GVG ersatzlos behoben.A) Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG ersatzlos behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt: In seinem an die belangte Behörde gerichteten E-Mail vom 24. April 2019 führte der Beschwerdeführer Folgendes auszugsweise wiedergegeben aus: "Sehr geehrte Damen und Herren, anbei mein ausgefülltes Beschwerdeformular für die Löschung meiner Daten bei der XXXX ."anbei mein ausgefülltes Beschwerdeformular für die Löschung meiner Daten bei der römisch 40 ." In dem seiner E-Mail angehängten Beschwerdeformular behauptet der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinem Recht auf Löschung
Er habe am
Er habe am
Es fehlen folgende Elemente zu einer gesetzmäßig
Paragraph 24, Absatz 2, DSG ausgeführten Beschwerde:
Bitte beheben Sie diese Mängel, indem Sie die Beschwerde nochmals verbessert einbringen oder ergänzen. Für die Erfüllung dieses Mangelbehebungsauftrages wird eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens gesetzt. Sollte keine Verbesserung erfolgen, ist
3 des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen."Für die Erfüllung dieses Mangelbehebungsauftrages wird eine Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens gesetzt. Sollte keine Verbesserung erfolgen, ist
Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit der Zurückweisung des Anbringens zu rechnen." Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer per E-Mail an die von ihm bekannt gegebene private E-Mail-Adresse am
3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Schon nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung darf die Behörde nur dann
3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen überhaupt einen "Mangel" aufweist, also von (der Partei erkennbaren) Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges fehlerfreies Anbringen abweicht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz. 27 (Stand 1.1.2014, rdb.at) m.v.w.N.).Schon nach dem klaren Wortlaut dieser Bestimmung darf die Behörde nur dann
Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen, wenn das Anbringen überhaupt einen "Mangel" aufweist, also von (der Partei erkennbaren) Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges fehlerfreies Anbringen abweicht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz. 27 (Stand 1.1.2014, rdb.at) m.v.w.N.). § 24 Abs. 2 und 3 Datenschutzgesetz BGBl I 1999/165 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2017 (im Folgenden: DSG) enthält die zwingend vorgesehenen Minimalanforderungen an eine Beschwerde.Paragraph 24, Absatz 2 und 3 Datenschutzgesetz BGBl römisch eins 1999/165 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2017, (im Folgenden: DSG) enthält die zwingend vorgesehenen Minimalanforderungen an eine Beschwerde. Nach Absatz 2 Z 1 dieser Bestimmung hat die Beschwerde die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts zu enthalten. Weiter sind nach Abs. 3 dieser Bestimmung einer Beschwerde gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen.Nach Absatz 2 Ziffer eins, dieser Bestimmung hat die Beschwerde die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts zu enthalten. Weiter sind nach Absatz 3, dieser Bestimmung einer Beschwerde gegebenenfalls der zu Grunde liegende Antrag und eine allfällige Antwort des Beschwerdegegners anzuschließen. Es kann der belangten Behörde daher nicht entgegengetreten werden, wenn sie in ihrem an den Beschwerdeführer gerichteten Verbesserungsauftrag die Bezeichnung des als verletzt erachteten Rechts als notwendigen Bestandteil einer an sie gerichteten Beschwerde erachtet. Allerdings hat der Beschwerdeführer in seiner an die belangte Behörde gerichteten Beschwerde eine Verletzung in seinem Recht auf Löschung nach Art 17 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Dementsprechend hat die belangte Behörde in ihrem angefochtenen Bescheid auch über die Beschwerde des Beschwerdeführers "wegen einer behaupteten Verletzung im Recht auf Löschung" abgesprochen. Da im vorliegenden Fall aber somit (selbst für die belangte Behörde) kein Zweifel daran besteht, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde eine Verletzung im Recht auf Löschung geltend gemacht hat, liegt eine Mangelhaftigkeit der Beschwerde in dieser Hinsicht nicht vor. Die belangte Behörde ist daher im vorliegenden Fall zu Unrecht nach § 13 Abs. 3 AVG vorgegangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war (siehe dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
Paragraph 24, Abs. Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist.
GVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache auch nicht erwarten lässt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, VwGVG Abstand genommen werden, weil der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache auch nicht erwarten lässt. Es war daher spruchgemäß durch Senat zu entscheiden. zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die gegenständliche Rechtsprechung steht im Einklang mit der Rechtsprechung der Höchstgerichte. Aufgrund der eindeutigen Rechtslage handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. Es war daher spruchgemäß durch Senat zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W256.2224152.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.