BEGRÜNDUNG: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
(1)Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut sind, der nach Paragraph 147, BDG 1979 einer der nachstehend angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt [...]." Die Feststellung der Gebührlichkeit einer Funktionszulage kann nur auf Grundlage begründeter Feststellungen über die Wertigkeit des von dem Beamten bekleideten Arbeitsplatzes erfolgen (VwGH 20.10.2014, 2010/12/0174). Wie bereits von der belangten Behörde zutreffender Weise ausgeführt, hängt die Gebührlichkeit der Funktionszulage ausschließlich davon ab, dass der Beamte mit einem bestimmten Arbeitsplatz bestimmter Wertigkeit betraut ist. Ändert sich die Aufgabenstellung am Arbeitsplatz und damit dessen Bewertung, schlägt dies unmittelbar auf ihre Gebührlichkeit nach § 30 Abs 1 GehG 1956 durch. Entsprechendes gilt für die gleich geregelte Funktionszulage für Militärpersonen gemäß § 91 Abs. 1 erster Satz GehG 1956 (vgl VwGH 30.4.2014, 2013/12/0220 mwN).Wie bereits von der belangten Behörde zutreffender Weise ausgeführt, hängt die Gebührlichkeit der Funktionszulage ausschließlich davon ab, dass der Beamte mit einem bestimmten Arbeitsplatz bestimmter Wertigkeit betraut ist. Ändert sich die Aufgabenstellung am Arbeitsplatz und damit dessen Bewertung, schlägt dies unmittelbar auf ihre Gebührlichkeit nach Paragraph 30, Absatz eins, GehG 1956 durch. Entsprechendes gilt für die gleich geregelte Funktionszulage für Militärpersonen gemäß Paragraph 91, Absatz eins, erster Satz GehG 1956 vergleiche VwGH 30.4.2014, 2013/12/0220 mwN). Für die Beantwortung der Frage, ob im Verständnis gehaltsrechtlicher Bestimmungen von einer "dauernden" oder "nicht dauernden" (im Sinn von "vorübergehenden") Verwendung gesprochen werden kann, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass für diese Unterscheidung maßgeblich ist, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestand oder nicht. Auch für die dienstrechtliche Frage der Abgrenzung zwischen der Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung und jener einer Dauerverwendung ist maßgeblich, ob eine Befristung der in Rede stehenden Maßnahme erkennbar ist (vgl VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0059 mwN).Für die Beantwortung der Frage, ob im Verständnis gehaltsrechtlicher Bestimmungen von einer "dauernden" oder "nicht dauernden" (im Sinn von "vorübergehenden") Verwendung gesprochen werden kann, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, dass für diese Unterscheidung maßgeblich ist, ob von vornherein eine zeitliche Begrenzung der Verwendungsdauer bestand oder nicht. Auch für die dienstrechtliche Frage der Abgrenzung zwischen der Zuweisung einer vorübergehenden Verwendung und jener einer Dauerverwendung ist maßgeblich, ob eine Befristung der in Rede stehenden Maßnahme erkennbar ist vergleiche VwGH 19.2.2020, Ra 2019/12/0059 mwN). In Ansehung der Abgrenzung zwischen Verwendungszulage nach § 34 GehG 1956 und Verwendungsabgeltung nach § 38 GehG 1956 geht eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine "dauernde" Betrauung (mit Anspruch auf die in § 34 GehG 1956 geregelte Zulage) über, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt. In einem derartigen Fall sind nämlich die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes Betrauten nicht mehr gering anzusetzen. Selbst eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz, also eine von vornherein gegebene zeitliche Begrenzung der Verwendung, wird dann zu einer "dauerhaften" Betrauung mit diesem Arbeitsplatz im Sinn der gehaltsrechtlichen Bestimmungen, wenn sie einen Zeitraum von sechs Monaten übersteigt. Diese Rechtsprechung ist auch auf die für die Gebührlichkeit einer Funktionszulage nach § 91 GehG 1956 maßgebliche Frage zu übertragen, ob eine Militärperson im Sinn der zitierten Bestimmung "dauernd" auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, der einer der dort angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist (vgl VwGH 18.12.2014, 2011/12/0159 mwN).In Ansehung der Abgrenzung zwischen Verwendungszulage nach Paragraph 34, GehG 1956 und Verwendungsabgeltung nach Paragraph 38, GehG 1956 geht eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz dann in eine "dauernde" Betrauung (mit Anspruch auf die in Paragraph 34, GehG 1956 geregelte Zulage) über, wenn der Beamte die Aufgaben des höherwertigen Arbeitsplatzes länger als sechs Monate durchgehend ausübt. In einem derartigen Fall sind nämlich die Belastungen des mit den Aufgaben eines höherwertigen Arbeitsplatzes Betrauten nicht mehr gering anzusetzen. Selbst eine "vorläufige" oder "vorübergehende" Betrauung mit einem Arbeitsplatz, also eine von vornherein gegebene zeitliche Begrenzung der Verwendung, wird dann zu einer "dauerhaften" Betrauung mit diesem Arbeitsplatz im Sinn der gehaltsrechtlichen Bestimmungen, wenn sie einen Zeitraum von sechs Monaten übersteigt. Diese Rechtsprechung ist auch auf die für die Gebührlichkeit einer Funktionszulage nach Paragraph 91, GehG 1956 maßgebliche Frage zu übertragen, ob eine Militärperson im Sinn der zitierten Bestimmung "dauernd" auf einem Arbeitsplatz verwendet wird, der einer der dort angeführten Funktionsgruppen zugeordnet ist vergleiche VwGH 18.12.2014, 2011/12/0159 mwN). Maßgeblich für die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Funktionszulage nach § 91 GehG zustehen kann, ist somit nicht, ob er mit einem organisatorisch eingerichteten (gegenüber seiner bisherigen Einstufung höherwertigen) Arbeitsplatz betraut war, sondern ausschließlich, ob er auf Grund der herrschenden Weisungslage mit (gegenüber seiner sonstigen Einstufung) höherwertigen Aufgaben betraut war oder nicht (vgl VwGH 22.6.2016, 2013/12/0245 mwN zu § 30 GehG, welcher mit § 91 GehG vergleichbar ist).Maßgeblich für die Frage, ob dem Beschwerdeführer eine Funktionszulage nach Paragraph 91, GehG zustehen kann, ist somit nicht, ob er mit einem organisatorisch eingerichteten (gegenüber seiner bisherigen Einstufung höherwertigen) Arbeitsplatz betraut war, sondern ausschließlich, ob er auf Grund der herrschenden Weisungslage mit (gegenüber seiner sonstigen Einstufung) höherwertigen Aufgaben betraut war oder nicht vergleiche VwGH 22.6.2016, 2013/12/0245 mwN zu Paragraph 30, GehG, welcher mit Paragraph 91, GehG vergleichbar ist). Unbestritten geblieben ist im Beschwerdefall, dass der Beschwerdeführer auf den Arbeitsplatz XXXX mit der Wertigkeit M ZUO/GL bei der XXXX eingeteilt ist. Der Beschwerdeführer brachte jedoch vor, dass er entgegen seiner Einteilung auch Aufgaben des höher bewerteten Arbeitsplatzes XXXX mit der Wertigkeit M BUO/3 wahrgenommen habe. Aus der oben angeführten Judikatur kann abgleitet werden, dass die belangte Behörde geeignete Ermittlungsschritte setzen muss, um eine allfällige Änderung der Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes und einer damit zusammenhängenden Änderung der Gebührlichkeit überprüfen zu können. Auch ist die vorläufige/vorübergehende Betrauung mit einem höherwertigen Arbeitsplatz und allgemein die während seiner Dienstzuteilung herrschende Weisungslage festzustellen. Diesbezügliche Ermittlungsschritte hat die belangte Behörde jedoch gegenständlich nur ansatzweise getätigt.Unbestritten geblieben ist im Beschwerdefall, dass der Beschwerdeführer auf den Arbeitsplatz römisch 40 mit der Wertigkeit M ZUO/GL bei der römisch 40 eingeteilt ist. Der Beschwerdeführer brachte jedoch vor, dass er entgegen seiner Einteilung auch Aufgaben des höher bewerteten Arbeitsplatzes römisch 40 mit der Wertigkeit M BUO/3 wahrgenommen habe. Aus der oben angeführten Judikatur kann abgleitet werden, dass die belangte Behörde geeignete Ermittlungsschritte setzen muss, um eine allfällige Änderung der Aufgabenstellung des Arbeitsplatzes und einer damit zusammenhängenden Änderung der Gebührlichkeit überprüfen zu können. Auch ist die vorläufige/vorübergehende Betrauung mit einem höherwertigen Arbeitsplatz und allgemein die während seiner Dienstzuteilung herrschende Weisungslage festzustellen. Diesbezügliche Ermittlungsschritte hat die belangte Behörde jedoch gegenständlich nur ansatzweise getätigt. Die belangte Behörde begnügte sich damit, in der Beschwerdevorentscheidung auszuführen, dass sie dem Bescheid vom
