichten (AA 13.11.2018; vergleiche ÖB 7.2019). Es gibt Berichte, dass syrische Sicherheitsdienste mit Drohungen gegenüber noch in Syrien lebenden Familienmitgliedern Druck auf in Deutschland lebende Verwandte ausüben (AA 13.11.2018). Die syrische Regierung hat Interesse an politischen Aktivitäten von Syrern im Ausland. Eine Gefährdung eines Rückkehrers im Falle von exilpolitischer Aktivität hängt jedoch von den Aktivitäten selbst, dem Profil der Person und von zahlreichen anderen Faktoren, wie dem familiären Hintergrund und den Ressourcen ab, die der Regierung zur Verfügung stehen (BFA 8.2017). Der Sicherheitssektor nützt den Rückkehr- und Versöhnungsprozess, um, wie in der Vergangenheit, lokale Informanten zur Informationsgewinnung und Kontrolle der Bevölkerung zu institutionalisieren. Die Regierung weitet ihre Informationssammlung über alle Personen, die nach Syrien zurückkehren oder die dort verblieben sind, aus. Historisch wurden Informationen dieser Art benutzt, um Personen, die aus jedwedem Grund als Bedrohung für die Regierung gesehen werden, zu erpressen oder zu verhaften (EIP 6.2019). Es gibt Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegenüber Personen, die nach Syrien zurückgekehrt waren (IT 17.3.2018). Hunderte syrische Flüchtlinge wurden nach ihrer Rückkehr verhaftet und verhört - inklusive Geflüchteten, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehrten, IDPs aus Gebieten, die von der Opposition kontrolliert wurden, und Personen, die in durch die Regierung wiedereroberten Gebieten ein Versöhnungsabkommen mit der Regierung geschlossen haben. Sie wurden gezwungen Aussagen über Familienmitglieder zu machen und in manchen Fällen wurden sie gefoltert (TWP 2.6.2019; vgl. EIP 6.2019).Es gibt Berichte über Menschenrechtsverletzungen gegenüber Personen, die nach Syrien zurückgekehrt waren (IT 17.3.2018). Hunderte syrische Flüchtlinge wurden nach ihrer Rückkehr verhaftet und verhört - inklusive Geflüchteten, die aus dem Ausland nach Syrien zurückkehrten, IDPs aus Gebieten, die von der Opposition kontrolliert wurden, und Personen, die in durch die Regierung wiedereroberten Gebieten ein Versöhnungsabkommen mit der Regierung geschlossen haben. Sie wurden gezwungen Aussagen über Familienmitglieder zu machen und in manchen Fällen wurden sie gefoltert (TWP 2.6.2019; vergleiche EIP 6.2019). Daten der Vereinten Nationen weisen darauf hin, dass 14% von mehr als 17.000 befragten IDP- und Flüchtlingshaushalten, die im Jahr 2018 zurückgekehrt sind, während ihrer Rückkehr angehalten oder verhaftet wurden, 4% davon für über 24 Stunden. In der Gruppe der (ins Ausland) Geflüchteten wurden 19% verhaftet. Diese Zahlen beziehen sich spezifisch auf den Heimweg und nicht auf die Zeit nach der Rückkehr (EIP 6.2019). Syrische Flüchtlinge benötigen für die Heimreise üblicherweise die Zustimmung der Regierung und die Bereitschaft vollständige Angaben über ihr Verhältnis zur Opposition zu machen. In vielen Fällen hält die Regierung die im Rahmen der "Versöhnungsabkommen" vereinbarten Garantien nicht ein, und Rückkehrer sind Belästigungen oder Erpressungen durch die Sicherheitsbehörden oder auch Inhaftierung und Folter ausgesetzt, mit dem Ziel Informationen über die Aktivitäten der Flüchtlinge im Ausland zu erhalten (TWP 2.6.2019). Laut UNHCR ist unter den in Syrien herrschenden Bedingungen eine freiwillige Rückkehr in Sicherheit und Würde derzeit nicht möglich und UNHCR fördert oder unterstützt die Rückkehr von Flüchtlingen nach Syrien weiterhin nicht (UNHCR 18.3.2019). 