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{'item': 'G311 2218378-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum06.05.2020 GeschäftszahlG311 2218378-1 SpruchG311 2218378-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Rich

Art. 3Abs.

1 der Richtlinie 2004/38 jeder Unionsbürger, der sich in einen "anderen" als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, "begibt" oder sich dort aufhält.32 Erstens nämlich ist Berechtigter

Artikel 3

, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38 jeder Unionsbürger, der sich in einen "anderen" als den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, "begibt" oder sich dort aufhält. 33 Zweitens trifft zwar zu, dass - wie in Randnr. 28 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist - die Richtlinie 2004/38 die Ausübung des jedem Unionsbürger unmittelbar verliehenen elementaren und persönlichen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, erleichtern und verstärken soll, doch betrifft ihr Gegenstand - wie aus ihrem Art. 1 Buchst. a hervorgeht - die Bedingungen, unter denen dieses Recht ausgeübt wird.33 Zweitens trifft zwar zu, dass - wie in Randnr. 28 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist - die Richtlinie 2004/38 die Ausübung des jedem Unionsbürger unmittelbar verliehenen elementaren und persönlichen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, erleichtern und verstärken soll, doch betrifft ihr Gegenstand - wie aus ihrem Artikel eins, Buchst. a hervorgeht - die Bedingungen, unter denen dieses Recht ausgeübt wird. 34 Da - wie in Randnr. 29 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist - der Aufenthalt einer Person, die in dem Mitgliedstaat wohnt, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, keinen Bedingungen unterworfen werden kann, kann die Richtlinie 2004/38, die die Bedingungen für die Ausübung des Rechts betrifft, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht dazu bestimmt sein, auf einen Unionsbürger Anwendung zu finden, der aufgrund der Tatsache, dass er sich in dem Mitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, über ein nicht an Bedingungen geknüpftes Aufenthaltsrecht verfügt. 35 Drittens geht aus der Richtlinie 2004/38 als Ganzes hervor, dass der Aufenthalt im Sinne der Richtlinie mit der Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit in Zusammenhang steht. 36 So definiert zunächst Art. 1 Buchst. a dieser Richtlinie deren Gegenstand unter Bezugnahme auf "das" Recht "auf Freizügigkeit und Aufenthalt" innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, das Unionsbürger genießen. Eine solche Wechselbeziehung zwischen Aufenthalt und Freizügigkeit ergibt sich zudem sowohl aus dem Titel dieser Richtlinie als auch aus den meisten ihrer Erwägungsgründe, deren zweiter im Übrigen ausschließlich auf die Freizügigkeit Bezug nimmt.36 So definiert zunächst Artikel eins, Buchst. a dieser Richtlinie deren Gegenstand unter Bezugnahme auf "das" Recht "auf Freizügigkeit und Aufenthalt" innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten, das Unionsbürger genießen. Eine solche Wechselbeziehung zwischen Aufenthalt und Freizügigkeit ergibt sich zudem sowohl aus dem Titel dieser Richtlinie als auch aus den meisten ihrer Erwägungsgründe, deren zweiter im Übrigen ausschließlich auf die Freizügigkeit Bezug nimmt. 37 Ferner betreffen die Aufenthaltsrechte im Sinne der Richtlinie 2004/38, also sowohl das in deren Art. 6 und 7 vorgesehene Aufenthaltsrecht als auch das Recht auf Daueraufenthalt nach ihrem Art. 16, den Aufenthalt eines Unionsbürgers entweder im Gebiet "eines anderen Mitgliedstaats" oder "im Aufnahmemitgliedstaat" und regeln somit die Rechtsstellung eines Unionsbürgers in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt.37 Ferner betreffen die Aufenthaltsrechte im Sinne der Richtlinie 2004/38, also sowohl das in deren Artikel 6 und 7 vorgesehene Aufenthaltsrecht als auch das Recht auf Daueraufenthalt nach ihrem Artikel 16,, den Aufenthalt eines Unionsbürgers entweder im Gebiet "eines anderen Mitgliedstaats" oder "im Aufnahmemitgliedstaat" und regeln somit die Rechtsstellung eines Unionsbürgers in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt. 38 Schließlich bezeichnet zwar - wie in Randnr. 32 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist - Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 als "Berechtigten" im Sinne dieser Richtlinie jeden Unionsbürger, der sich in einen Mitgliedstaat begibt oder sich dort aufhält, doch ist ihrem Art. 22 zu entnehmen, dass sich der räumliche Geltungsbereich des Rechts auf Aufenthalt und des Rechts auf Daueraufenthalt im Sinne dieser Richtlinie auf das gesamte Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats erstreckt, der in deren Art. 2 Nr. 3 als der Mitgliedstaat definiert wird, in den sich der Unionsbürger "begibt", um dort "sein" Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten auszuüben.38 Schließlich bezeichnet zwar - wie in Randnr. 32 des vorliegenden Urteils ausgeführt worden ist - Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38 als "Berechtigten" im Sinne dieser Richtlinie jeden Unionsbürger, der sich in einen Mitgliedstaat begibt oder sich dort aufhält, doch ist ihrem Artikel 22, zu entnehmen, dass sich der räumliche Geltungsbereich des Rechts auf Aufenthalt und des Rechts auf Daueraufenthalt im Sinne dieser Richtlinie auf das gesamte Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats erstreckt, der in deren Artikel 2, Nr. 3 als der Mitgliedstaat definiert wird, in den sich der Unionsbürger "begibt", um dort "sein" Recht auf Freizügigkeit oder Aufenthalt innerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten auszuüben. 39 Daher fällt ein Unionsbürger in einem Kontext wie dem des Ausgangsverfahrens, soweit er noch nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und sich stets in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht unter den Begriff "Berechtigter"

