G 2005 iVm § 9 BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
1 Z 2 FPG erlassen.""
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wird gegen Sie eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen." II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf 18 (achtzehn) Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Einreiseverbots auf 18 (achtzehn) Monate herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion XXXX, vom 19.02.2019 wurde über den Beschwerdeführer
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.Mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion römisch 40 , vom 19.02.2019 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom selben Tag wurde dem sich im Stande der Schubhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt I.), gegen den Beschwerdeführer
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt II.),
9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt III.), gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 18.02.2019 von tschechischen Behörden nach Österreich zurückgeschoben worden, da sich der Beschwerdeführer dort und im Bundesgebiet illegal aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen biometrischen Reisepass, keinen sonstigen Aufenthaltstitel, keinen gemeldeten Wohnsitz und gehe keiner legalen Beschäftigung in Österreich nach. Er verfüge nicht über ausreichende Barmittel. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Albanien. Die Voraussetzungen zur Erlassung eines Einreiseverbotes mangels vorhandener Unterhaltsmittel lägen vor. Der Beschwerdeführer sei zudem win das Bundesgebiet eingereist, um hier zur Schwarzarbeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Sein Verhalten stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, die eine sofortige Ausreise und damit die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde erfordere.Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom selben Tag wurde dem sich im Stande der Schubhaft befindenden Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch eins.), gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung
Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.), gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.). Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, der Beschwerdeführer sei am 18.02.2019 von tschechischen Behörden nach Österreich zurückgeschoben worden, da sich der Beschwerdeführer dort und im Bundesgebiet illegal aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer verfüge über keinen biometrischen Reisepass, keinen sonstigen Aufenthaltstitel, keinen gemeldeten Wohnsitz und gehe keiner legalen Beschäftigung in Österreich nach. Er verfüge nicht über ausreichende Barmittel. Sein Lebensmittelpunkt befinde sich in Albanien. Die Voraussetzungen zur Erlassung eines Einreiseverbotes mangels vorhandener Unterhaltsmittel lägen vor. Der Beschwerdeführer sei zudem win das Bundesgebiet eingereist, um hier zur Schwarzarbeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Sein Verhalten stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung dar, die eine sofortige Ausreise und damit die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde erfordere. Der Beschwerdeführer wurde am 22.02.2019 aus der Schubhaft entlassen und reiste am 22.02.2019 unter Inanspruchnahme der Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Albanien aus. Gegen den verfahrensgegenständlichen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seiner bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 15.03.2019, am selben Tag per Fax beim Bundesamt einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben; das gegen den Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot von fünf Jahren aufheben; in eventu den gegenständlichen Bescheid dahingehend abändern, dass das Einreiseverbot nur für Österreich gilt; in eventu den Bescheid zur Gänze beheben und zur neuerlichen Verhandlung zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung durchführen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Beschwerdeführer illegal im Bundesgebiet aufgehalten habe, jedoch keinen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und nicht in dem Sinne straffällig geworden sei, dass er als Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu betrachten sei. Der Beschwerdeführer sei keiner illegalen Beschäftigung nachgangen und bei seiner Festnahme im Besitz von mehreren hundert Euros gewesen. Die Gefährlichkeitsprognose verweise nur auf gesetzliche Bestimmungen, ohne auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen oder weitere Beweise aufzunehmen. Dauer und Umfang des Einreiseverbotes seien nicht begründet worden und sei die verhängte Dauer nicht nachvollziebar. Die aktuelle Mittellosigkeit des Beschwerdeführers sei im Sinne einer Prognoseentscheidung nicht ausreichend für die Annahme, dass er bei einer künftigen allfälligen Wiedereinreise deswegen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 20.03.2019 ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt): Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Albanien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG (vgl aktenkundige Kopie des Reisepasses, AS 17).Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Albanien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG vergleiche aktenkundige Kopie des Reisepasses, AS 17). Der Beschwerdeführer reiste am 14.02.2019 mit einem Linien-Fernreisebus von Turin/Italien über Triest/Italien und Slowenien nach Österreich und von dort weiter über Tschechien nach Deutschland, ohne seinen Reisepass mit sich zu führen (vgl Busticket vom 14.02.2019, AS 11 ff; Niederschrift Beschuldigtenvernehmung in Deutschland am 15.02.2019, AS 27; Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 19.02.2019, AS 53).Der Beschwerdeführer reiste am 14.02.2019 mit einem Linien-Fernreisebus von Turin/Italien über Triest/Italien und Slowenien nach Österreich und von dort weiter über Tschechien nach Deutschland, ohne seinen Reisepass mit sich zu führen vergleiche Busticket vom 14.02.2019, AS 11 ff; Niederschrift Beschuldigtenvernehmung in Deutschland am 15.02.2019, AS 27; Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 19.02.2019, AS 53). Am 15.02.2019 wurde der Beschwerdeführer in Deutschland während einer Kontrolle der Businsassen durch deutsche Polizeibeamte wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise und des Aufenthalts ohne Reisepass
den entsprechenden deutschen rechtlichen Bestimmungen festgenommen und einvernommen. Der Beschwerdeführer hat sich zwar mit einem albanischen Personalausweis ausweisen können, führte jedoch keinen Reisepass mit sich (vgl polizeilicher Bericht der deutschen Polizei vom 15.02.2019, AS 19 ff).Am 15.02.2019 wurde der Beschwerdeführer in Deutschland während einer Kontrolle der Businsassen durch deutsche Polizeibeamte wegen des Verdachts der unerlaubten Einreise und des Aufenthalts ohne Reisepass
den entsprechenden deutschen rechtlichen Bestimmungen festgenommen und einvernommen. Der Beschwerdeführer hat sich zwar mit einem albanischen Personalausweis ausweisen können, führte jedoch keinen Reisepass mit sich vergleiche polizeilicher Bericht der deutschen Polizei vom 15.02.2019, AS 19 ff). In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer von Deutschland nach Tschechien zurückgeschoben und nach Zustimmung Österreichs am 18.02.2019 von Österreich rückübernommen und zugleich festgenommen (vgl Zustimmung der Rückübernahme vom 16.02.2019, AS 5; Transportkoordination und Festnahmeauftrag vom 17.02.2019, AS 1 f und 31; Bericht der LPD Niederösterreich vom 18.02.2019, AS 47 f).In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer von Deutschland nach Tschechien zurückgeschoben und nach Zustimmung Österreichs am 18.02.2019 von Österreich rückübernommen und zugleich festgenommen vergleiche Zustimmung der Rückübernahme vom 16.02.2019, AS 5; Transportkoordination und Festnahmeauftrag vom 17.02.2019, AS 1 f und 31; Bericht der LPD Niederösterreich vom 18.02.2019, AS 47 f). Mit Mandatsbescheid vom 19.02.2019 wurde über den Beschwerdeführer
Vm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet (vgl aktenkundiger Bescheid, AS 133 ff).Mit Mandatsbescheid vom 19.02.2019 wurde über den Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Sicherung der Abschiebung angeordnet vergleiche aktenkundiger Bescheid, AS 133 ff). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Aufenthaltsberechtigung, eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung oder eine Wohnsitzmeldung (abgesehen von seiner Anhaltung in Schubhaft von 18.02.2019 bis 22.02.2019) im Bundesgebiet (vgl Auszüge aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister vom 21.03.2019).Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine Aufenthaltsberechtigung, eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung oder eine Wohnsitzmeldung (abgesehen von seiner Anhaltung in Schubhaft von 18.02.2019 bis 22.02.2019) im Bundesgebiet vergleiche Auszüge aus dem Fremdenregister und dem Zentralen Melderegister vom 21.03.2019). Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über einen Aufenthaltstitel eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union verfügt hätte. Der Beschwerdeführer verfügte bei seiner Festnahme über Bargeld in Höhe von EUR 100,--. Darüber hinaus verfügt er über keine Geldmittel, Ersparnisse oder Vermögen. Er hat auch keine Bankomat- und/oder Kreditkarte. Zur Finanzierung seines Aufenthalts im Schengen-Raum wäre er auf die finanzielle Unterstützung seiner Schwestern angewiesen gewesen. Der Beschwerdeführer wäre nicht in der Lage gewesen, sich seinen Aufenthalt in Österreich selbst zu finanzieren (vgl Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 19.02.2019, AS 55).Der Beschwerdeführer verfügte bei seiner Festnahme über Bargeld in Höhe von EUR 100,--. Darüber hinaus verfügt er über keine Geldmittel, Ersparnisse oder Vermögen. Er hat auch keine Bankomat- und/oder Kreditkarte. Zur Finanzierung seines Aufenthalts im Schengen-Raum wäre er auf die finanzielle Unterstützung seiner Schwestern angewiesen gewesen. Der Beschwerdeführer wäre nicht in der Lage gewesen, sich seinen Aufenthalt in Österreich selbst zu finanzieren vergleiche Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 19.02.2019, AS 55). Der Beschwerdeführer ist gesund und benötigt keine Medikamente. Er lebt bei seinen Eltern in Albanien und arbeitet dort zeitweise als Kellner oder macht andere Gelegenheitsarbeiten. Darüber hinaus wird er von seinen beiden Schwestern finanziell unterstützt (vgl Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 19.02.2019, AS 53 ff).Der Beschwerdeführer ist gesund und benötigt keine Medikamente. Er lebt bei seinen Eltern in Albanien und arbeitet dort zeitweise als Kellner oder macht andere Gelegenheitsarbeiten. Darüber hinaus wird er von seinen beiden Schwestern finanziell unterstützt vergleiche Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 19.02.2019, AS 53 ff). Der Beschwerdeführer hat in Österreich keinerlei familiäre oder private Bindungen. Er ging hier bisher keiner legalen Erwerbstätigkeit nach, absolvierte keine Ausbildung und spricht auch kein Deutsch. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Schwester in Deutschland und eine Schwester in Italien. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen liegt nicht vor. Er hat somit familiäre Bindungen im Schengen-Raum. Seine übrigen Verwandten, insbesondere seine Eltern leben in Albanien, wo sich auch der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet(vgl Angaben Beschwerdeführer, Niederschrift Bundesamt vom 19.02.2019, AS 55). Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten (vgl Strafregisterauskunft vom 21.03.2019).Der Beschwerdeführer ist im Bundesgebiet strafgerichtlich unbescholten vergleiche Strafregisterauskunft vom 21.03.2019). Es konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer reiste am 22.02.2019 unter Gewährung der Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet auf dem Luftweg nach Albanien aus (vgl Buchungsbestätigung vom 21.02.2019, AS 211; Ausreisebestätigung vom 26.02.2019, AS 221).Der Beschwerdeführer reiste am 22.02.2019 unter Gewährung der Rückkehrhilfe freiwillig aus dem Bundesgebiet auf dem Luftweg nach Albanien aus vergleiche Buchungsbestätigung vom 21.02.2019, AS 211; Ausreisebestätigung vom 26.02.2019, AS 221). 2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Aktenkundig ist weiters eine Kopie seines albanischen Reisepasses. Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegisterauszug, einen Auszug aus dem Zentralen Fremdenregister, einen Auszug aus dem Schengener Informationssystem sowie des Strafregisters des Beschwerdeführers ein. Der Umstand, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union über eine Aufenthaltsberechtigung verfügte, ergibt sich daraus, dass der Beschwerdeführer weder entsprechende Nachweise erbracht hat noch vorbrachte, über eine solche zu verfügen. Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte Paragraph 52, FPG lautet wie folgt: "§ 52.
Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,1. nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, 1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung
Paragraph 31, Absatz eins, wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist, 2. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,2. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, 3. ihm ein Aufenthaltstitel
1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,3. ihm ein Aufenthaltstitel
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde. Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens
Paragraph 24, NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Paragraph 53, Absatz 3, die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
Abs. 1 zu erlassen.
Absatz eins, zu erlassen.
Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
Absatz eins, ist abzusehen, wenn ein Fall des Paragraph 45, Absatz eins, vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist Paragraph 28, Absatz 2, Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Paragraph 46, kann auch über andere als in Absatz 9, festgestellte Staaten erfolgen.