2.2.7. Wehrdienstverweigerung/Desertion Im Verlauf des syrischen Bürgerkrieges verlor die syrische Armee viele Männer aufgrund von Wehrdienstverweigerung, Desertion, Überlaufen und zahlreichen Todesfällen (TIMEP 6.12.2018). Wehrdienstverweigerer werden laut Gesetz in Friedenszeiten mit ein bis sechs Monaten Haft bestraft, die Wehrpflicht besteht dabei weiterhin fort. In Kriegszeiten wird Wehrdienstverweigerung laut Gesetz, je nach den Umständen, mit Gefängnisstrafen von bis zu fünf Jahren bestraft (AA 13.11.2018). Bezüglich der Konsequenzen einer Wehrdienstverweigerung gehen die Meinungen der Quellen auseinander. Während manche die Ergreifung eines Wehrdienstverweigerers mit Foltergarantie und Todesurteil gleichsetzen, sagen andere, dass Betroffene sofort eingezogen würden. Die Konsequenzen hängen offenbar vom Einzelfall ab (Landinfo 3.1.2018). Berichten zufolge betrachtet die Regierung Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen "terroristische" Bedrohungen zu schützen (BFA 8.2017). Zwischen der letzten Hälfte des Jahres 2011 bis zum Beginn des Jahres 2013 desertierten zehntausende Soldaten und Offiziere, flohen oder schlossen sich bewaffneten aufständischen Einheiten an. Seit der zweiten Hälfte des Jahres 2013 sind jedoch nur wenige Fälle von Desertion bekannt (Landinfo 3.1.2018). Desertion wird

dem Militärstrafgesetz von 1950 in Friedenszeiten mit ein bis fünf Jahren Haft bestraft und kann in Kriegszeiten bis zu doppelt so lange Haftstrafen nach sich ziehen. Deserteure, die zusätzlich außer Landes geflohen sind (sogenannte "externe Desertion"), unterliegen Artikel 101 des Militärstrafgesetzbuchs, der eine Strafe von fünf bis zehn Jahren Haft in Friedenszeiten und 15 Jahre Haft in Kriegszeiten vorschreibt. Desertion im Angesicht des Feindes ist mit lebenslanger Haftstrafe zu bestrafen. In schwerwiegenden Fällen wird die Todesstrafe verhängt (BFA 8.2017). Deserteure werden härter bestraft als Wehrdienstverweigerer. Deserteure riskieren, inhaftiert, gefoltert und getötet zu werden. Es gab in der Vergangenheit Fälle, in denen Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern oder Deserteuren Vergeltungsmaßnahmen wie Unterdrucksetzung und Inhaftierung ausgesetzt waren (TIMEP 6.12.2018). Repressalien gegenüber Familienmitgliedern können insbesondere bei Familien von "high profile"-Deserteuren der Fall sein, also z.B. Deserteure, die Soldaten oder Offiziere getötet haben oder sich der bewaffneten Opposition angeschlossen haben (Landinfo 3.1.2018). Seit Ausbruch des Syrienkonflikts werden syrische Armeeangehörige erschossen, gefoltert, geschlagen und inhaftiert, wenn sie Befehle nicht befolgen (AA 13.11.2018). [...]

  1. Beweiswürdigung: 3.
  2. Zu den Feststellungen zur Person: Die Feststellung zur Identität der BF, ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Religionszugehörigkeit, ihrer Volkszugehörigkeit, ihrer Schul- und Berufsausbildung und ihres Familienstandes gründen sich auf die gleichbleibenden und diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF im gesamten Verfahren sowie auf die Vorlage einer Kopie der Geburtsurkunde (AS 55). Die Staatsangehörigkeit, Religionszugehörigkeit und Volkgruppenzugehörigkeit wurden auch bereits von der belangten Behörde festgestellt (angefochtener Bescheid, Seite 7); das Bundesverwaltungsgericht hat keinen Grund, daran zu zweifeln. Die Feststellung zur näheren Herkunft basieren auf die gleichbleibenden Angaben der BF. Dass der Herkunftsort sich unter Kontrolle des Assad Regimes befindet, ergibt sich aus der Einsichtnahme in die Karte https://syria.liveuamap.com/ während der mündlichen Verhandlung und wird von der BF auch nicht bestritten. Die Feststellungen zur illegalen Ausreise im Jahr 2018 ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben der BF. Die Feststellungen zum Status des Aufenthaltes in Österreich, das Datum der Antragstellung und die Ausführungen zum Verfahrensverlauf ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister. 3.
