GVG als verspätet zurückgewiesen.Der Antrag wird
Paragraph 29, Absatz 2 a und 5 VwGVG als verspätet zurückgewiesen. B) Die Revision ist
Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
GG und § 82 Abs. 3b VfGG ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Dem RV des BF wurde zudem eine Ausfertigung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung samt Belehrung
GVG ausgefolgt.2. Am Ende der Verhandlung wurde das im Spruch genannte Erkenntnis des BVwG mündlich verkündet. Der BF verzichtete nach Belehrung über die Folgen des Verzichtes
Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG ausdrücklich auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Dem Regierungsvorlage des BF wurde zudem eine Ausfertigung der Niederschrift der mündlichen Verhandlung samt Belehrung
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG ausgefolgt. Der belangten Behörde wurde am 04.02.2020 auf elektronischen Wege die Niederschrift der mündlichen Verhandlung samt mündlicher Verkündigung des gegenständlichen Erkenntnisses übermittelt. Der Empfang wurde am selbigen Tag elektronisch bestätigt.
GVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.3.1.1.
Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof von den Parteien verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird.
GVG iVm. § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat;
GVG iVm. § 33 Abs. 1 AVG wird Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat;
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, AVG wird Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. "Wurde der Antrag auf Ausfertigung des anzufechtenden Erkenntnisses nicht rechtzeitig gestellt, ist er unzulässig." (vgl. VwGH 09.01.2018, Ra 2017/19/0508)"Wurde der Antrag auf Ausfertigung des anzufechtenden Erkenntnisses nicht rechtzeitig gestellt, ist er unzulässig." vergleiche VwGH 09.01.2018, Ra 2017/19/0508) 3.1.2. Dem BF bzw. seinem anwesenden bevollmächtigten RV wurde am 04.02.2020 die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die Verkündung des Erkenntnisses einschließlich der Belehrung
GVG persönlich ausgefolgt, und hat der BF nach erfolgter Belehrung auf eine Revision beim VwGH sowie eine Beschwerde beim VfGH ausdrücklich verzichtet.3.1.2. Dem BF bzw. seinem anwesenden bevollmächtigten Regierungsvorlage wurde am 04.02.2020 die Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die Verkündung des Erkenntnisses einschließlich der Belehrung
Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG persönlich ausgefolgt, und hat der BF nach erfolgter Belehrung auf eine Revision beim VwGH sowie eine Beschwerde beim VfGH ausdrücklich verzichtet. Der belangten Behörde wurde die Niederschrift und die Verkündung des Erkenntnisses, beim BFA einlangend am 04.02.2020, am selbigen Tag übermittelt. Die Frist von zwei Wochen für die Stellung eines Antrages auf schriftliche Ausfertigung des am 04.02.2020 verkündeten Erkenntnisses
Vm. Abs. 4 VwGVG begann daher am Dienstag den 04.02.2020 und endete mit Ablauf des Dienstages des 18.02.2020.Die Frist von zwei Wochen für die Stellung eines Antrages auf schriftliche Ausfertigung des am 04.02.2020 verkündeten Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 2 a, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, VwGVG begann daher am Dienstag den 04.02.2020 und endete mit Ablauf des Dienstages des 18.02.2020. Da der gegenständliche Antrag auf schriftliche Ausfertigung (datiert mit 20.02.2020) erst am 20.02.2020 und somit jedenfalls nach Ablauf der zweiwöchigen Frist beim BVwG eingebracht wurde, war der Antrag
GVG als verspätet zurückzuweisen.Da der gegenständliche Antrag auf schriftliche Ausfertigung (datiert mit 20.02.2020) erst am 20.02.2020 und somit jedenfalls nach Ablauf der zweiwöchigen Frist beim BVwG eingebracht wurde, war der Antrag
Paragraph 29, Absatz 2 a und 5 VwGVG als verspätet zurückzuweisen. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder im gegenständlichen Antrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G306.2120117.3.01
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.