Vm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG als unbegründet abgewiesen. II.
Vm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III.
GVG iVm § 1 Z 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei.
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3 und 4 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der (damals minderjährige) Beschwerdeführer reiste gemeinsam mit seinen Eltern illegal nach Österreich ein. Für ihn wurde am 11.04.2004 einen Asylerstreckungsantrag gestellt, der mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 06.12.2004 abgewiesen wurde. Aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde dieser Bescheid mit Erkenntnis des (damaligen) Asylgerichtshofes vom 17.04.2009 behoben und der Antrag als unzulässig zurückgewiesen, da der Beschwerdeführer Österreich nachweislich verlassen hatte und in Spanien polizeilich gesucht wurde. Am 05.05.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich und gab unter anderem an, dass er sich etwa zwei Jahre in Spanien aufgehalten habe, wo er am 30.10.2008 ebenfalls Asyl beantragt habe und von wo er Anfang April 2009 zurückgekehrt sei. Mit Bescheid des (damaligen) Bundesasylamtes vom 30.03.2010 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies der (damalige) Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 02.07.2010 vollinhaltlich ab. Sodann wurde der Beschwerdeführer mit rechtskräftigem Urteil eines Landesgerichtes vom 18.12.2012 wegen des Verbrechens des schweren Raubes sowie des Verbrechens des versuchten schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. In einem mit 02.06.2017 datierten handschriftlichen Schreiben an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nahm der Beschwerdeführer zu seiner familiären Situation in Österreich Stellung und führte insbesondere aus, er habe in Tschetschenien keine Möglichkeit gehabt, eine Ausbildung zu absolvieren. In Österreich habe er sich um eine Ausbildung bemüht, dies sei ihm "als Flüchtling nicht gewährt worden". In Österreich habe er seinen 2011 geborenen Sohn, seine Eltern und seine Geschwister. In Tschetschenien habe er keine Verwandten mehr, die gesamte Familie befinde sich in Österreich. Im Krieg sei außerdem der ganze Besitz in Tschetschenien zerstört worden. In Österreich habe er bis zu seiner Inhaftierung gemeinsam mit den Eltern in einer von einem näher genannten Verein zur Verfügung gestellten Wohnung gelebt. Nach der Entlassung könne er wieder bei seinen Eltern wohnen. Er wolle sich hier in Österreich nach der Haft ein geordnetes Leben aufbauen, sein gesamter Lebensmittelpunkt und sein Umfeld würde sich hier in Österreich befinden. In Tschetschenien habe er keine familiären und sozialen Bindungen. Am 14.06.2017 stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Strafhaft einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. In der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, er habe einen Sohn, dieser sei bereits vier oder fünf Jahre alt. Den Sohn habe er einmal gesehen, wenn er sich nicht täusche, sei der Sohn letztes Jahr zu seinem Geburtstag dagewesen. Er befinde sich wegen schweren Raubes in Haft, die Haftentlassung sei mit Oktober 2020 angesetzt. Davor sei er fünfmal wegen schwerer Körperverletzung verurteilt worden. Er sei mit 16 Jahren hierhergekommen, sei jetzt fast 30 Jahre alt. Er könne auch seine eigene Muttersprache fast nicht mehr. Er habe weiters keinen Schulabschluss und auch keine Möglichkeit gehabt, eine Lehre zu machen, denn er habe keine Arbeitsbewilligung erhalten. Er habe sein halbes Leben umsonst hier verbracht. Auf die Frage, warum er immer wieder straffällig geworden sei, führte der Beschwerdeführer aus, dass das Leben in der Heimat ganz anders gewesen sei, bis er verstanden habe, wie das alles hier funktioniere, seien ein paar Dinge schief gelaufen. Er habe sich provozieren lassen, dafür habe er auch eine Strafe erhalten. Er habe immer von 40 Euro leben müssen, mehrere Jahre lang, er habe versucht, sein Leben in den Griff zu bekommen. Seine ganze Familie lebe hier in Österreich. Er müsse seiner Familie helfen, den Sohn groß zu ziehen und auch seinen Neffen. Er brauche die Familie, die Eltern seien außerdem krank. Nach der Haftentlassung wolle er einen Abschluss machen und wie alle normalen Leute hier leben. Mit Bescheid vom 05.10.