  3. Zur Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr und zu den Fluchtgründen:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 liegt es auch an der Beschwerdeführerin, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn die [Beschwerdeführerin] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diese trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh sie hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für ihre Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3, mit Judikaturhinweisen).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 liegt es auch an der Beschwerdeführerin, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihr im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn die [Beschwerdeführerin] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diese trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh sie hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für ihre Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3, mit Judikaturhinweisen). Dem Vorbringen der Asylwerberin kommt zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus § 18 Abs. 1 AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen der Asylwerberin oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen (vgl. VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143, mwN).Dem Vorbringen der Asylwerberin kommt zentrale Bedeutung zu. Das geht auch aus Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 deutlich hervor, wonach das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Diese Pflicht bedeutet aber nicht, ohne entsprechendes Vorbringen der Asylwerberin oder ohne sich aus den Angaben konkret ergebende Anhaltspunkte jegliche nur denkbaren Lebenssachverhalte ergründen zu müssen vergleiche VwGH 15.10.2018, Ra 2018/14/0143, mwN). Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat der Asylwerberin ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat die Asylwerberin keine anderen Beweismittel, so bleibt ihr lediglich ihre Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status der Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Das Vorbringen der Asylwerberin muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (vgl. VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN).Das Asylverfahren bietet nur beschränkte Möglichkeiten, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat der Asylwerberin ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat die Asylwerberin keine anderen Beweismittel, so bleibt ihr lediglich ihre Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status der Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht. Das Vorbringen der Asylwerberin muss, um eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen vergleiche VwGH 2.9.2019, Ro 2019/01/0009, mwN). Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass Fluchtgründe im allgemeinen nicht als glaubwürdig angesehen werden, wenn die Asylwerberin die nach ihrer Meinung einen Asyltatbestatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn ihre Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn sie maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt. Die Behörde könne einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn die Asylwerberin während des Verfahrens vor den verschiedenen Instanzen im wesentlichen gleichbleibende Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und wenn erst sehr spät gemachte Angaben nicht den Schluss aufdrängten, dass sie nur der Asylerlangung um jeden Preis dienen sollten, der Wirklichkeit aber nicht entsprächen (VwGH vom 06.03.1996, 95/20/0659). 3.2.

  1. Die BF gab zunächst bei ihrer Asylantragstellung an, dass sie Syrien aufgrund des Bürgerkriegs und der daraus resultierenden Gefährlichkeit verlassen habe (Punkt 11 der Erstbefragung auf Seite 6: "Durch die dauernden Bombardierungen in Damaskus und Umgebung, war ich in der Wohnung meiner Schwester verbarrikadiert und wir lebten in Angst und Schrecken, Daher konnte ich nicht mehr in Syrien bleiben und suchte mir einen Ausweg wie ich aus dem Land flüchten kann. Ich habe Angst vor den Bomben und vor dem Tod"). Diese Angaben hielt sie vor der belangten Behörde aufrecht und verneinte ausdrücklich, eine mögliche Verfolgung aus einem asylrechtlich relevanten Grund in ihrem Heimatstaat (Niederschrift im Verfahren vor der belangten Behörde, Seite 5: "F: Wurden Sie in Syrien irgendwie konkret verfolgt oder bedroht? A: Nein. Aber die Lage ist sehr schlecht in Syrien; F: Sie gaben an, dass die allgemeine Lage in Syrien der Grund Ihrer Ausreise ist. Stimmt das? A: Ja das ist richtig. Der Krieg war nicht mehr auszuhalten."). Konkret asylrelevante Bedrohungen wurden von der BF erst sehr spät, nämlich ansatzweise in der Beschwerde und umfassend erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht. Eine plausible Erklärung für das späte Vorbringen lieferte die BF hingegen nicht (R: Sie wurden im Verfahren schon zweimal einvernommen. Sie haben gesagt, dass Sie wegen den Bombardierungen und der Sicherheitslage das Land verlassen haben. Können Sie heute erklären, warum Sie nicht auch damals die Fluchtgründe angegeben haben, die Sie heute angeben? BP: Sie haben mir die Frage bei beiden Befragungen nicht so direkt gestellt, wie Sie sie mir heute gestellt haben. Man hat nicht so detailliert gefragt.) 3.2.