Art. 3Abs.

1 der Richtlinie 2004/38, so dass diese auf ihn nicht anwendbar ist.39 Daher fällt ein Unionsbürger in einem Kontext wie dem des Ausgangsverfahrens, soweit er noch nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht und sich stets in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht unter den Begriff "Berechtigter"

Artikel 3

, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38, so dass diese auf ihn nicht anwendbar ist. 40 Auf diese Feststellung kann es keinen Einfluss haben, dass dieser Bürger auch die Staatsangehörigkeit eines anderen als des Mitgliedstaats besitzt, in dem er sich aufhält. 41 Dass ein Bürger die Staatsangehörigkeit mehr als eines Mitgliedstaats besitzt, bedeutet insoweit nämlich nicht, dass er von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hätte. 42 Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass, da ein Unionsbürger wie Frau McCarthy nicht unter den Begriff "Berechtigter"

Art. 3Abs.

1 der Richtlinie 2004/38 fällt, auch sein Ehegatte nicht unter diesen Begriff fällt, da die durch diese Richtlinie den Familienangehörigen eines nach ihr Berechtigten verliehenen Rechte keine eigenen Rechte dieser Angehörigen, sondern abgeleitete Rechte sind, die sie als Familienangehörige des Berechtigten erworben haben (vgl. in Bezug auf die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2004/38 geltenden Rechtsvorschriften der Union Urteile vom 8. Juli 1992, Taghavi, C-243/91, Slg. 1992, I-4401, Randnr. 7, und Eind, Randnr. 23).42 Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass, da ein Unionsbürger wie Frau McCarthy nicht unter den Begriff "Berechtigter"