- Jänner 2019, GZ XXXX die Arbeitsplatzbeschreibung und auch die Stellungnahme des fachspezifischen organisatorischen Leiters vom 27.09.2018 sowie zusätzlich Nachweise zu Grunde gelegt habe. Welche Nachweise sie dabei konkret berücksichtigt hat, lässt sich der Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2019 (Beschwerdevorentscheidung, Seite 6: "Die Dienstbehörde hat Beweise erhoben durch: Urkunden. Die aufgenommenen Beweise haben den festgestellten Sachverhalt in sich widerspruchsfrei und schlüssig dargetan.") entnehmen. Ebenso wenig kann nachvollzogen werden, inwiefern sie sich mit der oa Stellungnahme auseinandergesetzt haben soll (Beschwerdevorentscheidung, Seite 3: "Die Behörde hat dem Bescheid vom
- Jänner 2019, GZ XXXX die Arbeitsplatzbeschreibung und auch die Stellungnahme des der fachspezifischen organisatorischen Leiters XXXX vom
- 18 sowie zusätzlich Nachweise zu Grunde gelegt. Dementsprechend wäre - auch bei Vorliegen der von Ihnen angeführten Beweiswünsche - dasselbe Ergebnis vorliegend."), zumal in der Stellungnahme explizit ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Aufgaben des höher bewerteten Arbeitsplatzes XXXX mit der Wertigkeit M BUO/3 auch tatsächlich ausgeführt haben soll. Ihre diesbezügliche Beurteilung belief sich darin, dass das Mitwirken bei der XXXX die XXXX umfasse, was jedoch seine Hauptaufgabe sei (Beschwerdevorentscheidung, Seite 6 f: "In Ihrer Arbeitsplatzbeschreibung sind als Hauptaufgaben angeführt:Die belangte Behörde begnügte sich damit, in der Beschwerdevorentscheidung auszuführen, dass sie dem Bescheid vom
- Jänner 2019, GZ römisch 40 die Arbeitsplatzbeschreibung und auch die Stellungnahme des fachspezifischen organisatorischen Leiters vom 27.09.2018 sowie zusätzlich Nachweise zu Grunde gelegt habe. Welche Nachweise sie dabei konkret berücksichtigt hat, lässt sich der Beschwerdevorentscheidung vom 15.03.2019 (Beschwerdevorentscheidung, Seite 6: "Die Dienstbehörde hat Beweise erhoben durch: Urkunden. Die aufgenommenen Beweise haben den festgestellten Sachverhalt in sich widerspruchsfrei und schlüssig dargetan.") entnehmen. Ebenso wenig kann nachvollzogen werden, inwiefern sie sich mit der oa Stellungnahme auseinandergesetzt haben soll (Beschwerdevorentscheidung, Seite 3: "Die Behörde hat dem Bescheid vom
- Jänner 2019, GZ römisch 40 die Arbeitsplatzbeschreibung und auch die Stellungnahme des der fachspezifischen organisatorischen Leiters römisch 40 vom
- 18 sowie zusätzlich Nachweise zu Grunde gelegt. Dementsprechend wäre - auch bei Vorliegen der von Ihnen angeführten Beweiswünsche - dasselbe Ergebnis vorliegend."), zumal in der Stellungnahme explizit ausgeführt wird, dass der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Aufgaben des höher bewerteten Arbeitsplatzes römisch 40 mit der Wertigkeit M BUO/3 auch tatsächlich ausgeführt haben soll. Ihre diesbezügliche Beurteilung belief sich darin, dass das Mitwirken bei der römisch 40 die römisch 40 umfasse, was jedoch seine Hauptaufgabe sei (Beschwerdevorentscheidung, Seite 6 f: "In Ihrer Arbeitsplatzbeschreibung sind als Hauptaufgaben angeführt: XXXXrömisch 40 · XXXX· römisch 40 · XXXX Auch sei er dazu verpflichtet, vorübergehend Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören würden. Die Unterstützung des XXXX sei durch die Hauptaufgabe der Mitwirkung bei der XXXX sowie durch eine zulässige Weisung möglich. Die belangte Behörde ging schlussendlich davon aus, dass der Beschwerdeführer mit dem Arbeitsplatz XXXX Wertigkeit M BUO/3 nicht dauernd betraut sei, unterließ jedoch in diesem Zusammenhang eine substantiierte Begründung für diese Annahme (Beschwerdevorentscheidung, Seite 8: "Von einer dauernden Betrauung mit dem Arbeitsplatz XXXX Wertigkeit M BUO/3 kann nach den o.a. Ausführungen nicht ausgegangen werden. Eine Änderung der Aufgaben und daher eine eventuelle Neubewertung Ihres derzeitigen Arbeitsplatzes hat ebenfalls nicht stattgefunden."). Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass keine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit der oa Stellungnahme stattfand und die mit Schreiben vom 13.09.2018 angeforderten Unterlagen zum Zwecke der Überprüfung des Sachverhalts in der Beschwerdevorentscheidung ebenfalls keinen Eingang fanden. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch anzuführen, dass diese angeforderten Unterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zumindest nicht vollständig vorgelegt wurden.· römisch 40 Auch sei er dazu verpflichtet, vorübergehend Aufgaben zu besorgen, die nicht zu den Dienstverrichtungen der betreffenden Einstufung und Verwendung gehören würden. Die Unterstützung des römisch 40 sei durch die Hauptaufgabe der Mitwirkung bei der römisch 40 sowie durch eine zulässige Weisung möglich. Die belangte Behörde ging schlussendlich davon aus, dass der Beschwerdeführer mit dem Arbeitsplatz römisch 40 Wertigkeit M BUO/3 nicht dauernd betraut sei, unterließ jedoch in diesem Zusammenhang eine substantiierte Begründung für diese Annahme (Beschwerdevorentscheidung, Seite 8: "Von einer dauernden Betrauung mit dem Arbeitsplatz römisch 40 Wertigkeit M BUO/3 kann nach den o.a. Ausführungen nicht ausgegangen werden. Eine Änderung der Aufgaben und daher eine eventuelle Neubewertung Ihres derzeitigen Arbeitsplatzes hat ebenfalls nicht stattgefunden."). Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass keine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit der oa Stellungnahme stattfand und die mit Schreiben vom 13.09.2018 angeforderten Unterlagen zum Zwecke der Überprüfung des Sachverhalts in der Beschwerdevorentscheidung ebenfalls keinen Eingang fanden. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang noch anzuführen, dass diese angeforderten Unterlagen dem Bundesverwaltungsgericht zumindest nicht vollständig vorgelegt wurden. Wenn die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung ausführt, dass aus dienstrechtlicher Sicht keine Einteilung auf den höherbewerteten Arbeitsplatz möglich sei, da dieser zu keinem Zeitpunkt unbesetzt gewesen sei, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.3.2012, 2011/12/0145, zu verweisen, wonach mit ein und demselben organisatorisch eingerichteten Arbeitsplatz einer Dienststelle nicht nur ein Beamter rechtswirksam betraut sein kann. Die belangte Behörde hat es daher unterlassen, sich eingehend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der oa Stellungnahme auseinanderzusetzen und hat somit iSd der eingangs angeführten Judikatur den Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt. Der Sachverhalt ist somit in einem wesentlichen Punkt umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierende Ermittlungslücke eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt ist (vgl dazu nochmals den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.1.2017, Ra 2016/12/0109 und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).Die belangte Behörde hat es daher unterlassen, sich eingehend mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und der oa Stellungnahme auseinanderzusetzen und hat somit iSd der eingangs angeführten Judikatur den Sachverhalt bloß ansatzweise ermittelt. Der Sachverhalt ist somit in einem wesentlichen Punkt umfassend ergänzungsbedürftig geblieben, weshalb im Hinblick auf diese besonders gravierende Ermittlungslücke eine Zurückverweisung erforderlich und auch gerechtfertigt ist vergleiche dazu nochmals den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.1.2017, Ra 2016/12/0109 und das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren angehalten, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er