  2. Zum Vorbringen der Ermordung des Schwagers und der besonderen Vulnerabilität als alleinstehende Frau ohne Familie Die BF bringt in der mündlichen Verhandlung das erste Mal vor, dass der Mann Ihrer Schwester getötet wurde und ihre Schwester den Herkunftsort verlassen haben soll. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die BF dieses Vorbringen, vor allem, weil ihr Schwager unter dramatischen Umständen gestorben sein soll, nicht bereits viel früher im Verfahren geschildert haben soll. Darüber hinaus ist die Erzählung insgesamt vage und nicht plausibel. Zum Beispiel schilderte die BF keine örtlichen, zeitlichen oder sonstigen Details vom Tag der Tötung und korrigiert bzw. konkretisiert ihre Angaben immer erst auf gezielte Nachfragen (R: Haben Sie das miterlebt, wie Ihr Schwager umgebracht wurde? BP: Ja. Das war sehr schlimm. R: Können Sie das nochmals genauer beschreiben, was Sie da gesehen haben? BP: Ich habe nicht gesehen, wie sie ihn umgebracht haben. Ich habe ihn nur gesehen, als er getötet worden war. Er lag am Boden und Männer haben ihn ins Haus geschleift). Sie bringt auch erst sehr spät vor, dass die Brüder des Schwagers (Zeilen zuvor waren es Männer) den Schwager später ins Haus brachten. Auch der Versuch dem Schwager noch Sauerstoff zuzuführen, obwohl er mit einem Nackenschuss getroffen wurde und sie bis tief in die Nacht warten mussten, um seinen Leichnam ins Haus zu ziehen, erscheint unplausibel (Verhandlungsprotokoll, Seite 10). Darüber hinaus macht die BF auch innerhalb der mündlichen Verhandlung unterschiedliche Zeitangaben, etwa wie lange sie nach dem Tod des Schwagers noch in Syrien geblieben ist. Auf Seite 8 des Protokolls sagt sie, sie wäre ein bis zwei Monate noch in Syrien geblieben, nur wenig später auf Seite 9 sagte sie davon abweichend, dass sie bereits 20 bis 24 Tage nach der Tötung des Schwagers Syrien verließt (vgl. Verhandlungsprotokoll OZ 4). Auch ist die Schilderung des Todes des Schwagers zeitlich unterschiedlich wiedergegeben, einerseits sagt die BF, dass sie bis tief in die Nacht warten mussten um den Leichnam ins Haus zu ziehen (Verhandlungsprotokoll OZ 4, S. 8); als sie einige Zeit später nochmals dazu befragt wurde, sagt sie, dass man ihn liegen ließ, bis es dunkel wurde. Auffallend ist auch, dass sie anfangs versucht der Frage auszuweichen und allgemein gültige Aussagen trifft (R: Wie lag er am Boden? Können Sie das beschreiben. BP: Sie wissen ja, wie das ist, wenn man von einem Scharfschützen getroffen wird. Er fiel zu Boden. Man ließ ihn liegen bis es dunkel wurde und die Situation sich ein wemnig beruhigt hatte, da die Scharfschützen am Tag bzw. am Morgen aufmerksamer sind. Während ich ihnen das erzähle habe ich mich daran erinnert und ich muss heute noch deswegen zittern.)Darüber hinaus macht die BF auch innerhalb der mündlichen Verhandlung unterschiedliche Zeitangaben, etwa wie lange sie nach dem Tod des Schwagers noch in Syrien geblieben ist. Auf Seite 8 des Protokolls sagt sie, sie wäre ein bis zwei Monate noch in Syrien geblieben, nur wenig später auf Seite 9 sagte sie davon abweichend, dass sie bereits 20 bis 24 Tage nach der Tötung des Schwagers Syrien verließt vergleiche Verhandlungsprotokoll OZ 4). Auch ist die Schilderung des Todes des Schwagers zeitlich unterschiedlich wiedergegeben, einerseits sagt die BF, dass sie bis tief in die Nacht warten mussten um den Leichnam ins Haus zu ziehen (Verhandlungsprotokoll OZ 4, S. 8); als sie einige Zeit später nochmals dazu