3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung
Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde." Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:Der mit "Einreiseverbot" betitelte Paragraph 53, FPG lautet wie folgt: "§ 53.
Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige
Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige 1. wegen einer Verwaltungsübertretung
VO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997,
VO,
3 oder 4 FSG,
O), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den §§ 81 oder 82 des SPG,
den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,,
Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO,
Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG,
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe,
den Paragraphen 81, oder 82 des SPG,
den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;
Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn
Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.
Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." Fallbezogen ergibt sich daraus:
1 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der Republik Albanien und sohin Drittstaatsangehöriger
4 Z 10 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehörige der Republik Albanien und sohin Drittstaatsangehöriger
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG.
des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, und soweit sie die in Artikel 5 Abs. 1 Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) können sich sichtvermerkfreie Drittausländer im Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, und soweit sie die in Artikel 5 Absatz eins, Buchstaben a, c, d und e angeführten Einreisevoraussetzungen erfüllen.
Vm. Art. 6 Abs. 1 Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, gelten für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die dort genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EU) Nr. 1806/2018 vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein.
, Absatz eins, Litera a, c, d und e SDÜ in Verbindung mit Artikel 6, Absatz eins, Schengener Grenzkodex, VO (EU) 2016/399, gelten für einen geplanten Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei der Zeitraum von 180 Tagen, der jedem Tag des Aufenthalts vorangeht, berücksichtigt wird, gelten für einen Drittstaatsangehörigen die dort genannten Einreisevoraussetzungen. So muss der Drittstaatsangehörige im Besitz eines gültigen Reisedokuments und, sofern dies in der sog. Visumpflicht-Verordnung VO (EU) Nr. 1806 aus 2018, vorgesehen ist, im Besitz eines gültigen Visums sein. Er muss weiters den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben; er darf nicht im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaates darstellen und insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden sein. Der mit "Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet" betitelte § 31 FPG lautet auszugsweise:Der mit "Voraussetzungen für den rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet" betitelte Paragraph 31, FPG lautet auszugsweise: "§ 31.
ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und § 18 Abs. 13 AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;6. wenn sie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels für unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer
ICT-Richtlinie eines anderen Mitgliedstaates sind, der das SDÜ nicht vollständig anwendet, und Paragraph 18, Absatz 13, AuslBG erfüllen, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 180 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 90 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 7. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die
BG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind;7. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Forscher" eines anderen Mitgliedstaates sind und eine Tätigkeit für eine Forschungseinrichtung ausüben, die
Paragraph eins, Absatz 2, Litera h, AuslBG vom sachlichen Anwendungsbereich des AuslBG ausgenommen ist, oder als deren Familienangehörige Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels eines anderen Mitgliedstaates sind, solange jeweils ihr Aufenthalt im Bundesgebiet in den vergangenen 360 Tagen nicht insgesamt die Dauer von 180 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind; 8. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Student" eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit. e SGK erfüllt sind, oder8. wenn sie
der Forscher und Studenten-Richtlinie Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels "Student" eines anderen Mitgliedstaates sind und an einem Unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen oder für sie eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehreren Hochschuleinrichtungen besteht, solange ihr Aufenthalt im Bundesgebiet nicht insgesamt die Dauer von 360 Tagen überschreitet und die Voraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera e, SGK erfüllt sind, oder 9. soweit sich dies aus anderen bundesgesetzlichen Vorschriften ergibt.