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurück, erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn und stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei; eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 27.02.2018 als unbegründet ab. Mit Schreiben vom 11.07.2018 informierte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer über das gegen ihn eingeleitete Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem unbefristeten Einreiseverbot sowie der beabsichtigten Verhängung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung nach Ende der Strafhaft und gewährte dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, zu seinen familiären und privaten Lebensumständen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 06.08.2018 führte der Beschwerdeführer insbesondere aus, dass seine Eltern, seine Geschwister, seine Ehefrau und sein Sohn in Österreich leben würden. Er selbst halte sich seit 2004 in Österreich auf und habe mehrere Anträge auf internationalen Schutz gestellt. In der Russischen Föderation habe er keine Familienangehörigen, er spreche kaum Russisch und würde im Fall einer Abschiebung keine Lebensgrundlage vorfinden. Mit Bescheid vom 10.10.2018 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung gegen ihn, stellte fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation zulässig sei und erließ gegen den Beschwerdeführer ein unbefristetes Einreiseverbot. Einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung erkannte es überdies die aufschiebende Wirkung ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.03.2019 als unbegründet ab und wies den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurück. Mit Bescheid vom 23.03.2020, Zahl 320457907-200290281, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - aufschiebend bedingt mit Ende der Strafhaft -
2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.Mit Bescheid vom 23.03.2020, Zahl 320457907-200290281, ordnete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl - aufschiebend bedingt mit Ende der Strafhaft -
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Gegen diesen Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft erhob der Beschwerdeführer Beschwerde und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den bekämpften Bescheid beheben und aussprechen, dass die Anordnung der Schubhaft und die bisherige Anhaltung in rechtswidriger Weise erfolgt seien; in eventu wurde beantragt, ein gelinderes Mittel anzuordnen. Überdies wurden ein Meldezettel des Vaters des Beschwerdeführers, die Geburtsurkunde des minderjährigen Sohnes des Beschwerdeführers sowie ein Schreiben der Familie des Beschwerdeführers vorgelegt. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl legte in der Folge den Verwaltungsakt vor und gab dazu eine Stellungnahme ab. Zudem beantragte es, das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde als unbegründet abweisen sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der näher genannten Kosten verpflichten. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2 Z 2 FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ordnete die Schubhaft (ursprünglich) mit Bescheid vom 23.03.2020, Zahl 320457907-200290281, über den Beschwerdeführer - aufschiebend bedingt mit Ende der Strafhaft -
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat bei der Vertretungsbehörde der Russischen Föderation rechtzeitig ein Verfahren zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer eingeleitet; die Vertretungsbehörde der Russischen Föderation hat bereits die Zustimmung zur Rückübernahme des Beschwerdeführers erteilt. 1.1.
den §§ 31 und 40 StGB).Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom 19.08.2009 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Fußtritte gegen Kopf und Körper des Opfers) sowie des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten unter Setzung einer Probezeit von zwei Jahren verurteilt (Zusatzstrafe
den Paragraphen 31 und 40 StGB). Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom 18.12.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den §§ 15, 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB sowie des Verbrechens des schweren Raubes nach den §§ 142 Abs. 1, 143 zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat zu nachstehenden Zeitpunkten in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit abgesondert verfolgten Mittätern unter Verwendung einer Waffe durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89) anderen Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch Zueignung dieser Sachen unrechtmäßig zu bereichern, und zwar gemeinsam mit M. M. und S. P. am 26.05.2012 Verfügungsberechtigten einer näher genannten Tankstelle Bargeld in unbekannter Höhe, indem M. M. völlig