befragt wurde, sagt sie, dass man ihn liegen ließ, bis es dunkel wurde. Auffallend ist auch, dass sie anfangs versucht der Frage auszuweichen und allgemein gültige Aussagen trifft (R: Wie lag er am Boden? Können Sie das beschreiben. BP: Sie wissen ja, wie das ist, wenn man von einem Scharfschützen getroffen wird. Er fiel zu Boden. Man ließ ihn liegen bis es dunkel wurde und die Situation sich ein wemnig beruhigt hatte, da die Scharfschützen am Tag bzw. am Morgen aufmerksamer sind. Während ich ihnen das erzähle habe ich mich daran erinnert und ich muss heute noch deswegen zittern.) Danach befragt, warum die BF diese doch sehr dramatischen Erfahrungen nicht schon vor der belangten Behörde getätigt habe, gab sie zunächst an, dass sie dies getan hätte und verwundert war, es in den Protokollen nicht gelesen zu haben. Wieso die BF dies nicht moniert hat, kann sie der erkennenden Richterin nicht beantworten und gab an, die Geschichte der Rechtsvertretung im Detail erzählt zu haben. Warum in der Beschwerde wiederum auch die Ermordung des Schwagers nicht ansatzweise erwähnt wurde, erklärte die BF erneut mit Verwunderung ihrer selbst. Dieses Vorbringen erachtet das erkennende Gericht als unglaubhaft und wird als asyltaktisch gewertet, damit der Eindruck entsteht, die BF wäre in Syrien als alleinstehende Frau anzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des gesteigerten, widersprüchlichen und vage wiedergegebenen Vorbringens davon aus, dass die Schwester der BF samt Ehemann und Kindern noch am Herkunftsort lebt und die BF daher bei einer hypothetischen Rückkehr nicht als alleinstehende Frau anzusehen wäre. Die Ausführungen zur Situation nach dem Tod des Schwagers und dass die Schwester nunmehr in Idlib ist, sind ebenso nicht glaubhaft, da die BF diesbezüglich keine Details nennt bzw. auf allgemeine Gefühlsregungen stützt (Verhandlungsprotokoll, Seite 9: "Nach dem Tod meines Schwagers war meine Schwester schockiert, sie befand sich fast in einem Zustand der Ohnmacht"). Angeblich bestehe kein Kontakt mehr zu ihrer Schwester, gleichzeitig aber weiß die BF, dass die Schwester und die Kinder das Haus nicht verlassen (Verhandlungsprotokoll, Seite 10, OZ 4). Weshalb der Vater sein Einverständnis zur Flucht der BF erklärt, aber ihre Schwester mit vier Kinder ohne männlichen Schutz in Syrien weiterleben kann bzw. muss, erscheint nicht nachvollziehbar und ist unplausibel. Wenngleich das Bundesverwaltungsgericht nicht verkennt, dass Frauen in Syrien - in Hinblick auf die Länderfeststellungen (siehe Pkt. 0) zahlreichen Diskriminierungen ausgesetzt sind, ist aus der erstmals in der Beschwerde unsubstantiierten vorgebrachten Vulnerabilität der BF als Frau nicht erkenntlich, inwiefern aus dieser eine konkret gegen sie gerichtete Verfolgungshandlung abgeleitet werden soll. Das bloße Verweisen - ohne zu konkretisieren, weswegen die BF einer Verfolgung aufgrund ihrer Eigenschaft als Frau ausgesetzt sein soll - kann keine mit hinreichender Intensität vorliegende Verfolgung aufzeigen. Aufgrund der Feststellung, dass sich die Schwester der BF samt ihrem Mann und den Kindern noch im Heimatort der BF befinden, verfügt sie jedenfalls über soziale und gesellschaftliche Schutzmechanismen. Die BF hat vor dem Bundesverwaltungsgericht insbesondere durch die wahllose Änderung ihres Vorbringens einen insgesamt unglaubwürdigen Eindruck gemacht, weshalb ihren erstmals in der mündlichen Verhandlung getätigten Angaben, kein Glauben geschenkt werden konnte. 3.2.