Artikel 3

, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38 fällt, auch sein Ehegatte nicht unter diesen Begriff fällt, da die durch diese Richtlinie den Familienangehörigen eines nach ihr Berechtigten verliehenen Rechte keine eigenen Rechte dieser Angehörigen, sondern abgeleitete Rechte sind, die sie als Familienangehörige des Berechtigten erworben haben vergleiche in Bezug auf die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 2004/38 geltenden Rechtsvorschriften der Union Urteile vom 8. Juli 1992, Taghavi, C-243/91, Slg. 1992, I-4401, Randnr. 7, und Eind, Randnr. 23). 43 Folglich ist Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen, dass diese Richtlinie auf einen Unionsbürger, der noch nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, der sich stets in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufgehalten hat und der sich im Übrigen im Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats befindet, nicht anwendbar ist."43 Folglich ist Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen, dass diese Richtlinie auf einen Unionsbürger, der noch nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht hat, der sich stets in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, aufgehalten hat und der sich im Übrigen im Besitz der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaats befindet, nicht anwendbar ist." Im gegenständlichen Fall wurde gegen den Beschwerdeführer, einen deutschen Staatsangehörigen und damit Unionsbürger, vom Bundesamt ein Aufenthaltsverbot erlassen, ohne, dass sich der Beschwerdeführer jemals im Bundesgebiet aufgehalten hätte. Zum Anwendungsbereich der RL 2004/38/EG führt der EuGH wie oben wiedergegeben in seiner Entscheidung Rs C-434/09 vom 05.05.2011 im Wesentlichen aus, dass aus der Gesamtheit der Richtlinie hervorgeht, dass der Aufenthalt im Sinne der Richtlinie mit der konkreten Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit in Zusammenhang steht (Rz 35) und sich eine Wechselbeziehung zwischen Aufenthalt und Freizügigkeit sowohl aus dem Titel der Richtlinie als auch aus den meisten ihrer Erwägungsgründe ergibt (Rz 36). Ferner betreffen die Aufenthaltsrechte im Sinne der Richtlinie den Aufenthalt eines Unionsbürgers entweder im Gebiet "eines anderen Mitgliedsstaates" oder im "Aufnahmemitgliedsstaat" und regeln somit die Rechtsstellung des Unionsbürgers in einem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt (Rz 37). Auch der VwGH sieht im Erkenntnis vom 12.12.2012, 2012/18/0160, betreffend ein Aufenthaltsverbot als Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Freizügigkeitsrichtlinie iSd Art. 3 Abs. 1 RL, dass sich der betreffende Unionsbürger in einen anderen Mitgliedsstaat begeben haben muss.Zum Anwendungsbereich der RL 2004/38/EG führt der EuGH wie oben wiedergegeben in seiner Entscheidung Rs C-434/09 vom 05.05.2011 im Wesentlichen aus, dass aus der Gesamtheit der Richtlinie hervorgeht, dass der Aufenthalt im Sinne der Richtlinie mit der konkreten Ausübung des Rechts auf Freizügigkeit in Zusammenhang steht (Rz 35) und sich eine Wechselbeziehung zwischen Aufenthalt und Freizügigkeit sowohl aus dem Titel der Richtlinie als auch aus den meisten ihrer Erwägungsgründe ergibt (Rz 36). Ferner betreffen die Aufenthaltsrechte im Sinne der Richtlinie den Aufenthalt eines Unionsbürgers entweder im Gebiet "eines anderen Mitgliedsstaates" oder im "Aufnahmemitgliedsstaat" und regeln somit die Rechtsstellung des Unionsbürgers in einem Mitgliedsstaat, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt (Rz 37). Auch der VwGH sieht im Erkenntnis vom 12.12.2012, 2012/18/0160, betreffend ein Aufenthaltsverbot als Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Freizügigkeitsrichtlinie iSd Artikel 3, Absatz eins, RL, dass sich der betreffende Unionsbürger in einen anderen Mitgliedsstaat begeben haben muss. § 67 Abs. 1 FPG dient (wie auch die Vorgängerbestimmung des § 86 Abs. 1 FrPolG) insgesamt der Umsetzung von Art. 27 und 28 der Richtlinie 2004/38/EG und ist eine unionsrechtskonforme bzw. richtlinienkonforme Interpretation geboten, da das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung im Sinne der Richtlinie beinhaltet (vgl VwGH vom 24.03.2015, Ro 2014/21/0079; vom 12.03.2013, 2012/18/0228).Paragraph 67, Absatz eins, FPG dient (wie auch die Vorgängerbestimmung des Paragraph 86, Absatz eins, FrPolG) insgesamt der Umsetzung von Artikel 27 und 28 der Richtlinie 2004/38/EG und ist eine unionsrechtskonforme bzw. richtlinienkonforme Interpretation geboten, da das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung im Sinne der Richtlinie beinhaltet vergleiche VwGH vom 24.03.2015, Ro 2014/21/0079; vom 12.03.2013, 2012/18/0228). Da die Freizügigkeitsrichtlinie, welche unter anderem mit den §§ 66 ff FPG in nationales Recht umgesetzt wurde, nur auf Sachverhalte bezieht, die sich bei Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechts durch einen Unionsbürger (daher die Einreise und den Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat, als dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Unionsbürger besitzt) ergeben, kann ein Aufenthaltsverbot nach § 67 FPG nur nach Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechts verhängt werden, zumal es sich bei einem Aufenthaltsverbot gerade um eine Einschränkung dieses aus der Freizügigkeitsrichtlinie (bzw. des, durch Richtlinie konkretisierten, sich aus den unionsrechtlichen Verträgen) ergebenden Freizügigkeitsrechts handelt und der betreffende Unionsbürger andernfalls nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (und damit, implizit im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation, des § 67 FPG) fällt (siehe dazu VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011).Da die Freizügigkeitsrichtlinie, welche unter anderem mit den Paragraphen 66, ff FPG in nationales Recht umgesetzt wurde, nur auf Sachverhalte bezieht, die sich bei Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechts durch einen Unionsbürger (daher die Einreise und den Aufenthalt in einem anderen Mitgliedsstaat, als dessen Staatsangehörigkeit der betreffende Unionsbürger besitzt) ergeben, kann ein Aufenthaltsverbot nach Paragraph 67, FPG nur nach Inanspruchnahme des Freizügigkeitsrechts verhängt werden, zumal es sich bei einem Aufenthaltsverbot gerade um eine Einschränkung dieses aus der Freizügigkeitsrichtlinie (bzw. des, durch Richtlinie konkretisierten, sich aus den unionsrechtlichen Verträgen) ergebenden Freizügigkeitsrechts handelt und der betreffende Unionsbürger andernfalls nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie (und damit, implizit im Sinne einer richtlinienkonformen Interpretation, des Paragraph 67, FPG) fällt (siehe dazu VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011). Eine Ausweisungsentscheidung gemäß § 66 FPG setzt zwingend einen Inlandsaufenthalt voraus (vgl VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237). In Sinne einer richtlinienkonformen sowie verfassungskonformen Interpretation ist eine Anwendung eines weniger strengen Maßstabes für ein Aufenthaltsverbot im Vergleich zu einer Ausweisung nicht gerechtfertigt (vgl VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228). Daraus ergibt sich im Sinne eines Größenschlusses, dass der von einem Aufenthaltsverbot Betroffene sich zumindest einmal im Bundesgebiet aufgehalten haben muss (auch wenn er sich zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht mehr im Bundesgebiet aufhält).Eine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 66, FPG setzt zwingend einen Inlandsaufenthalt voraus vergleiche VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0237). In Sinne einer richtlinienkonformen sowie verfassungskonformen Interpretation ist eine Anwendung eines weniger strengen Maßstabes für ein Aufenthaltsverbot im Vergleich zu einer Ausweisung nicht gerechtfertigt vergleiche VwGH 12.03.2013, 2012/18/0228). Daraus ergibt sich im Sinne eines Größenschlusses, dass der von einem Aufenthaltsverbot Betroffene sich zumindest einmal im Bundesgebiet aufgehalten haben muss (auch wenn er sich zum Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht mehr im Bundesgebiet aufhält). Für diese Interpretation spricht schließlich auch der Wortlaut § 67 Abs. 4 zweiter Satz FPG, wonach "die Frist des Aufenthaltsverbotes" mit "Ablauf des Tages der Ausreise" beginnt.Für diese Interpretation spricht schließlich auch der Wortlaut Paragraph 67, Absatz 4, zweiter Satz FPG, wonach "die Frist des Aufenthaltsverbotes" mit "Ablauf des Tages der Ausreise" beginnt. § 67 Abs. 4 zweiter Satz FPG nimmt somit wörtlich Bezug auf eine "Ausreise", die eine vorangehende "Einreise" und/oder einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt.Paragraph 67, Absatz 4, zweiter Satz FPG nimmt somit wörtlich Bezug auf eine "Ausreise", die eine vorangehende "Einreise" und/oder einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt. Auch wenn § 67 FPG - entgegen § 52 FPG - nicht ausdrücklich einen Aufenthalt des Betroffenen im Bundesgebiet als (eine) Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes normiert, so ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus den obigen Ausführungen insgesamt, dass ein solcher Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist.Auch wenn Paragraph 67, FPG - entgegen Paragraph 52, FPG - nicht ausdrücklich einen Aufenthalt des Betroffenen im Bundesgebiet als (eine) Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes normiert, so ergibt sich nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes aus den obigen Ausführungen insgesamt, dass ein solcher Voraussetzung für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist. Nachdem sich der Beschwerdeführer unstrittig bisher nie im Bundesgebiet aufgehalten hat, liegt diese Voraussetzung gegenständlich nicht vor. Es war daher, ohne auf eine allfällige, vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und/oder Sicherheit einzugehen, schon aus diesen Gründen der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben, da sich der Bescheid als rechtswidrig erweist. Dementsprechend erübrigen sich auch weitere Ausführungen zur Nichtgewährung des Durchsetzungsaufschubes gemäß § 70 Abs. 3 FPG und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG (VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011).Nachdem sich der Beschwerdeführer unstrittig bisher nie im Bundesgebiet aufgehalten hat, liegt diese Voraussetzung gegenständlich nicht vor. Es war daher, ohne auf eine allfällige, vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und/oder Sicherheit einzugehen, schon aus diesen Gründen der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben, da sich der Bescheid als rechtswidrig erweist. Dementsprechend erübrigen sich auch weitere Ausführungen zur Nichtgewährung des Durchsetzungsaufschubes gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG und der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG (VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2020:G311.2218378.1.00

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