nehme entgegen seiner Einteilung auch Aufgaben des höher bewerteten Arbeitsplatzes XXXX mit der Wertigkeit M BUO/3 wahr, eingehend auseinanderzusetzen und dazu konkrete Ermittlungsschritte, sei es durch Einholung von entsprechenden Stellungnahmen oder der Einsicht in Dienstplaneinteilungen, Aufzählung von Dienstzuteilungen mit dortigen Aufgaben oder durch weitere sich daraus ergebender Maßnahmen, zu setzen. Anhand dieser Ermittlungsergebnisse hat sie in weiterer Folge - nach Gewährung des Parteiengehörs und Würdigung der aufgenommenen Beweise - konkrete Feststellungen über die Art und Dauer der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Aufgaben und Tätigkeiten zu treffen.Die belangte Behörde wird daher im fortgesetzten Verfahren angehalten, sich mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er nehme entgegen seiner Einteilung auch Aufgaben des höher bewerteten Arbeitsplatzes römisch 40 mit der Wertigkeit M BUO/3 wahr, eingehend auseinanderzusetzen und dazu konkrete Ermittlungsschritte, sei es durch Einholung von entsprechenden Stellungnahmen oder der Einsicht in Dienstplaneinteilungen, Aufzählung von Dienstzuteilungen mit dortigen Aufgaben oder durch weitere sich daraus ergebender Maßnahmen, zu setzen. Anhand dieser Ermittlungsergebnisse hat sie in weiterer Folge - nach Gewährung des Parteiengehörs und Würdigung der aufgenommenen Beweise - konkrete Feststellungen über die Art und Dauer der dem Beschwerdeführer zugewiesenen Aufgaben und Tätigkeiten zu treffen. Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige bzw vollständige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen. Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die belangte Behörde besonders "nahe am Beweis" ist (vgl etwa VwGH 25.1.2017, Ra 2016/12/0109).Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist nicht ersichtlich, zumal es sich bei der in Rede stehenden Frage um eine solche handelt, die verwaltungsinterne Vorgänge betrifft, bei der die belangte Behörde besonders "nahe am Beweis" ist vergleiche etwa VwGH 25.1.2017, Ra 2016/12/0109). Die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG sind daher im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben. Folglich war das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Somit war die Beschwerdevorentscheidung daher gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines allfälligen neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen (vgl VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, wonach die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung gemäß § 28 Abs 3
- Satz oder Abs 4 VwGVG aufzuheben ist, wenn das Verwaltungsgericht die Sache an die Behörde zurückverweisen will; siehe auch VwGH 14.9.2016, Ra 2015/08/0145).Somit war die Beschwerdevorentscheidung daher gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines allfälligen neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026, wonach die in der Sache ergangene Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 28, Absatz 3,
- Satz oder Absatz 4, VwGVG aufzuheben ist, wenn das Verwaltungsgericht die Sache an die Behörde zurückverweisen will; siehe auch VwGH 14.9.2016, Ra 2015/08/0145). Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid bzw. die Beschwerdevorentscheidung "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar (vgl. zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 67d Rz 22).Eine mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, weil bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid bzw. die Beschwerdevorentscheidung "aufzuheben" war. Dieser Tatbestand ist auch auf Beschlüsse zur Aufhebung und Zurückverweisung anwendbar vergleiche zur gleichartigen früheren Rechtslage Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] Paragraph 67 d, Rz 22). Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Durch die unter A) genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W257.2217638.1.00