  3. Zur Reflexverfolgung aufgrund der Flucht des Vaters und der Brüder bezüglich der Wehrpflicht Insoweit in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstmals von einer möglichen Reflexverfolgung durch die syrischen Behörden gesprochen wird, lässt sich auch aus der Verwandtschaft zu den in Deutschland, Dänemark und Großbritannien lebenden Vater und Brüder der BF keine konkret gegen sie gerichtete Verfolgung ableiten. Zwar ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass fallweise auch Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern bzw. mutmaßlichen Gegnern des Regimes mit Konsequenzen zu rechnen haben, jedoch werden diese hauptsächlich dann unter Druck gesetzt, wenn der Wehrdienstverweigerer bzw. Regimegegner dadurch allenfalls gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Wehrdienstverweigerer bzw. möglichen Gegner der syrischen Regierung dazu zu bringen, sich zu stellen. Ihr Vater und ihre Brüder befinden sich jedoch bereit seit längerer Zeit im Ausland. In der Beschwerdeverhandlung gab die BF erstmals unbegründet an, dass eine mögliche Reflexverfolgung aufgrund der Flucht ihres - nunmehr in Deutschland - lebenden Vaters und ihrer - nunmehr in Großbritannien und Dänemark - lebenden Brüder, die Syrien verlassen haben, weil sie vom Wehrdienst desertiert sind, drohen würde. Zwar ist den Länderfeststellungen zu entnehmen, dass fallweise auch Familienmitglieder von Wehrdienstverweigerern bzw. mutmaßlichen Gegnern des Regimes mit Konsequenzen zu rechnen haben, jedoch werden diese hauptsächlich dann unter Druck gesetzt, wenn der Wehrdienstverweigerer bzw. Regimegegner dadurch allenfalls gefunden werden kann. Familienmitglieder (auch weibliche) können festgenommen werden, um den Wehrdienstverweigerer bzw. möglichen Gegner der syrischen Regierung dazu zu bringen, sich zu stellen (siehe Pkt. 0). Dazu ist festzuhalten, dass sich einerseits der Vater und die Brüder der BF, die angeblich desertiert sind, sich bereits seit längerer Zeit (Verhandlungsprotokoll, Seite 5: "Mein Vater hat vor ca. 6 Jahren, mein Bruder, der in Großbritannien lebt hat vor ca. 5 Jahren und mein Bruder in Dänemark hat vor langer Zeit Syrien verlassen.") im Ausland befinden und andererseits ist darauf hinzuweisen, dass die BF - ebenso wie ihre Schwester samt Familie - mehr als 5 Jahre, nachdem ihr Vater und ihre Brüder das Land verlassen haben, offenbar unbehelligt von den syrischen Behörden in ihrer Heimatstadt lebten. Insoweit in der mündlichen Beschwerdeverhandlung erstmals von einer möglichen Reflexverfolgung durch die syrischen Behörden gesprochen wird, lässt sich zusammengefasst auch aus der Verwandtschaft zu den in Deutschland, Dänemark und Großbritannien lebenden Vater und Brüder der BF keine konkret gegen die BF gerichtete Verfolgung ableiten. Zumal es vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht plausibel erscheint und die BF diesbezüglich auch keine konkreten Erlebnisse einer Druckausübung seitens der syrischen Behörden glaubhaft vorbringen konnte. Dass die BF bei einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr liefe, aufgrund einer Wehrdienstverweigerung oder Desertion ihrer Familienmitglieder hier relevante Repressalien ausgesetzt zu sein ist nicht glaubhaft und es droht somit der BF im Herkunftsstaat aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie keine Verfolgung im Sinne der GFK. 3.2.