vermummt mit vorgehaltenem Messer auf zwei Angestellte zulief, wobei der Beschwerdeführer und der ebenfalls völlig vermummte S. P. im Eingangsbereich Aufpasserdienste leisteten, wobei alle drei Täter aufgrund der lauten Rufe der Opfer nach der Polizei wieder aus dem Verkaufsraum flüchteten und die Tat daher beim Versuch geblieben ist; weiters hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit M. M., S. P., M. A. und A. D. am 28.05.2012 Verfügungsberechtigten einer näher genannten Tankstelle Bargeld in Höhe von 2.275,-- sowie einer näher genannten Person ein Handy Samsung Galaxy S im Wert von 600,-- weggenommen, indem der Beschwerdeführer, M. M. und S. P. völlig vermummt in den Tankstellenshop stürmten, S. P. "Überfall!" und "Geld her!" schrie und dabei mit einer Pistole auf den Kopf des näher genannten Angestellten zielte, M. M. ebenfalls eine Pistole gegen den Angestellten richtete und S. P. das gesamte Bargeld aus der von dem Angestellten herausgegebenen Kassenlade entnahm, wobei der Beschwerdeführer die zwei anwesenden Kunden zur Herausgabe ihrer Geldtaschen aufforderte und M. A. sowie A. D. vor der Tankstelle Aufpasserdienste leisteten. Das zuständige Landesgericht hielt in seinem Urteil überdies fest, dass der Beschwerdeführer seine Komplizen erst kurz vor Ausübung der beiden Raubüberfälle bei mehreren zufälligen Treffen in einem näher genannten Park in Wien kennengelernt habe und alle Tatbeteiligten aus verschiedenen Gründen verschuldet gewesen seien und daher dringend Geld benötigt hätten. Mildernd wurden der Umstand, dass der Beschwerdeführer an einer der beiden begangenen strafbaren Handlungen nur in untergeordneter Weise beteiligt war, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, sowie das teilweise Geständnis, erschwerend die vier einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen sowie die Tätermehrheit und Bedrohung von jeweils mehreren Personen bei beiden begangenen strafbaren Handlungen gewertet.Mit (rechtskräftigem) Urteil eines Landesgerichtes vom 18.12.2012 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach den Paragraphen 15, 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB sowie des Verbrechens des schweren Raubes nach den Paragraphen 142, Absatz eins, 143, zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der Beschwerdeführer hat zu nachstehenden Zeitpunkten in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit abgesondert verfolgten Mittätern unter Verwendung einer Waffe durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89,) anderen Personen fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz weggenommen bzw. wegzunehmen versucht, sich oder einen Dritten durch Zueignung dieser Sachen unrechtmäßig zu bereichern, und zwar gemeinsam mit M. M. und S. P. am 26.05.2012 Verfügungsberechtigten einer näher genannten Tankstelle Bargeld in unbekannter Höhe, indem M. M. völlig vermummt mit vorgehaltenem Messer auf zwei Angestellte zulief, wobei der Beschwerdeführer und der ebenfalls völlig vermummte S. P. im Eingangsbereich Aufpasserdienste leisteten, wobei alle drei Täter aufgrund der lauten Rufe der Opfer nach der Polizei wieder aus dem Verkaufsraum flüchteten und die Tat daher beim Versuch geblieben ist; weiters hat der Beschwerdeführer gemeinsam mit M. M., S. P., M. A. und A. D. am 28.05.2012 Verfügungsberechtigten einer näher genannten Tankstelle Bargeld in Höhe von 2.275,-- sowie einer näher genannten Person ein Handy Samsung Galaxy S im Wert von 600,-- weggenommen, indem der Beschwerdeführer, M. M. und S. P. völlig vermummt in den Tankstellenshop stürmten, S. P. "Überfall!" und "Geld her!" schrie und dabei mit einer Pistole auf den Kopf des näher genannten Angestellten zielte, M. M. ebenfalls eine Pistole gegen den Angestellten richtete und S. P. das gesamte Bargeld aus der von dem Angestellten herausgegebenen Kassenlade entnahm, wobei der Beschwerdeführer die zwei anwesenden Kunden zur Herausgabe ihrer Geldtaschen aufforderte und M. A. sowie A. D. vor der Tankstelle Aufpasserdienste leisteten. Das zuständige Landesgericht hielt in seinem Urteil überdies fest, dass der Beschwerdeführer seine Komplizen erst kurz vor Ausübung der beiden Raubüberfälle bei mehreren zufälligen Treffen in einem näher genannten Park in Wien kennengelernt habe und alle Tatbeteiligten aus verschiedenen Gründen verschuldet gewesen seien und daher dringend Geld benötigt hätten. Mildernd wurden der Umstand, dass der Beschwerdeführer an einer der beiden begangenen strafbaren Handlungen nur in untergeordneter Weise beteiligt