ARHG oder § 35 des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), BGBl. I Nr. 36/2004, eingereist sind,2. auf Grund einer Durchbeförderungserklärung, sonstiger zwischenstaatlicher Abkommen oder auf Ersuchen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union um Durchbeförderung (Paragraph 45 b, Absatz eins,) oder auf Grund einer Durchlieferungsbewilligung
Paragraph 47, ARHG oder Paragraph 35, des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU-JZG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 36 aus 2004,, eingereist sind, 3. geduldet sind (§ 46a) oder3. geduldet sind (Paragraph 46 a,) oder 4. eine Frist für die freiwillige Ausreise
eine Frist für die freiwillige Ausreise
Paragraph 55, erhalten haben. (Anm.: Abs. 2 und 3 aufgehoben durch Art. 2 Z 48, BGBl. I Nr. 145/2017)"Anmerkung, Absatz 2 und 3 aufgehoben durch Artikel 2, Ziffer 48,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,)" Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über irgendeinen zum Aufenthalt im Schengen-Raum berechtigenden Aufenthaltstitel verfügt. Darüber hinaus reiste der Beschwerdeführer unbestritten am 14.02.2019 nach Österreich ein, ohne seinen albanischen Reisepass mit sich zu führen. Der Beschwerdeführer reiste somit schon nicht rechtmäßig im Sinne des § 31 Abs. 1 Z 1 FPG in das Bundesgebiet ein und erweist sich sein Aufenthalt auch aus dem Grund der erfolgten Zurückschiebung von Tschechien nach Österreich iSd § 31 Abs. 1a Z 1 FPG als unrechtmäßig. Der Beschwerdeführer hat seinen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet auch nicht bestritten.Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer über irgendeinen zum Aufenthalt im Schengen-Raum berechtigenden Aufenthaltstitel verfügt. Darüber hinaus reiste der Beschwerdeführer unbestritten am 14.02.2019 nach Österreich ein, ohne seinen albanischen Reisepass mit sich zu führen. Der Beschwerdeführer reiste somit schon nicht rechtmäßig im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG in das Bundesgebiet ein und erweist sich sein Aufenthalt auch aus dem Grund der erfolgten Zurückschiebung von Tschechien nach Österreich iSd Paragraph 31, Absatz eins a, Ziffer eins, FPG als unrechtmäßig. Der Beschwerdeführer hat seinen rechtswidrigen Aufenthalt im Bundesgebiet auch nicht bestritten. Wegen der Unrechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers und dem noch während dieses Aufenthalts im Bundesgebiet eingeleiteten und vom Bundesamt mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid entschiedenen Rückkehrentscheidungsverfahren, erweist sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung trotz mittlerweile erfolgter freiwilliger Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet dem Grunde nach als zulässig. Aufgrund der bereits erfolgten Ausreise war die Rückkehrentscheidung zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts jedoch auf § 52 Abs. 1 Z 2 FPG zu stützen.Aufgrund der bereits erfolgten Ausreise war die Rückkehrentscheidung zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichts jedoch auf Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG zu stützen. Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar (vgl. § 28 AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Beim Erstellen der für ein Einreiseverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache unter anderem von Bestrafungen nach den Verwaltungsgesetzen, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der Verwaltungsübertretungen und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. Dies gilt umso mehr, wenn sich der Fremde mit dem ihm zur Last gelegten Fehlverhalten selbst nicht strafbar vergleiche Paragraph 28, AuslBG) gemacht hat (VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Die Z 1 bis 9 in § 53 Abs. 2 FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026).Die Ziffer eins bis 9 in Paragraph 53, Absatz 2, FPG stellen einen Katalog dar, der demonstrativ Beurteilungskriterien für das Verhalten des Drittstaatsangehörigen aufstellt (VwGH vom 15.12.2011, Zl. 2011/21/0237; vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/21/0026). Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in mehrere Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und des Schengen-Raumes ein- und wieder ausreiste, ohne ein entsprechendes Reisedokument mit sich zu führen. Der Beschwerdeführer hat somit die Bestimmungen zur Einreise und zum Aufenthalt in mehreren Mitgliedsstaaten verletzt. Hingegen liegen keine Hinweise dahingehend vor, dass der Beschwerdeführer einen längeren (illegalen) Aufenthalt oder die Aufnahme von Schwarzarbeit in Österreich beabsichtigt hätte. Er reiste vielmehr auf dem Weg nach Deutschland durch Österreich und hielt sich im Bundesgebiet lediglich aufgrund der Zurückschiebung von Tschechien mehrere Tage (in Schubhaft) auf. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 60 Abs. 2 Z 7 FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sie nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung ihres Unterhalts verfügt, sondern ihr Unterhalt für die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 7, FPG (vor Inkrafttreten des FrÄG 2011) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sie nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung ihres Unterhalts verfügt, sondern ihr Unterhalt für die beabsichtigte Dauer ihres Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen vergleiche VwGH 13.09.2012, 2011/23/0156; 22.01.2013, 2012/18/0191). Wie bereits festgestellt, verfügte der Beschwerdeführer bei seiner Einreise in das Bundesgebiet bzw. seiner Festnahme nach der Zurückschiebung nur über EUR 100,-- an Bargeld und keine darüber hinausgehenden Barmittel oder sonstiges Vermögen zur Finanzierung seines Aufenthalts bzw. seiner Durch- und Rückreise im Schengen-Raum. Der Beschwerdeführer gab an, bei seinem geplanten Aufenthalt in Deutschland von den Unterstützungsleistungen seiner Schwestern abhängig zu sein, die ihn auch im Herkunftsstaat finanziell unterstützen. Ein gegenteiliges und substanziiertes und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauertes Vorbringen wurde zu keiner Zeit erstattet. Die belangte Behörde ist daher zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 Z 6 FPG ausgegangen.Wie bereits festgestellt, verfügte der Beschwerdeführer bei seiner Einreise in das Bundesgebiet bzw. seiner Festnahme nach der Zurückschiebung nur über EUR 100,-- an Bargeld und keine darüber hinausgehenden Barmittel oder sonstiges Vermögen zur Finanzierung seines Aufenthalts bzw. seiner Durch- und Rückreise im Schengen-Raum. Der Beschwerdeführer gab an, bei seinem geplanten Aufenthalt in Deutschland von den Unterstützungsleistungen seiner Schwestern abhängig zu sein, die ihn auch im Herkunftsstaat finanziell unterstützen. Ein gegenteiliges und substanziiertes und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauertes Vorbringen wurde zu keiner Zeit erstattet. Die belangte Behörde ist daher zutreffend vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG ausgegangen. Die genannten Umstände rechtfertigen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes jedenfalls die Annahme, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt. Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen
2 MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes.Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen
, Absatz 2, MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot
PolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FrPolG 2005, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FrPolG 2005, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FrPolG 2005, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, MRK angesprochen wird (VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Der Beschwerdeführer hat zu Österreich weder familiäre noch persönliche Bindungen. Er ist in Österreich bisher keiner legalen Beschäftigung nachgegangen und verfügt weder in Österreich noch einem sonstigen Mitgliedsstaat der Europäischen Union über eine Aufenthaltsberechtigung. Er hat keine Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer hat zwei im Schengen-Raum lebende Schwestern (eine in Deutschland und eine in Italien). Ein Abhängigkeitsverhältnis zu diesen wurde nicht vorgebracht und wollte der Beschwerdeführer seine Schwestern lediglich besuchen. Der Beschwerdeführer hat somit zwar ein privates aber kein so maßgebliches Interesse an der Einreise in den Schengen-Raum, dass sich die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes deswegen als unzulässig erweisen würde, zumal sich die Kernfamilie und der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in Albanien befindet. Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches - ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes - durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wurde. Die vom Beschwerdeführer dargestellten persönlichen Interessen haben kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte.Der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften kommt aus der Sicht des Schutzes der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH vom 31.08.2006, 2006/21/0140), welches - ebenso wie das öffentliche Interesse eines geregelten Arbeitsmarktes - durch das Verhalten des Beschwerdeführers erheblich beeinträchtigt wurde. Die vom Beschwerdeführer dargestellten persönlichen Interessen haben kein solches Gewicht, das dem genannten öffentlichen Interesse auch nur gleichgehalten werden könnte. Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine unrechtmäßige Einreise und seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in mehrere Schengen-Staaten, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der Beschwerdeführer in Albanien sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.Im Rahmen einer gewichtenden Abwägung zwischen der Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und dem Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist angesichts des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine unrechtmäßige Einreise und seinen unrechtmäßigen Aufenthalt in mehrere Schengen-Staaten, letzterem der Vorrang einzuräumen, zumal der Beschwerdeführer in Albanien sozial verankert ist. Die Erlassung eines Einreiseverbotes ist somit zur Erreichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten. Der Beschwerdeführer zeigte sich nach seiner Betretung insgesamt einsichtig