RIS Dokument GerichtBVwG Entscheidungsdatum05.05.2020 GeschäftszahlW278 2141346-3 SpruchW278 2141346-3/22E Gekürzte Ausfertigung des am 16.01.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA ALGERIEN, vertreten durch die ARGE RECHTSBERATUNG - DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST GEM. GMBH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , und die Anhaltung in Schubhaft seit 27.11.2018 sowie die Anhaltung im Rahmen der Festnahme 25.11.2018, 22:05 Uhr, bis 27.11.2018, 11:08 Uhr, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA ALGERIEN, vertreten durch die ARGE RECHTSBERATUNG - DIAKONIE FLÜCHTLINGSDIENST GEM. GMBH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , und die Anhaltung in Schubhaft seit 27.11.2018 sowie die Anhaltung im Rahmen der Festnahme 25.11.2018, 22:05 Uhr, bis 27.11.2018, 11:08 Uhr, zu Recht erkannt: A) I. Der Beschwerde gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 26.11.2018, 20:20 Uhr, bis 27.11.2018, 11:08 Uhr, wird stattgegeben. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme abgewiesen.römisch eins. Der Beschwerde gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme von 26.11.2018, 20:20 Uhr, bis 27.11.2018, 11:08 Uhr, wird stattgegeben. Im Übrigen wird die Beschwerde gegen die Anhaltung im Rahmen der Festnahme abgewiesen. II. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.11.2018 und die Anhaltung in Schubhaft seit 27.11.2018 wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 27.11.2018 und die Anhaltung in Schubhaft seit 27.11.2018 wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen. III. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch drei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch vier. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. V. Der Antrag des Bundesamtes auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.römisch fünf. Der Antrag des Bundesamtes auf Kostenersatz wird gemäß Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.01.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG weder durch den Beschwerdeführer noch durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.01.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG weder durch den Beschwerdeführer noch durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist gestellt wurde. Das gegenständliche Verfahren wurde der Gerichtsabteilung W278 aufgrund der Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.04.2020 mit Wirksamkeit vom 24.04.2020 zugewiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:W278.2141346.3.00
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