war, der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, sowie das teilweise Geständnis, erschwerend die vier einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen sowie die Tätermehrheit und Bedrohung von jeweils mehreren Personen bei beiden begangenen strafbaren Handlungen gewertet. Neben diesen Strafbemessungsgründen wurde im Zuge der allgemeinen Strafzumessung überdies berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer gleich an zwei schweren Rauben innerhalb weniger Tage beteiligt war, wobei die zweite Tatbegehung trotz Fehlschlag und Flucht beim ersten Versuch vorgenommen wurde. Bei beiden Überfällen wurde zumindest eine Waffe, beim zweiten Überfall wurden sogar zwei Pistolen zur Untermauerung der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eingesetzt, woraus eine Steigerung der hohen kriminellen Energie ersichtlich ist; diese habe sich nach Ansicht des zuständigen Landesgerichtes bereits anlässlich der Vorverurteilungen des Beschwerdeführers abgezeichnet. Weiters lagen teils außerordentlich brutale Vorgehensweisen des Beschwerdeführers zu Grunde und hat er letztlich die sich ihm bietenden Besserungschancen durch vorbehaltene Strafe und bedingte Strafnachsichten samt Beigebung eines Bewährungshelfers nicht ergriffen, um ein Umdenken in seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten der österreichischen Gesellschaft herbeizuführen. Obwohl der Beschwerdeführer bisher noch nie das Haftübel verspüren musste, erachtete das zuständige Landesgericht aus den angeführten Gründen bei einem Strafrahmen von 5 bis 15 Jahren die Verhängung einer empfindlichen Freiheitsstrafe in der Dauer von siebeneinhalb Jahren als geboten, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und andere mögliche Täter von ähnlichen Straftaten abzuhalten. 1.2.
dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit
Paragraph 67, gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,
2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;1a. ob der Fremde eine Verpflichtung
Paragraph 46, Absatz 2, oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid
Paragraph 46, Absatz 2 b, auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (Paragraph 3, Absatz 3, BFA-VG) angeordnet worden sind;
G 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme
Paragraphen 52 a, 56, 57, oder 71 FPG, Paragraph 38 b, SPG, Paragraph 13, Absatz 2, BFA-VG oder Paragraphen 15 a, oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme; 9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
1 FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt § 80 Abs. 2 Z 1 FPG.
Paragraph 77, Absatz eins, FPG hat das Bundesamt bei Vorliegen der in Paragraph 76, genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann. Gegen mündige Minderjährige hat das Bundesamt gelindere Mittel anzuwenden, es sei denn bestimmte Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass der Zweck der Schubhaft damit nicht erreicht werden kann; diesfalls gilt Paragraph 80, Absatz 2, Ziffer eins, FPG.
2 FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
Paragraph 77, Absatz 2, FPG ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 4, BFA-VG von Amts wegen erfolgt.
3 FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.
Paragraph 77, Absatz 3, FPG sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Ziffer eins,) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Ziffer 2,) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Ziffer 3,) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen. Kommt der Fremde
4 FPG seinen Verpflichtungen nach Abs. 3 nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt § 80 mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.Kommt der Fremde
Paragraph 77, Absatz 4, FPG seinen Verpflichtungen nach Absatz 3, nicht nach oder leistet er ohne ausreichende Entschuldigung einer ihm zugegangenen Ladung zum Bundesamt, in der auf diese Konsequenz hingewiesen wurde, nicht Folge, ist die Schubhaft anzuordnen. Für die in der Unterkunft verbrachte Zeit gilt Paragraph 80, mit der Maßgabe, dass die Dauer der Zulässigkeit verdoppelt wird.
5 FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
Paragraph 77, Absatz 5, FPG steht die Anwendung eines gelinderen Mittels der für die Durchsetzung der Abschiebung erforderlichen Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt nicht entgegen. Soweit dies zur Abwicklung dieser Maßnahmen erforderlich ist, kann den Betroffenen aufgetragen werden, sich für insgesamt 72 Stunden nicht übersteigende Zeiträume an bestimmten Orten aufzuhalten.