und gestand die unrechtmäßige Ein- und Durchreise bzw. den Aufenthalt im Schengen-Raum und das Fehlen entsprechender Unterhaltsmittel. Der Beschwerdeführer ist weiters strafgerichtlich unbescholten. Die Verhängung eines Einreiseverbotes in der Dauer von fünf Jahren erscheint daher unverhältnismäßig. Es konnte daher mit einer Befristung von achtzehn Monaten das Auslangen gefunden werden. Da der Beschwerdeführer am 22.02.2019 bereits freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Albanien ausgereist ist und sich zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht im Bundesgebiet aufhält, war aufgrund des Wegfalles der Voraussetzungen für eine amtswegige Prüfung iSd § 58 Abs. 1 Z 5 AsylG (unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet), ein Abspruch über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der diesbezüglichen Aufenthaltstatbestände iSd § 57 AsylG nicht vorzunehmen (vgl. VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234).Da der Beschwerdeführer am 22.02.2019 bereits freiwillig aus dem Bundesgebiet nach Albanien ausgereist ist und sich zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung nicht im Bundesgebiet aufhält, war aufgrund des Wegfalles der Voraussetzungen für eine amtswegige Prüfung iSd Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG (unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet), ein Abspruch über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen der diesbezüglichen Aufenthaltstatbestände iSd Paragraph 57, AsylG nicht vorzunehmen vergleiche VwGH vom 21.12.2017, Ra 2017/21/0234). Demzufolge war die Beschwerde, in Ermangelung des Vorbringens und amtswegigen Erfassens besonderer Umstände iSd. § 55 Abs. 3 FPG, in diesem Umfang - Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides berichtigend - spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.Demzufolge war die Beschwerde, in Ermangelung des Vorbringens und amtswegigen Erfassens besonderer Umstände iSd. Paragraph 55, Absatz 3, FPG, in diesem Umfang - Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides berichtigend - spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Im Hinblick auf die schengenweite Erlassung des Einreiseverbotes ist der Beschwerdeführer zu seiner Information auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen: Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland, sowie die assoziierten vorherigen Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein sind an die Rückführungsrichtlinie gebunden (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen ist Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen (vgl dazu VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021).Alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland, sowie die assoziierten vorherigen Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein sind an die Rückführungsrichtlinie gebunden vergleiche die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29. September 2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen ist Irland und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff "Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten" auszulegen vergleiche dazu VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Wie in der Beschwerde richtig ausgeführt, ist der jeweilige betroffene Mitgliedsstaat selbst für die Entscheidung zuständig, ob er in diesem Zusammenhang einem Drittstaatsangehörigen die Einreise in sein Hoheitsgebiet dennoch gestattet. Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat das Bundesamt diesen Umstand in der Begründung des Bescheides angeführt, nicht jedoch im - rechtlich verbindlichen - Spruch darüber abgesprochen. Insofern hat das Bundesamt gerade kein schengenweites Einreiseverbot mit dem angefochtenen Bescheid erlassen. Die schengenweite Geltung ergibt sich schon aus den dargestellten gesetzlichen und unionsrechtlichen Bestimmungen. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung: Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid
2 Z 1 BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt V.).Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch fünf.).
2 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Z 1), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Z 2) oder Fluchtgefahr besteht (Z 3).
Paragraph 18, Absatz 2, BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (Ziffer eins,), der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist (Ziffer 2,) oder Fluchtgefahr besteht (Ziffer 3,). Der Beschwerdeführer erstattet zur erfolgten Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde keinerlei Vorbringen. Da der Beschwerdeführer weiters von sich aus freiwillig aus dem Bundesgebiet ausgereist ist, war auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung nicht weiter einzugehen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides war daher ebenfalls als unbegründet abzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde dem Sachverhalt zugrunde gelegt und ist der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde dem Sachverhalt zugrunde gelegt und ist der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G311.2216225.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.