  4. Zur illegalen Ausreise Nach den Länderfeststellungen ist die Ausreise aus Syrien mit einer Gebühr verbunden. Die syrische Rechtsordnung sieht eine Strafverfolgung für illegale Ausreise in Form von Bußgeldern oder Haftstrafen vor. Entsprechend einem Rundschreiben wurde die Bestrafung für illegale Ausreise jedoch aufgehoben und Grenzbeamte sind angehalten Personen, die illegal ausgereist sind, "bei der Einreise gut zu behandeln" (siehe Pkt. 0). Die BF hat auch kein Risikoprofil, dass darauf schließen ließe, dass sie zu mehr als einer Geldstrafe bestraft werden würde. Bestimmte Berufsgruppen bzw. Personen mit einem Risikoprofil (zum Beispiel JournalistInnen, Oppositionelle, MenschenrechtsaktivistInnen, hohe Offiziere, etc.) sind vermehrt oder mit höher Wahrscheinlichkeit Repressalien ausgesetzt. Die BF verfügt aber über keine Berufsausbildung und lebte zuletzt bei ihrer Schwester als "einfache Zivilistin". Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Sanktionierung einer illegalen Ausreise als Nachfluchtgrund nur dann asylrelevant, wenn der für die unerlaubte Ausreise drohenden Sanktion jede Verhältnismäßigkeit fehle, weil dies dann zumindest auch auf der - generellen - Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen könne (VwGH 21.11.2002, 99/20/0160 mwN). Der BF drohen vor dem Hintergrund der Länderinformationen aufgrund ihrer illegalen Ausreise keine Sanktionen, denen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Es ist daher nicht wahrscheinlich, dass die ihren drohenden Sanktionen auf der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen. Auch eine Asylantragstellung in Österreich reicht für sich alleine für eine Asylzuerkennung nicht aus, weil die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, da es den österreichischen Behörden

§ 33

BFA-VG untersagt ist, diesbezügliche Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben.Der BF drohen vor dem Hintergrund der Länderinformationen aufgrund ihrer illegalen Ausreise keine Sanktionen, denen jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Es ist daher nicht wahrscheinlich, dass die ihren drohenden Sanktionen auf der Unterstellung einer oppositionellen Gesinnung beruhen. Auch eine Asylantragstellung in Österreich reicht für sich alleine für eine Asylzuerkennung nicht aus, weil die Antragstellung den syrischen Behörden nicht bekannt ist, da es den österreichischen Behörden

Paragraph 33, BFA-VG untersagt ist, diesbezügliche Daten an die syrischen Behörden weiterzugeben. Es ist deshalb nicht glaubhaft, dass der BF allein aufgrund ihrer illegalen Ausreise eine Verfolgung im Sinne der GFK droht. 3.2.

  1. Zusammengefasst waren sämtliche Angaben der BF im Zusammenhang mit ihrer Fluchtgeschichte - auch bei wiederholter Nachfrage und Vorhalt ihrer ursprünglichen Angaben - widersprüchlich, oder soweit diese erstmals vorgebracht wurden, nicht nachvollziehbar oder plausibel und daher letztlich unglaubwürdig. Die BF schilderte mehrere Sachverhalte ohne erkenntlichen Grund bzw. teilweise völlig unplausibel erstmals ohne erkennbaren Grund in der mündlichen Beschwerdeverhandlung (zB, dass ihr Schwager erschossen wurde, ihr Vater bzw. Bruder desertiert ist und dass Familienmitglieder gesucht werden). Es handelt sich dabei um übersteigertes Vorbringen, das aus asyltaktischen Gründen vorgebracht und nicht substantiiert behauptet wurde. 3.2.
  2. Darüber hinaus ist auch anzumerken, dass das erstmals in der mündlichen Verhandlung geschilderte Vorbringen - abgesehen von der unglaubhaften Schilderung - auch dem Neuerungsverbot unterliegt (vgl. zum Neuerungsverbot unter der Rechtlichen Beurteilung).3.2.
  3. Darüber hinaus ist auch anzumerken, dass das erstmals in der mündlichen Verhandlung geschilderte Vorbringen - abgesehen von der unglaubhaften Schilderung - auch dem Neuerungsverbot unterliegt vergleiche zum Neuerungsverbot unter der Rechtlichen Beurteilung). 3.2.
  4. Die BF hat somit mit ihrem Vorbringen insgesamt keine konkreten Erlebnisse oder (schlechte) Erfahrungen vorgebracht, welche eine besondere Gefährdung ihrer Person tatsächlich nahelägen würden und deshalb war folglich nicht feststellbar, dass die BF im Falle einer Rückkehr nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. 3.
  5. Zu den Feststellungen zur maßgeblichen Situation in Syrien: Die Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat, welche den Parteien im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgehalten und denen im Zuge dessen nicht entgegengetreten wurde, stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht ebenfalls kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Syrien zugrunde gelegt werden konnten.