6 FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Abs. 3 Z 2 der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (§ 7 Abs. 1 VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
Paragraph 77, Absatz 6, FPG hat sich zur Erfüllung der Meldeverpflichtung
Absatz 3, Ziffer 2, der Fremde in periodischen, 24 Stunden nicht unterschreitenden Abständen bei einer zu bestimmenden Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden. Die dafür notwendigen Angaben, wie insbesondere die zuständige Dienststelle einer Landespolizeidirektion sowie Zeitraum und Zeitpunkt der Meldung, sind dem Fremden vom Bundesamt mit Verfahrensanordnung (Paragraph 7, Absatz eins, VwGVG) mitzuteilen. Eine Verletzung der Meldeverpflichtung liegt nicht vor, wenn deren Erfüllung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war.
7 FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Abs. 3 Z 3 regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
Paragraph 77, Absatz 7, FPG können die näheren Bestimmungen, welche die Hinterlegung einer finanziellen Sicherheit
Absatz 3, Ziffer 3, regeln, der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festlegen.
8 FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
Paragraph 77, Absatz 8, FPG ist das gelindere Mittel mit Bescheid anzuordnen; dieser ist
Paragraph 57, AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Bescheide
Paragraph 57, AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.
9 FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Abs. 3 Z 1 Vorsorge treffen.
Paragraph 77, Absatz 9, FPG können die Landespolizeidirektionen betreffend die Räumlichkeiten zur Unterkunftnahme
Absatz 3, Ziffer eins, Vorsorge treffen. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet:Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte Paragraph 22 a, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) lautet: "§ 22a.
dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.
Abs. 1 gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
Absatz eins, gelten die für Beschwerden
GVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.
3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
Absatz eins, bereits eingebracht wurde.
2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.
Paragraph 76, Absatz 2 a, FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt. Der Beschwerdeführer hat in Österreich strafbare Handlungen begangen und weist fünf Verurteilungen wegen der Vergehen der Körperverletzung, der Hehlerei sowie der gefährlichen Drohung auf. Zuletzt wurde er mit Urteil eines Landesgerichtes vom 18.12.2012 wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes sowie des Verbrechens des schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Das zuständige Strafgericht wertete dabei den Umstand, dass der Beschwerdeführer an einer der beiden begangenen strafbaren Handlungen nur in untergeordneter Weise beteiligt war, den Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, sowie das teilweise Geständnis als mildernd, erschwerend wurden hingegen die vier einschlägigen Vorstrafen, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen sowie die Tätermehrheit und Bedrohung von jeweils mehreren Personen bei beiden begangenen strafbaren Handlungen gewertet. Neben diesen Strafbemessungsgründen wurde im Zuge der allgemeinen Strafzumessung überdies berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer gleich an zwei schweren Rauben innerhalb weniger Tage beteiligt war, wobei die zweite Tatbegehung trotz Fehlschlag und Flucht beim ersten Versuch vorgenommen wurde. Bei beiden Überfällen wurde zumindest eine Waffe, beim zweiten Überfall wurden sogar zwei Pistolen zur Untermauerung der Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eingesetzt, woraus eine Steigerung der hohen kriminellen Energie ersichtlich ist; diese habe sich nach Ansicht des zuständigen Landesgerichtes bereits anlässlich der Vorverurteilungen des Beschwerdeführers abgezeichnet. Weiters lagen teils außerordentlich brutale Vorgehensweisen des Beschwerdeführers zu Grunde und hat er letztlich die sich ihm bietenden Besserungschancen durch vorbehaltene Strafe und bedingte Strafnachsichten samt Beigebung eines Bewährungshelfers nicht ergriffen, um ein Umdenken in seiner Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten der österreichischen Gesellschaft herbeizuführen. Obwohl der Beschwerdeführer bisher noch nie das Haftübel verspüren musste, erachtete das Strafgericht aus den oben genannten Gründen bei einem Strafrahmen von 5 bis 15 Jahren die Verhängung einer Freiheitsstrafe in der Dauer von siebeneinhalb Jahren als geboten, um dem Beschwerdeführer das Unrecht seiner Taten vor Augen zu führen und andere mögliche Täter von ähnlichen Straftaten abzuhalten. Der Beschwerdeführer achtet somit die österreichischen Gesetze und die österreichische Rechtsordnung trotz seiner familiären Situation in Österreich nicht; er ist nicht zu einem gesetzeskonformen Verhalten zu bewegen. Er ist in Österreich zudem nicht beruflich verankert und verfügt nicht über ausreichende eigene Mittel zu Existenzsicherung. Insgesamt kommt den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an der Sicherung seiner Aufenthaltsbeendigung. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft auch das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers der Anhaltung in Schubhaft nicht entgegensteht. Auch in diesem Zusammenhang ist auf den zeitnah bevorstehenden Abschiebetermin zu verweisen. 