  6. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. zu Spruchpunkt A) Nichtzuerkennung des Status einer Asylberechtigten: 4.1. Rechtsgrundlagen:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Statusrichtlinie verweist). Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung, wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung, wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht liegt vor, wenn diese im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht liegt vor, wenn diese im Lichte der speziellen Situation der Asylwerberin unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist und sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation ebenfalls aus Konventionsgründen fürchten würde vergleiche VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551).Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet vergleiche VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551). Im Umstand, dass im Heimatland der BF Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (vgl. VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310; 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht.Im Umstand, dass im Heimatland der BF Bürgerkrieg herrscht, liegt nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für sich allein keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vergleiche VwGH 26.11.1998, 98/20/0309, 0310; 19.10.2000, 98/20/0233). Um asylrelevante Verfolgung vor dem Hintergrund einer Bürgerkriegssituation erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten eines Bürgerkrieges hinausgeht. Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn die BF die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die BF trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung d.h. sie hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für ihre Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens der Asylwerberin voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (vgl. VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn die BF die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Die BF trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung d.h. sie hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für ihre Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens der Asylwerberin voraus vergleiche VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde vergleiche VwGH 27.05.1998, 97/13/0051). 4.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf die gegenständliche Beschwerde: Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Pkt. 0 dargestellt wurde, ist es der BF insgesamt nicht gelungen eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Es war weder eine Reflexverfolgung aufgrund der Flucht ihres Vater und ihrer Brüder vor dem Wehrdienst, noch eine Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise feststellbar. Die BF wäre bei einer Rückkehr auch nicht als alleinstehende Frau anzusehen. Vor dem Hintergrund der Feststellung zur Lage in Syrien sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass der BF im Herkunftsstaat eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.Wie bereits im Rahmen der Beweiswürdigung unter Pkt. 0 dargestellt wurde, ist es der BF insgesamt nicht gelungen eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen. Es war weder eine Reflexverfolgung aufgrund der Flucht ihres Vater und ihrer Brüder vor dem Wehrdienst, noch eine Verfolgung aufgrund der illegalen Ausreise feststellbar. Die BF wäre bei einer Rückkehr auch nicht als alleinstehende Frau anzusehen. Vor dem Hintergrund der Feststellung zur Lage in Syrien sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens kann daher nicht erkannt werden, dass der BF im Herkunftsstaat eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Mit dieser Einschätzung soll keineswegs das Ausmaß an Willkür, Menschenrechtsverletzungen und die Gefahrenpotentiale, dem gerade auch Frauen in Syrien während des andauernden Bürgerkriegs ausgesetzt sind, bagatellisiert werden. In Bezug auf das allgemeine Sicherheitsrisiko wurde der BF auch zu Recht subsidiärer Schutz gewährt. Dennoch fehlt eine persönliche, der BF betreffende maßgeblich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr. Ergänzend wird ausgeführt, dass das sehr spät in das Verfahren eingebrachte Vorbringen der BF auch dem Neuerungsverbot

§ 20Abs.

1 BFA-VG unterliegt.Ergänzend wird ausgeführt, dass das sehr spät in das Verfahren eingebrachte Vorbringen der BF auch dem Neuerungsverbot

Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG unterliegt.

§ 20Abs.

1 BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG dürfen in einer Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesamtes neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden,

  1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
  2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
  3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
  4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen. Auf Nachfrage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte die BF nicht plausibel darlegen, weshalb sie ihr neues Vorbringen erst so spät erstattet hat. Sie hat auch überhaupt nicht versucht darzulegen, unter welchen Grund des § 20 Abs. 1 BFA-VG das verspätete Vorbringen subsumierbar wäre. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass das verspätete Vorbringen missbräuchlich erstattet wurde.Auf Nachfrage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte die BF nicht plausibel darlegen, weshalb sie ihr neues Vorbringen erst so spät erstattet hat. Sie hat auch überhaupt nicht versucht darzulegen, unter welchen Grund des Paragraph 20, Absatz eins, BFA-VG das verspätete Vorbringen subsumierbar wäre. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass das verspätete Vorbringen missbräuchlich erstattet wurde. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abzuweisen. zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W254.2213900.1.00

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