3.1.6. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt - auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen - zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam.3.1.6. Die Prüfung, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des Paragraph 77, FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt, führt - auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeausführungen - zu dem Ergebnis, dass ein gelinderes Mittel zu Recht nicht zur Anwendung kam. Aufgrund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gesetzten Verhaltens, des zeitnah bevorstehenden Abschiebetermins sowie des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nicht in die Russische Föderation zurückkehren möchte, kann in Zusammenschau mit den weiteren obigen Ausführungen im gegenständlichen Fall ein gelinderes Mittel nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen. Es ist somit in einer Gesamtbetrachtung nicht zu erwarten, dass der Beschwerdeführer bei Entlassung aus der Schubhaft seinen fremdenrechtlichen Verpflichtungen nachkommen werde. Auch unter Berücksichtigung seiner familiären Situation ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in Freiheit belassen seine Abschiebung abwarten werde, sondern Handlungen setzen wird, um seinen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Die Verhängung eines gelinderen Mittels wurde daher zu Recht ausgeschlossen. 3.1.7. Die hier zu prüfende Schubhaft stellt eine "ultima ratio" dar, da sowohl ein Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten. 3.1.8.
1 FPG sind folgende Kosten, die der Landespolizeidirektion oder dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen:3.1.8.
Paragraph 113, Absatz eins, FPG sind folgende Kosten, die der Landespolizeidirektion oder dem Bund entstehen, von dem Fremden zu ersetzen:
3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher auch eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.3.2.1.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher auch eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen. Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
3 BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen (vgl. VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143).Der Verwaltungsgerichtshof hat zum Fortsetzungsausspruch
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG ausgesprochen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat. Diese Prüfung hat unabhängig von der Frage der Rechtmäßigkeit der bisherigen Schubhaft zu erfolgen und "ermächtigt" das Bundesverwaltungsgericht, auf Basis der aktuellen Sach- und Rechtslage "in der Sache" zu entscheiden und damit gegebenenfalls einen neuen Schubhafttitel zu schaffen vergleiche VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0143). 3.2.
3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.Es war daher
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. 3.
1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.3.3.1.
Paragraph 22 a, Absatz eins a, BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. 3.3.2.
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Höhe der als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge regelt § 1 VwG-AufwErsV.3.3.2.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden. Die Höhe der als Aufwandersatz zu leistenden Pauschalbeträge regelt Paragraph eins, VwG-AufwErsV. 3.3.3. Die belangte Behörde ist aufgrund der Abweisung der Beschwerde obsiegende Partei, weshalb sie Anspruch auf Kostenersatz im beantragten Umfang hat. Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegener Partei kein Kostenersatz; ein solcher wurde vom Beschwerdeführer auch nicht beantragt. Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gebührt daher
GVG iVm § 1 Z 4 VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand und
G-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand, sohin insgesamt EUR 426,20.Dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gebührt daher
Paragraph 35, Absatz eins und 3 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 4, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 368,80 für den Schriftsatzaufwand und
Paragraph eins, Ziffer 3, VwG-AufwErsV Kostenersatz in der Höhe von EUR 57,40 für den Vorlageaufwand, sohin insgesamt EUR 426,
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage, des Inhaltes der Beschwerde und der Stellungnahme der belangten Behörde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde überdies weder vom Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter noch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragt.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage, des Inhaltes der Beschwerde und der Stellungnahme der belangten Behörde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde überdies weder vom Beschwerdeführer bzw. seinem Vertreter noch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl beantragt. 3.5. Zu Spruchteil B) - Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Weder in der Beschwerde noch in der Stellungnahme der belangten Behörde findet sich ein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt überdies der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W275.2230612.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.